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Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2023 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung von NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT

Vom 29. September 2023
(Quelle: http://otif.org/de 29.02.2023; VkBl. Nr. 24 vom 30.12.2023 S. 729)


Gültig bis 30.06.2025
SignatarstaatenDatum der Unterzeichnung
Deutschland29.09.2023

(1) Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 3.2.1 RID (Tabelle A, Verzeichnis der gefährlichen Güter) dürfen Natrium-Ionen-Batterien, einschließlich Natrium-Ionen-Zellen, als UN 3551 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt oder als UN 3552 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT unter den in dieser Multilateralen Sondervereinbarung festgelegten Bedingungen befördert werden, vorausgesetzt, die in der Anlage festgelegten Bau- und Prüfvorschriften werden wie jeweils anwendbar erfüllt.

(2) Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen und Batterien mit Ausrüstungen verpackt, die Natriumionen enthalten und ein wiederaufladbares elektrochemisches System darstellen, bei dem sowohl die positive als auch die negative Elektrode Interkalations- oder Einlagerungsverbindungen sind, und die so gebaut sind, dass keine der beiden Elektroden metallisches Natrium (oder eine Natriumlegierung) enthält und als Elektrolyt eine organische, nicht wässerige Verbindung verwendet wird, werden der UN-Nummer 3551 bzw. 3552 zugeordnet.

Bem.Interkaliertes Natrium liegt in ionischer oder quasi-atomarer Form im Gitter des Elektrodenmaterials vor.

Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen:

  1. jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen der anwendbaren Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien (ST/SG/AC.10/11/Rev.8) Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt;
    Bem.Batterien müssen einem Typ entsprechen, für den nachgewiesen wurde, dass er die Prüfanforderungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt, unabhängig davon, ob die Zellen, aus denen sie zusammengesetzt sind, einem geprüften Typ entsprechen.
  2. jede Zelle und Batterie verfügt über eine Sicherheitsentlüftungseinrichtung oder ist so ausgelegt, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Gewaltbruch verhindert wird;
  3. jede Zelle und Batterie ist mit einer wirksamen Vorrichtung zur Verhinderung äußerer Kurzschlüsse ausgerüstet;
  4. jede Batterie mit Zellen oder mit mehreren Zellen in Parallelschaltung ist mit wirksamen Einrichtungen ausgerüstet, die einen gefährlichen Rückstrom verhindern (z.B. Dioden, Sicherungen usw.);
  5. Zellen und Batterien sind gemäß einem in Absatz 2.2.9.1.7 e) (i) bis (ix) beschriebenen Qualitätssicherungsprogramm hergestellt;
  6. Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien müssen die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.
Bem.Der Begriff ≪zur Verfügung stellen≫ bedeutet, dass Hersteller und nachfolgende Vertreiber sicherstellen, dass die Prüfzusammenfassung zugänglich ist, damit der Absender oder andere Personen in der Lieferkette die Einhaltung der Vorschriften bestätigen können.

(3) NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT gelten als Gegenstände der Klasse 9; Klassifizierungscode M4.

(4) Die Sondervorschriften 188, 230, 310, 348, 376, 377, 636, 667 und 670 des Abschnitts 3.3.1 RID sind anwendbar, wobei ≪Lithium-Ionen≫ durch ≪Natrium-Ionen≫ ersetzt wird.

(5) Die Bezettelung in Übereinstimmung mit Abschnitt 5.2.2 erfolgt unter Verwendung des Gefahrzettels nach Muster 9A. Sofern die Sondervorschrift 188 angewendet wird, müssen Verpackungen mit dem Kennzeichen für Lithiumbatterien gemäß Abbildung 5.2.1.9.2 RID gekennzeichnet werden. Eine Kennzeichnung ohne Angabe der UN Nummer ist ebenfalls zulässig.

(6) Die Verpackungsanweisungen P 903, P 908, P 909, P 910, P 911, LP 903, LP 904, LP 905 und LP 906 des Unterabschnitts 4.1.4.1 RID sind anwendbar, wobei ≪Lithium-Ionen≫ durch ≪Natrium-Ionen≫ ersetzt wird.

(7) Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:

≪BEFÖRDERUNG GEMÄSS MULTILATERALER SONDERVEREINBARUNG RID 2/2023≫.

(8) Alle übrigen zutreffenden Vorschriften des RID müssen erfüllt werden.

(9) Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien sowie Natrium-Ionen-Zellen und -Batterien in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt, die versandfertig vorbereitet und zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:

  1. die Zelle oder Batterie ist in einer Weise kurzgeschlossen, dass die Zelle oder Batterie keine elektrische Energie enthält. Der Kurzschluss der Zelle oder Batterie ist leicht nachprüfbar (z.B. Stromschiene zwischen den Polen);
  2. jede Zelle oder Batterie entspricht den Vorschriften des Absatzes (2) Buchstabe a), b), d), e) und f);
  3. jedes Versandstück ist in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 5.2.1.9 RID gekennzeichnet;
  4. mit Ausnahme der Fälle, in denen die Zellen oder Batterien in Ausrüstungen eingebaut sind, ist jedes Versandstück in der Lage, einer Fallprüfung aus 1,2 m Höhe in beliebiger Ausrichtung standzuhalten, ohne dass die darin enthaltenen Zellen oder Batterien beschädigt werden, ohne dass sich der Inhalt so verschiebt, dass ein Kontakt von Batterie zu Batterie (oder von Zelle zu Zelle) möglich ist, und ohne dass der Inhalt austritt;
  5. Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen eingebaut sind, sind gegen Beschädigung geschützt. Wenn Batterien in Ausrüstungen eingebaut sind, sind die Ausrüstungen in widerstandsfähigen Außenverpackungen verpackt, die aus einem geeigneten Werkstoff gefertigt sind, der in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert ist, es sei denn, die Batterie ist durch die Ausrüstung, in der sie enthalten ist, selbst entsprechend geschützt;
  6. jede Zelle, auch wenn sie Bestandteil einer Batterie ist, enthält nur gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 3.4 und in einer Menge befördert werden, welche die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7a) angegebene Menge nicht überschreitet;
  7. während der Beförderung ist ein Begleitpapier mitzuführen, in dem folgende Angabe enthalten ist:

≪BEFÖRDERUNG GEMÄSS MULTILATERALER SONDERVEREINBARUNG RID 2/2023 (9)≫.

(10) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2025 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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