umwelt-online: ADR/RID Teil 3 Gefahrgüterverzeichnis (1)
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ADR/RID Teil 3
Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen RSEB
ADR/RID
Stand
3.1.1 Einführung
Neben den Vorschriften, die in den Tabellen dieses Teils angegeben sind oder auf die verwiesen wird, sind die allgemeinen Vorschriften jedes Teils, Kapitels und/oder Abschnitts zu beachten. Diese allgemeinen Vorschriften sind in den Tabellen nicht angegeben. Wenn eine allgemeine Vorschrift in Widerspruch zu einer Sondervorschrift steht, hat die Sondervorschrift Vorrang.
3.1.2 Offizielle Benennung für die Beförderung
3.1.2.1 Die offizielle Benennung für die Beförderung ist derjenige Teil der Eintragung, der die Güter in Kapitel 3.2 Tabelle A am genauesten beschreibt und in Großbuchstaben erscheint (Zahlen, griechische Buchstaben und die Angaben in Kleinbuchstaben ≫sec-≪, ≫tert-≪, ≫m-≪, ≫n-≪, ≫o-≪ und ≫p-≪ sind Bestandteil der Benennung). Nach der vorwiegend verwendeten offiziellen Benennung für die Beförderung kann eine alternative offizielle Benennung für die Beförderung in Klammern angegeben sein (z.B. ETHANOL (ETHYLALKOHOL)). Teile der Eintragung, die in Kleinbuchstaben angegeben sind, gelten nicht als Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung.
3.1.2.2 Wenn unter einer einzelnen UN-Nummer eine Kombination mehrerer unterschiedlicher offizieller Benennungen für die Beförderung aufgeführt ist und diese durch ≪und≫ oder ≪oder≫ in Kleinbuchstaben oder durch Kommas getrennt sind, darf im Beförderungspapier oder auf den Kennzeichen des Versandstücks nur die zutreffendste offizielle Benennung für die Beförderung angegeben werden. Folgende Beispiele veranschaulichen die Auswahl der offiziellen Benennung für die Beförderung in derartigen Fällen:
3.1.2.3 Die offizielle Benennung für die Beförderung darf im Singular oder im Plural verwendet werden. Wenn diese Benennung zur näheren Bestimmung Begriffe enthält, ist außerdem die Reihenfolge dieser Begriffe im Beförderungspapier oder in den Kennzeichen der Versandstücke freigestellt. Zum Beispiel darf anstelle von ≫DIMETHYLAMIN, WÄSSERIGE LÖSUNG≪ alternativ angegeben werden ≫WÄSSERIGE LÖSUNG VON DIMETHYLAMIN≪. Für Güter der Klasse 1 dürfen Handelsnamen oder militärische Benennungen verwendet werden, welche die durch einen beschreibenden Wortlaut ergänzte offizielle Benennung enthalten.
3.1.2.4 Zahlreiche Stoffe haben eine Eintragung sowohl für den flüssigen als auch für den festen Zustand (siehe Begriffsbestimmungen von ≪flüssiger Stoff≫ und ≪fester Stoff≫ in Abschnitt 1.2.1) oder für den festen Stoff und die Lösung. Diese sind verschiedenen UN-Nummern zugeordnet, die nicht unbedingt nacheinander erscheinen. [1] / {1}
3.1.2.5 Wird ein Stoff, der gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 ein fester Stoff ist, in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben, ist die offizielle Benennung für die Beförderung durch die Präzisierung ≫GESCHMOLZEN≪ zu ergänzen, sofern dies nicht bereits in Großbuchstaben in der in Kapitel 3.2 Tabelle A angegebenen Benennung enthalten ist (z.B. ALKYLPHENOL, FEST, N.A.G., GESCHMOLZEN).
3.1.2.6 Mit Ausnahme der selbstzersetzlichen Stoffe und der organischen Peroxide und mit Ausnahme der Fälle, in denen der Ausdruck ≪STABILISIERT≫ bereits in der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 angegebenen Benennung in Großbuchstaben angegeben ist, ist bei einem Stoff, der auf Grund der Vorschriften in den Unterabschnitten 2.2.x.2 ohne Stabilisierung für die Beförderung verboten wäre, da er unter normalen Beförderungsbedingungen in der Lage ist, gefährlich zu reagieren, der Ausdruck ≪STABILISIERT≫ als Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung hinzuzufügen (z.B. ≪GIFTIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., STABILISIERT≫).
Wenn für die Stabilisierung eines solchen Stoffes eine Temperaturkontrolle angewendet wird, um die Entwicklung eines gefährlichen Überdrucks oder eine zu starke Wärmeentwicklung zu verhindern, oder wenn eine chemische Stabilisierung in Verbindung mit einer Temperaturkontrolle angewendet wird, gilt Folgendes:
3.1.2.7 Hydrate dürfen unter der offiziellen Benennung für die Beförderung des wasserfreien Stoffes befördert werden.
3.1.2.8 Benennungen der Gattungseintragungen oder der ≫nicht anderweitig genannten≪ (n.a.g) Eintragungen
3.1.2.8.1 Die offiziellen Benennungen für die Beförderung von Gattungseintragungen und "nicht anderweitig genannten" Eintragungen, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 [oder 318] zugeordnet ist, sind mit der technischen Benennung des Gutes zu ergänzen, sofern nicht ein nationales Gesetz oder ein internationales Übereinkommen bei Stoffen, die einer Kontrolle unterstehen, die genaue Beschreibung verbietet. Bei explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 darf die Beschreibung der gefährlichen Güter durch eine zusätzliche Beschreibung für die Angabe der Handelsnamen oder der militärischen Benennungen ergänzt werden. Die technischen Benennungen sind unmittelbar nach der offiziellen Benennung für die Beförderung in Klammern anzugeben. Eine geeignete nähere Bestimmung, wie ≪ENTHÄLT≫ oder ≪ENTHALTEND≫, oder andere bezeichnende Ausdrücke, wie ≪GEMISCH≫, ≪LÖSUNG≫, usw., und der Prozentsatz des technischen Bestandteils dürfen ebenfalls verwendet werden. Zum Beispiel: ≪UN 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF N.A.G. (ENTHÄLT XYLEN UND BENZEN), 3, II≫.
3.1.2.8.1.1 Die technische Benennung ist eine anerkannte chemische oder biologische Benennung oder eine andere Benennung, die üblicherweise in wissenschaftlichen und technischen Handbüchern, Zeitschriften und Texten verwendet wird. Handelsnamen dürfen zu diesem Zweck nicht verwendet werden. Bei Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestiziden) darf (dürfen) nur die allgemein gebräuchliche(n) ISO-Benennung(en), (eine) andere Benennung(en) gemäß ≪The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification≫ oder die Benennung(en) des (der) aktiven Bestandteils (Bestandteile) verwendet werden.
3.1.2.8.1.2 Wenn ein Gemisch gefährlicher Güter oder Gegenstände, die gefährliche Güter enthalten, durch eine der ≪n.a.g.-≫ oder ≪Gattungseintragungen≫ beschrieben wird (werden), denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, müssen nicht mehr als die zwei Komponenten angegeben werden, die für die Gefahr(en) des Gemisches oder der Gegenstände maßgebend sind, ausgenommen Stoffe, die einer Kontrolle unterstehen und deren Offenlegung durch ein nationales Gesetz oder ein internationales Übereinkommen verboten ist. Ist das Versandstück, das ein Gemisch enthält, mit einem Gefahrzettel für die Nebengefahr versehen, muss eine der beiden in Klammern angegebenen technischen Benennungen die Benennung der Komponente sein, welche die Verwendung des Gefahrzettels für die Nebengefahr erforderlich macht.
Bem. Siehe Absatz 5.4.1.2.2.
3.1.2.8.1.3 Folgende Beispiele veranschaulichen, wie bei den n.a.g.-Eintragungen die offizielle Benennung für die Beförderung durch die technische Benennung ergänzt wird:
UN 3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND (Trimethylgallium)
UN 2902 PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, N.A.G. (Drazoxolon).
UN 3540 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. (Pyrrolidin)
3.1.2.8.1.4 Nur bei den UN-Nummern 3077 und 3082 darf die technische Benennung eine Benennung sein, die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 in Großbuchstaben angegeben ist, vorausgesetzt, diese Benennung enthält nicht die Bezeichnung "N.A.G." und die Sondervorschrift 274 ist nicht zugeordnet.
Es ist die Benennung zu verwenden, die den Stoff oder das Gemisch am zutreffendsten beschreibt, z.B.:
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (FARBE)
UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (PARFÜMERIEERZEUGNISSE).
3.1.3 Lösungen oder Gemische
Bem. Wenn ein Stoff in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich aufgeführt ist, muss er bei der Beförderung durch die offizielle Benennung für die Beförderung gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 identifiziert werden. Solche Stoffe können technische Unreinheiten (die z.B. aus dem Produktionsprozess herrühren) oder Additive für die Stabilisierung oder für andere Zwecke enthalten, die keine Auswirkungen auf ihre Klassifizierung haben. Jedoch gilt ein namentlich genannter Stoff, der technische Unreinheiten oder Additive für die Stabilisierung oder für andere Zwecke enthält, die Auswirkungen auf seine Klassifizierung haben, als Lösung oder Gemisch (siehe Unterabschnitt 2.1.3.3).
3.1.3.1 Eine Lösung oder ein Gemisch unterliegt nicht dem ADR/RID, wenn die Merkmale, Eigenschaften, die Form oder der Aggregatzustand der Lösung oder des Gemisches so ausgeprägt sind, dass die Lösung oder das Gemisch nicht den Kriterien, einschließlich der Kriterien der menschlichen Erfahrung, für die Aufnahme in eine Klasse entspricht.
3.1.3.2 Eine Lösung oder ein Gemisch, die/das den Klassifizierungskriterien des ADR/RID entspricht und nur einen in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten überwiegenden Stoff und einen oder mehrere nicht dem ADR/RID unterliegende Stoffe oder Spuren eines oder mehrerer in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoffe enthält, ist der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung des in Kapitel 3.2 Tabelle A genannten überwiegenden Stoffes zuzuordnen, es sei denn:
Bezeichnende Ausdrücke, wie "LÖSUNG" bzw. "GEMISCH", sind als Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung hinzuzufügen, z.B. "ACETON, LÖSUNG". Darüber hinaus darf nach der Grundbeschreibung des Gemisches oder der Lösung auch die Konzentration des Gemisches oder der Lösung angegeben werden, z.B. "ACETON, LÖSUNG, 75 %".
3.1.3.3 Eine Lösung oder ein Gemisch, die/das den Klassifizierungskriterien des ADR/RID entspricht und in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt ist und mehrere gefährliche Güter enthält, ist einer Eintragung zuzuordnen, deren offizielle Benennung für die Beförderung, Beschreibung, Klasse, Klassifizierungscode und Verpackungsgruppe die Lösung oder das Gemisch am genauesten beschreibt.
Kapitel 3.2 20
Verzeichnis der gefährlichen Güter RSE
3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter {in UN-numerischer Reihenfolge}
Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in der Regel den (die) Stoff(e) oder Gegenstand (Gegenstände), der (die) durch eine bestimmte UN-Nummer erfasst wird (werden). Wenn jedoch Stoffe oder Gegenstände, die zu ein und derselben UN-Nummer gehören, unterschiedliche chemische Eigenschaften, physikalische Eigenschaften und/oder Beförderungsvorschriften haben, können für diese UN-Nummer mehrere aufeinander folgende Zeilen verwendet werden.
Jede Spalte der Tabelle A ist, wie in den nachstehenden erläuternden Bemerkungen angegeben, einem bestimmten Thema gewidmet. Der Schnittpunkt von Spalten und Zeilen (Zelle) enthält Informationen zu dem in der Spalte behandelten Thema für den (die) Stoff(e) oder Gegenstand (Gegenstände) dieser Zeile:
Auf die anwendbaren allgemeinen Vorschriften wird in den entsprechenden Spalten nicht verwiesen. Die nachstehenden erläuternden Bemerkungen geben für jede Spalte den/das (die) Teil(e), Kapitel, Abschnitt(e) und/oder Unterabschnitt(e) an, in dem (denen) diese enthalten sind.
Erläuternde Bemerkungen für jede Spalte:
Spalte 1 | ≫UN-Nummer≪ |
Diese Spalte enthält die UN-Nummer | |
| |
Spalte 2 | ≫Benennung und Beschreibung≪ |
Diese Spalte enthält in Großbuchstaben die Benennung des Stoffes oder Gegenstandes, wenn dem Stoff oder Gegenstand eine spezifische UN-Nummer zugeordnet ist, oder der Gattungseintragung oder n.a.g.-Eintragung, welcher der gefährliche Stoff oder Gegenstand gemäß den Kriterien des Teils 2 (≫Entscheidungsbäume≪) zugeordnet ist. Diese Benennung ist als offizielle Benennung für die Beförderung oder gegebenenfalls als Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung zu verwenden (für weitere Einzelheiten zur offiziellen Benennung für die Beförderung siehe Abschnitt 3.1.2). | |
Nach der offiziellen Benennung für die Beförderung ist ein beschreibender Text in Kleinbuchstaben hinzugefügt, um den Anwendungsbereich der Eintragung in den Fällen zu erläutern, in denen die Klassifizierungs- und/oder Beförderungsvorschriften für den Stoff oder Gegenstand unter bestimmten Umständen unterschiedlich sein können. | |
Spalte 3a | ≫Klasse≪ |
Diese Spalte enthält die Nummer der Klasse, unter deren Begriff der gefährliche Stoff oder Gegenstand fällt. Diese Nummer der Klasse wird nach den Verfahren und Kriterien des Teils 2 zugeordnet. | |
Spalte 3b | ≫Klassifizierungscode≪ |
Diese Spalte enthält den Klassifizierungscode des gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes.
| |
Spalte 4 | ≫Verpackungsgruppe≪ |
Diese Spalte enthält die Nummer(n) der Verpackungsgruppe(n) (I, II oder III), die dem gefährlichen Stoff zugeordnet ist (sind). Diese Nummern der Verpackungsgruppen werden auf der Grundlage der Verfahren und Kriterien des Teils 2 zugeordnet. Bestimmte Gegenstände und Stoffe sind keiner Verpackungsgruppe zugeordnet. | |
Spalte 5 | ≫Gefahrzettel≪ |
Diese Spalte enthält die Nummer des Musters der Gefahrzettel/Großzettel (Placards) (siehe Unterabschnitte 5.2.2.2 und 5.3.1.7), die an Versandstücken, Containern, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC [und Fahrzeugen] {Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batteriewagen und Wagen} anzubringen sind. | |
{Die bei bestimmten Stoffen in Klammern angegebenen Rangierzettel nach Muster 13 und 15 (siehe Abschnitt 5.3.4) müssen nur in folgenden Fällen angebracht werden:
| |
Jedoch bedeutet für Stoffe oder Gegenstände der Klasse 7 ≫7X≪ abhängig von der Kategorie ein Gefahrzettel nach Muster 7A, 7B bzw. 7C (siehe Absätze 5.1.5.3.4 und 5.2.2.1.11.1) oder ein Großzettel (Placard) nach Muster 7D (siehe Absätze 5.3.1.1.3 und 5.3.1.7.2). | |
Die allgemeinen Vorschriften für das Anbringen der Gefahrzettel/Großzettel (Placards) (z.B. Nummer der Gefahrzettel oder Stelle, an der diese anzubringen sind) sind für Versandstücke {und Kleincontainer} in Unterabschnitt 5.2.2.1 und für [Container]{Großcontainer}, Tankcontainer, MEGC, ortsbewegliche Tanks [und Fahrzeuge]{Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batteriewagen und Wagen} in Abschnitt 5.3.1 enthalten. | |
Bem. Die oben genannten Bezettelungsvorschriften können durch in Spalte 6 angegebene Sondervorschriften abgeändert werden. | |
Spalte 6 | ≫Sondervorschriften≪ |
Diese Spalte enthält die numerischen Codes der einzuhaltenden Sondervorschriften. Diese Vorschriften betreffen einen ausgedehnten Themenbereich, der hauptsächlich mit dem Inhalt der Spalten 1 bis 5 zusammenhängt (z.B. Beförderungsverbote, Freistellungen von Vorschriften, Erläuterungen zur Klassifizierung bestimmter Formen der betreffenden gefährlichen Güter sowie zusätzliche Bezettelungs- und Kennzeichnungsvorschriften), und sind in Kapitel 3.3 in numerischer Reihenfolge aufgeführt. Enthält die Spalte 6 keinen Eintrag, gelten für das betreffende gefährliche Gut in Bezug auf den Inhalt der Spalten 1 bis 5 keine Sondervorschriften. | |
Spalte 7a | ≫Begrenzte Mengen≪ |
[Diese Spalte enthält die Höchstmenge des Stoffes je Innenverpackung oder Gegenstand für die Beförderung gefährlicher Güter in begrenzten Mengen in Übereinstimmung mit Kapitel 3.4.]
{Diese Spalte enthält einen alphanumerischen Code mit folgender Bedeutung:
| |
Spalte 7b | ≪Freigestellte Mengen≫ |
Diese Spalte enthält einen alphanumerischen Code mit folgender Bedeutung:
| |
Spalte 8 | ≫Verpackungsanweisungen≪ |
Diese Spalte enthält die alphanumerischen Codes der anwendbaren Verpackungsanweisungen:
| |
Bem. Die oben genannten Verpackungsanweisungen können durch in Spalte 9a angegebene Sondervorschriften für die Verpackungen abgeändert werden. | |
Spalte 9a | ≫Sondervorschriften für die Verpackung≪ |
Diese Spalte enthält die alphanumerischen Codes der anwendbaren Sondervorschriften für die Verpackung:
| |
Spalte 9b | ≫Sondervorschriften für die Zusammenpackung≪ |
Diese Spalte enthält die mit den Buchstaben ≫MP≪ beginnenden alphanumerischen Codes der anwendbaren Sondervorschriften für die Zusammenpackung. Diese Sondervorschriften sind in Abschnitt 4.1.10 in numerischer Reihenfolge aufgeführt. Wenn die Spalte 9b keinen mit den Buchstaben ≫MP≪ beginnenden Code enthält, gelten nur die allgemeinen Vorschriften (siehe Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6). | |
Spalte 10 | ≫Anweisungen für ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container≪ |
Diese Spalte enthält einen alphanumerischen Code, der nach den Absätzen 4.2.5.2.1 bis 4.2.5.2.4 und 4.2.5.2.6 einer Anweisung für ortsbewegliche Tanks zugeordnet ist. Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks entspricht den am wenigsten strengen Vorschriften, die für die Beförderung des betreffenden Stoffes in ortsbeweglichen Tanks zugelassen sind. Die Codes, welche die übrigen, ebenfalls für die Beförderung des Stoffes zugelassenen Anweisungen für ortsbewegliche Tanks kennzeichnen, sind in Absatz 4.2.5.2.5 enthalten. Wenn kein Code angegeben ist, ist die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks nicht zugelassen, es sei denn, eine zuständige Behörde hat eine Zulassung gemäß Unterabschnitt 6.7.1.3 erteilt. | |
Die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung, den Bau, die Ausrüstung, die Bauartzulassung, die Prüfung und die Kennzeichnung von ortsbeweglichen Tanks sind in Kapitel 6.7 enthalten.
Die allgemeinen Vorschriften für die Verwendung (z.B. Befüllen) sind in den Abschnitten 4.2.1 bis 4.2.4 enthalten.
Die Angabe "(M)"bedeutet, dass der Stoff in UN-MEGC befördert werden darf. | |
Bem. Die oben genannten Vorschriften können durch in Spalte 11 angegebene Sondervorschriften abgeändert werden. | |
Diese Spalte kann auch mit den Buchstaben "BK" beginnende alphanumerische Codes enthalten, die sich auf die in Kapitel 6.11 beschriebenen Schüttgut-Container-Typen beziehen, die in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 7.3.1.1 a) und Abschnitt 7.3.2 für die Beförderung von Gütern in loser Schüttung verwendet werden dürfen. | |
Spalte 11 | ≫Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks und Schüttgut-Container≪ |
Diese Spalte enthält die alphanumerischen Codes für die zusätzlich einzuhaltenden Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks. Diese mit den Buchstaben ≫TP≪ beginnenden Codes beziehen sich auf Sondervorschriften für den Bau oder die Verwendung dieser ortsbeweglichen Tanks. Sie sind in Unterabschnitt 4.2.5.3 enthalten. | |
Bem. Diese Sondervorschriften sind, sofern sie technisch relevant sind, nicht nur für die in Spalte 10 angegebenen ortsbeweglichen Tanks anwendbar, sondern auch für die ortsbeweglichen Tanks, die gemäß der Tabelle in Absatz 4.2.5.2.5 verwendet werden dürfen. | |
Spalte 12 | ≫Tankcodierungen für ADR/RID -Tanks≪ |
Diese Spalte enthält einen alphanumerischen Code, der gemäß Absatz 4.3.3.1.1 (für Gase der Klasse 2) oder 4.3.4.1.1 (für Stoffe der Klassen 3 bis 9) einen Tanktyp beschreibt. Dieser Tanktyp entspricht den am wenigsten strengen Tankvorschriften, die für die Beförderung des betreffenden Stoffes in ADR/RID-Tanks zugelassen sind. Die Codierungen, welche die übrigen zugelassenen Tanktypen beschreiben, sind in Absatz 4.3.3.1.2 (für Gase der Klasse 2) oder 4.3.4.1.2 (für Stoffe der Klassen 3 bis 9) aufgeführt. Wenn keine Codierung angegeben ist, ist die Beförderung in ADR/RID-Tanks nicht zugelassen. | |
Wenn in dieser Spalte eine Tankcodierung für feste Stoffe (S) und für flüssige Stoffe (L) angegeben ist, bedeutet dies, dass dieser Stoff in festem oder flüssigem (geschmolzenem) Zustand zur Beförderung aufgegeben werden darf. Im Allgemeinen gilt diese Vorschrift für Stoffe mit einem Schmelzpunkt zwischen 20 °C und 180 °C. | |
Wenn für einen festen Stoff in dieser Spalte nur eine Tankcodierung für flüssige Stoffe (L) angegeben ist, bedeutet dies, dass dieser Stoff nur in flüssigem (geschmolzenem) Zustand zur Beförderung aufgegeben wird. | |
Die allgemeinen Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Bauartzulassung, die Prüfung und die Kennzeichnung, die nicht in der Tankcodierung angegeben sind, sind den Abschnitten 6.8.1, 6.8.2, 6.8.3 und 6.8.5 enthalten. Die allgemeinen Vorschriften für die Verwendung (z.B. höchster Füllungsgrad, Mindestprüfdruck) sind in den Abschnitten 4.3.1 bis 4.3.4 enthalten. | |
Die Angabe ≫(M)≪ nach der Tankcodierung bedeutet, dass der Stoff auch in [Batterie-Fahrzeugen] {Batteriewagen} oder MEGC befördert werden darf. | |
Die Angabe "(+)" nach der Tankcodierung bedeutet, dass die wechselweise Verwendung von Tanks nur zugelassen ist, wenn dies in der Bescheinigung über die Baumusterzulassung spezifiziert ist. | |
Für [Tanks]{Tankcontainer} aus faserverstärkten Kunststoffen siehe Abschnitt 4.4.1 und Kapitel 6.9; für Saug-Druck-Tanks für Abfälle siehe Abschnitt 4.5.1 und Kapitel 6.10. | |
Bem. Die oben genannten Vorschriften können durch in Spalte 13 angegebene Sondervorschriften abgeändert werden. | |
Spalte 13 | ≫Sondervorschriften für ADR/RID -Tanks≪ |
Diese Spalte enthält alphanumerische Codes für die zusätzlich einzuhaltenden Sondervorschriften für ADR/RID-Tanks
| |
Spalte 14 | [≫Fahrzeug für die Beförderung in Tanks≪
Diese Spalte enthält einen Code, der das gemäß Abschnitt 7.4.2 für die Beförderung des Stoffes in Tanks zu verwendende Fahrzeug (einschließlich des Zugfahrzeugs von Anhängern und Sattelanhängern) (siehe Abschnitt 9.1.1) angibt. Die Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge sind in den Kapiteln 9.1, 9.2 und 9.7 aufgeführt.] |
{(bleibt offen)} | |
Spalte 15 | ≫Beförderungskategorie[/(Tunnelbeschränkungscode)]≪ |
[Diese Spalte enthält im oberen Teil der Zelle eine Ziffer, welche die Beförderungskategorie angibt, der der Stoff oder Gegenstand für Zwecke der Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden, zugeordnet ist (siehe Unterabschnitt 1.1.3.6). Die Angabe ≪-≫ bedeutet, dass keine Beförderungskategorie zugeordnet wurde. | |
Diese Spalte enthält im unteren Teil der Zelle in Klammern den Tunnelbeschränkungscode, der sich auf die anwendbare Beschränkung für die Durchfahrt von Fahrzeugen, mit denen der Stoff oder Gegenstand durch Tunnel befördert wird, bezieht. Diese sind in Kapitel 8.6 aufgeführt. Die Angabe ≪(-)≫ bedeutet, dass kein Tunnelbeschränkungscode zugeordnet wurde.] | |
Diese Spalte enthält eine Ziffer, welche die Beförderungskategorie angibt, der der Stoff oder Gegenstand für Zwecke der Freistellungen von Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, zugeordnet ist (siehe Unterabschnitt 1.1.3.1 c). Die Angabe ≪-≫ bedeutet, dass keine Beförderungskategorie zugeordnet wurde.} | |
Spalte 16 | ≫Sondervorschriften für die Beförderung - Versandstücke≪ |
Diese Spalte enthält den (die) mit dem Buchstaben [≫V≪]{≫W≪} beginnenden alphanumerischen Code(s) der für die Beförderung in Versandstücken anwendbaren Sondervorschriften (sofern zutreffend). Diese Vorschriften sind in Abschnitt 7.2.4 aufgeführt. Die allgemeinen Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken sind in den Kapiteln 7.1 und 7.2 aufgeführt. | |
Bem. Darüber hinaus sind die in Spalte 18 angegebenen Sondervorschriften für die Be- und Entladung sowie die Handhabung zu beachten. | |
Spalte 17 | ≫Sondervorschriften für die Beförderung - lose Schüttung≪ |
Diese Spalte enthält den (die) mit den Buchstaben ≫VC≪ beginnenden alphanumerischen Code(s) sowie den (die) mit den Buchstaben "AP" beginnenden alphanumerischen Code(s) der für die Beförderung in loser Schüttung anwendbaren Vorschriften. Diese Vorschriften sind in Abschnitt 7.3.3 aufgeführt. Wenn keine mit dem Code ≪VC≫ bezeichnete Sondervorschrift oder kein Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/welcher diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, und wenn in Spalte 10 keine mit dem Code ≪BK≫ bezeichnete Sondervorschrift oder kein Verweis auf einen bestimmten Absatz angegeben ist, welche/welcher diese Beförderungsart ausdrücklich zulässt, ist die Beförderung in loser Schüttung nicht zugelassen. Die allgemeinen und zusätzlichen Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung sind in den Kapiteln 7.1 und 7.3 aufgeführt. | |
Bem. Darüber hinaus sind die in Spalte 18 angegebenen Sondervorschriften für die Be- und Entladung sowie die Handhabung zu beachten. | |
Spalte 18 | ≫Sondervorschriften für die Beförderung - Be- und Entladung, Handhabung≪ |
Diese Spalte enthält den (die) mit den Buchstaben [≫CV≪] {≫CW≪} beginnenden alphanumerischen Code(s) der für die Be- und Entladung sowie die Handhabung anwendbaren Sondervorschriften. Diese Vorschriften sind in Abschnitt 7.5.11 aufgeführt. Wenn die Spalte 18 keinen Code enthält, gelten nur die allgemeinen Vorschriften (siehe Abschnitte [7.5.1 bis 7.5.10).] {7.5.1 bis 7.5.4 und 7.5.8).} | |
Spalte 19 | ≫[Sondervorschriften für die Beförderung - Betrieb] {Expressgut}≪ |
Diese Spalte enthält den (die) mit dem Buchstaben [≫S≪] { ≫CE≪} beginnenden alphanumerischen Code(s) der für [den Betrieb] {den Versand als Expressgut} anwendbaren Vorschriften [, die in Kapitel 8.5 aufgeführt sind.
Diese Vorschriften gelten zusätzlich zu den Vorschriften der Kapitel 8.1 bis 8.4; bei Widersprüchen zu den Vorschriften der Kapitel 8.1 bis 8.4 haben die Sondervorschriften jedoch Vorrang.] {Diese Vorschriften sind in Kapitel 7.6 aufgeführt. Wenn kein Code angegeben ist, ist die Beförderung als Expressgut nicht zugelassen.} | |
Spalte 20 | ≫Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr≪ |
Diese Spalte enthält eine Nummer, die für Stoffe und Gegenstände der Klassen 2 bis 9 aus zwei oder drei Ziffern (in bestimmten Fällen mit vorangestelltem Buchstaben ≫X≪) und für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 aus dem Klassifizierungscode (siehe Spalte 3b) besteht. Diese Nummer muss in den in Unterabschnitt 5.3.2.1 vorgeschriebenen Fällen im oberen Teil der orangefarbenen Tafeln erscheinen. Die Bedeutung der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr ist in Unterabschnitt 5.3.2.3 erläutert. |
Tabelle B => (Red. Anm.: In der Tabelle sind ADR und RID zusammengefasst. Die Spalte NHM-Code ist nur gültig für das RID)
3.2.2 [Tabelle B: Alphabetisches Verzeichnis der Stoffe und Gegenstände des ADR
Die nachstehende Tabelle B enthält ein alphabetisches Verzeichnis der Stoffe und Gegenstände, die in Abschnitt 3.2.1 Tabelle A in UN-numerischer Reihenfolge dargestellt sind. Sie ist nicht Bestandteil des ADR. Sie wurde weder der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter des Binnentransportausschusses noch den Vertragsparteien des ADR zur formellen Genehmigung oder Annahme vorgelegt. Sie wurde vom Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mit Unterstützung der Internationalen Straßentransport-Union (IRU) mit der notwendigen Sorgfalt erstellt, um das Nachschlagen in den Anlagen A und B des ADR zu erleichtern; sie kann jedoch in keinem Fall die Vorschriften dieser Anlagen ersetzen, die im Zweifelsfall verbindlich sind und die daher sorgfältig zu prüfen und beachten sind.
Bem.
- Ziffern, griechische Buchstaben, die Buchstaben ≪n≫, ≪N≫, ≪m≫ (meta), ≪o≫ (ortho) und ≪p≫ (para), die Ausdrücke ≪sec≫ und ≪tert≫ sowie Präpositionen, die jedoch Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung sind, wurden in der alphabetischen Reihenfolge nicht berücksichtigt. Darüber hinaus wurden die Mehrzahl und die Abkürzung ≪N.A.G.≫ (nicht anderweitig genannt) nicht berücksichtigt.
- Die Verwendung von Großbuchstaben für die Bezeichnung eines Stoffes oder Gegenstandes bedeutet, dass es sich um eine offizielle Benennung für die Beförderung handelt (siehe Abschnitt 3.1.2).
- Wenn die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes in Großbuchstaben angegeben ist und der Ausdruck ≪siehe≫ nachgestellt ist, handelt es sich um eine Alternative für die offizielle Benennung für die Beförderung oder für einen Teil davon (ausgenommen PCB) (siehe Unterabschnitt 3.1.2.1).
- Wenn die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes in Groß- und Kleinbuchstaben angegeben ist und der Ausdruck ≪siehe≫ nachgestellt ist, handelt es sich nicht um die offizielle Benennung für die Beförderung, sondern um ein Synonym.
- Wenn bei einer Benennung ein Teil in Großbuchstaben und ein Teil in Groß- und Kleinbuchstaben angegeben ist, gilt der Teil in Groß- und Kleinbuchstaben nicht als Teil der offiziellen Benennung für die Beförderung (siehe Unterabschnitt 3.1.2.1).
- Auf den Dokumenten und Versandstücken darf die offizielle Benennung für die Beförderung je nach Zweckmäßigkeit in der Einzahl oder in der Mehrzahl erscheinen (siehe Unterabschnitt 3.1.2.3).
- Für die genaue Bestimmung der offiziellen Benennung für die Beförderung siehe Abschnitt 3.1.2.
Anmerkung der Redaktion: Die Darstellung des deutschen alphabetischen Verzeichnisses entspricht nicht der Darstellung des englischen oder französischen alphabetischen Verzeichnisses. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde für die Stoffbenennung eine einspaltige Darstellungsweise gewählt. Darüber hinaus wurde auf die Angabe der Klasse verzichtet, da das alphabetische Verzeichnis nur den Zweck hat, die richtige UN-Nummer zu ermitteln. Alle weiteren Angaben, wie Klasse, Klassifizierungscode oder Verpackungsgruppe, können anschließend mit Hilfe der Tabelle A ermittelt werden.]
{des RID
Verzeichnis der gefährlichen Güter in alphabetischer Reihenfolge
Die Namen der Stoffe und Gegenstände sind in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt, wobei die vorangestellten arabischen Zahlen oder Vorsilben, wie o-, m-, p-, n-, sec-, tert-, N, alpha-, omega-, cis-, trans-, nicht berücksichtigt werden. Die Vorsilben Bis- und Iso- sind jedoch für die alphabetische Reihenfolge berücksichtigt worden.
Spalte ≫NHM-Code≪ (Nomenclature Harmonisée Marchandises - Harmonisiertes Güterverzeichnis)
In dieser Spalte ist der NHM-Code des Gutes nach dem Harmonisierten Güterverzeichnis (UIC-Merkblatt 221 2) aufgeführt. Die NHM-Codes umfassen acht Ziffern. Die in dieser Tabelle angegebenen Codes sind auf sechs Ziffern, wie sie im CIM-Frachtbrief vorgesehen sind, beschränkt. Da die gefährlichen Güter den NHM-Codes nach Grundsätzen zugeordnet werden, die von den Zuordnungsverfahren des RID abweichen, ist es nicht immer möglich, für eine Stoffbezeichnung aus dem RID einen einzigen NHM-Code vorzusehen. Dies gilt insbesondere für die Gattungseintragungen und n.a.g.-Eintragungen. In diesen Fällen kann der richtige NHM-Code nur gefunden werden, wenn die chemische oder technische Benennung des Gutes bekannt ist. Wenn der richtige NHM-Code nur unvollständig angegeben werden kann, sind anstelle der fehlenden Ziffern Pluszeichen (≫+≪) angegeben. In den Fällen, in denen mehrere NHM-Codes in Betracht kommen, sind in der Spalte NHM-Code zwei zutreffende NHM-Codes angegeben, wobei der am ehesten zutreffende Code an der ersten Stelle erscheint.
Die Zuordnung der NHM-Codes wurde vom Sekretariat der OTIF mit größter Sorgfalt vorgenommen. Für die inhaltliche und technische Fehlerfreiheit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Die Angebe in dieser Spalte sind nicht rechtsverbindlich.}
weiter. |