UWS Umweltmanagement GmbHzurück Frame öffnen

2. Besondere Verpackungsvorschriften

2103

(1) Die Stoffe und Gegenstände müssen, wie in Rn. 2101 Tabelle 1 Spalten 4 und 5 angegeben sowie in Absatz (3) Tabelle 2 und Absatz (4) Tabelle 3 im einzelnen erläutert, verpackt sein.

(2) Ungeachtet der in Rn. 2101 Tabelle 1 Spalten 4 und 5 sowie der in Absatz (3) Tabelle 2 beschriebenen Verpackungsmethoden für explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff darf die Methode EP 01 für jeden explosiven Stoff oder Gegenstand mit Explosivstoff gewählt werden, vorausgesetzt, das so verpackte Produkt wurde von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes oder, wenn das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR ist, von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR geprüft und für nicht gefährlicher befunden als bei einer Verpackung nach der in Spalte 4 der Tabelle 1 angegebenen Methode.

(3) Tabelle 2: Verpackungsmethoden

Bem.

  1. In der Tabelle 2 gilt folgendes:
    Verpackungsmethode EP 01: vorgesehen für Methoden, bei denen die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich ist;
    Verpackungsmethoden EP 10 bis EP 29: vorgesehen für explosive Stoffe;
    Verpackungsmethoden EP 30 und folgende: vorgesehen für Gegenstände mit Explosivstoff.
  2. Ist in der Tabelle "Kisten aus Naturholz, einfach (4C1)" angegeben, dürfen statt dessen "Kisten aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)" verwendet werden.
  3. Dichte Verpackungen müssen einem Baumuster entsprechen, das der Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II unterzogen wurde.
  4. Der in den Spalten dieser Tabelle für Innen- und Zwischenverpackungen verwendete Ausdruck "Behälter" umfaßt Kisten, Flaschen, Dosen, Fässer, Kannen und Hülsen sowie deren Verschlußeinrichtungen jeglicher Art.
  5. Spulen sind Einrichtungen aus Kunststoff, Holz, Pappe, Metall oder einem anderen geeigneten Werkstoff, die aus einer Spindel und aus Seitenwänden an jedem Ende der Spindel bestehen. Die Stoffe und Gegenstände müssen auf die Spindel aufgewickelt und durch die Seitenwände gesichert werden können.
  6. Horden sind Blätter aus Metall, Kunststoff, Pappe oder einem anderen geeigneten Werkstoff, die in die Innen-, zwischen- oder Außenverpackungen eingesetzt werden und durch die eine kompakte Verstauung in diesen Verpackungen ermöglicht wird. Die Oberfläche der Horden darf so geformt sein, daß Verpackungen oder Gegenstände eingesetzt, sicher gehalten und voneinander getrennt werden können.
  7. Bestimmte Kennzeichnungsnummern bezeichnen Stoffe, die in trockenem oder angefeuchtetem zustand befördert werden dürfen. Soweit erforderlich wird durch die Überschrift der Verpackungsmethode angegeben, ob diese Methode für den Stoff in trockenem, pulverförmigem oder angefeuchtetem Zustand geeignet ist.

(4) Tabelle 3: Sondervorschriften für die Verpackung

Bem.

  1. Wegen der für die einzelnen Stoffe und Gegenstände anzuwendenden besonderen Verpackungsvorschriften siehe Rn. 2101 Tabelle 1 Spalte 5.
  2. Die den Sondervorschriften für die Verpackung zugeordneten Nummern sind mit denen der in Kapitel 3 der Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter aufgeführten entsprechenden Sonderbestimmungen identisch.
Nr.Sondervorschriften für die Verpackung
16Die Masse nicht angefeuchteter oder nicht desensibilisierter explosiver Muster ist entsprechend den Vorschriften der zuständigen Behörde auf 10 kg in kleinen Versandstücken begrenzt. Die Masse angefeuchteter oder desensibilisierter Muster ist auf 25 kg begrenzt.
253Die Verpackungen müssen bleifrei sein.
254Die Innenverpackungen müssen mit Kapseln und Schraubkappen verschlossen sein; ihr Fassungsraum darf nicht größer sein als 5 Liter. Die Innenverpackungen müssen mit saugfähigem und nicht brennbarem Polstermaterial umgeben sein. Die Menge des Saugfähigen Polstermaterials muß ausreichend sein, um die enthaltene Flüssigkeit vollständig aufzusaugen. Die Metallbehälter müssen mit einem Polstermaterial gegeneinander fixiert sein. Die Nettomasse des Treibstoffs ist auf 30 kg je Versandstück begrenzt, sofern die Außenverpackungen Kisten sind.
255Werden als Zwischenverpackungen Fässer verwendet, müssen diese mit einem nicht brennbaren Polstermaterial in ausreichender Menge umgeben sein, um die enthaltene Flüssigkeit vollständig aufzusaugen. Anstelle der Innenverpackung und der Zwischenverpackung darf eine aus einem Kunststoffgefäß in einem Faß aus Metall bestehende Kombinationsverpackung verwendet werden. Das Nettovolumen des Treibstoffs darf nicht mehr als 120 Liter je Versandstück betragen.
256Die Metallverpackungen müssen so hergestellt sein, daß eine Explosionsgefahr infolge eines Anstiegs des lnnendrucks auf rund innerer oder äußerer Ursachen verhindert wird.
257Werden die Hohlladungen einzeln verpackt, müssen die konischen Höhlungen nach unten gerichtet und das Versandstück mit "OBEN" gekennzeichnet sein. Werden die Hohlladungen paarweise verpackt, müssen die konischen Höhlungen der Hohlladungen einander zugewandt sein, um den Hohlladungseffekt im Falle einer ungewollten Auslösung möglichst gering zu halten.
258Die Enden der Sprengschnur müssen dicht verschlossen sein, z.B. mit Hilfe einer Verschlußeinrichtung, die so fest verschlossen ist, daß kein explosiver Stoff entweichen kann. Die Enden der Sprengschnur, biegsam, müssen befestigt sein.
259Die Verpackungen müssen gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein. Werden die Vorrichtungen, durch Wasser aktivierbar, ohne Verpackung befördert, müssen sie mindestens zwei voneinander unabhängige Sicherungsvorrichtungen enthalten, um das Eindringen von Wasser zu verhindern.
260Die Verpackungsmethode EP 17 darf für explosive Stoffe der Kennzeichnungsnummer 0082 nur verwendet werden, wenn diese aus einem Gemisch aus Ammoniumnitrat oder anderen anorganischen Nitraten und anderen nicht explosiven brennbaren Stoffen bestehen. Solche explosiven Stoffe dürfen kein Nitroglycerol, keine ähnlichen flüssigen organischen Nitrate und keine Chlorate enthalten.
261Die Verpackungsmethode EP 17 darf für explosive Stoffe der Kennzeichnungsnummer 0241 nur verwendet werden, wenn diese aus Wasser als Hauptbestandteil und hohen Prozentsätzen von Ammoniumnitrat oder anderen Oxidationsmitteln bestehen, die alle oder teilweise gelöst sind. Die anderen Bestandteile können Kohlenwasserstoffe oder Aluminiumpulver sein, dürfen aber keine Nitroverbindungen wie Trinitrotoluen enthalten.
262Für geschupptes oder geprilltes TNT in trockenem Zustand und einer maximalen Nettomasse von 30 kg dürfen nur staubdichte Säcke (5H2) verwendet werden.
263In einer Innenverpackung dürfen nicht mehr als 50 g des Stoffes enthalten sein.
264Saugfähiges Polstermaterial muß beigefügt werden.
265Es müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
  1. In einer Innenverpackung dürfen nicht mehr als 50 g an explosivem Stoff (Menge als Trockensubstanz) enthalten sein;
  2. In einem Abteil zwischen unterteilenden Trennwänden darf nicht mehr als eine Innenverpackung sein, die fest eingesetzt sein muß;
  3. die Außenverpackung darf in nicht mehr als 25 Abteile unterteilt sein..
267Sprengstoffe, Typ C, die Chlorate enthalten, müssen von explosiven Stoffen, die Ammoniumnitrat oder andere Ammoniumsalze enthalten, getrennt werden

2104

3. Zusammenpackung

(1) Die unter dieselbe Kennzeichnungsnummer 6 fallenden Stoffe und Gegenstände dürfen mit Ausnahme von Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe L oder Stoffen und Gegenständen, die einer n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung "0190 Explosivstoff, Muster," der Ziffer 51 zugeordnet sind, zusammengepackt werden.

(2) Sofern nachstehend nicht anderslautende besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe und Gegenstände verschiedener Kennzeichnungsnummern nicht zusammengepackt werden.

(3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 dürfen nicht mit Stoffen der übrigen Klassen oder mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, zusammengepackt werden.

(4) Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D und E dürfen zusammengepackt werden.

(5) Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D oder E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln zusammengepackt werden, 2104 vorausgesetzt, diese Zündmittel enthalten zumindest zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen, die die Auslösung einer Explosion im Falle eines unbeabsichtigten Auslösens des Zündmittels verhindern.

(6) Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D oder E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln, die nicht zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen enthalten (d.h. Zündmittel, die der Verträglichkeitsgruppe B zugeordnet sind) zusammengepackt werden, vorausgesetzt, eine unbeabsichtigte Auslösung der Zündmittel zieht nach Auffassung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes 7 unter normalen Beförderungsbedingungen keine Explosion eines Gegenstandes nach sich.

(7) Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe L dürfen nicht mit einer anderen Art von Stoffen oder Gegenständen dieser Verträglichkeitsgruppe zusammengepackt werden.

(8) Gegenstände dürfen mit ihren eigenen Anzündmittel zusammengepackt werden, vorausgesetzt, die Anzündmittel können unter normalen Beförderungsbedingungen nicht ausgelöst werden.

(9) Die Güter der in der nachstehenden Tabelle 4 aufgeführten Kennzeichnungsnummern dürfen unter den angegebenen Bedingungen zu einem Versandstück vereinigt werden.

(10) Beim Zusammenpacken ist eine mögliche Änderung der Klassifizierung der Versandstücke entsprechend den Vorschriften in Rn. 2100 zu beachten.

(11) Für die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier bei zusammengepackten Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 siehe Rn. 2110 (4).

Tabelle 4: Besondere Bedingungen für die Zusammenpackung [siehe Rn. 2104 (9)]


Erläuterungen:

  1. Die Stoffe und Gegenstände dieser Kennzeichnungsnummern dürfen ohne besondere Massebegrenzung in einem Versandstück vereinigt werden.
  2. Die Stoffe und Gegenstände dieser Kennzeichnungsnummern dürfen bis zu einer Gesamtexplosivstoffmasse von 50 kg zu einem Versandstück vereinigt werden.

4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)

Aufschriften

ADR01 1, 2, 3 - 2105

(1) Die Versandstücke müssen mit der Nummer zur Kennzeichnung und einer durch Kursivschrift hervorgehobenen 2105 Benennung des Stoffes oder Gegenstandes nach Rn. 2101 Tabelle 1 Spalte 2 versehen sein. Für Stoffe und Gegenstände, die einer n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung "0190 Explosivstoff, Muster" der Ziffer 51 zugeordnet sind, sowie für die anderen Gegenstände der Ziffern 25 und 34 ist zusätzlich zu der Bezeichnung der n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung "0190 Explosivstoff, Muster" der Ziffer 51 die technische Benennung des Gutes anzugeben. Für die Stoffe der Ziffer 4 Kennzeichnungsnummern 0081, 0082, 0083, 0084 und 0241 und für die Stoffe der Ziffer 48 Kennzeichnungsnummern 0331 und 0332 ist der Handelsname des jeweiligen Sprengstoffes zusätzlich zum Sprengstoff-Typ anzugeben. Für die anderen Stoffe und Gegenstände darf die handelsübliche oder technische Benennung zusätzlich angegeben werden. Bei unverpackten Gegenständen ist die Aufschrift auf jedem Gegenstand, seinem Schlitten oder seiner Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschußeinrichtung anzubringen. Diese Bezeichnung muß gut lesbar und unauslöschbar in einer amtlichen Sprache des Versandlandes angegeben sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, wenn nicht Vereinbarungen zwischen den an der Beförderung beteiligten Staaten etwas anderes vorschreiben.

Gefahrzettel

(2) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Ziffern 01 bis 34 sind mit einem Zettel nach Muster 1 zu versehen. Auf der unteren Hälfte des Zettels ist der Klassifizierungscode nach Rn. 2101 Tabelle 1 Spalte 3 anzugeben.

Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Ziffern 35 bis 47 sind mit einem Zettel nach Muster 1.4, jene mit Stoffen der Ziffer 48 mit einem Zettel nach Muster 1.5 und jene mit Gegenständen der Ziffer 50 mit einem Zettel nach Muster 1.6 zu versehen. Auf der unteren Hälfte des Zettels ist die Verträglichkeitsgruppe nach Rn. 2101 Tabelle 1 Spalte 3 anzugeben.

(3) Die Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Ziffern

01 Kennzeichnungsnummer 0224,

4 Kennzeichnungsnummern 0076 und 0143 (nur Gemische mit weniger als 90 Masse-% Phlegmatisierungsmittel),

21 Kennzeichnungsnummer 0018,

26 Kennzeichnungsnummer 0077,

30 Kennzeichnungsnummer 0019 und

43 Kennzeichnungsnummer 0301

sind zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen

Die Versandstücke mit Gegenständen der Ziffern

21 Kennzeichnungsnummern 0015 8 und 0018,

30 Kennzeichnungsnummern 0016 8 und 0019 sowie

43 Kennzeichnungsnummem 0301 und 0303 8

sind zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.

2106
-
2109

B. Vermerke im Beförderungspapier

ADR01 - 2110

(1) Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2101 Tabelle 1 Spalte 2 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen. Für Stoffe und Gegenstände, die einer n.a.g.Eintragung oder der Eintragung "0190 Explosivstoff, Muster" der Ziffer 51 zugeordnet sind, sowie für die anderen Gegenstände der Ziffern 25 und 34 ist zusätzlich zu der Bezeichnung der n.a.g.-Eintragung oder der Eintragung 0190 Explosivstoff, Muster" die technische Benennung des Gutes anzugeben. Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe des Klassifizierungscodes und der Ziffer der Stoffaufzählung (Rn. 2101 Tabelle 1 Spalten 3 und 1), die Netto-Explosivstoffmasse in kg und die Abkürzung "ADR" oder "RID" zu ergänzen (z.B. "0160 Treibladungspulver, 1.1 C Ziffer 2, 4600 kg, ADR").

(2) Für die Stoffe der Ziffer 4 Kennzeichnungsnummern 0081, 0082, 0083, 0084 und 0241 und die Stoffe der Ziffer 48 Kennzeichnungsnummern 0331 und 0332 ist der Handelsname des jeweiligen Sprengstoffes zusätzlich zum Sprengstoff-Typ anzugeben. Für die anderen Stoffe und Gegenstände darf die handelsübliche oder technische Benennung zusätzlich angegeben werden.

(3) Bei Beförderung als geschlossene Ladung muß im Beförderungspapier die Anzahl der Versandstücke und die Masse in kg jedes einzelnen Versandstücks sowie die gesamte Nettomasse in kg des Explosivstoffs angegeben sein.

(4) Als Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier sind beim Zusammenpacken von zwei verschiedenen Gütern die in Rn. 2101 Tabelle 1 Spalte 2 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und die Benennungen beider Stoffe oder Gegenstände anzugeben. Werden mehr als zwei verschiedene Güter nach Rn. 2104 in einem Versandstück vereinigt, so müssen im Beförderungspapier unter der Bezeichnung des Gutes die Kennzeichnungsnummern aller im Versandstück enthaltenen Stoffe und Gegenstände in der Form "Güter der Nr. ..." angegeben werden.

(5) Bei Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die einer n.a.g-Eintragung oder der Eintragung "0190 Explosivstoff Muster" der Ziffer 51 zugeordnet sind oder die nach der Methode EP 01 verpackt sind, ist dem Beförderungspapier eine Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde mit den Beförderungsbedingungen beizufügen. Sie muß in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefaßt sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, wenn nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.

(6) Wenn Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppen B und D nach den Vorschriften der Rn. 11.403 (1) zusammen in ein Fahrzeug verladen werden, ist dem Beförderungspapier die Bescheinigung der Zulassung des Schutzbehälters oder des Schutzabteils nach Rn. 11.403 (1) Fußnote 1 beizufügen.

(7) Wenn explosive Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff in Verpackungen gemäß Methode EP 01 befördert werden, ist im Beförderungspapier der Vermerk "Verpackung von der zuständigen Behörde von ... zugelassen" anzugeben (siehe Rn. 2103 Methode EP 01).

2111-
2114

C. Leere Verpackungen

ADR01 - 2115

(1) Ungereinigte leere Verpackungen der Ziffer 91 müssen gut verschlossen und ebenso undurchlässig sein wie in gefülltem Zustand.

(2) Ungereinigte leere Verpackungen der Ziffer 91 müssen mit den gleichen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand.

(3) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß lauten: "Leere Verpackungen, 1, Ziffer 91, ADR" oder "Leere Verpackungen, 1, Ziffer 91, RID".

D. Sondervorschriften

2116

(1) Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die den Streitkräften einer Vertragspartei gehören und die vor dem 1. Januar 1990 in Übereinstimmung mit den damals geltenden Bestimmungen des ADR verpackt wurden, dürfen nach dem 31. Dezember 1989 befördert werden, sofern die Verpackungen unversehrt sind und im Beförderungspapier angegeben wird, daß es sich um vor dem 1. Januar 1990 verpackte militärische Güter handelt. Die übrigen für diese Klasse ab 1. Januar 1990 geltenden Vorschriften sind zu beachten.

(2) Stoffe und Gegenstände der Klasse 1, die zwischen dem 1. Januar 1990 und dem 31. Dezember 1996 in Übereinstimmung mit den während dieses Zeitraums geltenden Vorschriften des ADR verpackt wurden, dürfen nach dem 31. Dezember 1996 befördert werden, sofern die Verpackungen unversehrt sind und im Beförderungspapier angegeben wird, daß es sich um Güter der Klasse 1 handelt, die zwischen dem 1. Januar 1990 und dem 31. Dezember 1996 verpackt wurden.

2117-
2199

UWS Umweltmanagement GmbHweiter Frame öffnen

6) Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes nach den UN-Empfehlungen [siehe Fußnote 1) zu Rn. 2101].

7) Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so muß die Festlegung von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR anerkannt werden.

8) Bei den Kennzeichnungsnummern 0015, 0016 und 0303 nur die Gegenstände, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, welche nach den Kriterien der Klasse 8 ätzend sind.