zurück |
Eisenpentacarbonyl und Nickeltetracarbonyl der Ziffer 3 müssen verpackt sein:
(1) In nahtlosen Flaschen aus Reinaluminium mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter und einer Wanddicke von mindestens 1 mm, die mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) geprüft sein müssen. Die Flaschen sind mit einem Schraubstopfen aus Metall und einer inerten Dichtung zu verschließen, wobei der Schraubstopfen in den Flaschenhals so fest einzudrehen und erforderlichenfalls zu sichern ist, daß er sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockern kann.
Bis zu vier solcher Aluminiumflaschen sind mit nichtbrennbaren saugfähigen Füllstoffen in eine Außenverpackung aus Holz oder Pappe einzubetten. Eine solche zusammengesetzte Verpackung muß einer Bauart entsprechen, die nach Anhang A.5 für Verpackungsgruppe I geprüft und zugelassen ist.
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 10 kg.
(2) In Metallgefäßen mit dichtschließenden Absperreinrichtungen, die, soweit erforderlich, durch Schutzkappen gegen mechanische Beschädigungen gesichert sind. Stahlgefäße bis zu 150 Liter müssen eine Mindestwanddicke von 3 mm haben, größere Gefäße und Gefäße aus anderen Werkstoffen eine Mindestwanddicke, welche die entsprechende mechanische Widerstandsfähigkeit gewährleistet. Der höchstzulässige Fassungsraum der Gefäße beträgt 250 Liter. Die Höchstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 1 kg.
Die Gefäße sind vor ihrer erstmaligen Verwendung einer Flüssigkeitsdruckprüfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (Überdruck) zu unterziehen. Die Druckprüfung ist alle fünf Jahre zu wiederholen und mit einer genauen Besichtigung des Gefäßinneren sowie einer Überprüfung der Eigenmasse zu verbinden. Auf den Metallgefäßen muß gut lesbar und dauerhaft vermerkt sein:
(1)
Jedes Gefäß muß unter Verwendung saugfähiger Stoffe in eine feste, dichte Schutzverpackung aus Metall eingebettet sein. Die Schutzverpackung muß luftdicht verschlossen, der Verschluß gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein. Die Höchstmasse der Füllung je Liter Fassungsraum beträgt 0,67 kg. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 75 kg. Sofern sie nicht als geschlossene Ladung befördert werden, müssen Versandstücke, die schwerer sind als 30 kg, mit Trageeinrichtungen versehen sein.
(2) Methylisocyanat der Ziffer 5 muß verpackt sein:
Fässer, die schwerer sind als 100 kg, müssen mit Rollreifen oder Rollsicken versehen sein.
(1) Die Stoffe, die unter a) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:
(2) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2600 (13) dürfen auch verpackt sein:
(3) Stoffe der Ziffern 12, 17, ausgenommen 1694 Brombenzylcyanid, 23, 25, 32, 33, 34, ausgenommen 1698 Diphenylaminochlorarsin, 35, 36, 41, 51, 52, 55, 61, 65, 73 und 90, die im Sinne der Rn. 2600 (13) fest sind, dürfen auch verpackt sein in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624, in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625 oder in Großpackmitteln (IBC) aus Holz mit staubdichter Innenauskleidung nach Rn. 3627.
Kombinations-Großpackmittel (IBC) der Typen 11HZ2 und 21HZ2 sowie Großpackmittel (IBC) aus Holz sind in gedeckten Fahrzeugen oder in vollwandigen geschlossenen Containern zu befördern.
(4) Stoffe der Ziffer 26, die im Sinne der Rn. 2600 (13) fest sind, dürfen auch verpackt sein in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625, ausgenommen solche der Typen 11 HZ2 und 21 HZ2.
Kombinations-Großpackmittel (IBC) sind in gedeckten Fahrzeugen oder in vollwandigen geschlossenen Containern zu befördern.
(1) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:
Bem. zu a), b), c) und d): Für Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel für dickflüssige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s und für teste Stoffe gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 3512, 3553, 3554 und 3561).
(2) Die Stoffe, die unter b) der einzelnen Ziffern der Rn. 2601 fallen und bei 50 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 110 kPa (1,10 bar) aufweisen, dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem starren Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625 verpackt sein.
(3) Die unter Ziffer 15 b) fallenden Stoffe dürfen auch in Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) nach Rn. 3539 verpackt sein.
(4) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2600 (13) dürfen auch verpackt sein:
(1) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen, müssen verpackt sein:
Bem. zu a), b), c), d) und h): Für Fässer, Kanister und Feinstblechverpackungen mit abnehmbarem Deckel für dickflüssige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm2/s und für feste Stoffe gelten vereinfachte Bedingungen (siehe Rn. 3512, 3552 bis 3554 und 3561).
(2) Die Stoffe, die unter c) der einzelnen Ziffern fallen und bei 50 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 110 kPa (1,10 bar) aufweisen, dürfen auch in metallenen Großpackmitteln (1B0) nach Rn. 3622, in starren Kunststoff-Großpackmitteln (IBC) nach Rn. 3624 oder in Kombinations-Großpackmitteln (IBC) mit einem Kunststoff-Innenbehälter nach Rn. 3625 verpackt sein. Großpackmittel (IBC) des Typs 31HZ2 müssen mindestens zu 80 % des Fassungsraums der äußeren Umhüllung befüllt sein.
(3) Die festen Stoffe im Sinne der Rn. 2600 (13) dürfen auch verpackt sein:
3315 Chemische Probe, giftig, der Ziffer 90 a) muß nach der Verpackungsanweisung 623 der Technischen Anweisungen für die Sicherheit beim Lufttransport gefährlicher Güter der ICAO*) verpackt sein.
3. Zusammenpackung
(1) Die unter dieselbe Ziffer fallenden Stoffe dürfen miteinander zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden.
(2) Stoffe verschiedener Ziffern der Klasse 6.1 dürfen bis höchstens 3 Liter für flüssige Stoffe und/oder 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung miteinander und/oder mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
(3) Die Stoffe der Ziffern 1, 3, 4 und 5 dürfen nicht mit anderen Gütern zu einem Versandstück vereinigt werden.
(4) Die Stoffe der Ziffer 2 und die in den einzelnen Ziffern unter a) fallenden Stoffe dürfen nicht mit Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 5.2 und 7 zusammengepackt werden.
(5) Sofern nicht besondere Bedingungen vorgesehen sind, dürfen Stoffe der Ziffer 2 und flüssige Stoffe, die in den einzelnen Ziffern unter a) fallen, bis höchstens 0,5 Liter je Innenverpackung und 1 Liter je Versandstück und Stoffe, die unter b) oder c) fallen, bis höchstens 3 Liter für flüssige Stoffe und/oder 5 kg für feste Stoffe je Innenverpackung mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen Klassen - soweit eine Zusammenpackung auch für Stoffe oder Gegenstände dieser Klassen zugelassen ist - und/oder mit Gütern, die den Vorschriften des ADR nicht unterliegen, zu einer zusammengesetzten Verpackung nach Rn. 3538 vereinigt werden, wenn sie nicht gefährlich miteinander reagieren.
(6) Gefährliche Reaktionen sind:
(7) Die Vorschriften der Rn. 2002 (6) und (7) und 2602 sind zu beachten.
(8) Ein Versandstück darf bei Verwendung einer Kiste aus Holz oder aus Pappe nicht schwerer sein als 100 kg.
4. Aufschriften und Gefahrzettel auf Versandstücken (siehe Anhang A.9)
Aufschriften
(1) Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der im Beförderungspapier anzugebenden Kennzeichnungsnummer 2612 des Gutes, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, zu versehen.
Gefahrzettel
(2) Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen dieser Klasse sind mit einem Zettel nach Muster 6.1 zu versehen.
(3) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 1 bis 6, 7a) 2, 8a) 2., 9, 11a) und b) 2, 13, 16, 18, 20, 22, 26 a) 1. und b) 1. sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen.
(4) Versandstücke mit entzündbaren Pestiziden mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber der Ziffer 72 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 3 zu versehen.
(5) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 7 a) 1., 8. a) 1., 10,11. b) 1. und 28 sind außerdem mit Zetteln nach Muster 3 und 8 zu versehen.
(6) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 26 a) 2., b) 2. und 54 b) 1. sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.1 zu versehen.
(7) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 66 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.2 zu versehen.
(8) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 44 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 4.3 zu versehen.
(9) Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 68 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 05 zu versehen.
(10) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 24 b) 2., 27 und 67 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 8 zu versehen.
(11) Versandstücke mit flüssigen Stoffen in Gefäßen, deren Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen oder Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.
B. Vermerke im Beförderungspapier
Die Bezeichnung des Gutes im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Rn. 2601 durch Kursivschrift hervorgehobenen Kennzeichnungsnummern und Benennungen.
Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung oder Sammelbezeichnung zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer, der Benennung der n.a.g.-Eintragung oder der Sammelbezeichnung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes *
Die Bezeichnung des Gutes ist durch die Angabe der Klasse, der Ziffer und gegebenenfalls des Buchstabens der Stoffaufzählung und durch die Abkürzung "ADR" oder "RID" zu ergänzen, z.B. "6. 1 Ziffer 11 a) ADR".
Bei der Beförderung von Abfällen [siehe Rn. 2000 (5)) muß die Bezeichnung des Gutes lauten: Abfall, enthält , wobei die für die Zuordnung des Abfalls nach Rn. 2002 (8) maßgebende(n) gefährliche(n) Komponente(n) mit ihrer (ihren) chemischen
Benennung(en) einzusetzen ist (sind)"z.B. "Abfall, enthält 2570 Cadmiumverbindung, 6.1 Ziffer 61 c) ADR".
Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit mehreren dem ADR unterstellten Komponenten brauchen im allgemeinen nicht mehr als zwei Komponenten angegeben zu werden, die für die Gefahr(en) der Lösungen und Gemische maßgebend sind.
Bei der Beförderung von Lösungen oder Gemischen, die nur eine dem ADR unterstellte Komponente enthalten, ist im Beförderungspapier das Wort "Lösung" bzw. "Gemisch" als Teil der Benennung hinzuzufügen [siehe Rn. 2002 (8)].
Bei der Beförderung von Mitteln zur Schädlingsbekämpfung (Pestiziden) der Ziffern 71 bis 73 muß die Bezeichnung des Gutes die technische(n) Benennung(en) 2 des (der) aktiven Bestandteils (Bestandteile) umfassen, z.B. "2783 Organophosphor-Pestizid, fest, giftig (Propaphos), 6.1 Ziffer 73 c) ADR".
Bei der Beförderung von 3315 Chemische Probe, giftig, der Ziffer 90 a) muß dem Beförderungspapier eine Ausfertigung des Dokuments über die Genehmigung der Beförderung, in der die Grenzmengen und die Verpackungsvorschriften angegeben sind, beigefügt sein [siehe auch Bem. unter Ziffer 90 a)].
Wenn ein fester Stoff in geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben wird, muß die Bezeichnung des Gutes - soweit nicht bereits enthalten - durch den Ausdruck "geschmolzen" ergänzt werden.
Wenn eine Lösung oder ein Gemisch, die oder das einen namentlich genannten Stoff enthält, nach Rn. 2600 (5) nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt, darf der Absender im Beförderungspapier angeben: "Kein Gut der Klasse 6.1
C. Leere Verpackungen
(1) Handelt es sich bei den ungereinigten leeren Verpackungen der Ziffer 91 um Säcke oder leere flexible Großpackmittel (IBC), so sind diese in Kisten oder in wasserdichte Säcke einzusetzen, die jedes Ausrinnen des Inhalts verhindern.
(2) Andere ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), der Ziffer 91 müssen so verschlossen und undurchlässig sein wie in gefülltem Zustand.
(3) Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich leere Großpackmittel (IBC), der Ziffer 91 müssen mit den gleichen Aufschriften und Gefahrzetteln versehen sein wie in gefülltem Zustand.
(4) Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich lauten wie eine der in Ziffer 91 durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen, z.B. "Leere Verpackung, 6.1 Ziffer 91 ADR".
Bei ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, leeren Aufsetztanks, leeren Tankcontainern sowie leeren Fahrzeugen und leeren Containern für Güter in loser Schüttung ist diese Bezeichnung durch die Angabe "Letztes Ladegut" sowie durch die Benennung und Ziffer des letzten Ladegutes zu ergänzen, z.B. "Letztes Ladegut: 2312 Phenol, geschmolzen, Ziffer 24 b)"
weiter |
* Veröffentlicht von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO), Montreal.
2) Die technische Benennung ist die allgemein gebräuchliche, von der ISO zugelassene Benennung (siehe ISO-Norm 1750:1981 in der jeweils gültigen Fassung), eine andere Benennung gemäß "The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification" oder die Benennung des aktiven Bestandteils.