Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrgut; Binnschifffahrt

ES-TRIN - Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe
Ausgabe 2021/1

Vom 24. November 2021
(BAnz AT vom 30.11.2021 B4; 02.05.2023 B3, aufgehoben)




Archiv ES-TRIN 2019 2017, 2015Zur aktuellen Fassung

Europäischer Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI)

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 1
Allgemeines

Artikel 1.01 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Standards gelten als

"Motorschiff" ein Tankmotorschiff oder ein Gütermotorschiff;

1. Fahrzeugarten

1.1 "Fahrzeug" ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;

1.2 "Schiff" ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;

1.3 "Binnenschiff" ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist;

1.4 "Seeschiff" ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;

1.5 "Tankmotorschiff" ein zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann;

1.6 "Gütermotorschiff" ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann und kein Tankmotorschiff ist;

1.7 "Kanalpeniche" ein Binnenschiff, das eine Länge von 38,5 m und eine Breite von 5,05 m nicht überschreitet;

1.8 "Schleppboot" ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;

1.9 "Schubboot" ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;

1.10 "Schleppkahn" ein Tankschleppkahn oder ein Güterschleppkahn;

1.11 "Tankschleppkahn" ein zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;

1.12 "Güterschleppkahn" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen, und kein Tankschleppkahn ist;

1.13 "Schubleichter" ein Tankschubleichter oder ein Güterschubleichter oder ein Trägerschiffsleichter;

1.14 "Tankschubleichter" ein zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;

1.15 "Güterschubleichter" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen, und kein Tankschubleichter ist;

1.16 "Trägerschiffsleichter" ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnengewässern gebaut ist;

1.17 "Fahrgastschiff" ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;

1.18 "Segelfahrgastschiff" ein Fahrgastschiff, das gebaut und eingerichtet ist, um auch durch Segel fortbewegt zu werden;

1.19 "Tagesausflugsschiff" ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;

1.20 "Kabinenschiff" ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;

1.21 "schnelles Schiff" ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann;

1.22 "schwimmendes Gerät" eine schwimmende Konstruktion mit auf ihm vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;

1.23 "Baustellenfahrzeug" ein Schiff, das aufgrund seiner Bauweise und Ausrüstung für die Verwendung auf Baustellen geeignet und bestimmt ist, wie eine Spül-, Klapp- oder Deckschute, ein Ponton oder ein Steinstürzer;

1.24 "Sportfahrzeug" ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;

1.25 "Beiboot" ein Boot zum Transport-, Rettungs-, Berge- und Arbeitseinsatz;

1.26 "schwimmende Anlage" eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus;

1.27 "Schwimmkörper" ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit er nicht ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage ist;

1.28 "Traditionsfahrzeug" ein Fahrzeug das aufgrund seines Alters, seiner technischen oder konstruktiven Eigenart, seiner Seltenheit, seiner Bedeutung für die Bewahrung traditioneller Grundsätze der Seemannschaft oder Techniken der Binnenschifffahrt oder seiner Bedeutung für einen Zeitabschnitt aus historischer Sicht wert ist, erhalten zu werden, und insbesondere zu Demonstrationszwecken betrieben wird oder dessen Nachbau;

1.29 "Nachbau eines Traditionsfahrzeugs" ein Fahrzeug, das vorwiegend aus Originalmaterialien in entsprechender Bauweise nach Plänen oder Vorlagen als Traditionsfahrzeug nachgebaut wurde und dieser Bauweise zum Zeitpunkt der Untersuchung entspricht;

2. Fahrzeugzusammenstellungen

2.1 "Verband" ein starrer Verband oder ein Schleppverband;

2.2 "Formation" die Form der Zusammenstellung eines Verbandes;

2.3 "starrer Verband" ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;

2.4 "Schubverband" eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;

2.5 "gekuppelte Fahrzeuge" eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;

2.6 "Schleppverband" eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;

3. Besondere Bereiche der Fahrzeuge

3.1 "Hauptmaschinenraum" der Raum, in dem die Antriebsmaschinen aufgestellt sind;

3.2 "Maschinenraum" ein Raum, in dem Verbrennungskraftmaschinen aufgestellt sind;

3.3 "Kesselraum" ein Raum, in dem eine mit Brennstoff betriebene Anlage zur Dampferzeugung oder zur Erhitzung von Thermoöl aufgestellt ist;

3.4 "Elektrischer Betriebsraum" ein Raum, in dem sich Komponenten einer elektrischen Antriebsanlage wie Schaltschränke oder Elektromotoren befinden und der kein Hauptmaschinenraum oder Maschinenraum ist;

3.5 "Geschlossener Aufbau" ein durchgehender fester und wasserdichter Aufbau mit festen Wänden, die mit dem Deck dauernd und wasserdicht zusammengefügt sind;

3.6 "Steuerhaus" der Raum, in dem die zur Führung des Schiffes notwendigen Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen vereinigt sind;

3.7 "Wohnung" die für die gewöhnlich an Bord lebenden Personen bestimmten Räume einschließlich Küchen, Vorratsräume, Toiletten, Waschräume, Waschküchen, Flure, jedoch nicht das Steuerhaus;

3.8 "Fahrgastraum" für Fahrgäste an Bord bestimmte Räume und geschlossene Bereiche wie Gesellschaftsräume, Büros, Verkaufsräume, Friseurläden, Trockenräume, Wäschereien, Saunas, Toiletten, Waschräume, Gänge, Verbindungsgänge und nicht eingeschachtete Treppen;

3.9 "Kontrollstation" ein Steuerhaus, ein Raum, der eine Notstromanlage oder Teile davon enthält oder ein Raum mit einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle, wie für Feuermeldeanlagen, Fernbedienungen von Türen oder Feuerklappen;

3.10 "Treppenschacht" ein Schacht einer Innentreppe oder eines Aufzuges;

3.11 "Unterkunftsraum" ein Raum einer Wohnung oder ein Fahrgastraum. Auf Fahrgastschiffen sind Küchen keine Unterkunftsräume;

3.12 "Küche" ein Raum mit einem Herd oder einer ähnlichen Kochstelle;

3.13 "Vorratsraum" ein Raum zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten oder ein Raum mit einer Grundfläche von mehr als 4 m2 zur Lagerung von Vorräten;

3.14 "Laderaum" ein nach vorn und hinten durch Schotte begrenzter, offener oder durch Lukendeckel geschlossener Teil des Schiffes, der für die Beförderung von Gütern in Versandstücken, in loser Schüttung oder für die Aufnahme der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks bestimmt ist;

3.15 "festverbundener Tank" ein mit dem Schiff verbundener Tank, wobei die Tankwände durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sein können;

3.16 "Arbeitsplatz" ein Bereich, in dem die Besatzung ihre berufliche Tätigkeit auszuüben hat, einschließlich Landsteg, Schwenkbaum und Beiboot;

3.17 "Verkehrsweg" ein Bereich, der gewöhnlich dem Personen- und Warenverkehr dient;

3.18 "sicherer Bereich" der Bereich, der nach außen durch eine senkrechte Fläche begrenzt wird, die im Abstand von 1/5 BwL parallel zum Verlauf der Außenhaut in der Linie der größten Einsenkung verläuft;

3.19 "Sammelflächen" Flächen des Schiffs, die besonders geschützt sind und auf denen sich Personen im Gefahrenfall aufhalten sollen;

3.20 "Evakuierungsflächen" Teil der Sammelflächen des Schiffs, von denen eine Evakuierung von Personen durchgeführt werden kann;

3.21 "explosionsfähige Atmosphäre" ein Gemisch von Luft unter atmosphärischen Bedingungen mit brennbaren Stoffen in Form von Gas, Dampf, Staub, Fasern oder Flusen, das nach einer Zündung eine sich selbst unterhaltende Flammenausbreitung ermöglicht;

3.22 "explosionsgefährdeter Bereich" ein Bereich, in welchem eine explosionsfähige Atmosphäre in derartigen Mengen vorhanden ist oder auftreten könnte, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Bauweise, das Einrichten und den Betrieb von Geräten erforderlich werden;

3.23 "Zonen" die Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche nach der Häufigkeit des Auftretens und der Dauer des Vorhandenseins einer explosionsfähigen Atmosphäre;

"Zone 0" Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

"Zone 1" Bereiche, in denen sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre bilden kann.

"Zone 2" Bereiche, in denen bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt. Zu diesen Bereichen gehören auch an Zone 1 direkt angrenzende Bereiche, die nicht gasdicht voneinander getrennt sind.

3.24 "Elektrische Einrichtung vom Typ bescheinigte Sicherheit" eine elektrische Einrichtung, die von den zuständigen Behörden hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre geprüft und zugelassen ist;

4. Schiffstechnische Begriffe

4.1 "Ebene der größten Einsenkung" die Schwimmebene, die der größten Einsenkung, bei der das Fahrzeug fahren darf, entspricht;

4.2 "Sicherheitsabstand" der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und der zu dieser Ebene parallelen Ebene durch den tiefsten Punkt, über dem das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist;

4.3 "Restsicherheitsabstand" der bei der Krängung des Fahrzeuges vorhandene senkrechte Abstand zwischen dem Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt der eingetauchten Seite, über dem das Fahrzeug nicht mehr als wasserdicht angesehen wird;

4.4 "Freibord" oder "F" der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und der zu dieser Ebene parallelen Ebene durch den tiefsten Punkt des Gangbordes oder, in Ermangelung des Gangbordes, durch den tiefsten Punkt der oberen Kante der Bordwand;

4.5 "Restfreibord" der bei der Krängung des Fahrzeuges vorhandene senkrechte Abstand zwischen dem Wasserspiegel und der Oberkante des Decks am tiefsten Punkt der eingetauchten Seite oder, wenn kein Deck vorhanden ist, dem tiefsten Punkt der Oberkante der festen Bordwand;

4.6 "Tauchgrenze" eine gedachte Linie auf der Bordwand, die mindestens 10 cm unterhalb des Schottendecks und mindestens 10 cm unterhalb des tiefsten, nicht wasserdichten Punktes der Bordwand verläuft. In Ermangelung eines Schottendecks ist eine Linie anzunehmen, die mindestens 10 cm unterhalb der niedrigsten Linie, bis zu der die Außenhaut wasserdicht ist, verläuft;

4.7 "Wasserverdrängung" oder "" das eingetauchte Volumen des Schiffes in m3;

4.8 "Deplacement" oder "Δ" Gesamtgewicht des Schiffes einschließlich der Ladung in t;

4.9 "Blockkoeffizient" oder "CB" das Verhältnis der Wasserverdrängung zum Produkt aus LWL, BWL und T;

4.10 "Überwasserlateralplan" oder "Av" die Seitenfläche des Schiffes über der Wasserlinie in m2;

4.11 "Schottendeck" das Deck, bis zu dem die vorgeschriebenen wasserdichten Schotte hinaufgeführt sind und von dem der Freibord gemessen wird;

4.12 "Schott" eine gewöhnlich senkrechte Wand zur Unterteilung des Schiffes, die durch den Schiffsboden, Bordwände, oder andere Schotte begrenzt und bis zu einer bestimmten Höhe hochgeführt wird;

4.13 "Querschott" ein von Bordwand zu Bordwand reichendes Schott;

4.14 "Wand" eine gewöhnlich senkrechte Trennfläche;

4.15 "Trennwand" eine nicht wasserdichte Wand;

4.16 "Länge" oder "L" die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;

4.17 "Länge über alles" oder "LOA," die größte Länge des Fahrzeuges in m einschließlich aller festen Anbauten wie Teile von Ruder- und Antriebsanlagen, maschinelle Einrichtungen und ähnliches;

4.18 "Länge in der Wasserlinie" oder "LWL" die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes gemessene größte Länge des Schiffskörpers in m;

4.19 "Breite" oder "B" die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten oder Ähnliches);

4.20 "Breite über alles" oder "BOA" die größte Breite des Fahrzeuges in m einschließlich aller festen Anbauten wie Schaufelräder, Scheuerleisten, maschinelle Einrichtungen oder Ähnliches;

4.21 "Breite in der Wasserlinie" oder "BWL" die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes an der Außenseite der Beplattung gemessene größte Breite des Schiffskörpers in m;

4.22 "Seitenhöhe" oder "H" kleinster senkrechter Abstand zwischen Unterkante der Bodenbeplattung oder des Kiels und dem tiefsten Punkt des Decks an der Seite des Schiffes in m;

4.23 "Tiefgang" oder "T" der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m;

4.24 "Tiefgang über alles" oder "TOA" der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, einschließlich des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m;

4.25 "vorderes Lot" die Senkrechte durch den vorderen Schnittpunkt des Schiffskörpers mit der Ebene der größten Einsenkung;

4.26 "lichte Breite des Gangbords" der Abstand zwischen einer Senkrechten durch das am weitesten in das Gangbord hineinragende Bauteil am Lukensüll und einer Senkrechten durch die Innenkante der Absturzsicherung (Geländer, Fußleiste) an der Außenseite des Gangbords;

5. Steuereinrichtungen

5.1 "Steuereinrichtung" jede zum Steuern des Schiffes erforderliche Einrichtung, die für das Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 eingesetzt werden muss;

5.2 "Ruder" der oder die Ruderkörper mit Ruderschaft, einschließlich des Quadranten und der Verbindungselemente mit der Rudermaschine;

5.3 "Rudermaschine" der Teil der Steuereinrichtung, der die Bewegung des Ruders bewirkt;

5.4 "Rudermaschinenantrieb" der Antrieb der Rudermaschine zwischen der Energiequelle und der Rudermaschine;

5.5 (ohne Inhalt);

5.6 "Steuerung" die Bauteile und Schaltkreise zur Steuerung eines motorischen Rudermaschinenantriebs;

5.7 "Antriebsanlage der Rudermaschine" der Rudermaschinenantrieb, dessen Steuerung und deren Energiequelle;

5.8 "Handantrieb" ein Antrieb, bei dem die Bewegung des Ruders über eine vom Steuerrad von Hand betätigte mechanische Übertragung bewirkt wird, ohne zusätzliche Energiequelle;

5.9 "Handhydraulischer Antrieb" ein Handantrieb mit hydraulischer Übertragung;

5.10 "Wendegeschwindigkeitsregler" eine Einrichtung, die nach Vorgabe von Eingangswerten eine bestimmte Wendegeschwindigkeit des Schiffes automatisch bewirkt und beibehält;

5.11 "Radareinmannsteuerstand" ein Steuerstand, der derart eingerichtet ist, dass das Schiff bei Radarfahrt durch eine einzige Person geführt werden kann;

6. Eigenschaften von Bauteilen und Werkstoffen

6.1 "wasserdicht" Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, dass das Durchdringen von Wasser verhindert wird;

6.2 "sprühwasser- und wetterdicht" Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, dass sie unter den üblicherweise vorkommenden Verhältnissen nur eine unbedeutende Menge Wasser durchlassen;

6.3 "gasdicht" Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, dass das Durchdringen von Gasen oder Dämpfen verhindert wird;

6.4 "nicht brennbar" ein Werkstoff, der weder brennt noch entzündbare Dämpfe in solcher Menge entwickelt, dass sie sich bei einer Erhitzung auf etwa 750 °C selbst entzünden;

6.5 "schwer entflammbar" ein Werkstoff, der selbst oder bei dem zumindest dessen Oberfläche die Ausbreitung von Flammen entsprechend dem Prüfverfahren nach Artikel 19.11 Nummer 1 Buchstabe c einschränkt;

6.6 "selbst verlöschend" die Eigenschaft eines brennenden Stoffes, nach Entfernen der Zündquelle innerhalb kurzer Zeit selbständig zu verlöschen, d. h. nicht weiter zu brennen;

6.7 "Feuerwiderstandsfähigkeit" die Eigenschaft von Bauteilen oder Vorrichtungen, die durch die Prüfverfahren nach Artikel 19.11 Nummer 1 Buchstabe d nachgewiesen ist;

6.8 "Code für Brandprüfverfahren" der mit der Entschließung MSC.307(88) 1 vom Schiffssicherheitsausschuss der IMO angenommene Internationale Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren (FTP-Code);

7. Signallichter, Navigations- und Informationsgeräte

7.1 "Signallichter": Lichterscheinungen von Signalleuchten zur Bezeichnung von Fahrzeugen;

7.2 "Lichtzeichen": Lichterscheinungen zur Verstärkung von Sicht- oder Schallzeichen;

7.3 "Navigationsradaranlage" eine elektronische Navigationshilfe zur Erfassung und Darstellung der Umgebung und des Verkehrs;

7.4 "Inland ECDIS" ein im Sinne des geltenden Inland ECDIS-Standards verwendetes System, das ausgewählte Informationen aus einer herstellerspezifischen elektronischen Binnenschifffahrtskarte und wahlweise Informationen anderer Messwertgeber des Fahrzeugs darstellt;

7.5 "Inland ECDIS Gerät" ein Gerät zur Darstellung elektronischer Binnenschifffahrtskarten, das in zwei Betriebsarten betrieben werden kann: Informationsmodus und Navigationsmodus;

7.6 "Informationsmodus" die Verwendung des Inland ECDIS nur für Informationszwecke ohne überlagertes Radarbild;

7.7 "Navigationsmodus" die Verwendung des Inland ECDIS beim Steuern des Fahrzeugs mit überlagertem Radarbild;

7.8 "Inland AIS Gerät" ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des VTT-Standards verwendet wird;

7.9 VTT-Standard" "Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt" in Übereinstimmung mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838 1 oder in einem gleichwertigen von CESNI angenommenen Standard festgelegten technischen Spezifikationen;

7.10 "Inland ECDIS-Standard" "System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen" in Übereinstimmung mit den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 2 oder in einem gleichwertigen von CESNI angenommenen Standard festgelegten technischen Spezifikationen in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1973 3 geänderten Fassung;

7.11 "Test Standard für Inland AIS" der Test CESNI-Standard für Inland AIS Edition 2.0 4 5 6;

8. Maschinen

(ohne Inhalt);

9. Bordkläranlagen

(ohne Inhalt);

10. Klassifikationsgesellschaften, Sachverständiger, Sachkundiger

10.1 "anerkannte Klassifikationsgesellschaft" eine Klassifikationsgesellschaft, die nach den jeweiligen Verfahren der ZKR oder der EU anerkannt ist;

10.2 "höchste Klasse" ein Schiff hat höchste Klasse, wenn:

10.3 "Sachverständiger" eine von der zuständigen Behörde oder von einer autorisierten Institution anerkannte Person, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet hat, mit den einschlägigen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. EN-Normen, sachbezogene Regelwerke, technische Regeln) umfassend vertraut ist und die jeweiligen Anlagen bzw. Einrichtungen prüfen und gutachtlich beurteilen kann;

10.4 "Sachkundiger", eine auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung über ausreichende Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet verfügende Person, die mit den einschlägigen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. EN-Normen, sachbezogene Regelwerke, technische Regeln) soweit vertraut ist, dass sie die Funktionssicherheit der jeweiligen Anlagen bzw. Einrichtungen beurteilen kann;

11. Elektrische Geräte, Anlagen und Antriebe

11.1 "Energiequelle" ein Energieträger oder ein Energiewandler, der zur Gewinnung von Nutzenergie dient. Bei Rudermaschinenantrieben die Energieversorgung des Rudermaschinenantriebs und der Steuerung aus dem Bordnetz, einer Batterie, einem Akkumulator oder von einem Verbrennungsmotor;

11.2 "Stromquelle" die Energiequelle, aus der elektrischer Strom gewonnen wird;

11.3 "Akkumulator" einen wiederaufladbarer Speicher für elektrische Energie auf elektrochemischer Basis;

11.4 "Batterie" einen nicht wiederaufladbarer Speicher für elektrische Energie auf elektrochemischer Basis;

11.5 "Leistungselektronik" eine Anlage, ein Gerät, Baugruppe oder Bauelement zur Umformung elektrischer Energie mit schaltenden elektronischen Bauelementen oder ein System davon;

12. Sonstige Begriffe

12.1 "Bordpersonal" alle Beschäftigten an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung gehören;

12.2 "Personen mit eingeschränkter Mobilität" Personen, die besondere Schwierigkeiten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben, wie z.B. ältere Menschen, Behinderte, Personen mit Behinderungen der Sinnesorgane, Rollstuhlbenutzer, schwangere Frauen und Personen in Begleitung von kleinen Kindern;

12.3 "ADN" die dem europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN), in der jeweils aktuellen Fassung;

12.4 "Binnenschiffszeugnis" das von der zuständigen Behörde erteilte Unionszeugnis für Binnenschiffe oder Rheinschiffsattest, das die Einhaltung der technischen Anforderungen bestätigt.

Artikel 1.02 Anweisungen für die Anwendung dieses Standards

Die diesem Standard beigefügten Anweisungen sollen dessen Anwendung erleichtern und vereinheitlichen.

Kapitel 2
Verfahren

(ohne Inhalt)

Teil II
Bau, Einrichtung und Ausrüstung

Kapitel 3
Schiffbauliche Anforderungen

Artikel 3.01 Grundregeln

Schiffe müssen nach den Regeln der Schiffbautechnik gebaut sein.

Artikel 3.02 Festigkeit und Stabilität

1. Die Festigkeit des Schiffskörpers muss den Beanspruchungen genügen, denen er unter normalen Bedingungen ausgesetzt ist.

  1. Bei Neubauten und bei Umbauten, die die Festigkeit des Schiffes beeinträchtigen können, ist die genügende Festigkeit des Schiffskörpers durch einen rechnerischen Nachweis zu belegen. Bei Vorlage eines Klassenzeugnisses oder einer Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kann dieser Nachweis entfallen.
  2. Bei wiederkehrenden Untersuchungen müssen bei Schiffen, die aus Stahl gebaut sind, die Mindestdicken der Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung mindestens dem größeren der nach folgenden Formeln ermittelten Werte entsprechen:
    1. Für Schiffe mit L von mehr als 40 m: tmin = ƒ · b · c (2,3 + 0,04 L) [mm];
      für Schiffe mit L kleiner oder gleich 40 m: tmin = ƒ · b · c (1,5 + 0,06 L) [mm], jedoch mindestens 3,0 mm.
    2. tmin = 0,005 · α √T [mm].
    In diesen Formeln bezeichnet:
    α=Spantabstand in [mm];
    ƒ=Faktor für Spantabstand:
    ƒ = 1 für α ≤ 500 mm,
    ƒ = 1 + 0,0013 (α - 500) α > 500 mm;
    b=Faktor für Boden- und Seitenbeplattung oder Kimmbeplattung:
    b = 1,0 für Boden- und Seitenbeplattung,
    b = 1,25 für Kimmbeplattung.
    Bei der Berechnung der Mindestdicke der Kimmbeplattung kann für den Faktor für den Spantabstand ƒ = 1 genommen werden. Die Mindestdicke der Kimmbeplattung darf aber in keinem Fall die der Boden- und Seitenbeplattung unterschreiten.
    c=Faktor für Bauart:
    c = 0,95 für Schiffe mit Doppelboden und Wallgang, deren seitliches Laderaumbegrenzungsschott senkrecht unter dem Dennebaum angeordnet ist,
    c = 1,0 für Schiffe mit anderen Bauarten.
  3. Der sich nach den Formeln in Buchstabe b ergebende Mindestwert für die Plattendicke darf bei Schiffen in Längsspantbauweise mit Doppelboden und Wallgang bis zu dem Wert unterschritten werden, der durch einen rechnerischen Nachweis für die genügende Festigkeit des Schiffskörpers (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft festgelegt und bescheinigt ist.

    Plattenerneuerungen sind durchzuführen, wenn Boden-, Kimm- oder Seitenbeplattung diesen festgelegten zulässigen Wert unterschritten haben.

    Die nach dem vorstehenden Verfahren ermittelten Werte für die Mindestdicken der Außenhautplatten sind Grenzwerte bei normaler und gleichmäßiger Abnutzung unter der Voraussetzung, dass Schiffbaustahl verwendet ist und die inneren Konstruktionsteile, wie Spanten, Bodenwrangen und Hauptlängs- und -querverbände in gutem Zustand sind und am Schiffskörper keine Schäden auf Überbeanspruchung der Längsfestigkeit hinweisen.

    Wenn die ermittelten Werte unterschritten sind, müssen entsprechende Platten ersetzt oder repariert werden. Örtlich kleine dünnere Stellen können bis zu einer Abweichung von höchstens 10 % der Mindestdicke zugelassen werden.

2. Wird für den Schiffskörper ein anderes Material als Stahl verwendet, ist ein rechnerischer Nachweis zu erbringen, dass die Festigkeit (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) mindestens derjenigen entspricht, die sich bei Verwendung von Stahl unter Ansatz der Mindestdicken nach Nummer 1 ergäbe. Bei Vorlage eines Klassenzeugnisses oder einer Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kann dieser Nachweis entfallen.

3. Die Stabilität der Schiffe muss ihrem Verwendungszweck entsprechen.

Artikel 3.03 Schiffskörper

1. Es müssen mindestens folgende wasserdichte, bis zum Deck oder, bei Schiffen ohne Deck, bis zur oberen Kante der Bordwand reichende Querschotte eingebaut sein:

  1. Ein Kollisionsschott in einem angemessenen Abstand vom Bug, so dass beim Fluten der wasserdichten Abteilung vor dem Kollisionsschott die Schwimmfähigkeit des vollbeladenen Schiffes erhalten bleibt und ein Restsicherheitsabstand von 100 mm nicht unterschritten wird.

    Die Anforderung nach Absatz 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn das Kollisionsschott in einem Abstand, gemessen vom vorderen Lot, zwischen 0,04 L und 0,04 L + 2 m eingebaut ist.

    Ist dieser Abstand größer als 0,04 L + 2 m, muss die Anforderung nach Absatz 1 rechnerisch nachgewiesen werden.

    Der Abstand darf bis auf 0,03 L vermindert werden. In diesem Fall muss die Anforderung nach Absatz 1 rechnerisch nachgewiesen werden, wobei die Abteilung vor dem Kollisionsschott und die unmittelbar angrenzenden Abteilungen zusammen geflutet sind.

  2. Ein Achterpiekschott in angemessenem Abstand vom Heck bei Schiffen mit L von mehr als 25 m, so dass beim Fluten der wasserdichten Abteilung hinter dem Achterpiekschott die Schwimmfähigkeit des voll beladenen Schiffes erhalten bleibt und ein Restsicherheitsabstand von 100 mm nicht unterschritten wird.

    Die Anforderung nach Absatz 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn das Achterpiekschott in einem Abstand, gemessen vom hinteren Schnittpunkt des Schiffskörpers mit der Ebene der größten Einsenkung, zwischen 1,4 m und 0,04 L + 2 m eingebaut ist.

    Ist dieser Abstand größer als 0,04 L + 2 m, muss die Anforderung nach Absatz 1 rechnerisch nachgewiesen werden.

    Der Abstand darf bis auf 1 m vermindert werden. In diesem Fall muss die Anforderung nach Absatz 1 rechnerisch nachgewiesen werden, wobei die Abteilung hinter dem Achterpiekschott und die unmittelbar angrenzenden Abteilungen zusammen geflutet sind.

2. Wohnungen sowie "Einrichtungen, die für die Sicherheit des Schiffes und dessen Betrieb notwendig sind, dürfen nicht vor der Ebene des Kollisionsschotts und hinter dem Achterpiekschott liegen.

Dies gilt nicht für Ankereinrichtungen und Rudermaschinen.

3. Wohnungen, Maschinen- und Kesselräume sowie dazugehörige Arbeitsräume müssen von Laderäumen durch wasserdichte, bis zum Deck reichende Querschotte getrennt sein.

4. Wohnungen müssen von Maschinen-, Kessel- und Laderäumen gasdicht getrennt und unmittelbar von Deck aus zugänglich sein. Ist ein solcher Zugang nicht gegeben, muss zusätzlich ein Notausgang unmittelbar zum Deck führen.

5. Vorgeschriebene Schotte nach den Nummern 1 und 3 und Raumbegrenzungen nach Nummer 4 dürfen keine Öffnungen haben.

Jedoch sind Schotttüren im Achterpiekschott und Durchführungen insbesondere von Wellenleitungen und Rohrleitungen zulässig, wenn sie so ausgeführt sind, dass der Zweck der Schotte und Raumbegrenzungen nicht beeinträchtigt wird. Schotttüren im Achterpiekschott sind nur zulässig, wenn durch eine Fernüberwachung im Steuerhaus festgestellt werden kann, ob sie geschlossen oder geöffnet sind und auf beiden Seiten gut leserlich folgende Aufschrift angebracht ist:

"Türe unmittelbar nach jedem Öffnen wieder schließen".

6. Wasserein- und -ausläufe sowie angeschlossene Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Eindringen von Wasser in den Schiffskörper nicht möglich ist.

7. Vorschiffe müssen so gebaut sein, dass Anker weder als Ganzes noch teilweise über die Schiffsaußenhaut herausragen.

Artikel 3.04 Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume

1. Räume, in denen Maschinenanlagen oder Kessel sowie ihr Zubehör aufgestellt sind, müssen so beschaffen und eingerichtet sein, dass Bedienung, Wartung und Instandhaltung der Anlagen leicht und gefahrlos möglich sind.

2. Bunker für flüssige Brennstoffe oder Schmieröle dürfen mit Fahrgasträumen und Wohnungen keine gemeinsamen Begrenzungsflächen haben, die im normalen Betrieb unter dem statischen Druck der Flüssigkeit stehen.

3. Wände, Decken und Türen der Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein.

Isolierungen in Maschinenräumen müssen gegen das Eindringen von Öl und Öldämpfen geschützt sein.

Sämtliche Öffnungen in Wänden, Decken und Türen der Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume müssen von außen verschließbar sein. Die Verschlussorgane müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein.

4. Maschinen- und Kesselräume sowie Räume, in denen sich brennbare oder giftige Gase entwickeln können, müssen ausreichend gelüftet werden können.

5. In Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume führende Leitern und Treppen müssen fest angebracht und aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein.

6. Maschinen- und Kesselräume müssen zwei Ausgänge haben, von denen einer als Notausgang ausgebildet sein kann.

Auf den zweiten Ausgang kann verzichtet werden, wenn

  1. die Grundfläche (mittlere Länge . mittlere Breite in Flurplattenhöhe) eines Maschinen- oder Kesselraums insgesamt nicht mehr als 35 m2 beträgt,
  2. der Fluchtweg von jedem Standort, an dem Bedienungshandlungen oder Wartungsarbeiten auszuführen sind, bis zum Ausgang oder zum Fußpunkt der Treppe am Ausgang, die ins Freie führt, nicht mehr als 5 m beträgt und
  3. an der von der Ausgangstür entferntesten Wartungsstelle ein Handfeuerlöscher vorhanden ist; dies gilt abweichend von Artikel 13.03 Nummer 1 Buchstabe e auch, wenn die installierte Maschinenleistung 100 kW oder weniger beträgt.

7. Der Schalldruckpegel in Maschinenräumen darf 110 dB(A) nicht übersteigen. Die Messstellen sind unter Berücksichtigung der bei normalem Betrieb der Anlage nötigen Wartungsarbeiten zu wählen.

Kapitel 4
Sicherheitsabstand, Freibord und Tiefgangsanzeiger

Artikel 4.01 Sicherheitsabstand

1. Der Sicherheitsabstand muss mindestens 300 mm betragen.

2. Bei Schiffen mit Öffnungen, die nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, und bei Schiffen, die mit ungedeckten Laderäumen fahren, muss der Sicherheitsabstand so weit erhöht werden, bis jede dieser Öffnungen mindestens 500 mm von der Ebene der größten Einsenkung entfernt ist.

3. Die Untersuchungskommission kann aus Sicherheitsgründen einen größeren Sicherheitsabstand festsetzen

Artikel 4.02 Freibord

1. Der Freibord für Schiffe mit durchlaufendem Deck, ohne Sprung und ohne Aufbauten beträgt 150 mm.

2. Bei Schiffen mit Sprung und mit Aufbauten wird der Freibord nach folgender Formel berechnet:

F = 150 (1 - α) - (βv - Sev + βα · Seα) / 15] [mm]

In dieser Formel bezeichnet

α Berichtigungskoeffizient, der alle vorhandenen Aufbauten berücksichtigt;

βv Berichtigungskoeffizienten für den Einfluss des vorderen Sprunges, der sich aus dem Vorhandensein von Aufbauten im vorderen Viertel von L ergibt;

βα Berichtigungskoeffizienten für den Einfluss des achteren Sprunges, der sich aus dem Vorhandensein von Aufbauten im achteren Viertel von L ergibt;

Sev wirksamer vorderer Sprung in mm;

Seα wirksamer achterer Sprung in mm.

3. Der Koeffizient ± wird nach folgender Formel berechnet:

α = (Σleα + Σlem + Σlev) / L

In dieser Formel bezeichnet

lem wirksame Länge eines Aufbaues in m in der mittleren Hälfte von L;

lev wirksame Länge eines Aufbaues in m im vorderen Viertel der Schiffslänge L;

leα wirksame Länge eines Aufbaues in m im achteren Viertel der Schiffslänge L.

Die wirksame Länge eines Aufbaues wird nach folgenden Formeln berechnet:

lem = l · (2,5 · b/B - 1,5) · h/0,36 [m]

lev, l= l · (2,5 · b/B1 - 1,5) · h/0,36 [m].

In dieser Formel bezeichnet

l tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaues in m;

b Breite des betreffenden Aufbaues in m;

B1 Breite des Schiffes in m, gemessen auf der Außenseite der Beplattung auf Deckshöhe, gemessen auf halber Länge des betreffenden Aufbaues;

h Höhe des betreffenden Aufbaues in m. Für Luken ergibt sich h jedoch, indem die Höhe der Sülle um den halben Sicherheitsabstand nach Artikel 4.01 vermindert wird. Für h wird in keinem Fall ein höherer Wert als 0,36 m eingesetzt.

Wenn b/B oder b/B1 kleiner ist als 0,6, ist die wirksame Aufbaulänge le gleich Null zu setzen.

4. Die Koeffizienten βv und βα werden nach folgenden Formeln berechnet:

Bv = 1 - (3 · lev) / L

Bα = 1 - (3 · lea) / L

5. Der jeweils wirksame vordere und achtere Sprung Sev und Seα wird nach folgenden Formeln berechnet:

Sev = Sv · p

Seα = Sa · p

In diesen Formeln bezeichnet:

Sv tatsächlicher Sprung im Vorschiff in mm; für S, darf jedoch kein größerer Wert als 1.000 mm eingesetzt werden;

Sα tatsächlicher Sprung im Achterschiff in mm; für Sα darf jedoch kein größerer Wert als 500 mm eingesetzt werden;

p Koeffizient, der nach folgender Formel berechnet wird:

p =4 · (χ / L)

Dabei ist χ die vom jeweiligen Ende ab gemessene Abszisse des Punktes, an dem der Sprung gleich 0,25 SV oder 0,25 Sα ist (siehe Abbildung 1):

Abbildung 1:

Für den Koeffizienten p darf jedoch kein Wert größer als 1 eingesetzt werden.

6. Wenn der Wert von βα · Seα größer ist als der von βv · Sev, wird für den Wert von βα · Seα jener von βv · Sev eingesetzt.

7. Unter Berücksichtigung der Verminderung nach Nummer 2 bis 6 darf der Freibord nicht geringer als 0 mm sein.

8. Die Untersuchungskommission kann aus Sicherheitsgründen einen größeren Freibord festsetzen.

9. Bei Schiffen, die zur Fahrt in den Zonen 1 und 2 bestimmt sind, kann die Untersuchungskommission den Salzgehalt des Wassers bei der Berechnung des Freibords berücksichtigen.

Artikel 4.03 Einsenkungsmarken

1. Die Zone R ist äquivalent zu Zone 3.

2. Die Ebene der größten Einsenkung ist für jede zugelassene Zone so festzusetzen, dass die Vorschriften über den Freibord, den Sicherheitsabstand und den größten Tiefgang, für den das Schiff ausgelegt ist, erfüllt sind.

3. Die Ebene der größten Einsenkung wird durch gut sichtbare und unaustilgbare Einsenkungsmarken gekennzeichnet.

4. Einsenkungsmarken müssen wie folgt beschaffen sein.

  1. Die oberste Einsenkungsmarke zeigt zum Heck und besteht aus einem Rechteck von 300 mm Länge und 30 mm Höhe, dessen Grundlinie horizontal ist und mit der Ebene der zugelassenen größten Einsenkung zusammenfällt. Wenn die oberste Einsenkungsmarke für die Zone 3 vorgesehen ist, beträgt ihre Höhe 40 mm.
  2. Zusätzlich anzubringende Einsenkungsmarken zeigen zum Bug und es gelten folgende Bestimmungen:
    aa) Einsenkungsmarken für die Zone 3 bestehen aus einem Rechteck von 300 mm Länge und 40 mm Höhe,
    bb) Einsenkungsmarken für die Zonen 1 und 2 bestehen aus einem Rechteck von 150 mm Länge und 30 mm Höhe, dessen Grundlinie horizontal ist und mit der Ebene des maximal zulässigen Tiefgangs für die jeweilige Zone übereinstimmt.
  3. Fällt die zusätzlich anzubringende Einsenkungsmarke für die Zone 3 oder 4 mit der obersten Einsenkungsmarke zusammen, kann diese jeweils entfallen.

5. Neben den zum Bug zeigenden Einsenkungsmarken ist die Zahl für die entsprechende Zone in den Abmessungen 60 x 40 mm anzubringen; bei der Zone 4 kann die Zahl entfallen.

6. Die Einsenkungsmarken nach Nummern 4 und 5 sowie ihre Ausrichtung müssen mit Abbildung 2 übereinstimmen.

Abbildung 2

7. Schiffe müssen mindestens drei Einsenkungsmarkenpaare haben, von denen eines auf etwa 1/2 L und die beiden anderen auf 1/6 L hinter dem Bug und vor dem Heck angebracht sein müssen.

8. Die infolge einer erneuten Untersuchung ungültig gewordenen Einsenkungsmarken oder Angaben sind unter Aufsicht der Untersuchungskommission zu entfernen oder als ungültig zu kennzeichnen. Undeutlich gewordene Einsenkungsmarken dürfen nur unter Aufsicht einer Untersuchungskommission ersetzt werden.

9. Ist das Schiff nach dem Übereinkommen von 1966 über die Eichung von Binnenschiffen geeicht worden und liegt die Eichmarke in der gleichen Höhe wie die oberste der in Nummer 4 vorgeschriebenen Einsenkungsmarken, gilt diese Eichmarke auch als Einsenkungsmarke für diese Zone; ein entsprechender Vermerk ist in das Binnenschiffszeugnis einzutragen.

10. Abweichend von Nummer 7 genügen

  1. bei Schiffen mit L weniger als 40 m zwei Einsenkungsmarkenpaare, die auf etwa 1/4 L hinter dem Bug und vor dem Heck anzubringen sind;
  2. bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, ein Einsenkungsmarkenpaar, das auf etwa 1/2 L anzubringen ist.

11. Ist die Ebene der größten Einsenkung einer oder mehrerer Zonen unter der Voraussetzung festgesetzt worden, dass die Laderäume sprühwasser- und wetterdicht geschlossen werden können, und beträgt der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und der Oberkante des Lukensülls weniger als der zulässige Sicherheitsabstand für die jeweilige Zone, muss die höchstzulässige Einsenkung für die Fahrt mit ungedeckten Laderäumen festgesetzt werden.

Im Binnenschiffszeugnis ist einzutragen:

"Sind die Luken der Laderäume ganz oder teilweise geöffnet, darf das Schiff höchstens bis zu .... mm unter die Einsenkungsmarke für die Zone ...abgeladen sein."

12. Bei Schiffen mit ungedeckten Laderäumen müssen zusätzlich zu Nummer 7 die Einsenkungsmarken für die jeweils betroffenen Zonen mit einem Rechteck von 75 mm Länge und 30 mm Höhe ergänzt werden, das zum Heck zeigt und dessen Grundlinie horizontal ist und mit der Ebene des maximal zulässigen Tiefgangs zum Fahren mit ungedeckten Laderäumen in der jeweiligen Zone übereinstimmt.

13. Die Einsenkungsmarken nach Nummer 12 sowie ihre Ausrichtung müssen mit Abbildung 3 übereinstimmen.

Abbildung 3

Artikel 4.04 Tiefgangsanzeiger

1. An Schiffen, deren Tiefgang 1 m überschreiten kann, muss auf jeder Seite am Achterschiff ein Tiefgangsanzeiger angebracht sein; zusätzliche Tiefgangsanzeiger sind gestattet.

2. Der Nullpunkt jedes Tiefgangsanzeigers muss senkrecht unter diesem in der zur Ebene der größten Einsenkung parallelen Ebene liegen, die durch den tiefsten Punkt des Schiffskörpers oder, falls vorhanden, des Kieles geht. Der senkrechte Abstand über dem Nullpunkt ist in Dezimeter einzuteilen. Diese Einteilung ist von der Leerebene bis 100 mm über die Ebene der größten Einsenkung auf jedem Tiefgangsanzeiger durch eingekörnte oder eingemeißelte Marken zu kennzeichnen und in Form eines gut sichtbaren Streifens abwechselnd in zwei verschiedenen Farben aufzumalen. Die Einteilung muss neben dem Tiefgangsanzeiger mindestens alle 5 Dezimeter sowie am oberen Ende desselben durch Zahlen angegeben sein.

3. Die beiden hinteren Eichskalen, die nach dem Übereinkommen von 1966 über die Eichung von Binnenschiffen angebracht sind, können als Tiefgangsanzeiger dienen, wenn sie eine den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Einteilung tragen; gegebenenfalls sind die Zahlen für den Tiefgang hinzuzufügen.

Artikel 4.05 Sonderbestimmungen für Schiffe, die auf Wasserstraßen der Zone 4 verkehren

1. Abweichend von Artikel 4.01 wird der Sicherheitsabstand für Schiffe, die auf den Binnenwasserstraßen der Zone 4 verkehren, für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume wie folgt verringert:

  1. wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können auf 150 mm;
  2. wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können auf 200 mm.

2. Abweichend von Artikel 4.02 darf der Freibord für Schiffe, die auf den Binnenwasserstraßen der Zone 4 verkehren, nicht geringer als 0 mm sein, sofern der Sicherheitsabstand nach Nummer 1 eingehalten wird.

Kapitel 5
Manövriereigenschaften

Artikel 5.01 Allgemeines

1. Schiffe und Verbände müssen über ausreichende Fahr- und Manövriereigenschaften verfügen.

2. Schiffe ohne Maschinenantrieb, die dazu bestimmt sind, geschleppt zu werden, müssen den besonderen Anforderungen der Untersuchungskommission entsprechen;

3. Schiffe mit Maschinenantrieb und Verbände müssen den Artikeln 5.02 bis 5.10 entsprechen.

Artikel 5.02 Probefahrten

1. Die Fahr- und Manövriereigenschaften sind durch Probefahrten zu ermitteln. Dabei ist die Übereinstimmung mit den Artikeln 5.06 bis 5.10 festzustellen

2. Die Untersuchungskommission kann teilweise oder ganz auf Probefahrten verzichten, wenn die Erfüllung der Anforderungen an die Fahr- und Manövriereigenschaften auf andere Weise nachgewiesen wird.

Artikel 5.03 Probefahrtstrecke

1. Die Probefahrten nach Artikel 5.02 sind auf den von den zuständigen Behörden benannten Abschnitten der Binnenwasserstraßen durchzuführen.

2. Diese Probefahrtstrecken müssen sich in möglichst geraden Abschnitten von mindestens 2 km Länge und genügender Breite in strömenden oder stillen Gewässern befinden und mit gut erkennbaren Marken zur Feststellung der Schiffsposition ausgerüstet sein.

3. Die hydrologischen Daten, wie Wassertiefe, Fahrwasserbreite und mittlere Strömungsgeschwindigkeit im Bereich des Fahrwassers bei unterschiedlichen Wasserständen, müssen durch die Untersuchungskommission festgestellt werden können.

Artikel 5.04 Beladungsgrad der Schiffe und Verbände während der Probefahrt

Schiffe und Verbände, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, müssen für die Probefahrten möglichst gleichlastig und mindestens zu 70 % beladen sein. Wird die Probefahrt mit geringerer Beladung durchgeführt, so ist die Zulassung für die Talfahrt auf diese Beladung zu beschränken.

Artikel 5.05 Bordhilfsmittel für die Probefahrt

1. Bei den Probefahrten dürfen keine Anker, jedoch alle im Binnenschiffszeugnis unter den Nummern 34 und 52 eingetragenen Einrichtungen verwendet werden, die vom Steuerstand aus bedienbar sind.

2. Beim Aufdrehmanöver nach Artikel 5.10 dürfen jedoch die Buganker verwendet werden.

Artikel 5.06 Geschwindigkeit (Vorausfahrt)

1. Schiffe und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 13 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.

2. Für Schiffe und Verbände, die ausschließlich auf Reeden und in Häfen verkehren, kann die Untersuchungskommission Abweichungen zulassen.

3. Die Untersuchungskommission prüft, ob das unbeladene Fahrzeug eine Geschwindigkeit gegen Wasser von 40 km/h überschreiten kann. Trifft dies zu, ist in das Binnenschiffszeugnis unter Nummer 52 einzutragen:

"Das Fahrzeug kann eine Geschwindigkeit gegen Wasser von 40 km/h überschreiten."

Artikel 5.07 Stoppeigenschaften

1. Schiffe und Verbände müssen rechtzeitig Bug zu Tal anhalten können und dabei ausreichend manövrierfähig bleiben.

2. Bei Schiffen und Verbänden mit L von nicht mehr als 86 m und B von nicht mehr als 22,90 m können diese Stoppeigenschaften durch die Wendeeigenschaften ersetzt werden.

3. Die Stoppeigenschaften sind durch Stoppmanöver auf einer Probefahrtstrecke nach Artikel 5.03 und die Wendeeigenschaften durch Aufdrehmanöver nach Artikel 5.10 nachzuweisen.

Artikel 5.08 Rückwärtsfahreigenschaften

Wird das nach Artikel 5.07 notwendige Stoppmanöver in stillen Gewässern durchgeführt, ist zusätzlich ein Rückwärtsfahrversuch durchzuführen.

Artikel 5.09 Ausweicheigenschaften

Schiffe und Verbände müssen rechtzeitig ausweichen können. Die Ausweicheigenschaften sind durch Ausweichmanöver auf einer Probefahrtstrecke nach Artikel 5.03 nachzuweisen.

Artikel 5.10 Wendeeigenschaften

Schiffe und Verbände mit L von nicht mehr als 86 m und B von nicht mehr als 22,90 m müssen rechtzeitig wenden können.

Diese Wendeeigenschaften können durch die Stoppeigenschaften nach Artikel 5.07 ersetzt werden. Die Wendeeigenschaften sind durch Aufdrehmanöver nachzuweisen.

Kapitel 6
Steuereinrichtungen

Artikel 6.01 Allgemeine Anforderungen

1. Schiffe müssen mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen sein, mit der mindestens die Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 erreicht werden.

2. Motorisch betriebene Steuereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich das Ruder nicht unbeabsichtigt verstellen kann.

3. Die gesamte Steuereinrichtung muss für ständige Neigungen des Schiffes bis zu 15° und Umgebungstemperaturen von -20 °C bis +50 °C ausgelegt sein.

4. Die Einzelteile der Steuereinrichtung müssen festigkeitsmäßig so ausgelegt sein, dass alle im normalen Betrieb auf sie einwirkenden Kräfte sicher aufgenommen werden können. Die bei einer äußeren Einwirkung auf das Ruder auftretenden Kräfte dürfen die Funktionsfähigkeit der Rudermaschine und deren Antrieb nicht beeinträchtigen.

5. Steuereinrichtungen müssen einen motorischen Rudermaschinenantrieb haben, wenn die zur Betätigung des Ruders aufzubringenden Kräfte dies erfordern.

6. Rudermaschinen mit motorischem Antrieb müssen mit einem Überlastschutz versehen sein, der das antriebsseitig ausgeübte Moment begrenzt.

7. Wellendurchführungen von Ruderschäften müssen so ausgeführt sein, dass keine wassergefährdenden Schmiermittel austreten können.

Artikel 6.02 Antriebsanlage der Rudermaschine

1. Bei Rudermaschinen mit motorischem Antrieb muss eine zweite unabhängige Antriebsanlage oder ein zusätzlicher Handantrieb vorhanden sein. Bei Ausfall oder Störung der Antriebsanlage der Rudermaschine muss innerhalb von 5 Sekunden die zweite unabhängige Antriebsanlage oder der Handantrieb in Betrieb gesetzt werden können.

2. Erfolgt die Inbetriebsetzung der zweiten Antriebsanlage oder des Handantriebs nicht automatisch, muss mit einer einzigen Bedienungshandlung eine unmittelbare, schnelle und einfache Inbetriebsetzung durch den Rudergänger möglich sein.

3. Auch bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage oder des Handantriebs müssen die Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 erreicht werden.

Artikel 6.03 Hydraulische Antriebsanlage der Rudermaschine

1. An die hydraulische Antriebsanlage der Rudermaschine dürfen keine anderen Verbraucher angeschlossen sein.

2. Hydrauliktanks sind mit Niveaualarmgebern auszurüsten, die ein Absinken des Ölstandes unter den für den sicheren Betrieb niedrigsten zulässigen Füllstand überwachen.

3. Abmessungen, Konstruktion und Verlegung der Rohrleitungen müssen Beschädigungen durch mechanische Einflüsse oder Feuer so weit wie möglich ausschließen.

4. Hydraulikschläuche sind

  1. nur zulässig, wenn Vibrationsdämpfung oder Bewegungsfreiheit der Bauteile deren Verwendung unumgänglich macht;
  2. mindestens für den höchstzulässigen Betriebsdruck auszulegen;
  3. spätestens alle acht Jahre zu erneuern.

5. Hydraulikzylinder, -pumpen und -motoren sowie Elektromotoren müssen spätestens alle acht Jahre von einer Fachfirma geprüft und erforderlichenfalls instand gesetzt werden.

Artikel 6.04 Energiequelle

1. Steuereinrichtungen mit zwei motorischen Antrieben müssen zwei Energiequellen zur Verfügung stehen.

2. Ist die zweite Energiequelle einer Rudermaschine mit motorischem Antrieb während der Fahrt nicht kontinuierlich einsatzbereit, muss die für deren Startvorgang benötigte Zeit durch ein Puffersystem ausreichender Kapazität überbrückt werden.

3. Bei elektrischen Energiequellen dürfen aus den Einspeisungen der Steuereinrichtungen keine anderen Verbraucher versorgt werden.

Artikel 6.05 Handantrieb

1. Ein Handsteuerrad darf durch einen motorischen Antrieb nicht mitgedreht werden können.

2. Ein Zurückschlagen des Steuerrads muss beim selbsttätigen Einkuppeln des Handantriebs bei jeder Ruderlage verhindert sein.

Artikel 6.06 Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, Zykloidalpropeller- und Bugstrahlanlagen

1. Ist bei Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, Zykloidalpropeller- und Bugstrahlanlagen die Fernbedienung für die Richtungsänderung des Schubes elektrisch, hydraulisch oder pneumatisch, müssen vom Steuerstand bis zur Propeller- oder Strahlanlage zwei voneinander unabhängige Steuerungssysteme vorhanden sein, die den Artikeln 6.01 bis 6.05 sinngemäß entsprechen.

Das gilt nicht, wenn der Einsatz solcher Anlagen zur Erfüllung der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 nicht oder nur beim Stoppversuch erforderlich ist.

2. Sind zwei oder mehr voneinander unabhängige Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, oder Zykloidalpropelleranlagen vorhanden, ist das zweite Steuerungssystem nicht erforderlich, wenn das Schiff bei Ausfall einer dieser Anlagen manövrierfähig nach Kapitel 5 bleibt.

Artikel 6.07 Anzeige und Überwachung

1. Die Lage des Ruders muss am Steuerstand eindeutig erkennbar sein. Elektrische Ruderlageanzeiger müssen eine eigene Einspeisung haben.

2. Für die folgenden Fälle muss ein optischer und akustischer Alarm im Steuerstand vorhanden sein:

  1. Unterschreitung des Niveaus des Ölstands der Hydrauliktanks nach Artikel 6.03 Nummer 2 und des Betriebsdrucks des hydraulischen Systems;
  2. Ausfall der elektrischen Steuerenergieversorgung;
  3. Ausfall der elektrischen Kraftenergieversorgung;
  4. Ausfall des Wendegeschwindigkeitsreglers;
  5. Ausfall der vorgeschriebenen Puffersysteme.

Artikel 6.08 Wendegeschwindigkeitsregler

1. Wendegeschwindigkeitsregler und ihre Bauteile müssen Artikel 10.20 entsprechen.

2. Die Betriebsbereitschaft des Wendegeschwindigkeitsreglers muss am Steuerstand durch eine grüne Meldeleuchte angezeigt werden.

Ausfall, unzulässige Abweichung der Versorgungsspannung und unzulässiger Abfall der Kreiseldrehzahl müssen überwacht werden.

3. Sind neben dem Wendegeschwindigkeitsregler noch weitere Steuersysteme vorhanden, muss am Steuerstand deutlich erkennbar sein, welches System eingeschaltet ist. Die Umschaltung von einem auf ein anderes System muss unverzüglich erfolgen können. Wendegeschwindigkeitsregler müssen gegenüber den Steuereinrichtungen rückwirkungsfrei sein.

4. Die elektrische Energieversorgung des Wendegeschwindigkeitsreglers muss von anderen Verbrauchern unabhängig sein.

5. Die in Wendegeschwindigkeitsreglern verwendeten Kreisel, Sensoren oder Wendeanzeiger müssen den Anforderungen des Abschnitts II der Anlage 5 entsprechen.

Artikel 6.09 Prüfung

1. Die ordnungsgemäße Installation der Steuereinrichtung ist von einer Untersuchungskommission zu prüfen. Dazu kann sie folgende Unterlagen verlangen:

  1. Beschreibung der Steuereinrichtung;
  2. Pläne und Angaben über die Antriebsanlagen der Rudermaschine und die Steuerung;
  3. Angaben über die Rudermaschine;
  4. Schaltplan für die elektrische Installation;
  5. Beschreibung des Wendegeschwindigkeitsreglers;
  6. Betriebs- und Wartungsanleitung der Steuereinrichtung.

2. Bei einer Probefahrt ist die Funktion der gesamten Steuereinrichtung zu prüfen. Bei Wendegeschwindigkeitsreglern ist das sichere Einhalten eines geraden Kurses und das sichere Fahren von Kurven zu prüfen.

3. Motorisch betriebene Steuereinrichtungen sind

  1. vor erster Inbetriebnahme;
  2. nach Ausfall;
  3. nach Änderung oder Instandsetzung;
  4. regelmäßig mindestens alle drei Jahre durch einen Sachkundigen zu prüfen.

4. Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:

  1. Kontrolle auf Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen und bei wiederkehrenden Prüfungen, ob Änderungen an der Steuereinrichtung vorgenommen wurden;
  2. Funktionsprüfung der Steuereinrichtung mit allen betrieblichen Möglichkeiten;
  3. Sicht- und Dichtheitsprüfung der hydraulischen Anlagenteile, insbesondere Ventile, Rohrleitungen, Hydraulikschläuche, -zylinder, -pumpen und -filter;
  4. Sichtprüfung der elektrischen Anlagenteile, insbesondere Relais, Elektromotoren und - sicherungen;
  5. Prüfung der optischen und akustischen Überwachungseinrichtungen.

5. Über die Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.

Kapitel 7
Steuerhaus

Artikel 7.01 Allgemeines

1. Steuerhäuser müssen so eingerichtet sein, dass der Rudergänger seine Aufgaben während der Fahrt jederzeit erfüllen kann.

2. Bei normalen Betriebsbedingungen darf der Eigengeräuschpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers den Wert von 70 dB(A) nicht überschreiten.

3. Bei Radareinmannsteuerständen muss der Rudergänger seine Aufgaben im Sitzen erfüllen können und müssen alle zur Führung des Schiffes notwendigen Anzeige-, Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen so angeordnet sein, dass sie der Rudergänger während der Fahrt mühelos überwachen und bedienen kann, ohne dabei seinen Platz verlassen zu müssen und ohne den Radarbildschirm aus den Augen zu verlieren.

Artikel 7.02 Freie Sicht

1. Vom Steuerstand aus muss nach allen Seiten genügend freie Sicht vorhanden sein.

2. Der Sichtschatten vor dem Bug des leeren Schiffes mit halben Vorräten und ohne Ballast darf für den Rudergänger 250 m nicht überschreiten.

Zur weiteren Verkürzung des Sichtschattens dürfen nur geeignete Hilfsmittel verwendet werden. Bei der Untersuchung dürfen diese Hilfsmittel nicht berücksichtigt werden.

3. Das freie Blickfeld von dem Ort, an dem sich der Rudergänger gewöhnlich befindet, muss mindestens 240° des Horizonts betragen. Davon muss ein Blickfeld von mindestens 140° innerhalb des vorderen Halbkreises liegen.

In der üblichen Sichtachse des Rudergängers dürfen sich keine Fensterpfosten, Stützen oder Aufbauten befinden.

Ist auch bei einem freien Blickfeld von 240° oder mehr eine ausreichende freie Sicht nach hinten nicht gewährleistet, kann die Untersuchungskommission zusätzliche Maßnahmen verlangen, insbesondere den Einbau geeigneter Hilfsmittel.

Die Höhe der Unterkante der Seitenfenster muss möglichst gering und die Höhe der Oberkante der Seitenfenster und heckseitigen Fenster möglichst groß sein.

Bei der Feststellung, ob die Anforderungen dieses Paragraphen an die freie Sicht aus dem Steuerhaus erfüllt werden, ist davon auszugehen, dass die Augenhöhe des Rudergängers 1,65 m über dem Fußboden des Steuerhauses am Steuerstand beträgt.

4. Die Oberkante der bugseitigen Steuerhausfenster muss hoch genug sein, um einer Person am Steuerstand freie Sicht voraus zu gewähren.

Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn eine Person am Steuerstand mit einer Augenhöhe von 1,80 m freie Sicht hat, die noch mindestens 10° über die Horizontalebene auf Augenhöhe reicht.

5. Die klare Sicht durch die Frontfenster muss durch geeignete Mittel bei jeder Witterung gewährleistet sein.

6. Im Steuerhaus verwendete Fensterscheiben müssen aus Sicherheitsglas sein und eine Mindestlichtdurchlässigkeit von 75 % haben.

Um Reflexe zu vermeiden, müssen die vorderen Steuerhausfenster reflexfrei sein oder so eingesetzt sein, dass Reflexe effektiv ausgeschlossen sind.

Die Anforderung aus Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Fenster gegen die Vertikalebene geneigt sind und oben um mindestens 10° und höchstens 25° nach außen gestellt sind.

Artikel 7.03 Allgemeine Anforderungen an Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen

1. Zur Führung des Schiffes notwendige Bedienungseinrichtungen müssen leicht in ihre Betriebsstellung gebracht werden können. Diese Stellung muss eindeutig erkennbar sein.

2. Überwachungsinstrumente müssen leicht abzulesen sein; sie müssen stufenlos regelbar beleuchtet werden können. Beleuchtungsquellen dürfen nicht stören oder die Erkennbarkeit der Überwachungsinstrumente beeinträchtigen.

3. Eine Einrichtung zur Kontrolle der Meldeleuchten muss vorhanden sein.

4. Es muss eindeutig erkennbar sein, ob eine Anlage in Betrieb ist. Wird dies durch eine Meldeleuchte angezeigt, muss diese grün sein.

5. Störungen oder Ausfall von Anlagen, für die eine Überwachung vorgeschrieben ist, sind durch rote Meldeleuchten anzuzeigen.

6. Mit dem Aufleuchten einer der roten Meldeleuchten muss ein akustisches Signal ertönen. Akustische Alarmsignale können als Sammelmeldung erfolgen. Der Schalldruckpegel dieses Signals muss mindestens 3 dB(A) höher liegen als der am Steuerstand örtlich vorherrschende maximale Lärmpegel.

7. Das akustische Signal muss nach dem Erkennen des Ausfalls oder der Störung gelöscht werden können. Die Funktion des Signals für weitere Störungen darf durch das Löschen nicht beeinträchtigt werden. Die roten Meldeleuchten dürfen dagegen erst nach Beseitigung der Störung erlöschen.

8. Überwachungen und Anzeigen müssen beim Ausfall ihrer Speisung automatisch auf eine andere Energiequelle geschaltet werden.

Artikel 7.04 Besondere Anforderungen an Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen fürAntriebsmaschinen und Steuereinrichtungen

1. Die Bedienung und Überwachung der Antriebsmaschinen und der Steuereinrichtungen muss vom Steuerstand aus möglich sein. Antriebsmaschinen, die mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Kupplung versehen sind oder einen vom Steuerstand aus bedienbaren Verstellpropeller antreiben, brauchen nur im Maschinenraum an- und abgestellt werden zu können.

2. Für jede Antriebsmaschine darf nur ein Hebel zur Maschinensteuerung vorhanden sein. Der Hebel muss auf einem Kreisbogen in einer senkrechten, zur Schiffslängsachse annähernd parallelen Ebene beweglich sein. Das Bewegen dieses Hebels in Richtung Vorschiff muss die Vorausfahrt, das Bewegen in Richtung Achterschiff die Rückwärtsfahrt bewirken. Etwa in der Nullstellung des Hebels wird gekuppelt oder umgesteuert. In der Nullstellung muss der Hebel einrasten.

3. Die Richtung der vom Antrieb auf das Schiff wirkenden Schubkraft und die Drehzahl der Propeller oder der Antriebsmaschinen muss angezeigt werden.

4. Anzeigen und Überwachungen nach Artikel 6.07 Nummer 2, Artikel 8.03 Nummer 2 und Artikel 8.05 Nummer 13 müssen am Steuerstand angeordnet sein.

5. Bei Radareinmannsteuerständen muss die Steuerung des Schiffes mittels eines Hebels erfolgen. Dieser Hebel muss mit der Hand bequem bedient werden können. Der Hebelausschlag muss der Stellung der Ruderblätter zur Schiffslängsachse entsprechen. Der Hebel muss in jeder beliebigen Lage losgelassen werden können, ohne dass sich hierdurch die Stellung der Ruderblätter ändert. Die Nullstellung des Hebels muss deutlich fühlbar sein.

6. Ist das Schiff mit Bugrudern oder besonderen Rudern (insbesondere für die Rückwärtsfahrt) ausgerüstet, müssen diese bei Radareinmannsteuerständen über besondere Hebel bedient werden können, die Nummer 5 sinngemäß entsprechen.

Dies gilt auch, wenn bei Fahrzeugzusammenstellungen die Rudereinrichtungen anderer als des zum Führen des Verbandes benutzten Fahrzeuges eingesetzt werden.

7. Bei Einsatz von Wendegeschwindigkeitsreglern muss das Bedienungsorgan zum Einstellen der Wendegeschwindigkeit in jeder beliebigen Lage losgelassen werden können, ohne dass sich die eingestellte Wendegeschwindigkeit ändert.

Der Drehbereich des Bedienungsorgans muss so sein, dass eine genügende Genauigkeit der Einstellung gewährleistet ist. Die Nullstellung muss sich fühlbar von anderen Stellungen unterscheiden. Die Skala muss stufenlos regelbar beleuchtet werden können.

8. Fernbetätigungseinrichtungen der gesamten Steuereinrichtung müssen fest eingebaut und so angeordnet sein, dass die gewählte Fahrtrichtung eindeutig erkennbar ist. Sind die Fernbetätigungseinrichtungen ausschaltbar, müssen sie mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, die den jeweiligen Betriebszustand "Ein" oder "Aus" angibt. Die Anordnung und die Betätigung der Bedienungselemente müssen funktionsgerecht sein.

Für ergänzende Anlagen der Steuereinrichtung, wie Bugstrahlanlagen, sind nicht fest eingebaute Fernbetätigungseinrichtungen zulässig, wenn durch eine Vorrangschaltung im Steuerhaus die Betätigung der ergänzenden Anlage jederzeit übernommen werden kann.

9. Bei Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, Zykloidalpropeller- und Bugstrahlanlagen sind gleichwertige Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen zulässig.

Die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 8 sind sinngemäß und unter Beachtung der besonderen Eigenschaften und der gewählten Anordnung der genannten aktiven Steuer- und Antriebsorgane zu erfüllen. In Analogie zu Nummer 2 muss für jede Anlage die Bedienung mittels eines Hebels erfolgen, der sich auf einem Kreisbogen zu einer senkrechten, zur Richtung der Schubkraft der Anlage annähernd parallelen Ebene bewegt. Aus der Position des Hebels muss die Richtung der auf das Schiff wirkenden Schubkraft erkennbar sein.

Sofern Ruderpropeller- oder Zykloidalpropelleranlagen nicht mittels Hebel bedient werden, kann die Untersuchungskommission Abweichungen von Nummer 2 zulassen. Die Abweichungen sind im Binnenschiffszeugnis unter Nummer 52 einzutragen.

Artikel 7.05 Signalleuchten, Licht- und Schallzeichen

1. Signalleuchten, deren Gehäuse und Zubehör müssen das Zulassungskennzeichen tragen, das nach der Richtlinie 2014/90/EU 1 vorgeschrieben ist.

2. Zur Kontrolle der Signalleuchten müssen Stromanzeigelampen oder gleichwertige Einrichtungen wie Meldeleuchten im Steuerhaus angebracht sein, sofern diese Kontrolle nicht unmittelbar vom Steuerhaus aus möglich ist.

3. Bei Radareinmannsteuerständen müssen zur Kontrolle der Signalleuchten und der Lichtzeichen Meldeleuchten am Steuerstand eingebaut sein. Die Schalter der Signalleuchten müssen in die Meldeleuchten integriert sein oder sich in unmittelbarer Nähe der Meldeleuchten befinden und diesen eindeutig zugeordnet sein.

Anordnung und Farbe der Meldeleuchten der Signalleuchten und der Lichtzeichen müssen der wirklichen Lage und Farbe der geschalteten Signalleuchten und Lichtzeichen entsprechen.

Der Ausfall einer Signalleuchte oder eines Lichtzeichens muss das Erlöschen der entsprechenden Meldeleuchte bewirken oder auf andere Weise durch die entsprechende Meldeleuchte signalisiert werden.

4. Bei Radareinmannsteuerständen müssen sich die Schallzeichen durch Fußschalter geben lassen. Dies gilt nicht für das "Bleib-weg-Signal" nach den geltenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten.

Artikel 7.06 Navigations- und Informationsgeräte

1. Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen in der Anlage 5 genügen. Die Einhaltung der Anforderungen wird durch eine von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigung festgestellt.

2. Inland ECDIS Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, gelten als Navigationsradaranlagen. Sie müssen die Anforderungen des Inland ECDIS-Standards erfüllen. Die Vorschriften in der Anlage 5 müssen eingehalten sein.

3. Inland AIS Geräte müssen die Anforderungen des Test Standards für Inland AIS erfüllen. Die Vorschriften in der Anlage 5 müssen eingehalten sein.

4. Der Wendeanzeiger muss vor dem Rudergänger in dessen Blickfeld angebracht sein.

5. Bei Radareinmannsteuerständen

  1. darf der Radarbildschirm nicht wesentlich aus der Blickrichtung des Rudergängers verschoben sein;
  2. muss das Radarbild bei allen außerhalb des Steuerhauses herrschenden Lichtverhältnissen ohne Aufsatztubus oder Lichtabschirmhaube vollkommen erkennbar bleiben;
  3. muss der Wendeanzeiger unmittelbar über oder unter dem Radarbild angebracht oder in dieses integriert sein.

Artikel 7.07 Sprechfunkanlage für Schiffe mit Radareinmannsteuerstand

1. Bei Schiffen mit Radareinmannsteuerstand muss für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und nautische Information der Empfang über Lautsprecher und das Senden über feste Mikrofone geschehen; das Umschalten Empfangen/Senden hat mittels Drucktaste zu erfolgen.

Die Mikrofone dieser Verkehrskreise dürfen nicht für Verbindungen des Verkehrskreises öffentlicher Nachrichtenaustausch verwendet werden können.

2. Bei Schiffen mit Radareinmannsteuerstand, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis öffentlicher Nachrichtenaustausch ausgerüstet sind, muss der Empfang vom Sitz des Rudergängers aus erfolgen können.

Artikel 7.08 Interne Sprechverbindungen an Bord

An Bord von Schiffen mit Radareinmannsteuerstand muss eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen vorhanden sein.

Vom Steuerstand aus müssen folgende Sprechverbindungen hergestellt werden können:

  1. zum Bug des Schiffes oder des Verbandes;
  2. zum Heck des Schiffes oder des Verbandes, wenn keine direkte Verständigung vom Steuerstand aus möglich ist;
  3. zu dem oder den Aufenthaltsräumen der Besatzung;
  4. zur Schiffsführerkabine.

An allen Stellen dieser Sprechverbindungen hat der Empfang über Lautsprecher und das Senden über feste Mikrofone zu erfolgen. Zum Bug und zum Heck des Schiffes oder des Verbandes ist eine Funksprechverbindung zulässig.

Artikel 7.09 Alarmanlage

1. Eine unabhängige Alarmanlage, mit der die Wohnungen, die Maschinenräume und gegebenenfalls separate Pumpenräume erreicht werden können, muss vorhanden sein.

2. Der Rudergänger muss in Reichweite einen Ein/Aus-Schalter für das Alarmsignal haben. Für dieses Signal darf kein Schalter verwendet werden, der beim Loslassen selbsttätig in die Stellung "Aus" zurückkehren kann.

3. Der Schalldruckpegel des Alarmsignals muss in den Wohnungen mindestens 75 dB(A) betragen.

In Maschinen- und Pumpenräumen muss ein überall gut wahrnehmbares, rundum sichtbares Blinklicht als Alarmsignal vorhanden sein.

Artikel 7.10 Heizung und Lüftung

Steuerhäuser müssen mit einer wirksamen und regelbaren Heizung und Lüftung versehen sein.

Artikel 7.11 Bedienungseinrichtung für Heckanker

Auf Schiffen und Verbänden mit Radareinmannsteuerstand und L von mehr als 86 m oder B von mehr als 22,90 m muss der Rudergänger die Heckanker von seinem Platz aus setzen können.

Artikel 7.12 In der Höhe verstellbare Steuerhäuser

1. Ein mechanisch betriebenes, in der Höhe verstellbares Steuerhaus und die dazugehörigen Ausrüstungen müssen so beschaffen sein, dass die Sicherheit von Personen an Bord nicht beeinträchtigt wird.

2. Ein in der Höhe verstellbares Steuerhaus darf die Stabilität des Fahrzeugs nicht gefährden.

3. Die vom Steuerhaus aus durchgeführten Vorgänge dürfen beim Anheben und Absenken nicht beeinträchtigt werden. Außerdem muss in allen Höhenstellungen ein gefahrloses Betreten und Verlassen des Steuerhauses möglich sein.

4. Der Hebemechanismus muss innerhalb des Steuerhauses bedient werden können. Am Steuerstand müssen folgende Anzeigen angebracht sein:

  1. Spannung vorhanden,
  2. Steuerhaus in der unteren Endstellung,
  3. Steuerhaus in der oberen Endstellung,
  4. Steuerhaus verriegelt in fester Stellung (falls zutreffend).

5. Der Hebemechanismus muss das Anhalten des Steuerhauses in jeder Stellung ermöglichen.

Kann das Steuerhaus in einer bestimmten Stellung verriegelt werden, muss sich der Hebemechanismus bei der Verriegelung automatisch ausschalten. Eine Entriegelung muss bei allen Betriebsbedingungen möglich sein.

6. Der Hebemechanismus muss so ausgeführt sein, dass ein Überschreiten der Endstellungen nicht möglich ist.

7. Vorkehrungen müssen getroffen sein, um ein unkontrolliertes Absenken des Steuerhauses zu verhindern. Um eine Verletzungsgefahr, die aus dem Absenken resultieren könnte, zu vermeiden, müssen geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Jeder Absenkvorgang muss selbsttätig ein optisches und ein deutlich wahrnehmbares akustisches Warnsignal auslösen.

8. In der Höhe verstellbare Steuerhäuser müssen mit einer Notabsenkungsvorrichtung ausgerüstet sein, welche unabhängig vom normalen Hebemechanismus ist und selbst im Falle eines Stromausfalles funktioniert. Diese Notabsenkung muss innerhalb des Steuerhauses betätigt werden können. Die Absenkgeschwindigkeit bei Nutzung der Notabsenkung darf nicht geringer als die normale Absenkgeschwindigkeit sein.

9. (Ohne Inhalt)

10. Hydraulikschläuche sind

  1. nur zulässig, wenn Vibrationsdämpfung oder Bewegungsfreiheit der Bauteile deren Verwendung unumgänglich macht,
  2. mindestens für den höchstzulässigen Betriebsdruck auszulegen,
  3. spätestens alle acht Jahre zu erneuern.

11. In der Höhe verstellbare Steuerhäuser und die dazugehörigen Ausrüstungen sind regelmäßig, mindestens jedoch alle zwölf Monate von einem Sachkundigen zu untersuchen. Die Sicherheit der Anlage muss mittels Sicht- und Funktionskontrolle festgestellt werden.

12. In der Höhe verstellbare Steuerhäuser und die dazugehörigen Ausrüstungen sind

  1. vor der ersten Inbetriebnahme,
  2. vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
  3. regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre,

durch einen Sachverständigen zu prüfen. Dabei sind ausreichende Festigkeit und hinreichende Stabilität rechnerisch nachzuweisen.

Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.

Artikel 7.13 Vermerk im Binnenschiffszeugnis für Schiffe, deren Steuerstände für Radareinmannsteuerstände umgebaut sind

Entspricht ein Schiff den Sondervorschriften für Radareinmannsteuerstände nach den Artikeln 7.01 Nummer 3, 7.04 Nummern 5 und 6, 7.05 Nummern 3 und 4, 7.06 Nummer 2, 7.07, 7.08 und 7.11, ist im Binnenschiffszeugnis einzutragen:

"Das Schiff verfügt über einen Radareinmannsteuerstand".

Kapitel 8
Maschinenbauliche Anforderungen

Artikel 8.01 Allgemeine Bestimmungen

1. Maschinen sowie die dazugehörenden Einrichtungen müssen nach den Regeln der Technik ausgelegt, ausgeführt und eingebaut sein.

2. Druckbehälter für den Schiffsbetrieb sind

  1. vor der ersten Inbetriebnahme;
  2. vor der Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung und
  3. regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre

durch einen Sachverständigen auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen.

Die Prüfung umfasst eine innere und äußere Prüfung. Bei Druckluftbehältern, die innen nicht einwandfrei besichtigt werden können, oder deren einwandfreier Zustand bei der inneren Besichtigung nicht eindeutig erkannt wurde, ist zusätzlich ein anderes zerstörungsfreies Prüfverfahren oder eine Wasserdruckprüfung vorzunehmen.

Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.

Andere überwachungsbedürftige Anlagen, insbesondere Dampfkessel, andere Druckbehälter sowie deren Zubehör und Aufzüge, müssen den Vorschriften eines der Mitgliedstaaten entsprechen.

3. Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die mit Brennstoffen betrieben werden, deren Flammpunkt über 55 °C liegt.

Artikel 8.02 Sicherheitsvorrichtungen

1. Maschinenanlagen müssen so eingerichtet und aufgestellt sein, dass sie für Bedienung und Wartung ausreichend zugänglich sind und Personen, die sie bedienen oder warten, nicht gefährdet werden können. Sie müssen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme gesichert werden können.

2. An Antriebs- und Hilfsmaschinen, Dampfkesseln, Druckbehältern und deren Zubehör müssen Sicherheitsvorrichtungen vorhanden sein.

3. Antriebe für Druck- und Saugventilatoren müssen für Notfälle auch außerhalb des Aufstellungsraumes und des Maschinenraumes abgeschaltet werden können.

4. Wo dies erforderlich ist, müssen Verbindungsstellen von Leitungen für Brennstoff, Schmieröl und Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, abgeschirmt oder auf andere geeignete Weise geschützt sein, um ein Versprühen oder Auslaufen dieser Flüssigkeiten auf erhitzte Flächen, in die Luftansaugung von Maschinen oder sonstige Zündquellen zu verhindern. Die Anzahl der Verbindungsstellen in diesen Rohrleitungssystemen muss auf ein Mindestmaß beschränkt sein.

5. Frei liegende Hochdruck-Brennstoffförderleitungen von Dieselmotoren zwischen den Hochdruck-Brennstoffpumpen und den Einspritzvorrichtungen müssen durch ein Mantelrohr-System geschützt sein, das austretenden Brennstoff bei einem Schaden an der Hochdruckleitung auffängt. Das Mantelrohr-System ist durch einen Sammler für Leckagen zu ergänzen, und es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, die im Fall eines Schadens an der Brennstoffleitung ein Alarmsignal geben; für Maschinen mit nur zwei Zylindern ist dieses Alarmsystem jedoch nicht erforderlich. Bei Maschinen für Ankerwinden und Spills auf offenen Decks sind keine Mantelrohr-Systeme erforderlich.

6. Isolierungen von Maschinenteilen müssen Artikel 3.04 Nummer 3 Absatz 2 entsprechen.

Artikel 8.03 Antriebsanlagen

1. Schiffsantriebe müssen zuverlässig und rasch in Gang gesetzt, gestoppt und umgesteuert werden können.

2. Die Bereiche:

  1. Temperatur des Kühlwassers der Antriebsmaschinen;
  2. Druck des Schmieröls der Antriebsmaschinen und der Getriebe;
  3. Öl- und Luftdruck der Umsteueranlage der Antriebsmaschinen, Wendegetriebe oder Propeller

sind durch geeignete Einrichtungen zu überwachen, die bei Erreichen kritischer Werte Alarm auslösen.

3. Bei Schiffen mit nur einer Antriebsmaschine darf, außer durch den Überdrehzahlschutz, der Motor nicht automatisch stillgesetzt werden.

4. Bei Schiffen mit nur einer Antriebsmaschine darf diese nur dann mit einer automatischen Einrichtung zur Drehzahlreduzierung versehen sein, wenn eine automatische Drehzahlreduzierung im Steuerhaus optisch und akustisch signalisiert wird und die Einrichtung zur Drehzahlreduzierung vom Steuerstand außer Betrieb gesetzt werden kann.

5. Wellendurchführungen müssen so ausgeführt sein, dass keine wassergefährdenden Schmiermittel austreten können.

Artikel 8.04 Abgassysteme von Verbrennungsmotoren

1. Abgase müssen restlos nach außen abgeführt werden.

2. Das Eindringen von Abgasen in die verschiedenen Schiffsräume muss durch zweckdienliche Maßnahmen verhindert sein. Sind Abgasleitungen durch Wohnungen oder das Steuerhaus geführt, müssen sie innerhalb dieser Räume in gasdichten Ummantelungen untergebracht sein. Der Raum zwischen Abgasleitung und Ummantelung muss mit der freien Luft verbunden sein.

3. Abgasleitungen müssen so verlegt und geschützt sein, dass sie keinen Brand verursachen können.

4. In Maschinenräumen müssen Abgasleitungen ausreichend isoliert oder gekühlt sein. Außerhalb der Maschinenräume kann ein Berührungsschutz genügen.

Artikel 8.05 Brennstofftanks, -leitungen und Zubehör

1. Flüssige Brennstoffe müssen in zum Schiffskörper gehörenden oder in fest im Schiff eingebauten Tanks aus Stahl oder, wenn die Bauart des Schiffes es erfordert, aus einem hinsichtlich Feuerbeständigkeit gleichwertigen Werkstoff untergebracht sein. Dies gilt nicht für Tanks von Hilfsaggregaten mit einem Inhalt bis zu 12 Liter, die werksseitig fest mit diesen verbunden sind. Brennstofftanks dürfen keine gemeinsamen Begrenzungsflächen mit Trinkwasserbehältern haben.

2. Brennstofftanks sowie Brennstoffleitungen und weiteres Zubehör müssen so angeordnet und eingerichtet sein, dass weder Brennstoff noch Brennstoffdämpfe unbeabsichtigt in die Schiffsräume gelangen können. Ventile an Brennstofftanks, die zur Entnahme von Brennstoff oder zur Entwässerung dienen, müssen selbstschließend sein.

3. Vor dem Kollisionsschott und hinter dem Achterpiekschott dürfen sich keine Brennstofftanks befinden.

4. Brennstofftanks und deren Armaturen dürfen nicht über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen angeordnet sein.

5. Füllöffnungen von Brennstofftanks müssen deutlich bezeichnet sein.

6. Füllrohre für Brennstofftanks mit Ausnahme der Tagesverbrauchstanks müssen von Deck ausgehen. Füllrohre müssen mit einem Anschlussstutzen entsprechend der Europäischen Norm EN 12827 : 1999 versehen sein.

Diese Tanks müssen ein Entlüftungsrohr haben, das oberhalb des Decks ins Freie führt und so eingerichtet ist, dass kein Wasser eindringen kann. Der Querschnitt dieses Entlüftungsrohrs muss mindestens das 1,25 fache des Füllrohrquerschnitts betragen.

Sind Tanks für Brennstoffe miteinander verbunden, muss der Querschnitt der Verbindungsleitung mindestens das 1,25 fache des Füllrohrquerschnitts betragen.

7. Austrittsleitungen für flüssige Brennstoffe müssen unmittelbar an den Tanks mit einem Schnellschlussventil versehen sein, das von Deck aus betätigt werden kann, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind.

Ist die Betätigungseinrichtung verdeckt angebracht, darf die Abdeckung nicht abschließbar sein.

Die Betätigungseinrichtung muss mit roter Farbe gekennzeichnet sein. Ist die Einrichtung verdeckt angebracht, muss sie durch ein Symbol für "Schnellschlussventil des Tanks" gemäß Anlage 4 Bild 9 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein.

Satz 1 gilt nicht für Brennstofftanks, die direkt am Motor angebaut sind.

8. Brennstoffleitungen, ihre Verbindungen, Dichtungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. Brennstoffleitungen dürfen schädlicher Wärmeeinwirkung nicht ausgesetzt sein und müssen auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können

9. Brennstofftanks müssen mit einer geeigneten Peileinrichtung versehen sein. Die Peileinrichtung muss bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein. Peilgläser müssen gegen Beschädigungen geschützt, am unteren Ende mittels Selbstschlusseinrichtungen absperrbar und am oberen Ende wieder an die Tanks oberhalb des höchsten Füllstandes angeschlossen sein. Das Material der Peilgläser muss bei normalen Umgebungstemperaturen formfest bleiben. Peilrohre dürfen nicht in Wohnungen enden. Peilrohre, die in einem Maschinen- oder Kesselraum enden, müssen mit selbstschließenden Verschlussvorrichtungen versehen sein.

10.

  1. Brennstofftanks müssen durch geeignete technische Einrichtungen an Bord, die im Binnenschiffszeugnis unter Nummer 52 einzutragen sind, gegen Austritt von Brennstoff während des Bunkerns gesichert sein.
  2. Wird von Bunkerstellen, die durch eigene technische Einrichtungen einen Austritt von Brennstoff an Bord während des Bunkerns verhindern, Brennstoff übernommen, entfällt die Ausrüstungsvorschrift nach Buchstabe a und nach Nummer 11.

11. Sind Brennstofftanks mit einer automatischen Abstelleinrichtung ausgerüstet, müssen die Messfühler bei einem Tankfüllungsgrad von 97 % den Füllvorgang unterbrechen; diese Einrichtungen müssen der Ausführung jailsafe" genügen.

Betätigt der Messfühler einen elektrischen Kontakt, der in Form eines binären Signals die von der Bunkerstelle übergebene und gespeiste Stromschleife unterbrechen kann, muss das Signal an die Bunkerstelle mittels eines wasserdichten Gerätesteckers einer Kupplungsteckvorrichtung entsprechend der Internationalen Norm IEC 60309-1 : 2012 für Gleichstrom 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 h, übergeben werden können.

12. Tanks für Brennstoffe müssen mit dicht verschließbaren Öffnungen versehen sein, die das Reinigen und Untersuchen ermöglichen.

13. Unmittelbar an die Antriebsmaschinen und an die zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren angeschlossene Brennstofftanks müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die optisch und akustisch im Steuerhaus anzeigt, dass die Füllung des Tanks für den weiteren sicheren Betrieb nicht mehr ausreichend ist.

Artikel 8.06 Schmieröltanks, -leitungen und Zubehör

1. Schmieröl muss in zum Schiffskörper gehörenden oder in fest im Schiff eingebauten Tanks aus Stahl oder, wenn die Bauart des Schiffes es erfordert, aus einem hinsichtlich Feuerbeständigkeit gleichwertigen Werkstoff untergebracht sein. Dies gilt nicht für Tanks mit einem Inhalt bis zu 25 Liter. Schmieröltanks dürfen keine gemeinsamen Begrenzungsflächen mit Trinkwasserbehältern haben.

2. Schmieröltanks sowie die dazugehörigen Leitungen und weiteres Zubehör müssen so angeordnet und eingerichtet sein, dass weder Schmieröl noch Schmieröldämpfe unbeabsichtigt in die Schiffsräume gelangen können.

3. Vor dem Kollisionsschott dürfen sich keine Schmieröltanks befinden.

4. Schmieröltanks und deren Armaturen dürfen nicht unmittelbar über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen angeordnet sein.

5. Füllöffnungen von Schmieröltanks müssen deutlich bezeichnet sein.

6. Schmierölleitungen, ihre Verbindungen, Dichtungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. Die Leitungen dürfen schädlicher Wärmeeinwirkung nicht ausgesetzt sein und müssen auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können.

7. Schmieröltanks müssen mit einer geeigneten Peileinrichtung versehen sein. Die Peileinrichtung muss bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein. Peilgläser müssen gegen Beschädigungen geschützt, am unteren Ende mittels einer Selbstschlusseinrichtung absperrbar und am oberen Ende wieder an die Tanks oberhalb des höchsten Füllstandes angeschlossen sein. Das Material der Peilgläser muss bei normalen Umgebungstemperaturen formfest bleiben. Peilrohre dürfen nicht in Wohnungen enden. Peilrohre, die in einem Maschinen- oder Kesselraum enden, müssen mit selbstschließenden Verschlussvorrichtungen versehen sein.

Artikel 8.07 Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör

1. Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, müssen in zum Schiffskörper gehörenden oder in fest im Schiff eingebauten Tanks aus Stahl oder, wenn die Bauart des Schiffes es erfordert, aus einem hinsichtlich Feuerbeständigkeit gleichwertigen Werkstoff untergebracht sein. Dies gilt nicht für Tanks mit einem Inhalt bis zu 25 Liter. Tanks nach Satz 1 dürfen keine gemeinsamen Begrenzungsflächen mit Trinkwasserbehältern haben.

2. Tanks nach Nummer 1 sowie die dazugehörigen Leitungen und weiteres Zubehör müssen so angeordnet und eingerichtet sein, dass weder das entsprechende Öl noch Dämpfe dieses Öls unbeabsichtigt in die Schiffsräume gelangen können.

3. Vor dem Kollisionsschott dürfen sich keine Tanks nach Nummer 1 befinden.

4. Tanks nach Nummer 1 und deren Armaturen dürfen nicht unmittelbar über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen angeordnet sein.

5. Die Füllöffnungen der Tanks nach Nummer 1 müssen deutlich bezeichnet sein.

6. Die Leitungen für Öle nach Nummer 1, ihre Verbindungen, Dichtungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. Die Leitungen dürfen schädlicher
Wärmeeinwirkung nicht ausgesetzt sein und müssen auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können.

7. Tanks nach Nummer 1 müssen mit einer geeigneten Peileinrichtung versehen sein. Die Peileinrichtung muss bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein. Peilgläser müssen gegen Beschädigungen geschützt, am unteren Ende mittels einer Selbstschlusseinrichtung absperrbar und am oberen Ende wieder an die Tanks oberhalb des höchsten Füllstandes angeschlossen sein. Das Material der Peilgläser muss bei normalen Umgebungstemperaturen formfest bleiben. Peilrohre dürfen nicht in Wohnungen enden. Peilrohre, die in einem Maschinen- oder Kesselraum enden, müssen mit selbstschließenden Verschlussvorrichtungen versehen sein.

Artikel 8.08 Lenzeinrichtungen

1. Jede wasserdichte Abteilung muss für sich lenzbar sein. Dies gilt nicht für wasserdichte Abteilungen, die gewöhnlich luftdicht geschlossen gefahren werden.

2. Auf Schiffen, für die eine Besatzung vorgeschrieben ist, müssen zwei unabhängige Lenzpumpen vorhanden sein, die nicht in demselben Raum aufgestellt sein dürfen und von denen mindestens eine durch einen Motor angetrieben werden muss. Haben diese Schiffe jedoch eine Antriebsleistung von weniger als 225 kW oder eine Tragfähigkeit von weniger als 350 t oder bei Schiffen, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, eine Wasserverdrängung von weniger als 250 m3, genügt eine Hand- oder Motorlenzpumpe.

Jede der vorgeschriebenen Pumpen muss für jede wasserdichte Abteilung verwendbar sein.

3. Die Mindestfördermenge Q1 der ersten Lenzpumpe ist nach folgender Formel zu berechnen:

Q1 = 0,1 · d12 [1/min]

d1 ist nach folgender Formel zu berechnen:

d1 = 1,5 · √L(B + H) + 25 [mm]

Die Mindestfördermenge Q2 der zweiten Lenzpumpe ist nach folgender Formel zu berechnen:

Q2 = 0,1 · d22 [1/min]

d2 ist nach folgender Formel zu berechnen:

d2 = 2 · √l(B + H) + 25 [mm]

Jedoch braucht das Maß d2 nicht größer als das Maß d1 zu sein.

Bei der Bemessung von Q2 bezieht sich l auf die längste wasserdichte Abteilung. In diesen Formeln bezeichnet:

l Länge der betreffenden wasserdichten Abteilung in [m];

d1 rechnerischer innerer Durchmesser des Hauptlenzrohres in [mm];

d2 rechnerischer innerer Durchmesser des Zweiglenzrohres in [mm].

4. Sind die Lenzpumpen an ein Lenzsystem angeschlossen, müssen die inneren Lenzrohrdurchmesser mindestens das Maß d1 in mm und die inneren Durchmesser der Zweiglenzrohre mindestens das Maß d2 in mm aufweisen.

Für Schiffe mit L von weniger als 25 m dürfen die Maße d1 und d2 bis auf 35 mm herabgesetzt werden.

5. Nur selbstansaugende Lenzpumpen sind zulässig.

6. In jeder lenzbaren Abteilung mit flachem Boden und einer Breite von über 5 m muss an Steuerbord und an Backbord mindestens je ein Sauger vorhanden sein.

7. Die Achterpiek darf über eine leicht zugängliche selbstschließende Armatur zum Hauptmaschinenraum entwässert werden können.

8. Zweiglenzrohre einzelner Abteilungen müssen durch ein absperrbares Rückschlagventil an das Hauptlenzrohr angeschlossen sein.

Abteilungen oder andere Räume, die als Ballastzellen ausgebildet sind, brauchen nur über ein einfaches Absperrorgan an das Lenzsystem angeschlossen zu sein. Dies gilt nicht für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet sind. Das Füllen solcher Laderäume mit Ballastwasser muss durch eine von der Lenzleitung getrennte, fest installierte Ballastleitung oder durch Zweigleitungen erfolgen, die als flexible Leitungen oder mittels beweglicher Zwischenstücke mit der Hauptlenzleitung verbunden werden können. Bodenventile sind hierfür nicht zulässig.

9. Laderaumbilgen müssen mit Peilmöglichkeiten versehen sein.

10. Ist ein Lenzsystem mit fest installierten Rohrleitungen vorhanden, müssen in den Lenzrohren für Bilgen, die für das Sammeln von ölhaltigem Wasser bestimmt sind, Absperrorgane angeordnet und in geschlossenem Zustand von einer Untersuchungskommission mit einer Plombe versehen sein. Anzahl und Lage dieser Absperrorgane müssen im Binnenschiffszeugnis eingetragen sein.

11. Einer Plombierung nach Nummer 10 ist ein Abschließen als gleichwertig anzusehen. Der oder die Schlüssel für die Schlösser der Absperrorgane müssen entsprechend gekennzeichnet an einem leicht zugänglichen und gekennzeichneten Ort im Maschinenraum aufbewahrt werden.

Artikel 8.09 Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl

1. Während des Betriebs anfallendes ölhaltiges Wasser muss an Bord gesammelt werden können. Dabei gilt die Maschinenraumbilge als Sammelbehälter.

2. Zum Sammeln von Altöl müssen in Maschinenräumen ein oder mehrere besondere Behälter vorhanden sein, deren Rauminhalt mindestens der 1,5 fachen Menge des Altöls aus den Ölwannen aller installierten Verbrennungsmotoren und Getriebe sowie der Menge des Hydrauliköls aus den Hydrauliköltanks entspricht.

Anschlussstutzen zum Entleeren dieser Behälter müssen der Europäischen Norm EN 1305 : 2018 entsprechen.

3. Für Schiffe, die nur auf kurzen Strecken eingesetzt werden, kann die Untersuchungskommission Ausnahmen von Nummer 2 zulassen.

Artikel 8.10 Geräusch der Schiffe

1. Fahrgeräusche der Schiffe, insbesondere Ansaug- und Auspuffgeräusche der Motoren, sind durch geeignete Vorrichtungen zu dämpfen.

2. Der Schalldruckpegel des Fahrgeräusches eines Schiffes darf in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand den Wert von 70 dB(A) nicht übersteigen.

3. Der Schalldruckpegel eines liegenden Schiffes, ausgenommen beim Umschlag, darf in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand den Wert von 60 dB(A) nicht übersteigen.

Kapitel 9
Emission von gasförmigen Schadstoffen und Luftverunreinigenden Partikeln von Verbrennungsmotoren

Artikel 9.00 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten als

  1. "Verbrennungsmotor" eine Wärmekraftmaschine mit Ausnahme einer Gasturbine, die chemische Energie (Eingangsenergie) durch einen inneren Verbrennungsvorgang in mechanische Energie (Ausgangsenergie) umwandelt; sie umfasst, sofern vorhanden, die emissionsmindernde Einrichtung und die Kommunikationsschnittstelle (Hardware und Meldungen) zwischen den elektronischen Steuereinheiten des Motors und etwaigen anderen Steuereinheiten des Antriebsstrangs;
  2. "Typgenehmigung" die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde bestätigt, dass ein Motortyp oder eine Motorenfamilie hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor (den Motoren) den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen genügt;
  3. "Motorenfamilie" eine vom Motorenhersteller vorgenommene Klassifizierung von Motoren, die aufgrund ihrer Bauart ähnliche Abgasemissionseigenschaften aufweisen und die geltenden Emissionsgrenzwerte einhalten;
  4. "Bezugsleistung" die Nutzleistung, die zur Bestimmung der anwendbaren Emissionsgrenzwerte für den Motor verwendet wird;
  5. "Motorenhersteller" jede natürliche oder juristische Person, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungs- oder Autorisierungsverfahrens für Motoren und für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion sowie für die Marktüberwachungsbelange der hergestellten Motoren verantwortlich ist, und zwar unabhängig davon, ob sie an allen Konstruktions- und Fertigungsstufen eines Motors, der Gegenstand des Typgenehmigungsverfahrens ist, beteiligt ist oder nicht;
  6. "Motorparameterprotokoll" das Dokument nach Anlage 6, in dem alle Parameter, einschließlich Bauteile (Komponenten) und Motoreinstellungen, die das Niveau der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors beeinflussen einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind.

Artikel 9.01 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für alle Verbrennungsmotoren mit einer Bezugsleistung von 19 kW oder mehr, die an Bord von Fahrzeugen eingebaut sind.

2. Die Verbrennungsmotoren müssen die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 1 erfüllen. Eingebaut werden dürfen nur Verbrennungsmotoren der Klassen

  1. IWP,
  2. IWA,
  3. NRE mit einer Bezugsleistung von weniger als 560 kW oder
  4. als gleichwertig anerkannte Motoren gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628.

Die Erfüllung wird durch eine Typgenehmigungsurkunde nachgewiesen.

3. Eine Kopie des Typgenehmigungsbogens sowie die Anleitung des Motorenherstellers und das Motorparameterprotokoll sind an Bord mitzuführen.

4. Der Einbau von Austauschmotoren im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1628 ist verboten.

5. Die Untersuchungskommission kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines Technischen Dienstes bedienen. Nur die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 notifizierten technischen Dienste werden für die Zwecke dieses Standards anerkannt.

Artikel 9.02 Eintrag in das Binnenschiffszeugnis

Unter Nummer 52 des Binnenschiffszeugnisses sind die Identifizierungsnummer sowie gegebenenfalls die Typgenehmigungsnummer aller an Bord des Fahrzeugs eingebauten Verbrennungsmotoren einzutragen.

Artikel 9.03 Bestimmungen für den Einbau des Verbrennungsmotors

Der Einbau von Verbrennungsmotoren in Fahrzeuge darf nur mit den Einschränkungen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Typgenehmigung dargelegt wurden.

Artikel 9.04 Anleitung des Motorenherstellers

1. In der vom Motorenhersteller zu erstellenden Anleitung sind die abgasrelevanten Bauteile sowie Einstellungen und Parameter spezifiziert, unter deren Verwendung bzw. Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Abgasgrenzwerte ausgegangen werden kann.

2. Die Anleitung enthält mindestens folgende Angaben:

  1. Angabe des Motortyps und gegebenenfalls der Motorenfamilie mit Spezifizierung der Bezugsleistung und Nenndrehzahl;
  2. Auflistung der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter;
  3. eindeutige Merkmale zur Identifikation der zugelassenen abgasrelevanten Komponenten (z.B. auf den Komponenten befindliche Bauteilnummern);
  4. Angabe der abgasrelevanten Motorparameter wie Einstellbereiche des Einspritzzeitpunktes, der zulässigen Kühlwassertemperatur, des maximalen Abgasgegendruckes.

Artikel 9.05 Überprüfungen des Motors

1. Die Untersuchungskommission prüft anlässlich der Einbauprüfung, bei Zwischenprüfungen und bei Sonderprüfungen den aktuellen Zustand des Motors in Bezug auf die in der Anleitung des Motorenherstellers und im Motorparameterprotokoll spezifizierten Komponenten, die Kalibrierung und die Einstellung seiner Parameter.

2. Die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Nummer 1 sind im Motorparameterprotokoll nach Anlage 6 zu dokumentieren.

3. Wenn die Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfungen ergeben haben, dass die an Bord eingebauten Verbrennungsmotoren in Bezug auf ihre Parameter, Komponenten und einstellbaren Merkmale den Spezifikationen der Dokumente nach Artikel 9.01 Nummer 3 entsprechen, ist davon auszugehen, dass die Abgas- und Partikelemissionen der Verbrennungsmotoren den zugrunde liegenden Grenzwerten entsprechen.

Kommt die Untersuchungskommission zu dem Ergebnis, dass der Verbrennungsmotor den Anforderungen der Dokumente nach Artikel 9.01 Nummer 3 nicht entspricht, muss sie verlangen, dass Schritte eingeleitet werden, um die Konformität des Verbrennungsmotors wiederherzustellen.

4. Bei Verbrennungsmotoren mit Abgasnachbehandlungssystem muss die Funktion des Abgasnachbehandlungssystems im Rahmen der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfung überprüft werden.

Artikel 9.06 Einbauprüfungen

1. Nach dem Einbau des Verbrennungsmotors an Bord, jedoch vor seiner Inbetriebnahme, wird eine Einbauprüfung durchgeführt. Diese Prüfung, die Teil der Erstuntersuchung des Fahrzeuges oder einer Sonderuntersuchung auf Grund des Einbaus des betreffenden Motors ist, führt entweder zur Eintragung des Verbrennungsmotors in dem erstmals auszustellenden Binnenschiffszeugnis oder zur Änderung des bestehenden Binnenschiffszeugnisses.

2. Während der Einbauprüfung muss die Untersuchungskommission sicherstellen, dass der an Bord eingebaute Motor auch nach etwaigen seit Erteilung der Typgenehmigung vorgenommenen Änderungen oder Einstellungen den technischen Anforderungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln genügt.

3. Die Untersuchungskommission kann auf eine Einbauprüfung nach Nummer 1 verzichten, wenn ein Motor, dessen Nennwert der Bezugsleistung PN weniger als 130 kW beträgt, durch einen Motor mit gleicher Typgenehmigung gemäß Artikel 9.01 Nummer 2 ersetzt wird. Voraussetzung ist, dass der Ersatz des Verbrennungsmotors unter Beifügung einer Kopie der Typgenehmigungsurkunde sowie Nennung der Identifizierungsnummer des neu eingebauten Motors der Untersuchungskommission mitgeteilt wird. Diese ändert entsprechend das Binnenschiffszeugnis unter Nummer 52.

Artikel 9.07 Zwischenprüfungen

1. Im Falle von Zwischenprüfungen muss die Untersuchungskommission sicherstellen, dass der an Bord eingebaute Motor auch nach etwaigen seit Durchführung der Einbauprüfung vorgenommenen Änderungen oder Einstellungen den technischen Anforderungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln genügt.

2. Zwischenprüfungen des Verbrennungsmotors müssen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchung des Fahrzeugs durchgeführt werden.

Artikel 9.08 Sonderprüfungen

1. Im Falle von Sonderprüfungen muss die Untersuchungskommission sicherstellen, dass der an Bord eingebaute Motor auch nach jeder wesentlichen Änderung den technischen Anforderungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln genügt.

2. Nach jeder wesentlichen Änderung eines Motors, die sich auf die Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Verbrennungsmotors auswirkt, muss stets eine Sonderprüfung durchgeführt werden.

Artikel 9.09 Sonderbestimmungen für Abgasnachbehandlungssysteme

1. Abgasnachbehandlungssysteme dürfen weder den sicheren Betrieb des Fahrzeugs, einschließlich des Antriebssystems und der Energieversorgung, beeinträchtigen noch das Abgassystem blockieren.

2. Ist das Abgasnachbehandlungssystem von Verbrennungsmotoren, die den Hauptantrieb des Fahrzeugs bilden, mit einer Bypasseinrichtung ausgerüstet, muss die Bypasseinrichtung den folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Bei einem Ausfall des Abgasnachbehandlungssystems muss durch Aktivierung der Bypasseinrichtung sichergestellt werden, dass sich das Fahrzeug aus eigener Kraft fortbewegen kann.
  2. Bei Aktivierung der Bypasseinrichtung muss das Kontrollsystem der Bypasseinrichtung im Steuerhaus ein akustisches und optisches Alarmsignal auslösen.
  3. Das Kontrollsystem der Bypasseinrichtung muss alle Störungen des Motorbetriebs mit Einsatz der Bypasseinrichtung in einem nichtflüchtigen Speicher registrieren. Die Informationen müssen für die zuständigen Behörden leicht zugänglich sein.

3. Ist ein Diagnosesystem gemäß Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/1628 eingebaut, müssen die vorgeschriebenen Alarme bei Störungen im Steuerhaus ein akustisches und optisches Alarmsignal auslösen.

4. Bei einem Nachbehandlungssystem, das zur Senkung der Emissionen mit einem Reagens arbeitet, müssen die vorgeschriebenen Alarme die Besatzung darauf hinweisen, dass der Reagens Behälter aufgefüllt werden muss, bevor er leer ist, oder dass das Reagens ausgetauscht werden muss, falls es den Konzentrationsanforderungen nicht entspricht.

Wenn ein Diagnosesystem, eingebaut gemäß Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/1628, die Leistungsreduzierung des Verbrennungsmotors aktivieren kann, müssen die folgenden Anforderungen erfüllt sein:

  1. Die Aktivierung der Leistungsreduzierung muss sicherstellen, dass sich das Fahrzeug aus eigener Kraft fortbewegen kann.
  2. Bei Aktivierung der Leistungsreduzierung muss das Kontrollsystem im Steuerhaus ein akustisches und optisches Alarmsignal auslösen.

5. Die Anforderung in Nummer 1 gilt als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit

  1. einem zweiten unabhängigen Antriebssystem (auch wenn das zweite Antriebssystem ebenfalls über ein Abgasnachbehandlungssystem verfügt) ausgerüstet ist, das sicherstellt, dass sich das Fahrzeuge aus eigener Kraft fortbewegen kann; oder
  2. einem Nachbehandlungssystem mit einer Bypass-Vorrichtung gemäß Nummer 2 ausgestattet ist.

Kapitel 10
Elektrische Geräte und Anlagen

Artikel 10.01 Allgemeine Bestimmungen

1. Fehlen für bestimmte Teile einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Gerätes besondere Vorschriften, wird der Sicherheitsgrad als ausreichend angesehen, wenn die betreffenden Teile nach einer geltenden Europäischen Norm oder nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft hergestellt sind.

Erforderliche Unterlagen sind der Untersuchungskommission vorzulegen.

2. An Bord müssen sich folgende, von der Untersuchungskommission mit Sichtvermerk versehene Unterlagen befinden:

  1. Übersichtspläne über die gesamte elektrische Anlage;
  2. Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln mit Angabe der wichtigsten technischen Daten wie über Sicherungsnennströme und Schaltgeräte;
  3. Leistungsangaben über elektrische Betriebsmittel;
  4. Kabeltypen mit Angabe der Leiterquerschnitte;
  5. bei elektrischen Schiffsantrieben Pläne der Schalttafeln sowie Dokumentationen der elektrischen Antriebsmotoren;
  6. Pläne über elektronische Steuerungs-, Regelungs-, Alarm- und Sicherheitssysteme;
  7. Pläne der Steuerstromkreise.

Auf unbemannten Fahrzeugen brauchen sich diese Unterlagen nicht an Bord zu befinden, müssen aber jederzeit beim Eigner verfügbar sein.

3. Die Geräte und Anlagen müssen für ständige Neigungen des Schiffes bis zu 15° und für Umgebungstemperaturen im Innern von 0°C bis + 40°C und auf Deck von - 20°C bis + 40°C ausgelegt sein. Sie müssen bis zu diesen Grenzwerten einwandfrei arbeiten.

4. Elektrische Geräte und Anlagen müssen gut zugänglich und wartungsfreundlich sein.

5. Elektrische Geräte und Anlagen müssen so ausgeführt und eingebaut sein, dass im normalen Bordbetrieb auftretende Erschütterungen nicht zu Störungen oder Schäden führen.

Artikel 10.02 Energieversorgungssysteme

1. Auf Fahrzeugen mit einer elektrischen Anlage muss deren Energieversorgung aus mindestens zwei Energiequellen bestehen, so dass bei Ausfall einer Energiequelle die verbleibende Energiequelle in der Lage ist, Verbraucher, die für den sicheren Fahrbetrieb erforderlich sind, für mindestens 30 Minuten zu betreiben.

2. Die ausreichende Bemessung der Energieversorgung muss durch eine Leistungsbilanzrechnung nachgewiesen werden. Dabei kann ein angemessener Gleichzeitigkeitsfaktor berücksichtigt werden.

3. Unabhängig von Nummer 1 gilt für die Energiequellen von Steuereinrichtungen Artikel 6.04.

Artikel 10.03 Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und Wasser

Die Mindestschutzart der fest installierten Teile einer elektrischen Anlage muss dem jeweiligen Aufstellungsort gemäß nachstehender Tabelle entsprechen:

Aufstellungsort

Mindestschutzart
nach der Europäischen Norm EN 60529 : 2014

Generatoren

Motoren

Transformatoren

Schalttafeln
Verteilungen
Schaltgeräte

Installationsmaterial 4

Leuchten/
Brandmelder

Betriebs-, Maschinen- und Rudermaschinenräume ................

IP 22

IP 22

IP 22 2

IP 22 1, 2

IP 44

IP 22

Laderäume ..................................

IP 55

IP 55

IP 55

IP 55

Akku- und Farbenräume ............

IP 44 3
u. (Ex)

Freie Decks und offene Steuerstände ................................

IP 55

IP 55

IP 55

IP 55

IP 55

Geschlossenes Steuerhaus ...........

IP 55

IP 22

IP 22

IP 22

IP 22

IP 22

Wohnungen außer Sanitär- und Feuchträume ...............................

IP 22

IP 20

IP 20

Sanitär- und Feuchträume ...........

IP 44

IP 44

IP 44

IP 55

IP 44

Anmerkungen:

1) Für Geräte mit hoher Wärmeentwicklung: IP 12.

2) Wenn die Schutzart nicht durch das Gerät selbst sichergestellt ist, muss der Aufstellungsbereich die Schutzart, wie in der Tabelle angegeben, erfüllen.

3) Elektrische Einrichtung vom Typ bescheinigte Sicherheit, wie z.B. Anlagen

  1. die nach der Europäischen Normenreihe EN 60079 (in der am 6. Juli 2017 gültigen Fassung) zugelassen sind,
  2. mit bauartbedingt geringerer Mindestschutzart, z.B. bestimmte Brandmeldertypen.

Wenn Leuchten oder Brandmelder in Akku- und Farbenräumen eingesetzt werden, müssen beide Bedingungen erfüllt sein.

4) Bei Installationsmaterial für Ströme ab 125 A: IP 66 (EN 60529 : 2014).

Artikel 10.04 Explosionsschutz

1. In Räumen oder Bereichen, in denen sich eine explosionsfähige Atmosphäre ansammeln kann, sind nur elektrische Einrichtungen in explosionsgeschützter Ausführung (bescheinigte Sicherheit) zulässig. Diese Einrichtungen müssen von einer auf Basis nationaler Bestimmungen eines Mitgliedstaates anerkannten Prüfstelle hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre geprüft und zugelassen sein.

Der Einbau von Schaltgeräten für Leuchten und für andere elektrische Geräte ist in diesen Räumen oder Bereichen soweit wie möglich zu vermeiden. Der Explosionsschutz muss den Eigenschaften der auftretenden Atmosphäre (Explosionsgruppe, Temperaturklasse) und den Anforderungen der jeweiligen Zone entsprechen.

Hinweise und Einschränkungen in den Zulassungsbescheinigungen der Einrichtungen sind zu beachten.

Die Einteilung und Bewertung der explosionsgefährdeten Bereiche ist nach den Internationalen Normen EN 60079-10-1 : 2015 und EN 60079-10-2 : 2015 vorzunehmen und zu dokumentieren.

2. Für explosionsgefährdete Bereiche gilt:

  1. In Bereichen der Zone 0 sind nur Stromkreise in eigensicherer Ausführung (Schutzart Ex ia) nach der Internationalen Norm IEC 60079-11 : 2012 zulässig.
  2. In Bereichen der Zone 1 sind nur elektrische Einrichtungen in explosionsgeschützter Ausführung (bescheinigte Sicherheit) zulässig.
  3. In Bereichen der Zone 2 müssen für elektrische Einrichtungen Schutzmaßnahmen getroffen werden, die der Art und dem Einsatzzweck der Betriebsmittel entsprechen.
    In diesen Bereichen sind nur zulässig:
    1. a) elektrische Einrichtungen in explosionsgeschützter Ausführung (bescheinigte Sicherheit), oder
    2. b) Betriebsmittel, die betriebsmäßig keine Funken erzeugen und deren Oberflächen, die der Außenluft zugänglich sind, keine unzulässigen Temperaturen, oder
    3. c) Betriebsmittel, die auf vereinfachte Art überdruckgekapselt sind oder die schwadendicht gekapselt sind (Mindestschutzart IP 55) und deren Oberflächen keine unzulässigen Temperaturen annehmen.

3. Bei Staubexplosionsschutz gelten die Anforderungen nach der Europäischen Norm EN 60079-10-2 : 2015.

Artikel 10.05 Schutzerdung

1. Bei elektrischen Anlagen mit Spannungen über 50 V ist eine Schutzerdung erforderlich.

2. Betriebsmäßig nicht unter Spannung stehende Metallteile, die der Berührung zugänglich sind, wie Grundrahmen und Gehäuse von elektrischen Anlagen und ortfesten elektrischen Geräten, müssen separat geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.

3. Gehäuse von ortsveränderlichen elektrischen Geräten müssen durch einen zusätzlichen, betriebsmäßig keinen Strom führenden Schutzleiter im Anschlusskabel geerdet sein. Dies gilt nicht bei Verwendung von Trenntransformatoren und bei Geräten mit Schutzisolierung (Doppelisolierung).

4. Der Querschnitt des Schutzleiters muss mindestens den Angaben der nachfolgenden Tabelle entsprechen:

Außenleiterquerschnitt (S)
[mm2]
Minimum Schutzleiterquerschnitt in isolierten Kabeln
[mm2]
separat verlegt
[mm2]
0,5 ≤ S ≤ 4gleich dem Außenleiterquerschnitt4
4 < S ≤ 16gleich dem Außenleiterquerschnitt
16 < S ≤ 3516
35 < S ≤ 120gleich dem halben Außenleiterquerschnitt
S > 12070

Artikel 10.06 Zulässige maximale Spannungen

1. Spannungen dürfen die folgenden Werte nicht überschreiten:

Art des Gerätes oder der AnlageZulässige maximale Spannung
GleichstromWechselstromDrehstrom
a) Kraft- und Heizungsanlagen, einschließlich der allgemein verwendeten Steckdosen ...............250 V250 V690 V
b) Beleuchtungs-, Befehls- und Meldeanlagen, einschließlich der allgemein verwendeten Steckdosen .....................................................250 V250 V-
c) Steckdosen für die Speisung von ortsveränderlichen elektrischen Geräten, die auf offenen Decks oder in engen oder feuchten metallischen Räumen, mit Ausnahme von Kesseln und Tanks verwendet werden
1. allgemein ........................................................
50 V 150 V 1-
2. bei Verwendung eines Trenntransformators, der nur ein Gerät speist ...................................................
-250 V 2-
3. bei Verwendung von Geräten mit Schutzisolierung (Doppelisolierung) ................................................
250 V250 V-
4. bei Verwendung von Fehlerstromschutzeinrichtungen ≤ 30 mA
-250 V690 V
d) Ortsveränderliche elektrische Geräte wie elektrische Einrichtungen von Containern, Aufsteckmotoren, transportable Lüfter oder Pumpen, die normalerweise während des Betriebes nicht bewegt werden und deren der Berührung zugängliche leitende Teile über einen Schutzleiter im Anschlusskabel geerdet sind und welche außer durch diesen Schutzleiter durch ihre Aufstellung oder einen weiteren Leiter mit dem Schiffskörper verbunden sind ..........................................................250 V250 V690 V
e) Steckdosen für Speisung von ortsveränderlichen elektrischen Geräten, die in Kesseln und Tanks benutzt werden ........................................................................50 V 1)50 V 1)-
Anmerkungen:

1) Bei Erzeugung dieser Spannung aus Netzen höherer Spannung muss eine galvanische Trennung (Trenntransformator) verwendet werden.

2) Der Sekundärstromkreis muss allpolig gegen Masse isoliert sein.

2. Unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sind höhere Spannungen zulässig für:

  1. Kraftanlagen, deren Leistungen dies erfordern;
  2. bordeigene Sonderanlagen wie Funkanlagen und Zündeinrichtungen.

3. Die Untersuchungskommission kann in begründeten Fällen unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen weitere Ausnahmen zulassen.

Artikel 10.07 Verteilungssysteme

1. Für Gleichstrom und 1-Phasen-Wechselstrom sind folgende Verteilungssysteme zulässig:

  1. 2-Leiter, von denen der eine geerdet ist (L1/N/PE);
  2. 1-Leiter und Schiffskörperrückleitung, nur für örtlich begrenzte Anlagen (wie Startanlagen eines Verbrennungsmotors (L1/PEN);
  3. 2-Leiter isoliert vom Schiffskörper (L1/L2/PE).

2. Für Drehstrom (3-Phasen-Wechselstrom) sind folgende Verteilungssysteme zulässig:

  1. 4-Leiter mit geerdetem Sternpunkt ohne Schiffskörperrückleitung (L1/L2/L3/N/PE) = (TN-S-Netz) oder (TT-Netz);
  2. 3-Leiter isoliert vom Schiffskörper (L1/L2/L3/PE) = (IT-Netz);
  3. 3-Leiter mit geerdetem Sternpunkt und Schiffskörperrückleitung, jedoch nicht für Endstromkreise (L1/L2/L3/PEN).

3. Die Untersuchungskommission kann die Verwendung anderer Verteilungssysteme zulassen.

Artikel 10.08 Anschluss an Land oder andere externe Netze

1. Die Einspeiseeinheit, das heißt, die Gesamtheit der bordseitigen Einrichtungen zur Übernahme elektrischer Energie an Bord, muss wie folgt beschaffen sein:

  1. Übernahme aus Landanschlüssen:
    1. a) Bei Strömen bis einschließlich 125 A sind die Anforderungen der Europäischen Normen EN 15869-1:2019 und EN 15869-3:2019 einzuhalten.
    2. b) Bei Strömen ab 250 A sind die Anforderungen der Europäischen Norm EN 16840 : 2017 einzuhalten.
  2. In allen anderen Fällen gelten die Anforderungen der Nummer 2 bis 9. Die genannten Anforderungen gelten als eingehalten, wenn die unter Buchstabe a genannten Normen für den jeweiligen Anwendungsfall eingehalten werden.

2. Zuleitungen von Landnetzen und anderen externen Netzen zu Bordnetz-Anlagen müssen an Bord über fest installierte Klemmen oder fest installierte Steckvorrichtungen angeschlossen werden können. Kabelanschlüsse dürfen nicht auf Zug beansprucht werden können.

3. Der Schiffskörper muss bei einer Anschlussspannung von über 50 V über einen Erdungsanschluss verfügen. Erdungsanschlüsse müssen besonders gekennzeichnet sein.

4. Durch Schutzeinrichtungen an den Anschlüssen muss sichergestellt sein, dass ein Parallelbetrieb der Bordnetzgeneratoren mit dem Landnetz oder einem anderen externen Netz vermieden wird. Ein kurzzeitiger Parallelbetrieb zur Umschaltung ohne Spannungsunterbrechung der Systeme ist zulässig.

5. Der Anschluss muss gegen Kurzschluss und Überlast geschützt sein.

6. Auf der Hauptschalttafel muss angezeigt werden, ob der Anschluss unter Spannung steht.

7. Anzeigeeinrichtungen müssen installiert sein, um bei Gleichstrom die Polarität und bei Drehstrom die Phasenfolge des Anschlusses mit dem des Bordnetzes vergleichen zu können.

8. Eine Hinweistafel beim Anschluss muss angeben:

  1. die zu treffenden Maßnahmen für die Herstellung des Anschlusses;
  2. Stromart und Nennspannung, bei Wechselstrom zusätzlich die Frequenz.

9. Bei Verwendung von Steckvorrichtungen für Nennströme über 16 A sind Einrichtungen vorzusehen, die die Herstellung oder Trennung der Verbindung nur in stromlosem Zustand ermöglichen.

Artikel 10.09 Stromabgabe an andere Fahrzeuge

1. Wird Strom an andere Fahrzeuge abgegeben, muss eine getrennte Anschlussvorrichtung vorhanden sein.

2. Artikel 10.08 Nr. 2 und 4 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden

Artikel 10.10 Generatoren, Motoren und Transformatoren

1. Generatoren, die von der Hauptmaschine, der Propellerwelle oder einem zu anderen Zwecken dienenden Hilfsaggregat angetrieben werden, müssen dem betriebsmäßig auftretenden Drehzahlbereich entsprechend bemessen sein.

2. Transformatoren sind an gut belüfteten Stellen oder in gut belüfteten Räumen aufzustellen.

3. Primär- und Sekundärwicklungen der Transformatoren sind elektrisch getrennt auszuführen. Hiervon ausgenommen sind Anlasstransformatoren.

4. Für die Einstellung der Sekundärspannung von Transformatoren sind entsprechende Anzapfungen der Nennspannung vorzusehen. Hiervon ausgenommen sind Anlasstransformatoren.

5. Motoren, Generatoren und Transformatoren sind vom Hersteller mit einer Kennzeichnung zu versehen, die neben dem Firmennamen des Herstellers, der Seriennummer der Maschine und der Leistung die wesentlichen Nenndaten enthalten muss.

Artikel 10.11 Batterien, Akkumulatoren und deren Ladeeinrichtungen

1. Akkumulatoren müssen zugänglich und so aufgestellt sein, dass sie sich bei Bewegungen des Fahrzeuges nicht verschieben können. Sie dürfen nicht an Plätzen aufgestellt sein, an denen sie übermäßiger Hitze, extremer Kälte, Spritzwasser oder Dämpfen ausgesetzt sind.

2. Akkumulatoren dürfen nicht in Steuerhäusern, Wohnungen, Unterkunfts- und Laderäumen sowie bei Fahrgastschiffen in Fahrgasträumen, Kabinen und Küchen untergebracht sein. Satz 1 gilt nicht für Akkumulatoren

  1. in ortsveränderlichen Geräten; oder
  2. mit einer Ladeleistung von weniger als 0,2 kW.

3. Akkumulatoren mit einer Ladeleistung von mehr als 2,0 kW müssen in einem besonderen Raum untergebracht sein. Bei Aufstellung an Deck genügt die Unterbringung in einem Schrank. Dieser Raum oder Schrank muss zum offenen Deck hin mechanisch belüftet werden (Zuluft und Abluft), sofern die Akkumulatoren gasen können.

4. Die Ladeleistung eines Akkumulators wird aus dem maximalen Ladestrom und der Nennspannung des Akkumulators, unter Berücksichtigung der Ladekennlinien der Ladeeinrichtungen errechnet.

5. Akkumulatoren mit einer Ladeleistung bis zu 2,0 kW dürfen auch unter Deck in einem Schrank oder Kasten aufgestellt sein. Sie dürfen auch offen in einem Maschinenraum, einem elektrischen Betriebsraum oder an anderen gut belüfteten Stellen stehen; in diesen Fällen müssen sie gegen herabfallende Gegenstände und Tropfwasser geschützt sein.

6. Innenflächen aller für Akkumulatoren vorgesehenen Räume, Schränke oder Kästen sowie Regale und andere Bauteile müssen gegen die schädlichen Auswirkungen von Elektrolyt geschützt sein.

7. Geschlossene Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sind, müssen wirksam belüftet werden können. Eine mechanische Belüftung ist vorzusehen bei Ladeleistungen von mehr als

  1. 2,0 kW für Nickel-Cadmium-Akkumulatoren;
  2. 3,0 kW für Bleiakkumulatoren.

Die Zuluft ist unten so zu- und die Abluft oben so abzuführen, dass ein einwandfreier Abzug der Gase gewährleistet ist.

Belüftungskanäle dürfen keine Vorrichtungen wie Absperrschieber enthalten, die den freien Durchgang der Luft behindern.

8. Die erforderliche Luftmenge Q ist nach folgender Formel zu berechnen:

Q = ƒ · Igas - n [m3/h].

In dieser Formel bedeuten:

ƒ = 0, 11 für Akkumulatoren mit flüssigen Elektrolyten

ƒ = 0,03 für Akkumulatoren mit verschlossenen Zellen (Elektrolyt gebunden in Gel, Flies)

Igas = 1/4 des maximalen Stromes der Ladeeinrichtung in A;

n = Anzahl der Zellen in Serienschaltung.

Bei Akkumulatoren in Pufferschaltung mit dem Bordnetz können bei entsprechender Ladekennlinie der Ladeeinrichtungen andere Berechnungsmethoden für die erforderliche Luftmenge von der Untersuchungskommission zugelassen werden, sofern sie auf Bestimmungen der anerkannten Klassifikationsgesellschaften oder einschlägigen Normen beruhen.

9. Bei natürlicher Lüftung muss der Querschnitt der Luftkanäle so bemessen sein, dass bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,5 m/s die erforderliche Luftmenge erreicht wird. Der Querschnitt muss jedoch mindestens

  1. 80 cm2 für Bleiakkumulatoren;
  2. 120 cm2 für Nickel-Cadmium-Akkumulatoren betragen.

10. Bei mechanischer Belüftung muss ein Lüfter, vorzugsweise ein Absauglüfter, vorhanden sein, dessen Motor nicht im Gas- oder Luftstrom angeordnet sein darf. Dieser Lüfter muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind.

11. An den Türen oder Deckeln von Akkumulatorenräumen, -schränken oder -kästen muss ein Symbol für "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" entsprechend Bild 2 der Anlage 4 mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm angebracht sein.

12. Ladeeinrichtungen müssen grundsätzlich so bemessen sein, dass entladene Akkumulatoren innerhalb von höchstens 15 Stunden wieder auf 80 % ihrer Nennkapazität geladen werden können, ohne die höchstzulässigen Ladestromstärken zu überschreiten.

13. Es dürfen nur automatische Ladeeinrichtungen verwendet werden, die den Ladeeigenschaften des Akkumulatorentyps entsprechen.

14. Bei einer gleichzeitigen Versorgung von Verbrauchern während des Ladens ist der Leistungsbedarf der Verbraucher bei der Auswahl der Ladeeinrichtung zu berücksichtigen. Unabhängig vom momentanen Leistungsbedarf ist eine Ladespannung von maximal 120 % der Nennspannung einzuhalten. Bei Traktionsbatterien erhöht sich der Wert auf 125 %.

15. Für Lithium-Ionen-Akkumulatoren gelten die Anforderungen der Europäischen Normen EN 62619:2017 und EN 62620:2015.

16. Zur Überwachung der Akkumulatoren sind nach Möglichkeit Akkumulatorenmanagementsysteme einzusetzen. Lithium-Ionen-Akkumulatoren müssen mit solchen Systemen ausgestattet sein.

Diese Systeme müssen mindestens folgende Funktionalitäten umfassen:

  1. Zellschutz (Kurzschluss extern, intern, Überstrom, Tiefentladung, etc.);
  2. Ladekontrolle, sofern, dies nicht über das Ladegerät erfolgt;
  3. Lastmanagement;
  4. Bestimmung des Ladezustandes;
  5. Ausbalancieren der Zellen;
  6. Thermomanagement.

Nach Möglichkeiten sollten sie darüber hinaus je nach Einsatz folgende Funktionalitäten umfassen:

  1. Bestimmung von Alterung, Restkapazität, Innenwiderstand etc.;
  2. Kommunikation (z.B. mit Umrichtern und Steuerungen);
  3. Authentifizierung und Identifizierung;
  4. Historie.

17. Räume, in denen Lithium-Ionen-Akkumulatoren untergebracht werden, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Diese Räume müssen gegen den Brand eines oder mehrerer Lithium-Ionen- Akkumulatoren auf Basis eines von einem Sachverständigen erarbeiteten Brandschutzkonzeptes
    aa) unter Berücksichtigung der anderen Geräte im Raum,
    bb) unter Berücksichtigung der entsprechenden Herstellerangaben zu den Lithium-Ionen-Akkumulatoren,
    cc) einschließlich der Bestimmungen für Alarmsysteme,
    geschützt sein.
    Auf ein Brandschutzkonzept kann verzichtet werden, wenn die Lithium-Ionen-Akkumulatoren in einem brandsicheren Gehäuse untergebracht sind, das
    dd) mit mindestens einer Überwachungseinrichtung (Brand und thermisches Durchgehen) und
    ee) abweichend von Artikel 13.06, mit einer geeigneten fest installierten Feuerlöschanlage für den Objektschutz
    versehen ist.
  2. Im Fall Buchstabe a Satz 1 sind diese Räume mit Trennwänden von Typ A60 zu schützen.
  3. Diese Räume oder die in einem brandsicheren Gehäuse untergebrachten Lithium-Ionen-Akkumulatoren müssen mechanisch zum offenen Deck belüftet werden. Die Austrittsöffnungen der Lüftung müssen so angebracht sein, dass die Sicherheit von Personen an Bord nicht beeinträchtigt wird.

Diese Anforderungen gelten nicht, wenn die Gesamtkapazität der Lithium-Ionen-Akkumulatoren im Raum weniger als 20 kWh beträgt.

18. Die Anforderungen der Nummern 16 und 17 gelten nicht für Akkumulatoren mit einer Ladeleistung von weniger als 0,2 kW.

19. Für Batterien gelten die Nummern 1 bis 12 und 16 sinngemäß.

Artikel 10.12 Schaltanlagen

1. Schalttafeln

  1. Geräte, Schalter, Sicherungen und Instrumente in Schalttafeln müssen übersichtlich angeordnet und für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zugänglich sein.
    Klemmleisten für Spannungen bis 50 V und solche für Spannungen über 50 V müssen voneinander getrennt angeordnet und entsprechend gekennzeichnet sein.
  2. Auf den Schalttafeln müssen Bezeichnungsschilder für alle Schalter und Geräte mit Angabe des Stromkreises angebracht sein.
    Sicherungen müssen mit Nennstrom und Stromkreis gekennzeichnet sein.
  3. Befinden sich hinter den Türen Geräte mit einer Betriebsspannung über 50 V, müssen spannungsführende Teile dieser Geräte gegen unbeabsichtigte Berührung bei offenen Türen geschützt sein.
  4. Werkstoffe für Schalttafeln müssen mechanisch fest, dauerhaft, schwer entflammbar, selbst verlöschend und dürfen nicht hygroskopisch sein.
  5. Sind in Schalttafeln Niederspannungs-Hochleistungs-Schmelzsicherungen (NH) eingebaut, sind in der Nähe der Schalttafeln geeignete Hilfsmittel und Körperschutzausrüstungen zum Ziehen und Setzen der Sicherungseinsätze vorzuhalten.

2. Schalter, Schutzeinrichtungen

  1. Generator- und Verbraucherstromkreise müssen in jedem nicht geerdeten Leiter gegen Kurzschluss und Überstrom geschützt sein. Hierfür können Schaltgeräte mit Kurzschluss- und Überstromauslösung oder Schmelzsicherungen verwendet werden.

    Stromkreise für den elektrischen Antrieb von Steuereinrichtungen nach Artikel 6.04 sowie deren Steuerstromkreise dürfen nur gegen Kurzschluss geschützt sein. Sind thermische Auslöser in Leistungsschaltern vorhanden, müssen diese unwirksam gemacht oder mindestens auf den zweifachen Nennstrom eingestellt sein.

  2. Verbraucherabgänge von der Hauptschalttafel müssen bei Stromstärken über 16 A mit Lastschaltern oder Leistungsschaltern versehen sein.
  3. Verbraucher, die für den Schiffsantrieb, die Steuereinrichtungen nach Kapitel 6, die Ruderlagenanzeiger, die Navigation und die Sicherheitssysteme notwendig sind, sowie Verbraucher mit einem Nennstrom über 16 A müssen über einen separaten Stromkreis eingespeist werden.
  4. Stromkreise für Verbraucher, die für den Schiffsantrieb und das Manövrieren erforderlich sind, müssen direkt von der Hauptschalttafel eingespeist werden.
  5. Schaltgeräte müssen entsprechend ihres Nennstromes, ihrer thermischen und dynamischen Festigkeit sowie ihres Schaltvermögens ausgewählt sein. Schalter müssen alle unter Spannung stehenden Leiter gleichzeitig schalten. Die Schaltstellung muss leicht erkennbar sein.
  6. Schmelzsicherungseinsätze müssen einen geschlossenen Schmelzraum besitzen und aus einem keramischen oder gleichwertigen Werkstoff bestehen. Sie müssen so ausgewechselt werden können, dass für den Bedienenden keine Gefahr einer Berührung besteht.

3. Mess- und Überwachungseinrichtungen

  1. Für Generator-, Akkumulatoren- und Verteilerstromkreise müssen die für einen sicheren Betrieb der Anlage erforderlichen Mess- und Überwachungseinrichtungen vorhanden sein.
  2. Bei ungeerdeten Netzen mit einer Spannung über 50 V muss eine geeignete Erdschluss-Überwachungseinrichtung mit optischer und akustischer Alarm vorhanden sein. Für Sekundäranlagen, wie Steuerstromkreise, kann auf eine Erdschluss-Überwachungseinrichtung verzichtet werden.

4. Aufstellung von Schalttafeln

  1. Schalttafeln müssen in gut zugänglichen und ausreichend belüfteten Räumen so aufgestellt sein, dass sie gegen Wasser- und mechanische Schäden geschützt sind.

    Rohrleitungen und Luftkanäle müssen so angeordnet sein, dass bei Leckagen die Schaltanlagen nicht gefährdet sind. Lässt sich ihre Verlegung in der Nähe von Schalttafeln nicht vermeiden, dürfen die Rohre in diesem Bereich keine lösbaren Verbindungen haben.

  2. Schränke und Nischen, in denen offene Schaltgeräte untergebracht sind, müssen aus schwer entflammbarem Werkstoff bestehen oder durch eine Auskleidung mit Metall oder einem anderen nicht brennbaren Werkstoff geschützt sein.
  3. Hauptschalttafeln müssen bei Spannungen über 50 V als Standortisolierung mit isolierenden Grätingen oder Matten versehen sein.

Artikel 10.13 Notabschaltvorrichtungen

Für Ölfeuerungsanlagen, Öl- und Brennstoffpumpen, Öl- und Brennstoffseparatoren und Maschinenraumlüfter müssen außerhalb der Aufstellungsräume an zentraler Stelle Notabschaltvorrichtungen vorhanden sein.

Artikel 10.14 Installationsmaterial

1. Kabeleinführungsstutzen von Geräten müssen den anzuschließenden Kabeln entsprechend bemessen und auf die verwendeten Kabeltypen abgestimmt sein.

2. Steckdosen verschiedener Verteilungssysteme mit voneinander abweichenden Spannungen oder Frequenzen müssen unverwechselbar sein.

3. Schalter müssen alle nicht geerdeten Leiter eines Stromkreises gleichzeitig schalten. In nicht geerdeten Netzen sind in Beleuchtungsstromkreisen von Wohnbereichen, außer in Wasch- und Baderäumen sowie übrigen Nasszellen, einpolige Schalter zulässig.

4. Bei Stromstärken über 16 A müssen die Steckdosen so mit einem Schalter verriegelt sein, dass weder Einstecken noch Ziehen des Steckers unter Spannung möglich ist.

Artikel 10.15 Kabel, isolierte Leitungen und Kabelsysteme

1. Kabel müssen schwer entflammbar, selbst verlöschend und widerstandsfähig gegen Wasser und Öl sein.

In den Wohnungen kann die Verwendung von anderen Kabeltypen von der Untersuchungskommission unter der Bedingung zugelassen werden, dass sie wirksam geschützt, schwer entflammbar und selbst verlöschend sind.

Zur Feststellung der Schwerentflammbarkeit von elektrischen Kabeln sind

  1. die Europäischen Normenreihen EN 60332-1, EN 60332-3 in der am 6. Juli 2017 gültigen Fassung oder
  2. gleichwertige Vorschriften eines der Mitgliedstaaten

anerkannt.
2. Für Kraft- und Beleuchtungsanlagen müssen Kabel mit einem Mindestleiterquerschnitt je Ader von 1,5 mm2 verwendet sein.

3. Metallarmierungen, -abschirmungen, und -mäntel von Kabeln dürfen betriebsmäßig nicht als Leiter oder Schutzleiter verwendet sein.

4. Metallabschirmungen und -mäntel von Kabeln in Kraft- und Beleuchtungsanlagen müssen mindestens an einem Ende geerdet sein.

5. Die Bemessung des Leiterquerschnitts muss der maximal zulässigen Leiterendtemperatur (Strombelastbarkeit) sowie dem zulässigen Spannungsfall entsprechen. Dieser darf zwischen der Hauptschalttafel und dem jeweils ungünstigsten Punkt der Anlage nicht mehr als 5 % für Beleuchtung und 7 % für Kraft und Heizung, bezogen auf die Nennspannung, betragen.

6. Kabel müssen gegen die Gefahr einer mechanischen Beschädigung geschützt sein.

7. Kabelanschlüsse müssen gegen mechanische Belastung und gegen Zugbelastung geschützt werden.

8. Werden Kabel durch Schotte oder Decks geführt, dürfen mechanische Festigkeit, Dichtigkeit sowie die geforderten brandschutztechnischen Eigenschaften (u.a. Nichtbrennbarkeit, Schwerentflammbarkeit, Feuerwiderstandsfähigkeit) dieser Schotte und Decks nicht durch diese Kabeldurchführungen beeinträchtigt werden.

9. Endverschlüsse und Verbindungen aller Leiter müssen so beschaffen sein, dass die ursprünglichen elektrischen, mechanischen und brandschutztechnischen Eigenschaften (u.a. Nichtbrennbarkeit, Schwerentflammbarkeit, Feuerwiderstandsfähigkeit) des Kabels erhalten bleiben. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Endverschlüsse und die Verbindungen

  1. der Internationalen Norm IEC 60092-352 : 2005 Nummer 3.28 in Verbindung mit Anhang D der Norm oder
  2. einer von einem der Mitgliedstaaten als gleichwertig anerkannten Vorschrift oder Norm entsprechen. Die Anzahl der Kabelverbindungen muss auf ein Minimum beschränkt sein.

Bei reparierten oder ersetzten Kabeln gilt Satz 1 als erfüllt, wenn die Kabelverbindungen der Internationalen Norm IEC 60092-352 : 2005 Nummer 3.28 in Verbindung mit Anhang D der Norm oder einer von einem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Regel entsprechen.

10. Kabel zu in der Höhe verstellbaren Steuerhäusern müssen ausreichend flexibel sein und eine Isolierung besitzen, die eine genügende Flexibilität bei Temperaturen bis - 20 °C aufweist und insbesondere gegen Dämpfe, UV-Strahlen und Ozon beständig ist.

11. Bei der Einrichtung von Durchführungen für Kabelbündel dürfen die flammenhemmenden Eigenschaften der Trennfläche nicht beeinträchtigt werden. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Kabel den Bestimmungen der Europäischen Normenreihe EN 60332-3 in der am 6. Juli 2017 gültigen Fassung oder den von einem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Regeln entsprechen. Ist dies nicht der Fall, müssen feuerhemmende Vorrichtungen in langen Durchführungen für Kabelbündel (mehr als 6 m vertikal und 14 m horizontal) vorgesehen werden, sofern die Kabel nicht vollständig durch Kabelschächte umschlossen sind.

12. Kabel, die von einer Notstromquelle zu Verbrauchern führen, sind soweit möglich im sicheren Bereich zu verlegen.

13. Die Führung von Kabeln durch Bereiche mit erhöhten Umgebungstemperaturen ist zu vermeiden. Sollte dies nicht möglich sein, sind

  1. die Umgebungstemperaturen bei der Bestimmung der Strombelastbarkeit zu berücksichtigen oder
  2. die Kabel gegen eine Beschädigung durch Hitze und Feuer zu schützten.

14. Haupt- und Notstromversorgungskabel dürfen nicht durch denselben Raum führen. Die Untersuchungskommission kann von dieser Forderung absehen, wenn

  1. Haupt- und Notstromversorgungskabel in möglichst großem Abstand voneinander verlegt oder
  2. die Notstromversorgungskabel feuerwiderstandsfähig sind. Dies gilt als erfüllt, wenn sie den Forderungen der Internationalen Normenreihe IEC 60331 in der am 6. Juli 2017 gültigen Fassung entsprechen.

Artikel 10.16 Beleuchtungsanlagen

1. Leuchten müssen so angebracht sein, dass brennbare Gegenstände oder Bauteile nicht durch die von den Leuchten erzeugte Wärme entzündet werden können.

2. Leuchten auf dem offenen Deck müssen so angeordnet sein, dass die Erkennbarkeit der Signallichter nicht beeinträchtigt wird.

3. Sind zwei oder mehr Leuchten in einem Maschinen- oder Kesselraum vorhanden, müssen sie auf wenigstens zwei Stromkreise verteilt sein. Dies gilt auch für Räume mit Kühlmaschinen, Hydraulikmaschinen oder Elektromotoren.

Artikel 10.17 Signalleuchten

1. Schalttafeln für Signalleuchten müssen im Steuerhaus angebracht sein. Sie müssen durch ein separates Kabel von der Hauptschalttafel gespeist werden oder durch zwei voneinander unabhängige Unterverteilungen versorgt werden können.

2. Signalleuchten müssen einzeln von der Schalttafel für Signalleuchten gespeist, geschützt und geschaltet werden können.

3. Ein Ausfall der Einrichtungen nach Artikel 7.05 Nr. 2 darf den Betrieb der von ihnen überwachten Signalleuchten nicht beeinträchtigen.

4. Mehrere örtlich und funktionell zusammengehörende Signalleuchten dürfen gemeinsam gespeist, geschaltet und überwacht werden. Die Überwachungseinrichtung muss bereits den Ausfall einer Signalleuchte melden. In Doppelstock-Signalleuchten (zwei in einem Gehäuse übereinander gebaute Signalleuchten) dürfen beide Lichtquellen nicht gleichzeitig betrieben werden können.

Artikel 10.18 Leistungselektronik

1. Für jedes System der Leistungselektronik ist eine separate Trennmöglichkeit vom Netz vorzusehen. Bei Verbrauchern bis zu einem Nennstrom von 315 A kann die Kombination Sicherung - Schutz verwendet werden. In allen anderen Fällen ist auf der Netzseite ein Leistungsschalter vorzusehen.

2. Die Leistungselektronik muss für Reparaturen und Messungen gut zugänglich sein. Für die Funktionskontrolle und das Auffinden von Störungen sind entsprechende Einrichtungen vorzusehen.

3. Regelungs- und Signalelektronik muss von Kraftstromkreisen galvanisch getrennt sein.

4. Stromrichtersysteme müssen auch bei den größten zulässigen Spannungs- und Frequenzschwankungen einen sicheren Betrieb gewährleisten. Bei unzulässig hohen Frequenz- und / oder Spannungsabweichungen in der Versorgungsspannung muss das System abschalten oder in einem sicheren Betriebszustand bleiben.

5. Elektrische Ladungen in Baugruppen sollen nach Trennung vom Netz in weniger als 5 Sekunden auf eine Spannung unter 50 V abgebaut sein. Sind längere Entladezeiten erforderlich, ist ein Warnschild auf dem Gerät anzubringen.

6. Der Ausfall externer Steuersignale darf nicht zu einem gefährlichen Zustand führen.

7. Leistungselektronik muss so beschaffen und eingebaut sein, dass der Ausfall von Steuerspannungen nicht zu Gefährdungen oder zu Schäden in der Anlage oder dem Gerät, in das die Leistungselektronik eingebaut ist, oder der Gesamtanlage führen kann.

8. In Einrichtungen, die für Vortrieb und Manövrierfähigkeit sowie Sicherheit von Besatzung, Fahrzeug oder Ladung erforderlich sind, sind für die Überwachung der einzelnen leistungselektronischen Baugruppen und Teilsysteme Komponenten vorzusehen, die eine Fehlererkennung bei einer Störung erleichtern und das unerkannte Bestehen von Fehlern verhindern.

9. Die Überwachung der Leistungselektronik muss Fehler sicher erkennen und deren unerkanntes Weiterbestehen verhindern.

10. Es darf mit Ausnahme von Bauelementen nur Leistungselektronik eingesetzt werden, die einer Baumusterprüfung unterzogen wurden. Sind Schutz- und Überwachungseinrichtungen Bestandteil der Leistungselektronik, muss die Prüfung auch einen Nachweis über die Ansprechschwellen und das koordinierte Zusammenwirken aller Schutz- und Überwachungseinrichtungen enthalten. Das Protokoll der Baumusterprüfung ist der Systemdokumentation beizufügen.

Artikel 10.19 Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen

Alarm- und Sicherheitssysteme zur Überwachung und zum Schutz maschinentechnischer Einrichtungen müssen die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Alarmsysteme:

    Alarmsysteme sind so aufzubauen, dass Fehler im Alarmsystem nicht zum Ausfall des zu überwachenden Gerätes oder der Anlage führen können.

    Binäre Geber sind im Ruhestromprinzip oder als überwachtes Arbeitsstromprinzip auszuführen.

    Optische Alarme sollen bis zur Beseitigung der Störung sichtbar bleiben; ein quittierter Alarm soll von einem nichtquittierten unterschieden werden können. Jeder Alarm ist auch akustisch zu melden. Akustische Alarme müssen gelöscht werden können. Durch das Löschen eines akustischen Alarmes darf das Auslösen eines durch neue Ursachen hervorgerufenen Alarmes nicht verhindert werden.

    Für Alarmanlagen mit weniger als fünf Messstellen sind mit Zustimmung der Untersuchungskommission Abweichungen hiervon möglich.

  2. Sicherheitssysteme:

    Sicherheitssysteme sind so auszuführen, dass sie vor Erreichung kritischer Betriebszustände die gefährdete Anlage abschalten, reduzieren oder an einer ständig besetzten Stelle dazu auffordern.

    Binäre Geber sind im Arbeitsstromprinzip auszuführen.

    Sind Sicherheitssysteme nicht selbstüberwachend ausgeführt, muss ihre Funktion überprüfbar sein.

    Sicherheitssysteme sind von anderen Systemen unabhängig auszuführen.

Artikel 10.20 Prüfanforderungen für elektronische Anlagen

1. Allgemeines

Die Prüfanforderungen nach Nummer 2 gelten nur für elektronische Geräte, die für Steuereinrichtungen (Ruderanlagen) und Maschinenanlagen für den Antrieb des Fahrzeuges, einschließlich ihrer Peripheriegeräte, erforderlich sind.

2. Prüfanforderungen

  1. Nachfolgende Prüfbeanspruchungen dürfen nicht zu Schäden oder Fehlfunktionen elektronischer Geräte führen. Die Prüfungen nach den diesbezüglichen Internationalen Normen (wie IEC 60092-504 : 2016) sind bis auf die Kälteprüfung bei eingeschaltetem Gerät durchzuführen, wobei die Funktion zu überprüfen ist.
  2. Spannungs- und Frequenzabweichungen
    BetriebsgrößeAbweichung
    dauerndkurzzeitig

    Allgemein

    Frequenz

    Spannung

    ± 5 %

    ± 10 %

    ± 10 % 5 s

    ± 20 % 1,5 s

    Batteriebetrieb

    Spannung

    + 30 % / - 25 %
  3. Wärmeprüfung

    Der Prüfling wird innerhalb einer halben Stunde auf 55 °C aufgeheizt und nach Erreichen der Beharrungstemperatur für 16 Stunden auf dieser Temperatur gehalten. Anschließend wird ein Funktionstest vorgenommen.

  4. Kälteprüfung

    Der Prüfling wird im abgeschalteten Zustand auf - 25 °C abgekühlt und für 2 Stunden auf dieser Temperatur gehalten. Anschließend wird die Temperatur auf 0 °C erhöht und ein Funktionstest vorgenommen.

  5. Vibrationsprüfung

    Vibrationsprüfungen sollen mit der Resonanzfrequenz des Gerätes oder von Bauteilen in allen drei Achsen für die Dauer von jeweils 90 Minuten durchgeführt werden. Wird keine ausgeprägte Resonanz festgestellt, erfolgt die Vibrationsprüfung mit 30 Hz.

    Die Vibrationsprüfung erfolgt mit sinusförmiger Schwingung innerhalb folgender Grenzen:

    Allgemein:

    ƒ = 2,0 bis 13,2 Hz; α = ± 1 mm

    (Amplitude α = 1/2 Schwingbreite);

    ƒ = 13,2 Hz bis 100 Hz; Beschleunigung ± 0,7 g.

    Betriebsmittel, die an Verbrennungsmotoren oder an Rudermaschinen eingebaut werden sollen, sind wie folgt zu prüfen:

    ƒ = 2,0 bis 25 Hz; α = ± 1,6 mm

    (Amplitude α = 1/2 Schwingbreite);

    ƒ = 25 Hz bis 100 Hz; Beschleunigung ± 4 g.

    Sensoren für den Einbau in Abgasleitungen von Verbrennungsmotoren können deutlich höheren Beanspruchungen unterliegen. Dies ist bei den Prüfungen zu berücksichtigen.

4. Prüfungen elektromagnetischer Verträglichkeit sind auf der Grundlage der Europäischen Normen EN 61000-4-2 : 2009, EN 61000-4-3 : 2010, EN 61000-4-4 : 2012 mit dem Prüfschärfegrad 3 vorzunehmen.

5. Der Nachweis, dass die elektronischen Geräte diesen Prüfanforderungen genügen, ist vom Hersteller zu erbringen. Als Nachweis gilt auch die Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft.

Artikel 10.21 Elektromagnetische Verträglichkeit

Elektrische und elektronische Anlagen dürfen nicht durch elektromagnetische Störungen in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Allgemeine Maßnahmen sollten sich gleichrangig erstrecken auf

  1. die Entkoppelung der Übertragungswege zwischen Störquelle und Störsenke;
  2. die Reduzierung der Störursachen an den Störquellen;
  3. die Verringerung der Störempfindlichkeit an den Störsenken.

Kapitel 11
Sonderbestimmungen für elektrische Schiffsantriebe

Artikel 11.00 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten als

  1. "Antriebsanlage" eine Einheit bestehend aus Stromquelle einschließlich Leistungselektronik, elektrischem Antriebsmotor, Getriebe, Welle, Propeller, usw., die zur Erzeugung einer Bewegung eines Fahrzeuges eingesetzt wird;
  2. "Elektrischer Schiffsantrieb" entweder eine rein elektrische oder eine diesel- oder gaselektrische Antriebsanlage eines Fahrzeugs, die entweder durch ein eigenes Versorgungsnetz oder das Bordnetz betrieben wird und mindestens einen elektrischen Antriebsmotor enthält. Im Falle einer diesel- oder gaselektrischen Antriebsanlage beinhaltet dieser Begriff nur die elektrischen Komponenten der jeweiligen Antriebsanlage;
  3. "Elektrischer Hauptantrieb" ein elektrischer Schiffsantrieb, der für das Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 eingesetzt wird;
  4. "Elektrischer Hilfsantrieb" ein zusätzlicher elektrischer Schiffsantrieb eines Fahrzeugs, der nicht elektrischer Hauptantrieb ist;
  5. "Elektrischer Antriebsmotor" ein elektrischer Motor zum Antrieb der Propellerwelle oder der Welle von vergleichbaren Antriebsanlagen wie z.B. Wasserstrahlantrieben.

Artikel 11.01 Allgemeine Bestimmungen für elektrische Schiffsantriebe

1. Der elektrische Hauptantrieb eines Fahrzeugs muss aus mindestens

  1. zwei Stromquellen bestehen, unabhängig von der Anzahl der Hauptantriebe,
  2. einer Schaltanlage,
  3. einem elektrischen Antriebsmotor,
  4. den Steuerständen, sowie,
  5. abhängig von der Bauart des elektrischen Hauptantriebs zusätzlich der entsprechenden Leistungselektronik

bestehen.

2. Ist ein elektrischer Hauptantrieb mit nur einem Antriebsmotor ausgestattet und hat das Fahrzeug keinen weiteren Schiffsantrieb, der eine ausreichende Antriebsleistung sicherstellt, ist der elektrische Hauptantrieb so aufzubauen, dass mindestens eine Fortbewegung aus eigener Kraft sowie die dafür erforderliche Manövrierfähigkeit in den folgenden Fällen gewährleistet bleibt:

  1. nach einer Störung in der Leistungselektronik oder
  2. nach einer Störung in der Regelung und Steuerung der Antriebsanlage.

3. Die Übersichtspläne über die gesamte elektrische Anlage nach Artikel 10.01 Nummer 2 Buchstabe a müssen auch die Aufstellungsorte der Hauptkomponenten und die elektrischen Betriebsräume der elektrischen Schiffsantriebe enthalten.

4. Werden die elektrischen Antriebsmotoren durch Batterien oder Akkumulatoren gespeist, ist deren Kapazität zu überwachen und anzuzeigen.

Es ist sicherzustellen, dass die Kapazität der Batterien oder Akkumulatoren unter allen Bedingungen jederzeit das sichere Erreichen eines Liegeplatzes aus eigener Kraft ermöglicht.

Beim Absinken der verbleibenden Kapazität der Batterien oder Akkumulatoren auf diese nach Satz 2 mindestens erforderliche Restkapazität ist ein optischer und akustischer Alarm auszulösen und im Steuerhaus anzuzeigen.

5. Handelt es sich beim elektrischen Schiffsantrieb um einen gas- oder dieselelektrischen Antrieb, dürfen die elektrischen Komponenten keine negativen Rückwirkungen auf den Gas- oder Dieselmotor verursachen.

6. Eine Fehlfunktion eines elektrischen Schiffsantriebs darf den Betrieb des Fahrzeugs nicht so behindern, dass die nach dieser Verordnung vorgesehenen Notsysteme, insbesondere das Fortbewegen aus eigener Kraft oder die Notstromversorgung beeinträchtigt werden.

7. Zwei elektrische Schiffsantriebe können nur als unabhängig betrachtet werden, wenn die Versorgungskreisläufe von der Energiequelle bis zu den elektrischen Antriebsmotoren völlig voneinander getrennt sind oder eine FMEA-S Sicherheitsstudie belegt, dass keinerlei Ausfall eines elektrischen Schiffsantriebs den Betrieb des anderen beeinträchtigt.

8. Elektrische Schiffsantriebe müssen im Notfall manuell gestoppt oder außer Betrieb gesetzt werden können.

Artikel 11.02 Generatoren, Transformatoren und Schaltanlagen für elektrische Schiffsantriebe

1. Die Generatoren, Transformatoren und Schaltanlagen müssen ihren Einsatz- und Betriebsbedingungen entsprechend für

  1. kurzzeitige Überlastungen und
  2. die Auswirkungen von Manövern ausgelegt sein.

2. Die Diesel- oder Gasregler der Diesel- oder Gasmotoren für elektrische Schiffsantriebe müssen bei Einzel- und bei Parallelbetrieb einen sicheren Betrieb über den gesamten Drehzahlbereich und bei allen Fahr- und Manövrierzuständen gewährleisten.

Fällt eine Stromquelle nach Artikel 11.01 Nummer 1 Buchstabe a aus, so muss eine automatische Leistungsreduzierung erfolgen, so dass der elektrische Hauptantrieb mit reduzierter Leistung weiterläuft, damit mindestens eine Fortbewegung aus eigener Kraft möglich ist.

3. Die Stromquellen nach Artikel 11.01 Nummer 1 Buchstabe a der Generatoren sind so auszuführen, dass sie bei Berücksichtigung des elektrischen Schiffsantriebskonzeptes die bei Umsteuermanövern auftretende Rückleistung aufnehmen können.

4. Generatoren müssen ohne Unterbrechung des elektrischen Hauptantriebs zu- und abgeschaltet werden können.

Artikel 11.03 Elektrische Antriebsmotoren für elektrische Schiffsantriebe

1. Elektrische Antriebsmotoren für elektrische Schiffsantriebe müssen ihren Einsatz- und Betriebsbedingungen entsprechend für

  1. kurzzeitige Überlastungen und
  2. die Auswirkungen von Manövern

ausgelegt sein.

2. Elektrische Antriebsmotoren sind so auszulegen, dass Oberschwingungen der Ströme und Spannungen deren Betriebssicherheit nicht beeinträchtigen.

3. Die Isolierung der Wicklungen ist für Überspannungen, die durch Manöver und Schaltvorgänge auftreten können, auszulegen.

4. Fremdgekühlte elektrische Antriebsmotoren von Hauptantrieben müssen so dimensioniert sein, dass beim Ausfall der Fremdkühlung ein eingeschränkter Betrieb mit reduzierter Leistung möglich bleibt, mit der mindestens eine Fortbewegung aus eigener Kraft möglich ist.

5. Elektrische Antriebsmotoren müssen einem Kurzschluss an ihren Klemmen und in der Antriebsanlage unter Nennbetriebsbedingungen bis zum Ansprechen der Schutzeinrichtungen ohne Schaden standhalten.

Artikel 11.04 Leistungselektronik für elektrische Schiffsantriebe

1. Es gelten die Anforderungen an die Leistungselektronik nach den Artikeln 10.18 und 10.20 mit nachfolgender Maßgabe.

2. Leistungselektronik muss für die bei allen Betriebs-, Fahr- und Manövrierzuständen zu erwartenden Belastungen, einschließlich Überlast und Kurzschluss, ausgelegt sein.

3. Wenn Leistungselektronik fremdgekühlt ist, muss sie bei Ausfall ihres Kühlsystems mit verringerter Leistung, die bei elektrischen Hauptantrieben mindestens eine Fortbewegung aus eigener Kraft gewährleistet, weiterbetrieben werden können. Bei Ausfall des Kühlsystems ist ein Alarm auszulösen und im Steuerhaus anzuzeigen.

4. Erregerstromkreise, deren Ausfall den sicheren Fahrbetrieb gefährden kann, dürfen nur gegen Kurzschluss geschützt werden.

Artikel 11.05 Steuerstände - Überwachungseinrichtungen

1. Der Betriebszustand des elektrischen Schiffsantriebes und seiner wesentlichen Komponenten ist im Steuerhaus am Steuerstand und an der Antriebsanlage anzuzeigen.

2. Bei Ausfall der Steuerung im Steuerhaus muss die Überwachung und Bedienung des elektrischen Hauptantriebs vor Ort möglich sein. Die Umschaltung muss durch die Besatzung in einer vertretbar kurzen Zeit ohne Änderungen in der Antriebsanlage und der Propellerdrehzahl und - richtung möglich sein. Eine Sprechverbindung zum Steuerhaus ist vorzusehen.

3. Die Betriebszustände und Funktionsweise des elektrischen Schiffsantriebs einschließlich des Ansprechens der Schutzeinrichtungen sind in einem nichtflüchtigen Speicher so zu dokumentieren, dass Fehler leicht nachvollziehbar analysiert werden können.

Artikel 11.06 Steuerung, Regelung und automatische Leistungsbegrenzung

1. (ohne Inhalt).

2. Zum Schutz des Bordnetzes vor Überlastung ist

  1. eine automatische Abschaltung der elektrischen Geräte, die nicht der Sicherheit von Personen oder der Navigation dienen und,
  2. sofern erforderlich, darüber hinaus eine automatische Leistungsbegrenzung der elektrischen Antriebsmotoren

vorzusehen.

3. Die Bestimmungen des Artikels 8.03 Nummer 4 gelten sinngemäß.

4. Bei einer durch eine automatische Leistungsbegrenzung bedingten Abschaltung einzelner Antriebseinheiten ist die Asymmetrie des Antriebs so gering wie möglich zu halten.

Artikel 11.07 Schutz des elektrischen Schiffsantriebs

1. Das selbsttätige Abschalten des elektrischen Schiffsantriebs, bei dem die Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs beeinträchtigt wird, ist auf solche Störungen zu beschränken, die erhebliche Schäden innerhalb der Antriebsanlage zur Folge haben würden.

2. Schutzeinrichtungen müssen so eingestellt sein, dass sie in Situationen nach Artikel 11.02 Nummer 1 und 11.03 Nummer 1 nicht ansprechen.

3. Bei Ausfall eines Ist- oder Referenzwerts sowie bei Ausfall der Energieversorgung für die Steuerung und Regelung nach Artikel 11.06 darf

  1. die Propellerdrehzahl nicht unzulässig ansteigen;
  2. der Antrieb nicht selbsttätig umgesteuert werden;
  3. kein anderer gefährlicher Betriebszustand entstehen.

4. Wenn ein elektrischer Schiffsantrieb unkontrolliert mechanisch blockiert werden kann, muss er mit einer Überwachung versehen werden, welche den elektrischen Schiffsantrieb vor Schäden schützt.

5. Jeder elektrische Antriebsmotor ist auszurüsten mit

  1. einer Erdschlussüberwachung;
  2. einem Differentialschutz oder einer gleichwertigen Schutzeinrichtung und
  3. einer Wicklungstemperaturüberwachung mit Alarmauslöser bei unzulässig hohen Wicklungstemperaturen.

6. Folgende weitere Schutzeinrichtungen sind vorzusehen:

  1. Überdrehzahlschutz;
  2. Schutz vor Überstrom und Kurzschluss;
  3. Schutz vor schädlichen Lagerströmen am elektrischen Antriebsmotor durch steile Spannungsflanken.

7. Bei Ansprechen von Schutzeinrichtungen ist sicherzustellen, dass

  1. die Leistung reduziert wird oder gestörte Teilsysteme selektiv abgeschaltet werden;
  2. die elektrischen Schiffsantriebe kontrolliert stillgesetzt werden;
  3. bei Abschaltung die in Bauteilen und im Lastkreis gespeicherte Energie sich nicht schädigend auswirken kann.

8. Das Ansprechen von Schutz-, Reduzier- und Alarmeinrichtungen ist im Steuerhaus und an einer geeigneten Position des Fahrzeuges optisch und akustisch anzuzeigen. Die Anzeige darf erst nach Quittierung zurückgesetzt werden können. Auch nach erfolgter Abschaltung muss ein Alarmzustand erkennbar bleiben.

Artikel 11.08 Prüfung des elektrischen Schiffsantriebs

1. Das vom Hersteller des elektrischen Schiffsantriebs vorgesehene Prüfkonzept ist der Untersuchungskommission vor der ersten Inbetriebnahme vorzulegen. Diese kann zusätzliche Prüfungen und Nachweise verlangen, die den sicheren Betrieb des elektrischen Schiffsantriebs und seiner Funktionen bestätigen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen bei Störungen eine Fortbewegung aus eigener Kraft sichergestellt werden muss. Das von der Untersuchungskommission akzeptierte Prüfkonzept gilt als Herstellerangabe im Sinne von Nummer 2.

2. Der elektrische Schiffsantrieb ist von einem Sachverständigen nach Herstellerangaben zu prüfen:

  1. vor der ersten Inbetriebnahme,
  2. vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung,
  3. bei jeder wiederkehrenden Untersuchung des Fahrzeugs.

Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist. Die Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.

Artikel 11.09 Elektrische Hilfsantriebe mit Leistungselektronik

1. Ein elektrischer Hilfsantrieb mit Leistungselektronik zur Drehzahlregelung besteht mindestens aus einer Schaltanlage, einem elektrischen Antriebsmotor und der entsprechenden Leistungselektronik.

2. Die Leistungselektronik des elektrischen Hilfsantriebs muss zusätzlich zu Artikel 10.18 den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Bauteile der Leistungselektronik müssen gegen das Überschreiten ihrer Grenzwerte von Strom und Spannung geschützt werden.
  2. Halbleiterspezialsicherungen sind zu überwachen. Bei Ausfall der Leistungselektronik ist der elektrische Hilfsantrieb erforderlichenfalls abzuschalten, um Folgeschäden unter Berücksichtigung der Sicherheit des Betriebs des Fahrzeugs zu vermeiden.
  3. Bei Ansprechen der Schutzeinrichtung der Leistungselektronik gelten sinngemäß die Bestimmungen des Artikels 11.07 Nummer 7.
  4. Das Ansprechen von Schutzeinrichtungen ist durch ein Alarmsignal im Steuerhaus und an der Schutzeinrichtung anzuzeigen.

Kapitel 12
Elektronische Geräte und Systeme

(ohne Inhalt)

Kapitel 13
Ausrüstung

Artikel 13.01 Ankerausrüstung

1. Schiffe, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, ausgenommen Trägerschiffsleichter mit L von nicht mehr als 40 m, müssen mit Bugankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen ist:

P = k · B · T [kg]

In dieser Formel bezeichnet

k den Koeffizienten, der das Verhältnis von L und B sowie die Art des Fahrzeuges berücksichtigt:

k = c [L / (8 · B)]0,5

Für Schubleichter ist jedoch k = c zu setzen;

c die Erfahrungszahl nach folgender Tabelle:

Tragfähigkeit [t]Erfahrungszahl c

bis 400

45

über 400 bis 650

55

über 650 bis 1.000

65

über 1.000

70

Die Untersuchungskommission kann zulassen, dass auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 400 t, die wegen ihrer Bauart und Zweckbestimmung nur auf kurzen bestimmten Strecken eingesetzt werden, für Buganker nur 2/3 der Gesamtmasse P erforderlich sind.

2.

  1. Fahrgastschiffe und Schiffe, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, ausgenommen Schubboote, müssen mit Bugankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen ist:

    P = k · B · T [kg]

  2. Bei Fahrgastschiffen, für deren Buganker die Gesamtmasse P abweichend von Buchstabe a und unter Berücksichtigung der geltenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für bestimmte Fahrgebiete nach folgender Formel berechnet wurde, ist im Binnenschiffszeugnis unter Nummer 52 zu vermerken, dass die Gesamtmasse der Buganker den Anforderungen von Artikel 13.01 Nummer 2 Buchstabe b entspricht:

P = k · B · T + 4 Aƒ [kg]

In diesen Formeln bezeichnet:

k den Koeffizienten nach Nummer 1, wobei jedoch bei der Bestimmung der Erfahrungszahl c die im Binnenschiffszeugnis vermerkte Wasserverdrängung in m3 anstelle der Tragfähigkeit zu verwenden ist.

Aƒ frontale Windangriffsfläche in m2.

3. Schiffe nach Nummer 1 mit L von nicht mehr als 86 m müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 25 % der Masse P beträgt.

Schiffe mit L von mehr als 86 m müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 50 % der Masse P nach Nummer 1 oder 2 beträgt.

Von der Ausrüstung mit Heckankern sind befreit:

  1. Schiffe, für die sich eine Gesamtmasse der Heckanker von weniger als 150 kg ergeben würde; für Schiffe nach Nummer 1 letzter Satz ist dabei die reduzierte Bugankermasse zugrunde zu legen;
  2. Schubleichter.

4. Schiffe, die zum Fortbewegen von starren Verbänden mit L von nicht mehr als 86 m bestimmt sind, müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 25 % der größten Masse P beträgt, die für die im Binnenschiffszeugnis zugelassenen Zusammenstellungen (als nautische Einheit betrachtet) nach Nummer 1 errechnet wird.

Schiffe, die zum Fortbewegen von starren Verbänden mit L von mehr als 86 m in der Talfahrt bestimmt sind, müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 50 % der größten Masse P beträgt, die für die im Binnenschiffszeugnis zugelassenen Zusammenstellungen (als nautische Einheit betrachtet) nach Nummer 1 errechnet wird.

5. Nach den Nummern 1 bis 4 ermittelte Ankermassen dürfen bei gewissen Spezialankern vermindert werden.

6. Die für Buganker vorgeschriebene Gesamtmasse P kann auf einen oder zwei Anker verteilt werden. Sie darf um 15 % vermindert werden, wenn das Schiff mit nur einem Buganker ausgerüstet ist und die Ankerklüse in der Mittellängsebene angeordnet ist.

Die für Heckanker vorgeschriebene Gesamtmasse darf bei Schubbooten und Schiffen mit L von mehr als 86 m auf einen oder zwei Anker verteilt werden.

Die Masse des leichteren Ankers darf nicht weniger als 45 % dieser Gesamtmasse betragen.

7. Anker aus Gusseisen sind nicht zulässig.

8. Anker müssen mit ihrer Masse in erhabener Schrift dauerhaft gekennzeichnet sein.

9. Für Anker mit einer Masse von mehr als 50 kg müssen Ankerwinden vorhanden sein.

10. Bugankerketten müssen jeweils folgende Mindestlänge haben:

  1. 40 m für Schiffe mit L von nicht mehr als 30 m;
  2. 10 m mehr als L, wenn L zwischen 30 und 50 m liegt;
  3. 60 m für Schiffe mit L von mehr als 50 m.

Ketten der Heckanker müssen mindestens je 40 m lang sein. Jedoch müssen Schiffe, die Bug zu Tal anhalten können müssen, Heckankerketten von jeweils mindestens 60 m Länge haben.

11. Die Mindestbruchkraft R einer Ankerkette ist nach folgenden Formeln zu berechnen:

  1. bei Ankern mit einer Masse bis 500 kg:

    R = 0,35 - P'[kN]

  2. bei Ankern mit einer Masse über 500 bis 2.000 kg:

    R = [0,35 - ((P' - 500) / 15.000) ] P' [kN]

  3. bei Ankern mit einer Masse über 2.000 kg:

    R = 0,25 - P'[kN]

In diesen Formeln bezeichnet:

P' die theoretische, nach den Nummern 1 bis 4 und Nummer 6 ermittelte Masse des einzelnen Ankers.

Die Bruchkraft der Ankerketten ist den in einem der Mitgliedstaaten geltenden Normen zu entnehmen.

12. Werden schwerere Anker gewählt als sich aus den Nummern 1 bis 6 ergibt, ist die Mindestbruchkraft der Ankerkette nach der vorhandenen größeren Masse zu ermitteln.

Sind solche schwereren Anker und die dazugehörigen stärkeren Ankerketten an Bord, sind die Sollmassen und Mindestbruchkräfte nach den Nummern 1 bis 6 und Nummer 11 in das Binnenschiffszeugnis einzutragen.

13. Verbindungsteile (Wirbel) zwischen Anker und Kette müssen einer Zugkraft standhalten, die 20 % höher als die Bruchkraft der entsprechenden Kette ist.

14. Drahtseile anstelle der Ankerketten sind zulässig. Drahtseile müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie die vorgeschriebenen Ankerketten haben, jedoch muss ihre Länge 20 % größer sein.

Artikel 13.02 Sonstige Ausrüstung

1. Folgende Ausrüstungsgegenstände nach den in einem der Mitgliedstaaten geltenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften müssen vorhanden sein:

  1. Sprechfunkanlage;
  2. Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe erforderlich sind;
  3. vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die vorgeschriebenen Lichter für das Stillliegen.

2. Außerdem müssen mindestens die folgenden Behälter vorhanden sein:

  1. gekennzeichnete Behälter für Hausmüll;
  2. je ein gekennzeichneter Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit dicht schließendem Deckel von ausreichender Größe, mindestens aber 10 Liter Inhalt, zur Aufnahme der
    1. a) ölhaltigen Putzlappen;
    2. b) festen Sonderabfälle;
    3. c) flüssigen Sonderabfälle;

    und, sofern diese anfallen können, zur Aufnahme der

    1. d) Slops;
    2. e) sonstigen fetthaltigen Schiffsabfälle.

3. Darüber hinaus müssen mindestens vorhanden sein:

  1. Drahtseile zum Festmachen:

    Schiffe müssen mit drei Drahtseilen zum Festmachen ausgerüstet sein. Ihre Mindestlänge muss betragen:

    erstes Seil: L + 20 m, jedoch nicht mehr als 100 m,

    zweites Seil: 2/3 des ersten Seils,

    drittes Seil: 1/3 des ersten Seils.

    Bei Schiffen mit L von weniger als 20 m kann auf das kürzeste Seil verzichtet werden.

    Diese Drahtseile müssen für eine Mindestbruchkraft Rs ausgelegt sein, die nach folgender Formel zu berechnen ist:

    für L · B · T bis 1.000 m3:Rs = 60 + ((L · B · T) / 10) [kN];
    für L · B · T über 1.000 m3:Rs = 150 + ((L · B · T) / 100) [kN].

    Für die vorgeschriebenen Drahtseile muss sich ein Zeugnis gemäß Europäischer Norm EN 10204 : 2004, Zeugnisform 3.1, an Bord befinden.

    Diese Drahtseile dürfen durch andere Seile gleicher Länge und gleicher Mindestbruchkraft ersetzt werden. Die Mindestbruchkraft für diese Seile muss in ein Zeugnis eingetragen werden.

  2. Drahtseile zum Schleppen:

    Schleppboote müssen mit einer ihrem Einsatz angemessenen Anzahl von Drahtseilen ausgerüstet sein.

    Das Hauptdrahtseil muss jedoch mindestens 100 m lang sein und seine Bruchkraft in kN mindestens einem Drittel der Gesamtleistung in kW der Antriebsmaschine(n) entsprechen.

    Zum Schleppen geeignete Gütermotorschiffe, Tankmotorschiffe und Schubboote müssen wenigstens mit einem Schleppdrahtseil von 100 m Länge ausgerüstet sein, dessen Bruchkraft in kN mindestens einem Viertel der Gesamtleistung in kW der Antriebsmaschine(n) entspricht;

  3. eine Wurfleine;
  4. ein Landsteg von mindestens 0,40 m Breite und mindestens 4 m Länge, dessen Seiten durch einen hellen Streifen gekennzeichnet sind; dieser Landsteg muss mit einem Geländer versehen sein. Bei kleinen Fahrzeugen kann die Untersuchungskommission kürzere Landstege zulassen;
  5. ein Bootshaken;
  6. ein geeigneter Verbandkasten mit einem Inhalt entsprechend einer Norm eines Mitgliedstaats. Der Verbandkasten muss in der Wohnung oder im Steuerhaus aufbewahrt und so untergebracht sein, dass er im Bedarffall leicht und sicher erreicht werden kann. Sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Verbandkasten gemäß Anlage 4 Bild 8 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein;
  7. ein Doppelglas, 7 × 50 oder größerer Linsendurchmesser;
  8. ein Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender;
  9. ein vom Steuerstand aus bedienbarer Scheinwerfer.

4. Auf Schiffen mit einer Bordhöhe von mehr als 1,50 m über der Leerwasserlinie muss eine Außenbordtreppe oder -leiter vorhanden sein.

Artikel 13.03 Tragbare Feuerlöscher

1. An folgenden Stellen muss je ein tragbarer Feuerlöscher entsprechend den Europäischen Normen EN 3-7 : 2007 und EN 3-8 : 2007 vorhanden sein:

  1. im Steuerhaus;
  2. in der Nähe eines jeden Eingangs von Deck zu Wohnräumen;
  3. in der Nähe jedes Eingangs zu nicht von Wohnräumen aus zugänglichen Betriebsräumen, in denen sich Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen befinden, die feste oder flüssige Brennstoffe oder Flüssiggas verbrauchen;
  4. bei jedem Eingang zu Maschinen- und Kesselräumen;
  5. an geeigneten Stellen im Unterdecksteil von Maschinen- und Kesselräumen, so angeordnet, dass der Weg zu einem Feuerlöscher von keinem Punkt des Raumes aus mehr als zehn Meter beträgt.

2. Für die in Nummer 1 geforderten tragbaren Feuerlöscher dürfen nur Pulverlöscher mit einer Füllmasse von mindestens 6 kg oder andere tragbare Feuerlöscher gleicher Löschkapazität verwendet werden. Sie müssen für die Brandklassen A, B und C geeignet sein.

Abweichend davon sind auf Schiffen, auf denen keine Flüssiggasanlagen installiert sind, Sprühschaumfeuerlöscher mit bis -20º C frostsicheren wasserfilmbildenden Schaummitteln (AFFF) zugelassen, auch wenn sie nicht für die Brandklasse C geeignet sind. Die Mindestfüllmenge dieser Feuerlöscher muss 9 Liter betragen.

Die Untersuchungskommission kann für Räume, in denen Brände mit pflanzlichen oder tierischen Ölen und Fetten auftreten können, verlangen, dass ein oder mehrere tragbare Feuerlöscher, die für das Löschen der Brandklasse F geeignet sind, vorgesehen werden. Diese tragbaren Feuerlöscher sind unter Nummer 52 im Binnenschiffszeugnis einzutragen.

Sämtliche Feuerlöscher müssen sich für das Löschen von Bränden in elektrischen Anlagen bis 1.000 V eignen.

3. Zusätzlich dürfen Pulver-, Nass- oder Sprühschaumfeuerlöscher verwendet werden, die wenigstens für die Brandklasse geeignet sind, die in dem Raum, für den sie vorgesehen sind, am ehesten zutrifft.

4. Tragbare Feuerlöscher mit CO2 als Löschmittel dürfen nur zum Löschen von Bränden in Küchen und elektrischen Einrichtungen verwendet werden. Die Füllmasse dieser Feuerlöscher darf höchstens 1 kg je 15 m3 Volumen des Raumes betragen, in dem sie vorgehalten und verwendet werden.

5. Tragbare Feuerlöscher sind mindestens alle zwei Jahre von einem Sachkundigen zu prüfen. Über die Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Kennzeichnung am Feuerlöscher anzubringen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.

6. Sind tragbare Feuerlöscher verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Feuerlöscher gemäß Anlage 4 Bild 3 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein.

Artikel 13.04 Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen

1. Für den Schutz von Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen dürfen nur geeignete selbsttätige Druckwassersprühanlagen als fest installierte Feuerlöschanlagen eingesetzt werden.

2. Die Anlagen dürfen nur von Fachfirmen ein- oder umgebaut sein.

3. Die Anlagen müssen aus Stahl oder gleichwertigen nicht brennbaren Materialien gebaut sein.

4. Die Anlagen müssen über die Fläche des größten zu schützenden Raums mindestens ein Wasservolumen von 5 l/m2 in der Minute versprühen können.

5. Anlagen, die geringere Wassermengen versprühen, müssen über eine Typgenehmigung aufgrund der IMO-Entschließung A.800 (19) 1 oder eines anderen von einem Mitgliedstaat anerkannten Standards verfügen. Die Typgenehmigung erfolgt durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder eine akkreditierte Prüfinstitution. Die akkreditierte Prüfinstitution muss der Europäischen Norm EN 17025:2017 genügen.

6. Die Anlagen sind

  1. vor der ersten Inbetriebnahme;
  2. vor der Wiederinbetriebnahme nach Auslösung;
  3. vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und;
  4. regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre

durch einen Sachverständigen zu prüfen. Prüfungen nach Buchstabe d können auch von einem Sachkundigen einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durchgeführt werden.

7. Bei der Prüfung nach Nummer 6 hat der Sachverständige oder Sachkundige zu prüfen, ob die Anlagen den Anforderungen dieses Artikels entsprechen.

Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:

  1. äußere Inspektion der gesamten Anlage;
  2. Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsanlagen und der Düsen;
  3. Kontrolle des Druckbehälter-Pumpen-Systems.

8. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.

9. Die Anzahl der vorhandenen Anlagen ist im Binnenschiffszeugnis zu vermerken.

Artikel 13.05 Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen

1. Löschmittel

Für den Schutz von Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen dürfen in fest installierten Feuerlöschanlagen folgende Löschmittel verwendet werden:

  1. CO2 (Kohlenstoffdioxid);
  2. HFC 227ea (Heptafluoropropan);
  3. IG-541 (52 % Stickstoff, 40 % Argon, 8 % Kohlenstoffdioxid);
  4. FK-5-1-12 (Dodecafluoro-2-methylpentan-3-one);
  5. H2O Wasser
  6. K2CO3 (Kaliumcarbonat).

2. Lüftung, Luftansaugung

  1. Verbrennungsluft für die im Fahrbetrieb notwendigen Verbrennungskraftmaschinen darf nicht aus durch fest installierte Feuerlöschanlagen zu schützenden Räumen angesaugt werden. Dies gilt nicht, wenn zwei voneinander unabhängige, gasdicht getrennte Hauptmaschinenräume vorhanden sind oder wenn neben dem Hauptmaschinenraum ein separater Maschinenraum mit einem Bugruderantrieb vorhanden ist, durch den bei Brand im Hauptmaschinenraum die Fortbewegung aus eigener Kraft sichergestellt ist.
  2. Eine vorhandene Zwangsbelüftung des zu schützenden Raumes muss bei Auslösung der Feuerlöschanlage selbsttätig abschalten.
  3. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen alle Öffnungen, die bei dem zu schützenden Raum Luft ein- oder Gas austreten lassen können, schnell geschlossen werden können. Der Verschlusszustand muss eindeutig erkennbar sein.
  4. Die aus den Überdruckventilen von in den Maschinenräumen installierten Druckluftbehältern ausströmende Luft muss ins Freie geführt werden.
  5. Beim Einströmen des Löschmittels entstehender Über- oder Unterdruck darf die Umfassungsbauteile des zu schützenden Raums nicht zerstören. Der Druckausgleich muss gefahrlos erfolgen können.
  6. Geschützte Räume müssen über eine Möglichkeit zum Absaugen des Löschmittels und der Brandgase verfügen. Solche Vorrichtungen müssen von einer Position außerhalb der geschützten Räume aus bedienbar sein, die durch einen Brand in diesen Räumen nicht unzugänglich gemacht werden dürfen. Sind fest installierte Absaugeinrichtungen vorhanden, dürfen diese während des Löschvorganges nicht eingeschaltet werden können.

3. Feuermeldesystem

Der zu schützende Raum ist durch ein zweckmäßiges Feuermeldesystem zu überwachen. Die Meldung muss im Steuerhaus, in den Wohnungen und in dem zu schützenden Raum wahrgenommen werden können.

4. Rohrleitungssystem

  1. Das Löschmittel muss durch ein festverlegtes Rohrleitungssystem zum zu schützenden Raum hingeführt und dort verteilt werden. Innerhalb des zu schützenden Raums müssen die Rohrleitungen und die dazu gehörenden Armaturen aus Stahl hergestellt sein. Behälteranschlussleitungen und Kompensatoren sind davon ausgenommen sofern die verwendeten Werkstoffe im Brandfall über gleichwertige Eigenschaften verfügen. Die Rohrleitungen sind sowohl in- als auswandig gegen Korrosion zu schützen.
  2. Die Austrittsdüsen müssen so bemessen und angebracht sein, dass das Löschmittel gleichmäßig verteilt wird. Insbesondere muss das Löschmittel auch unter den Flurplatten wirken.

5. Auslöseeinrichtung

  1. Feuerlöschanlagen mit automatischer Auslösung sind nicht zulässig.
  2. Die Feuerlöschanlage muss an einer geeigneten Stelle außerhalb des zu schützenden Raumes ausgelöst werden können.
  3. Auslöseeinrichtungen müssen so installiert sein, dass deren Betätigung auch im Brandfall möglich ist und im Falle einer Beschädigung durch Brand oder Explosion in dem zu schützenden Raum die dafür geforderte Menge Löschmittel zugeführt werden kann.

    Nichtmechanische Auslöseeinrichtungen müssen von zwei verschiedenen voneinander unabhängigen Energiequellen gespeist werden. Diese Energiequellen müssen sich außerhalb des zu schützenden Raumes befinden. Steuerleitungen im geschützten Raum müssen so ausgeführt sein, dass sie im Brandfall mindestens 30 Minuten funktionsfähig bleiben. Für elektrische Leitungen ist diese Anforderung erfüllt, wenn sie der Internationalen Norm IEC 60331-21 : 1999 entsprechen.

    Sind Auslöseeinrichtungen verdeckt installiert, muss die Abdeckung durch das Symbol "Feuerlöscheinrichtung" entsprechend Anlage 4 Bild 6 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm und dem folgenden Text in roter Schrift auf weißem Grund gekennzeichnet sein:

    "Feuerlöscheinrichtung
    Installation d'extinction
    Brandblusinstallatie
    Fire-fighting installation".

  4. Ist die Feuerlöschanlage zum Schutz mehrerer Räume vorgesehen, so müssen die Auslöseeinrichtungen für jeden Raum getrennt und deutlich gekennzeichnet sein.
  5. Bei jeder Auslöseeinrichtung muss eine Bedienungsanweisung in einer Amtssprache eines Mitgliedstaats sichtbar und in dauerhafter Ausführung angebracht sein. Diese muss insbesondere Angaben über
    1. die Auslösung der Feuerlöschanlage;
    2. die Notwendigkeit der Kontrolle, dass alle Personen den zu schützenden Raum verlassen haben;
    3. das Verhalten der Besatzung bei Auslösung und bei dem Betreten des zu schützenden Raumes nach Auslösung oder Flutung insbesondere hinsichtlich des möglichen Auftretens gefährlicher Substanzen;
    4. das Verhalten der Besatzung im Fall einer Störung der Feuerlöschanlage enthalten.
  6. Die Bedienungsanweisung muss darauf hinweisen, dass vor Auslösung der Feuerlöschanlage die im Raum aufgestellten Verbrennungskraftmaschinen mit Luftansaugung aus dem zu schützenden Raum außer Betrieb zu setzen sind.

6. Warnanlage

  1. Fest eingebaute Feuerlöschanlagen müssen mit einer akustischen und optischen Warnanlage versehen sein.
  2. Die Warnanlage muss automatisch bei der ersten Betätigung zur Auslösung der Feuerlöschanlage ausgelöst werden. Das Warnsignal muss eine angemessene Zeit vor Abgabe des Löschmittels ertönen und darf nicht ausschaltbar sein.
  3. Die Warnsignale müssen in den zu schützenden Räumen sowie vor deren Zugängen deutlich sichtbar und auch unter den Betriebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm deutlich hörbar sein. Sie müssen sich eindeutig von allen anderen akustischen und optischen Signalzeichen im zu schützenden Raum unterscheiden.
  4. Die akustischen Warnsignale müssen auch bei geschlossenen Verbindungstüren unter den Betriebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm in den benachbarten Räumen deutlich hörbar sein.
  5. Ist die Warnanlage nicht selbstüberwachend hinsichtlich Kurzschluss, Drahtbruch und Spannungsabfall ausgeführt, muss ihre Funktion überprüfbar sein.
  6. An jedem Eingang eines Raumes, der mit Löschmittel beschickt werden kann, muss deutlich sichtbar ein Schild mit dem folgenden Text in roter Schrift auf weißem Grund, angebracht sein:

"Vorsicht, Feuerlöscheinrichtung!
Bei Ertönen des Warnsignals (Beschreibung des Signals) den Raum sofort verlassen!

Attention, installation d'extinction d'incendie !
Quitter immédiatement ce local au signal (description du signal) !

Let op, brandblusinstallatie!
Bij het in werking treden van het alarmsignaal (omschrijving van het signaal) deze ruimte onmiddellijk
verlaten!

Warning, fire-fighting installation!
Leave the room as soon as the warning signal sounds (description of signal)!"

7. Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen

  1. Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen müssen den in einem der Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften entsprechen, oder, wenn sie diesen nicht unterliegen, den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.
  2. Druckbehälter müssen gemäß den Vorgaben der Hersteller aufgestellt sein.
  3. Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen dürfen nicht in Wohnungen installiert sein.
  4. Die Temperatur in den Schränken und Aufstellungsräumen der Druckbehälter darf 50° C nicht überschreiten.
  5. Schränke oder Aufstellungsräume an Deck müssen fest verankert sein und über Lüftungsöffnungen verfügen, die so anzuordnen sind, dass im Falle einer Undichtheit der Druckbehälter kein entweichendes Gas in das Schiffsinnere dringen kann. Direkte Verbindungen zu anderen Räumen sind nicht zulässig.

8. Menge des Löschmittels

Ist die Menge des Löschmittels zum Schutz von mehr als einem Raum bestimmt, braucht die Gesamtmenge des verfügbaren Löschmittels nicht größer zu sein als die Menge, die für den größten zu schützenden Raum erforderlich ist.

9. Installation, Prüfung und Dokumentation

  1. Die Anlage darf nur durch eine Fachfirma für Feuerlöschanlagen installiert oder umgebaut sein. Die Auflagen (Produktdatenblatt, Sicherheitsdatenblatt) des Löschmittelherstellers und des Anlagenherstellers sind zu beachten. Wartungsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf den Zustand der Sprühdüsen, sind regelmäßig durchzuführen, gemäß den Auflagen des Anlagenherstellers und des Löschmittelherstellers (technische Datenblätter).
  2. Die Anlage ist
    1. a) vor der ersten Inbetriebnahme;
    2. b) vor der Wiederinbetriebnahme nach Auslösung;
    3. c) vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
    4. d) regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre

    durch einen Sachverständigen zu prüfen. Prüfungen nach Doppelbuchstabe dd können auch von einem Sachkundigen einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durchgeführt werden.

  3. Bei der Prüfung hat der Sachverständige oder der Sachkundige zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Artikels entspricht.
  4. Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:
    1. a) äußere Inspektion der gesamten Einrichtung;
    2. b) Prüfung der Rohrleitungen auf Dichtheit;
    3. c) Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Bedien- und Auslösesysteme;
    4. d) Kontrolle des Behälterdrucks und -inhalts;
    5. e) Kontrolle der Dichtheit und der Verschlusseinrichtungen des zu schützenden Raums;
    6. f) Prüfung des Feuermeldesystems;
    7. g) Prüfung der Warnanlage.
  5. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der auch das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
  6. Die Anzahl der fest installierten Feuerlöschanlagen ist im Binnenschiffszeugnis zu vermerken.

10. CO2-Feuerlöschanlagen

Feuerlöschanlagen, die mit CO2 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:

  1. CO2-Behälter müssen außerhalb des zu schützenden Raums in einem von anderen Räumen gasdicht getrennten Raum oder Schrank untergebracht sein. Die Türen dieser Aufstellungsräume und Schränke müssen nach außen öffnen, abschließbar sein und auf der Außenseite ein Symbol für "Warnung vor allgemeiner Gefahr" nach Anlage 4 Bild 4 mit einer Höhe von mindestens 5 cm sowie dem Zusatz "CO2" in gleicher Farbgebung und Höhe gekennzeichnet sein.
  2. Unter Deck liegende Aufstellungsräume für CO2-Behälter dürfen nur vom Freien her zugänglich sein. Diese Räume müssen über eine eigene, von anderen Lüftungssystemen an Bord vollständig getrennte, ausreichende künstliche Lüftung mit Absaugschächten verfügen.
  3. Der Füllungsgrad der Behälter mit CO2 darf 0,75 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten CO2-Gases sind 0,56 m3 /kg zu Grunde zu legen.
  4. Das Volumen an CO2 für den zu schützenden Raum muss mindestens 40 % dessen Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt werden können. Die erfolgte Zuführung muss kontrollierbar sein.
  5. Das Öffnen der Behälterventile und das Betätigen des Flutventils muss durch getrennte Bedienhandlungen erfolgen.
  6. Die unter Nummer 6 Buchstabe b erwähnte angemessene Zeit beträgt mindestens 20 Sekunden. Die Verzögerung bis zur Abgabe des CO2-Gases muss durch eine zuverlässige Einrichtung sichergestellt sein.

11. HFC-227ea - Feuerlöschanlagen

Feuerlöschanlagen, die mit HFC-227ea als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:

  1. Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöschanlage zu versehen.
  2. Jeder Behälter, der HFC-227ea enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einem Überdruckventil ausgerüstet sein. Dieses hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den zu schützenden Raum abzugeben, wenn der Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist und die Feuerlöschanlage nicht ausgelöst wurde.
  3. Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Gasdrucks erlaubt, ausgestattet sein.
  4. Der Füllungsgrad der Behälter darf 1,15 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten HFC-227ea sind 0,1374 m3/kg zu Grunde zu legen.
  5. Das Volumen an HFC-227ea für den zu schützenden Raum muss mindestens 8 % dessen Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 10 Sekunden zugeführt sein.
  6. Die HFC-227ea - Behälter sind mit einer Drucküberwachung zu versehen, die im Steuerhaus bei einem unzulässigen Verlust von Treibgas ein akustisches und optisches Alarmsignal auslöst. Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist, muss dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen.
  7. Nach Flutung darf die Konzentration im zu schützenden Raum nicht größer als 10,5 % sein.
  8. Die Feuerlöschanlage darf keine Teile aus Aluminium enthalten.

12. IG-541 - Feuerlöschanlagen

Feuerlöschanlagen, die mit IG-541 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:

  1. Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöschanlage zu versehen.
  2. Jeder Behälter, der IG-541 enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einem Überdruckventil ausgerüstet sein. Dieses hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den zu schützenden Raum abzugeben, wenn der Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist und die Feuerlöschanlage nicht ausgelöst wurde.
  3. Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Inhalts erlaubt, ausgestattet sein.
  4. Der Fülldruck der Behälter darf bei + 15 °C 200 bar nicht überschreiten.
  5. Das Volumen an IG-541 für den zu schützenden Raum muss mindestens 44 % und darf höchstens 50 % dessen Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt sein.

13. FK-5-1-12 - Feuerlöschanlagen

Feuerlöschanlagen, die mit FK-5-1-12 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach Nummer 1 bis 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:

  1. Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöschanlage zu versehen.
  2. Jeder Behälter, der FK-5-1-12 enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einem Überdruckventil ausgerüstet sein. Dieses hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den zu schützenden Raum abzugeben, wenn der Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist und die Feuerlöschanlage nicht ausgelöst wurde.
  3. Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Gasdrucks erlaubt, ausgestattet sein.
  4. Der Füllungsgrad der Behälter darf 1,00 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten FK-5-1-12 sind 0,0719 m3 /kg zu Grunde zu legen.
  5. Das Volumen an FK-5-1-12 für den zu schützenden Raum muss mindestens 5,5 % dessen Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 10 Sekunden zugeführt sein.
  6. Die FK-5-1-12 - Behälter sind mit einer Drucküberwachung zu versehen, die im Steuerhaus bei einem unzulässigen Verlust von Treibgas ein akustisches und optisches Alarmsignal auslöst. Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist, muss dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen.
  7. Nach Flutung darf die Konzentration im zu schützenden Raum nicht größer als 10,0 % sein.

14. Feuerlöschanlagen mit Wasser als Löschmittel

Feuerlöschanlagen, die mit Wasser als Löschmittel arbeiten, dürfen dieses ausschließlich in Form von Wassernebel in den zu schützenden Raum abgeben. Die Tröpfchengröße muss 5 bis 300 Mikrometer betragen.

Diese Feuerlöschanlagen müssen über die Anforderungen nach Nummer 1 bis 7 und 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen, Nummer 8 gilt sinngemäß:

  1. Die Feuerlöschanlage muss über eine Typgenehmigung nach MSC/Circ. 1165 oder eines anderen von einem Mitgliedstaat anerkannten Standards verfügen. Die Typgenehmigung erfolgt durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder eine akkreditierte Prüfinstitution. Die akkreditierte Prüfinstitution muss der Europäischen Norm EN 17025:2017 genügen.
  2. Die Feuerlöschanlage muss nach der Größe des größten zu schützenden Raumes bemessen werden und in der Lage sein, das Wasser für die Dauer von mindestens 30 Minuten kontinuierlich im Raum zu versprühen.
  3. Die Pumpen, ihre Schalteinrichtungen und die für den Betrieb der Anlage notwendigen Ventile müssen in einem Raum außerhalb der zu schützenden Räume installiert werden. Der Raum, in dem sie sich befinden, muss von den angrenzenden Räumen durch Trennflächen mindestens des Typs A30 abgeteilt werden.
  4. Die Feuerlöschanlage muss mindestens bis zu den Auslöseventilen ständig mit Wasser vollständig gefüllt sein und unter dem erforderlichen Betriebsvordruck stehen. Die Pumpen für die Wasserzufuhr müssen bei Auslösung der Anlage automatisch gestartet werden. Die Anlage muss über eine kontinuierlich arbeitende Wasserversorgung verfügen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um zu vermeiden, dass die Funktionsfähigkeit der Anlage durch Verunreinigungen beeinträchtigt wird.
  5. Das Leitungssystem muss anhand einer geeigneten hydraulischen Berechnung ausgelegt sein.
  6. Anzahl und Aufstellung der Sprühköpfe müssen eine ausreichende Verteilung des Wassers in den zu schützenden Räumen gewährleisten. Die Sprühdüsen müssen so angeordnet sein, dass die Verteilung des Wassernebels im gesamten zu schützenden Raum, insbesondere an Stellen, die ein erhöhtes Brandrisiko darstellen, auch hinter Einbauten und unter den Flurplatten, gewährleistet ist.
  7. Die elektrischen Komponenten der Feuerlöschanlage im zu schützenden Raum müssen mindestens der Schutzklasse IP54 entsprechen. Das System muss über zwei unabhängige Energiequellen mit automatischer Umschaltung verfügen. Eine der Energiequellen muss sich außerhalb des zu schützenden Raumes befinden. Jede Energiequelle muss allein die Funktionsfähigkeit der Anlage gewährleisten können.
  8. Die Feuerlöschanlage muss mit redundanten Pumpen ausgestattet sein.
  9. Die Feuerlöschanlage muss mit einer Anlagenüberwachung ausgerüstet sein, die in den nachfolgend aufgeführten Fällen ein Alarmsignal im Steuerhaus auslöst:
  10. Die für die Installation, Prüfung und Dokumentation der Anlage nach Nummer 9 erforderlichen Unterlagen müssen mindestens umfassen:

15. K2CO3 -Feuerlöschanlagen

Feuerlöschanlagen, die mit dem K2CO3 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach den Nummern 1 bis 7 und 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:

  1. Die Feuerlöschanlage muss über eine Typgenehmigung nach MSC/Circ. 1270 oder einem anderen von einem Mitgliedstaat anerkannten Standard verfügen. Die Typgenehmigung erfolgt durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder eine akkreditierte Prüfinstitution. Die akkreditierte Prüfinstitution muss der Europäischen Norm EN ISO/IEC 17025:2017 genügen.
  2. Jeder Raum ist mit einer eigenen Löschanlage zu versehen.
  3. Das Löschmittel muss in speziell dafür vorgesehenen drucklosen Behältern im zu schützenden Raum aufbewahrt werden. Diese Behälter müssen so angebracht sein, dass das Löschmittel gleichmäßig im Raum verteilt wird. Insbesondere muss das Löschmittel auch unter den Flurplatten wirken.
  4. Jeder Behälter ist separat mit der Auslöseeinrichtung zu verbinden.
  5. Die Menge an Löschmittel für den zu schützenden Raum muss mindestens 120 g/m³ des Nettovolumens des Raums betragen. Das Nettovolumen errechnet sich nach MSC/Circ. 1270 Ziffer 11.2 bis 11.4. Das Löschmittel muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt werden können.

Artikel 13.06 Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz

Für den Objektschutz sind fest installierte Feuerlöschanlagen verboten.

Artikel 13.07 Beiboote

1. Folgende Fahrzeuge müssen mit einem Beiboot gemäß der Europäischen Norm EN 1914 : 2016 ausgerüstet sein:

  1. Gütermotorschiffe, Tankmotorschiffe und Schleppkähne mit mehr als 150 t Tragfähigkeit;
  2. Schlepp- und Schubboote mit mehr als 150 m3 Wasserverdrängung;
  3. schwimmende Geräte;
  4. Fahrgastschiffe.

2. Beiboote müssen innerhalb von fünf Minuten gerechnet ab dem Beginn der ersten erforderlichen manuellen Tätigkeit sicher von einer Person zu Wasser gebracht werden können. Werden sie mit Hilfe von motorisch betriebenen Einrichtungen zu Wasser gebracht, müssen diese so beschaffen sein, dass bei Ausfall der Antriebsenergie das schnelle und sichere Zuwasserbringen nicht verhindert wird.

3. Aufblasbare Beiboote müssen entsprechend den Herstellerangaben geprüft sein.

Artikel 13.08 Rettungsringe und Rettungswesten

1. An Bord der Fahrzeuge müssen mindestens drei Rettungsringe vorhanden sein, die

Sie müssen sich verwendungsbereit an geeigneten Stellen an Deck befinden und dürfen in ihren Halterungen nicht befestigt sein. Mindestens ein Rettungsring muss sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses befinden und muss mit einem selbstzündenden, batteriebetriebenen, in Wasser nicht verlöschendem Licht versehen sein.

2. An Bord der Fahrzeuge muss für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person eine persönlich zugeordnete automatisch aufblasbare Rettungsweste entsprechend

griffbereit vorhanden sein.

Für Kinder sind auch Feststoffwesten, die diesen Normen entsprechen, zulässig.

3. Rettungswesten müssen entsprechend den Herstellerangaben geprüft sein.

Kapitel 14
Sicherheit am Arbeitsplatz

Artikel 14.01 Allgemeines

1. Schiffe müssen so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, dass Personen darauf sicher arbeiten und die Verkehrswege sicher benutzen können.

2. Für die Arbeit an Bord notwendige und fest installierte Einrichtungen müssen so beschaffen, angeordnet und gesichert sein, dass sie leicht und gefahrlos bedient, benutzt und gewartet werden können. Erforderlichenfalls müssen bewegliche und heiße Teile mit Schutzvorrichtungen versehen sein.

Artikel 14.02 Schutz vor Sturz und Absturz

1. Decks und Gangborde müssen eben und frei von Stolperstellen sein; Wasser darf sich auf ihnen nicht ansammeln können.

2. Decks sowie Gangborde, Maschinenraumböden, Podeste, Treppen und Pollerdeckel in den Gangborden müssen rutschhemmend sein.

3. Pollerdeckel in den Gangborden und Hindernisse in den Verkehrswegen, wie Stufenkanten, müssen im Kontrast zum umliegenden Deck gestrichen sein.

4. Die Außenkanten der Decks und Gangborde sowie solche Arbeitsbereiche, bei denen die Fallhöhe mehr als 1 m betragen kann, müssen mit Schanzkleidern oder Lukensüllen von jeweils mindestens 0,90 m Höhe oder mit durchgehenden Geländern entsprechend der Europäischen Norm EN 711 : 2016 versehen sein. Sind die Gangbordgeländer umlegbar, müssen

  1. an den Lukensüllen zusätzlich durchgehende Handläufe mit einem Durchmesser von 0,02 bis 0,04 m in einer Höhe von 0,7 bis 1,1 m und
  2. an gut sichtbaren Stellen am Anfang der Gangborde Hinweisschilder nach Anlage 4, Bild 10 von mindestens 15 cm Durchmesser

angebracht sein.

5. Abweichend von Nummer 4 brauchen bei Schubleichtern und Schleppkähnen ohne Wohnungen keine Schanzkleider oder Geländer vorhanden zu sein, wenn

  1. an den Außenkanten der Decks und Gangborde Fußleisten;
  2. an den Lukensüllen Handläufe nach Nr. 4 Buchstabe a und
  3. an gut sichtbaren Stellen an Deck Hinweisschilder nach Anlage 4, Bild 10 von mindestens 15 cm Durchmesser

angebracht sind.

6. Abweichend von Nummer 4 brauchen bei Schiffen mit einem Glatt- oder einem Trunkdeck die Geländer nicht unmittelbar an den Außenkanten dieser Decks oder der Gangborde angebracht zu sein, wenn

  1. die Verkehrswege auf diesen Decks verlaufen;
  2. die Verkehrswege und Arbeitsbereiche auf diesen Decks von festen Geländern nach der Europäischen Norm EN 711 : 2016 umgeben sind und
  3. an gut sichtbaren Stellen an den Übergängen zu den nicht durch Geländer geschützten Bereichen Hinweisschilder nach Anlage 4, Bild 10 von mindestens 15 cm Durchmesser angebracht sind.

7. In Arbeitsbereichen, in denen die Fallhöhe mehr als 1 m beträgt, kann die Untersuchungskommission geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen zum sicheren Arbeiten fordern.

Artikel 14.03 Abmessung der Arbeitsplätze

Arbeitsplätze müssen so groß sein, dass jede dort beschäftigte Person genügend Bewegungsfreiheit hat.

Artikel 14.04 Gangbord

1. Die lichte Breite des Gangbords muss mindestens 0,60 m betragen. An bestimmten für den Schiffsbetrieb notwendigen Einbauten, wie Ventile für Deckwaschleitung, kann dieses Maß bis auf 0,50 m, an Pollern und Klampen bis auf 0,40 m verringert werden.

2. Bis zu einer Höhe von 0,90 m über dem Gangbord kann die lichte Breite des Gangbords bis auf 0,50 m verringert werden, wenn darüber eine lichte Breite zwischen Bordwandaußenkante und Laderauminnenkante von mindestens 0,65 m vorhanden ist.

3. Die Anforderungen nach Nummer 1 und 2 gelten bis zu einer Höhe von 2,00 m über dem Gangbord.

Artikel 14.05 Zugänge der Arbeitsplätze

1. Bei Gängen, Zugängen und Durchgängen, die von Personen oder zur Beförderung von Lasten benutzt werden, muss

  1. vor den Zugangsöffnungen genügend Platz für ungehinderte Bewegung vorhanden sein;
  2. die lichte Breite der Durchgänge der Zweckbestimmung der Arbeitsplätze entsprechen, mindestens jedoch 0,60 m betragen; bei Schiffen mit B von nicht mehr als 8 m braucht die Breite der Durchgänge nur 0,50 m zu betragen;
  3. die lichte Höhe der Durchgänge einschließlich der Süllhöhe mindestens 1,90 m betragen.

2. Türen müssen sich von beiden Seiten gefahrlos öffnen und schließen lassen. Sie müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen oder Schließen gesichert werden können.

3. Ein- und Ausgänge sowie Gänge, die Höhenunterschiede von mehr als 0,50 m aufweisen, müssen mit geeigneten Treppen, Steigleitern oder Wandsprossen versehen sein.

4. Beträgt der Höhenunterschied bei ständig besetzten Arbeitsplätzen mehr als 1,00 m, müssen Treppen vorhanden sein. Dies gilt nicht für Notausgänge.

5. Bei Schiffen mit Laderaum muss mindestens an jedem Ende eines jeden Laderaums je eine fest installierte Steigvorrichtung vorhanden sein.

Abweichend von Satz 1 kann auf die fest installierte Steigvorrichtung verzichtet werden, wenn mindestens zwei tragbare Raumleitern vorhanden sind, die bei einem Steigungswinkel von 60° mindestens 3 Sprossen über den Lukenrand reichen müssen.

Artikel 14.06 Ausgänge und Notausgänge

1. Anzahl, Konstruktion und Abmessungen der Ausgänge einschließlich der Notausgänge müssen dem Zweck und der Größe der Räume entsprechen. Ist einer dieser Ausgänge ein Notausgang, muss er besonders gekennzeichnet sein.

2. Notausgänge oder als Notausgang dienende Fenster oder Oberlichter müssen eine lichte Öffnung von mindestens 0,36 m2 haben, wobei die kürzeste Seite mindestens 0,50 m betragen muss.

Artikel 14.07 Steigvorrichtungen

1. Treppen und Steigleitern müssen sicher befestigt sein. Treppen müssen mindestens 0,60 m breit sein; die lichte Breite zwischen den Handläufen muss mindestens 0,60 m betragen; die Stufentiefe darf nicht kleiner als 0,15 m sein; die Trittflächen der Stufen müssen rutschhemmend sein, Treppen mit mehr als drei Stufen müssen Handläufe haben.

2. Steigleitern und Wandsprossen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,30 m haben; der Sprossenabstand darf nicht mehr als 0,30 m betragen; der Abstand der Sprossen von Bauteilen muss mindestens 0, 15 m groß sein.

3. Steigleitern und Wandsprossen müssen von oben erkennbar und mit Handgriffen über den Ausgangsöffnungen ausgestattet sein.

4. Anlegeleitern müssen mindestens 0,40 m und am unteren Ende mindestens 0,50 m breit sein; sie müssen gegen Kippen und Rutschen zu sichern sein; Sprossen müssen fest in die Holme eingelassen sein.

Artikel 14.08 Innenräume

1. Arbeitsplätze im Schiffsinneren müssen nach Größe, Einrichtung und Anordnung den auszuführenden Arbeiten angepasst sein und den Anforderungen der Hygiene und Sicherheit genügen. Sie müssen ausreichend und blendfrei beleuchtet und genügend belüftet werden können; erforderlichenfalls müssen sie mit Heizgeräten versehen sein, die eine angemessene Temperatur gewährleisten.

2. Fußböden der Arbeitsplätze im Schiffsinneren müssen fest, dauerhaft ausgeführt, frei von Stolperstellen und rutschhemmend sein. Öffnungen in Decks und Böden müssen in geöffnetem Zustand gegen Sturzgefahr gesichert sein. Fenster und Oberlichter müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie gefahrlos betätigt und gereinigt werden können.

Artikel 14.09 Schutz gegen Lärm und Vibrationen

1. Arbeitsplätze müssen so gelegen, eingerichtet und gestaltet sein, dass die Beschäftigten keiner Gefährdung durch Vibrationen ausgesetzt sind.

2. Ständig benutzte Arbeitsräume müssen darüber hinaus so gebaut und schallisoliert sein, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch Lärm gefährdet wird.

3. Für Personen, bei denen voraussichtlich eine tägliche Lärmexposition von mehr als 80 dB(A) besteht, müssen individuelle Gehörschutzmittel vorhanden sein. Arbeitsplätze, an denen der Wert von 85 dB(A) überschritten werden kann, müssen durch ein Symbol für "Gehörschutz benutzen" entsprechend Bild 7 der Anlage 4 mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm auf die Pflicht zur Benutzung der Gehörschutzmittel gekennzeichnet werden.

Artikel 14.10 Lukenabdeckungen

1. Lukenabdeckungen müssen leicht erreicht und sicher bewegt werden können. Teile von Lukenabdeckungen mit einer Masse von mehr als 40 kg müssen sich außerdem schieben oder klappen lassen oder zum mechanischen Ausheben eingerichtet sein. Lukenabdeckungen, deren Handhabung mit Hilfe von Hebezeugen erfolgt, müssen mit geeigneten und leicht zugänglichen Vorrichtungen zum Festmachen der Anschlagmittel versehen sein. Auf Lukendeckeln und Scherstöcken, die nicht auswechselbar sind, muss deutlich die Luke, zu der sie gehören, und die richtige Lage auf dieser angegeben sein.

2. Lukenabdeckungen müssen gegen Ausheben durch Wind und Ladeeinrichtungen gesichert werden können. Schiebeluken müssen mit Sperren versehen sein, die ein nicht beabsichtigtes Bewegen in Längsrichtung um mehr als 0,40 m verhindern; sie müssen in der Endstellung feststellbar sein. Zum Befestigen aufgestapelter Lukendeckel müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein.

3. Bei motorisch betätigten Lukenabdeckungen muss die Energiezufuhr nach Freigeben des Fahrschalters automatisch unterbrochen werden.

4. Lukenabdeckungen müssen die zu erwartenden Belastungen, begehbare Lukenabdeckungen mindestens 75 kg als Punktlast aufnehmen können. Nicht begehbare Lukenabdeckungen müssen gekennzeichnet sein. Lukenabdeckungen, die zur Aufnahme von Deckslast bestimmt sind, müssen mit der zulässigen Belastung in t/m2 gekennzeichnet sein. Sind zum Erreichen der zulässigen Belastung Abstützungen erforderlich, muss an geeigneter Stelle darauf hingewiesen sein; in diesem Fall sind entsprechende Pläne an Bord mitzuführen.

Artikel 14.11 Winden

1. Winden müssen so beschaffen sein, dass ein sicheres Arbeiten möglich ist. Sie müssen Einrichtungen haben, die ein unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last verhindern. Winden, die nicht selbsthemmend sind, müssen mit einer für die Zugkraft bemessenen Bremse ausgerüstet sein.

2. Handbetriebene Winden müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein Rückschlagen der Kurbeln verhindern. Winden, die sowohl Kraft- als auch Handantrieb haben, müssen so beschaffen sein, dass der Kraftantrieb die Handantriebswelle nicht in Bewegung setzen kann.

Artikel 14.12 Krane

1. Krane müssen nach den Regeln der Technik gebaut sein. Die während des Betriebes auftretenden Kräfte müssen sicher in die Schiffsverbände eingeleitet werden; sie dürfen die Stabilität nicht gefährden.

2. An Kranen muss ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:

  1. Name mit Anschrift des Herstellers;
  2. CE-Kennzeichnung mit Angabe des Baujahrs;
  3. Bezeichnung der Serie oder des Typs;
  4. gegebenenfalls Seriennummer.

3. An Kranen müssen die höchstzulässigen Belastungen dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein.

Bei Kranen, deren Nutzlast 2.000 kg nicht überschreitet, braucht nur die höchstzulässige Nutzlast bei größter Ausladung dauerhaft und leicht erkennbar angebracht zu sein.

4. Zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren müssen Schutzvorrichtungen vorhanden sein. Äußere Teile von Kranen müssen zu festen Aufbauten innerhalb des Arbeitsbereiches und der Verkehrswege einen Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m haben.

5. Kraftbetriebene Krane müssen gegen unbefugtes Benutzen gesichert werden können. Sie dürfen nur an der für den Kran vorgesehenen Steuereinrichtung eingeschaltet werden können. Bedienungselemente müssen selbstrückstellend sein (Schalter ohne Selbsthaltung); ihre Funktionsrichtung muss eindeutig erkennbar sein.

Bei Ausfall der Antriebsenergie darf die Last nicht selbsttätig ablaufen können. Ungewollte Kranbewegungen müssen verhindert werden.

Die Aufwärtsbewegung des Hubwerkes und die Überschreitung der Nutzlast müssen durch geeignete Einrichtungen begrenzt sein. Die Abwärtsbewegung des Hubwerkes muss begrenzt sein, wenn bei den vorgesehenen Einsätzen des Kranes beim Aufsetzen des Lastaufnahmemittels an der Seiltrommel zwei Seilumschlingungen des Tragseiles unterschritten werden. Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Einrichtungen muss die jeweils entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein.

Die Bruchkraft von Drahtseilen für laufendes Gut soll mindestens das 5-fache der maximal zulässigen Seilzugkraft betragen. Die Konstruktion des Drahtseiles muss einwandfrei und für die Verwendung bei Kranen geeignet sein.

6. Krane sind durch einen Sachverständigen zu prüfen

  1. vor der ersten Inbetriebnahme;
  2. vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
  3. regelmäßig, mindestens jedoch alle zehn Jahre.

Dabei sind ausreichende Festigkeit und hinreichende Stabilität rechnerisch und durch eine Belastungsprüfung an Bord nachzuweisen.

Für Krane, deren Nutzlast 2.000 kg nicht überschreitet, kann der Sachverständige entscheiden, den rechnerischen Nachweis durch eine Erprobung mit dem 1,25-fachen der Nutzlast, die über den vollen Fahrweg abgefahren wird, ganz oder teilweise zu ersetzen.

Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.

7. Krane sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich von einem Sachkundigen zu prüfen.

Hierbei ist der arbeitssichere Zustand des Kranes durch Sicht- und Funktionskontrolle festzustellen.

Über die Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.

8. Krane, deren Nutzlast 2.000 kg überschreitet, die dem Ladungsumschlag dienen oder an Bord von Hebeböcken, Pontons und sonstigen schwimmenden Geräten oder Baustellenfahrzeugen aufgestellt sind, müssen darüber hinaus den Vorschriften eines Mitgliedstaates entsprechen.

9. Für Krane muss sich die Bedienungsanleitung des Kranherstellers an Bord befinden. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Verwendungsbereich und Funktion der Bedienungsorgane;
  2. höchstzulässige Nutzlast entsprechend der Ausladung;
  3. maximal zulässige Neigung des Krans;
  4. Anleitung für Montage und Instandhaltung;
  5. allgemeine technische Daten.

Artikel 14.13 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 55 °C muss an Deck ein belüfteter Schrank aus nicht brennbarem Material vorhanden sein. An dessen Außenseite muss ein Symbol für "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" entsprechend Bild 2 der Anlage 4 mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm angebracht sein.

Kapitel 15
Wohnungen

Artikel 15.01 Allgemeine Bestimmungen

1. Schiffe müssen für die gewöhnlich an Bord lebenden Personen, wenigstens jedoch für die Mindestbesatzung, mit Wohnungen versehen sein.

2. Wohnungen müssen so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, dass sie den Bedürfnissen der Sicherheit, der Gesundheit und des Wohlbefindens der Personen an Bord entsprechen. Sie müssen leicht und sicher zugänglich sowie genügend gegen Kälte und Wärme isoliert sein.

3. Die Untersuchungskommission kann Ausnahmen von den Vorschriften dieses Kapitels zulassen, wenn Sicherheit und Gesundheit der Personen an Bord auf andere Art sichergestellt sind.

4. Die Untersuchungskommission trägt in das Binnenschiffszeugnis Beschränkungen der Betriebsform oder der Art des Schiffsbetriebs ein, die aufgrund von Ausnahmen nach Nummer 3 erforderlich sind.

Artikel 15.02 Besondere bauliche Anforderungen an die Wohnungen

1. Wohnungen müssen auch bei geschlossenen Türen genügend gelüftet werden können; außerdem müssen Aufenthaltsräume genügend Tageslicht erhalten und sollten nach Möglichkeit Sicht nach außen haben.

2. Wohnungen müssen, wenn ihr Zugang nicht decksgleich liegt und der Höhenunterschied mehr als 0,30 m beträgt, durch Treppen zugänglich sein.

3. Im Vorschiff dürfen die Fußböden nicht tiefer als 1,20 m unter der Ebene der größten Einsenkung liegen.

4. Aufenthalts- und Schlafräume müssen mindestens zwei möglichst weit voneinander entfernt liegende Ausgänge, die als Fluchtwege dienen, haben. Ein Ausgang kann als Notausgang ausgebildet sein. Dies gilt nicht für Räume, deren Ausgang direkt nach Deck oder auf einen Gang, der als Fluchtweg dient, führt, sofern dieser zwei voneinander entfernt liegende Ausgänge nach Back- und Steuerbord hat. Notausgänge, zu denen auch Oberlichter und Fenster gehören können, müssen eine lichte Öffnung von mindestens 0,36 m2, eine kleinste Seitenlänge von mindestens 0,50 m aufweisen sowie eine rasche Räumung im Notfall erlauben. Isolierung und Verkleidung der Fluchtwege müssen aus schwer entflammbaren Werkstoffen hergestellt sein und die Benutzung der Fluchtwege muss durch geeignete Maßnahmen wie Leitern oder Wandsprossen jederzeit sichergestellt sein.

5. Wohnungen müssen gegen die Einwirkung von unzulässigem Lärm und Vibrationen geschützt sein. Die höchstzulässigen Schalldruckpegel betragen

  1. in Aufenthaltsräumen: 70 dB(A);
  2. in Schlafräumen: 60 dB(A). Dies gilt nicht für Schiffe, die ausschließlich außerhalb der entsprechend den innerstaatlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Ruhezeiten der Besatzung eingesetzt sind.

Die Einschränkung der Betriebsform unter Buchstabe b ist im Binnenschiffszeugnis zu vermerken.

6. In Wohnungen darf die Stehhöhe nicht kleiner als 2,00 m sein.

7. In der Regel müssen die Schiffe mindestens einen vom Schlafraum getrennten Aufenthaltsraum aufweisen.

8. In Aufenthaltsräumen darf die freie Bodenfläche nicht weniger als 2 m2 pro Person, muss jedoch insgesamt mindestens 8 m2 betragen, Möbel außer Tischen und Stühlen abgezogen.

9. Die Volumen der Wohn- und Schlafräume müssen mindestens je 7 m3 betragen.

10. In Wohnräumen beträgt das minimale Luftvolumen pro Person 3,5 m3. In Schlafräumen muss für die erste Person ein Luftvolumen von mindestens 5 m3, für jede weitere Person müssen noch mindestens 3 m3 vorhanden sein (das Volumen des Mobiliars ist abzuziehen). Schlafräume sollten für höchstens zwei Personen bestimmt sein. Betten müssen in einem Abstand von mindestens 0,30 m über dem Fußboden angebracht sein. Sind sie übereinander gestellt, muss über jedem Bett ein freier Raum von mindestens 0,60 m Höhe vorhanden sein.

11. Türen

  1. müssen eine Öffnung haben, deren Oberkante mindestens 1,90 m über Deck oder Flur liegt und eine lichte Breite von mindestens 0,60 m aufweist. Die vorgeschriebene Höhe kann durch Anbringung von verschiebbaren oder klappbaren Deckeln oder Klappen erreicht werden;
  2. müssen sich von beiden Seiten nach außen öffnen lassen;
  3. die an Fluchtwegen liegen, dürfen beim Öffnen die Evakuierung von Personen nicht behindern;
  4. die von innen verschlossen sind, müssen sich im Notfall von außen öffnen lassen.

Türsülle dürfen maximal 0,40 m hoch sein; Bestimmungen anderer Sicherheitsvorschriften müssen jedoch eingehalten sein.

12. Treppen müssen fest angebracht und gefahrlos begehbar sein. Dies gilt als erfüllt, wenn

  1. sie mindestens 0,60 m breit;
  2. die Stufen mindestens 0,15 m tief;
  3. die Stufen rutschsicher und
  4. Treppen mit mehr als drei Stufen mit mindestens einem Handgriff oder Handlauf versehen sind.

13. Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten, insbesondere solche, die unter so hohem Druck stehen, dass ein Leck Personen gefährden könnte, dürfen nicht in den Wohnungen und in den dahin führenden Gängen verlegt sein. Dies gilt nicht für Leitungen für Dampf- und Hydrauliksysteme, die in einem metallischen Schutzrohr untergebracht sind, sowie für Leitungen von Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke.

Artikel 15.03 Sanitäre Einrichtungen

1. Schiffe mit Wohnungen müssen mindestens über folgende sanitäre Einrichtungen verfügen:

  1. eine Toilette je Wohneinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder. Diese muss mit frischer Luft belüftet werden können;
  2. ein Waschbecken mit Ablauf und mit kaltem und warmem Trinkwasseranschluss je Wohneinheit oder je vier Besatzungsmitglieder;
  3. eine Dusche oder Badewanne mit kaltem und warmem Trinkwasseranschluss je Wohneinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder.

2. Sanitäre Einrichtungen müssen sich in unmittelbarer Nähe der Wohnräume befinden. Toiletten dürfen keine direkte Verbindung zu den Küchen, Speiseräumen oder Wohnküchen haben.

3. Toilettenräume müssen eine Grundfläche von mindestens 1 m2 haben, wobei die Breite 0,75 m und die Länge 1,10 m nicht unterschreiten darf. Toilettenräume in Kabinen bis zu zwei Personen können kleiner sein. Befindet sich im Toilettenraum eine Waschgelegenheit und/oder Dusche, muss die Grundfläche um mindestens die Fläche des Waschbeckens und/oder der Duschenwanne (oder gegebenenfalls der Badewanne) vergrößert sein.

Artikel 15.04 Küchen

1. Küchen können mit Aufenthaltsräumen kombiniert sein.

2. Küchen müssen ausgerüstet sein mit:

  1. Kochgerät;
  2. Spülbecken mit Abfluss;
  3. Installation für die Versorgung mit Trinkwasser;
  4. Kühlschrank;
  5. genügend Abstell-, Arbeits- und Vorratsraum.

3. Essbereiche in Wohnküchen müssen für die Zahl der Besatzungsmitglieder, die sie gewöhnlich gleichzeitig benutzen, ausreichen. Die Sitzplatzbreite darf nicht weniger als 0,60 m betragen.

Artikel 15.05 Trinkwasseranlagen

1. Schiffe, auf denen Wohnungen vorhanden sind, müssen mit einer Trinkwasseranlage ausgerüstet sein. Füllöffnungen der Trinkwasserbehälter und Trinkwasserschläuche sind mit einem Hinweis zu versehen, wonach sie ausschließlich für Trinkwasser bestimmt sind. Füllstutzen für Trinkwasser müssen oberhalb des Decks angeordnet sein.

2. Trinkwasseranlagen müssen

  1. an den Innenseiten aus korrosionsbeständigen und physiologisch ungefährlichen Materialien hergestellt sein;
  2. frei sein von Leitungsabschnitten, deren regelmäßige Durchströmung nicht gewährleistet ist, und
  3. gegen übermäßige Erwärmung geschützt sein.

3. Trinkwasserbehälter müssen darüber hinaus

  1. ein Fassungsvermögen von mindestens 150 Liter je gewöhnlich an Bord lebende Person, wenigstens jedoch je Besatzungsmitglied haben;
  2. eine geeignete verschließbare Öffnung zur Innenreinigung haben;
  3. eine Füllstandsanzeige haben;
  4. Be- und Entlüftungsstutzen haben, die ins Freie führen oder die mit geeigneten Filtern ausgerüstet sind.

4. Trinkwasserbehälter dürfen keine gemeinsamen Wandungen mit anderen Behältern aufweisen. Trinkwasserleitungen dürfen nicht durch Behälter führen, die andere Flüssigkeiten enthalten. Verbindungen zwischen dem Trinkwassersystem und anderen Rohrleitungen sind nicht zulässig. Rohrleitungen für Gas oder andere Flüssigkeiten als Trinkwasser dürfen nicht durch Trinkwasserbehälter führen.

5. Druckbehälter für Trinkwasser dürfen nur mit nicht verunreinigter Druckluft betrieben werden. Wird sie mit Hilfe von Kompressoren erzeugt, müssen unmittelbar vor dem Druckbehälter für Trinkwasser geeignete Luftfilter und Entöler angeordnet sein, es sei denn, das Trinkwasser ist von der Druckluft durch eine Membrane getrennt.

Artikel 15.06 Heizung und Lüftung

1. Wohnungen müssen ihrem Zweck entsprechend beheizt werden können. Die Heizungen müssen für die vorkommenden Wetterbedingungen ausgelegt sein.

2. Wohn- und Schlafräume müssen auch bei geschlossenen Türen ausreichend belüftet werden können. Die Be- und Entlüftung muss unter allen klimatischen Bedingungen eine ausreichende Luftzirkulation ermöglichen.

3. Wohnungen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass so weit wie möglich das Eindringen verschmutzter Luft aus anderen Schiffsabteilungen wie Maschinen- oder Laderäumen verhindert wird; bei Zwangslüftung sind die Einlassöffnungen so anzuordnen, dass sie diesen Anforderungen entsprechen.

Artikel 15.07 Sonstige Wohnungseinrichtungen

1. Jedes an Bord wohnende Besatzungsmitglied muss über ein eigenes Bett und einen eigenen abschließbaren Kleiderschrank verfügen. Das Bett muss mindestens ein Innenmaß von 2,00 m Länge und 0,90 m Breite aufweisen.

2. Für das Aufbewahren und Trocknen der Arbeitskleider sind außerhalb der Schlafräume geeignete Möglichkeiten vorzusehen.

3. Alle Räume müssen elektrisch beleuchtet werden können. Zusätzliche Lampen für gasförmige oder flüssige Brennstoffe sind nur in Aufenthaltsräumen zugelassen. Beleuchtungseinrichtungen mit flüssigem Brennstoff müssen aus Metall hergestellt sein und dürfen nur mit Brennstoffen, deren Flammpunkt über 55 °C liegt, oder mit handelsüblichem Petroleum betrieben werden. Sie müssen so aufgestellt oder angebracht sein, dass keine Brandgefahr besteht.

Kapitel 16
Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, die mit Brennstoffen betrieben werden

Artikel 16.01 Allgemeines

1. Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, die mit Flüssiggas betrieben werden, müssen den Vorschriften des Kapitels 17 entsprechen.

2. Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen einschließlich ihres Zubehörs müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie auch bei Überhitzung keine Gefahr darstellen; sie müssen gegen unbeabsichtigtes Kippen und Verschieben gesichert sein.

3. Die Einrichtungen nach Nummer 2 dürfen in Räumen, in denen Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 °C gelagert oder verwendet werden, nicht aufgestellt sein. Abzugsrohre dieser Einrichtungen dürfen nicht durch diese Räume hindurchführen.

4. Die für die Verbrennung notwendige Luftzufuhr muss sichergestellt sein.

5. Heizgeräte müssen fest mit Rauchrohren verbunden sein. Diese Rohre müssen mit geeigneten Hauben oder Schutzvorrichtungen gegen Wind versehen sein. Sie müssen so angelegt sein, dass eine Reinigung möglich ist.

Artikel 16.02 Verwendung von flüssigem Brennstoff, Geräte für Petroleum

1. Werden Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen mit flüssigen Brennstoffen betrieben, darf nur Brennstoff mit einem Flammpunkt über 55 °C verwendet werden.

2. Abweichend von Nummer 1 sind Kocher und mit Dochtbrennern ausgerüstete Kühl- und Heizeinrichtungen, die mit handelsüblichem Petroleum betrieben werden, in Wohnungen und Steuerhäusern zulässig, wenn das Fassungsvermögen ihrer Verbrauchstanks 12 Liter nicht überschreitet.

3. Mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen müssen

  1. einen Brennstoffbehälter aus Metall mit verschließbarer Füllöffnung haben, der keine weichgelöteten Nähte unterhalb des höchsten Füllstandes aufweist und so gebaut und angebracht ist, dass er sich nicht unbeabsichtigt öffnen oder entleeren kann;
  2. ohne Hilfe einer anderen brennbaren Flüssigkeit angezündet werden können und
  3. so aufgestellt sein, dass die Verbrennungsgase sicher abgeführt werden.

Artikel 16.03 Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern und Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern

1. Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern und Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern müssen nach den Regeln der Technik gebaut sein.

2. Ist ein Ölheizofen mit Verdampfungsbrenner oder eine Ölfeuerungsanlage mit Zerstäubungsbrenner in einem Maschinenraum aufgestellt, muss die Luftzufuhr für das Heizgerät und die Motoren so beschaffen sein, dass das Heizgerät und die Motoren unabhängig voneinander, einwandfrei und sicher arbeiten können. Erforderlichenfalls ist eine getrennte Luftzufuhr vorzusehen. Die Aufstellung muss so erfolgen, dass eine eventuell aus dem Feuerraum zurückschlagende Flamme keine anderen Teile der Einrichtung des Maschinenraums erreichen kann.

Artikel 16.04 Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern

1. Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern müssen ohne Zuhilfenahme einer anderen brennbaren Flüssigkeit angezündet werden können. Sie müssen über einer Metallwanne befestigt sein, die die ölführenden Teile erfasst und eine Randhöhe von mindestens 20 mm und ein Fassungsvermögen von mindestens 2 Litern hat.

2. Bei in Maschinenräumen aufgestellten Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern muss die Metallwanne nach Nummer 1 eine Randhöhe von mindestens 200 mm haben. Die Unterkante des Verdampfungsbrenners muss über dem Wannenrand liegen. Die Randhöhe muss außerdem mindestens 100 mm über den Flurplatten liegen.

3. Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern müssen geeignete Ölregler haben, die für die jeweils gewählte Einstellung einen praktisch gleichbleibenden Öldurchfluss zum Brenner gewährleisten und die bei einem etwaigen Verlöschen der Flamme jedes Auslaufen von Brennstoff verhindern. Als geeignet gelten Ölregler, die auch bei Erschütterungen und Neigungen bis 12° einwandfrei arbeiten und die außer mit einem Schwimmer zur Niveauregulierung

  1. mit einem zweiten Schwimmer versehen sind, der bei Überschreiten des zulässigen Ölniveaus die Brennstoffzufuhr sicher und zuverlässig schließt, oder
  2. mit einem Überlaufrohr versehen sind, wenn die Ölauffangwanne mindestens den Inhalt des Verbrauchstanks fassen kann.

4. Ist der Brennstofftank vom Ölheizofen mit Verdampfungsbrenner getrennt aufgestellt,

  1. darf er nicht höher angebracht sein, als in den Betriebsvorschriften des Geräteherstellers angegeben ist;
  2. muss er gegen unzulässige Erwärmung geschützt angebracht sein;
  3. muss die Brennstoffzufuhr von Deck aus unterbrochen werden können.

5. Rauchrohre für Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern mit natürlichem Zug müssen mit Einrichtungen zur Verhinderung von Zugumkehr versehen sein.

Artikel 16.05 Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern

Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Vor Beginn der Ölzufuhr muss eine ausreichende Durchlüftung des Feuerraumes sichergestellt sein;
  2. die Brennstoffzufuhr muss thermostatisch geregelt werden;
  3. die Zündung muss elektrisch oder mit Zündbrennern erfolgen;
  4. eine Flammenüberwachungseinrichtung muss vorhanden sein, die bei Erlöschen der Flamme die Brennstoffzufuhr abstellt;
  5. der Hauptschalter muss außerhalb des Aufstellraumes an einer leicht zugänglichen Stelle angebracht sein.

Artikel 16.06 Luftheizgeräte

Luftheizgeräte, bei denen die Heizluft unter Druck um eine Brennkammer zu einem Verteilersystem oder Raum geführt wird, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Wird der Brennstoff unter Druck zerstäubt, muss die Zufuhr der Verbrennungsluft durch ein Gebläse erfolgen.
  2. Bevor der Brenner gezündet werden kann, muss die Brennkammer gut gelüftet sein. Dies kann auch durch Nachlauf des Verbrennungsluftgebläses erfolgen.
  3. Die Brennstoffzufuhr muss automatisch geschlossen werden, wenn
    das Feuer erlischt;
    keine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr vorhanden ist;
    die geheizte Luft eine vorher eingestellte Temperatur überschreitet oder die Stromversorgung der Sicherheitseinrichtungen ausfällt.
    In diesen Fällen darf nach dem Schließen der Brennstoffzufuhr diese nicht selbsttätig wieder einsetzen.
  4. Gebläse für Verbrennungs- und Heizluft müssen außerhalb des Raumes, in dem das Heizgerät aufgestellt ist, abgeschaltet werden können.
  5. Wird die Heizluft von außen angesaugt, müssen die Ansaugöffnungen möglichst hoch über Deck liegen. Deren Ausführung muss sprühwasser- und wetterdicht sein.
  6. Heizluftleitungen müssen aus Metall gefertigt sein.
  7. Austrittsöffnungen der Heizluft dürfen nicht völlig geschlossen werden können.
  8. Der bei einer Leckage austretende Brennstoff darf sich nicht bis in die Heizluftleitungen ausbreiten können.
  9. Luftheizgeräte dürfen ihre Heizluft nicht aus einem Maschinenraum ansaugen können.

Artikel 16.07 Heizung mit festen Brennstoffen

1. Heizgeräte, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, müssen so auf einem Blech mit aufgebördeltem Rand stehen, dass glühende Brennstoffe oder heiße Asche nicht über das Blech hinausfallen können.

Dies ist nicht erforderlich in Räumen, die aus nicht brennbaren Werkstoffen gebaut und ausschließlich für die Unterbringung eines Heizkessels bestimmt sind.

2. Mit festen Brennstoffen beheizte Kessel müssen mit thermostatischen Reglern versehen sein, die die zur Verbrennung erforderliche Luftzufuhr regeln.

3. In der Nähe jedes Heizgerätes muss ein Mittel zur leichten Ablöschung der Asche vorhanden sein.

Kapitel 17
Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke

Artikel 17.01 Allgemeines

1. Flüssiggasanlagen umfassen im Wesentlichen eine Behälteranlage mit einem oder mehreren Behältern, einen oder mehrere Druckregler, ein Verteilungsnetz und Verbrauchsgeräte.

Ersatz- und Leerbehälter außerhalb der Behälteranlage sind nicht als Teile einer Flüssiggasanlage anzusehen. Für sie gilt Artikel 17.05 entsprechend.

2. Die Anlagen dürfen nur mit handelsüblichem Propan betrieben werden.

Artikel 17.02 Anlagen

1. Flüssiggasanlagen müssen in allen Teilen für den Betrieb mit Propan geeignet und nach den Regeln der Technik ausgeführt und eingebaut sein.

2. Flüssiggasanlagen dürfen nur Haushaltszwecken in den Wohnungen und im Steuerhaus sowie den entsprechenden Zwecken auf Fahrgastschiffen dienen.

3. An Bord dürfen mehrere getrennte Flüssiggasanlagen vorhanden sein. Durch einen Laderaum oder festen Tank getrennte Wohnungen dürfen nicht von derselben Flüssiggasanlage versorgt werden.

4. Im Maschinenraum darf sich kein Teil der Flüssiggasanlage befinden.

Artikel 17.03 Behälter

1. Es sind nur Behälter mit einer Füllmasse von 5 bis 35 kg zulässig. Für Fahrgastschiffe kann die Untersuchungskommission Behälter mit größerer Füllmasse zulassen.

2. Behälter müssen den in einem der Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften entsprechen.

Die Behälter müssen den amtlichen Stempel zum Zeichen der Abnahme aufgrund der vorgeschriebenen Prüfungen tragen.

Artikel 17.04 Unterbringung und Einrichtung der Behälteranlagen

1. Behälteranlagen müssen an Deck in einem freistehenden oder eingebauten Schrank außerhalb der Wohnung so aufgestellt sein, dass der Verkehr an Bord nicht behindert wird. Sie dürfen nicht am vorderen oder achteren Schanzkleid aufgestellt sein. Der Schrank darf nur dann in Decksaufbauten eingebaut sein, wenn er zu diesen gasdicht ist und sich nur von der Außenseite der Aufbauten her öffnen lässt. Er muss so angeordnet sein, dass die Rohrleitungen zu den Verbrauchsstellen so kurz wie möglich sind.

Es dürfen nur so viele Behälter zur gleichzeitigen Entnahme angeschlossen sein, wie es die Verbrauchsanlage erfordert. Mehrere Behälter dürfen nur unter Verwendung eines Umschalt- oder Zuschaltventils angeschlossen sein. Je Behälteranlage dürfen bis zu vier Behälter angeschlossen werden. Einschließlich der Ersatzbehälter dürfen sich je Anlage nicht mehr als sechs Behälter an Bord befinden.

Auf Fahrgastschiffen mit Fahrgastküchen oder -kantinen können bis zu sechs Behälter angeschlossen werden. Einschließlich der Ersatzbehälter dürfen sich je Anlage nicht mehr als neun Behälter an Bord befinden.

Der Druckregler, oder bei zweistufiger Regelung der Druckregler der ersten Stufe, muss sich in demselben Schrank befinden wie die angeschlossenen Behälter und fest eingebaut sein.

2. Behälteranlagen sind so anzuordnen, dass im Falle einer Undichtigkeit entweichendes Gas aus dem Schrank ins Freie treten und nicht in das Schiffsinnere dringen oder mit einer Zündquelle in Berührung kommen kann.

3. Schränke müssen aus schwer entflammbarem Werkstoff hergestellt und durch Öffnungen am unteren und oberen Teil eine ausreichende Lüftung sicherstellen. Die Behälter müssen in den Schränken stehend aufgestellt und gegen Umfallen gesichert sein.

4. Schränke müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass die Temperatur der Behälter 50 °C nicht übersteigen kann.

5. An der Außenseite der Schränke muss der Hinweis "Flüssiggas" und ein Symbol für "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" entsprechend Bild 2 der Anlage 4 mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm angebracht sein.

Artikel 17.05 Ersatz- und Leerbehälter

Ersatz- und Leerbehälter, die sich nicht in der Behälteranlage befinden, müssen außerhalb der Wohnung und des Steuerhauses in einem Schrank nach Artikel 17.04 gelagert sein.

Artikel 17.06 Druckregler

1. Verbrauchsgeräte dürfen mit den Behältern nur mittels eines Verteilungsnetzes verbunden sein, das mit einem oder mehreren Druckreglern versehen ist, die den Gasdruck auf den Gebrauchsdruck herabsetzen. Die Herabsetzung kann in einer oder in zwei Stufen geschehen. Alle Druckregler müssen auf einen bestimmten Druck nach Artikel 17.07 fest eingestellt sein.

2. In oder hinter dem letzten Druckregler muss eine Schutzvorrichtung eingebaut oder angebracht sein, die die Verbrauchsleitung bei Versagen des Reglers selbsttätig gegen Druckanstieg sichert. Es muss sichergestellt sein, dass im Falle einer Undichtigkeit aus der Schutzvorrichtung entweichendes Gas ins Freie treten und nicht in das Schiffsinnere dringen oder mit einer Zündquelle in Berührung kommen kann; erforderlichenfalls muss für diesen Zweck eine besondere Rohrleitung eingebaut sein.

3. Sicherheitsventile sowie Abblasleitungen müssen gegen Eindringen von Wasser geschützt sein.

Artikel 17.07 Druck

1. Bei zweistufiger Regelung darf der mittlere Druck höchstens 2,5 bar über dem atmosphärischen Druck liegen.

2. Der Druck beim Austritt aus dem letzten Druckregler darf höchstens 0,05 bar über dem atmosphärischen Druck mit 10 % Toleranz liegen.

Artikel 17.08 Rohr- und Schlauchleitungen

1. Leitungen müssen aus fest verlegten Stahl- oder Kupferrohren bestehen.

Behälteranschlussleitungen müssen jedoch aus für Propan geeigneten Hochdruckschläuchen oder Rohrspiralen bestehen. Nicht fest eingebaute Verbrauchsgeräte dürfen mit geeigneten Schläuchen von höchstens 1 m Länge angeschlossen sein.

2. Leitungen müssen allen an Bord unter gewöhnlichen Betriebsbedingungen auftretenden Beanspruchungen, insbesondere hinsichtlich Korrosion und Festigkeit, genügen und nach Art und Anordnung eine ausreichende Versorgung der Verbrauchsgeräte bezüglich Menge und Druck sicherstellen.

3. Rohrleitungen sollen möglichst wenige Verbindungen aufweisen. Rohrleitungen und Verbindungen müssen gasdicht sein und ihre Dichtigkeit bei allen auftretenden Schwingungen und Dehnungen beibehalten.

4. Rohrleitungen müssen gut zugänglich verlegt, sachgemäß befestigt und überall da geschützt sein, wo die Gefahr von Stößen oder Reibungen besteht, insbesondere bei Durchführungen durch Stahlschotte oder Metallwände. Stahlrohre müssen allseitig mit Korrosionsschutz versehen sein.

5. Schlauchleitungen und ihre Verbindungen müssen allen an Bord unter normalen Betriebsbedingungen auftretenden Beanspruchungen genügen. Sie müssen ferner so verlegt sein, dass sie spannungsfrei sind, nicht unzulässig erwärmt und auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können.

Artikel 17.09 Verteilungsnetz

1. Das gesamte Verteilungsnetz muss durch ein jederzeit leicht und schnell erreichbares Hauptabsperrventil abgesperrt werden können.

2. Jedes Verbrauchsgerät ist an eine eigene Zweigleitung anzuschließen, die durch ein Absperrorgan für sich absperrbar sein muss.

3. Absperrventile müssen gegen Witterungseinflüsse und Stöße geschützt angebracht sein.

4. Hinter jedem Druckregler muss ein Prüfanschluss vorhanden sein. Mittels einer Absperrvorrichtung muss sichergestellt sein, dass der Druckregler bei der Prüfung nicht dem Prüfdruck ausgesetzt wird.

Artikel 17.10 Verbrauchsgeräte und deren Aufstellung

1. Es dürfen nur Verbrauchsgeräte eingebaut sein, die in einem der Mitgliedstaaten für Propan zugelassen sind. Sie müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die ein Ausströmen unverbrannten Gases bei Erlöschen der Betriebs- oder der Zündflamme wirksam verhindern.

2. Verbrauchsgeräte müssen so aufgestellt und angeschlossen sein, dass sie nicht umfallen oder unbeabsichtigt verschoben werden können und ein unbeabsichtigtes Abreißen von der Anschlussleitung nicht möglich ist.

3. Heizgeräte, Warmwasserbereiter und Kühlschränke müssen an eine ins Freie führende Abgasleitung angeschlossen sein.

4. Verbrauchsgeräte dürfen im Steuerhaus nur dann aufgestellt sein, wenn es so gebaut ist, dass entweichendes Gas nicht in die tiefer liegenden Räume des Fahrzeuges, insbesondere bei Durchführungen von Steuerungsanlagen in den Maschinenraum eindringen kann.

5. Verbrauchsgeräte dürfen in Schlafräumen nur dann aufgestellt sein, wenn die Verbrennung von der Raumluft unabhängig erfolgt.

6. Verbrauchsgeräte mit von der Raumluft abhängiger Verbrennung müssen in einem genügend großen Raum aufgestellt sein.

Artikel 17.11 Lüftung und Ableitung der Abgase

1. Die Lüftung der Räume, in denen von der Raumluft abhängige Verbrauchsgeräte aufgestellt sind, muss durch hinreichend große Zu- und Abluftöffnungen, mindestens jedoch von je 150 cm2 freiem Querschnitt sichergestellt sein.

2. Lüftungsöffnungen dürfen keine Schließvorrichtungen aufweisen und nicht zu Schlafräumen führen.

3. Abgasanlagen müssen so ausgeführt sein, dass die Abgase einwandfrei abgeführt werden. Sie müssen betriebssicher und aus nicht brennbaren Werkstoffen gebaut sein. Ventilatoren zur Raumbelüftung dürfen die Abgasanlagen nicht nachteilig beeinflussen.

Artikel 17.12 Bedienungsanleitung

An geeigneter Stelle an Bord muss eine Bedienungsanleitung angebracht sein; sie muss mindestens folgende Hinweise enthalten:

"Die Absperrventile der Behälter, die nicht an das Verteilungsnetz angeschlossen sind, müssen geschlossen sein, selbst wenn die Behälter als leer gelten."

"Die Schläuche sind zu ersetzen, sobald es ihr Zustand erfordert."

"Sämtliche Verbrauchsgeräte müssen angeschlossen oder die betreffenden Zuleitungen dichtgesetzt sein."

Artikel 17.13 Prüfung

Flüssiggasanlagen sind von einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht:

  1. vor der ersten Inbetriebnahme;
  2. vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
  3. bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach Artikel 17.15.

Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist. Der Untersuchungskommission ist hiervon eine Kopie vorzulegen.

Artikel 17.14 Prüfbedingungen

Die Anlage ist unter folgenden Bedingungen zu prüfen:

1. Rohrleitungen unter mittlerem Druck zwischen der Absperrvorrichtung nach Artikel 17.09 Nummer 4 des ersten Druckreglers und den Absperrventilen vor dem letzten Druckregler:

  1. Druckprüfung mit Luft, inertem Gas oder Flüssigkeit unter einem Druck von 20 bar über atmosphärischem Druck;
  2. Dichtigkeitsprüfung mit Luft oder inertem Gas unter einem Druck von 3,5 bar über atmosphärischem Druck.

2. Rohrleitungen unter Gebrauchsdruck zwischen der Absperrvorrichtung nach Artikel 17.09 Nummer 4 des einzigen oder des letzten Druckreglers und den Absperrventilen vor den Verbrauchsgeräten:

Dichtigkeitsprüfung mit Luft oder inertem Gas unter einem Druck von 1 bar über atmosphärischem Druck.

3. Leitungen zwischen der Absperrvorrichtung nach Artikel 17.09 Nummer 4 des einzigen oder des letzten Druckreglers und den Bedienungsarmaturen der Verbrauchsgeräte:

Dichtigkeitsprüfung unter einem Druck von 0,15 bar über atmosphärischem Druck.

4. Bei den Prüfungen nach Nummer 1 Buchstabe b, Nummern 2 und 3 gelten die Leitungen als dicht, wenn nach einer genügenden Wartezeit für den Temperaturausgleich der Prüfdruck während der anschließenden Prüfdauer von 10 Minuten nicht fällt.

5. Behälteranschlüsse, Leitungsverbindungen und Armaturanschlüsse, die unter Behälterdruck stehen, sowie der Anschluss des Reglers an die Verbrauchsleitung:

Dichtigkeitsprüfung unter Betriebsdruck mit einem schaumbildenden Mittel.

6. Verbrauchsgeräte sind bei Nennbelastung in Betrieb zu nehmen und auf ordnungsgemäßes, störungsfreies Brennen bei verschiedenen Einstellungen zu prüfen.

Zündsicherungen sind auf einwandfreie Wirkungsweise zu überprüfen.

7. Nach der Prüfung nach Nummer 6 ist jedes Verbrauchsgerät, das an eine Abgasleitung angeschlossen ist, nach einer Betriebszeit von fünf Minuten unter Nennbelastung bei geschlossenen Fenstern und Türen und bei Betrieb der Lüftungseinrichtungen daraufhin zu prüfen, ob an der Strömungssicherung Abgas austritt.

Tritt nicht nur vorübergehend Abgas aus, ist die Ursache unverzüglich festzustellen. Das Verbrauchsgerät darf zur Benutzung nicht freigegeben werden, ehe alle Mängel behoben sind.

Artikel 17.15 Bescheinigung

1. Die Übereinstimmung jeder Flüssiggasanlage mit den Anforderungen dieses Kapitels ist im Binnenschiffszeugnis zu bescheinigen.

2. Diese Bescheinigung wird im Anschluss an die Prüfung nach Artikel 17.13 von der Untersuchungskommission ausgestellt.

3. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens drei Jahre. Einer Erneuerung muss eine neue Prüfung nach Artikel 17.13 vorausgehen.

Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um höchstens drei Monate verlängern, ohne dass eine Prüfung nach Artikel 17.13 vorausgehen muss. Diese Verlängerung ist im Binnenschiffszeugnis einzutragen.

Kapitel 18
Bordkläranlagen

Artikel 18.00 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels gilt als:

  1. "Bordkläranlage" eine Kläranlage zur Abwasserreinigung in kompakter Bauweise für an Bord anfallende häusliche Abwassermengen;
  2. "Typgenehmigung" die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde bestätigt, dass eine Bordkläranlage den technischen Anforderungen des Kapitels 18 genügt;
  3. "Sonderprüfung" das Verfahren nach Artikel 18.09, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass die in einem Fahrzeug betriebene Bordkläranlage den Anforderungen des Kapitels 18 genügt;
  4. "Hersteller" die gegenüber der zuständigen Behörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens und die Übereinstimmung der Produktion verantwortliche Person oder Stelle. Diese Person oder Stelle muss nicht an allen Stufen der Konstruktion der Bordkläranlage beteiligt sein. Wird die Bordkläranlage erst nach ihrer ursprünglichen Fertigung durch entsprechende Veränderungen und Ergänzungen für die Verwendung auf einem Fahrzeug im Sinne des Kapitels 18 hergerichtet, ist der Hersteller im Regelfall diejenige Person oder Stelle, die die Veränderungen oder Ergänzungen vorgenommen hat;
  5. "Beschreibungsbogen" das Dokument nach Anlage 7 Abschnitt II, in dem die vom Antragsteller zu liefernden Angaben festgelegt sind;
  6. "Beschreibungsmappe" die Gesamtheit der Daten, Zeichnungen, Fotografien und anderen Unterlagen, die der Antragsteller dem Technischen Dienst oder der zuständigen Behörde nach den Anforderungen im Beschreibungsbogen einzureichen hat;
  7. "Beschreibungsunterlagen" die Beschreibungsmappe zuzüglich aller Prüfberichte und sonstiger Dokumente, die der Technische Dienst oder die zuständige Behörde in Ausübung ihrer Funktionen beigefügt haben;
  8. "Typgenehmigungsbogen" das Dokument nach Anlage 7 Abschnitt III, mit dem die zuständige Behörde die Typgenehmigung bescheinigt;
  9. "Bordkläranlagenparameterprotokoll" das Dokument nach Anlage 7 Abschnitt VIII, in dem alle Parameter, einschließlich Bauteile (Komponenten) und Einstellungen der Bordkläranlage, die das Niveau der Abwasserreinigung beeinflussen einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind;
  10. "Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage" das nach Artikel 18.09 Nummer 4 zu Zwecken der Durchführung der Sonderprüfungen erstellte Dokument;
  11. "häusliches Abwasser" Abwasser aus Küchen, Essräumen, Waschräumen und Waschküchen sowie Fäkalwasser;
  12. "Klärschlamm" Rückstände, die bei Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeugs entstehen.

Artikel 18.01 Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Kapitel gilt für alle Bordkläranlagen, die in Fahrzeuge eingebaut sind.

2.

  1. Bordkläranlagen müssen bei der Typprüfung nachfolgende Grenzwerte einhalten:

    Tabelle 1: Während der Typprüfung im Ablauf der Bordkläranlage (Testanlage) einzuhaltende Grenzwerte

    ParameterKonzentration (Stufe II)Probenahmeart
    Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) ISO 5815-1:2019 und 5815-2: 2003 120 mg/124-h-Mischprobe, homogenisiert
    25 mg/lStichprobe, homogenisiert
    Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 2 ISO 6060 : 1989 1100 mg/l24-h-Mischprobe, homogenisiert
    125 mg/lStichprobe, homogenisiert
    Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)
    EN 1484:2019 1
    35 mg/l24-h-Mischprobe, homogenisiert

    45 mg/l

    Stichprobe, homogenisiert
    1) Mitgliedstaaten können gleichwertige Verfahren einsetzen.

    2) Anstatt des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Typprüfung herangezogen werden.

  2. Im Betrieb sind folgende Überwachungswerte einzuhalten:

    Tabelle 2: Während des Betriebes im Ablauf der Bordkläranlage einzuhaltende Überwachungswerte

    ParameterKonzentration (Stufe II)Probenahmeart
    Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) ISO 5815-1:2019 und 5815-2: 2003 125 mg/lStichprobe, homogenisiert
    Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 2 ISO 6060:1989 1125 mg/lStichprobe, homogenisiert
    150 mg/lStichprobe
    Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) EN 1484:2019 1

    45 mg/l

    Stichprobe, homogenisiert
    1) Die Mitgliedstaaten können gleichwertige Verfahren einsetzen.

    2) Anstatt des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Kontrolle herangezogen werden.

3. Verfahren unter Einsatz von chlorhaltigen Mitteln sind nicht zugelassen.

Ebenso unzulässig ist es, häusliche Abwässer zu verdünnen, um auf diese Art eine Reduzierung der spezifischen Belastung und dadurch auch eine Entsorgung zu ermöglichen.

4. Für die Speicherung, Frischhaltung (sofern erforderlich) und Abgabe des Klärschlamms sind ausreichende Vorkehrungen zu treffen. Hierzu gehört auch ein Managementplan für die Klärschlämme.

5. Die Einhaltung der Grenzwerte nach Nummer 2 Buchstabe a Tabelle 1 wird durch eine Typprüfung bestätigt und durch eine Typgenehmigung festgestellt. Die Typgenehmigung wird in einem Typgenehmigungsbogen bescheinigt. Vor dem Einbau der Bordkläranlage ist der Untersuchungskommission eine Kopie des Typgenehmigungsbogens zu übersenden. Eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Bordkläranlagenparameterprotokolls sind an Bord mitzuführen.

6. Nach dem Einbau der Bordkläranlage an Bord ist vom Hersteller vor Aufnahme des Regelbetriebs eine Funktionsprüfung durchzuführen. Die Bordkläranlage ist mit folgenden Angaben in das Binnenschiffszeugnis unter Nummer 52 einzutragen:

  1. Name;
  2. Typgenehmigungsnummer;
  3. Seriennummer;
  4. Baujahr.

7. Nach jeder wesentlichen Änderung einer Bordkläranlage, die sich auf die Abwassereinigung auswirkt, muss stets eine Sonderprüfung nach Artikel 18.09 Nummer 3 durchgeführt werden.

8. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines Technischen Dienstes bedienen.

9. Zur Sicherung der einwandfreien Funktionsfähigkeit ist die Bordkläranlage nach den Herstellerangaben regelmäßig zu warten. Ein entsprechender Wartungsnachweis ist an Bord mitzuführen.

Artikel 18.02 Antrag auf Typgenehmigung

1. Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp ist vom Hersteller bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind eine Beschreibungsmappe nach Artikel 18.00 Nummer 6. und der Entwurf eines Bordkläranlagenparameterprotokolls nach Artikel 18.00 Nummer 9. sowie der Entwurf einer Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter des Bordkläranlagentyps nach Artikel 18.00 Nummer 10. beizufügen. Der Hersteller hat für die Typprüfung den Prototyp einer Bordkläranlage vorzuführen.

2. Stellt die zuständige Behörde im Fall eines Antrags auf Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des vorgestellten Prototyps der Bordkläranlage für die in Anlage 7 Abschnitt II Anhang 1 beschriebenen Merkmale dieses Typs von Bordkläranlagen nicht repräsentativ ist, so ist ein anderer und gegebenenfalls ein zusätzlicher, von der zuständigen Behörde zu bezeichnender Prototyp zur Genehmigung nach Nummer 1 bereitzustellen.

3. Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp darf nicht bei mehr als einer zuständigen Behörde gestellt werden. Für jeden zu genehmigenden Bordkläranlagentyp ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

Artikel 18.03 Typgenehmigungsverfahren

1. Die zuständige Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, erteilt die Typgenehmigung für den Bordkläranlagentyp, der den Beschreibungen in der Beschreibungsmappe entspricht und den Anforderungen dieses Kapitels genügt. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird gemäß Anlage 7 Abschnitt IX geprüft.

2. Die zuständige Behörde füllt für jeden Bordkläranlagentyp, für den sie eine Typgenehmigung ausstellt, alle einschlägigen Teile des Typgenehmigungsbogens aus, dessen Muster in Anlage 7 Abschnitt III enthalten ist; sie erstellt oder prüft das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Typgenehmigungsbögen sind nach dem Verfahren in Anlage 7 Abschnitt IV zu nummerieren. Der ausgefüllte Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen sind dem Antragsteller zuzustellen.

3. Erfüllt die zu genehmigende Bordkläranlage ihre Funktion oder hat sie spezifische Eigenschaften nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs, in das sie eingebaut werden soll, und kann aus diesem Grund die Einhaltung einer oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, wenn die zu genehmigende Bordkläranlage mit anderen echten oder simulierten Fahrzeugteilen zusammen betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der Typgenehmigung für diese Bordkläranlage entsprechend einzuschränken. Im Typgenehmigungsbogen für einen Bordkläranlagentyp sind in solchen Fällen alle Einschränkungen seiner Verwendung sowie sämtliche Einbauvorschriften aufzuführen.

Artikel 18.04 Änderung von Typgenehmigungen

1. Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihr jede Änderung der in den Beschreibungsunterlagen erwähnten Einzelheiten mitgeteilt wird.

2. Der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung einer Typgenehmigung ist ausschließlich an die zuständige Behörde zu stellen, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat.

3. Sind in den Beschreibungsunterlagen beschriebene Merkmale der Bordkläranlage geändert worden, so stellt die zuständige Behörde Folgendes aus:

  1. soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen, wobei sie jede einzelne Seite so kennzeichnet, dass die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe deutlich ersichtlich sind. Bei jeder Neuausgabe von Seiten ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen (das dem Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist) entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen;
  2. einen revidierten Typgenehmigungsbogen (mit einer Erweiterungsnummer), sofern Angaben darin (mit Ausnahme der Anlagen) geändert wurden oder die Mindestanforderungen dieses Kapitels sich seit dem ursprünglichen Genehmigungsdatum geändert haben. Aus dem revidierten Typgenehmigungsbogen müssen der Grund für seine Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen.

    Stellt die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die oben angegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus.

Artikel 18.05 Übereinstimmung der Typgenehmigung

1. An jeder in Übereinstimmung mit der Typgenehmigung hergestellten Bordkläranlage müssen die in Anlage 7 Abschnitt I festgelegten Kennzeichen einschließlich der Typgenehmigungsnummer vom Hersteller angebracht sein.

2. Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der Verwendung nach Artikel 18.03 Nummer 3, so müssen jeder hergestellten Einheit detaillierte Angaben über diese Einschränkungen und sämtliche Einbauvorschriften vom Hersteller beigefügt sein.

3. Der Hersteller übermittelt auf Anforderung der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und sofort nach jedem von der zuständigen Behörde angegebenen zusätzlichen Zeitpunkt eine Liste mit den (Seriennummern) aller Bordkläranlagen, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Kapitels seit dem letzten Bericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem diese Bestimmungen erstmalig anwendbar wurden, hergestellt wurden. Auf dieser Liste müssen die Korrelationen zwischen den Seriennummern und den entsprechenden Bordkläranlagentypen und den Typgenehmigungsnummern angegeben werden. Außerdem muss die Liste besondere Informationen enthalten, wenn der Hersteller die Produktion eines typgenehmigten Bordkläranlagentyps einstellt. Falls die zuständige Behörde keine regelmäßige Übermittlung dieser Liste vom Hersteller verlangt, muss dieser die registrierten Daten für einen Zeitraum von mindestens 40 Jahren aufbewahren.

Artikel 18.06 Kontrolle der Seriennummern

1. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, sorgt dafür, dass die Seriennummern der in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Kapitels hergestellten Bordkläranlagen registriert und kontrolliert werden. Sie kann hierbei mit anderen nach diesem Kapitel zuständigen Behörden und mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

2. Eine zusätzliche Kontrolle der Seriennummern kann in Verbindung mit der Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion mit den Anforderungen nach Artikel 18.07 erfolgen.

3. Bezüglich der Kontrolle der Seriennummern teilen der Hersteller oder seine in den Mitgliedstaaten niedergelassenen Bevollmächtigten der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen über seine/ihre Direktkäufer sowie die Seriennummern der Bordkläranlagen mit, die als nach Artikel 18.05 Nummer 3 hergestellt gemeldet worden sind.

4. Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der zuständigen Behörde die in Artikel 18.05 festgelegten Anforderungen einzuhalten, so kann die Genehmigung für den betroffenen Bordkläranlagentyp widerrufen werden. In einem solchen Fall wird das Informationsverfahren nach Artikel 18.08 Nummer 4 angewandt.

Artikel 18.07 Übereinstimmung der Produktion

1. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, vergewissert sich vorher, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Anforderungen der Anlage 7 Abschnitt I sicherzustellen. Sie kann hierbei mit anderen nach diesem Kapitel zuständigen Behörden und mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

2. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, vergewissert sich, dass die in Nummer 1 genannten Vorkehrungen hinsichtlich der Bestimmungen der Anlage 7 Abschnitt I weiterhin ausreichen und jede nach den Anforderungen dieses Kapitels mit einer Typgenehmigungsnummer ausgestattete Bordkläranlage weiterhin der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen und seinen Anhängen für den typgenehmigten Bordkläranlagentyp entspricht. Sie kann hierbei mit anderen nach diesem Kapitel zuständigen Behörden und mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

3. Die zuständige Behörde kann vergleichbare Kontrollen anderer zuständiger Behörden als den Bestimmungen der Nummern 1 und 2 gleichwertig anerkennen.

Artikel 18.08 Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp

1. Eine Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp liegt vor, wenn Abweichungen von den Merkmalen im Typgenehmigungsbogen oder gegebenenfalls von den Beschreibungsunterlagen festgestellt werden, die von der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, nicht nach Artikel 18.04 Nummer 3 genehmigt worden sind.

2. Stellt die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass Bordkläranlagen nicht mit dem Bordkläranlagentyp übereinstimmen, für den sie die Genehmigung erteilt hat, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Produktion befindlichen Bordkläranlagen wieder mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp übereinstimmen. Die zuständige Behörde, die die mangelnde Übereinstimmung festgestellt hat, unterrichtet die anderen zuständigen Behörden über die getroffenen Maßnahmen, die bis zum Entzug der Typgenehmigung reichen können.

3. Kann eine zuständige Behörde nachweisen, dass Bordkläranlagen, die mit einer Typgenehmigungsnummer versehen sind, nicht mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp übereinstimmen, so kann sie von der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, verlangen, dass der in Produktion befindliche Bordkläranlagentyp auf Übereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp geprüft wird. Die hierzu notwendigen Maßnahmen sind binnen sechs Monaten nach dem Antragsdatum zu ergreifen

Artikel 18.09 Stichprobenmessung / Sonderprüfung

1. Spätestens drei Monate nach der Inbetriebnahme des Fahrzeuges oder bei nachträglichem Einbau der Bordkläranlage nach deren Einbau und der entsprechenden Funktionsprüfung nimmt die zuständige Behörde während des Betriebs des Fahrzeuges eine Stichprobe zur Prüfung der Einhaltung der in Artikel 18.01 Nummer 2 Tabelle 2 aufgeführten Überwachungswerte.

Die zuständige Behörde führt zudem Kontrollen der Funktionsfähigkeit der Bordkläranlage mittels Stichprobenmessungen zur Prüfung der Einhaltung der in Artikel 18.01 Nummer 2 Tabelle 2 aufgeführten Überwachungswerte in unregelmäßigen Abständen durch.

Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Werte der Stichprobenmessungen die Überwachungswerte nach Artikel 18.01 Nummer 1 Tabelle 2 nicht einhalten, kann sie verlangen,

  1. dass die Mängel der Bordkläranlage behoben werden, um einen ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten;
  2. dass die Übereinstimmung der Bordkläranlage mit der Typgenehmigung wiederhergestellt wird oder
  3. dass eine Sonderprüfung nach Nummer 3 durchgeführt wird.

Wurden die Mängel behoben und die Übereinstimmung der Bordkläranlage mit den Vorgaben der Typgenehmigung wieder hergestellt, kann die zuständige Behörde neue Stichprobenmessungen vornehmen.

Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Übereinstimmung der Bordkläranlage mit den Vorgaben der Typgenehmigung nicht wiederhergestellt, versiegelt die zuständige Behörde die Bordkläranlage und informiert die Untersuchungskommission, die einen entsprechenden Eintrag in das Binnenschiffszeugnis unter Nummer 52 macht.

2. Die Messungen der Stichproben erfolgen nach den in Artikel 18.01 Nummer 2 Tabelle 2 vorgegebenen Normen.

3. Stellt die zuständige Behörde an der Bordkläranlage Auffälligkeiten fest, die auf eine Abweichung von der Typgenehmigung hindeuten, führt die zuständige Behörde eine Sonderprüfung durch, um den aktuellen Zustand der Bordkläranlage in Bezug auf die im Bordkläranlagenparameterprotokoll spezifizierten Komponenten, die Kalibrierung und die Einstellung der Parameter der Bordkläranlage festzustellen.

Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass die Bordkläranlage nicht mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp übereinstimmt, kann sie

  1. verlangen, dass
    1. a) die Übereinstimmung der Bordkläranlage wiederhergestellt wird oder
    2. b) nach Artikel 18.04 die Typgenehmigung entsprechend geändert wird oder
  2. eine Messung gemäß Prüfvorschrift nach Anlage 7 Abschnitt IX anordnen.

Wird die Übereinstimmung nicht wiederhergestellt oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend geändert, oder wird aus den Messungen nach Buchstabe b ersichtlich, dass die in Artikel 18.01 Nummer 2 Buchstabe a Tabelle 1 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten werden, versiegelt die zuständige Behörde die Bordkläranlage und informiert die Untersuchungskommission, die einen entsprechenden Eintrag in das Binnenschiffszeugnis unter Nummer 52 macht.

4. Die Prüfungen nach Nummer 3 erfolgen anhand der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage. In dieser, vom Hersteller zu erstellenden und von einer zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung, sind die für die Abwasserreinigung relevanten Bauteile sowie Einstellungen, Bemessungskriterien und Parameter spezifiziert, unter deren Verwendung bzw. Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Werte nach Artikel 18.01 Nummer 2 Tabelle 1 und 2 ausgegangen werden kann. Sie enthält mindestens

  1. die Angabe des Bordkläranlagentyps mit Verfahrensbeschreibung und die Angabe, ob Abwasserspeichertanks der Bordkläranlage vorzuschalten sind;
  2. die Auflistung der für die Abwasserreinigung spezifischen Komponenten;
  3. die angewendete Auslegungs- und Bemessungskriterien, Bemessungsvorgaben und Regelwerke;
  4. die schematische Darstellung der Bordkläranlage mit eindeutigen Merkmalen zur Identifikation der zugelassenen für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten (z.B. auf den Komponenten befindliche Bauteilnummern).

5. Die Wiederinbetriebnahme einer nach Nummer 3 Satz 3 versiegelten Bordkläranlage darf nur nach einer Sonderprüfung nach Nummer 3 Satz 1 erfolgen.

Artikel 18.10 Zuständige Behörden und Technische Dienste

Die Technischen Dienste müssen der Europäischen Norm EN 17025 : 2017 unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:

  1. Bordkläranlagenhersteller können nicht als Technische Dienste anerkannt werden;
  2. Für die Zwecke dieses Kapitels kann ein Technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen.
leerweiter .