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Regelwerk
Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Vom 17. Juni 2016
(BGBl. II Nr. 17 vom 30.06.2016 S. 698)



Es verordnen jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) auf Grund

Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

1. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Rotterdam und Straßburg gefassten Beschlüsse zur Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Anlage 1 zu Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. 2015 II S. 1014, 1017)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

a) Beschluss vom 3. Juni 2015 - Protokoll 7 Anlage 2 -;

b) Beschluss vom 3. Juni 2015 - Protokoll 10 -;

c) Beschluss vom 3. Juni 2015 - Protokoll 11 -;

d) Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Protokoll 14 -.
(gültig ab 01.12.2016)

Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 bis 4 veröffentlicht.

2. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Rotterdam und Straßburg gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. 2015 II S. 1014) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

a) Beschluss vom 3. Juni 2015 - Protokoll 14 -;
(gültig ab 01.12.2016)

b) Beschluss vom 3. Juni 2015 - Protokoll 15 -;
(gültig ab 01.12.2016)

c) Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Protokoll 17 -.
(gültig ab 01.12.2016)

Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 5 bis 7 veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung

Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt durch Artikel 33 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 bis 9 eingefügt:

"(7) Zuständige Behörde für

  1. die Anerkennung von Lehrgängen und Auffrischungslehrgängen zur Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne der §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 4a.05 Satz 2, § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 auch in Verbindung mit § 4a.03, der Schiffspersonalverordnung-Rhein,
  2. die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Durchführung von Lehrgängen und Auffrischungslehrgängen zur Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne der §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 4a.05 Satz 2, § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 auch in Verbindung mit § 4a.03, der Schiffspersonalverordnung-Rhein

ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Die Anerkennung eines Lehrgangs oder Auffrischungslehrgangs nach Satz 1 Nummer 1 oder einer Ausbildungsstätte nach Satz 1 Nummer 2 darf widerrufen werden, wenn die Ausbildungsstätte die Inhalte eines anerkannten Lehrgangs oder Auffrischungslehrgangs ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ändert, einen anerkannten Lehrgang oder Auffrischungslehrgang nicht mehr ordnungsgemäß durchführt oder eine stichprobenartige Kontrolle eines anerkannten Lehrgangs oder Auffrischungslehrgangs verweigert.

(8) Zuständig für

  1. die aufgrund eines Lehrgangs im Sinne des § 4a.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erfolgende erstmalige Ausstellung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.05 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein und
  2. die aufgrund eines Auffrischungslehrgangs im Sinne des § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 in Verbindung mit § 4a.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erfolgende Verlängerung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 und § 4a.05 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein

ist die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannte Ausbildungsstätte.

(9) Zuständige Behörden für

  1. die aufgrund einer von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach Anhang II § 2.19 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung empfohlenen Schulung und erbrachter Fahrzeiten erfolgende erstmalige Ausstellung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 9.05 der Schiffspersonalverordnung-Rhein und
  2. die aufgrund erbrachter Fahrzeiten erfolgende Verlängerung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe a und § 4a.05 Satz 4 der Schiffspersonalverordnung-Rhein

sind das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Duisburg-Rhein und das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mannheim."

b) Die bisherigen Absätze 7 bis 17 werden die Absätze 10 bis 20.

2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. ein Mitglied der Besatzung seine Tätigkeit an Bord eines Fahrzeugs, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nach § 4a.01 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erst dann aufnimmt, nachdem es in den Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff auf dem betreffenden Fahrzeug, insbesondere bezüglich des Bunkervorgangs, eingewiesen worden ist,".

bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, ein Mitglied der Besatzung entgegen § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein am Bunkervorgang beteiligt wird, obwohl es nicht über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff verfügt."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

"1. ein Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, geführt wird, obwohl der Schiffsführer entgegen § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff verfügt,".

bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. die erforderliche Sachkunde der am Bunkervorgang beteiligten Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, nach den §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 und § 9.05 der Schiffspersonalverordnung-Rhein jederzeit durch die Bescheinigung nach § 4a.02 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein an Bord nachgewiesen werden kann,".

bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 8 bis 11.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

"1. ohne die nach § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebene Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas als Brennstoff zu besitzen, sofern das Fahrzeug Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt,".

bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6.

f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Jedes Mitglied der Besatzung muss
  1. seine Befähigung an Bord nach § 3.05 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nachweisen,
  2. das Schifferdienstbuch nach § 3.06 Nummer 4 Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein rechtzeitig vorlegen.
"(6) Jedes Mitglied der Besatzung
  1. muss seine Befähigung an Bord nach § 3.05 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nachweisen,
  2. muss das Schifferdienstbuch nach § 3.06 Nummer 4 Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein rechtzeitig vorlegen,
  3. muss über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nach § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein verfügen, wenn es auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, am Bunkervorgang beteiligt ist,
  4. darf seine Tätigkeit an Bord eines Fahr zeugs, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nach § 4a.01 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erst dann aufnehmen, nachdem es vom Schiffsführer in den Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff auf dem betreffenden Fahrzeug, insbesondere bezüglich des Bunkervorgangs, eingewiesen worden ist."

3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Mitglied der Besatzung eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt,".

bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe "Nummer 2" wird durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.

cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

dd) In der bisherigen Nummer 4 wird das Wort "oder" am Ende gestrichen.

ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma und das Wort "oder" ersetzt.

ff) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 5 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung an einem Bunkervorgang beteiligt wird."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Sachkunde nachgewiesen werden kann,".

bb) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und die Angabe "Nummer 7" wird durch die Angabe "Nummer 8" ersetzt.

cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und die Angabe "Nummer 8" wird durch die Angabe "Nummer 9" ersetzt.

dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und die Angabe "Nummer 9" wird durch die Angabe "Nummer 10" ersetzt.

ee) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und die Angabe "Nummer 10" wird durch die Angabe "Nummer 11 " ersetzt und nach dem Komma wird am Ende das Wort "oder" eingefügt.

ff) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Nummer 4 eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt."

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

(gültig ab 01.12.2016)

Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 Nummer 17 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe q wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Buchstabe r wird nach den Wörtern "nach § 10.02 Satz 1 " das Komma gestrichen und das Wort "oder" eingefügt.

c) Folgender Buchstabe s wird angefügt:

"s) die besonderen Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke nach § 12.03".

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 27 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c werden die Wörter "das Ankern nach § 7.03 Nr. 1" durch die Wörter "das Ankern oder die Benutzung von Ankerpfählen nach § 7.03 Nummer 1 " ersetzt.

bb) In Buchstabe e wird das Wort "Informationspflicht" durch das Wort "Meldepflicht" ersetzt.

cc) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

altneu
"f) die Höchstabmessungen der Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge nach § 11.02 Nummer 1, soweit die befahrene Strecke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt,"

b) Nummer 38 wird wie folgt gefasst:

altneu
"38. ein Fahrzeug führt, das die zulässigen Höchstabmessungen nach § 11.01 Nummer 1 Satz 1 oder 2 Buchstabe a überschreitet,"

c) Nach Nummer 38 wird folgende Nummer 38a eingefügt:

"38a. ein Fahrzeug mit einer Länge von über 110 m führt, obwohl sich entgegen § 11.01 Nummer 3 an Bord eine Person, die ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt, nicht befindet,".

d) Die bisherige Nummer 38a wird Nummer 38b und die Wörter " § 11.01 Nummer 2 Satz 1 " werden durch die Wörter " § 11.01 Nummer 4 Satz 1 " ersetzt.

e) Die bisherige Nummer 38b wird Nummer 38c und die Wörter " § 11.01 Nummer 2 Satz 2" werden durch die Wörter " § 11.01 Nummer 4 Satz 2" ersetzt.

f)Die bisherige Nummer 38c wird aufgehoben. 3. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 Buchstabe w werden die Wörter " § 11.01 Nummer 1 oder 5" durch die Wörter " § 11.01 Nummer 1 Satz 1 oder 2 Buchstabe a" ersetzt.

b) Die Nummern 1 0b bis 10d werden wie folgt gefasst:

10b. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer Länge über 110 m anordnet oder zulässt, obwohl sich entgegen § 11.01 Nummer 3 an Bord eine Person, die ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt, nicht befindet,

10c. die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 1 nicht entspricht,

10d. die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs mit einer Länge über 110 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 2 nicht entspricht,".

c) Die Nummern 17 und 18 werden wie folgt gefasst:

altneu
"17. auf einer Strecke, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt, die Inbetriebnahme
  1. eines Schubverbandes oder gekuppelter Fahrzeuge anordnet oder zulässt, dessen oder deren Höchstabmessungen die in § 11.02 Nummer 1 genannten Maße überschreiten,
  2. eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, der entgegen § 11.02 Nummer 3.2 Buchstabe b Satz 2 oder Nummer 3.4 Buchstabe c Satz 2 am schiebenden Fahrzeug einen Schubleichter längsseits gekuppelt mitführt, der beladen ist,
  3. eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, der entgegen § 11.02 Nummer 3.3 Buchstabe d in den dort genannten Fällen nicht mit den dort genannten Antrieben oder Bugsteueranlagen ausgerüstet ist oder auf dem die Verteilung der Leistung der Bugsteueranlagen in den dort genannten Fällen nicht der dort genannten Verteilung entspricht,
  4. eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, dessen Fahrzeugzusammenstellung nicht den Vorgaben des § 11.02 Nummer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa entspricht, oder

18. anordnet oder zulässt, dass die Fahrt mit einem Schubverband entgegen § 11.02 Nummer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Buchstabe d oder e angetreten wird."

Artikel 4
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Moselkommission

(gültig ab 01.01.2017)

Der von der Moselkommission in ihrer Plenarsitzung in Metz gefasste Beschluss vom 11. Juni 2015 - MK-I-1 5-5.3-1 -1 - zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 42 Nummer 3 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) und durch Beschluss vom 11. Juni 2015 (MK-I-1 5-5.2-1-2) (Anlage 5 zu Artikel 4 der Verordnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. 2015 II S. 1014, 1021)) geändert worden ist, wird hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt.

Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 8 veröffentlicht.

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

(gültig ab 01.01.2017)

Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 42 Nummer 1 und 2 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 4 wird die Angabe " § 1.20 und11.03 Nr. 2" durch die Wörter " §§ 1.20 und 11.03 Nummer 3" ersetzt.

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet oder für das entgegen § 1.07 Nr. 4 eine Stabilitätsüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen wurde,"7. ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nummer 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,"

bb) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 7a bis 7d eingefügt:

"7a. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 1 die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, nicht jederzeit gewährleistet,

7b. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachweist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines Fahrzeugs, das Container befördert, eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,

7c. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 4 das Ergebnis der Stabilitätsprüfung oder den aktuellen Stauplan nicht an Bord eines Fahrzeugs, das Container befördert, mitführt oder auf Verlangen lesbar macht,

7d. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 5 die dort genannten Stabilitätsunterlagen nicht mitführt,".

cc) Die bisherigen Nummern 7a und 7b werden die Nummern 7e und 7f.

b) Absatz 6 Nummer 11 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

altneu
für das entgegen § 1.07 Nr. 4 eine Überprüfung der Stabilität nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen wurde,"e) für das entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachgewiesen ist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,"

Artikel 6
Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

(gültig ab 01.01.2017)

In § 1.08 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 11. Juni 2015 - MK-I-1 5-5.3-1 -1 - (Anlage 8 zu Artikel 4 dieser Verordnung) geändert worden ist, werden die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung)" gestrichen.

Artikel 7
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Die Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 14. September 2015 (VkBl. S. 645) wird aufgehoben.

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2, die in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 genannten Beschlüsse sowie Artikel 3 treten am 1. Dezember 2016 in Kraft.

(2) Artikel 4, der in Artikel 4 genannte Beschluss sowie die Artikel 5 und 6 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

Änderung der Schiffspersonalverordnung-RheinAnlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a)

Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 7 Anlage 2)

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die nachstehend unter Nummer 3 aufgeführten Angaben werden nach Kapitel 4 eingefügt.

b) Die nachstehend unter Nummer 4 aufgeführten Angaben werden nach § 9.04 eingefügt.

c) Die nachstehend unter Nummer 5 aufgeführten Angaben werden nach Anlage D8 angefügt.

d) Die nachstehend unter Nummer 6 aufgeführten Angaben werden nach Anlage E1 angefügt.

2. Folgende Nummer 39 wird dem § 1.01 angefügt:

"39."Flüssigerdgas (LNG)" Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161° C verflüssigt wurde."

3. Nach Kapitel 4 wird folgendes Kapitel 4a eingefügt:

"Kapitel 4a
Ergänzende Bestimmungen über die Sachkunde der Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

§ 4a.01 Sachkunde und Einweisung

1. Der Schiffsführer und am Bunkervorgang beteiligte Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, müssen über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas als Brennstoff verfügen.

2. Ein Besatzungsmitglied darf seine Tätigkeit an Bord erst aufnehmen, nachdem es vom Schiffsführer in den Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff auf dem betreffenden Fahrzeug, insbesondere bezüglich des Bunkervorgangs, eingewiesen worden ist.

§ 4a.02 Bescheinigung

Die betroffenen Besatzungsmitglieder weisen ihre Sachkunde durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage E1 nach. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn der Kandidat die Anforderungen der §§ 4a.03 und 4a.04 erfüllt.

§ 4a.03 Lehrgang und Prüfung

Der Lehrgang zur Sachkunde besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

Der theoretische Teil des Lehrgangs umfasst die in Anlage E2 Teil A aufgeführten Themen.

Der praktische Teil des Lehrgangs betrifft die Umsetzung des theoretischen Wissens in der Praxis an Bord eines Fahrzeugs, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, und/oder an einer dafür geeigneten Landanlage. Er umfasst die in Anlage E2 Teil B aufgeführten Themen.

Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie umfasst alle in Anlage E2 Teil A und Teil B genannten Themen. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat in jedem der beiden Prüfungsteile ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beweis gestellt hat.

Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs und/oder an Land abgenommen.

§ 4a.04 Gültigkeit und Verlängerung der Bescheinigung

1. Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.

2. Auf Antrag des Inhabers wird die gültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage E1 von der zuständigen Behörde um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert, wenn der Inhaber

  1. folgende Fahrzeit auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nachweisen kann:

    oder, wenn dies nicht der Fall ist,

  2. an einem Auffrischungslehrgang mit Prüfung teilnimmt. Für die Inhalte des Auffrischungslehrgangs und der Prüfung gilt § 4a.03 entsprechend, wobei der Lehrgangs- und Prüfungsumfang reduziert wird.

§ 4a.05 Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung von anerkannten Lehrgängen und Auffrischungslehrgängen, für die Abnahme von Prüfungen und für die Ausstellung der Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage E1 sind anerkannte Ausbildungsstätten.

Die Anerkennung von Lehrgängen, Auffrischungslehrgängen und Ausbildungsstätten erfolgt durch die zuständigen Behörden aufgrund der von der ZKR festgelegten einheitlichen Kriterien.

Die zuständige Behörde kann sich die Ausstellung oder Verlängerung der Bescheinigungen vorbehalten.
Zuständig für die Verlängerung von Bescheinigungen aufgrund von Fahrzeit ist jede zuständige Behörde.

Die zuständigen Behörden informieren die ZKR über jede Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildungsstätte oder über die Aufhebung oder Suspendierung einer solchen Anerkennung.

Das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten und Lehrgänge wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht."

4. Folgender § 9.05 wird nach dem § 9.04 wie folgt angefügt:

" § 9.05 Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff

Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 2016 mit der Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff begonnen haben, erhalten von den zuständigen Behörden eine Bescheinigung gemäß § 4a.02, wenn sie aufgrund einer Empfehlung der ZKR nach Anhang II § 2.19 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geschult wurden und mindestens 90 Tage Fahrzeit auf derartigen Schiffen nachweisen können."

5. Folgende Anlage E1 wird nach der Anlage D8 angefügt:

E: Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

Anlage E1
Muster der Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff (Format A6 hoch, Farbe: gelb)

Bild+

6. Folgende Anlage E2 wird nach der Anlage E1 angefügt:

"Anlage E2
Programm der Lehrgänge für Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

A. Theoretischer Teil des Lehrgangs

Der theoretische Teil des Lehrgangs umfasst folgende Themen:

1. Gesetzgebung

1.1 Gesetzgebung in Bezug auf Fahrzeuge, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen (ADN, Rhein SchPV, Anhang II der Bin SchUO, Richtlinie 2006/87/EG und ggf. neue Entwicklungen)

1.2 Vorschriften der Klassifikationsgesellschaft

1.3 Relevante Gesetzgebung für Gesundheit und Sicherheit

1.4 Relevante lokale Vorschriften und Genehmigungen (insbesondere in den Hafengebieten)

2. Einführung zu Flüssigerdgas (LNG)

2.1 Definition für Flüssigerdgas (LNG), kritische Temperaturen, Gefahren im Zusammenhang mit Flüssigerdgas (LNG), atmosphärische Bedingungen

2.2 Zusammensetzungen und Eigenschaften von Flüssigerdgas, Qualitätszertifikate für Flüssigerdgas (LNG)

2.3 SDBl (Sicherheitsdatenblatt): Physikalische und Produkteigenschaften

2.4 Umwelteigenschaften

3. Sicherheit

3.1 Gefahren und Risiken

3.2 Risikobewertung

3.3 Risikomanagement

3.4 Sicherheitsrolle an Bord (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen)

3.5 Gefährdete Bereiche

3.6 Brandschutz

3.7 Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung

4. Technische Aspekte des LNG-Systems

4.1 Allgemeine Anordnung und Betriebshandbuch

4.2 Erläuterung der Wirkungsweise von Flüssigerdgas

4.3 LNG-Bunkersystem

4.4 Bilgenlenzsystem und Auffangschalen

4.5 LNG-Behältersystem

4.6 Gasaufbereitungssystem

4.7 LNG-Leitungssystem

4.8 Gasversorgungssystem

4.9 Maschinenräume

4.10 Belüftungssystem

4.11 Temperaturen und Drücke (Lesen eines Druck- und Temperaturverteilungsplans)

4.12 Ventile (insbesondere Hauptgasbrennstoffventil)

4.13 Überdruckventile

4.14 Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme

4.15 Alarme und Gasdetektion

5. Wartung und Prüfung des LNG-Systems

5.1 Tägliche Instandhaltung

5.2 Wöchentliche Instandhaltung

5.3 Regelmäßige wiederkehrende Instandhaltung

5.4 Fehler

5.5 Dokumentation der Instandhaltungsarbeiten

6. Bunkern von Flüssigerdgas

6.1 Kennzeichen gemäß Rhein SchPV

6.2 Liege- und Festmachbedingungen für das Bunkern

6.3 Verfahren für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)

6.4 Gasentleerung und Spülung des LNG-Systems

6.5 Einschlägige Prüflisten und Auslieferungszertifikat

6.6 Sicherheitsmaßnahmen beim Bunkern und Evakuierungsverfahren

7. Vorbereitung des LNG-Systems für Instandhaltungsarbeiten des Fahrzeugs

7.1 Gasentleerung und Spülung des LNG-Systems vor dem Werftaufenthalt

7.2 Inertisierung des LNG-Systems

7.3 Verfahren zum Entleeren des LNG-Lagertanks

7.4 Erste Befüllung des LNG-Lagertanks (Abkühlung)

7.5 Inbetriebnahme nach dem Werftaufenthalt

8. Notfallszenarien

8.1 Notfallmaßnahmen und Sicherheitsrolle an Bord (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen)

8.2 Verschüttung von Flüssigerdgas (LNG) auf dem Deck

8.3 Hautkontakt mit Flüssigerdgas (LNG)

8.4 Verschüttung von Flüssigerdgas (LNG) in geschlossenen Räumen (z.B. in den Maschinenräumen)

8.5 Verschüttung von Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas in den Räumen zwischen den Barrieren (doppelwandiger Tank, doppelwandige Leitung)

8.6 Brand in der Nähe des LNG-Lagertanks

8.7 Brand in den Maschinenräumen

8.8 Spezifische Gefahren beim Transport von Gefahrgütern

8.9 Festfahren / Kollision des Fahrzeugs

8.10 Notfallmaßnahmen der einsatzfähigen Wache

8.11 Notfallmaßnahmen während der Fernüberwachung

B. Praktischer Teil des Lehrgangs

Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst die folgenden Themen:

  1. Vertrautmachen mit dem Inhalt des Managementsystems des Schiffs, insbesondere der Teile zum LNG-System
  2. Kontrolle des Sicherheitsbewusstseins und der Verwendung der Sicherheitsausrüstung für Flüssigerdgas (LNG)
  3. Kontrolle der Kenntnisse der entsprechenden Bordunterlagen (Sicherheitsrolle und Betriebshandbuch)
  4. Kenntnisse der Ventile (insbesondere Hauptgasbrennstoffventil)
  5. Kenntnisse der Kontroll-, Überwachungs- und Sicherheitssysteme
  6. Kenntnisse der Verfahren zur Instandhaltung und Kontrolle des LNG-Systems
  7. Kenntnisse des Bunkerverfahrens und Vertrautmachen mit dem Bunkerverfahren
  8. Kenntnisse der Instandhaltungsverfahren für Werftaufenthalte
  9. Kenntnisse zu den Notfallszenarien
  10. Brandbekämpfung".

.

Änderung der Schiffspersonalverordnung-RheinAnlage 2
(zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b)

Beschluss vom 3. Juni 2015 (Protokoll 10)

1. Anlage D1 wird wie folgt gefasst:

"Anlage D1
(Muster)

Rheinpatent*
(85 mm x 54 mm - Grundfarbe blau)

(Vorderseite)

Bild

(Rückseite)

Bild

* gültig ab 1.7.2015 bei Ausstellung/Verlängerung von Rheinpatenten. Bereits bestehende Kontingente mit dem bisherigen Logo können aufgebraucht werden."

2. Anlage D5 wird wie folgt geändert:

die Nachfolgenden Muster wurden durch die "Achte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 30.03.2017 (BGBl. S. 322) mit Verweis auf die ZKR aufgehoben

3. Anlage D6 wird wie folgt geändert:

die Nachfolgenden Muster wurden durch die "Achte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 30.03.2017 (BGBl. S. 322) mit Verweis auf die ZKR aufgehoben

4. In der Anlage A5 wird die Zeile zur zuständigen ausstellenden Behörde der Slowakei ersetzt durch:

"Slowakische Republik2010-II-3".
Dopravný úrad
Divízia vnútrozemskej plavby
Letisko M.R. Štefánika 823 05 BratislavaTel. +421 2.333 00.217 plavba@nsat.sk

.

Änderungen der Schiffspersonalverordnung-RheinAnlage 3
(zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c)

1. In § 3.13 Nummer 1 werden folgende Absätze angefügt:

"Auf Schiffen, die über ein gemäß Anhang II Anlage O der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden. Anerkannte Bordbücher sind in mindestens einer der Amtssprachen der ZKR zu führen.

Die zuständigen Behörden für die Ausstellung von auf dem Rhein gültigen Bordbüchern ergeben sich aus Anlage A1a."

2. Nach Anlage A1 wird folgende Anlage A1a eingefügt:

"Anlage A1a 16
Zuständige Behörden für die Ausstellung von auf dem Rhein gültigen Bordbüchern

StaatBehördeAusstellungszeitraum

Die Liste der zuständigen Behörden wird von der ZKR auf der Website www.ccrzkr.org bekannt gemacht."

.

Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein
(gültig ab 01.12.2016)
Anlage 4
(zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d)

§ 3.02 Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Matrose und
  • ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 oder
  • eine andere mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung an einer Schifferberufsschule oder
  • eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung;

oder

"a) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Matrose und
  • ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 oder
  • eine andere mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung an einer Schifferberufsschule oder
  • eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung oder
  • eine Befähigung zum Matrosen im Sinne einer Verwaltungsvereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der durch Berufsausbildung erworbenen Befähigung zum Matrosen;

oder".

.

Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
(gültig ab 01.12.2016)
Anlage 5
(zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a)

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Die Angabe zu § 7.03 wird wie folgt gefasst:

"7.03 Ankern und Benutzung von Ankerpfählen".

2. § 7.03 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7.03 Ankern

1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:

  1. auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
  2. auf den durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
    Tafelzeichen A.6

2. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

Tafelzeichen E.6

" § 7.03 Ankern und Benutzung von Ankerpfählen

1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern und keine Ankerpfähle benutzen:

  1. auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
  2. auf den durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

2. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern und die Benutzung von Ankerpfählen nach Nummer 1 Buchstabe a verboten sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

3. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern und die Benutzung von Ankerpfählen nach Nummer 1 Buchstabe a verboten sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken Ankerpfähle benutzen, die durch das Tafelzeichen E.6.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht."

3. In der Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt E wird nach dem Tafelzeichen E.6 das folgende Tafelzeichen E.6.1 eingefügt:

"E.6.1 Erlaubnis zur Benutzung von Ankerpfählen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

(§ 7.03 Nr. 3)

Bild

.

Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
(gültig ab 01.12.2016)
Anlage 6
(zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b)

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Die Angabe zu Kapitel 11 wird wie folgt gefasst:

"Kapitel 11
Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen

11.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge

11.02 Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge".

2. § 1.06 wird wie folgt geändert:

altneu
§ 1.06 Benutzung der Wasserstraße

Unbeschadet der §§ 8.08, 9.02 Nr. 10, 10.01, 10.02, 11.01, 11.02, 11.03, 11.04 und 11.05 dieser Verordnung müssen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Verbände den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepaßt sein.

" § 1.06 Benutzung der Wasserstraße

Unbeschadet der §§ 8.08, 9.02 Nummer 10, §§ 10.01, 10.02, 11.01 und 11.02 dieser Verordnung müssen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Verbände den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepasst sein."

3. § 11.01 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge 11b 14

1. Ein Fahrzeug darf die Höchstlänge von 135 m nicht überschreiten. In der Talfahrt zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00) bei Wasserständen unter 0,85 m und über 4,60 m (Marke I) am Pegel Kaub darf es jedoch die Höchstlänge von 110 m nicht überschreiten.

2. Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110 m, darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des § 22a.05 Nr. 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung erfüllt. Ein Fahrgastschiff mit einer Länge über 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des § 22a.05 Nr. 3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung erfüllt. Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zwischen Basel und Mannheim zuständigen Behörden erteilten und am 30. September 2001 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110 m bis 135 m Länge bleiben mit den aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig.

3. Die für den Stromabschnitt zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00) zuständige Behörde kann bei Wasserständen unter 0,85 m und über 4,60 m (Marke I) am Pegel Kaub Fahrzeugen mit einer Länge über 110 m für die Talfahrt eine Sondererlaubnis erteilen. Sie legt dabei die aus Sicherheitsgründen notwendigen Auflagen fest.

4. Ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m darf nur fahren, wenn es die Anforderungen des § 4.06 Nr. 1 erfüllt.

5. Die Breite eines Fahrzeuges darf 22,80 m und für den Stromabschnitt zwischen Pannerden (km 867,46) und Lekkanal (km 949,40) 15,00 m nicht überschreiten, sofern nicht die für den jeweiligen Stromabschnitt zuständige Behörde eine Sondererlaubnis für die Fahrt erteilt hat.

" § 11.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge

1. Ein Fahrzeug darf die Höchstlänge von 135 m und die Breite von 22,80 m nicht überschreiten.

Die Breite darf

  1. für den Stromabschnitt zwischen Bingen (km 528,50) und St. Goar (km 556,00) 17,70 m und
  2. für den Stromabschnitt zwischen Pannerden (km 867,46) und Lekkanal (km 949,40) 15 m

nicht überschreiten.

2. Die für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden dürfen hinsichtlich der Breite eine Sondererlaubnis für die Fahrt erteilen.

3. Ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m darf nur fahren, wenn sich an Bord eine Person befindet, die ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt.

4. Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110 m, darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des § 22a.05 Nummer 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung erfüllt. Ein Fahrgastschiff mit einer Länge über 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des § 22a.05 Nummer 3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung erfüllt.
Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zwischen Basel und Mannheim zuständigen Behörden erteilten und am 30. September 2001 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110 m bis 135 m Länge bleiben mit den aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig."

4. § 11.02 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11.02 Höchstabmessungen der Schubverbände

1. Ein Schubverband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:

Lfd. Nr.StreckeLänge in mBreite in m
IBasel (km 166,64) - Schleusen Iffezheim (km 334,00) in der Berg- und Talfahrt  
a) Schleusen Kembs:  
große Schleuse180,0022,90
kleine Schleuse95,0022,90
b) Schleusen Ottmarsheim, Fessenheim, Vogelgrün, Marckolsheim und Rhinau:  
große Schleuse183,00*)22,80
kleine Schleuse183,00*)11,45
c) Schleusen Gerstheim und Straßburg:  
große Schleuse185,0022,90
kleine Schleuse185,0011,45
d) Schleusen Gambsheim und Iffezheim:270,0022,90
IISchleusen Iffezheim (km 334,00) - Karlsruhe (km 359,80) in der Berg- und Talfahrt186,5022,90
IIIKarlsruhe (km 359,80) - Lorch (km 540,20)  
a) in der Berg- und Talfahrt186,5022,90
b) in der Talfahrt wahlweise153,0034,35***)
IVLorch (km 540,20) - St. Goar (km 556,00)  
a) in der Bergfahrt186,5022,90
b) in der Talfahrt110,00**)22,90
VSt. Goar (km 556,00) - Gorinchem (km 952,50)  
a) in der Berg- und Talfahrt186,5022,90
b) in der Talfahrt wahlweise153,0034,35***)
VIPannerden (km 867,46) - Lekkanal (km 949,40) in der Berg- und Talfahrt110,00**)17,70
VIILekkanal (km 949,40) - Krimpen (km 989,20) in der Berg- und Talfahrt  
entweder116,5022,90
oder140,0017,70
oder mit einer Bugsteueranlage von ausreichender Leistung186,5012,00**)
*) Diese Länge darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörde auf 185,00 m erhöht werden. In diesem Fall ist § 6.28 Nr. 7 Buchstabe a und e nicht anzuwenden.

**) Die zuständige Behörde kann Schubverbände mit größeren Abmessungen zulassen.

***) Die Schubleichter längsseits des Schubbootes müssen unbeladen sein.

2. Ein Schubverband mit größeren als den in Nummer 1 festgelegten Abmessungen kann von der für die betreffende Strecke zuständigen Behörde für einen begrenzten Versuchszeitraum zugelassen werden.

3. Unterhalb der Schleusen Iffezheim bis Gorinchem kann die in Nummer 1 festgelegte Länge des Schubverbandes um höchstens 6,50 m verlängert und die Breite des Schubbootes auf 15,00 m vergrößert werden, wenn

  1. die Länge des Schubbootes 40,00 m nicht überschreitet und
  2. die gesamte Länge des geschobenen Teils des Verbandes 153,00 m nicht überschreitet.

4. Ein Schubverband darf die Breite von 22,90 auf folgenden Strecken nicht überschreiten:

  1. auf der Strecke Karlsruhe (km 359,80) - Lorch (km 540,00) und St. Goar (km 556,00) - Rolandswerth (km 641,80), wenn der Wasserstand am Pegel Kaub 1,20 m unterschreitet;
  2. auf der Strecke Rolandswerth (km 641,80) - Spyck'sche Fähre (km 857,40), wenn der Wasserstand am Pegel Ruhrort 2,10 m unterschreitet;
  3. auf der Strecke Spyck'sche Fähre (km 857,40) - Gorinchem (km 952,50) in der Talfahrt, wenn der Wasserstand am Pegel Lobith 9,50 m unterschreitet.

Die zuständige Behörde kann die Fahrt bei niedrigeren Wasserständen zulassen.

" § 11.02 Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge

1. Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge dürfen die in Nummer 2 und 3 zugelassenen Abmessungen nicht überschreiten. Sie dürfen mit den zugelassenen Abmessungen nur fahren, wenn diese mit der zugelassenen Formation und der zugelassenen Beladung für die jeweilige Fahrtrichtung im Schiffsattest eingetragen sind.

2. Die zuständige Behörde kann Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit größeren als den in Nummer 3 zugelassenen Abmessungen, mit anderen Antriebsarten und -leistungen und mit anderen Wasserständen für die betreffende Strecke für Versuchszwecke zulassen.

3. Für die jeweilige Strecke gelten in der Berg- und Talfahrt folgende Abmessungen:

StreckeLänge in mBreite in m
3.1Basel (km 166,53) bis Schleusen Iffezheim (km 334,00)
a) Schleusen Kembs
aa) Westschleuse18022,90
bb) Ostschleuse186,5022,90
b) Schleusen Ottmarsheim
aa) große Schleuse18322,80
bb) kleine Schleuse18311,45
c) Schleusen Fessenheim, Vogelgrün, Marckolsheim und Rhinau
aa) große Schleuse18322,80
bb) kleine Schleuse18311,45
Diese Länge darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörde auf 185 m erhöht werden. In diesem Fall ist § 6.28 Nummer 7 Buchstabe a und e nicht anzuwenden.
d) Schleusen Gerstheim und Straßburg
aa) große Schleuse18522,90
bb) kleine Schleuse18511,45
e) Schleusen Gambsheim und Iffezheim27022,90
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen.
3.2a) Schleusen Iffezheim (km 334,00) bis Lorch (km 540,20)19322,90
b) Karlsruhe (km 359,80) bis Lorch (km 540,20) zusätzlich15334,35
nur Talfahrt und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat. Sofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein.
3.3Lorch (km 540,20) bis St. Goar (km 556,00)
a) Bergfahrt186,5022,90
b) Talfahrt116,5022,90
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen.
c) bei einem Wasserstand am Pegel Kaub zwischen 0,85 m und der Hochwassermarke I zusätzlich für Schubverbände
aa) Bergfahrt19322,90
bb) Talfahrt19312,50
d) Buchstabe c gilt nur, wenn der Schubverband aa) bei einer Breite bis zu 12,50 m
aaa) Mehrschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 360 kW Leistung oder
bbb) Einschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung,
davon mindestens die Hälfte der Leistung jeweils an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtern, hat;
bb) bei einer Breite von mehr als 12,50 m
Mehrschraubenantrieb mit zwei voneinander unabhängigen Antrieben und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung, davon mindestens die Hälfte der Leistung an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtern, hat;
cc) bei einer Länge von mehr als 186,50 m in der Talfahrt
mit einem Mehrschraubenantrieb ausgerüstet ist und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von mehr als3,50 m über eine spezifische Leistung von mindestens 0,5 kW pro Ladungstonne verfügt.
3.4a) St. Goar (km 556,00) bis Gorinchem (km 952,50)19322,90
b) Talfahrt zusätzlich15334,35
c) Buchstabe b gilt auf der Strecke
aa) St. Goar (km 556,00) bis Rolandswerth (km 641,80) nur bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr,
bb) Rolandswerth (km 641,80) bis Spyck'sche Fähre (km 857,40) nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort von 2,10 m und mehr,
cc) Spyck'sche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) nur bei einem Wasserstand am Pegel Lobith von 8,50 m und mehr,
wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat.
Sofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein.
3.5Bad Salzig (km 564,30) bis Gorinchem (km 952,50) unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 3.4 für Schubverbände
a) Bergfahrt (lange Formation)269,5022,90
b) Talfahrt (breite Formation)19334,35
c) In den Fällen der Buchstaben a und b darf ein Schubverband
aa) nicht mehr als sechs Schubleichter im Verband umfassen. In der Talfahrt dürfen höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 1,50 m oder mehr haben. Trägerschiffsleichter dürfen nur längsseits von anderen Leichtern mitgeführt werden; dabei gelten vier Trägerschiffsleichter hintereinander als ein Schubleichter;
bb) die Fahrt nur antreten, wenn an der Spitze des Verbandes eine vom Steuerstand des schiebenden Fahrzeuges aus zu bedienende Bugsteueranlage vorhanden ist.
d) Auf dem Streckenabschnitt Bad Salzig (km 564,30) bis Spyck'sche Fähre (km 857,40) darf darüber hinaus ein Schubverband die Fahrt nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort zwischen 2,75 m und 7,15 m antreten, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei anderen Wasserständen ausdrücklich zugelassen hat.
e) Auf dem Streckenabschnitt Spyck'sche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) darf, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt unter anderen Bedingungen ausdrücklich zugelassen hat, darüber hinaus ein Schubverband die Fahrt nur antreten
aa) bei einem Wasserstand am Pegel Lobith zwischen 8,50 m und 13,50 m;
bb) wenn er keine gefährlichen Güter mitführt, für deren Beförderung ein Zulassungszeugnis nach ADN erforderlich ist;
cc) und, bei einem Schubboot bis 40 m Länge, wenn darüber hinaus folgende Bedingungen erfüllt sind:
aaa) die größtmögliche Antriebsleistung des Schubbootes darf 4.500 kW nicht überschreiten;
bbb) in der langen Formation müssen mindestens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben. Die Talfahrt in der breiten Formation darf auf dieser Strecke auch ohne Bugsteueranlage durchgeführt werden, wenn mindestens zwei und höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben und zwei davon in der Achse des Verbandes liegen.
3.6a) Pannerden (km 867,46) bis Lekkanal (km 949,40)13515
b) für Schubverbände mit einer größeren Länge als 110 m und einer Bugsteueranlage von ausreichender Leistung. Ein Überholungs- und Begegnungsverbot gilt zwischen IJsselkop (km 878,60) und Arnheim (km 885,00).186,5011,45
Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen. Dabei betragen die Höchstabmessungen der Schub verbände, die auf dem Amsterdam-Rhein-Kanal fahren und den Lek bei Wijk bij Duurstede kreuzen, in der Länge 200 m und in der Breite 23,50 m.
3.7Lekkanal (km 949,40) bis Krimpen (km 989,20)
a) kurze Formation116,5022,90
b) lange Formation19311,45
Die zuständige Behörde kann größere Abmessungen zulassen."

5. Die §§ 11.03 bis 11.05

(nicht mehr anzuwenden: vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 20/2015 S. 711 gültig vom 01.12.2015 bis 30.11.2018) 40. RheinSchPVAbweichV
§ 11.03 Höchstabmessungen für Schubverbände unter bestimmten Voraussetzungen

1. Abweichend von § 11.02 werden für einen Schubverband auf der Strecke zwischen Bad Salzig (km 564,30) - Gorinchem (km 952,50) die folgenden Höchstabmessungen

ZusammenstellungHöchstabmessungen
Länge in mBreite in m
Breite Formation193,0034,35
Lange Formation269,5022,90

unter den folgenden Bedingungen zugelassen:

  1. die vorstehend genannten Höchstabmessungen müssen im Schiffsattest des Schubbootes zugelassen sein;
  2. die Länge des Schubbootes darf 40,00 m nicht überschreiten;
  3. es dürfen nicht mehr als sechs Schubleichter in den Verband eingestellt werden; Trägerschiffsleichter dürfen nicht mitgeführt werden;
  4. die Talfahrt darf nur in der breiten Formation durchgeführt werden. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    • es müssen mindestens zwei Schubleichter an der Spitze des Verbandes mit einer vom Steuerstand des Schubbootes aus zu bedienenden Passiv-Bugruderanlage ausgerüstet sein. Die Ruderblätter müssen für jeden Schubleichter eine wirksame Fläche von mindestens 2 qm haben. Die zuständige Behörde kann Bugsteueranlagen mit einer gleichwertigen Wirkung zulassen;
    • es dürfen höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 1,50 m oder mehr haben.

2. Zusätzlich zu Nummer 1 ist auf dem Streckenabschnitt Bad Salzig (km 564,30) - Spyck'sche Fähre (km 857,40) zu beachten:

  1. die Fahrt darf nur angetreten werden bei Wasserständen am Pegel Ruhrort zwischen 2,75 m und 6,00 m. Die zuständige Behörde kann die Fahrt bei anderen Wasserständen zulassen;
  2. die Fahrt darf nicht durchgeführt werden auf Streckenabschnitten, auf denen der Wasserstand die Hochwassermarke I erreicht hat;
  3. die Talfahrt in der breiten Formation darf auch ohne Bugruder durchgeführt werden, wenn mindestens zwei und höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 1,50 m und mehr haben.

3. Zusätzlich zu Nummer 1 ist auf dem Streckenabschnitt Spyck'sche Fähre (km 857,40) - Gorinchem (km 952,50) zu beachten:

  1. die Fahrt darf nur angetreten werden bei Wasserständen am Pegel Lobith zwischen 9,50 m und 13,50 m. Die zuständige Behörde kann die Fahrt bei anderen Wasserständen zulassen;
  2. die größtmögliche Antriebsleistung des Schubbootes darf 4.500 kW nicht überschreiten;
  3. die Bergfahrt darf nur in der langen Formation durchgeführt werden;
  4. in der langen Formation müssen mindestens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben. Die zuständige Behörde kann andere Zusammenstellungen und einen geringeren Tiefgang zulassen;
  5. die Talfahrt in der breiten Formation darf auch ohne Bugruder durchgeführt werden, wenn mindestens zwei und höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben und zwei davon in der Achse des Verbandes liegen;
  6. gefährliche Güter, für deren Beförderung ein Zulassungszeugnis nach ADNR erforderlich ist, dürfen nicht mitgeführt werden.

(nicht mehr anzuwenden: vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 20/2015 S. 711 gültig vom 01.12.2015 bis 30.11.2018) 40. RheinSchPVAbweichV
§ 11.04 Höchstabmessungen der Schubverbände an der Kreuzung des Lek mit dem Amsterdam-Rhein-Kanal

Abweichend von § 11.02 Nr. 1 betragen die Höchstabmessungen der Schubverbände, die auf dem Amsterdam-Rhein-Kanal fahren und den Lek bei Wijk bij Duurstede kreuzen, in der Länge 200 m und in der Breite 23,00 m. Die zuständige Behörde kann größere Abmessungen zulassen.

(nicht mehr anzuwenden: vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 20/2015 S. 711 gültig vom 01.12.2015 bis 30.11.2018) 40. RheinSchPVAbweichV
§ 11.05 Höchstabmessungen sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen

Für andere starre Fahrzeugzusammenstellungen als Schubverbände gelten die gleichen Höchstabmessungen, die nach § 11.02 Nr. 1 und 2 für Schubverbände maßgeblich sind.

werden aufgehoben.

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Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
(gültig ab 01.12.2016)
Anlage 7
(zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c)

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 12.02 wird wie folgt gefasst:

"12.02 Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel - St. Goar".

b) Die Angabe zu § 12.03 wird wie folgt eingefügt:

" § 12.03 Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke".

c) Die Angabe zu Anlage 9 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 9: Lichtwahrschau Oberwesel - St. Goar Rhein km 548,50 - 555,43".

2. § 9.07 Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

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c) Für die Schiffsführer von Fahrzeugen mit einer Länge über 110 m gelten die nach § 9.08 Nr. 2 Buchstabe b und c für die Nachtschifffahrt vorgeschriebenen Informationspflichten auch bei Tag."c) Die Schiffsführer von Fahrzeugen und Verbänden mit einer Länge von über 110 m haben sich gemäß § 12.03 Nummer 2 und Nummer 6 Buchstabe b zu melden."

3. § 9.08 wird wie folgt gefasst:

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§ 9.08 Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen-St. Goar

1. Zwischen Bingen (km 530,00) und St. Goar (km 556,00) ist die Fahrt nachts nur Fahrzeugen erlaubt, die Sprechfunk auf Kanal 10 und in der Talfahrt Radar benutzen. Die Wahrschauregelung gemäß § 12.02 erfolgt rund um die Uhr.

2. Ist die Wahrschau nach § 12.02 nachts außer Betrieb, müssen sich die in Frage kommenden Fahrzeuge wie folgt verhalten:

  1. Beifahrer müssen ihre Fahrt so einrichten, dass sie beim Umfahren des Bankecks (km 555,60 bis km 555,20) und des Bettecks (km 553,60 bis km 553,30) Talfahrern nicht begegnen.
    Sie müssen, wenn die Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb des Bankecks oder des Bettecks anhalten, bis die Talfahrer das Betteck oder das Bankeck umfahren haben.
  2. Bergfahrer müssen bei der Annäherung an das Bankeck oder das Betteck die Talfahrer anrufen und auffordern, ihnen Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, dürfen sie das Bankeck oder Betteck nur umfahren, wenn sie vorher auf Kanal 10 einen tiefen Ton von 1 Sekunde Dauer empfangen haben. Dieser Ton dient der Kontrolle des ordnungsgemäßen Funkbetriebs auf der Strecke Oberwesel bis St. Goar.
  3. Talfahrer müssen während der Vorbeifahrt am Ochsenturm (km 550,57), an der oberen Trennungstonne am Geisenrücken (km 552,00) und am Betteck (km 553,61) Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben müssen sie ansagen, wenn sie von einem Bergfahrer angesprochen werden. Nach jeder Meldung müssen die Talfahrer die Sprechfunkanlage wieder auf Empfang schalten.
" § 9.08 Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen - St. Goar

Zwischen Bingen (km 530,00) und St. Goar (km 556,00) ist die Fahrt nachts nur Fahrzeugen erlaubt, die Sprechfunk auf den Kanälen 10 (Schiff-Schiff) und 18 bzw. 24 und in der Talfahrt Radar benutzen."

4. § 12.02 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12.02 Wahrschauregelung auf der Strecke Oberwesel-St. Goar

1. An der Strecke Oberwesel-St. Goar sind folgende Signalstellen eingerichtet:

Signalstelle A:km 550,57, linkes Ufer,
am Ochstenturm bei Oberwesel;
Signalstelle B:km 552,80, linkes Ufer,
am Kammereck;
Signalstelle C:km 553,61, linkes Ufer,
am Betteck;
Signalstelle D:km 554,34, linkes Ufer,
gegenüber der Loreley;
Signalstelle E:km 555,43, linkes Ufer,
an der Bank.

2. Der Bergfahrt wird die Annäherung von Talfahrern - mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen - an den Signalstellen C, D und E angezeigt.

Jede dieser Signalstellen zeigt der Bergfahrt ihre Zeichen auf übereinander stehenden Feldern, die folgenden Teilstrecken zugeordnet sind:

FeldNr. der TeilstreckeGrenzen der Teilstrecke
Signalstelle C   
oben1km 550,57km 551,30
Mitte2km 551,30km 552,11
unten3km 552,11km 554,34
Signalstelle D   
oben1km 550,57km 551,30
Mitte2km 551,30km 552,11
unten3km 552,11km 554,34
Signalstelle E   
oben3km 552,11km 554,34
unten4km 554,34km 555,43

3. Die Zeichen an den Signalstellen bedeuten für die ihnen zugeordneten Teilstrecken:

  1. Drei weiße, ein Dreieck bildende Lichtlinien (Bild 1):
    In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge über 110 m zu Tal.
    Bild 1
  2. Zwei dachförmig gegeneinander geneigte weiße Lichtlinien (Bild 2):
    In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge bis 110 m oder ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m zu Tal.
    Bild 2
  3. Eine nach rechts geneigte weiße Lichtlinie (Bild 3):
    In der Teilstrecke fährt mindestens ein Einzelfahrer mit einer Länge bis 110 m zu Tal.
    Bild 3
  4. Eine waagerechte weiße Lichtlinie (Bild 4):
    In der Teilstrecke befindet sich kein Talfahrer.
    Bild 4

4. Ferner können an den Signalstellen folgende Zeichen gezeigt werden:

  1. an der Signalstelle A
    ein weißes Licht, nur bergwärts sichtbar:
    die Talschifffahrt wird den Bergfahrern gewahrschaut;
  2. an der Signalstelle B
    ein weißes Licht, nur bergwärts sichtbar:
    ein Verband mit einer Länge über 110 m umfährt das Betteck zu Berg;

5. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die innerhalb der Wahrschaustrecke wenden und wieder zurückfahren, müssen dies über Funk (Kanal 18) der Revierzentrale Oberwesel mitteilen.

6. Eine Sperrung der Talschifffahrt wird an den Signalstellen A oder B durch zwei nur bergwärts sichtbare rote Lichter übereinander angezeigt.

Eine Sperrung der Bergschiffahrt wird an den Signalstellen D oder E durch zwei nur talwärts sichtbare rote Lichter übereinander angezeigt.

" § 12.02 Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel - St. Goar

1. Die Strecke, die von der Revierzentrale Oberwesel gewahrschaut wird (Wahrschaustrecke), befindet sich im Bereich von km 548,50 bis km 555,43 (Anlage 9).

2. An der Strecke Oberwesel - St. Goar sind folgende Signalstellen eingerichtet: Signalstelle A: km 550,57, linkes Ufer, am Ochsenturm bei Oberwesel; Signalstelle B: km 552,80, linkes Ufer, am Kammereck;

Signalstelle C: km 553,61, linkes Ufer, am Betteck;

Signalstelle D: km 554,34, linkes Ufer, gegenüber der Loreley ("Die Lützelsteine"); Signalstelle E: km 555,43, linkes Ufer, an der Bank.

3. Der Bergfahrt wird die Annäherung von Talfahrern - mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen - an den Signalstellen A, C, D und E angezeigt.

Jede dieser Signalstellen zeigt der Bergfahrt ihre Lichtzeichen auf übereinander stehenden Feldern, die folgenden Teilstrecken zugeordnet sind:

FeldNummer
der Teilstrecke
Oberstromgrenze
der Teilstrecke
Unterstromgrenze
der Teilstrecke
Signalstelle A: am Ochsenturm
oben1km 548,50km 549,50
unten2km 549,50km 550,57
Signalstelle C: am Betteck
oben3km 550,57km 551,30
Mitte4km 551,30km 552,40
unten5km 552,40km 553,60
Signalstelle D: gegenüber der Loreley ("Die Lützelsteine")
oben4km 551,30km 552,40
Mitte5km 552,40km 553,61
unten6km 553,61km 554,34
Signalstelle E: an der Bank
oben6km 553,61km 554,34
unten7km 554,34km 555,43

4. Die Zeichen an den Signalstellen bedeuten für die ihnen zugeordneten Teilstrecken:

  1. Drei weiße, ein Dreieck bildende Lichtlinien (Bild 1):

    In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge über 110 m zu Tal.

  2. Zwei dachförmig gegeneinander geneigte weiße Lichtlinien (Bild 2):

    In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge bis 110 m oder ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m oder mit einer Breite über 15 m zu Tal.

  3. Eine nach rechts geneigte weiße Lichtlinie (Bild 3):

    In der Teilstrecke fährt mindestens ein Fahrzeug mit einer Länge bis 110 m zu Tal.

  4. Eine waagerechte weiße Lichtlinie (Bild 4):

    In der Teilstrecke befindet sich kein Talfahrer.

5. Ferner können an den Signalstellen folgende Zeichen gezeigt werden:

  1. an der Signalstelle A
    aa) ein weißes Licht, nur für die Talfahrt sichtbar:
    den Talfahrern wird mitgeteilt, dass die Lichtwahrschau in Betrieb ist.
    bb) zusätzlich ein weißes Blinklicht, nur für die Talfahrt sichtbar:
    ein Verband mit einer Länge über 110 m fährt am Tauberwerth (Teilstrecke 3) zu Berg.
  2. an der Signalstelle B ein weißes Blinklicht, nur für die Talfahrt sichtbar:
    ein Verband mit einer Länge über 110 m umfährt das Betteck zu Berg.

6. Eine Sperrung der Schifffahrt für die Talfahrt wird an den Signalstellen A oder B durch zwei nur für die Talfahrt sichtbare rote Lichter übereinander angezeigt.
Eine Sperrung der Schifffahrt für die Bergfahrt wird an den Signalstellen D oder E durch zwei nur für die Bergfahrt sichtbare rote Lichter übereinander angezeigt."

5. § 12.03 wird wie folgt eingefügt:

" § 12.03 Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke

1. In bestimmten Verkehrssituationen besteht ein Begegnungsverbot am Bankeck (km 555,60 bis km 555,20), am Betteck (km 553,61 bis km 553,30) und am Jungferngrund (km 551,20 bis km 550,60).

Dieses Begegnungsverbot gilt

  1. für bergfahrende Fahrzeuge und Verbände, deren Länge 110 m nicht überschreitet, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
    wenn diesen an der Signalstelle A, C oder E im unteren Feld ein Lichtzeichen gem. § 12.02 Nummer 4 Buchstabe a angezeigt wird;
  2. für bergfahrende Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m,
    wenn diesen an der Signalstelle A, C oder E im unteren Feld ein Lichtzeichen gem. § 12.02 Nummer 4 Buchstabe a oder b angezeigt wird;
  3. für bergfahrende Verbände mit einer Länge über 110 m,
    wenn diesen an der Signalstelle A, C oder E im unteren Feld ein Lichtzeichen gem. § 12.02 Nummer 4 Buchstabe a, b oder c angezeigt wird.

Bei einem Begegnungsverbot nach Satz 1 müssen die Bergfahrer unterhalb des Bankecks, des Bettecks oder des Tauberwerths anhalten, bis die Talfahrer am km 555,60 bzw. am km 553,60 oder am km 551,20 vorbeigefahren sind.

2. Die Bergfahrer, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen bei der Annäherung an das Bankeck, das Betteck oder das Tauberwerth die Talfahrer mit Sprechfunk ansprechen und diese auffordern, ihnen Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen.

3. Nach Überschreiten der Hochwassermarke I am Pegel Kaub (4,60 m) gilt für alle Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, am Bankeck (km 555,60 bis km 555,20), am Betteck (km 553,60 bis km 553,30) und am Jungferngrund (km 551,20 bis km 550,60) ein Begegnungs- und Überholverbot.

4. Zu Tal fahrende Fahrzeuge mit einer Breite von 15 m und mehr müssen bei km 548,00 auf Kanal 18 "Oberwesel Wahrschau" rufen und Fahrzeugart, Namen, Standort, Breite und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs mitteilen.

5. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die innerhalb der Wahrschaustrecke an- bzw. ablegen oder wenden und wieder zurückfahren, müssen dies über Kanal 18 der Revierzentrale über das Rufzeichen "Oberwesel Wahrschau" anzeigen.

6. Ist die Lichtwahrschau außer Betrieb, gelten, ausgenommen für Kleinfahrzeuge, folgende Regelungen:

  1. Die Regelungen unter Nummer 1 und 2 gelten für alle zu Berg fahrenden Fahrzeuge und Verbände.

    Meldet sich kein Talfahrer dürfen die Bergfahrer das Bankeck, Betteck oder den Jungferngrund nur umfahren, wenn sie vorher auf Kanal 10 einen tiefen Ton von 1 Sekunde Dauer empfangen haben. Dieser Ton dient der Kontrolle des ordnungsgemäßen Funkbetriebs auf der Strecke Oberwesel bis St. Goar.

  2. Talfahrer müssen während der Vorbeifahrt am km 548,50 oberhalb des Hafens Oberwesel, an der oberen Trennungstonne am Geisenrücken (km 552,00) und am Betteck (km 553,60) Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben müssen sie ansagen, wenn sie von einem Bergfahrer angesprochen werden. Nach jeder Meldung muss die Sprechfunkanlage wieder auf Empfang geschaltet werden."

6. Anlage 9 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 9
Lichtwahrschau Oberwesel - St. Goar Rhein km 548,50 - 555,43

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Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
(gültig ab 01.01.2017)
Anlage 8
(zu Artikel 4)

§ 1.07 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

altneu
4. Bei Fahrzeugen, die Container befördern, muss außerdem vor Antritt der Fahrt eine besondere Überprüfung der Stabilität in folgenden Fällen vorgenommen werden:
  1. bei Fahrzeugen mit einer Breite von weniger als 9,50 m, wenn die Container in mehr als einer Lage geladen sind,
  2. bei Fahrzeugen mit einer Breite von 9,50 m bis unter 11,00 m, wenn die Container in mehr als zwei Lagen geladen sind und
  3. bei Fahrzeugen mit einer Breite von 11,00 m oder mehr,
    • wenn die Container in mehr als drei Breiten und mehr als zwei Lagen geladen sind, oder
    • wenn die Container in mehr als drei Lagen geladen sind.
"4. Die Stabilität von Fahrzeugen, die Container befördern, muss jederzeit gewährleistet sein. Der Schiffsführer hat nachzuweisen, dass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und Löschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde.
Die Stabilitätsprüfung kann manuell oder mit Hilfe eines Ladungsrechners erfolgen. Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan sind an Bord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.
Die Fahrzeuge müssen außerdem die Stabilitätsunterlagen nach § 22.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung) mitführen.
Eine Stabilitätsprüfung ist bei Fahrzeugen, die Container befördern, nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug in seiner Breite
  1. höchstens drei Reihen Container laden kann und es vom Laderaumboden aus nur mit einer Lage Containern beladen ist oder
  2. vier und mehr Reihen Container laden kann und es ausschließlich mit Containern in höchstens zwei Lagen vom Laderaumboden aus beladen ist."

ID: 161054

ENDE