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Regelwerk

Änderungstext

Sechzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Vom 11. März 2024
(BGBl. II Nr. 97 vom 20.03.2024)



Es verordnet auf Grund

Artikel 1
Inkraftsetzung von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung und zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

1. Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefasste Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10) zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 im Anlageband zur Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105)), die zuletzt durch Beschluss vom 7. Juni 2023 (Anlage 2 zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b) und Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 321) geändert worden ist, wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss nach Satz 1 wird nachstehend als Anlage 1 veröffentlicht.

2. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 7. Juni 2023 (Anlage 5 zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 321)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

  1. Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 11);
  2. Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 12);
  3. Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 13).

Die Beschlüsse nach Satz 1 werden nachstehend als Anlagen 2 bis 4 veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141; 2023 II Nr. 271) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Absätzen 3 bis 8" durch die Wörter "Absätzen 3 bis 7" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Zuständige Behörde für die Zulassung von Baumustern der Radargeräte, der Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit und der Inland ECDIS Geräte nach § 4.06 Nr. 1 Buchstabe a der Anlage ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze 3 bis 8.

2. In Artikel 4 Absatz 4 Nummer 27 Buchstabe a werden die Wörter " § 6.21 Nr. 1, 2 Satz 1 oder 2 oder Nr. 3" durch die Wörter " § 6.21 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3" ersetzt.

Artikel 3
Inkraftsetzung eines Beschlusses der Moselkommission zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

Der von der Moselkommission gefasste Beschluss vom 30. November 2023, MK-II-23-5.4., zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 24. Mai 2023, MK-I-2023-5.2., (Anlage 6 zu Artikel 3 Satz 1 der Verordnung vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 321)) geändert worden ist, wird hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 5 veröffentlicht.

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

Artikel 2 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. November 2023 (BGB. 2023 II Nr. 321) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "Absätzen 3 bis 8" durch die Wörter "Absätzen 3 bis 7" ersetzt.

2. Absatz 3

(3) Zuständige Behörde für die Zulassung von Baumustern der Radargeräte, der Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit und der Inland ECDIS Geräte nach § 4.06 Nr. 1 Buchstabe a der Anlage ist die die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle.wird aufgehoben.

3. Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze 3 bis 8.

Artikel 5
Inkrafttreten

1. Artikel 1 Nummer 1, Artikel 2 Nummer 2 und die Anlage 1 treten am 1. Juni 2024 in Kraft.

2. Artikel 3 und die Anlage 5 treten am 1. Juli 2024 in Kraft.

3. Artikel 1 Nummer 2 und die Anlagen 2 bis 4 treten am 1. Dezember 2024 in Kraft.

4. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

Änderungen der Rheinschiffspersonalverordnung
Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 10)
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1)

1. § 1.04 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dienstanweisungen

Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die ZKR Dienstanweisungen für die zuständigen Behörden beschließen. Die zuständigen Behörden sind daran gebunden.

"Dienstanweisungen

Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die ZKR Dienstanweisungen für die zuständigen Behörden beschließen. Die zuständigen Behörden sind daran gebunden. Ergänzend dazu werden von der ZKR Listen und Tabellen zur Ausführung der RheinSchPersV in elektronischer Form veröffentlicht."

2. § 3.02 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) von den übrigen Mitgliedern der Besatzung durch ein gültiges, auf ihre Person ausgestelltes Schifferdienstbuch, das ein Befähigungszeugnis oder ein Unionsbefähigungszeugnis enthält;"b) von den übrigen Mitgliedern der Besatzung durch ein auf ihre Person ausgestelltes Schifferdienstbuch, das ein Befähigungszeugnis oder ein Unionsbefähigungszeugnis enthält;"

3. § 4.02 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 einleitender Satz wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Der Nachweis der Tauglichkeit ist für alle Inhaber eines Befähigungszeugnisses unter den in § 4.01 Nummer 1 und 2 genannten Voraussetzungen zu erneuern:"1. Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses hat unter den in § 4.01 Nummer 1 und 2 genannten Vor aussetzungen seine Tauglichkeit nachzuweisen:".

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Der Inhaber des Befähigungszeugnisses hat den entsprechenden Tauglichkeitsnachweis der Behörde vorzulegen, die das Befähigungszeugnis ausgestellt hat. Er kann den Tauglichkeitsnachweis bei der Erneuerung eines nach dieser Verordnung ausgestellten Befähigungszeugnisses auch einer anderen zuständigen Behörde vorlegen. Diese leitet die Unterlagen an die ausstellende Behörde weiter. Im Falle der Erneuerung eines Patentes kann die zuständige Behörde für den Zeitraum bis zu einer Entscheidung der ausstellenden Behörde ein vorläufiges Rheinpatent oder Sportpatent ausstellen, sofern die entsprechende Tauglichkeit nachgewiesen ist."3. Der Inhaber des Befähigungszeugnisses hat den entsprechenden Tauglichkeitsnachweis der Behörde vorzulegen, die das Befähigungszeugnis ausgestellt hat. Er kann den Tauglichkeitsnachweis bei der Erneuerung eines nach dieser Verordnung ausgestellten Befähigungszeugnisses auch einer anderen zuständigen Behörde vorlegen. Diese leitet die Unterlagen an die ausstellende Behörde weiter. Im Falle der Erneuerung eines Patentes kann die zuständige Behörde für den Zeitraum bis zu einer Entscheidung der ausstellenden Behörde ein vorläufiges Rheinpatent oder Sportpatent ausstellen, sofern die Tauglichkeit nachgewiesen ist."

4. § 5.01 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. Der Schiffsführer ist für die Erfassung der spezifischen Daten über die durchgeführten Fahrten verantwortlich. Der Schiffsführer hat
  1. im Schifferdienstbuch regelmäßig alle Eintragungen nach Maßgabe der in den Schifferdienstbüchern enthaltenen Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches vorzunehmen;
  2. es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher im Steuerhaus zu verwahren;
  3. dem Inhaber auf dessen Wunsch das Schifferdienstbuch jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.
"6. Der Schiffsführer ist dafür verantwortlich, regelmäßig die spezifischen Daten über die durchgeführten Fahrten im Schifferdienstbuch zu erfassen. Der Schiffsführer hat
  1. es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher im Steuerhaus zu verwahren;
  2. dem Inhaber auf dessen Wunsch das Schifferdienstbuch jederzeit und unverzüglich auszuhändigen."

5. § 5.02 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
1. Die erforderlichen Streckenfahrten und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten und geprüften Schifferdienstbuches nachzuweisen.

2. Soweit ein Schifferdienstbuch nach nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnenwasserstraßen, die nicht dem Wasserstraßennetz eines anderen Staates - einschließlich der Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden - verbunden sind, oder nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 nicht vorhanden sein muss, kann die Fahrzeit auch durch eine amtliche und gültige Urkunde nachgewiesen werden. Diese Urkunde enthält die folgenden Angaben:

  1. Art, Größe, Anzahl der Fahrgäste, Name der Fahrzeuge, auf denen die Person gefahren ist;
  2. Namen der Schiffsführer;
  3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrten;
  4. Art der Beschäftigung;
  5. befahrene Strecken (genaue Bezeichnung mit Anfangs- und Endpunkten).

Für die Behördenpatente werden die vorgeschriebenen Fahrten und Fahrzeiten anhand einer Bescheinigung dokumentiert, die von der Behörde, der der Antragsteller angehört, ausgestellt wird.

"1. Die erforderlichen Streckenfahrten und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten und geprüften Schifferdienstbuches nachzuweisen. Fahrzeiten können erworben werden
  1. auf dem Rhein sowie
  2. auf Binnenwasserstraßen, auf denen Fahrzeiten für Unionsbefähigungszeugnisse erworben werden können.

2. Soweit ein Schifferdienstbuch nach nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnenwasserstraßen, die nicht dem Wasserstraßennetz eines anderen Staates - einschließlich der Wasserstraßen, die als Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter klassifiziert wurden - verbunden sind, oder nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 nicht vorhanden sein muss, kann die Fahrzeit auch durch eine amtliche Urkunde nachgewiesen werden. Diese Urkunde enthält die folgenden Angaben:

  1. Art, Größe, Anzahl der Fahrgäste, Name der Fahrzeuge, auf denen die Person gefahren ist;
  2. Namen der Schiffsführer;
  3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrten;
  4. Art der Beschäftigung;
  5. befahrene Strecken (genaue Bezeichnung mit Anfangs- und Endpunkten).

Für die Behördenpatente werden die vorgeschriebenen Fahrten und Fahrzeiten anhand einer Bescheinigung dokumentiert, die von der Behörde, der der Antragsteller angehört, ausgestellt wird."

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen. Die Fahrzeit in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine gültige amtliche Urkunde nachzuweisen."4. Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen. Die Fahrzeit in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine amtliche Urkunde nachzuweisen."

6. § 12.06 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Liegen die jeweiligen Voraussetzungen nach § 12.01 vor, stellt die zuständige Behörde das Rheinpatent nach den Vorgaben des § 12.08 Nummer 1 aus."3. Liegen die jeweiligen Voraussetzungen nach § 12.01 vor, stellt die zuständige Behörde das Rheinpatent nach den Vorgaben des § 12.07 Nummer 1 aus."

7. § 13.01 Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) eine Kopie des gültigen Befähigungszeugnisses als Schiffsführer oder einen Nachweis, dass die Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse als Schiffsführer erfüllt sind;"a) eine Kopie des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer oder einen Nachweis, dass die Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse als Schiffsführer erfüllt sind;"

8. § 15.01 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sachkunde und Einweisung

Der Schiffsführer und die Besatzungsmitglieder, die Inhaber eines Befähigungszeugnisses sind und am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit LNG betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas qualifiziert sein.

"Sachkunde und Einweisung

Der Schiffsführer und Personen, die am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit LNG betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas qualifiziert sein."

9. § 16.03 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat den Erwerb der bei der Ausbildung nach Buchstabe a vermittelten Kenntnisse unter Beweis gestellt hat."Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat den Erwerb der bei der Ausbildung nach Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a vermittelten Kenntnisse unter Beweis gestellt hat."

10. § 17.01 Nummer 1 3. Absatz wird wie folgt gefasst:

altneu
Fahrzeuge, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (z.B. Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum nächsten erreichbaren geeigneten Liegeplatz in Fahrtrichtung - Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation - fortsetzen, wenn an Bord neben einem Inhaber eines für die betreffende Strecke gültigen Befähigungszeugnisses als Schiffsführer noch ein weiteres Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist."Fahrzeuge, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (z.B. Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum nächsten erreichbaren geeigneten Liegeplatz in Fahrtrichtung - Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation - fortsetzen, wenn an Bord neben einem Inhaber eines für die betreffende Strecke geltenden Befähigungszeugnisses als Schiffsführer noch ein weiteres Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist."

11. § 18.04 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Auf jedem Fahrzeug ist im Steuerhaus ein aktives Bordbuch nach dem im ES-QIN enthaltenen Muster (Teil V, Kapitel 5) mitzuführen, ausgenommen auf Schlepp- und Schubbooten, die nur in Häfen verkehren, auf unbemannten Schubleichtern, Behördenfahrzeugen und Sportfahrzeugen. Dieses Bordbuch ist entsprechend der darin enthaltenen Anleitung auszufüllen. Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer. Das erste Bordbuch muss von einer zuständigen Behörde aufgrund der Vorlage eines gültigen Binnenschiffszeugnisses ausgestellt sein."1. Auf jedem Fahrzeug ist im Steuerhaus ein aktives Bordbuch nach dem im ES-QIN enthaltenen Muster (Teil V, Kapitel 5) mitzuführen, ausgenommen auf Schlepp- und Schubbooten, die nur in Häfen verkehren, auf unbemannten Schubleichtern, Behördenfahrzeugen und Sportfahrzeugen. Dieses Bordbuch ist entsprechend der darin enthaltenen Anleitung auszufüllen. Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer. Das erste Bordbuch muss von einer zuständigen Behörde aufgrund der Vorlage eines Binnenschiffszeugnisses ausgestellt sein."

12. § 19.07 Nummer 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
In diesem Fall müssen die entsprechenden Dokumente, aus denen die Befähigung der Besatzungsmitglieder und deren Anzahl hervorgehen, an Bord mitgeführt werden. Außerdem muss sich ein Inhaber des für die zu befahrende Strecke gültigen Befähigungszeugnisses als Schiffsführer an Bord befinden. Nach höchstens 14 Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist dieser Inhaber des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer durch einen anderen Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer zu ersetzen."In diesem Fall müssen die entsprechenden Dokumente, aus denen die Befähigung der Besatzungsmitglieder und deren Anzahl hervorgehen, an Bord mitgeführt werden. Außerdem muss sich ein Inhaber des für die zu befahrende Strecke geltenden Befähigungszeugnisses als Schiffsführer an Bord befinden. Nach höchstens 14 Stunden Fahrt innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist dieser Inhaber des Befähigungszeugnisses als Schiffsführer durch einen anderen Inhaber eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer zu ersetzen."

13. § 20.01 Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
1. Schifferdienstbücher, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis zum 17. Januar 2032 gültig. Satz 1 gilt auch für von der ZKR als gleichwertig anerkannte Schifferdienstbücher.

2. Der Inhaber eines Schifferdienstbuches nach Nummer 1 kann bis zum 17. Januar 2032 ein neues, nach dieser Verordnung ausgestelltes Schifferdienstbuch mit seiner jeweiligen Qualifikation beantragen. Die Ausstellung dieses Dokuments bemisst sich nach den Bestimmungen des § 5.01 dieser Verordnung.

Beantragt der Inhaber eine neue Qualifikation oder eine Ersatzausfertigung gemäß § 3.03 dieser Verordnung, stellt die zuständige Behörde ein neues Schifferdienstbuch gemäß ES-QIN aus (Teil V, Kapitel 2).

"1. Schifferdienstbücher, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig. Satz 1 gilt auch für von der ZKR als gleichwertig anerkannte Schifferdienstbücher.

2. Der Inhaber eines Schifferdienstbuches nach Nummer 1 kann bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein neues, nach dieser Verordnung ausgestelltes Schifferdienstbuch mit seiner jeweiligen Qualifikation beantragen. Die Ausstellung dieses Dokuments bemisst sich nach den Bestimmungen des § 5.01 dieser Verordnung."

14. § 20.02 Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
1. Bordbücher, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem bisherigen Ablaufdatum, längstens bis zum 17. Januar 2032, gültig. Satz 1 gilt auch für von der ZKR als gleichwertig anerkannte Bordbücher.

2. Ein Bordbuch nach Nummer 1 kann bis zum 17. Januar 2032 gegen ein neues, nach dieser Verordnung ausgestelltes Bordbuch ausgetauscht werden.

"1. Bordbücher, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem bisherigen Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, gültig. Satz 1 gilt auch für von der ZKR als gleichwertig anerkannte Bordbücher.

2. Ein Bordbuch nach Nummer 1 kann bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gegen ein neues, nach dieser Verordnung ausgestelltes Bordbuch ausgetauscht werden."

15. § 20.03 Nummer 1 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
1. Große oder Kleine Rheinpatente, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis zum 17. Januar 2032, gültig.

3. Die von der ZKR als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisse gelten auf dem Rhein bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis zum 17. Januar 2032. Diese Zeugnisse können in dem in Nummer 2 genannten Verfahren bei einer zuständigen Behörde gegen ein Rheinpatent eingetauscht werden.

"1. Große oder Kleine Rheinpatente, die nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausgestellt worden sind oder weitergelten, bleiben nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, gültig.

3. Die von der ZKR als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisse gelten auf dem Rhein bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032. Diese Zeugnisse können in dem in Nummer 2 genannten Verfahren bei einer zuständigen Behörde gegen ein Rheinpatent eingetauscht werden."

16. § 20.06 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Hat der Inhaber eines auf dem Rhein als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ein Streckenzeugnis für die in Anlage 5 dieser Verordnung genannten Strecken, so darf er den entsprechenden Streckenabschnitt weiterhin bis zum 17. Januar 2032 befahren."1. Hat der Inhaber eines auf dem Rhein als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ein Streckenzeugnis für die in Anlage 5 dieser Verordnung genannten Strecken, so darf er den entsprechenden Streckenabschnitt weiterhin bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 befahren."

17. § 20.07 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Ein Großes oder Kleines Rheinpatent nach § 20.03 Nummer 1 berechtigt bis zu seinem Ablaufdatum, längstens bis zum 17. Januar 2032, auch zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter nach § 13.04."1. Ein Großes oder Kleines Rheinpatent nach § 20.03 Nummer 1 berechtigt bis zu seinem Ablaufdatum, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, auch zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter nach § 13.04."

18. § 20.08 wird wie folgt gefasst:

altneu
Gültigkeit von Zeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen

Mitglieder der Besatzung von Seeschiffen, die auf dem Rhein fahren, können ihre Befähigung durch ein Zeugnis nachweisen, das nach dem STCW-Übereinkommen ausgestellt oder anerkannt wurde. Das gilt für den Schiffsführer nur bis zum 17. Januar 2038 und unter der Voraussetzung, dass dieses Befahren einer Binnenwasserstraße zu Beginn oder am Ende einer Seefahrt erfolgt.

"Gültigkeit von Zeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen

Mitglieder der Besatzung von Seeschiffen, die auf dem Rhein fahren, können ihre Befähigung durch ein Zeugnis nachweisen, das nach dem STCW-Übereinkommen ausgestellt oder anerkannt wurde. Das gilt für den Schiffsführer nur bis zum Ablauf des 17. Januar 2038 und unter der Voraussetzung, dass dieses Befahren einer Binnenwasserstraße zu Beginn oder am Ende einer Seefahrt erfolgt."

19. § 20.09 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Der Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses auf dem Rhein darf weiterhin bis zum 17. Januar 2032 auf dem Rhein Radarfahrten durchführen."3. Der Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses auf dem Rhein darf weiterhin bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 auf dem Rhein Radarfahrten durchführen."

.

Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 11)
(Gültig ab 01.12.2024 siehe =>)
Anlage 2
(zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a)

§ 3.10 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) als Seitenlichter
auf dem breitesten Teil des Verbandes, höchstens 1,00 m von dessen Außenseiten entfernt, möglichst nahe beim schiebenden Fahrzeug und mindestens 2,00 m über dem Wasserspiegel;
"b) Seitenlichter
so weit wie möglich hinten am breitesten Teil des Schubverbandes, höchstens 1 m von den Außenseiten des Schubverbandes entfernt und mindestens 2 m über dem Wasserspiegel;"

.

Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 12)
(Gültig ab 01.12.2024 siehe =>)
Anlage 3
(zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b)

§ 3.32 Nummer 3

3. Die Symbole, die nach der am 30. November 2011 gültigen Fassung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vorgeschrieben waren, dürfen bis zum 30. November 2015 verwendet werden.

wird aufgehoben.

.

Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 6. Dezember 2023 (Protokoll 13)
(Gültig ab 01.12.2024 siehe =>)
Anlage 4
(zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c)

Die Anlage 13 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Anlage 13 Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV

In der Spalte "Rechtsgrundlage" der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und Verwaltungsvereinbarungen verwiesen:

In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht.

Die letzte Spalte "Elektronisches Format" der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF-Format entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1 : 2008 definierten Format. Das elektronische Format PDF/A in der folgenden Tabelle entspricht dem in der internationalen Norm ISO 19005-1 : 2005 festgelegten Format.

KategorieMitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPVRechtsgrundlageElektronisch lesbare Textfassung
von mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen
Geeignetes elektronisches Format
1. Fahrzeuge
1.1das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes ZeugnisRheinSchUO § 1.04nicht zugelassen
1.2die RheinschifffahrtszugehörigkeitsurkundeBeschluss ZKR 2015-II-10zugelassenPDF-Format
1.3der Eichschein des FahrzeugsÜbereinkommen
vom 15. Februar 1966
nicht zugelassen
2. Besatzung
2.1.1aDas Befähigungszeugnis als Schiffsführer, das gegebenenfalls die notwendigen besonderen Berechtigungen umfasst, und das nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültig ist, mit Ausnahme des Sportpatents, des Behördenpatents oder des vorläufigen RheinpatentsRheinSchPersV § 3.02
zugelassenPDF/A-Format
2.1.1bDas Sportpatent, das Behördenpatent oder das vorläufige RheinpatentRheinSchPersV § 3.02 (§ 12.08 für das vorläufige Rheinpatent)nicht zugelassen
2.1.2Für die anderen Mitglieder der Besatzung ein ordnungsgemäß ausgefülltes, gültiges Schifferdienstbuch, mit dem (den) entsprechenden Befähigungszeugnis(sen)RheinSchPersV § 3.02nicht zugelassen
2.2das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage 8 der Rheinschiffspersonalverordnung oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahrbeziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat; auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden.RheinSchPersV § 18.04nicht zugelassen
2.3die Bescheinigung über die Ausgabe der BordbücherRheinSchPersV § 18.04zugelassenPDF-Format
2.4die nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültige besondere Berechtigung für RadarfahrtenRheinSchPersV § 13.02zugelassenPDF/A-Format
2.5ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von SchiffsfunkstellenRegionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk Anhang 5nicht zugelassen
2.6die Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal auf FahrgastschiffenRheinSchPersV
§ 16.01 ff
nicht zugelassen
2.7bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sindRheinSchPersV § 15.02zugelassenPDF/A-Format
3. Fahrtgebiete
3.1die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darfES-TRIN Artikel 23.01zugelassenPDF-Format
3.2auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben istES-TRIN Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe czugelassenPDF-Format
4. Navigations- und Informationsgeräte
4.1die Bescheinigung über Einbau und Funktion der RadaranlageES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1
ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI
zugelassenPDF-Format
4.2die Bescheinigung über Einbau und Funktion des WendeanzeigersES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1
ES-TRIN Anlage 5
Abschnitt III Artikel 9
und Abschnitt VI
zugelassenPDF-Format
4.3die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS GerätenES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 3
ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 2 Nummer 9
zugelassenPDF-Format
4.4die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des FahrtenschreibersES-TRIN Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 und 2 Nummer 6zugelassenPDF-Format
4.5die Urkunde(n) "Frequenzzuteilung" oder die "Zuteilungsurkunde"zugelassenPDF-Format
5. Ausrüstungen
5.1die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen SteuereinrichtungenES-TRIN Artikel 6.09 Nummer 5zugelassenPDF-Format
5.2die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren SteuerhausesES-TRIN Artikel 7.12 Nummer 12zugelassenPDF-Format
5.3die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen DruckbehälterES-TRIN Artikel 8.01 Nummer 2zugelassenPDF-Format
5.4die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des MotorparameterprotokollsES-TRIN Artikel 9.01 Nummer 3zugelassenPDF-Format
5.5die Unterlagen über elektrische AnlagenES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2zugelassenPDF-Format
5.6die Bescheinigung für die DrahtseileES-TRIN Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe azugelassenPDF-Format
5.7die Prüfkennzeichnung der tragbaren FeuerlöscherES-TRIN Artikel 13.03 Nummer 5zugelassenPDF-Format
5.8die Prüfbescheinigungen über fest installierte FeuerlöschanlagenES-TRIN Artikel 13.04 Nummer 8
ES-TRIN Artikel 13.05 Nummer 9
zugelassenPDF-Format
5.9die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über KraneES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6, 7 und 9zugelassenPDF-Format
5.10die Bescheinigung über die Prüfung der FlüssiggasanlagenES-TRIN Artikel 17.13zugelassenPDF-Format
5.11der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der BordkläranlageES-TRIN Artikel 18.01 Nummer 5 und 9zugelassenPDF-Format
5.12bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die SicherheitsrolleES-TRIN Artikel 30.03 Nummer 1 und Anlage 8 Nummer 1.4.9zugelassenPDF-Format
5.13bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, die SicherheitsrolleRheinSchPV § 8.10zugelassenPDF-Format
6. Ladung und Abfälle
6.1die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen UrkundenADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3
6.1.1das BeförderungspapierADN, 8.1.2.1 bzugelassenAusschließlich in einem Format, das die Anforderungen des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN erfüllt, in Verbindung mit dem Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN
6.1.2Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN)ADN, 8.1.2.1 dzugelassenJederzeit lesbare elektronische Textfassung
6.1.3weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche UnterlagenADN, 8.1.2.1, a, c und e bis h und k
ADN, 8.1.2.2, a, c bis h
ADN, 8.1.2.3, a, c bis x
nicht zugelassen
6.2bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten BerechnungsverfahrensES-TRIN Artikel 27.01 Nummer 2 (Beschreibung der Unterlagen und Sichtvermerk der Untersuchungskommission)
ES-TRIN Artikel 28.03 Nummer 3 (Ergebnis der Berechnung bei Containerschiffen)
RheinSchPV § 1.07 Nummer 5 (Ergebnis der Stabilitätsprüfung und Stauplan)
zugelassenPDF-Format
6.3das ordnungsgemäß ausgefüllte ÖlkontrollbuchRheinSchPV § 15.05 und Anlage 10
CDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 1.01, 2.03 und Anhang I
nicht zugelassen
6.4der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführenCDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 3.04 Nummer 1nicht zugelassen
6.5die EntladebescheinigungRheinSchPV § 15.08 Nummer 2
CDNI, Anlage 2 und Teil B, Muster des Anhangs IV
zugelassenLesbare elektronische Fassung mit fälschungssicherer Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder gemäß
vergleichbaren nationalen Vorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Neu:

Anlage 13
Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPV

In der Spalte "Rechtsgrundlage" der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen und Verwaltungsvereinbarungen verwiesen:

In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht.

Die letzte Spalte "Elektronisches Format" der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF-Format entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1 : 2008 definierten Format. Das elektronische Format PDF/A in der folgenden Tabelle entspricht dem in der internationalen Norm ISO 19005-1 : 2005 festgelegten Format.

KategorieMitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 RheinSchPVElektronisch lesbare Textfassung von
mitzuführenden
Urkunden und sonstigen Unterlagen Geeignete Rechtsgrundlage
elektronisches
Format
1. Fahrzeuge
1.1das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes ZeugnisRheinSchUO § 1.04nicht zugelassen
1.2die RheinschifffahrtszugehörigkeitsurkundeBeschluss ZKR 2015-II-10zugelassenPDF-Format
1.3der Eichschein des FahrzeugsÜbereinkommen vom
15. Februar 1966
nicht zugelassen
2. Besatzung
2.1.1adas Befähigungszeugnis als Schiffsführer, das gegebenenfalls die notwendigen besonderen Berechtigungen umfasst, und das nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültig ist, mit Ausnahme des Sportpatents, des Behördenpatents oder des vorläufigen RheinpatentsRheinSchPersV § 3.02zugelassenPDF/A-Format
2.1.1bdas Sportpatent, das Behördenpatent oder das vorläufige RheinpatentRheinSchPersV § 3.02
(§ 12.08 für das vorläufige Rheinpatent)
nicht zugelassen
2.1.2für die anderen Mitglieder der Besatzung ein ordnungsgemäß ausgefülltes, gültiges Schifferdienstbuch, mit dem (den) entsprechenden Befähigungszeugnis(sen)RheinSchPersV § 3.02nicht zugelassen
2.2das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage 8 der Rheinschiffspersonalverordnung oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahrbeziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat; auf Fahrzeugen, die über ein gemäß Anlage O zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis oder Unionszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werdenRheinSchPersV § 18.04nicht zugelassen
2.3die Bescheinigung über die Ausgabe der BordbücherRheinSchPersV § 18.04zugelassenPDF-Format
2.4eine nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültige besondere Berechtigung für RadarfahrtenRheinSchPersV § 13.02zugelassenPDF/A-Format
2.5ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von SchiffsfunkstellenRegionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk Anhang 5nicht zugelassen
2.6die Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal auf FahrgastschiffenRheinSchPersV § 16.01 ff.ausschließlich für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt akzeptiertPDF/A-Format
2.7bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang be - teiligt sindRheinSchPersV § 15.02zugelassenPDF/A-Format
3. Fahrtgebiete
3.1die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darfES-TRIN Artikel 23.01zugelassenPDF-Format
3.2auf der Strecke zwischen Basel und Mannheim für Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m der Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr ge - geben istES-TRIN Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe czugelassenPDF-Format
4. Navigations- und Informationsgeräte
4.1die Bescheinigung über Einbau und Funktion der RadaranlageES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1

ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI

zugelassenPDF-Format
4.2die Bescheinigung über Einbau und Funktion des WendeanzeigersES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 1

ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI

zugelassenPDF-Format
4.3die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS GerätenES-TRIN Artikel 7.06 Nummer 3

ES-TRIN Anlage 5
Abschnitt IVArtikel 2
Nummer 9

zugelassenPDF-Format
4.4die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen
Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers
ES-TRIN Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 und 2 Nummer 6zugelassenPDF-Format
4.5die Urkunde(n) "Frequenzzuteilung" oder die "Zuteilungsurkunde"zugelassenPDF-Format
5. Ausrüstungen
5.1die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen SteuereinrichtungenES-TRIN Artikel 6.09 Nummer 5zugelassenPDF-Format
5.2die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren SteuerhausesES-TRIN Artikel 7.12 Nummer 12zugelassenPDF-Format
5.3die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen DruckbehälterES-TRIN Artikel 8.01
Nummer 2
zugelassenPDF-Format
5.4die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des MotorparameterprotokollsES-TRIN Artikel 9.01
Nummer 3
zugelassenPDF-Format
5.5die Unterlagen über elektrische AnlagenES-TRIN Artikel 10.01 Nummer 2zugelassenPDF-Format
5.6die Bescheinigung für die DrahtseileES-TRIN Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe azugelassenPDF-Format
5.7die Prüfkennzeichnung der tragbaren FeuerlöscherES-TRIN Artikel 13.03 Nummer 5zugelassenPDF-Format
5.8die Prüfbescheinigungen über fest installierte

Feuerlöschanlagen

ES-TRIN Artikel 13.04 Nummer 8

ES-TRIN Artikel 13.05 Nummer 9

zugelassenPDF-Format
5.9die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über KraneES-TRIN Artikel 14.12 Nummer 6, 7 und 9zugelassenPDF-Format
5.10die Bescheinigung über die Prüfung der FlüssiggasanlagenES-TRIN Artikel 17.13zugelassenPDF-Format
5.11der erforderliche Typgenehmigungsbogen und

Wartungsnachweis der Bordkläranlage

ES-TRIN Artikel 18.01

Nummer 5 und 9

zugelassenPDF-Format
5.12bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die SicherheitsrolleES-TRIN Artikel 30.03 Nummer 1 und Anlage 8 Nummer 1.4.9zugelassenPDF-Format
5.13bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind, die SicherheitsrolleRheinSchPV § 8.10zugelassenPDF-Format
6. Ladung und Abfälle
6.1die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen UrkundenADN Unterabschnitte 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3
6.1.1das BeförderungspapierADN, 8.1.2.1 bzugelassenausschließlich in einem
Format, das die
Anforderungen
des Unterabschnitts 5.4.0.2
ADN erfüllt, in
Verbindung mit dem Leitfaden
für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN
6.1.2Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN)ADN, 8.1.2.1 dzugelassenjederzeit lesbare elektronische Textfassung
6.1.3weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche UnterlagenADN, 8.1.2.1, a, c und e bis h und k ADN, 8.1.2.2, a, c bis h ADN, 8.1.2.3, a, c bis xnicht zugelassen
6.2bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder
Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens
ES-TRIN Artikel 27.01 Nummer 2 (Beschreibung der Unterlagen und Sichtvermerk der Untersuchungskommission)

ES-TRIN Artikel 28.03 Nummer 3 (Ergebnis der Berechnung bei Containerschiffen)

RheinSchPV § 1.07
Nummer 5 (Ergebnis
der Stabilitätsprüfung
und Stauplan)

zugelassenPDF-Format
6.3das ordnungsgemäß ausgefüllte ÖlkontrollbuchRheinSchPV § 15.05 und Anlage 10

CDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 1.01, 2.03 und Anhang I

nicht zugelassen
6.4der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entsorgungsgebühren-Transaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführenCDNI Anlage 2 (Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 3.04 Nummern 1 und 2zugelassenPDF-Format
6.5die EntladebescheinigungRheinSchPV § 15.08 Nummer 2

CDNI, Anlage 2 und Teil B, Muster des Anhangs IV

zugelassenlesbare
elektronische

Fassung mitfälschungssicherer Signatur
gemäß der
Verordnung
(EU) Nr. 910/2014
oder gemäß
vergleichbaren
nationalen
Vorschriften der
Schweizerischen Eidgenossenschaft."

.

Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 30. November 2023 (MK-II-23-5.4.)
Anlage 5
(zu Artikel 3 Satz 1)

§ 1.01 Buchstabe aj wird wie folgt gefasst:

altneu
aj) "ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2021/1. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen;"aj) "ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2023/1. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen;"
ENDE