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Regelwerk
Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung rheinschiffahrtspolizeilicher Vorschriften

Vom 22. Oktober 2014
(BGBl. II Nr. 24 vom 28.10.2014 S. 738)



Siehe Fn. 1

Es verordnet auf Grund

Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 29. November 2012 - Protokoll 14 - (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 21. März 2014 (BGBl. 2014 II S. 242, 249)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

  1. Beschluss vom 5. Dezember 2013 - Protokoll 15 -;
  2. Beschluss vom 5. Dezember 2013 - Protokoll 16 -;
  3. Beschluss vom 12. Juni 2014 - Protokoll 11 -;
  4. Beschluss vom 12. Juni 2014 - Protokoll 13 -.

Die Beschlüsse werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Artikel 4 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. März 2014 (BGBl. 2014 II S. 242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 werden nach Nummer 15 folgende Nummern 15a, 15b und 15c eingefügt:

"15a. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 3 das Inland AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht ständig eingeschaltet lässt,

15b. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, dieser in Verbindung mit Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, oder Nummer 6 Satz 3 Inland AIS nutzt, obwohl die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten nicht oder nicht immer den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,

15c. entgegen § 4.07 Nummer 3 in dem dort genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät nicht oder nicht zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzt,".

2. In Absatz 4 werden nach Nummer 26 folgende Nummern 26a und 26b eingefügt:

"26a. ein Fahrzeug führt,

  1. das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,
  2. auf dem das Inland AIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den dort jeweils genannten Vorschriften nicht entspricht oder entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 6 Satz 3 nicht in einem guten Betriebszustand ist,
  3. das entgegen § 4.07 Nummer 3 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist oder
  4. das entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht auf Empfang geschaltet oder in einem guten Betriebszustand ist,

26b. entgegen § 4.07 Nummer 4 die dort genannten Daten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt oder entgegen § 4.07 Nummer 5 die dort genannten Daten bei Änderungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig aktualisiert,".

3. Absatz 6 Nummer 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe n werden folgende Buchstaben o bis r eingefügt:

"o) das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,

p) auf dem ein Inland AIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den dort jeweils genannten Vorschriften nicht entspricht oder entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 6 Satz 3 nicht in einem guten Betriebszustand ist,

q) das entgegen § 4.07 Nummer 3 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleich - baren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist,

r) das entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist oder dessen Sprechfunkanlage entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht in einem guten Betriebszustand ist,".

b) Die bisherigen Buchstaben o bis s werden die Buchstaben s bis w.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung und die in Artikel 1 genannten Beschlüsse treten am 1. Dezember 2014 in Kraft.

Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

1. § 14.03 wird wie folgt geändert:

altneu
  § 14.03 Mannheim-Ludwigshafen

1. Die Reede erstreckt sich vor Mannheim am rechten Ufer von km 412,35 bis km 417,15 und von km 423,50 bis km 431,80 sowie vor Ludwigshafen am linken Ufer von km 419,77 bis km 431,90.

2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:

  1. Liegestellen am rechten Ufer
    1. vor Mannheim-Rheinau
      von km 413,30 bis km 414,25,
      von km 414,56 bis km 414,90,
      von km 415,50 bis km 416,75;
    2. vor Mannheim
      von km 423,50 bis km 424,00,
      von km 424,76 bis km 425,00 nur für Fahrzeuge, die in dieser Uferstrecke laden oder löschen wollen,
      von km 425,00 bis km 427,00,
      von km 428,72 bis km 429,60,
      von km 429,80 bis km 430,30;
  2. Liegestelle am linken Ufer vor Ludwigshafen von km 424,83 bis km 426,20.

3. Für die Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, werden bestimmt:

  1. Liegestellen am rechten Ufer
    von km 413,00 bis km 413,30,
    von km 430,30 bis km 431,10;
  2. Liegestelle am linken Ufer von km 421,60 bis km 422,00.

4. Für Fahrzeuge, die bei der BASF Aktiengesellschaft laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben wird bestimmt:

Liegestelle am linken Ufer von km 426,20 bis km 431,47.

" § 14.03 Mannheim-Ludwigshafen

1. Die Reede erstreckt sich vor Mannheim am rechten Ufer von km 412,35 bis km 417,15 und von km 423,50 bis km 431,80 sowie vor Ludwigshafen am linken Ufer von km 419,77 bis km 424,83 und von km 425,50 bis km 431,90.

2. Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:

  1. Liegestellen am rechten Ufer
    1. vor Mannheim-Rheinau
      von km 413,40 bis km 414,25,
      von km 414,56 bis km 414,90,
      von km 415,50 bis km 416,75;
    2. vor Mannheim
      von km 423,50 bis km 424,00,
      von km 425,36 bis km 427,00,
      von km 428,72 bis km 429,60,
      von km 429,80 bis km 430,30;
  2. Liegestelle am linken Ufer vor Ludwigshafen von km 425,50 bis km 426,20.

3. Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, werden bestimmt:

  1. Liegestellen am rechten Ufer von km 413,10 bis km 413,40, von km 430,30 bis km 431,10;
  2. Liegestelle am linken Ufer von km 421,60 bis km 422,00.

4. Für Fahrzeuge, die bei der BASF Aktiengesellschaft laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:

Liegestelle am linken Ufer von km 426,20 bis km 431,47."

Beschluss vom 5. Dezember 2013 (Protokoll 15)

2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:

"Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte".

b) Die Angabe zu Kapitel 4 Abschnitt III wird wie folgt eingefügt:

"Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte".

c) Die Angabe zu § 4.07 wird wie folgt gefasst:

" § 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS".

Beschluss vom 5. Dezember 2013 (Protokoll 16)

3. § 1.10 Nummer 1 Buchstabe l wird wie folgt gefasst:

altneu
 l) die Urkunde "Frequenzzuteilung"l) die Urkunden) "Frequenzzuteilung" oder die "Zuteilungsurkunde","

Beschluss vom 5. Dezember 2013 (Protokoll 16)

4. Die Überschrift von Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Kapitel 4
 Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Radar
"Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte".

Beschluss vom 5. Dezember 2013 (Protokoll 16)

5. Die Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt III wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt III.
 Radar
"Abschnitt III.
Informations- und Navigationsgeräte".

Beschluss vom 5. Dezember 2013 (Protokoll 16)

6. § 4.07 wird wie folgt gefasst:

" § 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS

1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in gutem Betriebszustand sein.

Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge:

  1. Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,
  2. Kleinfahrzeuge, ausgenommen - Polizeifahrzeuge, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und
    - Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Ordnung als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen,
  3. Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
  4. schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.

2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein und die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.

Satz 1 gilt nicht,

  1. wenn sich die Fahrzeuge in einem Übernachtungshafen nach § 14.11 Nummer 1 befinden,
  2. wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat,
  3. für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.

Fahrzeuge nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a müssen an Bord vorhandene Inland AIS Geräte ausschalten, solange diese Fahrzeuge Teil des Verbands sind.

3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen.

4. Es müssen folgende Daten gemäß Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt übermittelt werden:

  1. User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
  2. Schiffsname;
  3. Schiffstyp bzw. Verbandsgattung;
  4. einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe, sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
  5. Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
  6. Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
  7. Position (WGS 84);
  8. Geschwindigkeit über Grund;
  9. Kurs über Grund;
  10. Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
  11. Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
  12. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.

5. Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren:

  1. Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
  2. Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
  3. Verbandsgattung;
  4. Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
  5. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.

6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1.371, der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE) und der internationalen Norm IEC 62287-1 und 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.

7. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.

8. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein."

Beschluss vom 5. Dezember 2013 (Protokoll 16) Beschluss vom 12. Juni 2014 (Protokoll 11) Beschluss vom 12. Juni 2014 (Protokoll 13)

7. Folgende Anlage 11 wird angefügt:

"Anlage 11
Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:

Erläuterung des "Navigationsstatus" und des "Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug"

1. Navigationsstatus

0under way using enginein Fahrt mit Motorkraft
1at anchorvor Anker
2not under commandmanövrierunfähig
3restricted manoeuvrabilitymanövrierbehindert
4constrained by her draughtdurch Tiefgang beschränkt
5mooredfestgemacht
6agroundauf Grund
7engaged in fishingbeim Fischfang
8under way sailingin Fahrt unter Segel
9 bis 13reserved for future usesreserviert für künftige Nutzung
14AIS-SART (active);AIS-SART (aktiv)
15Not definednicht definiert

2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug

Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C, D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben. Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für ein Fahrzeug

Erläuterungen zu den W, L, A, B, C, D Werten für einen Verband".

Beschluss vom 5. Dezember 2013 (Protokoll 16)

1) Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).

ID: 2274

ENDE