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Regelwerk
Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Vom 29. Juli 2015
(BGBl. II Nr. 21 vom 04.08.2015 S. 1014)



siehe Fn. 1

Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) in Straßburg gefassten Beschlüsse werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

  1. Beschluss vom 4. Dezember 2014 - Protokoll 13 - zur Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 29. November 2012 ( Anlage 1 zu Artikel 1 der Verordnung vom 21. März 2014 (BGBl. 2014 II S. 242, 248)) geändert worden ist;
  2. Beschluss vom 4. Dezember 2014 - Protokoll 14 - zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch die Beschlüsse vom 12. Juni 2014 (Verordnung vom 22. Oktober 2014, BGBl. 2014 II S. 738, 740, 741) geändert worden ist.

Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 und 2 veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Die Verordnung vom 19. Dezember 1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "der Radargeräte und Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit" durch die Wörter "der Radargeräte, der Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit und der Inland ECDIS Geräte" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 15.03 Nr. 2" durch die Angabe " § 15.03 Nummer 3 Halbsatz 1" ersetzt.

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 15a werden die Wörter "oder Nummer 6 Satz 3" gestrichen.

bb) In Nummer 15b werden nach den Wörtern " § 4.07 Nummer 2 Satz 1" das Komma und die Wörter "auch in Verbindung mit Satz 3, dieser in Verbindung mit Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, " gestrichen.

cc) Nach Nummer 15b wird folgende Nummer 15c eingefügt:

"15c. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 3 in dem dort genannten Fall das Inland AIS Gerät nicht ausschaltet,".

dd) In der bisherigen Nummer 15c werden nach den Wörtern "Inland ECDIS Gerät" die Wörter "im Informationsmodus oder ein vergleichbares Kartenlesegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist," eingefügt.

ee) Die bisherige Nummer 15c wird die Nummer 15d.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nr. 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet oder für das entgegen § 1.07 Nr. 4 eine Stabilitätsüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen wurde,"5. ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nummer 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,"

bb) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a bis 5d eingefügt:

"5a. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 1 nicht jederzeit die Stabilität eines Fahrzeugs gewährleistet, das Container befördert,

5b. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachweist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines Fahrzeugs, das Container befördert, eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,

5c. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 4 das Ergebnis der Stabilitätsprüfung oder den aktuellen Stauplan nicht an Bord eines Fahrzeugs, das Container befördert, mitführt oder jederzeit lesbar macht,

5d. entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 5 die Stabilitätsunterlagen eines Fahrzeugs, das Container befördert, nicht mitführt,".

cc) Die bisherige Nummer 5a wird die Nummer 5e.

c) Absatz 6 Nummer 10 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

altneu
e) für das entgegen § 1.07 Nr. 4 eine Überprüfung der Stabilität nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen wurde,"e) für das entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachgewiesen ist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,"

Artikel 3
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

In § 1.08 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Anlage 2 zu Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. 2015 II S. 1014, 1017)) geändert worden ist, werden die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung)" gestrichen.

Artikel 4
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Moselkommission

Folgende von der Moselkommission (MK) in ihren Plenarsitzungen in Trier und Metz gefassten Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 3. September 1997 zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 10. Dezember 2013 (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. 2014 II S. 362, 364)) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt:

  1. Beschluss vom 26. Juni 2014 - MK-I-14-4.3 -;
  2. (gültig ab 01.01.2016) Beschluss vom 26. Juni 2014 - MK-I-14-4.4-2-3 -;
  3. (gültig ab 01.01.2016) Beschluss vom 11. Juni 2015 - MK-I-15-5.2-1-2.

Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 3 bis 5 veröffentlicht.

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

Die Verordnung vom 3. September 1997 zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. 2014 II S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "der Radargeräte und Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit" durch die Wörter "der Radargeräte, der Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit und der Inland ECDIS Geräte" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 1.10 Nr. 3" wird durch die Angabe " § 1.10 Nummer 4" ersetzt.

bb) Die Angabe " §§ 1.19, 1.20" wird durch die Angabe " § 1.19 Satz 1, § 1.20" ersetzt.

c) In Absatz 7 wird die Angabe " § 9.05 Nr. 2 Satz 2" durch die Wörter " § 9.05 Nummer 3 Satz 1" ersetzt.

2. (gültig ab 01.01.2016) Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach Nummer 16 die folgenden Nummern 16a bis 16d eingefügt:

"16a. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 1 das Inland AIS Gerät nicht einschaltet oder nicht ständig eingeschaltet lässt,

16b. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 2 oder Nummer 6 Satz 3 Inland AIS nutzt, obwohl die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten nicht oder nicht immer den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,

16c. entgegen § 4.07 Nummer 2 Satz 4 in dem dort genannten Fall das Inland AIS Gerät nicht ausschaltet,

16d. entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder ein vergleichbares Kartenlesegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, nicht oder nicht zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzt,".

3. (gültig ab 01.01.2016) In Absatz 4 werden nach Nummer 29 die folgenden Nummern 29a und 29b eingefügt:

"29a. ein Fahrzeug führt,

  1. das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,
  2. das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist oder
  3. das entgegen § 4.07 Nummer 8 nicht mit einer dort genannten Sprechfunk anlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist,

29b. entgegen § 4.07 Nummer 4 die dort genannten Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt oder entgegen § 4.07 Nummer 5 die dort genannten Daten bei Änderungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig aktualisiert,".

4. (gültig ab 01.01.2016) Absatz 6 Nummer 11 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe m werden die folgenden Buchstaben n bis p eingefügt:

"n) das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,

o) das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist,

p) das entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunk anlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist,".

b) Die bisherigen Buchstaben n bis r werden die Buchstaben q bis u.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Artikel 1, die in Artikel 1 genannten Beschlüsse und Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b und c treten am 1. Dezember 2015 in Kraft.

(2) Artikel 4 Nummer 1 und der in Artikel 4 Nummer 1 genannte Beschluss treten am 1. September 2015 in Kraft.

(3) Artikel 4 Nummer 2 und 3, die in Artikel 4 Nummer 2 und 3 genannten Beschlüsse und Artikel 5 Nummer 2 bis 4 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

(4) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

Änderung der Schiffspersonalverordnung-RheinAnlage 1
(zu Artikel 1)

§ 3.02 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ersetzt:

"a) ein Mindestalter von 17 Jahren und

Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Protokoll 13)

.

Änderungen der RheinschifffahrtspolizeiverordnungAnlage 2
(zu Artikel 1)

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Anlage 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 11 (ohne Inhalt)"Anlage 11: Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen "Navigationsstatus" und des Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug".

b) Anlage 12 wird gestrichen.

Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Protokoll 14)

2. § 1.07 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Bei Fahrzeugen, die Container befördern, muss außerdem vor Antritt der Fahrt eine besondere Überprüfung der Stabilität in folgenden Fällen vorgenommen werden:
  1. bei Fahrzeugen mit einer Breite von weniger als 9,50 m, wenn die Container in mehr als einer Lage geladen sind,
  2. bei Fahrzeugen mit einer Breite von 9,50 m bis unter 11,00 m, wenn die Container in mehr als zwei Lagen geladen sind und
  3. bei Fahrzeugen mit einer Breite von 11,00 m oder mehr,
    • wenn die Container in mehr als drei Breiten und mehr als zwei Lagen geladen sind,
      oder
    • wenn die Container in mehr als drei Lagen geladen sind.
"4. Die Stabilität von Fahrzeugen, die Container befördern, muss jederzeit gewährleistet sein. Der Schiffsführer hat nachzuweisen, dass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und Löschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde.

Die Stabilitätsprüfung kann manuell oder mit Hilfe eines Ladungsrechners erfolgen. Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan sind an Bord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können.

Die Fahrzeuge müssen außerdem die Stabilitätsunterlagen nach § 22.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung) mitführen.

Eine Stabilitätsprüfung ist bei Fahrzeugen, die Container befördern, nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug in seiner Breite

  1. höchstens drei Reihen Container laden kann und es vom Laderaumboden aus nur mit einer Lage Containern beladen ist oder
  2. vier und mehr Reihen Container laden kann und es ausschließlich mit Containern in höchstens zwei Lagen vom Laderaumboden aus beladen ist."

Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Protokoll 14)

.

Änderungen der MoselschifffahrtspolizeiverordnungAnlage 3
(zu Artikel 4)

§ 6.29 Nummer 4 und 5 wird wie folgt geändert:

altneu
4. Für Fahrgastschiffe, die nicht allen Bedingungen der Nummer 3 Buchstabe c entsprechen, kann das Vorrecht in Ausnahmefällen durch die zuständige Behörde erteilt werden:
  1. wenn diese Fahrgastschiffe zusammen mit anderen Fahrgastschiffen geschleust werden, die einen regelmäßigen Dienst versehen und das Vorrecht nach Nummer 2 Buchstabe b besitzen, oder
  2. wenn die Gesamtzahl der täglichen Vorschleusungen in jeder Fahrtrichtung an einer bestimmten Schleuse vier nicht überschreitet.

Der Zeitplan jeder Sonderfahrt muß von der zuständigen Behörde genehmigt und der Schiffahrt bekanntgegeben werden. Das Vorrecht gilt nur für die Schleusen, die nach dem genehmigten Zeitplan durchfahren werden.

5. Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gibt dem betreffenden Fahrzeug das Recht, vor anderen auf Schleusung wartenden Fahrzeugen geschleust zu werden, sofern das Fahrzeug mit Vorrang weniger als 1.500,00 m von der Schleuse entfernt ist, sei es, daß es vom Schleusenpersonal gesichtet wird oder daß es seinen Standort durch Sprechfunk mitgeteilt hat. In keinem Fall berechtigt es das Fahrzeug, zu einer vorher festgesetzten Uhrzeit geschleust zu werden. Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gilt nur in dem Zeitraum von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Von dieser zeitlichen Einschränkung sind die Fahrzeuge ausgenommen, die unter Nummer 3 Buchstabe a und b fallen und eine Sondergenehmigung der zuständigen Behörde haben.

"4. (ohne Inhalt)

5. Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gibt dem betreffenden Fahrzeug das Recht, vor anderen auf Schleusung wartenden Fahrzeugen geschleust zu werden, sobald es vom Schleusenpersonal im Schleusenbereich am Standort des C4-Schildes mit Zusatz gesichtet wird.

In keinem Fall berechtigt es das Fahrzeug, zu einer vorher festgesetzten Uhrzeit geschleust zu werden.

Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gilt nur in dem Zeitraum von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Von dieser zeitlichen Einschränkung sind die Fahrzeuge ausgenommen, die unter Nummer 3 Buchstabe a und b fallen und eine Sondergenehmigung der zuständigen Behörde haben."

Die Änderung tritt zum 1. September 2015 in Kraft.

Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-1 4.4.3)

.

Änderungen der MoselschifffahrtspolizeiverordnungAnlage 4
(zu Artikel 4)


(gültig ab 01.01.2016)

Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Radar"Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte".

b) Die Angabe zu Kapitel 4 Abschnitt III wird wie folgt eingefügt:

altneu
Abschnitt III. Radar"Abschnitt III. Informations- und Navigationsgeräte".

c) Nach der Angabe zu § 4.06 wird folgende Angabe zu § 4.07 eingefügt:

" § 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS".

d) Nach Anlage 10 wird folgende Angabe zu Anlage 11 eingefügt:

"Anlage 11: Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen "Navigationsstatus" und des Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug".

Die Änderungen treten zum 1. Januar 2016 in Kraft.

Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)

2. § 1.10 Nummer 1 Buchstabe l wird wie folgt gefasst:

altneu
l) die Urkunde "Frequenzzuteilung","l) die Urkunde(n) "Frequenzzuteilung" oder die "Zuteilungsurkunde","

Die Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.

Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)

3. Die Überschrift von Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Radar
"Kapitel 4
Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte".

Die Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.

Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)

4. Die Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt III wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt III
Radar
"Abschnitt III.
Informations- und Navigationsgeräte".

Die Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.

Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)

5. Nach § 4.06 wird folgender § 4.07 eingefügt:

" § 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS

1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem gutem Betriebszustand sein.

Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge:

  1. Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,
  2. Kleinfahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Polizei, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen,
  3. Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
  4. schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.

2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein. Die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.

Satz 1 und 2 gelten nicht,

  1. wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat,
  2. für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.

Fahrzeuge nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a müssen an Bord vorhandene Inland AIS Geräte ausschalten, solange diese Fahrzeuge Teil des Verbands sind.

3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Hinsichtlich der Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus, vergleichbare Kartenanzeigegeräte und elektronische Binnenschifffahrtskarten gilt § 4.07 Nummer 3 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der zum 1. Dezember 2014 anzuwendenden Fassung entsprechend.

4. Es müssen folgende Daten gemäß Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt übermittelt werden:

  1. User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
  2. Schiffsname;
  3. Schiffstyp bzw. Verbandsgattung;
  4. einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
  5. Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
  6. Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
  7. Position (WGS 84);
  8. Geschwindigkeit über Grund;
  9. Kurs über Grund;
  10. Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
  11. Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
  12. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.

5. Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren:

  1. Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
  2. Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
  3. Verbandsgattung;
  4. Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
  5. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.

6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1 371, der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE) und der internationalen Norm IEC 62287-1 und 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.

7. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.

8. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunk anlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein."

Die Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.

Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)

6. Folgende Anlage 11 wird angefügt:

"Anlage 11 Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen des "Navigationsstatus" und des "Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug"

1. Navigationsstatus

0under way using enginein Fahrt mit Motorkraft
1at anchorvor Anker
2not under commandmanövrierunfähig
3restricted manoeuvrabilitymanövrierbehindert
4constrained by her draughtdurch Tiefgang beschränkt
5mooredfestgemacht
6agroundauf Grund
7engaged in fishingbeim Fischfang
8under way sailingin Fahrt unter Segel
9 bis 13reserved for future usesreserviert für künftige Nutzung
14AIS-SART (active);AIS-SART (aktiv)
15Not definednicht definiert

2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug

Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C, D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.

Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Bild

".

Die Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.

Beschluss vom 26. Juni 2014 (MK-I-14-4.4-2-3)

.

Änderung der MoselschifffahrtspolizeiverordnungAnlage 5
(zu Artikel 4)


(gültig ab 01.01.2016)

§ 4.07 wird wie folgt geändert:

altneu
siehe Anlage 4 Nr. 5" § 4.07 Inland AIS und Inland ECDIS

1. Fahrzeuge müssen mit einem Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung ausgestattet sein. Das Inland AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein.

Satz 1 gilt nicht für folgende Fahrzeuge:

  1. Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt,
  2. Kleinfahrzeuge, ausgenommen
    • Polizeifahrzeuge, die mit einem Radargerät ausgerüstet sind, und
    • Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder ein nach dieser Verordnung als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen,
  3. Schubleichter ohne eigenen Antrieb,
  4. schwimmende Geräte ohne eigenen Antrieb.

2. Das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein. Die eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.

Satz 1 und 2 gelten nicht,

  1. wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind, gewährt hat,
  2. für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS Daten die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde.

Fahrzeuge nach Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a müssen an Bord vorhandene Inland AIS Geräte ausschalten, solange diese Fahrzeuge Teil des Verbands sind.

3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Hinsichtlich der Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus, vergleichbare Kartenanzeigegeräte und elektronische Binnenschifffahrtskarten gilt § 4.07 Nummer 3 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der zum 1. Dezember 2014 anzuwendenden Fassung entsprechend. Vergleichbare Kartenanzeigegeräte dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2020 genutzt werden.

4. Es müssen folgende Daten gemäß Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt übermittelt werden:

  1. User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
  2. Schiffsname;
  3. Fahrzeug- bzw. Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;
  4. einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder, für die Seeschiffe sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
  5. Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
  6. Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
  7. Position (WGS 84);
  8. Geschwindigkeit über Grund;
  9. Kurs über Grund;
  10. Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
  11. Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
  12. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.

5. Der Schiffsführer muss folgende Daten bei Änderungen umgehend aktualisieren:

  1. Länge über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
  2. Breite über alles mit einer Genauigkeit von 0,1 m gemäß Anlage 11;
  3. Fahrzeug- bzw. Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;
  4. Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
  5. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11.

6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur ein Inland AIS Gerät nach § 7.06 Nummer 3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, ein nach den Vorschriften der IMO typzugelassenes AIS Gerät der Klasse A oder ein AIS Gerät der Klasse B verwenden. AIS Geräte der Klasse B müssen den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1 371, der Richtlinie 1999/5/EG (RTTE) und der internationalen Norm IEC 62287-1 und 2 (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen. Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein und die in das AIS Gerät eingegebenen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbands entsprechen.

7. Kleinfahrzeuge, denen keine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde, brauchen die Daten nach Nummer 4 Buchstabe d nicht zu übermitteln.

8. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunk anlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein."

Die Änderung tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft.

Beschluss vom 11. Juni 2015 (MK-I-15-5.2-1-2)

____
1) Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).

ENDE