Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Siebte Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
Vom 6. Juni 2019
(BGBl. II Nr. 9 vom 18.06.2019 S. 474)
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
1. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 7. Dezember 2017 (Anlage zu Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 14. September 2018 (BGBl. 2018 II S. 378)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
a) Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 7) (Anlage 1) , soweit die Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein betroffen ist;b) Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 10) (Anlage 2).
Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 und 2 veröffentlicht.
2. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 490) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:
a) Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 7), (Anlage 3) soweit die Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen sind, unter Berücksichtigung der vom Polizeiausschuss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vorgenommenen Korrektur (Dokument vom 21. März 2019 - RP 19 (17) corr. 1 -);b) Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 11) (Anlage 4);
c) Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 12) (Anlage 5);
d) Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 13) (Anlage 6);
e) Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 14) (Anlage 7);
f) Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 17) (Anlage 8).
Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 3 bis 8 veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
In Artikel 5 Absatz 2 Nummer 3 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. September 2018 (BGBl. 2018 II S. 378) geändert worden ist, werden die Wörter " § 3.11 Nummer 4 erster Halbsatz" durch die Wörter " § 3.11 Nummer 5 erster Halbsatz" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Nummer 15 werden die Wörter " § 4.06 Nr. 1 Radar benutzt oder entgegen § 4.06 Nr. 3 Radar" durch die Wörter " § 4.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, ein Radar benutzt oder entgegen § 4.06 Nummer 3 ein Radar" ersetzt.
2. In Absatz 4 Nummer 21 und Absatz 6 Nummer 10 Buchstabe k werden jeweils die Wörter " § 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2" durch die Angabe " § 2.05 Nummer 1" ersetzt.
3. In Absatz 6 Nummer 5 werden die Wörter " § 4.06 Nr. 1 oder § 6.32 Nr. 1 Satz 1 " durch die Wörter " § 4.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, oder § 6.32 Nummer 1 Satz 1" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b, der in Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b genannte Beschluss, Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe f, der in Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe f genannte Beschluss und Artikel 2 treten am 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Dezember 2019 in Kraft.
Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 7) | Anlage 1 (zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a) |
§ 1.02 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1.02 Anordnungen vorübergehender Art
Die ZKR kann Anordnungen vorübergehender Art beschließen, wenn es zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt notwendig erscheint, in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen. Die Anordnungen sind von der zuständigen Behörde zu veröffentlichen und gelten höchstens drei Jahre. Sie werden in allen Rheinuferstaaten und Belgien gleichzeitig in Kraft gesetzt und unter der gleichen Voraussetzung aufgehoben. | " § 1.02 Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint,
|
Änderungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 10) | Anlage 2 (zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b) |
1. § 3.11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird unter Umnummerierung der Nummern 4 und 5 in Nummer 5 und Nummer 6 eine Nummer mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"4. Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann die Ruhezeit auch während der Fahrt eingehalten werden, wenn
b) Die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. Regelungen arbeitsrechtlicher Art und tarifvertragliche Bestimmungen für eine längere Ruhezeit bleiben unberührt. | "6. Regelungen arbeitsrechtlicher Art einschließlich der Regelungen der Europäischen Union und tarifvertragliche Bestimmungen für eine längere Ruhezeit bleiben unberührt." |
2. § 3.12 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) die für die Betriebsform B bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine acht- beziehungsweise sechsstündige ununterbrochene Ruhezeit außerhalb der Fahrt eingehalten und nachgewiesen haben und die für die Betriebsform B vorgeschriebene Verstärkung an Bord ist. | "b. die für die Betriebsform B bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine acht- beziehungsweise sechsstündige ununterbrochene Ruhezeit außerhalb der Fahrt oder gemäß den Vorschriften in § 3.11 Nummer 4 ein - gehalten und nachgewiesen haben und die für die Betriebsform B vorgeschriebene Verstärkung an Bord ist." |
b) In Nummer 7 wird folgender Satz 2 hinzugefügt:
"Sofern die Ruhezeit während der Fahrt eingehalten wurde, ist zugleich eine Kopie des Binnenschiffszeugnisses des jeweiligen Schiffs erforderlich, aus welchem sich ergibt, dass der maximale Schalldruckpegel des Raums in diesem Schiff den Vorschriften in § 3.11 Nummer 4 entspricht."
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 7) Korrektur (Dokument vom 21. März 2019 - RP 19 (17) corr. 1 -) | Anlage 3 (zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a) |
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1.22 wird wie folgt gefasst:
" § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde".
b) In den Angaben zu Kapitel 1 wird nach der Angabe zu § 1.22 folgende Angabe zu § 1.22a eingefügt:
" § 1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt".
2. § 1.22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anordnungen vorübergehender Art | "Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde". |
b) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Der Schiffsführer muß die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art beachten, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schiffahrt bekanntgemacht worden sind.
2. Die Anordnungen können insbesondere veranlaßt sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, militärische Übungen, öffentliche Veranstaltungen nach § 1.23 oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Sie können auf bestimmten Strecken, auf denen besondere Vorsicht geboten ist und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen oder durch Aufstellen von Wahrschauen bezeichnet sind, das Fahren bei Nacht oder mit zu tief gehenden Fahrzeugen untersagen. | "1. Der Schiffsführer muss die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art beachten, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt bekanntgemacht worden sind.
2. Die Anordnungen können insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, militärische Übungen, öffentliche Veranstaltungen nach § 1.23 oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Sie können auf bestimmten Strecken, auf denen besondere Vorsicht geboten ist und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen oder durch Aufstellen von Wahrschauen bezeichnet sind, das Fahren bei Nacht oder mit zu tief gehenden Fahrzeugen untersagen." |
c) Nummer 3
3. Nummer 1 ist auch auf Rechtsverordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder zu Versuchszwecken schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. Die Rechtsverordnungen gelten höchstens 3 Jahre. Sie werden in allen Uferstaaten gleichzeitig in Kraft gesetzt und unter der gleichen Voraussetzung aufgehoben.
wird gestrichen.
3. Nach § 1.22 wird folgender § 1.22a eingefügt:
" § 1.22a Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint,
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 11) | Anlage 4 (zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b) |
Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein.
wird gestrichen.
2. § 2.01 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) seine einheitliche europäische Schiffsnummer, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die ersten drei Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine einheitliche europäische Schiffsnummer erteilt wurde; | "c) seine einheitliche europäische Schiffsnummer, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine einheitliche europäische Schiffsnummer erteilt wurde. Die einheitliche europäische Schiffsnummer ist nach den unter Buchstabe a aufgeführten Bedingungen anzubringen." |
b) Nummer 1 Buchstabe d und letzter Absatz
d) seine amtliche Schiffsnummer, die aus sieben arabischen Ziffern besteht, denen gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe folgt. Die ersten beiden Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser amtlichen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine amtliche Schiffsnummer erteilt wurde, die noch nicht in eine einheitliche europäische Schiffnummer umgewandelt wurde.Die einheitliche europäische Schiffsnummer und die amtliche Schiffsnummer sind nach den unter Buchstabe a aufgeführten Bedingungen anzubringen.
werden gestrichen.
c) Nummer 3 zweiter Satz wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen, der einheitlichen europäischen Schiffsnummer und der amtlichen Schiffsnummer mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm betragen. | "Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen und der einheitlichen europäischen Schiffsnummer mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm betragen." |
3. § 2.05 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Schiffsanker müssen dauerhafte Kennzeichen tragen.
Diese müssen mindestens entweder die Nummer des Schiffsattestes und die Unterscheidungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommission oder den Namen und Wohnort des Eigentümers des Fahrzeugs enthalten.
Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann es bei der erstmaligen Kennzeichnung verbleiben.
2. Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen, Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen, die nur ausnahmsweise auf dem Rhein fahren. | "1. Schiffsanker müssen dauerhafte Kennzeichen tragen.
Diese müssen mindestens die einheitliche europäische Schiffsnummer des Fahrzeugs enthalten.
2. Abweichend von Nummer 1 sind bei Ankern, die sich am 30. November 2019 an Bord von Fahrzeugen befinden, weiterhin die Nummer des Schiffsattests und die Unterscheidungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommission oder der Name und Wohnort des Eigentümers des Fahrzeugs zulässig. 3. Wird die Nummer des Schiffsattests geändert, findet Nummer 2 keine Anwendung mehr. 4. Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen, Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen, die nur ausnahmsweise auf dem Rhein fahren." |
4. In Anlage 10 werden die Worte "ou numéro officiel", "oder amtliche Schiffsnummer" und "of officieel scheepnummer" gestrichen.
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 12) | Anlage 5 (zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c) |
§ 4.06 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 letzter Satz
Kleinfahrzeuge müssen außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
wird gestrichen.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Kleinfahrzeuge, die Radar nutzen, müssen zusätzlich mit einer in einem guten Betriebszustand befindlichen und auf Empfang geschalteten Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein."
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 13) | Anlage 6 (zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe d) |
§ 12.01 Nummer 2 Buchstabe g Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
bb) die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrguts, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Benennung; | "bb) die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrguts;" |
Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Beschluss vom 7. Dezember 2018 (Protokoll 14) | Anlage 7 (zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe e) |
Anlage 7 Abschnitt I Unterabschnitt E wird wie folgt geändert:
a) Der Unterabschnitt E.3 wird wie folgt gefasst:
Alt:
"E.3 | (ohne Inhalt) |
Neu:
"E.3 | Wehr |
|
b) Das bisherige Zeichen E.4 wird das Zeichen E.4a.
c) Das Zeichen E.4b wird wie folgt nach dem Zeichen E.4a eingefügt:
"E.4b | Frei fahrende Fähre |
|
Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung | Anlage 8 (zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe f) |
§ 4.07 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; | "b) das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für Tankschiffe mit dem Navigationsstatus "festgemacht";" |
ID: 191351
ENDE |