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Regelwerk

Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Vom 15. September 2020
(BGBl. II Nr. 15 vom 01.10.2020 S. 699)



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund

Artikel 1
Inkraftsetzen eines Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

(Gültig ab 01.12.2020 siehe =>)

Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg gefasste Beschluss vom 4. Juni 2020 (2020-I-13) zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 4. Dezember 2019 (Anlage 3 zu Artikel 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung vom 2. Juni 2020 (BGBl. 2020 II S. 346)) geändert worden ist, wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 1 veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

(Gültig ab 01.12.2020 siehe =>)

Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2020 (BGBl. 2020 II S. 346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:

"2b. entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 Außenbordarbeiten durchführt,".

b) Die bisherige Nummer 2b wird Nummer 2c.

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 5e werden folgende Nummern 5f und 5g eingefügt:

"5f. entgegen § 1.08 Nummer 5 Satz 1 ein dort genanntes Geländer öffnet oder entfernt,

5g. entgegen § 1.08 Nummer 5 Satz 2 ein Geländer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig schließt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig setzt,".

b) In Nummer 27 Buchstabe c werden nach dem Wort "Stillliegen" die Wörter "oder das Betreten der Fahrzeuge" eingefügt.

Artikel 3
Inkraftsetzen eines Beschlusses der Moselkommission

(Gültig ab 01.01.2021 siehe =>)

Der von der Moselkommission gefasste Beschluss vom 8. Juni 2020, MK-I-20-5.5., zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 23. Mai 2019 unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 28. November 2019 (Anlage 8 zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 5 der Verordnung vom 2. Juni 2020 (BGBl. 2020 II S. 346)) geändert worden ist, wird hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 2 veröffentlicht.

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

(Gültig ab 01.01.2021 siehe =>)

Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Juni 2020 (BGBl. 2020 II S. 346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 Nummer 16e werden die Wörter "oder ein Kartenanzeigegerät" gestrichen.

2. In Absatz 4 Nummer 29b Buchstabe b und Absatz 6 Nummer 11 Buchstabe o werden jeweils die Wörter "oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist," gestrichen.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Die Artikel 1 und 2 treten am 1. Dezember 2020 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2021 in Kraft.

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Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 4. Juni 2020 (2020-I-13)
Anlage 1
(zu Artikel 1 Satz 1)

1. Dem § 1.08 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:

"5. Sind die nach Artikel 14.02 Nummer 4 ES-TRIN geforderten Geländer umlegbar oder wegnehmbar, dürfen sie nur bei still liegenden Fahrzeugen geöffnet oder teilweise entfernt werden und nur bei folgenden Betriebszuständen:

  1. zum An- und Vonbordgehen an den hierfür vorgesehenen Stellen,
  2. beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,
  3. beim Festmachen und Lösen von Seilen im Pollerbereich,
  4. bei Fahrzeugen, die an senkrechten Ufern liegen, an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn keine Absturzgefahr besteht,
  5. bei Fahrzeugen, die Bord an Bord liegen, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr besteht, oder
  6. wenn die Be- und Entladearbeiten oder der Baubetrieb unverhältnismäßig behindert würden. Sind Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.

6. Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN tragen

  1. beim An- und Vonbordgehen, sofern Absturzgefahr ins Wasser besteht,
  2. bei Aufenthalt im Beiboot,
  3. bei Arbeiten außenbords oder
  4. bei Aufenthalt und Arbeit an Deck und im Gangbord, sofern Schanzkleider von mindestens 90 cm Höhe nicht vorhanden oder Geländer nach Absatz 5 nicht durchgehend gesetzt sind.

Außenbordarbeiten dürfen nur bei stillliegenden Schiffen durchgeführt werden und nur, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist."

2. Dem § 7.01 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Fahrzeuge dürfen nur über sichere Zugänge betreten oder verlassen werden. Sind geeignete Landanlagen vorhanden, dürfen keine anderen Einrichtungen benutzt werden.

Sind Abstände zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, müssen Landstege nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d ES-TRIN ausgelegt und sicher befestigt sein; deren Geländer müssen gesetzt sein.

Wird das Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied zwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen."

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Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 8. Juni 2020 (MK-I-20-5.5)
Anlage 2
(zu Artikel 3 Satz 1)

§ 4.07 Nummer 3 MoselSchPV wird wie folgt geändert:

altneu
3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Hinsichtlich der Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus, vergleichbare Kartenanzeigegeräte und elektronische Binnenschifffahrtskarten gilt § 4.07 Nummer 3 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der zum 1. Dezember 2014 anzuwendenden Fassung entsprechend."3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Hinsichtlich der Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und an elektronische Binnenschifffahrtskarten gilt § 4.07 Nummer 3 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der zum 1. Dezember 2014 anzuwendenden Fassung entsprechend."
ENDE