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Regelwerk

Änderungstext

Zwölfte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Vom 20. Mai 2021
(BGBl. II Nr. 10 vom 01.06.2021 S. 442)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und der Schiffspersonalverordnung-Rhein

1. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 4. Juni 2020 (Anlage 1 zu Artikel 1 Satz 1 der Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. 2020 II S. 699)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

  1. Beschluss vom 4. Juni 2020 (Protokoll 12);
  2. Beschluss vom 2. und 3. Dezember 2020 (Protokoll 19), soweit die Änderungen zu § 1.17 Nummer 1 und 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen sind;
  3. Beschluss vom 2. und 3. Dezember 2020 (Protokoll 22), soweit die Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist.

Der Beschluss nach Satz 1 Buchstabe c wird nachstehend als Anlage 3 veröffentlicht.

2. Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg gefasste Beschluss vom 2. und 3. Dezember 2020 (Protokoll 22, soweit die Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein betroffen ist) zur Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 29. Mai 2019 (Anlage 3 zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907)) geändert worden ist, wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 4 veröffentlicht.

Artikel 2
Weitere Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

In § 1.08 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung)" gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. 2020 II S. 699) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

"Artikel 1a

Vorschriften über die Schiffsuntersuchung

§ 1.08 Nummer 3, § 4.07 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b zweiter Spiegelstrich sowie die Anlage 13 Satz 1 zweiter Spiegelstrich und Nummer 2.2 der Tabelle der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung - Anlage zu dieser Verordnung - sowie die nach Artikel 2 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Angabe "Rheinschiffsuntersuchungsordnung" auf die in § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, bezeichneten Vorschriften in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung bezieht."

2. Artikel 4 Absatz 4 Nummer 27 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

altneu
g) die Meldepflicht nach § 12.01 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 9, Nummer 2, 3 Satz 2, Nummer 4 bis 8 oder Nummer 10,"g) die Meldepflicht nach " § 12.01 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 und 3, Nummer 4, 5, 6 Satz 2 oder Nummer 7 bis Nummer 9 erster Spiegelstrich,"

Artikel 4
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Moselkommission

Folgende von der Moselkommission gefassten Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 8. Juni 2020 (Anlage 2 zu Artikel 3 Satz 1 der Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. 2020 II S. 699)) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt:

  1. Beschluss vom 23. Mai 2019, MK-I-19-5.4.-1;
  2. Beschluss vom 23. Mai 2019, MK-I-19-5.4.-2;
  3. Beschluss vom 28. November 2019, MK-II-19-5.2.;
  4. Beschluss vom 28. November 2019, MK-II-19-5.3., in der Fassung des Beschlusses vom 26. November 2020, MK-II-20-4.5., mit dem in der Nummer 1 des Beschlusses MK-II-19-5.3. die Angabe "Satz 3" in die Angabe "Satz 2" geändert worden ist;
  5. Beschluss vom 8. Juni 2020, MK-I-20-5.4., soweit die Änderungen der Angabe zu § 3.28 im Inhaltsverzeichnis, des § 3.25 Nummer 1 einleitender Satz, der §§ 3.28, 6.20 Nummer 1 Buchstabe e, der Anlage 7 Abschnitt I Angabe zu Tafelzeichen C.5 und der Anlage 8 Abschnitt I Nummer 2 zu den Begriffen "Fahrrinne" und "Fahrwasser" der Moselschifffahrtspolizeiverordnung betroffen sind;
  6. Beschluss vom 26. November 2020, MK-II-20-4.3..

Die Beschlüsse nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 werden nachstehend als Anlagen 5, 6 und 9 veröffentlicht. Die Beschlüsse nach Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 werden nachstehend als Anlagen 7, 8 und 10 veröffentlicht.

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. 2020 II S. 699) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:

"Artikel 1a

Vorschriften über die Schiffsuntersuchung

§ 1.08 Nummer 3 Satzteil vor Buchstabe a und Buchstabe a, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe x und Nummer 2 Satz 7, § 1.21 Nummer 4 und § 4.07 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b zweiter Spiegelstrich der Moselschifffahrtspolizeiverordnung - Anlage zu dieser Verordnung - sowie die nach Artikel 2 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Angabe "Rheinschiffsuntersuchungsordnung" auf die in § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, bezeichneten Vorschriften in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung bezieht."

2. In Artikel 4 Absatz 4 Nummer 24 und Absatz 6 Nummer 11 Buchstabe j werden jeweils die Wörter " § 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2" durch die Angabe " § 2.05 Nummer 1" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 4 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6, Satz 3, Artikel 5 Nummer 2 sowie die Anlagen 7, 8 und 10 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b, Satz 2, Artikel 3 Nummer 2, Artikel 4 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5, Satz 2 sowie die Anlagen 1, 2, 5, 6 und 9 treten am 1. Dezember 2021 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c, Satz 3, Nummer 2 sowie die Anlagen 3 und 4 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

.

Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 4. Juni 2020 (Protokoll 12)
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1)

1. § 1.10a Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Abweichend von § 1.10 müssen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:

Einheitliche europäische Schiffsnummer: .............................- R

Schiffsattest

  • Nummer: .................................................................
  • SUK: ......................................................................
  • Gültig bis: ................................................................

wobei der Hinweis auf die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde in einem Großbuchstaben R nach der einheitlichen europäischen Schiffsnummer besteht.

"1. Abweichend von § 1.10 müssen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 dieser Verordnung nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:

EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: .......... - R

SCHIFFSATTEST

  • NUMMER: .......................................................................
  • SUK: .................................................................................
  • GÜLTIG BIS: ....................................................................

wobei der Hinweis auf die Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde in einem Großbuchstaben R nach der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI) besteht."

2. § 2.01 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c. seine einheitliche europäische Schiffsnummer, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine einheitliche europäische Schiffsnummer erteilt wurde. Die einheitliche europäische Schiffsnummer ist nach den unter Buchstabe a aufgeführten Bedingungen anzubringen."c) seine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI). Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) erteilt wurde. Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) ist nach den unter Buchstabe a aufgeführten Bedingungen anzubringen."

b) Nummer 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen und der einheitlichen europäischen Schiffsnummer mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm betragen."3. Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen und der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI) mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm betragen."

3. § 2.05 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Schiffsanker müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese müssen mindestens die einheitliche europäische Schiffsnummer des Fahrzeugs enthalten."1. Schiffsanker müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese müssen mindestens die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) des Fahrzeugs enthalten."

4. § 12.01 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12.01 Meldepflicht

1. Die Schiffsführer folgender Fahrzeuge und der Verbände müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 8 genannten Strecken über Sprechfunk auf dem bekannt gegebenen Kanal melden:

  1. Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;
  2. Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung;
  3. Fahrzeuge, die Container befördern;
  4. Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;
  5. Kabinenschiffe;
  6. Seeschiffe;
  7. Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;
  8. Sondertransporte nach § 1.21.

2. Im Rahmen der Meldung nach Nummer 1 sind anzugeben:

  1. Schiffsname des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
  2. einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
  3. Art des Fahrzeugs oder Verbands und bei Verbänden, Art aller Fahrzeuge gemäß Anlage 12;
  4. Tragfähigkeit des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
  5. Länge und Breite des Fahrzeugs und bei Verbänden Länge und Breite des Verbands und aller Fahrzeuge im Verband;
  6. Vorhandensein eines LNG-Systems an Bord;
  7. bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt:
    aa) die UN-Nummer oder Nummer des Gefahrguts;
    bb) die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrguts;
    cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe des Gefahrguts; dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
    ee) die Anzahl blauer Lichter/blauer Kegel;
  8. bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung nicht dem ADN unterliegt und die nicht in einem Container befördert werden: Art und Menge der Ladung;
  9. Anzahl der an Bord befindlichen Container entsprechend ihrer Größe und ihres Beladungszustandes (beladen oder unbeladen) sowie jeweilige Stauplanposition und Typ der Container;
  10. Containernummer der Gefahrgutcontainer;
  11. Anzahl der an Bord befindlichen Personen;
  12. Standort, Fahrtrichtung;
  13. Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
  14. Fahrtroute mit Angabe von Start- und Zielhafen;
  15. Beladehafen;
  16. Entladehafen.

3. Die unter Nummer 2 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe l und m können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die Strecke, wo die Meldepflicht gilt, einfährt und diese wieder verlässt.

4. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet,

  1. muss die Meldung gemäß dem Standard für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt Edition April 2013 erfolgen,
  2. ist abweichend von Nummer 2 Buchstabe c der Typ des Fahrzeugs oder Verbands gemäß dem in Buchstabe a genannten Standard anzugeben.

5. Die Meldung nach Nummer 2 mit Ausnahme der Angaben von Buchstabe l und m muss bei folgenden Fahrzeugen auf elektronischem Wege erfolgen:

  1. Verbände und Fahrzeuge, die Container an Bord haben,
  2. Verbände und Fahrzeuge, bei denen mindestens ein Fahrzeug zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmt ist, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung.

6. Unterbricht ein Fahrzeug in einer der unter Nummer 8 genannten Strecken die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.

7. Ändern sich die Angaben nach Nummer 2 während der Fahrt in der Strecke, wo die Meldepflicht gilt, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Änderung der Angaben ist über den bekannt gegebenen Kanal schriftlich oder auf elektronischem Wege zu übermitteln.

8. Die Meldepflicht nach Nummer 1 besteht auf folgenden Strecken, die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet sind:

  1. von Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,53) bis Gorinchem (km 952,50) und
  2. von Pannerden (km 876,50) bis Krimpen am Lek (km 989,20).

Die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a, b und c sind auch beim Vorbeifahren an Schleusen und an den mit dem Tafelzeichen B.11 gekennzeichneten Meldepunkten zu machen.

9. Ausgenommen von der Meldepflicht nach Nummer 1 sind:

  • auf der Strecke nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe a Verbände, die keine Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt, und deren Länge 140 m und deren Breite 15 m nicht überschreiten,
  • auf der Strecke nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe b Verbände, deren Länge 110 m oder deren Breite 12 m nicht überschreiten.

Nicht ausgenommen sind Verbände, die der elektronischen Meldepflicht nach Nummer 5 unterliegen.

10. Die zuständige Behörde kann für Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung sowie Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen.

" § 12.01 Meldepflicht

1. Die Schiffsführer folgender Fahrzeuge und der Verbände müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 3 genannten Strecken elektronisch gemäß der im Standard ERI 1.3 festgelegten ERINOT Nachricht melden:

  1. Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;
  2. Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung;
  3. Fahrzeuge, die Container befördern;
  4. Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;
  5. Kabinenschiffe;
  6. Seeschiffe;
  7. Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;
  8. Sondertransporte nach § 1.21.

2. Im Rahmen der Meldung nach Nummer 1 sind anzugeben:

  1. Schiffsname des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
  2. einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Nummer des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
  3. Art des Fahrzeugs oder Verbands und bei Verbänden Art aller Fahrzeuge gemäß der Nachricht nach Nummer 1;
  4. Tragfähigkeit des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;
  5. Länge und Breite des Fahrzeugs und bei Verbänden Länge und Breite des Verbands und aller Fahrzeuge im Verband;
  6. Vorhandensein eines LNG-Systems an Bord;
  7. bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt:
    1. a die UN-Nummer oder Nummer des Gefahrguts;
    2. b die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrguts;
    3. c die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe des Gefahrguts;
    4. d die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
    5. e die Anzahl blauer Lichter/blauer Kegel;
  8. bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung nicht dem ADN unterliegt und die nicht in einem Container befördert werden: Art und Menge der Ladung;
  9. Anzahl der an Bord befindlichen Container entsprechend ihrer Größe und ihres Beladungszustandes (beladen oder unbeladen) sowie jeweilige Stauplanposition und Typ der Container;
  10. Containernummer der Gefahrgutcontainer;
  11. Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen und sofern zutreffend Anzahl der Fahrgäste;
  12. Standort, Fahrrichtung;
  13. Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
  14. Fahrtroute mit Angabe von Start- und Zielhafen;
  15. Beladehafen;
  16. Entladehafen.

3. Die Meldepflicht nach Nummer 1 besteht auf folgenden Strecken, die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet sind:

  1. von Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,53) bis Gorinchem (km 952,50) und
  2. von Pannerden (km 876,50) bis Krimpen am Lek (km 989,20).

4. Unterbricht ein Fahrzeug in einer der unter Nummer 3 genannten Strecken die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung auf elektronischem Wege melden.

5. Beim Durchfahren von Schleusen und beim Vorbeifahren an den mit dem Tafelzeichen B.11 gekennzeichneten Meldepunkten muss der Schiffsführer die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a und c über Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal melden. Abweichend von Nummer 2 Buchstabe c muss der Schiffsführer die Art des Fahrzeugs oder Verbands gemäß Anlage 12 angeben.

6. Die unter Nummer 2 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe l und m können auch von anderen Stellen oder Personen auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.

In jedem Fall muss der Schiffsführer über Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die Strecke, auf der die Meldepflicht gilt, einfährt und diese wieder verlässt.

7. Ändern sich die Angaben nach Nummer 2 während der Fahrt in der Strecke, auf der die Meldepflicht gilt, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich auf elektronischem Wege mitzuteilen.

8. Wenn die Fahrt beendet ist, muss der Schiffsführer dies unverzüglich elektronisch melden.

9. Die zuständige Behörde

  • kann für Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung sowie Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen,
  • kann bei der Erteilung einer besonderen Erlaubnis für Sondertransporte nach § 1.21 eine Ausnahme von der Meldepflicht nach Nummer 1 gewähren."

.

Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 2. und 3. Dezember 2020 (Protokoll 19)
Anlage 2
(zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1)

§ 1.17 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers muß so bald wie möglich für die Benachrichtigung der nächsten zuständigen Behörde sorgen. Er oder ein anderes Mitglied der Besatzung muß an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen."1. Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Benachrichtigung der nächsten zuständigen Behörde sorgen. Er oder ein anderes Mitglied der Besatzung muss an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen."

2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Ereignet sich der Unfall in einem Schleusenvorhafen oder in einer Schleuse, ist die Schleusenaufsicht sofort zu benachrichtigen."3. Ereignet sich der Unfall in einem Schleusenvorhafen oder in einer Schleuse, ist die Schleusenaufsicht unverzüglich zu benachrichtigen."

.

Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 2. und 3. Dezember 2020 (Protokoll 22)
Anlage 3
(zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1)

§ 1.01 Buchstabe ah wird wie folgt gefasst:

altneu
h) "ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2019/1. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen."ah) "ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2021/1 1). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen."

________
1) Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2021/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2020-II-1 vom 13. Oktober 2020.

.

Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein
Beschluss vom 2. und 3. Dezember 2020 (Protokoll 22)
Anlage 4
(zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1)

§ 1.01 Nummer 40 wird wie folgt gefasst:

altneu
"ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2019/1 *. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen."40. "ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2021/1 1). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen."

________
1) Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN), Edition 2021/1, vom Europäischen Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen mit Beschluss 2020-II-1 vom 13. Oktober 2020.

.

Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.4.-1)
Anlage 5
(zu Artikel 4 Satz 1)

§ 1.01 wird wie folgt geändert:

1. In den Buchstaben ae, af und ag wird jeweils am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

2. Folgende Buchstaben ah und ai werden angefügt:

"ah) "Fahrgastschiff" ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;

ai) "Tagesausflugsschiff" ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;".

.

Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 23. Mai 2019 (MK-I-19-5.4.-2)
Anlage 6
(zu Artikel 4 Satz 1)

1. § 6.29 Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) Fahrgastschiffen, die für mindestens 100 Fahrgäste zugelassen sind, wenn sie einen regelmäßigen Dienst versehen.
Fahrgastschiffe versehen einen regelmäßigen Dienst, wenn sie innerhalb von vier Wochen mindestens vier Fahrten (Fahrgastkabinenschiffe innerhalb einer Saison vier Fahrten) auf bestimmten Strecken mit festen Haltestellen nach einem von der zuständigen Behörde abgestimmten und der Schiffahrt mindestens einen Monat vorher bekanntgegebenen Fahrplan durchführen. Bei etwaiger nachträglicher Änderung dieses Fahrplans ist dasselbe Verfahren anzuwenden.
Das Vorrecht gilt nur für die Schleusen, die nach dem abgestimmten Fahrplan durchfahren werden.
"c) Tagesausflugsschiffen, die für mindestens 100 Fahrgäste zugelassen sind, wenn sie einen regelmäßigen Dienst versehen.

Tagesausflugsschiffe versehen einen regelmäßigen Dienst, wenn sie innerhalb von vier Wochen mindestens vier Fahrten auf bestimmten Strecken mit festen Haltestellen nach einem von der zuständigen Behörde abgestimmten und der Schifffahrt mindestens einen Monat vorher bekannt gegebenen Fahrplan durchführen. Bei etwaiger nachträglicher Änderung dieses Fahrplans ist dasselbe Verfahren anzuwenden.

Das Vorrecht gilt nur für die Schleusen, die nach dem abgestimmten Fahrplan durchfahren werden."

2. § 6.29 Nummer 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Gegenüber Fahrzeugen und Schubverbänden von mehr als jeweils 1.500 t Tragfähigkeit, die ihre Fahrt nach einem mit der zuständigen Behörde abgestimmten Fahrplan durchführen, kann das Vorrecht von den Fahrgastschiffen nur einmal bei jeder Schleuse geltend gemacht werden."Gegenüber Fahrzeugen und Schubverbänden von mehr als jeweils 1.500 t Tragfähigkeit, die ihre Fahrt nach einem mit der zuständigen Behörde abgestimmten Fahrplan durchführen, kann das Vorrecht von den Tagesausflugsschiffen nur einmal bei jeder Schleuse geltend gemacht werden."

.

Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.2)
Anlage 7
(zu Artikel 4 Satz 1)

§ 1.11 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1.11 Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, der auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein darf, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22 Nr. 3, befinden.

" § 1.11 Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein."

.

Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.3)
Anlage 8
(zu Artikel 4 Satz 1)


1. § 1.10 Nummer 2 Satz 2 MoselSchPV

Sofern der Schubleichter über eine amtliche Schiffsnummer verfügt, ist dieser Begriff auf der Metalltafel anzubringen und die amtliche Schiffsnummer des Schubleichters anzugeben.

wird aufgehoben.

Beschluss vom 28. November 2019 (MK-II-19-5.3.) in der Fassung des Beschlusses vom 26. November 2020 (MK-II-20-4.5.), mit dem in der Nummer 1 des Beschlusses MK-II-19-5.3. die Angabe "Satz 3" in die Angabe "Satz 2" geändert worden ist

2. § 2.01 MoselSchPV wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c. seine einheitliche europäische Schiffsnummer, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine einheitliche europäische Schiffsnummer erteilt wurde;"c) seine einheitliche europäische Schiffsnummer, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser einheitlichen europäischen Schiffsnummer. Die einheitliche europäische Schiffsnummer ist nach den unter Buchstabe a aufgeführten Bedingungen anzubringen."

b) Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d

d. seine amtliche Schiffsnummer, die aus sieben arabischen Ziffern besteht, denen gegebenenfalls ein Kleinbuchstabe folgt. Die beiden ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Landes und der Ausgabestelle dieser amtlichen Schiffsnummer. Diese Kennzeichnung ist nur für die Fahrzeuge verbindlich, denen eine amtliche Schiffsnummer erteilt wurde, die noch nicht in eine einheitliche europäische Schiffsnummer umgewandelt wurde.

und Satz 2

Die einheitliche europäische Schiffsnummer und die amtliche Schiffsnummer sind nach den unter Satz 1 Buchstabe a aufgeführten Bedingungen anzubringen.

werden aufgehoben.

c) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Höhe der Schriftzeichen muß beim Namen, der einheitlichen europäischen Schiffsnummer und der amtlichen Schiffsnummer mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm betragen"Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen und der einheitlichen europäischen Schiffsnummer mindestens 20,00 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15,00 cm betragen."

3. § 2.05 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Schiffsanker müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese müssen mindestens entweder die Nummer des Schiffsattestes und die Unterscheidungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommission oder den Namen und Wohnort des Eigentümers des Fahrzeugs enthalten. Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann es bei der erstmaligen Kennzeichnung verbleiben.

2. Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen, Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen, die nur ausnahmsweise auf der Mosel fahren.

"1. Schiffsanker müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese müssen mindestens die einheitliche europäische Schiffsnummer des Fahrzeugs enthalten.

2. Abweichend von Nummer 1 sind bei Ankern, die sich am 30. Juni 2021 an Bord von Fahrzeugen befinden, weiterhin die Nummer des Schiffsattests und die Unterscheidungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommission oder der Name und Wohnort des Eigentümers des Fahrzeugs zulässig.

3. Wird die Nummer des Schiffsattests geändert, findet Nummer 2 keine Anwendung mehr.

4. Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen, Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen, die nur ausnahmsweise auf der Mosel fahren."

4. In Anlage 10 MoselSchPV werden die Wörter "ou numéro officiel", "oder amtliche Schiffsnummer" und "of officieel scheepsnummer" gestrichen.

.

Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 8. Juni 2020 (MK-I-20-5.4)
Anlage 9
(zu Artikel 4 Satz 1)

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 3.28 wie folgt gefasst:

altneu
§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
(Anlage 3 Bild 57)
" § 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Sondertransporte sowie der Fahrzeuge und schwimmenden Geräte, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen".

2. § 3.25 Nummer 1 einleitender Satz wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen und dabei stilliegen, müssen führen:"1. Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen und dabei stillliegen, müssen führen:".

3. § 3.28 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
(Anlage 3 Bild 57)

In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, können mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zeigen: ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.

5757
" § 3.28

Zusätzliche Bezeichnung der Sondertransporte sowie der Fahrzeuge und schwimmenden Geräte, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen (Anlage 3: Bild 57)

Sondertransporte sowie Fahrzeuge und schwimmende Geräte, die im Fahrwasser Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, können, um auf sich aufmerksam zu machen, mit Erlaubnis der zuständigen Behörde bei Nacht und bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zeigen:

ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht.

5757

".

4. § 6.20 Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

altneu
e. auf Strecken, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind."e) auf Strecken der Wasserstraße, die durch das Zeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sind."

5. In der Anlage 7 Abschnitt I wird die Angabe zu dem Tafelzeichen C.5 wie folgt gefasst:

altneu
C.5 Die Wasserstraße ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen."C.5 Die Fahrrinne ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen."

6. Anlage 8 Abschnitt I Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Begriff "Fahrrinne" wird wie folgt gefasst:

altneu
Fahrrinne: Teil der Wasserstraße, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird."Fahrrinne: Teil der Wasserstraße, in dem für die durchgehende Schifffahrt bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird."

b) Nach dem Begriff "Fahrrinne" wird folgender Begriff eingefügt:

"Fahrwasser: Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach von der durchgehenden Schifffahrt benutzt wird."

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Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 26. November 2020 (MK-II-20-4.3.)
Anlage 10
(zu Artikel 4 Satz 1)

§ 4.07 Nummer 3 Satz 1 MoselSchPV (deutsche Fassung) wird wie folgt geändert:

altneu
3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen. Hinsichtlich der Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und an elektronische Binnenschifffahrtskarten gilt § 4.07 Nummer 3 Satz 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in der zum 1. Dezember 2014 anzuwendenden Fassung entsprechend."3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS Gerät ausgerüstet sein müssen, ausgenommen Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen."


ENDE