Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Gefahrgut / Binsch |
TspV - Talsperrenverordnung
Vom 15. März 2013
(VkBl. Nr. 7 vom 15.04.2013 S. 331; 02.06.2016 S. 1257 16; 16.12.2016 S. 2948 16a; 26.11.2021 S. 4982 21; 22.09.2022 S. 1518 22)
Gl.-Nr.: 940-9-32
Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte verordnet aufgrund
des § 27 Absatz 1 und des § 46 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I Seite 962; 2008 I Seite 1980), § 27 Absatz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 15. April 1969 (BGBl. II Seite 853) und § 46 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 24. Oktober 1969 (BGBl. II Seite 2117),des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 6, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 2a auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, und Absatz 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I Seite 2026), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I Seite 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6, zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I Seite 2186) und § 3 Absatz 1, zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Seite 2407) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 der Binnenschifffahrt-Übertragungsverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I Seite 4580):
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt auf der Edertalsperre und der Diemeltalsperre
§ 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften 21
(1) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten:
(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 1.01 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. Im Sinne dieser Verordnung sind ferner
(1) Das Befahren der Talsperren ist mit anderen als den in Satz 2 bezeichneten Fahrzeugen verboten. Das Befahren der Talsperren ist mit Fahrzeugen der folgenden Arten zugelassen (zugelassene Fahrzeuge):
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist das Befahren der Talsperren gestattet, wenn sich der Motor nicht im betriebsklaren Zustand befindet und kein Treibstoff im Tank vorhanden ist.
(3) Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann das Befahren der Talsperren mit weiteren Fahrzeugen, insbesondere mit Fahrgastschiffen, Fähren und Fahrzeugen der berufsmäßigen Fischerei, im Einzelfall zulassen. Die Erlaubnis wird erteilt, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet werden. Für ein Wassermotorrad darf eine Erlaubnis nur für den Einsatz als Wasserskizugboot nach der Wasserskiverordnung erteilt werden.
§ 4 Stillliegen und Sondertransporte auf den Talsperren 16
(1) Ein zugelassenes Fahrzeug darf über Nacht nur an einem genehmigten Steg oder einer genehmigten Boje stillliegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Stillliegen eines muskelbetriebenen Sportfahrzeugs am freien Ufer über Nacht zulässig, wenn es in einem Abstand von mehr als 100 m zu der nächstgelegenen Steganlage oder Anlegestelle ans Ufer gezogen wird und gegen Abtreiben gesichert ist. Hierbei sind die wechselnden Wasserstände zu berücksichtigen. Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtkann für einzelne Ufer- und Stauraumbereiche das Stillliegen eines muskelbetriebenen Sportfahrzeugs über Nacht untersagen.
(3) Das Übernachten an Bord eines Fahrzeugs ist verboten. Abweichend von Satz 1 ist das Übernachten an einer Steganlage erlaubt, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
(4) Ein Sondertransport bedarf einer Erlaubnis nach § 1.21 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
§ 5 Befähigung und Eignung von Schiffsführer und Besatzung 21 22
(1) Jedes Fahrzeug muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen (Schiffsführer). Der Schiffsführer muss nicht gleichzeitig der Rudergänger sein.
(2) Ein Schiffsführer ist geeignet, wenn er körperlich und geistig in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen und die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Fahrzeugs besitzt. Der Schiffsführer auf einem Fahrzeug mit Antriebsmaschine muss mindestens 16 Jahre alt sein. Bei einem Minderjährigen hat sich der Erziehungsberechtigte von seiner Eignung als Schiffsführer zu überzeugen, soweit der Minderjährige nicht über die nach der Sportbootführerscheinverordnung erforderliche Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen verfügt.
(3) Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei einer Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.
(4) Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person besetzt ist und der Rudergänger im Falle eines Fahrzeugs mit einer Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt ist.
(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 gilt die dort festgelegte Altersgrenze nicht auf Mietbooten mit Elektromotor.
(6) Abweichend von § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 4, der Binnenschiffspersonalverordnung ist zum Führen
(7) Wenn der Inhaber eines Schifferdienstbuches dies verlangt, hat der Schiffsführer die Eintragungen der Fahrzeit im Schifferdienstbuch vorzunehmen.
§ 6 Kennzeichnung der Fahrzeuge 16
(1) Der Eigentümer eines Fahrzeuges, mit Ausnahme eines Segelsurfbretts, muss sein Fahrzeug mit einem Kennzeichen nach Maßgabe der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung versehen. Für die Kennzeichnung eines Fahrgastschiffs oder einer Fähre gilt abweichend von Satz 1 der § 2.01 Nummer 1 bis 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Ein nach landesrechtlichen Vorschriften zugeteiltes Kennzeichen ist von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag anzuerkennen, soweit es unverwechselbar mit den Kennzeichen nach der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für ein Fahrzeug,
der § 2.02 Nummer 1 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.
(3) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für ein stillliegendes Fahrzeug.
§ 7 Bezeichnung der Fahrzeuge
In der Nacht und bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug die nach Kapitel 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgeschriebene Bezeichnung führen. Dies gilt nicht für ein Fahrzeug, das am Ufer oder auf Dauerliegeplätzen stillliegt.
§ 8 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge 16
(1) Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtkann für eine Fähre von den Bestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und der Fährenbetriebsverordnung Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Höhe eines zugelassenen Fahrzeugs über der Wasserlinie darf 13,00 m nicht überschreiten.
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat auf den Talsperren alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
(2) Bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend herabsetzen. Bei einer Radarfahrt gilt zusätzlich § 6.32 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Ein Fahrzeug ohne Radar muss anhalten, sobald es mit Rücksicht auf die verminderte Sicht, den übrigen Verkehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen kann.
(3) Der Schiffsführer muss sich unter Berücksichtigung der wechselnden Wasserstände revierkundig machen.
(4) Der Schiffsführer und die übrigen Besatzungsmitglieder haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes oder der Wasserschutzpolizei im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erteilt werden.
(5) Der Schiffsführer hat einen Unfall, an dem sein Fahrzeug beteiligt ist, insbesondere eine Beschädigung fremden Eigentums durch sein Fahrzeug oder das Sinken seines Fahrzeuges unverzüglich dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder der Wasserschutzpolizei zu melden.
§ 10 Gesperrte Wasserflächen 16
(1) Folgende Wasserflächen dürfen nicht befahren werden:
Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 bleibt § 14 Absatz 2 unberührt.
(2) Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann auf Antrag das Befahren einer abgegrenzten Wasserfläche zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Die Zulassung kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.
§ 11 Besondere Verhaltensregeln 16
(1) Es darf nur bis zu einem Abstand von 20 m an die Abgrenzung einer öffentlichen Badefläche und eines Sporttaucherbereichs herangefahren werden; von den Ufern der Badestellen ist ein Abstand von mindestens 50 m zu halten.
(2) Es ist verboten,
(3) Ein Sportfahrzeug darf eine Schiffsanlegestelle und Bootseinsatzstelle zum Anlegen, Ein- und Aussetzen nur benutzen, wenn es dabei die Fahrgastschiffe nicht behindert.
§ 12 Geschwindigkeit
(1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb 15 km/h. Dies gilt nicht für ein Wasserskizugboot, das einen Wasserskiläufer in einem dafür freigegebenen Wasserskigebiet zieht.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist die Geschwindigkeit den Verhältnissen anzupassen. Sog- und Wellenschlag, insbesondere in der Nähe einer Bootssteganlage und einer Schiffsanlegestelle, ist zu vermeiden.
(1) Ein sonstiges Fahrzeug muss einem Dienstfahrzeug der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Wasserschutzpolizei, einem Fahrgastschiff oder einer Fähre ausweichen.
(2) Die Fahrzeuge haben untereinander folgende Ausweichregeln einzuhalten:
§ 14 Wasserskilaufen und Kitesurfen
(1) Auf den Talsperren ist das Wasserskilaufen nur in dem in § 10 Absatz 1 Nummer 4 genannten Wasserskigebiet mit einem Wasserskizugboot, das eine Befahrenserlaubnis im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4 besitzt, gestattet. Die Erlaubnis zum Befahren muss vor der Fahrt erworben werden. Zum Einsetzen oder Auswassern eines Wasserskizugbootes ist keine Befahrenserlaubnis erforderlich.
(2) § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 der Wasserskiverordnung ist nicht anzuwenden.
(3) Das Wasserskigebiet darf nur aus dem Bereich Waldecker-Bucht und Sperrmauer ab See-km 33,00 linkes Ufer und See-km 28,00 rechtes Ufer angefahren werden. Die Anfahrt muss auf dem kürzesten Weg erfolgen.
(4) Die Durchfahrt im Bereich Hammerbergspitze darf durch ein anderes Fahrzeug nicht blockiert werden und ist für Wasserskizugboote freizuhalten.
(5) Das Kitesurfen auf den Talsperren ist verboten.
(1) Ein Kraftfahrzeug und ein Anhänger darf im Stauraum nicht geparkt werden.
(2) Der Stauraum darf mit einem Kleinfahrzeug nur zu und von einer Einsetzstelle zum Einsetzen und Herausnehmen eines Fahrzeugs befahren werden. Der Führer eines Kraftfahrzeuges muss sich vor dem Befahren eines Stauraumes und der Einsetzstelle davon überzeugen, dass dies gefahrlos möglich ist.
(3) Das Sporttauchen mit Gerät darf in der Edertalsperre nur in den durch Bojen abgegrenzten Sporttaucherbereichen am linken Ufer von See-km 31,80 bis See-km 33,10 (Taucherzone 1) und von See-km 35,30 bis See-km 36,00 (Taucherzone 2) sowie in der Diemeltalsperre nur in dem durch Bojen abgegrenzten Sporttaucherbereich am rechten Ufer von See-km 5,00 bis See-km 5,30 ausgeübt werden. Die Bojen der Sporttaucherbereiche sind mit der Aufschrift "Sporttaucher - gesperrt für Wasserfahrzeuge aller Art" gekennzeichnet.
(4) Das Baden ist im abgesperrten Bereich vor der Sperrmauer, in der Wasserskizone bei Wasserski-Betrieb sowie an den von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt bezeichneten Stellen verboten. Das Springen von einem Bauwerk, einer Brücke und sonstigen von dem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtbezeichneten Stellen ist verboten.
(5) Das Zelten oder Feuermachen ist im Staubereich und auf den bundeseigenen Ufergrundstücken verboten.
§ 16 Erlaubnis besonderer Veranstaltungen und Taucherarbeiten 16
(1) Eine sportliche Veranstaltung, eine Wasserfestlichkeit und jede sonstige Veranstaltung, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen führen oder die Schifffahrt behindern kann, sowie eine Einsatzübung eines zivilen Verbandes bedarf der Erlaubnis des von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes. Satz 1 gilt entsprechend auch für eine Einsatzübung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., der Feuerwehr, des Deutschen Roten Kreuzes und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. Hierzu können im Einzelfall auch Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor als Sicherungs- und Begleitfahrzeuge erlaubt werden. Die Erlaubnis wird erteilt, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet werden.
(2) Taucherarbeiten, insbesondere zur Unterhaltung einer Steganlage bedürfen der Erlaubnis des von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes. Die Erlaubnis wird erteilt, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet sein.
(3) Eine militärische Übung muss dem Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden rechtzeitig vorher gemeldet und mit ihm hinsichtlich Zeitpunkt und Örtlichkeit abgestimmt werden.
Ein Fahrzeug des von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes oder der Wasserschutzpolizei darf abweichend von § 10 Absatz 1 die gesperrten Wasserflächen befahren. Es ist von der Beachtung der strom- und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Dies gilt auch für ein Fahrzeug der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., der Feuerwehr, des Deutschen Roten Kreuzes und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk im Rettungseinsatz.
§ 18 Anordnungen vorübergehender Art
Das von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtkann aus besonderen Anlässen Anordnungen vorübergehender Art zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Talsperren und strompolizeiliche Verfügungen zur Abwehr strompolizeilicher Gefahren erlassen.
§ 19 Mitführen von Urkunden
Urkunden für das jeweilige Fahrzeug, die für das Befahren der Talsperren notwendig sind, erforderliche Befähigungszeugnisse sowie der Ausweis über das Kennzeichen sind während der Fahrt an Bord mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen auszuhändigen.
§ 20 Genehmigungspflichtige Anlagen
(1) Das Ausbringen einer dauerhaft am Grund des Gewässers befestigten Reedeboje zum Festmachen eines Fahrzeuges, einer Bojenkette und sonstiger Gegenstände wie Fischereigeräte oder das Errichten einer festen und schwimmenden Anlegestelle und einer ähnlichen Anlage bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird erteilt, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet werden.
(2) Eine Bootssteganlage darf nur in den nach Absätzen 3 und 4 genannten Hafengebieten errichtet werden. Nur in einem besonderen Ausnahmefall kann eine Anlage auch außerhalb eines dieser Hafengebiete, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie strompolizeiliche Belange nicht beeinträchtigt werden, zugelassen werden.
(3) Als Hafengebiete der Edertalsperre sind festgelegt:
(4) Als Hafengebiet für die Diemeltalsperre ist festgelegt: Hafengebiet Heringhausen von See-km 3,000 bis See-km 3,900 rechtes Ufer.
Für die Erteilung einer Erlaubnis oder einer Genehmigung nach dieser Verordnung ist von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig.
§ 22 Auflagen
Liegen die Voraussetzungen der §§ 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige Behörde an Stelle der Rücknahme oder des Widerrufs eine Erlaubnis oder Genehmigung nach dieser Verordnung auch nachträglich befristen oder mit Auflagen versehen.
§ 23 Pflichten des Schiffsführers, des Eigentümers und des Ausrüsters
(1) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass
eingehalten werden,
(2) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn das Fahrzeug nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder nach Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist.
(3) Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn das Fahrzeug die in § 8 Absatz 2 vorgeschriebene Höhe nicht überschreitet.
(4) Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass
(5) Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass die in § 19 genannten Urkunden an Bord mitgeführt werden.
(6) Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Radarfahrt eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn es nach § 9 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6.32 Nummer 1 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorschriftsmäßig besetzt ist.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Erlaubnisse, Genehmigungen, Ausnahmebewilligungen und Befähigungsnachweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter.
(2) § 5 Absatz 6 Nummer 1 ist bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Fahrgastschiffe können mit einer vor dem 18. Januar 2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse C2 der Binnenschifferpatentverordnung geführt werden, bis das auf der Patentkarte vermerkte Ungültigkeitsdatum erreicht ist.
§ 26 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Talsperrenverordnung vom 3. April 2003 (VkBl. 2003 Seite 230) außer Kraft.
ENDE |