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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt

Vom 26. November 2021
(BGBl. I Nr. 81 vom 06.12.2021 S. 4982, ber. 5204; ber. Nr. 144)



Siehe Fn. 1

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund

Artikel 1
BinSchPersV - Binnenschiffspersonalverordnung
Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen i n der Binnenschifffahrt

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderungen anderer Rechtsvorschriften

(1) Die Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 (VkBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 § 7 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
  1. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I Seite 2), die zuletzt durch Artikel 2 § 9 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
  2. Sportbootführerscheinverordnung-Binnen: Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I Seite 536, 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 02. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung: Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000, die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  4. Binnenschifferpatentverordnung: Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I Seite 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 10 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
  5. Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung: Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I Seite 226), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 02. Oktober 2012 (BGBl. I Seite 2102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  6. Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 06. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
  7. Fährbetriebsverordnung: Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I Seite 752), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  8. Wasserskiverordnung: Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I Seite 107), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I Seite 220) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
"(1) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten:
  1. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:
    Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4371) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
  2. Sportbootführerscheinverordnung:
    Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung:
    Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 130 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
  4. Binnenschiffspersonalverordnung:
    Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
  5. Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:
    Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  6. Binnenschiffsuntersuchungsordnung:
    Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
  7. Fährenbetriebsverordnung:
    Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  8. Wasserskiverordnung:
    Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990 (BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. S. 1257) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei einem Minderjährigen hat sich der Erziehungsberechtigte von seiner Eignung als Schiffsführer zu überzeugen, soweit der Minderjährige nicht über die nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen erforderliche Fahrerlaubnis verfügt."Bei einem Minderjährigen hat sich der Erziehungsberechtigte von seiner Eignung als Schiffsführer zu überzeugen, soweit der Minderjährige nicht über die nach der Sportbootführerscheinverordnung erforderliche Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen verfügt."

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Abweichend von § 7 Absatz 1 der Binnenschifferpatentverordnung ist zum Führen
  1. eines Fahrgastschiffs eine Fahrerlaubnis der Klasse C2 der Binnenschifferpatentverordnung,
  2. einer Fähre eine Fahrerlaubnis für Sportboote mit Antriebsmaschine nach der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen ausreichend.
"(6) Abweichend von § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 4, der Binnenschiffspersonalverordnung ist zum Führen
  1. eines Fahrgastschiffs ein Kleinschifferzeugnis,
  2. einer Fähre eine Fahrerlaubnis für Sportboote mit Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung ausreichend."

3. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) § 5 Absatz 6 Nummer 1 ist bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Fahrgastschiffe können mit einer vor dem 18. Januar 2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse C2 der Binnenschifferpatentverordnung geführt werden, bis das auf der Patentkarte vermerkte Ungültigkeitsdatum erreicht ist."

(2) Die BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird Nummer 6 wie folgt gefasst:

altneu
6. Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV),"6. Binnenschiffspersonalverordnung
(BinSchPersV)".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 2 der Anlage zu § 2 Absatz 1, die vor dem 18. Januar 2022 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist das bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltende Recht weiter anzuwenden."

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

"d) Prüfungsgebühren nach den Nummern 1012, 1013, 1014, 1015, 1017, 1022, 1023, 1024, 1032, 1033, 1034, 1042, 1043, 1044, 1045, 1052, 1053, 1054, 1055, 1056, 1057 und 1061 werden auch dann bis zur vollen Höhe erhoben, wenn der Prüfling aus Gründen, die er zu ver treten hat, am festgesetzten Prüfungstermin nicht erscheint. Ein Rücktritt von einer Prüfungsleistung ohne den Anfall von Gebühren ist bis zwei Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin möglich."

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Buchstaben a und b

a) Die Gebühr bei den Nummern 1021 - 1025 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in diesem Abschnitt wird um 75 Euro reduziert, wenn die Prüfung wiederholt wird und die volle Gebühr bereits entrichtet wurde oder wenn keine Patentkarte ausgegeben wird.

b) Die Gebühr bei der Nummer 1025 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in diesem Abschnitt kann zudem um bis zur Hälfte der Gebühr reduziert werden, wenn der Aufwand der Ausstellung sich auf einfache Eintragungen beschränkt.

werden aufgehoben.

bbb) Der bisherige Buchstabe c wird Nummer 2.

cc) Die Tabelle nach der Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa) Der Tabellenabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

NummerGegenstandAbgekürzte RechtsgrundlageGebühr in Euro
1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen i m Zusammenhang mit der Ausstellung von Befähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern
101Zulassung zu einer Prüfung mit Ausnahme der lfd. Nummer 111 § 16 Absatz 1 und 6 BinSchPatentV
§ 7.11, § 8.02 RheinSchPersV
1011ohne Streckenkenntnisse144
1012mit Streckenkenntnissen154
1013nur für Streckenzeugnis oder Streckenerweiterung92,20
102Rheinpatente,
Schifferpatente
Sportschifferzeugnis
Feuerlöschbootpatent
§§ 18, 19, 20, 24 BinSchPatentV
§§ 7.12, 7.13, 7.22 RheinSchPersV
1021Prüfung ohne Streckenkenntnisse einschließlich Erteilung des Patentes oder Zeugnisses373
1022Prüfung mit Streckenkenntnissen einschließlich Erteilung des Patentes oder Zeugnisses557
1023praktische Prüfung einschließlich Erteilung des Patentes oder Zeugnisses196
1024Teilprüfung einschließlich Erteilung des Patentes oder Zeugnisses196
1025Erteilung des Patentes oder Zeugnisses ohne Prüfung § 21 Satz 1 BinSchPatentV
§ 7.13 Nummer 4, § 7.22 Nummer 5 RheinSchPersV
156
1026Erweiterung, Erstreckung des Patentes oder Zeugnisses § 19 Absatz 3 BinSchPatentV
§ 7.13 Nummer 3 RheinSchPersV
180
1027nachträgliche Erteilung von Auflagen § 10 Absatz 3 Satz 2 BinSchPatentV
§ 7.18 Nummer 3, § 7.19 Nummer 3 RheinSchPersV
66,90
1028Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis oder der Gültigkeit eines Rheinpatentes § 24 Absatz 3 und 6 BinSchPatentV
§ 7.20 Nummer 1 RheinSchPersV
242
1029Anordnung über ein vorübergehendes Fahrverbot für gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse § 7.23 RheinSchPersV148
103Fährführerschein § 18 Absatz 1 BinSchPatentV
1031Theoretische Prüfung202
1032Praktische Prüfung einschließlich Erteilung193
1033Erneute praktische Prüfung oder Erweiterung § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 3 BinSchPatentV104
104Radarpatent §§ 8.04, 8.05 i. V. m.
§ 6.03 Nummer 1 RheinSchPersV
1041Theoretische Erst- und Wiederholungsprüfung160
1042Praktische Erst- und Wiederholungsprüfung einschließlich Erteilung des Radarpatentes431
1043Praktische Prüfung für das Radar- patent zur Führung von Fähren einschließlich Erteilung des Radarpatentes § 8.04 i. V. m.
§ 6.03 Nummer 2 RheinSchPersV
141
1044Erteilung des Radarpatentes zur Führung von Fähren ohne Prüfung § 8.04 Nummer 3 RheinSchPersV64,40
105Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ohne Fahrerlaubnis, Zulassung einer Ausnahme § 6 BinSchPatentV74,40
106Ausfertigung eines Donaukapitäns- patentes, eines unter Nummer 103 bis 105 genannten Befähigungszeugnisses oder die Ausfertigung des Ersatzes eines der unter Nummer 102 bis 107 genannten Befähigungszeugnisse §§ 9, 20 Absatz 1 Satz 2, § 22 Satz 1 BinSchPatentV
§ 7.14 Nummer 5, §§ 7.15, 7.16, 8.05 Nummer 4 RheinSchPersV
§ 12 RheinLotsO
59,40
107Verlängerung oder Erneuerung eines Befähigungszeugnisses und Ausstellung eines Bescheides über die Tauglichkeit § 24 Absatz 1 BinSchPatentV
§ 7.14 Nummer 1 i. V. m.
§ 7.18 Nummer 1, § 7.19 Nummer 1
§ 9.02 Nummer 1 RheinSchPersV
66,90
108Beauftragung und Herstellung der Patentkarte für die Nummern 106, 107 und 103374,85
109Umtausch alter Befähigungszeugnisse § 9.02 Nummer 2 RheinSchPersV96,60
110Schifferdienstbuch; Fahrtenheft § 3.06 RheinSchPersV
Anhang VI
§ 3.01 Nummer 3 BinSchUO
§ 7 RheinLotsO
1101Ausstellung66,90
1102Ersatzausfertigung, Folgebuch29,70
1103Überprüfung ohne Eintrag einer Qualifikation je angefangene Seite1,50
1104Eintragung einer Qualifikation11,85
111UKW-Sprechfunkzeugnisse
1111Zulassung zu einer Prüfung § 7 Absatz 3 BinSchSprFunkV14,85
1112Prüfung § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV65,45
1113Teilprüfung oder Wiederholung von 1 Teil/2 Teilen § 9 Absatz 5, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV42,65/65,45
1114Erteilung des UKW-Sprechfunkzeugnisses § 9 Absatz 4, § 10 BinSchSprFunkV21,30
1115Erteilung eines Sprechfunkzeugnisses durch FVT § 10 BinSchSprFunkV31,20
1116Umschreibung oder Ersatzausfertigung von Berufszeugnissen §§ 10, 11 BinSchSprFunkV41,10
112Sicherheitspersonal
1121Anerkennung eines Basislehrgangs § 5.03 RheinSchPersV279 - 551
1122Anerkennung eines Auffrischungslehrgangs § 5.04 RheinSchPersV279 - 551
1123Ausstellung einer Bescheinigung als Ersthelfer § 5.08 Nummer 2 RheinSchPersV14,85
1124Ausstellung einer Bescheinigung als Atemschutzgeräteträger § 5.08 Nummer 3 Satz 1 RheinSchPersV14,85
113Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
1131Anerkennung eines Lehrgangs § 4a.05 Satz 2 RheinSchPersV279 - 551
1132Anerkennung eines Auffrischungslehrgangs § 4a.05 Satz 2 RheinSchPersV279 - 551
1133Ausstellung einer Sachkundebescheinigung § 4a.02 i. V. m. 4a.04 Nummer 2 oder § 9.05 RheinSchPersV14,85

Neu:

NummerGegenstandAbgekürzte RechtsgrundlageGebühr in Euro
"1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Befähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern
101Prüfungsverfahren für das Unionspatent
1011Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung § 67 BinSchPersV145
1012Durchführung des theoretischen Prüfungsteils § 38 Absatz 2 BinSchPersV134
1013Durchführung des praktischen Prüfungsteils Reiseplanung § 38 Absatz 3 BinSchPersV277
1014Durchführung des praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an einem Simulator § 38 Absatz 3 BinSchPersV255
1015Durchführung des praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an Bord eines Fahrzeugs § 38 Absatz 3 BinSchPersV255
1016Ausstellen eines Zeugnisses über das Be- stehen der praktischen Prüfung am Simulator § 38 Absatz 3 BinSchPersV10
1017Durchführung der zusätzlichen Prüfungsteile § 38 Absatz 4 BinSchPersV590
102Prüfungsverfahren für das Fährschifferzeugnis
1021Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV111
1022Durchführung des theoretischen Prüfungs- teils § 40 Absatz 2 BinSchPersV84
1023Durchführung des praktischen Prüfungsteils an Bord einer Fähre § 40 Absatz 3 BinSchPersV175
1024Durchführung des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator § 40 Absatz 3 BinSchPersV175
103Prüfungsverfahren für das Sportschifferzeugnis
1031Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV82
1032Durchführung des theoretischen Prüfungs- teils § 40 Absatz 2 BinSchPersV84
1033Durchführung des praktischen Prüfungsteils an Bord eines Fahrzeugs § 40 Absatz 3 BinSchPatentV160
1034Durchführung des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator § 40 Absatz 3 BinSchPersV160
104Prüfungsverfahren für das Kleinschifferzeugnis
1041Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV82
1042Durchführung des theoretischen Prüfungs- teils § 40 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV84
1043Durchführung des theoretischen Prüfungs- teils für das Führen von Fahrzeugen i. S. d. Richtlinie (EU) 2017/2397 § 40 Absatz 5 Satz 3163
1044Durchführung des praktischen Prüfungsteils an Bord eines Fahrzeugs § 40 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 BinSchPersV175
1045Durchführung des praktischen Prüfungsteils an einem Simulator § 40 Absatz 5 Satz 3 i. V. m. Absatz 3 BinSchPersV175
105Prüfungsverfahren für besondere Berechtigungen
1051Zulassung zur behördlichen Befähigungsprüfung, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1011 verbunden ist § 67 BinSchPersV63
1052besondere Berechtigung für Radar: Durchführung der Theorieprüfung § 41 Absatz 2 BinSchPersV25
1053besondere Berechtigung für Radar:
Durchführung der praktischen Prüfung an einem Simulator
§ 41 Absatz 3 BinSchPersV146
1054besondere Berechtigung für Radar:
Durchführung der praktischen Prüfung an Bord eines Fahrzeugs der WSV
§ 41 Absatz 3 BinSchPersV246
1055besondere Berechtigung für Radar auf Fähren:
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 41 Absatz 4102
1056besondere Berechtigung für Wasserstraßen- abschnitte mit besonderen Risiken:
Durchführung der Prüfung, je angebrochener 10 km-Streckenabschnitt
§ 42 Absatz 2 BinSchPersV13
1057besondere Berechtigung für Wasserstraßen mit maritimem Charakter:
Durchführung der Prüfung
§ 43 Absatz 2 BinSchPersV130
106Prüfungsverfahren für die behördliche Befähigungsprüfung auf Betriebsebene
1061Durchführung des Prüfungsverfahrens durch die IHK § 59 Absatz 1 BinSchPersV550
107Erteilung von Schiffsführerzeugnissen und besonderen Berechtigungen
1071Erst- oder Folgeausstellung als Karte §§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2, auch i. V. m. § 82 Absatz 2, § 129 BinSchPersV129
1072Erst- oder Folgeausstellung im elektronischen Format §§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2, § 129 BinSchPersV89
1073Erteilung nach Tauglichkeitsverlängerung als Karte § 81 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 82 Absatz 2 BinSchPersV143
1074Erteilung nach Tauglichkeitsverlängerung im elektronischen Format § 81 Absatz 3 und 4 BinSchPersV103
1075Verlängerung einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse F und Ausstellung eines Bescheides über die Tauglichkeit § 126 Absatz 3 BinSchPersV150
1076Erteilung einer besonderen Berechtigung als Karte, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1071 oder 1073 verbunden ist § 79 Absatz 1 BinSchPersV129
1077Erteilung oder Verlängerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
(nur im elektronischen Format)
§ 85 Absatz 2, § 87 Absatz 2 BinSchPersV89
1078Erstellung oder Verlängerung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas
(nur im elektronischen Format)
§ 85 Absatz 1, § 87 Absatz 2 BinSchPersV89
108Ausstellung eines Schifferdienstbuches oder Fahrtenheftes und Erteilung von Befähigungszeugnissen
1081Erstausstellung und Ausgabe eines Folgebuches ohne Eintragung eines Befähigungszeugnisses §§ 60, 84, 123 Absatz 5 und 6, § 129 Absatz 5 Satz 2 BinSchPersV104
1082Erstausstellung eines Fahrtenheftes und Ausgabe eines Folgeheftes § 7 Nummer 1 RheinLotsO66
1083Validierung von Fahrzeiten ohne Eintragung eines Befähigungszeugnisses, je angefangene Seite § 27 BinSchPersV

§ 7 Nummer 3 RheinLotsO

1,50
mindestens aber 5
1084Eintragung und Verlängerung eines Befähigungszeugnisses auf Einstiegsebene oder Betriebsebene oder des Maschinenpersonals §§ 61, 62, 63 Absatz 2, §§ 64, 123 Absatz 5, § 129 Absatz 5 Satz 3 BinSchPersV27
109Umtausch alter Befähigungszeugnisse
1091Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder C oder eines Rheinpatents in ein Unionspatent als Karte § 129 Absatz 1 und 2 BinSchPersV129
1092Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder C oder eines Rheinpatents in ein Unionspatent im elektronischen Format § 129 Absatz 1 und 2 BinSchPersV89
1093Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse D in ein Behördenschifferzeugnis § 129 Absatz 3 BinSchPersV129
1094Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse E in ein Sportschifferzeugnis nach BinSchPersV § 129 Absatz 4 BinSchPersV129
1095Umtausch einer bis zum 17.01.2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse F in ein Fährschifferzeugnis § 129 Absatz 5 Satz 1 BinSchPersV129
1096Umtausch eines bis zum 17.01.2022 nach der BinSchPatentV oder der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgegebenen Schifferdienstbuches in ein Schifferdienstbuch nach BinSchPersV § 123 Absatz 5 und 6 BinSchPersV104
1097Umtausch eines bis zum 17.01.2022 erteilten Radarpatentes in eine besondere Berechtigung für Radar als Karte, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach den Nummern 1091, 1093 bis 1095 verbunden ist § 131 Absatz 2 BinSchPersV129
1098Umtausch eines bis zum 17.01.2022 erteilten Radarpatentes in eine besondere Berechtigung für Radar als elektronisches Dokument, falls diese Leistung nicht mit einer Leistung nach der Nummer 1092 verbunden ist § 131 Absatz 2 BinSchPersV89
110Änderungen von nach Nummern 107 bis 109 erteilten Befähigungszeugnissen
1101Anordnen des Beibringens eines Tauglichkeitsnachweises § 21 Absatz 2, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3, § 22 Absatz 4, auch i. V. m. Absatz 5 BinSchPersV112
1102Nachträgliche Erteilung oder Löschung von Auflagen und medizinischen Beschränkungen als Karte § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3 BinSchPersV150
1103Nachträgliche Erteilung oder Löschung von Auflagen und medizinischen Beschränkungen im elektronischen Format § 21 Absatz 3 und 4, auch i. V. m. § 22 Absatz 2 Satz 3 BinSchPersV110
1104Aussetzung oder Entzug eines Befähigungszeugnisses §§ 91 - 94 BinSchPersV238
111Zulassung von Lehrgängen
1111Zulassung eines Basislehrgangs für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt § 56 BinSchPersV275 - 545
1112Zulassung eines Auffrischungslehrgangs für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt § 56 BinSchPersV275 - 545
1113Zulassung eines Lehrgangs für Sachkundige für Flüssigerdgas § 56 BinSchPersV275 - 545
1114Zulassung eines Lehrgangs grundlegende Sicherheitsausbildung § 53 i. V. m. Anlage 21 BinSchPersV275 - 545
1115Zulassung eines Lehrgangs Maschinen- kundige § 54 i. V. m. Anlage 22 BinSchPersV275 - 545
1116Zulassung eines Lehrgangs atemschutz- gerättragende Personen § 58 i. V. m. Anlage 23 BinSchPersV275 - 545
1117Zulassung eines Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene § 55 Absatz 1 BinSchPersV275 - 545
112Zulassung von Simulatoren
1121Zulassung eines Fahrsimulators § 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV5531
1122Zulassung eines Radarsimulators § 89 i. V. m. Anlage 30 BinSchPersV2777
113Befreiung von Fahrerlaubnissen
1131Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ohne Fahrerlaubnis, Zulassung einer Ausnahme § 14 BinSchPersV112
114Verlängerung der Ermächtigung von Ärzten
1141Erteilung einer Verlängerung der Ermächtigung zur Durchführung ärztlicher Tauglichkeitsuntersuchungen § 137 Absatz 2 i. V. m. Anlage 32 BinSchPersV373 - 467
115UKW-Sprechfunkzeugnisse
1151Zulassung zu einer Prüfung § 7 Absatz 3 BinSchSprFunkV14,85
1152Prüfung § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV65,45
1153Teilprüfung oder Wiederholung
von 1 Teil / 2 Teilen
§ 9 Absatz 5, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV42,65 / 65,45
1154Erteilung des UKW-Sprechfunkzeugnisses § 9 Absatz 4, § 10 BinSchSprFunkV21,30
1155Erteilung eines Sprechfunkzeugnisses durch FVT § 10 BinSchSprFunkV31,20
1156Umschreibung oder Ersatzausfertigung von Berufszeugnissen §§ 10, 11 BinSchSprFunkV41,10".

bbb) Der Tabellenabschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Nummer 2135 wird in der dritten Spalte die Angabe " § 15 BinSchUO, Anhang VI § 1.10" durch die Angabe " § 15 BinSchUO, § 96 Absatz 1 BinSchPersV" ersetzt.

bbbb) In Nummer 2136 wird in der dritten Spalte die Angabe "i. V. m. Anhang VI § 1.10" durch die Angabe "i. V. m. § 96 Absatz 1 BinSchPersV" ersetzt.

cccc) Nummer 217 wird wie folgt geändert:

aaaaa) In der zweiten Spalte werden die Wörter "Ausstellung oder Änderung des Bordbuches und der dazugehörigen Bescheinigung" durch die Wörter "Ausstellung oder Änderung des Bordbuches und der dazugehörigen Bescheinigung; Umtausch eines Fahrtenbuches oder eines Bordbuches nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein in ein Bordbuch nach BinSchPersV" ersetzt.

bbbbb) In der dritten Spalte wird die Angabe " § 3.13 Nummer 1 RheinSchPersV" durch die Angabe " §§ 102, 125 Absatz 2 BinSchPersV, § 3.13 Nummer 1 RheinSchPersV" ersetzt.

b) In Abschnitt 6 Nummer 1 wird Satz 2

Die Gebühren und Auslagen nach Tabellenabschnitt 1 Nummer 15 sowie für entsprechende Widerspruchsverfahren werden von der GDWS festgesetzt und eingezogen.

aufgehoben.

(3) § 2 Absatz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 130 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 1, 5 und 7

1. Binnenschifferpatentverordnung:
Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch § 38 Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

5. Schiffspersonalverordnung-Rhein:
die Anlage 1 zu der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

7. Sportbootführerscheinverordnung:
Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung,

werden aufgehoben.

2. Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

3. Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4.

4. Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 5.

(4) Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter " § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb, dd und ee" durch die Wörter " § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ee, gg und hh" ersetzt.

2. Nach § 38 wird folgender § 39 eingefügt:

" § 39 Anwendungsbestimmung aus Anlass der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt

Diese Verordnung und die Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 dieser Verordnung) sind bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden und anzuwendenden Fassung weiter anzuwenden."

3. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) § 39 tritt mit Ablauf des 1. Februar 2014 außer Kraft.

wird aufgehoben.

(5) Die Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1.01 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 45 wird wie folgt gefasst:

altneu
45. "diensttuende Mindestbesatzung":
die Besatzung nach Anhang VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder nach den §§ 3.15 bis 3.23 der Anlage 1 zu Artikel 1 Satz 2 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, die sich nicht in der Ruhezeit befindet;
"45. "diensttuende Mindestbesatzung":
die Besatzung nach Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den §§ 3.15 bis 3.23 der Schiffspersonalverordnung-Rhein, die sich nicht in der Ruhezeit befindet;"

b) Nummer 50

50. "Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins":
Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

wird aufgehoben.

c) Die bisherige Nummer 51 wird die Nummer 50 und wird wie folgt gefasst:

altneu
51. "Binnenschifferpatentverordnung":
Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
"50. "Binnenschiffspersonalverordnung":
Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;"

d) Die bisherigen Nummern 52 bis 60 werden die Nummern 51 bis 59.

2. § 1.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Ein Fahrzeug sowie einen Schwimmkörper darf nur führen (Schiffsführer), wer hierfür geeignet ist. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er ein Befähigungszeugnis oder eine sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke besitzt sowie körperlich und geistig zur Führung des Fahrzeugs geeignet ist. Sind mehrere Personen an Bord eines Fahrzeugs, die die Anforderungen des Satzes 2 erfüllen, ist der Schiffsführer rechtzeitig zu bestimmen. Sind nach den einschlägigen Besatzungsvorschriften mehrere Schiffsführer für das Fahrzeug vorgeschrieben, benötigt nur der Schiffsführer, unter dessen Führung das Fahrzeug steht, ein Streckenzeugnis für den betreffenden Streckenabschnitt."1. Ein Fahrzeug sowie einen Schwimmkörper darf nur führen (Schiffsführer), wer hierfür geeignet ist. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er ein Befähigungszeugnis oder eine sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen für die geführte Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke besitzt sowie körperlich und geistig zum Führen des Fahrzeugs geeignet ist. Befährt der Schiffsführer einen Streckenabschnitt, der als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesen ist, muss er zudem die hierfür erforderliche besondere Berechtigung besitzen. Sind mehrere Personen an Bord eines Fahrzeugs, die die Anforderungen des Satzes 2, auch in Verbindung mit Satz 3, erfüllen, ist der Schiffsführer rechtzeitig zu bestimmen. Sind nach den einschlägigen Besatzungsvorschriften mehrere Schiffsführer für das Fahrzeug vorgeschrieben, benötigt nur der Schiffsführer, unter dessen Führung das Fahrzeug steht, die für das Befahren eines als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesenen Streckenabschnitts erforderliche besondere Berechtigung."

3. § 1.10 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) Urkunden und sonstige Unterlagen zur Besatzung:
aa) das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen und das Streckenzeugnis des Schiffsführers sowie für die anderen Mitglieder der Besatzung der ordnungsgemäß ausgefüllte Qualifikationsnachweis oder das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen und das Streckenzeugnis;
bb) das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch oder Fahrtenbuch;
cc) die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher;
dd) das Radarpatent oder ein anderes Zeugnis, das nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins als gleichwertig anerkannt ist; diese Dokumente sind an Bord nicht erforderlich, wenn die Schifferpatentkarte die Eintragung "Radar" oder ein anderes nach der Binnenschifferpatentverordnung zugelassenes Zeugnis des Schiffsführers die entsprechende Eintragung enthält;
ee) ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk.
"b) Urkunden und Unterlagen zur Besatzung:
aa) das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen des Schiffsführers;
bb) der ordnungsgemäß ausgefüllte Qualifikationsnachweis, das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der anderen Mitglieder der Besatzung;
cc) der Nachweis der besonderen Berechtigung für das Befahren eines als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesenen Streckenabschnitts nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Streckenzeugnis des Schiffsführers;
dd) der Nachweis der besonderen Berechtigung für das Befahren eines als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesenen Streckenabschnitts nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Streckenzeugnis der anderen Mitglieder der Besatzung;
ee) das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch oder Fahrtenbuch;
ff) die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher;
gg) der Nachweis der besonderen Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Radarpatent;
hh) ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk;
ii) bei einem Fahrzeug, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, jeweils das Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind;
jj) das Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt."

bb) Buchstabe d wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa wird das Wort "sonstige" gestrichen.

bbb) Doppelbuchstabe ee wird wie folgt gefasst:

altneu
ee) ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Deutschland für die befahrene Wasserstraße, in der jeweils geltenden Fassung; als Abdruck gilt auch eine elektronische Textfassung, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann"ee) ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Deutschland für die befahrene Wasserstraße, in der jeweils geltenden Fassung."

cc) In Buchstabe e und f wird jeweils im Satzteil vor Doppelbuchstabe aa das Wort "sonstige" gestrichen.

dd) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Urkunden nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, ii und jj können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung, die der Anforderung des Musters des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (ABl. L 38 vom 11.02.2020 S. 1) genügt, an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden und Unterlagen nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff, Buchstabe c, d Doppelbuchstabe aa bis dd, Buchstabe e und f Doppelbuchstabe bb können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung im Dateiformat PDF an Bord mitgeführt werden. Das Beförderungspapier nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe b und die Schiffsstoffliste nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.3 Buchstabe g können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung in einem Format, das den Anforderungen des ADN Unterabschnitt 5.4.0.2 in Verbindung mit dem Leitfaden für die Anwendung des ADN Unterabschnitt 5.4.0.2 genügt, an Bord mitgeführt werden. Die Unterlage nach Satz 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee und das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen einschließlich der dem Übereinkommen als Anlage beigefügten Verordnung (ADN Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe d) können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung mitgeführt werden."

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die folgenden Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord mitgeführt werden:
  1. Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um das Bordbuch handelt, und Doppelbuchstabe cc bis ee, Buchstabe c, d, e Doppelbuchstabe aa, bb, ff, gg, hh, jj und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und
  2. Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, und Doppelbuschstabe bb, sofern es sich um das Fahrtenbuch handelt, Buchstabe e Doppelbuchstabe cc bis ee, ii und kk und Buchstabe f Doppelbuchstabe aa.
"7. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die folgenden Urkunden und Unterlagen an Bord mitgeführt werden:

a) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe cc bis jj, Buchstabe c, d, e Doppelbuchstabe aa, bb, ff, gg, hh, jj und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und

b) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, und Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Buchstabe e Doppelbuchstabe cc bis ee, ii und kk und Buchstabe f Doppelbuchstabe aa."

c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
9. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die folgenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt werden:
  1. Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, und Doppelbuchstabe bb bis ee, Buchstabe c, d, e Doppelbuchstabe aa, bb, ff bis hh, jj und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und
  2. Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Buchstabe e Doppelbuchstabe cc bis ee, ii und kk und Buchstabe f Doppelbuchstabe aa.
"9. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die folgenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt oder in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Fassung nach den in Nummer 1 Satz 2 bis 5 genannten Anforderungen oder Formaten zur Verfügung gestellt werden:

a) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, und Doppelbuchstabe cc bis jj, Buchstabe c, d, e Doppelbuchstabe aa, bb, ff bis hh, jj und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und

b) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Buchstabe e Doppelbuchstabe cc bis ee, ii und kk und Buchstabe f Doppelbuchstabe aa."

4. § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) sich an Bord eine Person befindet, die ein Patent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins oder ein vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als gleichwertig anerkanntes und im Verkehrsblatt bekannt gemachtes Radarzeugnis besitzt."b) sich an Bord eine Person befindet, die ein Befähigungszeugnis mit dem Eintrag der besonderen Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder ein nach Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent besitzt."

5. § 6.32 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein Fahrzeug darf nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die neben dem für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erforderlichen Befähigungszeugnis ein Patent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins oder ein vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur als gleichwertig anerkanntes und im Verkehrsblatt bekannt gemachtes Radarzeugnis besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten."Ein Fahrzeug darf nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die neben dem für die geführte Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erforderlichen Befähigungszeugnis eine besondere Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder ein nach Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent besitzt und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten."

6. In § 21.24 Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter "der Binnenschifferpatentverordnung" durch die Wörter "der Binnenschiffspersonalverordnung" ersetzt.

(6) Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anhang VI wie folgt gefasst:

"Anhang VI (weggefallen)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) Anhang VI Kapitel 1 und 3 für die übrigen Fahrzeuge."b) Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung für die übrigen Fahrzeuge."

b) Absatz 4

(4) Auf der Donau gilt diese Verordnung für Fahrzeuge, die in einem Donauuferstaat beheimatet sind, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, nur hinsichtlich der Anforderungen an die Besatzung; Anhang VI § 3.01 Nummer 3 und § 3.02 sind nicht anzuwenden.

wird aufgehoben.

3. § 2 Absatz 2 Nummer 2 wie folgt gefasst:

altneu
2. Binnenschifferpatentverordnung:
Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
"2. Binnenschiffspersonalverordnung:
Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;"

4. In § 6 Absatz 9 werden die Wörter "mit dem Anhang VI Kapitel 1 und 3 dieser Verordnung" durch die Wörter "mit Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung" ersetzt.

5. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter "des Anhangs VI" durch die Wörter "der Binnenschiffspersonalverordnung" ersetzt.

6. In § 34 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach Anhang VI § 3.03 Nummer 2 Satz 1" durch die Wörter "nach § 101 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung" ersetzt.

7. § 35 Absatz 2 Nummer 2 und 3,

2. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Fahrzeit eines Fahrzeugs nach Anhang VI § 3.03 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 2 und § 7.03 Nummer 2, nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird,

3. ein Mitglied der Besatzung entgegen Anhang VI § 3.04 Nummer 2 Satz 1 und 4 während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird,

Absatz 3 Nummer 14 und 15

14. die für die jeweilige Betriebsform und Fahrzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers vorgeschriebene Besatzung nach Anhang VI § 3.05 Nummer 1, 2, 3 und 4, § 3.06 Nummer 1 bis 6 und 7, §§ 3.07, 3.08 Nummer 1, 3 und 4 und §§ 3.11 bis 3.12 während der Fahrt ständig an Bord ist,

15. die vorgeschriebene Besatzung nach Anhang VI § 3.09 Nummer 1 und 4 und Anhang VI § 3.10 Nummer 1 und 5 während der Fahrt ständig an Bord ist,

Absatz 5 Nummer 8 bis 12 und

8. hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Fahrzeit eines Fahrzeugs nach Anhang VI § 3.03 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.03 Nummer 2, einzuhalten und die Fahrt spätestens bei deren Ablauf zu beenden,

9. darf kein Mitglied der Besatzung während seiner Mindestruhezeit nach Anhang VI § 3.04 Nummer 2 Satz 1 und 4 einsetzen,

10. hat das ungültig gezeichnete Fahrtenbuch nach Anhang VI § 3.04 Nummer 3 Satz 5 sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren,

11. hat das Fahrtenbuch nach Anhang VI § 3.04 Nummer 3 Satz 1 bis 4 richtig, vollständig und rechtzeitig zu führen,

12. hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach Anhang VI § 3.01 Nummer 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3.06 Nummer 6 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein und nach Maßgabe der Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches in Anlage A2 Abschnitt B der Schiffspersonalverordnung-Rhein richtig, vollständig und unverzüglich nach Fahrtantritt vorgenommen werden.

Absatz 6

(6) Ein Mitglied der Besatzung muss
  1. ein Schifferdienstbuch nach Anhang VI § 3.01 Nummer 3 besitzen,
  2. das Schifferdienstbuch nach Anhang VI § 3.01 Nummer 3 rechtzeitig vorlegen,
  3. seine Befähigung an Bord nach Anhang VI § 3.01 Nummer 3 nachweisen.

werden aufgehoben.

8. § 36 Nummer 22, 23, 40 und 53 bis 57

22. entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 2 anordnet oder zulässt, dass die Fahrzeit eines dort genannten Fahrzeugs nicht eingehalten oder die Fahrt nicht eingestellt wird,

23. entgegen § 35 Absatz 2 Nummer 3 oder § 35 Absatz 5 Nummer 9 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung eingesetzt wird,

40. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 14 oder 15 nicht dafür sorgt, dass eine Besatzung an Bord ist,

53. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 8 die Fahrzeit nicht oder nicht richtig einhält oder eine Fahrt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beendet,

54.entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 10 ein dort genanntes Fahrtenbuch nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt,

55. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 11 ein Fahrtenbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

56. entgegen § 35 Absatz 5 Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Eintragung vorgenommen wird oder

57. entgegen § 35 Absatz 6 Nummer 2 ein Schifferdienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

werden aufgehoben.

9. Folgender § 41 wird angefügt:

" § 41 Anwendungsbestimmung aus Anlass der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt

Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden und anzuwendenden Fassung weiter anzuwenden."

10. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) § 1.01 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. "Kahnfähre" eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird; zusätzlich kann - zur Beherrschung besonderer Betriebslagen - ein Hilfsantrieb installiert sein;"4. "Kahnfähre" eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird; auch mit einem - zur Beherrschung besonderer Betriebslagen - Hilfsantrieb ausgestattet;"

b) In § 7.03 Nummer 2 werden die Wörter "nach Anhang VI § 3.03 Nummer 2 Satz 1" durch die Wörter "nach § 101 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung" ersetzt.

11. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) In Muster 2 Nummer 5 werden ersetzt

aa) die Wörter "Anhang VI Kapitel 3" jeweils durch die Wörter "Teil 3 der BinSchPersV",

bb) die Wörter "Schiffsführer, Steuermann, Matrose, Schiffsjunge, Maschinist, Matrosen-Motorwart, Heizer" durch die Wörter "Schiffsführer, Steuermann, Bootsmann, Matrose, Leichtmatrose, Maschinenkundiger".

b) In Muster 2 Nummer 7 werden die Wörter "Schiffsführer, Steuermann, Matrose, Schiffsjunge, Maschinist, Matrosen-Motorwart, Heizer" durch die Wörter "Schiffsführer, Steuermann, Bootsmann, Matrose, Leichtmatrose, Maschinenkundiger" ersetzt.

c) In Muster 3 Nummer 39 werden die Wörter "Fährführer, Fährgehilfe, Fährjunge" durch die Wörter "Fährführer, Decksmann 180, Decksmann" ersetzt.

d) In Muster 3 Nummer 42 werden die Wörter

"Schiffsführer, Steuermann, Bootsmann, Matrose, Leichtmatrose, Matrosen-Motorwart, Maschinist" durch die Wörter "Schiffsführer, Steuermann, Bootsmann, Matrose, Leichtmatrose, Maschinenkundiger" ersetzt.

e) In Muster 6 Seite 3 Nummer 5 wird die Angabe "Anhang VI § 3.11 Nr. 2 BinSchUO" jeweils durch die Angabe " § 111 Absatz 2 BinSchPersV" ersetzt.

12. Anhang VI

.
BesatzungsvorschriftenAnhang VI
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und § 8 Absatz 3)

Kapitel 1
Allgemeines

§ 1.01 Allgemeines

Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, bestimmt sich nach Kapitel 3 oder nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein und wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Muster 2 eingetragen. Die Eintragungen in mehrere dieser Urkunden sind zulässig. Sie müssen für die jeweils befahrenen Wasserstraßen gelten und an Bord mitgeführt werden.

Kapitel 2
Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung für die Fahrt auf dem Rhein

§ 2.01 Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung des § 3.14 der Schiffspersonalverordnung-Rhein müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, dem Ausrüstungsstandard

  1. S1 nach Artikel 31.02 ES-TRIN oder
  2. S2 nach Artikel 31.03 ES-TRIN

genügen.

Kapitel 3
Besatzungsvorschriften für Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4

§ 3.01 Allgemeines

1. Die Besatzung, die sich während der Fahrt - mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befinden muss, bestimmt sich nach den §§ 3.02 bis 3.14 und wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 ES-TRIN oder Anhang V Muster 3 oder in die Bescheinigung über die Besatzung nach Anhang V Muster 2 eingetragen. Der Schiffsführer, Eigentümer, Ausrüster oder der Bevollmächtigte kann an Stelle der Besatzung nach diesem Kapitel die Besatzung nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein wählen. In diesem Fall müssen die Bestimmungen nach Teil II Kapitel 2 und 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgenden Ausnahmen eingehalten werden:

  1. Soweit Fahrzeiten auf dem Rhein vorgeschrieben sind, genügen Fahrzeiten in der Binnenschifffahrt.
  2. Soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt eine entsprechende Fahrerlaubnis der Klassen A bis C oder ein gleichgestelltes Schifferpatent nach § 5 der Binnenschifferpatentverordnung.

2. Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, gilt für die Fahrt auf dem Rhein § 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein. Für Fähren gelten die §§ 3.09, 3.10 und § 3.15 entsprechend. Für Fahrgastboote gilt § 3.11 entsprechend.

3. Für die Besatzung nach den §§ 3.02 bis 3.15 gelten die §§ 3.03 bis 3.07 mit Ausnahme von § 3.06 Nummer 1 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.

Abweichend von § 3.05 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein

  1. dürfen Inhaber eines vor dem 1. Januar 1998 erteilten und bis zu diesem Datum geltenden Musters entsprechenden Schifferdienstbuches dieses weiterverwenden,
  2. kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Schifferdienstbücher für Inhaber aus anderen Staaten auf ausländischen Fahrzeugen anerkennen, wenn sie für die jeweilige Funktion eine gleichwertige Qualifikation bescheinigen; dies gilt nur, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt dies im Verkehrsblatt bekannt.

4. Die Besatzungsmitglieder müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben an Bord unter Voraussetzungen zu erfüllen, die eine Übermüdung ausschließen.

5. Jedes Besatzungsmitglied kann, wenn es die Umstände erfordern, beim Betrieb des Wasserfahrzeugs auch für Arbeiten eingeteilt werden, die außerhalb seines gewöhnlichen Aufgabenbereichs liegen.

6. Wem die Betreuung ständig an Bord lebender Kinder unter zehn Jahren obliegt, kann nicht Mitglied der Besatzung sein.

7. Werdende Mütter und Wöchnerinnen können für eine Zeitspanne von mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Besatzung sein. Davon müssen mindestens sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Niederkunft liegen.

§ 3.02 Mitglieder der Besatzung, Befähigung

1. Mitglieder der Besatzung können sein: Decksmann, Schiffsjunge, Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann, Schiffsführer, Maschinist, Fährjunge, Fährgehilfe, Fährführer.

2. Die Mitglieder der Besatzung müssen folgende Voraussetzungen für die Befähigung erfüllen:

  1. beim Decksmann
    ein Mindestalter von 16 Jahren;
  2. beim Schiffsjungen
    ein Mindestalter von 15 Jahren und ein vertraglich geregeltes Ausbildungsverhältnis mit Besuch einer Schifferberufsschule;
  3. beim Matrosen
    aa) ein Mindestalter von 17 Jahren und
    aaa) ein erfolgreicher Abschluss des Ausbildungsverhältnisses nach Buchstabe b oder
    bbb) eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder
    bb) ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit von drei Jahren als Angehöriger der Decksmannschaft eines See- oder Binnenschiffs; davon mindestens sechs Monate in der Binnenschifffahrt; Fahrzeiten nach dem 20. Lebensjahr werden auf die dreijährige Fahrzeit doppelt angerechnet, jedoch nicht auf die vorgeschriebene Fahrzeit in der Binnenschifffahrt;
  4. beim Matrosen-Motorwart
    aa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in oder
    bb) die Qualifikation zum Matrosen und eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannte Prüfung nach den Anforderungen der Anlage 2 oder
    cc) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit von einem weiteren Jahr auf einem Binnenschiff mit Maschinenantrieb und Grundkenntnissen in der Motorenkunde;
  5. beim Bootsmann
    aa) eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum/zur staatlich anerkannten Binnenschiffer/-in, wenn diese Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von einem Jahr einschließt oder
    bb) die Qualifikation zum Matrosen und eine Fahrzeit von einem weiteren Jahr;
  6. beim Steuermann
    aa) die Qualifikation zum Matrosen und weitere zwei Jahre Fahrzeit in der Binnenschifffahrt oder
    bb) die Qualifikation zum Matrosen-Motorwart oder Bootsmann und ein weiteres Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt;
  7. beim Schiffsführer das nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Patent;
  8. beim Maschinisten ein Mindestalter von 18 Jahren und die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse;
  9. beim Fährjungen ein Mindestalter von 15 Jahren;
  10. beim Fährgehilfen
    ein Mindestalter von 17 Jahren und einer Fahrzeit von einem Jahr im Fährdienst oder als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem See- oder Binnenschiff;
  11. beim Fährführer die nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Fahrerlaubnis.

3. Der Schiffsführer hat den Nachweis, dass ein zur Besatzung gehörender Schiffsjunge in einem ordnungsmäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes oder der Wasserschutzpolizei auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ein Schiffsjunge ohne Fahrzeiterfordernis, der als Besatzungsmitglied vorgeschrieben ist, kann durch einen Angehörigen der Decksmannschaft ersetzt werden, der mindestens 17 Jahre alt ist. Die Qualifikation des Schiffsjungen ist gleichzusetzen mit der Qualifikation des Leichtmatrosen nach § 3.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.

4. 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. 250 Fahrtage in der See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.

§ 3.03 Betriebsformen

1. Die Untersuchungskommission setzt die Besatzung entsprechend der Betriebsform fest.

2. Es werden folgende Betriebsformen unterschieden:

  1. Betriebsform A: Tagesfahrt von höchstens 16 Stunden,
  2. Betriebsform B: verkürzte halbständige Fahrt von höchstens 18 Stunden,
  3. Betriebsform C: halbständige Fahrt von höchstens 20 Stunden,
  4. Betriebsform D: ständige Fahrt von höchstens 24 Stunden, jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden.

Wechselt die Besatzung während der Fahrt, so ist die Zahl der Stunden maßgebend, während der sich die jeweilige Besatzung an Bord befindet, sofern nicht die Besatzung auf einem anderen Wasserfahrzeug weiterfährt. Bei wechselnder Besatzung hat der Eigentümer, Ausrüster oder Bevollmächtigte den Nachweis über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds durch besondere Anschreibung außerhalb des Fahrtenbuchs zu führen, die mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung aufzubewahren ist.

§ 3.04 Dienst- und Ruhezeiten

1. Kein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung darf während der Fahrt mehr als 16 aufeinanderfolgende Stunden Dienst tun.

2. Vorbehaltlich der Sondervorschriften der Nummern 4 und 6 müssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, mindestens 8 Stunden ununterbrochener Ruhezeit liegen. Hat ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung Arbeit beim Laden oder Löschen geleistet, so verkürzt sich seine Dienstzeit während der Fahrt innerhalb des gleichen Zeitraums von 24 Stunden um die Zeit, in der es hierbei gearbeitet hat. Als Arbeit gilt auch der Zeitraum, in welchem ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung zur Aufnahme der Fahrt oder der Lade- oder Löschtätigkeit zur Verfügung stehen muss. In Ausnahmefällen, die sich aus der Lade- oder Löschtätigkeit ergeben, genügt es zur Erfüllung der Vorschrift des Satzes 1, wenn innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden, der mit dem Ende einer ununterbrochenen Ruhezeit von 8 Stunden zu laufen beginnt, 16 Ruhestunden liegen, von denen 8 Stunden ununterbrochen sein müssen.

3. Auf jedem Wasserfahrzeug, ausgenommen auf einem Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes, einem Schubleichter ohne Besatzung, einem Sportfahrzeug und einem schwimmenden Gerät, hat der Schiffsführer ein Fahrtenbuch zu führen. Es sind täglich in das Fahrtenbuch einzutragen:

  1. die Betriebsform,
  2. die Besatzung und
  3. für jedes Besatzungsmitglied die Dienstzeit während der Fahrt.

Es sind sofort in das Fahrtenbuch einzutragen:

  1. Ort und Zeit des täglichen Beginns und der täglichen Beendigung der Fahrt,
  2. für jedes Besatzungsmitglied die in Nummer 2 Satz 2 und 3 genannten Arbeitszeiten,
  3. Änderungen während der Fahrt.

Jedes Fahrtenbuch, dessen Seiten nummeriert sind, muss mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden. Das Fahrtenbuch ist noch sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.

4. Bei den Betriebsformen B, C und D nach § 3.03 Nummer 2 gelten die Voraussetzungen der Nummer 2 Satz 1 als erfüllt, wenn die nach den §§ 3.05 bis 3.12 für diese Betriebsformen jeweils vorgeschriebene Besatzung von Beginn der Fahrt an Bord ist. In diesen Fällen ist der Nachweis der Dienstzeit während der Fahrt nach Nummer 3 nur für die Schiffsführer, nicht für die übrigen Besatzungsmitglieder erforderlich. Arbeitszeiten nach Nummer 2 Satz 2 und 3 sind stets für jedes Besatzungsmitglied einzutragen.

5. In der Betriebsform A soll die Ruhezeit nach Nummer 2 Satz 1 zwischen 20:00 und 6:00 Uhr liegen. In der Betriebsform B soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 22:00 und 5:00 Uhr einschließen. In der Betriebsform C soll die Ruhezeit die Zeit zwischen 23:00 und 3:00 Uhr einschließen.

6. Abweichende Regelungen arbeitsrechtlicher Art bleiben unberührt. Hierzu zählen insbesondere tarifvertragliche Beschränkungen der Fahrzeit, die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und der Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung.

§ 3.05 Besatzung der Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine

1. Wenn auf einem Wasserfahrzeug ohne eigene Antriebsmaschine, ausgenommen eine Fähre,

  1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
  2. mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,
  3. mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
  4. mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit über 750 t Tragfähigkeit auch die Heckankerwinde motorisiert ist,
  5. mit über 1.000 t Tragfähigkeit die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar sind oder gleichwertige Einrichtungen, wie z.B. Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind,

so beträgt die Besatzung:

StufeTragfähigkeitBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 3.03 Nummer 2
ABCD
1von 15 bis 250 tSchiffsführer

1

2

2

2

Matrosen

-

-

1

1

Schiffsjungen

1

1

-

-

2über 250 bis 500 tSchiffsführer

1

2

2

2

Matrosen

-

-

1

1

Schiffsjungen

1

1

-

-

3über 500 bis 750 tSchiffsführer

1

2

2

2

Matrosen

1

1

1

1

Schiffsjungen

-

-

-

-

4über 750 bis 1400 tSchiffsführer

1

2

2

2

Matrosen

1

1

2

2

Schiffsjungen

1

1

-

1

5über 1400 tSchiffsführer

1

2

2

2

Matrosen

2

2

2

3

Schiffsjungen

-

-

1

-

2. Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 4 um einen Schiffsjungen, für die Stufe 5 um einen Matrosen.

3. In der Stufe 2 müssen die Schiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens 2 Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.

4. In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre alt sein, es sei denn, sie haben die Lehrabschlussprüfung für Binnenschiffer bestanden.

5. Auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens (Elbe km 607,50) mit ihren Nebenflüssen, auf der Trave, der Eider und der Kieler Förde bis Laboe brauchen Schuten und Leichter, ausgenommen Tankleichter, bis 330 t Tragfähigkeit in der Betriebsform A nur mit dem Schiffsführer besetzt zu sein.

6. Auf Strecken bis 20 km gelten für Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in der Betriebsform A im Pendelverkehr folgende Erleichterungen, die nicht in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen sind:

  1. Es genügt die Besetzung mit dem Schiffsführer;
  2. für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem Schlepper genügt die Besetzung mit einem gemeinsamen Schiffsführer;
  3. längsseits des Schleppers gekuppelte Anhänge bedürfen keiner Besatzung.

Auf Antrag wird gestattet, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 500 t, die zwischen der Eisenbahnbrücke in Bremen und den Mittelsbürener Häfen verkehren und nicht bereits unter die Regelung nach Satz 1 fallen, in der Betriebsform A nur mit einem Schiffsführer besetzt sind.

7. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann auf Antrag zulassen, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 330 t auf Strecken bis 20 km in der Betriebsform A im Pendelverkehr nur mit dem Schiffsführer besetzt sind. Diese Zulassung ist an Bord mitzuführen.

§ 3.06 Besatzung der Gütermotorschiffe und Tankmotorschiffe

1. Wenn auf einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff

  1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
  2. Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,
  3. mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,
  4. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
  5. zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
    aa) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
    bb) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
  6. die Geräte nach Buchstabe e entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
  7. die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,
  8. mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
  9. mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf einem Schiff mit einer Länge über 86 m auch die Heckankerwinde motorisiert ist,
  10. der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer Person zu handhaben sind,
  11. der Stufe 4 die Scheerstöcke schwenk- oder verschiebbar oder gleichwertige Einrichtungen, wie z.B. Schiebe-Lukendächer, vorhanden sind,

so beträgt die Besatzung:

StufeTragfähigkeitBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 3.03 Nummer 2
ABCD
1von 15 bis 500 tSchiffsführer1222
Matrosen--11
Schiffsjungen11--
2über 500 bis 750 tSchiffsführer1222
Matrosen1123
Schiffsjungen----
3über 750 bis 1000 tSchiffsführer1222
Matrosen1123
Schiffsjungen11--
4Über 1000 bis 1350 tSchiffsführer1222
Steuermann----
Matrosen1123
Schiffsjungen111-
5über 1350 tSchiffsführer1222
Steuermann1111
Matrosen1122
Schiffsjungen---1

2. Auf einem Schiff der Stufe 1 mit mehr als 300 t Tragfähigkeit und auf Fahrzeugen der Stufe 4 müssen die Schiffsjungen eine Fahrzeit von mindestens 2 Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.

3. Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung von mehr als 589 kW (800 PS) ist ein Matrose durch einen Matrosen-Motorwart zu ersetzen.

4. Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung bis 589 kW (800 PS) muss ein Besatzungsmitglied mit der Bedienung und Überwachung der Motoren vertraut sein und ein weiteres Besatzungsmitglied den Motor soweit bedienen können, dass es ihn anzulassen und abzustellen vermag.

5. Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 3 um einen Schiffsjungen, für die Stufen 4 und 5 um einen Matrosen.

6. Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Ortsveränderungen in Häfen und an Lade- oder Löschplätzen oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schleppverband verwendet wird, gilt das Schiff hinsichtlich der Besatzung als Schiff ohne Antriebsmaschine. Die Beschränkung der Verwendung ist in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.

7. Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff mehr als ein Fahrzeug, so erhöht sich die Besatzung in allen Stufen und Betriebsformen

  1. bei 2 oder 3 geschleppten Fahrzeugen um einen Schiffsjungen,
  2. bei 4 oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Matrosen.

Schleppt jedoch ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff in der Talfahrt nicht mehr als zwei leere Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft, die untereinander längsseits gekuppelt sind, so erhöht sich die Besatzung nicht. Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff als Vorspann auf einem einzigen Schleppstrang, so erhöht sich seine Besatzung nicht.

8. Für die Fahrt auf der Elbe und ihren Nebenflüssen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf Antrag zulassen, dass auf einem Schiff mit einer Tragfähigkeit bis 120 t der Schiffsjunge entfällt, wenn in der Betriebsform A

  1. der Schiffsführer geistig und körperlich geeignet ist, die Mehrverantwortung zu tragen und
  2. das Schiff
    aa) nur bei Tag fährt,
    bb) keine explosions- oder feuergefährlichen Güter befördert und
    cc) nur im Nahverkehr eingesetzt ist; als Nahverkehr gilt auf der Unterelbe der Verkehr vom Hamburger Hafen abwärts bis zur Linie Freiburg-Störmündung.

§ 3.07 Besatzung der Schleppboote

1. Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot,

  1. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
  2. zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen
    aa) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
    bb) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
  3. die Geräte nach Buchstabe b entweder durch Schall- oder durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
  4. die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind,
  5. die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können, so beträgt die Besatzung:
StufeMaschinenleistungBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 3.03 Nummer 2
ABCD
1bis 147,2 kW (200 PS)Schiffsführer1222
Matrosen11-1
Schiffsjungen----
Maschinisten----
Matrosen-Motorwart--11
2über 147,2 kW (200 PS)
bis 294,4 kW (400 PS)
Schiffsführer1222
Matrosen---1
Schiffsjungen--1-
Maschinisten----
Matrosen-Motorwart1111
3über 294,4 kW (400 PS)
bis 441,6 kW (600 PS)
Schiffsführer1222
Matrosen1122
Schiffsjungen--11
Maschinisten--11
Matrosen-Motorwart11--
4über 441,6 kW (600 PS)Schiffsführer1222
Matrosen2222
Schiffsjungen----
Maschinisten1111
Matrosen-Motorwart--11

Sind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen-Motorwart.

2. Wenn auf einem Bugsierschleppboot

  1. die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann,
  2. die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuerstand, vom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden können,
  3. alle Geräte nach Buchstabe b durch Schall- und Sichtzeichen Alarm geben können und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken,
  4. die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind und
  5. die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von Deck aus von einer Person bedient werden können,

so beträgt die Besatzung 1 Schiffsführer, 1 Matrose und 1 Matrosen-Motorwart. Sind eine oder mehrere Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen; anstelle des Matrosen-Motorwarts muss in diesem Fall ein Maschinist an Bord sein.

§ 3.08 Besatzung der Fahrgastschiffe

1. Wenn auf einem Fahrgastschiff

  1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
  2. Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,
  3. der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher der Schiffsführer den Fahrgästen Weisungen erteilen kann, vorhanden sind,
  4. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
  5. zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
    aa) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
    bb) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
  6. die Geräte nach Buchstabe e entweder durch Schall- oder Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
  7. die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,
  8. die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
  9. die Bugankerwinde der in nachstehender Tabelle in den Stufen 4 bis 7 aufgeführten Fahrzeuge motorisiert ist,
  10. Ankerwinden vorhanden sind, so beträgt die Besatzung:
StufeHöchstzulässige Anzahl der FahrgästeBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 3.03 Nummer 2
ABCD
1bis 75 PersonenSchiffsführer1222
Matrosen1112
Schiffsjungen--1-
Maschinisten----
Matrosen-Motorwart----
2von 76 bis 300 PersonenSchiffsführer1222
Matrosen---1
Schiffsjungen--1-
Maschinisten----
Matrosen-Motorwart1111
3von 301 bis 400 PersonenSchiffsführer1222
Matrosen--12
Schiffsjungen11--
Maschinisten---1
Matrosen-Motorwart111-
4von 401 bis 700 PersonenSchiffsführer1222
Steuermann1111
Matrosen1111
Schiffsjungen----
Maschinisten---1
Matrosen-Motorwart--1-
5von 701 bis 1100 PersonenSchiffsführer1222
Steuermann1111
Matrosen1111
Schiffsjungen11--
Maschinisten---1
Matrosen-Motorwart--11
6von 1101 bis 1600 PersonenSchiffsführer1222
Steuermann1111
Matrosen2222
Schiffsjungen----
Maschinisten---1
Matrosen-Motorwart--11
7über 1.600 PersonenSchiffsführer1222
Steuermann1111
Matrosen3333
Schiffsjungen----
Maschinisten---1
Matrosen-Motorwart--12

2. Ein Matrosen-Motorwart kann durch einen Maschinisten ersetzt werden, sofern mindestens ein Matrose zur Besatzung gehört.

3. Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muss in der Betriebsform A auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und auf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen außer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose das für die jeweilige Strecke notwendige Schifferpatent besitzen.

4. Sind eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um einen Schiffsjungen, in den Stufen 4 bis 7 um einen Matrosen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann die Qualifikation des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 1 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.

5. Auf der Lahn wird bei einer zulässigen Anzahl der Fahrgäste bis zu 250 Personen die Besatzung um einen Matrosen vermindert, wenn

  1. nicht mehr als 20 Fahrgäste an Bord sind,
  2. der Wasserstand am Pegel Kalkofen 200 cm nicht übersteigt und
  3. eine Schleuse nicht durchfahren wird; sind Fahrgäste nicht an Bord, so dürfen auch Schleusen durchfahren werden.

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vermerkt die für diesen Fall zulässige Besatzungsverminderung in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung.

§ 3.09 Mindestbesatzung auf Personenfähren

1. Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt:

StufeZulässige Anzahl der FahrgästeBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder
1bis 35 PersonenFährführer1
236 - 250 PersonenFährführer1
Fährjunge1
3251 - 600 PersonenFährführer1
Fährgehilfe1
4601 - 1000 PersonenFährführer1
Fährgehilfe1
Fährjunge1
5über 1000 PersonenFährführer1
Fährgehilfe2
Fährjunge1

2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre.

3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn

  1. die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
  2. die Fähre neben den Anforderungen nach Nummer 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
  3. sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.

Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt setzbar sein.

4. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen.

§ 3.10 Mindestbesatzung von Wagenfähren

1. Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre beträgt:

StufeTragfähigkeit, FahrgästeBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder
1bis 45 t
bis 250 Personen
Fährführer1
Fährjunge1
2bis 135 t
bis 250 Personen
Fährführer1
Fährjunge1
3bis 270 t
251 - 600 Personen
Fährführer1
Fährgehilfe1
4mehr als 270 t
601 - 1000 Personen
Fährführer1
Fährgehilfe1
Fährjunge1
5mehr als 270 t
über 1000 Personen
Fährführer1
Fährgehilfe2
Fährjunge1

Dabei ist die jeweilige Stufe nach den für die Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Tragfähigkeit oder der Anzahl der Fahrgäste zu bestimmen.

2. Die nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre. Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem über eine Vorrichtung verfügen, durch die das Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne Verlassen des Steuerstandes möglich ist.

3. Die Mindestbesatzung nach Nummer 1 für eine Fähre der Stufe 1 kann um den Fährjungen vermindert werden, wenn

  1. die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
  2. die Fähre neben den Anforderungen nach Nummer 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
  3. sichergestellt ist, dass das Festmachen der Fähre an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.

4. Zusätzlich zu den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen müssen bei einer Fähre der Stufen 3 bis 5 die Landeklappen und Schlagbäume vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient werden können. Eine Fähre der Stufe 4 oder 5 muss über mindestens zwei getrennte Maschinenräume verfügen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann eine von Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrichtungen von Landeklappen und Schlagbäumen zulassen, wenn eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen zwischen Steuerstand und Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist.

5. Erfüllt eine Fähre die in Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3 sowie Nummer 4 genannten Voraussetzungen nicht, ist die Mindestbesatzung nach der Tabelle in Nummer 1 um die nächsthöhere Stufe anzuwenden. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Fährgehilfen.

§ 3.11 Mindestbesatzung von Fahrgastbooten

1. Fahrgastboote sind mindestens mit einem Schiffsführer sowie einem Decksmann im Sinne des Anhangs VI § 3.02 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a zu besetzen.

2. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann auf Antrag zulassen, dass auf Fahrgastbooten, die für die Wasserstraßen nach Anhang I Zone 3 (außer Wasserstraße Rhein) und Zone 4 zugelassen werden sollen, der Decksmann entfällt, wenn

  1. das Fahrgastboot nur bei Tag und gutsichtigem Wetter fährt,
  2. der Steuerstand vom Fahrgastbereich abgetrennt ist,
  3. der Schiffsführer das Steuerhaus oder den Steuerstand für das Festmachen nicht verlassen muss,
  4. die Beschaffenheit der Anlegestelle sicherstellt, dass das festgemachte Fahrgastboot bezogen auf die Anlegestelle ruhig liegt und keine gefährlichen vertikalen und horizontalen Eigenbewegungen ausführt,
  5. die Anker vom Steuerhaus oder Steuerstand fallen gelassen werden können und
  6. das Ein- und Ausschalten der Lenzpumpe vom Steuerhaus oder Steuerstand oder automatisch über einen Geber erfolgt.

Wird dem Antrag stattgegeben, so sind die einzuhaltenden Bedingungen nach Satz 1 Buchstabe a bis f in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.

3. Nummer 2 gilt nicht für Fahrgastboote, die gebaut und eingerichtet sind, um auch durch Segel fortbewegt zu werden.

§ 3.12 Sonstige Wasserfahrzeuge

Die Untersuchungskommission setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 3.05 bis 3.11 fallen, die erforderliche Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung fest.

§ 3.13 Abweichungen

1. Bei einem Schiff ohne Antriebsmaschine, einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff, die nicht mit mechanischen Hilfsmitteln zur Handhabung der schweren Anker und der Schleppstränge sowie zum Anholen und Absetzen ausgerüstet sind und deren Tragfähigkeit 750 t übersteigt, ist die Besatzung, wenn sie außer dem Schiffsführer nur aus Matrosen besteht, in der Betriebsform A um einen Schiffsjungen, in den Betriebsformen B, C und D um einen Matrosen zu verstärken; gehört in der Betriebsform A bereits ein Schiffsjunge zur Besatzung, so ist er durch einen Matrosen zu ersetzen.

2. Bei allen Schiffen kann die Untersuchungskommission oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine höhere Besatzungsstärke festsetzen, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Zweckbestimmung des Schiffes anzunehmen ist, dass die Besatzung nach den §§ 3.05 bis 3.11 nicht unter allen Umständen zu seinem sicheren Betrieb ausreicht.

3. Bei einem Schleppboot, das nach der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nur zur Fahrt in Häfen, auf Reeden oder auf kurzen Strecken bestimmt ist, kann die Untersuchungskommission oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine andere Besatzung festsetzen, wenn die Umstände dies erfordern oder zulassen. Satz 1 gilt nicht für Schleppboote, die zum Bugsieren oder zum Assistieren von Seeschiffen auf den Wasserstraßen der Zonen 1, 2 oder 3 zugelassen und verwendet werden.

§ 3.14 Ausnahmebewilligung

1. Die Untersuchungskommission oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann für die Betriebsform A die Besatzung eines Wasserfahrzeugs auf Antrag durch schriftliche Ausnahmebewilligung für eine Fahrt zum Bestimmungsort um eine Person, die nicht der Schiffsführer sein darf, herabsetzen, wenn es dem Schiffsführer trotz glaubhaft gemachter Bemühungen nicht möglich ist, die Besatzung zu vervollständigen, und wenn auf dem Fahrzeug neben dem Schiffsführer noch ein Matrose vorhanden ist.

2. Auf einem Schiff, dessen Besatzung größer ist als ein Schiffsführer und ein Matrose, kann die Besatzung um einen Schiffsjungen herabgesetzt werden, wenn dieser eine Schifferberufsschule besucht und dies durch eine an Bord befindliche Bescheinigung bestätigt wird. Diese Herabsetzung wird für eine ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten im Kalenderjahr gewährt.

§ 3.15 Zusätzliche Bestimmungen

1. Beträgt die Zahl der Steuerleute, Matrosen und Matrosen-Motorwarte in der Besatzung zwei oder mehr Personen, kann ein Matrose durch zwei Schiffsjungen ersetzt werden. Dies gilt nicht für die Fahrt in den Betriebsformen B, C und D. Der Besatzung können nicht mehr als zwei Schiffsjungen angehören. Zwei Schiffsjungen können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Matrosen-Motorwart angehört.

2. Ein Wasserfahrzeug, auf dem durch unvorhergesehene Umstände (z.B. Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der Besatzung während der Fahrt ausfällt, kann seine Fahrt bis zum nächsten Lade- oder Löschplatz - Fahrgastschiffe und Fähren bis zur Tagesendstation - fortsetzen, wenn auf dem Wasserfahrzeug neben einem Inhaber des Schifferpatents für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der Besatzung vorhanden ist.

wird aufgehoben.

(7) In § 3 Absatz 2 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, werden die Nummern 5 und 6 durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:

altneu
5. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,

6. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom
16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 3. Dezember 2015 (Anlage 4 zu Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen.

"5. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,

6. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 29. Mai 2019 (Anlage 3 zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,

7. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,"

(8) Die Vierte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 295) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Anwendungsbestimmung aus Anlass der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt

Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

2. Im Anhang wird die Nummer II wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird § 11.22 wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

2. Die nautische Besatzung an Bord eines Kabinenschiffes mit einer Länge von mehr als 110,00 m muss in der Fahrt auf dem Main oberhalb des Hafens Aschaffenburg nach Anzahl und Qualifikation jederzeit den Anforderungen an die Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 3.17 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, dass der geforderte dritte Schiffsführer durch ein Mitglied der nautischen Besatzung ersetzt werden kann. Die diensttuende Mindestbesatzung muss dabei in jeder Betriebsform aus dem Schiffsführer und zwei weiteren Mitgliedern der Decksmannschaft, also aus drei Besatzungsmitgliedern, bestehen.

wird aufgehoben.

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

3. In Nummer 10 des Anhangs wird § 12.22 wie folgt geändert:

a) Nummer 2

2. Die nautische Besatzung an Bord eines Kabinenschiffes mit einer Länge von mehr als 110,00 m muss nach Anzahl und Qualifikation jederzeit den Anforderungen an die Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 3.17 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, dass der geforderte dritte Schiffsführer durch ein Mitglied der nautischen Besatzung ersetzt werden kann. Die diensttuende Mindestbesatzung muss dabei in jeder Betriebsform aus dem Schiffsführer und zwei weiteren Mitgliedern der Decksmannschaft, also aus drei Besatzungsmitgliedern, bestehen.

wird aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

(9) Die Siebenundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 303) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Der Schiffsführer, der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils
  1. nach § 13.11 Satz 1 der Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung der Nummer II.14 des Anhangs zu dieser Verordnung sicherzustellen, dass die nautische Besatzung an Bord eines Fahrzeugs nach Anzahl und Qualifikation den dort genannten Vorschriften entspricht, und
  2. nach § 13.11 Satz 2 der Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung in der Fassung derNummer II.14 des Anhangs zu dieser Verordnung sicherzustellen, dass die diensttuende Mindestbesatzung in jeder Betriebsform aus dem Schiffsführer und zwei weiteren Mitgliedern der Decksmannschaft besteht.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.

c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 14 wird die Angabe " § 13.12 Nummer 1" durch die Angabe " § 13.11 Nummer 1" ersetzt.

bb) In Nummer 19 werden die Wörter " § 13.12 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und § 13.13 Nummer 4" durch die Wörter " § 13.11 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und § 13.14 Nummer 4" ersetzt.

cc) In Nummer 20 wird die Angabe " § 13.14 Satz 1" durch die Angabe " § 13.13 Satz 1" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster
  1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die Besatzung den dort genannten Anforderungen entspricht, oder
  2. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 die erforderliche Mindestbesatzung nicht sicherstellt.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.

c) In dem neuen Absatz 2 wird in den Nummern 1 bis 4 jeweils die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.

d) In dem neuen Absatz 3 wird in den Nummern 1 bis 15 jeweils die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

e) In dem neuen Absatz 5 wird in den Nummern 1 und 2 jeweils die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Anwendungsbestimmung aus Anlass der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt

Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

4. Im Anhang wird die Nummer II wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angaben zu Abschnitt III werden aufgehoben.

bb) Die Angaben zu Abschnitt IV werden die Angaben zu Abschnitt III und die Angaben zu den §§ 13.12 und 13.13 werden die Angaben zu den §§ 13.11 und 13.12.

cc) Die Angabe zu Abschnitt V wird die Angabe zu Abschnitt IV und die Angabe zu § 13.14 wird die Angabe zu § 13.13.

b) In Nummer 3 Buchstabe g wird § 8.01 Nummer 3 wie folgt geändert:

altneu
g) "diensttuende Mindestbesatzung":
die Besatzung nach Anhang VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder nach den §§ 3.15 bis 3.23 der Anlage 1 zu Artikel 1 Satz 2 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. 2019 II S. 474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
""diensttuende Mindestbesatzung":
die Besatzung nach Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den §§ 3.15 bis 3.23 der Schiffspersonalverordnung-Rhein, die sich nicht in der Ruhezeit befindet."

c) Nummer 14 wird wie folgt geändert:

aa) Abschnitt III

Abschnitt III
Fahrt zwischen der Einmündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) und der Liegestelle Heining (km 2232,36)

§ 13.11 Anforderungen an die Fahrt von Kabinenschiffen

Die nautische Besatzung an Bord eines Kabinenschiffes mit einer Länge von mehr als 110,00 m muss in der Fahrt auf der Donau zwischen der Einmündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) und der Liegestelle Heining (km 2232,36) nach Anzahl und Qualifikation jederzeit den Anforderungen an die Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 3.17 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, dass der geforderte dritte Schiffsführer durch ein Mitglied der nautischen Besatzung ersetzt werden kann. Die diensttuende Mindestbesatzung muss dabei in jeder Betriebsform aus dem Schiffsführer und zwei weiteren Mitgliedern der Decksmannschaft, also aus drei Besatzungsmitgliedern, bestehen.

wird aufgehoben.

bb) Der bisherige Abschnitt IV wird Abschnitt III und die bisherigen §§ 13.12 und 13.13 werden die §§ 13.11 und 13.12.

cc) Der bisherige Abschnitt V wird Abschnitt IV und der bisherige § 13.14 wird § 13.13.

Artikel 3
Aufhebung von Rechtsvorschriften

Es werden ab dem 18. Januar 2022 aufgehoben:

  1. die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist,
  2. die Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. S. 610) geändert worden ist,
  3. die Vierte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifferpatentverordnung vom 11. Februar 2019 (VkBl. S. 196) und
  4. die Sechste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifferpatentverordnung vom 9. August 2021 (VkBl. S. 865).

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

____
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung

  1. der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017 S. 53), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/1233 (ABl. L 274 vom 30.07.2021 S. 52) geändert worden ist, sowie
  2. der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.01.2020 S. 15).


Berichtigung der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt

Vom 13. Dezember 2021
(BGBl. I Nr. 84 vom 16.12.2021 S. 5204)

Die Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) ist wie folgt zu berichtigen:

In der Eingangsformel ist im zweiten Anstrich die Angabe "des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6" durch die Angabe "des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a" zu ersetzen

Berichtigung der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt

Vom 5. Juni 2023
(BGBl. Nr. 144 vom 07.06.2023)

Die Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) ist wie folgt zu berichtigen:

In der Eingangsformel ist der dritte Anstrich wie folgt zu fassen:

altneu
- des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 5 Satz 1 und § 3e Absatz 1 jeweils zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind," - des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3e Absatz 1 jeweils zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind,.

ID: 212576

ENDE