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Änderungstext

Vierzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Vom 16. Mai 2023
(BGBl. II Nr. 141 vom 23.05.2023; Ber. 271)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung

1. Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 25. November 2022 (RP (22) 67; 2022-II-14) des Polizeiausschusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (Anlage 2 zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

  1. Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 10);
  2. Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 11);
  3. Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 12);
  4. Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 13);
  5. Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 15), soweit die Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist.

Die Beschlüsse nach Satz 1 werden nachstehend als Anlagen 1 bis 5 veröffentlicht.

2. Der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt gefasste Beschluss vom 8. Dezember 2022 ((Protokoll 15), soweit die Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung betroffen ist), zur Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung (Anlage 1 zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband)) wird hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt. Der Beschluss nach Satz 1 wird nachstehend als Anlage 6 veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Ber.Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  1. zur Umsetzung einer Anordnung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.22a der Anlage
    1. in dringenden Fällen oder
    2. zu Versuchszwecken oder zur Zulassung einer technischen Neuerung, durch die jeweils die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden,
  2. eine von der Anlage abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen oder
  3. für öffentliche Zwecke Ausnahmen von § 10.01 Nummer 2 der Anlage zu bestimmen.

Soweit es einer Abweichung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder einer Ausnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 nur im Einzelfall bedarf, kann diese durch Verwaltungsakt zugelassen werden.

"(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt,
  1. durch Rechtsverordnung

    1. zur Umsetzung einer Anordnung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.22a der Anlage
      aa) in dringenden Fällen oder
      bb) zu Versuchszwecken oder zur Zulassung einer technischen Neuerung, durch die jeweils die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt wird, eine von der Anlage abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen oder

    2. für öffentliche Zwecke Ausnahmen von § 10.01 Nummer 2 der Anlage zu bestimmen oder

  2. durch Verwaltungsakt

    1. Abweichungen von der Anlage zu erlauben, um eine Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.26 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Anlage für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug umzusetzen, oder

    2. eine Abweichung im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder eine Ausnahme im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b zuzulassen, soweit es dieser nur im Einzelfall bedarf.

Ein Verwaltungsakt nach Satz 1 Nummer 2 kann - auch nachträglich - mit Nebenbestimmungen versehen werden"

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 4a wird das Word "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2b wird nach der Angabe "Satz 3" ein Komma eingefügt.

bb) Nummer 7a wird Nummer 8.

cc) Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.

dd) Nummer 8a

8a. a. ein Fahrzeug, das mit einer Schiffsfunkstelle nach § 4.05 der Anlage ausgerüstet ist, führt, auf dem sich entgegen § 1.11 Nummer 2 ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Rhein/Mosel, nicht an Bord befindet,

wird aufgehoben.

ee) Nummer 26b wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) das entgegen § 4.07 Nummer 3 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist oder"c) das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,"

bbb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

"d) auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht oder".

ccc) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.

ff) In Nummer 38d wird die Angabe "(km 885)" durch die Angabe "(km 855)" ersetzt.

gg) Nach Nummer 39 werden folgende Nummern 39a bis 39c eingefügt:

"39a. entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe a oder b in den Schutz- oder Sicherheitshafen Emmerich einfährt,

39b. entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe c oder d in dem Schutz- oder Sicherheitshafen Emmerich stillliegt,

39c. entgegen § 14.12 Nummer 1 Buchstabe e eine Liegestelle belegt,".

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe q wird wie folgt gefasst:

altneu
q) das entgegen § 4.07 Nummer 3 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus oder einem vergleich - baren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden ist, ausgestattet ist,"q) das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,"

bbb) Nach Buchstabe q wird folgender Buchstabe r eingefügt:

"r) auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht,".

ccc) Die bisherigen Buchstaben r bis w werden die Buchstabe s bis x.

bb) In Nummer 10e wird die Angabe "(km 885)" durch die Angabe "(km 855)" ersetzt.

Artikel 3
Inkraftsetzen von Beschlüssen der Moselkommission zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

Folgende von der Moselkommission gefassten Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 19. Mai 2021, MK-I-21-5.2., (Artikel 3 Satz 1 der Verordnung vom 16. Februar 2022 (BGBl. 2022 II S. 82)) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt:

  1. Beschluss vom 1. Juni 2022, MK-I-22-5.2.1.;
  2. Beschluss vom 1. Juni 2022, MK-I-22-5.2.2.;
  3. Beschluss vom 1. Juni 2022, MK-I-22-5.2.3.;
  4. Beschluss vom 30. November 2022, MK-II-2022-5.2.

Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 7 bis 10 veröffentlicht.

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Februar 2022 (BGBl. 2022 II S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. entgegen § 1.03 Nummer 1 Satz 1 einer Anweisung nicht Folge leistet,".

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. entgegen § 1.03 Nr. 4 Satz 2 vorübergehend den Kurs oder die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs bestimmt, obwohl sich eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, im Körper befindet,"3. entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, Dienst verrichtet,"

c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. entgegen § 1.10a Nummer 1 Satz 5 dort genannte Schiffspapiere nicht aufbewahrt,".

d) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a. entgegen § 1.17 Nummer 2 Satz 2 nicht an Bord oder nicht in der Nähe der Unfallstelle bleibt,".

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2 jemand vorübergehend den Kurs oder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,"4. anordnet oder zulässt, dass entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Dienst verrichtet wird,"

b) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:

altneu
9. nicht sicherstellt, daß die in § 1.10 Nr. 1 oder 3 Satz 2 genannten Urkunden oder sonstigen Unterlagen an Bord mitgeführt werden, oder entgegen § 1.10 Nr. 4 eine Urkunde oder sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

10. ein Fahrzeug führt, auf dem sich entgegen § 1.11 ein Abdruck der dort genannten Verordnungen nicht an Bord befindet,

"9. entgegen § 1.10 Nummer 1 Satz 2 eine Urkunde oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

10. entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine Bescheinigung nicht an Bord mitführt,"

c) Nummer 15

15. entgegen § 1.17 Nr. 2 Satz 2 nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt,

wird aufgehoben.

d) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:

altneu
25. einer Vorschrift des § 3.02 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 zweiter Halbsatz über Lichter oder Signalleuchten zuwiderhandelt,"25. einer Vorschrift des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz zuwiderhandelt,"

e) Nummer 29b wird wie folgt gefasst:

altneu
29b. ein Fahrzeug führt,
  1. das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 nicht mit einem Inland AIS Gerät ausgestattet ist,
  2. das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, ausgestattet ist oder
  3. das entgegen § 4.07 Nummer 8 nicht mit einer dort genannten Sprechfunk anlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist,
"29b. ein Fahrzeug führt,
  1. das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 8 nicht mit einem Inland AIS Gerät oder einer dort genannten Sprechfunkanlage ausgerüstet ist,
  2. das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,
  3. auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht oder
  4. das entgegen § 4.07 Nummer 6 Satz 1 nicht ein dort genanntes Inland AIS Gerät verwendet,".

3. Absatz 5

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Moselschiffahrtspolizeiverordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung
  1. entgegen § 1.03 Nr. 1 Satz 1 einer Anweisung des Schiffsführers nicht Folge leistet oder
  2. entgegen § 1.17 Nr. 2 Satz 2 nicht an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt

wird aufgehoben.

4. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

a) Nummer 2

2. nicht dafür sorgt, dass die in § 1.10 Nr. 1 genannten Urkunden oder sonstigen Unterlagen sich an Bord befinden oder die in § 1.10 Nr. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Schiffspapiere im Bereich der Baustelle verfügbar sind,

wird aufgehoben.

b) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:

"g) auf dem entgegen § 1.10a Nummer 2 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird,".

bb) Die bisherigen Buchstaben g bis j werden die Buchstaben h bis k.

cc) Der bisherige Buchstabe k wird Buchstabe l und wie folgt gefasst:

altneu
k) dessen Lichter entgegen § 3.02 Nr. 1 nicht von allen Seiten sichtbar sind oder ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht nicht werfen oder entgegen § 3.02 Nr. 2 nicht den dort genannten Vorschriften entsprechen oder dessen Nachtbezeichnung entgegen § 3.02 Nr. 3 zweiter Halbsatz nicht die vorgeschriebene Tragweite hat,"l) dessen Lichter oder Signalleuchten nicht den Vorschriften des § 3.02 Nummer 1 bis 3 oder 4 zweiter Halbsatz entsprechen,"

dd) Die bisherigen Buchstaben l bis n werden die Buchstaben m bis o.

ee) Die bisherigen Buchstaben o und p werden durch folgende Buchstaben p bis s ersetzt:

altneu
o) das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 in dem dort genannten Fall nicht mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, ausgestattet ist,

p) das entgegen § 4.07 Nummer 8 in dem dort genannten Fall nicht mit einer Sprechfunk anlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet ist,

"p) das entgegen § 4.07 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 8 nicht mit einem Inland AIS Gerät oder einer dort genannten Sprechfunkanlage ausgerüstet ist,

q) das entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 1 nicht mit einem dort genannten Gerät ausgestattet ist,

r) auf dem ein Inland ECDIS Gerät entgegen § 4.07 Nummer 3 Satz 2 nicht den dort genannten Bestimmungen entspricht oder

s) das entgegen § 4.07 Nummer 6 Satz 1 nicht ein dort genanntes Inland AIS Gerät verwendet,"

ff) Die bisherigen Buchstaben q bis u werden die Buchstaben t bis x.

Artikel 5
Inkrafttreten

1. Artikel 3 Satz 1, Artikel 4 und die Anlagen 7 bis 10 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.

2. Artikel 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c, Artikel 2 Nummer 1, 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff und gg und Buchstabe c Doppelbuchstabe bb sowie die Anlagen 1 bis 3 treten am 1. Dezember 2023 in Kraft.

3. Artikel 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d, e und Nummer 2, Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa sowie die Anlagen 4 bis 6 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

4. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

.

Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 10)
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a)

§ 10.01 Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

altneu
d) unbeschadet des § 6.20 darf die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge gegenüber dem Ufer 20 km in der Stunde nicht überschreiten"d) unbeschadet des § 6.20 darf die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge gegenüber dem Ufer 20 km in der Stunde nicht überschreiten, ausgenommen die Talfahrt in der Gebirgsstrecke zwischen Bingen (km 528,50) und St. Goar (km 556,00), in der die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge gegenüber dem Ufer 24 km in der Stunde nicht überschreiten darf;"

.

Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 11)
Anlage 2
(zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b)

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 14.10 wird die Angabe zu § 14.11 wie folgt gefasst:

"14.11 Übernachtungshäfen Boven-Rijn, Waal und Lek".

b) Nach der Angabe zu § 14.11 wird die Angabe zu § 14.12 wie folgt eingefügt:

"14.12 Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich".

2. § 11.01 Nummer 5 (angenommen durch Beschluss 2017-II-19 Anlage 1) wird wie folgt gefasst:

altneu
5. Ein Fahrgastschiff darf unterhalb von Emmerich (km 885) nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 13.01 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN erfüllt."5. Ein Fahrgastschiff darf unterhalb von Emmerich (km 855) nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 13.01 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN erfüllt."

3. Artikel 12.01 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Die Meldepflicht nach Nummer 1 besteht auf folgenden Strecken, die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet sind:
  1. von Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,53) bis Gorinchem (km 952,50) und
  2. von Pannerden (km 876,50) bis Krimpen am Lek (km 989,20).
"3. Die Meldepflicht nach Nummer 1 besteht auf folgenden Strecken, die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet sind:
  1. von Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,53) bis Gorinchem (km 952,50) und
  2. Pannerden (km 867,50) bis Krimpen am Lek (km 989,20)."

4. § 14.11 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14.11 Übernachtungshäfen Boven-Rijn und Waal

1. In den Übernachtungshäfen Lobith (km 863,40), Ijzendoorn (km 907,80) und Haaften (km 936,00) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:

  1. Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen;
  2. Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf einer Landebrücke abzustellen;
  3. Tanks zu entgasen;
  4. Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen;
  5. mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;
  6. mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen;
  7. länger als drei Tage hintereinander stillzuliegen;
  8. innerhalb von zwölf Stunden, nachdem die unter g genannte Periode beendet ist, wieder stillzuliegen;
  9. mit dem Hinterschiff am Ufer anzulegen;
  10. mit Verbänden mit einer Länge von mehr als 135 man den Landebrücken anzulegen.

2. Der Schiffsführer muss die Wahl des Liegeplatzes in den Übernachtungshäfen sowie die Abfahrt aus diesen unverzüglich den Verkehrsposten Nijmegen (Übernachtungshafen Lobith) oder Tiel (Übernachtungshäfen Ijzendoorn und Haaften) mitteilen.

3. Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragrafen ergänzen oder von ihm abweichen.

" § 14.11 Übernachtungshäfen Boven-Rijn, Waal und Lek

1. In den Übernachtungshäfen Spijk (km 859,80), Lobith (km 863,40), IJzendoorn (km 907,80), Haaften (km 936,00) und Bergambacht (km 976,90) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:

  1. Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen und außerdem in Bergambacht zu bunkern;
  2. Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf einer Landebrücke abzustellen;
  3. Tanks zu entgasen;
  4. Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen;
  5. mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;
  6. mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen müssen;
  7. länger als für 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden an den öffentlichen Liegeplätzen stillzuliegen;
  8. innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in demselben Übernachtungshafen stillzuliegen;
  9. mit dem Hinterschiff am Ufer anzulegen;
  10. mit Verbänden mit einer Länge von mehr als 135 m an den Landebrücken und in Bergambacht an den Anlegestellen anzulegen.

2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe f dürfen im Übernachtungshafen Spijk Schiffe einfahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen müssen.

3. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe i darf im Übernachtungshafen Spijk an der Landebrücke 10 mit dem Hinterschiff am Ufer angelegt werden.

4. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe j darf im Übernachtungshafen Spijk an der Landebrücke 10 mit Verbänden mit einer Länge von mehr als 135 m angelegt werden.

5. Der Schiffsführer muss die Wahl des Liegeplatzes in den Übernachtungshäfen sowie die Abfahrt aus diesen unverzüglich den Verkehrsposten Nijmegen (Übernachtungshäfen Spijk und Lobith), Tiel (Übernachtungshäfen IJzendoorn und Haaften) oder Dordrecht (Übernachtungshafen Bergambacht) mitteilen.

6. Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen."

5. Nach Artikel 14.11 wird folgender neuer Artikel 14.12 eingefügt:

" § 14.12 Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich

  1. In dem Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich (km 851,78) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:
    1. mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;
    2. mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen;
    3. länger als 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden stillzuliegen;
    4. innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in diesem stillzuliegen;
    5. eine Liegestelle mit einem von einem Verband getrennten Leichter zu belegen.
  2. Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen."

.

Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 12)
Anlage 3
(zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c)

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe zu § 1.25 wird die Angabe zu § 1.26 wie folgt eingefügt:

" § 1.26 Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug".

2. Nach § 1.25 wird § 1.26 wie folgt eingefügt:

" § 1.26 Abweichungen von dieser Verordnung für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug

  1. Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde aufgrund einer Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug Abweichungen von dieser Verordnung erlauben.
  2. Die Empfehlung legt Mindestanforderungen fest, die gewährleisten, dass das Fahrzeug
    1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt und
    2. über ein den anderen auf dem Rhein verkehrenden Fahrzeugen gleichwertiges Sicherheitsniveau verfügt. Die zuständige Behörde kann ihre Erlaubnis mit zusätzlichen Anforderungen versehen.
  3. Die zuständige Behörde trägt die Abweichungen nach Nummer 1 und die Anforderungen nach Nummer 2 in das Schiffsattest des betroffenen Fahrzeugs oder das nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung als gleichwertig anerkannte Zeugnis ein."

.

Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 13)
Anlage 4
(zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d)

1. § 1.01 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe ac (eingeführt mit Beschluss 2021-I-11) wird wie folgt gefasst:

altneu
ac) "Inland AIS Gerät": ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne der Bestimmungen von Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS genutzt wird;"ac) "Inland AIS Gerät" ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne der Bestimmungen von Teil II des ES-RIS genutzt wird;"

b) Buchstabe ai (eingeführt mit Beschluss 2021-I-11) wird wie folgt gefasst:

altneu
ai) "ES-RIS" der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2021/1. Bei der Anwendung des ES-RIS ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen."ai) "ES-RIS" der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2023/1. Bei der Anwendung des ES-RIS ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen."

2. § 4.07 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 zweiter Satz wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I "Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt" des ES-RIS entsprechen."Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I des ES-RIS entsprechen."

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS übermittelt werden:
  1. User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
  2. Schiffsname;
  3. Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS;
  4. einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) oder für Seeschiffe, sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
  5. Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
  6. Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
  7. Position (WGS 84);
  8. Geschwindigkeit über Grund;
  9. Kurs über Grund;
  10. Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
  11. Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
  12. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11;
  13. Rufzeichen.
"4. Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS übermittelt werden:
  1. User Identifier (Maritime Mobile Service Identity, MMSI);
  2. Schiffsname;
  3. Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß Bestimmungen von Teil II des ES-RIS;
  4. einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), oder für die Seeschiffe, sofern keine ENI erteilt wurde, die IMO Nummer;
  5. Länge über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
  6. Breite über alles des Fahrzeugs bzw. Verbandes mit einer Genauigkeit von 0,1 m;
  7. Position (WGS 84);
  8. Geschwindigkeit über Grund;
  9. Kurs über Grund;
  10. Zeitangabe der elektronischen Positionsermittlung;
  11. Navigationsstatus gemäß Anlage 11;
  12. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug mit einer Genauigkeit von 1 m gemäß Anlage 11;
  13. Rufzeichen."

c) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS;"c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II des ES-RIS;"

3. § 12.01 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Die Schiffsführer folgender Fahrzeuge und der Verbände müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 3 genannten Strecken elektronisch gemäß den Bestimmungen von Teil IV "Standard für elektronisches Melden in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS melden:
  1. Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;
  2. Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung;
  3. Fahrzeuge, die Container befördern;
  4. Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;
  5. Kabinenschiffe;
  6. Seeschiffe;
  7. Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;
  8. Sondertransporte nach § 1.21.
"1. Die Schiffsführer folgender Fahrzeuge und der Verbände müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 3 genannten Strecken elektronisch gemäß den Bestimmungen von Teil IV des ES-RIS melden:
  1. Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;
  2. Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung;
  3. Fahrzeuge, die Container befördern;
  4. Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;
  5. Kabinenschiffe;
  6. Seeschiffe;
  7. Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;
  8. Sondertransporte nach § 1.21."

.

Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 15), soweit die Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist
Anlage 5
(zu Artikel 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe e)

§ 1.01 Buchstabe ah wird wie folgt gefasst:

altneu
ah) "ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2021/1. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen;"ah) "ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2023/1. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen;"

.

Änderung der Rheinschiffspersonalverordnung
Beschluss vom 8. Dezember 2022 (Protokoll 15), soweit die Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung betroffen ist
Anlage 6
(zu Artikel 1 Nummer 2 Satz 1)

§ 1.02 Nummer 56 wird wie folgt gefasst:

altneu
56. "ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe, Ausgabe 2021/1 2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen;"56. "ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2023/1. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen;"

.

Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 1. Juni 2022 (MK-I-22-5.2.1.)
Anlage 7
(zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 1)

§ 1.03 Nummer 4 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Die Mitglieder der diensttuenden Besatzung nach § 1.08 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 2 und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei einer Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen."4. Die Fähigkeiten der diensttuenden Mitglieder der Mindestbesatzung dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt, oder bei einer Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft ist es den Mitgliedern der Mindestbesatzung verboten, ihren Dienst zu verrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen."

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Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 1. Juni 2022 (MK-I-22-5.2.2).
Anlage 8
(zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 2)

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3.02 wird wie folgt gefasst:

"3.02 Lichter".

2. § 3.02 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3.02 Lichter und Signalleuchten

1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen.

2. Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden,

  1. deren Gehäuse und Zubehör das Zulassungskennzeichen tragen, das nach der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14) geändert worden ist, vorgeschrieben ist, und
  2. deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

Signalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/46/EG (ABl. Nr. L 109 vom 30.04.2009 S. 14) geändert worden ist, entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.

3. Die Nachtbezeichnung stilliegender nicht motorisierter Fahrzeuge braucht nicht Nummer 2 zu entsprechen; sie muß jedoch bei klarer Sicht und dunklem Hintergrund eine Tragweite von etwa 1.000,00 m haben.

" § 3.02 Lichter
  1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen.
  2. Signalleuchten, ihre Gehäuse und ihr Zubehör müssen den Vorschriften des Artikels 7.05 Nummer 1 ES-TRIN entsprechen.
  3. Lichter müssen in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
  4. Die Nachtbezeichnung stillliegender, nicht motorisierter Fahrzeuge braucht nicht den Nummern 2 und 3 zu entsprechen; sie muss jedoch bei klarer Sicht und dunklem Hintergrund eine Tragweite von etwa 1.000 m haben."

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Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 1. Juni 2022 (MK-I-22-5.2.3).
Anlage 9
(zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 3)

1. § 1.01 MoselSchPV wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe ab wird wie folgt gefasst:

altneu
ab) "Inland AIS Gerät"
ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des Standards "Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt" (ZKR-Beschluss 2006-I-21) genutzt wird;
"ab) "Inland AIS Gerät"
ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne der Bestimmungen von Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS genutzt wird;"

b) Buchstabe aj wird wie folgt gefasst:

altneu
aj) "ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der gültigen Fassung, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen."aj) "ES-TRIN" der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2021/1. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen;"

c) Nach Buchstabe aj wird Buchstabe ak wie folgt angefügt:

"ak) "ES-RIS" der Europäische Standard für Binnenschifffahrtsinformationsdienste Ausgabe 2021/1. Bei der Anwendung des ES-RIS ist unter Mitgliedstaat ein Moseluferstaat zu verstehen."

2. § 4.07 MoselSchPV wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Das Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus muss den Bestimmungen von Teil I "Elektronisches Kartendarstellungs- und Informationssystem für die Binnenschifffahrt" des ES-RIS entsprechen."

b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
Es müssen folgende Daten gemäß Kapitel 2 des Standards Schiffsverfolgung und -aufspürung in der Binnenschifffahrt übermittelt werden:"Es müssen mindestens folgende Daten gemäß den Bestimmungen von Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS übermittelt werden:".

bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;"c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS;"

c) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt;"c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß den Bestimmungen von Teil II "Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS;"

3. § 9.05 Nummer 4 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet,
  1. muss die Meldung gemäß dem Standard für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt erfolgen,
  2. ist abweichend von Nummer 2 Buchstabe c der Typ des Fahrzeugs oder Verbands gemäß dem in Buchstabe a genannten Standard anzugeben.
"4. Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet,

a) muss die Meldung gemäß den Bestimmungen von Teil IV "Standard für elektronisches Melden in der Binnenschifffahrt" des ES-RIS erfolgen,

b) ist abweichend von Nummer 2 Buchstabe c der Typ des Fahrzeugs oder Verbands gemäß der Anlage 6 "Fahrzeug- und Verbandstyp (Binnenschifffahrt)" des ES-RIS anzugeben."

4. Anlage 11 Nummer 2 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug

Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C, D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.

Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Bild

"2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug

2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:

a) Für ein Fahrzeug

Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.

Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug

b) Für einen Verband

Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.

Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für einen Verband

2.2 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:

a) Für ein Fahrzeug

Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.

Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug

b) Für einen Verband

Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.

Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Erläuterungen zu den EA, EB, EC und ED Werten für einen Verband".

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Änderungen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Beschluss vom 30. November 2022 (MK-II-22-5.2).
Anlage 10
(zu Artikel 3 Satz 1 Nummer 4)

1. Das Inhaltsverzeichnis der MoselSchPV wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1.10 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

"1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord".

b) Nach der Angabe zu § 1.10 MoselSchPV wird die Angabe zu § 1.10a MoselSchPV wie folgt eingefügt:

"1.10a Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord".

c) Die Angabe zu § 1.11 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

"1.11 Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord".

d) Nach der Angabe zu Anlage 12 wird die Angabe zu Anlage 13 wie folgt eingefügt:

"Anlage 13: Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV".

2. § 1.10 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen

1. Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen müssen sich, soweit sie auf Grund besonderer Bestimmungen vorgeschrieben sind, an Bord befinden:

  1. das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde,
  2. das Schifferpatent des Schiffsführers oder eine als Ersatz zugelassene Urkunde und, für die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemäß ausgefüllte Schifferdienstbuch oder das Rheinschifferpatent oder eine als Ersatz zugelassene Urkunde,
  3. das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage A4 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, oder die als Ersatz zugelassene Urkunde,
  4. die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher,
  5. die Bescheinigung über das Vorschleusungsrecht,
  6. der Eichschein des Fahrzeugs,
  7. die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers,
  8. das Radarpatent oder ein gleichwertiges Zeugnis; diese Dokumente sind an Bord nicht erforderlich, wenn die Rheinpatentkarte die Eintragung "Radar" oder das gleichwertige Zeugnis des Schiffsführers die entsprechende Eintragung enthält,
  9. die nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN erforderliche Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und Wendeanzeiger
  10. ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk gemäß Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk,
  11. die Urkunde(n) "Frequenzzuteilung" oder die "Zuteilungsurkunde",
  12. das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Rhein/Mosel,
  13. das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch,
  14. die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,
  15. die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,
  16. die Unterlagen über elektrische Anlagen,
  17. die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,
  18. eine Prüfbescheinigung über Krane,
  19. die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden,
  20. bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens,
  21. die Bescheinigung über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf,
  22. der Ausweis über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge,
  23. die nach § 8a.02 Nummer 3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten erforderlichen Kopien des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls eines jeden Motors,
  24. die Bescheinigung für die nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a ES-TRIN vorgeschriebenen Drahtseile,
  25. der für Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, in Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN geforderte Nachweis,
 aa)die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden erteilten und am 31. Dezember 2009 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110,00 m bis 135,00 m Länge, die nicht die Bedingungen des § 8.01 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen, sowie die Sondererlaubnis nach § 8.01 Nummer 5,
ab)Bezugsnachweis für Gasöl nach Anlage 2 Teil A Artikel 3.04 Absatz 1 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI), einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen;
ac)die Entladebescheinigung nach § 11.08 Nr. 2.
ad)bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN vorgeschriebene Betriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschriebene Sicherheitsrolle,
ae)bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die in § 4a.02 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein vorgeschriebenen Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind.

2. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f müssen jedoch nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:

EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: .....................................................................................

SCHIFFSATTEST, GEMEINSCHAFTSZEUGNIS (oder die als Ersatz zugelassene Urkunde):

  • Nummer: ..........................................................................................................................................................
  • SUK (oder Behörde, die die als Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt hat): ...............................................
  • Gültig bis: ........................................................................................................................................................

Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein. Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein. Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen im Schiffsattest oder Gemeinschaftszeugnis des Schubleichters oder der als Ersatz zugelassenen Urkunde muss von einer Schiffsuntersuchungskommission oder durch die Behörde, die die als Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt hat, dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f muss der Eigentümer des Schubleichters aufbewahren. Auf die Mitführung der Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe x kann verzichtet werden, wenn zusätzlich die Typgenehmigungsnummer nach Anlage J Teil I Nummer 1.1.3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten auf der Metalltafel angebracht ist.

3. Auf Baustellenfahrzeugen nach Artikel 1.01 Nummer 1.24 ES-TRIN, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a und f nicht an Bord mitgeführt zu werden; diese müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein. Baustellenfahrzeuge müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, an Bord mitführen.

4. Die Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Nummer 1 sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden auszuhändigen.

" § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
  1. Urkunden und sonstige Unterlagen nach Anlage 13 dieser Verordnung müssen sich, soweit sie auf Grund besonderer Bestimmungen vorgeschrieben sind, an Bord befinden. Sie sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden auszuhändigen.
  2. Bestimmte Urkunden und sonstige Unterlagen nach Anlage 13 dieser Verordnung dürfen gemäß den Bedingungen nach Anlage 13 dieser Verordnung in einer jederzeit lesbaren elektronischen Textfassung zur Verfügung gestellt werden."

3. Nach § 1.10 wird § 1.10a MoselSchPV wie folgt eingefügt:

" § 1.10a Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord

1. Abweichend von § 1.10 müssen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1 und 1.2 dieser Verordnung nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:

EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER:

SCHIFFSATTEST

Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein.

Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.

Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen im Schiffsattest des Schubleichters muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist.

Die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1 und 1.2 dieser Verordnung muss der Eigentümer des Schubleiters aufbewahren.

Auf die Mitführung der Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 5.4 dieser Verordnung kann verzichtet werden, wenn zusätzlich die Typgenehmigungsnummer der Motoren auf der Metalltafel angebracht ist.

2. Auf Baustellenfahrzeugen nach Artikel 1.01 Nummer 1.23 ES-TRIN, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1 und 1.2 dieser Verordnung nicht an Bord mitgeführt zu werden; diese müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein. Baustellenfahrzeuge müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, an Bord mitführen.

3. Von der Pflicht, ein Bordbuch nach Anlage 13 Nummer 2.2 dieser Verordnung mitzuführen, sind Schlepp- und Schubboote, die nur in Häfen verkehren, sowie unbemannte Schubleichter, Behördenfahrzeuge und Sportfahrzeuge ausgenommen."

4. § 1.11 MoselSchPV wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1.11 Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.

" § 1.11 Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord
  1. An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a, befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.
  2. An Bord eines jeden Fahrzeugs, das mit einer Schiffsfunkstelle nach § 4.05 ausgerüstet ist, muss sich ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Rhein/Mosel, befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein."

5. Nach Anlage 12 wird Anlage 13 MoselSchPV wie folgt angefügt:

"Anlage 13 Verzeichnis der mitzuführemdem Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV

In der Spalte "Rechtsgrundlage" der nachfolgenden Tabelle wird auf die folgenden Vorschriften, Übereinkommen, Richtlinien und Verwaltungsvereinbarungen verwiesen:

In der vorletzten Spalte der nachfolgenden Tabelle wird angegeben, ob die Aushändigung der an Bord mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf einem elektronischen Träger autorisiert ist oder nicht.

Die letzte Spalte "Elektronisches Format" der nachfolgenden Tabelle präzisiert das elektronische Format, in dem Urkunden und sonstige Unterlagen in elektronischer Form ausgehändigt werden können. Das in der nachfolgenden Tabelle angegebene PDF-Format entspricht dem in der internationalen Norm ISO 32000-1:2008 definierten Format.

KategorieMitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPVRechtsgrundlageElektronisch
lesbare Textfassung
von mitzuführenden Urkunden und
sonstigen Unterlagen
Geeignetes
elektronisches
Format
1. Fahrzeuge
1.1das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde oder ein als gleichwertig anerkanntes ZeugnisRheinSchUO, § 1.04nicht zugelassen
1.2der Eichschein des FahrzeugsÜbereinkommen vom 15. Februar 1966nicht zugelassen
1.3die Urkunde über das Kennzeichen für KleinfahrzeugeMoselSchPV, § 2.02 Nummer 1nicht zugelassen
2. Besatzung
2.1ein gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestelltes bzw. nach dieser Richtlinie anerkanntes Schiffsführerzeugnis oder ein entsprechendes nach nationalen Vorschriften ausgestelltes vorläufiges SchiffsführerzeugnisRichtlinie (EU) 2017/2397, Einleitung Nummer 19 und Artikel 10

Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1 und 2

zugelassen,
jedoch nicht für die
vorläufigen Schiffsführerzeugnisse
zugelassen im PDF-Format nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang 1 Nummer 1
2.2das nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestellte oder danach anerkannte und ordnungsgemäß ausgefüllte BordbuchDurchführungsverordnung
(EU) 2020/182, Anhang V
nicht zugelassen
2.3die Bescheinigung über die Ausgabe der BordbücherRichtlinie (EU) 2017/2397,
Artikel 22 Absatz 6
zugelassenPDF-Format
2.4wenn nach § 6.32 MoselSchPV nur mit Radar gefahren werden darf, nach der Richtlinie (EU) 2017/2397
  • eine besondere Berechtigung für Radar
  • oder ein anerkanntes Radarzeugnis
  • oder ein entsprechendes, nach nationalen Vorschriften ausgestelltes vorläufiges Zeugnis

für die Radarfahrt

Richtlinie (EU) 2017/2397, Artikel 6 Buchstabe c

Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1 oder 2

MoselSchPV, § 6.32

nicht zugelassen
2.5ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von SchiffsfunkstellenRegionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk, Anhang 5nicht zugelassen
2.6die Zeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, die für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen vorgeschrieben sindDurchführungsverordnung
(EU) 2020/182, Anhang I
Nummer 3
zugelassenzugelassen im PDF-Format nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1
2.7bei LNG-betriebenen Fahrzeugen die Zeugnisse für Sachkundige für LNG des Schiffsführers sowie der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sindDurchführungsverordnung
(EU) 2020/182, Anhang I
Nummer 3
zugelassenzugelassen im PDF-Format nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, Anhang I Nummer 1
3. Fahrtgebiete
3.1die Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darfES-TRIN, Artikel 23.01zugelassenPDF-Format
4. Navigations- und Informationsgeräte
4.1die Bescheinigung über Einbau und Funktion der RadaranlageES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 1

ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI

zugelassenPDF-Format
4.2die Bescheinigung über Einbau und Funktion des WendeanzeigersES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 1

ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt III Artikel 9 und Abschnitt VI

zugelassenPDF-Format
4.3die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS GerätenES-TRIN, Artikel 7.06 Nummer 3

ES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 2 Nummer 9

zugelassenPDF-Format
4.4die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des FahrtenschreibersES-TRIN, Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 und 2 Nummer 6zugelassenPDF-Format
4.5die Urkunde(n) "Frequenzzuteilung" oder die "Zuteilungsurkunde"zugelassenPDF-Format
5. Ausrüstungen
5.1die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der motorisch betriebenen SteuereinrichtungenES-TRIN, Artikel 6.09 Nummer 5zugelassenPDF-Format
5.2die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren SteuerhausesES-TRIN, Artikel 7.12 Nummer 12zugelassenPDF-Format
5.3die erforderliche Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen DruckbehälterES-TRIN, Artikel 8.01 Nummer 2zugelassenPDF-Format
5.4die Kopie des Typgenehmigungsbogens, die Anleitung des Motorenherstellers und die Kopie des MotorparameterprotokollsES-TRIN, Artikel 9.01 Nummer 3zugelassenPDF-Format
5.5die Unterlagen über elektrische AnlagenES-TRIN, Artikel 10.01 Nummer 2zugelassenPDF-Format
5.6die Bescheinigung für die DrahtseileES-TRIN, Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe azugelassenPDF-Format
5.7die Prüfkennzeichnung der tragbaren FeuerlöscherES-TRIN, Artikel 13.03 Nummer 5zugelassenPDF-Format
5.8die Prüfbescheinigungen über fest installierte FeuerlöschanlagenES-TRIN, Artikel 13.04 Nummer 8 ES-TRIN, Artikel 13.05 Nummer 9zugelassenPDF-Format
5.9die Prüfbescheinigungen und Bedienungsanleitung über KraneES-TRIN, Artikel 14.12
Nummer 6, 7 und 9
zugelassenPDF-Format
5.10die Bescheinigung über die Prüfung der FlüssiggasanlagenES-TRIN, Artikel 17.13zugelassenPDF-Format
5.11der erforderliche Typgenehmigungsbogen und Wartungsnachweis der BordkläranlageES-TRIN, Artikel 18.01 Nummer 5 und 9zugelassenPDF-Format
5.12bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die Bedienungsanleitung und die SicherheitsrolleES-TRIN, Artikel 30.03 Nummer 1 und Anlage 8 Nummer 1.4.9zugelassenPDF-Format
5.13bei Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, die SicherheitsrolleMoselSchPV, § 8.11zugelassenPDF-Format
6. Ladung und Abfälle
6.1die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen UrkundenADN, Unterabschnitte 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3
6.1.1das BeförderungspapierADN, 8.1.2.1 bzugelassenausschließlich Format, das die Anforderungen des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN erfüllt, in Verbindung mit dem Leitfaden für die Anwendung
des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADN
6.1.2Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen mit der beigefügten Verordnung (ADN)ADN, 8.1.2.1 dzugelassenjederzeit lesbare
elektronische
Textfassung
6.1.3weitere nach Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 ADN erforderliche UnterlagenADN, 8.1.2.1 a, c und e bis h und k

ADN, 8.1.2.2 a, c bis h
ADN, 8.1.2.3 a, c bis x

nicht zugelassen
6.2bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten BerechnungsverfahrensES-TRIN, Artikel 27.01 Nummer 2 (Beschreibung der Unterlagen und Sichtvermerk der Untersuchungskommission)

ES-TRIN, Artikel 28.03
Nummer 3 (Ergebnis der
Berechnung bei
Containerschiffen)

MoselSchPV, § 1.07 Nummer 4 (Ergebnis der Stabilitätsprüfung und Stauplan)

zugelassenPDF-Format
6.3das ordnungsgemäß ausgefüllte ÖlkontrollbuchMoselSchPV, § 11.05 und
Anlage 10

CDNI, Anlage 2

(Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 1.01, 2.03 und Anhang I

nicht zugelassen
6.4der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführenCDNI, Anlage 2

(Anwendungsbestimmung) Teil A Artikel 3.04 Nummer 1

nicht zugelassen
6.5die EntladebescheinigungMoselSchPV, § 11.08 Nummer 2

CDNI, Anlage 2 und Teil B, Muster des Anhangs IV

zugelassenlesbare elektronische fälschungssicherer Signatur gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014
7. Fahrzeuge über 110 m Länge, ausgenommen Fahrgastschiffe
7.1der für Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, in Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN geforderte NachweisES-TRIN, Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe c

MoselSchPV, § 8.01 Nummer 3 und 6

nicht zugelassen



Berichtigung der Vierzehnten Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Vom 5. September 2023
(BGBl. II Nr. 271 vom 13.09.2023)

Die Vierzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften vom 16. Mai 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 141) ist wie folgt zu berichtigen:

Artikel 2 Nummer 1 muss wie folgt lauten:

"1. Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt,

  1. durch Rechtsverordnung

    1. zur Umsetzung einer Anordnung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.22a der Anlage
      aa) in dringenden Fällen oder
      bb) zu Versuchszwecken oder zur Zulassung einer technischen Neuerung, durch die jeweils die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt wird, eine von der Anlage abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen oder

    2. für öffentliche Zwecke Ausnahmen von § 10.01 Nummer 2 der Anlage zu bestimmen oder

  2. durch Verwaltungsakt

    1. Abweichungen von der Anlage zu erlauben, um eine Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.26 Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Anlage für ein Fahrzeug, bei dem Aufgaben der Besatzung automatisiert wahrgenommen werden, oder für ein ferngesteuertes Fahrzeug umzusetzen, oder

    2. eine Abweichung im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder eine Ausnahme im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b zuzulassen, soweit es dieser nur im Einzelfall bedarf.

Ein Verwaltungsakt nach Satz 1 Nummer 2 kann - auch nachträglich - mit Nebenbestimmungen versehen werden

ID: 231001

ENDE