umwelt-online: JAR-FCL 1 (deutsch) - Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten - (Flugzeug)(5)

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 Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für Klassen-/Musterberechtigungen für Flugzeuge, ATPL(A) und MPL(A)Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295

(Siehe JAR-FCL 1.240 bis 1.262 und 1.295)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525)

1 Der Bewerber muss die geforderte Ausbildung in Übereinstimmung mit dem Lehrplan (siehe auch Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a) und Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 sowie Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240) abgeschlossen haben. Wenn von einem Bewertungsgremium (Joint Evaluation Board (JOEB)) empfohlen und mit Zustimmung der zuständigen Stelle, kann die bisherige Flugerfahrung auf ähnlichen Flugzeugmustern auf den Lehrplan angerechnet werden. Die Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers, einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, sind von der zuständigen Stelle festzulegen.

2 Übungen, die im Rahmen von praktischen Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen durchzuführen sind, sind jeweils in Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240 enthalten. Wenn von einem Bewertungsgremium (JOEE3) empfohlen und mit Zustimmung der zuständigen Stelle, können Prüfungsteile angerechnet werden, die bei anderen Mustern oder Baureihen üblich sind, wenn der Pilot auf diesen anderen Mustern bereits Erfahrung hat. Diese Anrechnung gilt nicht während einer praktischen Prüfung für den Erwerb der ATPL(A) und MPL. Mit Genehmigung der zuständigen Stelle können verschiedene Prüfungssituationen für praktische Prüfungen/Befähigungen, die die Durchführung eines simulierten Streckenflugbetriebes (line operations) beinhalten, entwickelt werden. Der Prüfer wählt dann eine dieser Situationen aus. Soweit vorhanden, sind Flugsimulatoren und sonstige anerkannte Übungsgeräte zu verwenden.

3

(a) Für Flugzeuge mit einem Piloten (SPA): Der Bewerber muss alle Abschnitte der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung bestehen. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung/Überprüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung/-überprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung/Überprüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

(b) Für Flugzeuge mit zwei Piloten (MPA): Der Bewerber muss alle Abschnitte der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung bestehen. Werden mehr als fünf Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung/Überprüfung wiederholen. Ein Bewerber, der bis zu fünf Übungen nicht besteht, muss die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung/-überprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung/Überprüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

(c) Für den Fall, dass der Bewerber den Abschnitt 6 nicht besteht oder in diesem Abschnitt keine Prüfung ablegt, wird die Musterberechtigung ohne die Rechte für Betriebsstufe II und III (CAT II / CAT III) erteilt.

(d) Abschnitt 6 gehört nicht zur praktischen Prüfung für ATPL(A) oder MPL.

4 Nach einer nicht bestandenen Prüfung/Überprüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung vom Prüfer festzulegen. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt.

Durchführung der Prüfung/Überprüfung - Allgemeines

5 Die zuständige Stelle gibt dem Prüfer Sicherheitshinweise, die während der Prüfung/Überprüfung zu beachten sind.

6 Sollte der Bewerber, die Prüfung/Überprüfung) aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, werden die nicht durchgeführten Übungen/Abschnitte als nicht bestanden gewertet. Wird eine Prüfung/Überprüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

7 Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann eine Prüfung/Überprüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung/Überprüfung wiederholt werden muss.

8 Kontrollen und Verfahren sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung/Überprüfung verwendete Flugzeugmuster und, soweit zutreffend, mit dem MCC-Konzept durchzuführen/abzuschließen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebs- oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeuges zu berechnen. Entscheidungshöhen, Mindestsinkflughöhen und der Fehlanflugpunkt sind vom Bewerber für eine ATPL(A) oder dem Inhaber einer Muster-/Klassenberechtigung bei einer Befähigungsüberprüfung, soweit zutreffend, festzulegen.

Besondere Bestimmungen für praktische Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen für Flugzeuge mit zwei Piloten und die praktische Prüfung für den Erwerb einer ATPL(A)/MPL(A)

9 Die Prüfung/Überprüfung für Flugzeuge mit zwei Piloten ist mit einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Flugbesatzung durchzuführen. Ein weiterer Bewerber oder ein Pilot kann die Rolle des zweiten Piloten übernehmen. Wird die Prüfung/Überprüfung im Flugzeug anstatt im Flugsimulator abgelegt, muss ein Lehrberechtigter die Rolle des zweiten Piloten einnehmen.

10 Der Bewerber muss während sämtlicher Abschnitte der Prüfung/Überprüfung als steuernder Pilot (PF) tätig sein. Ausgenommen sind Übung 2.6 und die Übungen 3.4.0 bis 3.4.14 zu den außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren sowie Übung 3.6.0 bis 3.6.9 die als PF oder PNF entsprechend der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) (gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295) durchgeführt werden können. Der Bewerber für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten oder einer ATPL(A) oder MPL muss ebenfalls die Fähigkeit nachweisen, als nicht steuernder Pilot (PNF) tätig zu sein. Der Bewerber kann für die Prüfung/Überprüfung entweder den linken oder den rechten Sitz wählen.

11 Folgende Bereiche sind bei der Prüfung/Überprüfung von Bewerbern für eine ATPL(A) oder eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten, die sich auf die Aufgaben des verantwortlichen Piloten erstreckt, besonderes zu prüfen, unabhängig davon, ob der Bewerber als PF oder PNF tätig ist:

(a) Zusammenarbeit der Flugbesatzung

(b) allgemeine Übersicht über den Betrieb des Flugzeuges durch geeignete Überwachung und

(c) Festlegung von Prioritäten und Entscheidungen in Übereinstimmung mit Sicherheitsaspekten und einschlägigen Regeln und Vorschriften, die der jeweiligen Betriebssituation, Notfälle eingeschlossen, entsprechen.

12 Die Prüfung/Überprüfung sollte nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden und soweit wie möglich die Situation des gewerbsmäßigen Luftverkehrs simulieren. Ein wesentliches Element ist die Fähigkeit des Bewerbers, den Flug anhand der üblichen Flugvorbereitungsunterlagen zu planen und durchzuführen.

Prüfungstoleranzen

13 Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:

(a) Führen des Flugzeuges innerhalb seiner Betriebsgrenzen

(b) ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen

(c) gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (Airmanship)

(d) Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt

(e) Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist

(f) Verständnis und Anwendung der Verfahren für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung, soweit zutreffend, und

(g) effektive Kommunikation mit den anderen Besatzungsmitgliedern, soweit zutreffend.

14 Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistung des verwendeten Flugzeugmusters sind vom Prüfer entsprechend zu berücksichtigen.

Flughöhe
 allgemein±100 ft
 Durchstarten bei Erreichen der Entscheidungshöhe+ 50 ft/-0 ft
 Mindestsinkflughöhe/Höhe über NN+ 50 ft/-0 ft
Einhalten einer Funkstandlinie± 5°
PräzisionsanflugHälfte des Anzeigebereiches, Azimut und Gleitweg
Steuerkurs 
 alle Triebwerke in Betrieb± 5°
 mit simuliertem Triebwerksausfall± 10°
Geschwindigkeit 
 alle Triebwerke in Betrieb± 5 Knoten
 mit simuliertem Triebwerksausfall+10 Knoten/-5 Knoten

Inhalt der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung

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(a) Inhalte und Abschnitte der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung sind für Flugzeuge mit zwei Piloten in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 und für Flugzeuge mit einem Piloten in Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 enthalten. Von der zuständigen Stelle wird das vollständige Protokoll für die Prüfung/Befähigungsüberprüfung festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gegeben.

(b) Wenn der Lehrgang für Musterberechtigungen weniger als zwei Stunden Flugausbildung auf einem Flugzeug beinhaltet, besteht die Möglichkeit, die praktische Prüfung nur im Flugsimulator durchzuführen und vor dem Beginn der Flugausbildung auf dem Flugzeug abzuschließen. In diesem Fall ist eine Bestätigung über den Abschluss des Lehrganges für Musterberechtigungen, die praktische Ausbildung auf dem Flugzeug eingeschlossen, der zuständigen Stelle vorzulegen, bevor die neue Musterberechtigung in die Lizenz eingetragen wird.

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Inhalt der Ausbildung und der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung für ATPL/MPL/Musterberechtigungen auf Flugzeugen mit zwei Piloten Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295

(Siehe JAR-FCL 1.240 bis 1.262 und 1.295)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525)

1 Die folgenden Zeichen bedeuten:

P = Ausgebildet als verantwortlicher Pilot oder Kopilot und als steuernder Pilot (PF) und nicht steuernder Pilot (PNF) für den Erwerb einer Musterberechtigung

X = Soweit verfügbar, ist für diese Übung ein Flugsimulator zu verwenden. Ein Flugzeug kann eingesetzt werden, wenn die Übung oder das Verfahren dafür geeignet ist.

P# = Die Ausbildung ist durch eine Kontrolle des Flugzeuges zu ergänzen

2 Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte der mit (P) bezeichneten Spalte oder höherwertigere, mit Pfeil gekennzeichnete Geräte zu verwenden.

Folgende Abkürzungen werden verwendet, um die verwendeten Übungsgeräte zu bezeichnen:

A= Flugzeug
FS= Flugsimulator
FTD= Flugübungsgerät
OTD= Sonstige Übungsgeräte

3 Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen sind ausschließlich nach Instrumenten zu fliegen. Wird diese Bedingung während der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung nicht erfüllt, wird die Musterberechtigung auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt (VFR only).

4 Der Buchstabe "M" in einer Spalte bedeutet, dass diese Übung für die praktische Prüfung/Überprüfung verbindlich ist.

5 Für die praktische Ausbildung und Prüfung ist ein Flugsimulator zu verwenden, wenn dieser Teil einer genehmigten Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung ist. Bei der Genehmigung eines solchen Lehrganges wird Folgendes berücksichtigt:

(a) die Einstufung des Flugsimulators oder FNPT II gemäß JAR-STD

(b) die Qualifikation des Lehrers und Prüfers

(c) der Umfang der streckenflugbezogenen Ausbildung während des Lehrganges

(d) die Qualifikation und Erfahrung im Streckenflugeinsatz des zu schulenden Piloten und

(e) die Streckenflugerfahrung unter Aufsicht, die nach Erteilung der neuen Musterberechtigung vorgesehen ist.

 Praktische AusbildungATPL/MPL/Muster-Berechtigung praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung
Übungen/Verfahren
(einschließlich MCC)
    Initialen des Lehrers nach Abschluss der AusbildungGeprüft inInitialen des Prüfers nach Abschluss der Ausbildung
OTDFTDFSA
FS

A

Abschnitt 1

1 Flugvorbereitung       
1.1 FlugleistungsberechnungP      
1.2 Außenkontrolle des Flugzeuges, Lage der zu kontrollierenden Punkte und Zweck der KontrolleP#P
1.3 Cockpitkontrolle P     
1.4 Gebrauch der Checkliste vor dem Anlassen der Triebwerke, Anlassverfahren, Überprüfung der Funk- und Navigationsausrüstung, Auswahl und Einstellung der Navigations- und SprechfunkfrequenzenP---->---->---->---->M
1.5 Rollen nach Anweisung der Flugverkehrskontrollstelle oder des LehrberechtigtenP---->---->
1.6 Kontrollen vor dem Start P---->---->----> M 

Abschnitt 2

2 Start       
2.1 Normalstarts mit verschiedenen Klappenstellungen einschließlich beschleunigtem StartverfahrenP---->---->
2.2* Start nach Instrumenten; Übergang zum Instrumentenflug während des Rotierens oder unmittelbar nach dem Abheben       
2.3 Start bei Seitenwind (im Flugzeug, soweit möglich)  P---->---->   
2.4 Start mit höchstzulässiger Startmasse (tatsächlich oder simufiert)P---->---->
2.5 Starts mit simuliertem Triebwerksausfall  P---->---->   
2.5.1 * kurz nach Erreichen von V2, In Flugzeugen, die nicht als Verkehrsflugzeuge gemäß JAR/FAR 25 oder als Zubringerflugzeuge gemäß SFAR 23 zugelassen sind, darf der Triebwerksausfall nicht unterhalb einer Höhe von 500 Fuß über dem Pistenende simuliert werden. In Flugzeugen, die unter Berücksichtigung von Startmasse und Dichtehöhe Flugleistungswerte wie Verkehrsflugzeuge aufweisen, kann der Lehrberechtigte den Triebwerksausfall kurz nach Erreichen von V2 simulieren.       
2.5.2* zwischen V, und V2  PX M

nur FS

 
2.6 Startabbruch bei einer angemessenen Geschwindigkeit vor Erreichen von VIP---->---->XM

Abschnitt 3

3 Flugübungen und Verfahren       
3.1 Kurven mit und ohne Stör-/Bremsklappen  P---->---->   
3.2 Instabilitätseffekt (Tuck under) und Druckstöße (Mach Buffet) nach Erreichen der kritischen Machzahl und andere spezifischen Eigenheiten des Flugzeuges, z.B. Taumelschwingungen (Dutch Roll)P---->---->X

Ein Flugzeug darf für diese Übung nicht verwendet werden

3.3 Normaler Betrieb von Systemen und Bedienelementen, für die der Flugingenieur / Bordtechniker verantwortlich ist.P---->---->---->---->   

 

 Praktische AusbildungATPL/MPL/Musterberechtigung
Praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung
Übungen/Verfahren
(einschließlich MCC)
OTDFTDFSAInitialen des Lehrers nach Abschluss der AusbildungGeprüft inInitialen des Prüfers nach Abschluss der Ausbildung
FS

A

3.4 Normaler und außergewöhnlicher Betrieb folgender Systeme:MMindestens drei Übungen von 3.4.0 bis 3.4.14 müssen ausgewählt werden.
3.4.0 Triebwerk (ggf. mit Propelleranlage)P---->---->---->---->
3.4.1 Druckkabine und KlimaanlageP---->---->---->---->
3.4.2 Pitot-Anlage/statische DruckanlageP---->---->---->---->
3.4.3 KraftstoffanlageP---->---->---->---->   
3.4.4 Elektrische AnlageP---->---->---->---->   
3.4.5 HydraulikanlageP---->---->---->---->   
3.4.6 Steuer- und TrimmanlageP---->---->---->---->   
3.4.7 Eisverhütungs- und Enteisungsanlage, ScheibenheizungP---->---->---->---->
3.4.8 Autopilot/FlugkommandoanlageP---->---->---->---->
3.4.9 Überziehwarngeräte oder Stabilisierungsanlage (SAS)P---->---->---->---->
3.4.10 Bodenannäherungswarnanlage, Wetterradar, Funkhöhenmesser, TransponderP---->---->---->
3.4.11 Funkgeräte, Navigationsgeräte, Instrumente, FlugmanagementsystemP---->---->---->---->
3.4.12 Fahrwerk und BremssystemP---->---->---->---->   
3.4.13 Vorflüge, KlappenP---->---->---->---->   
3.4.14 HilfsturbineP---->---->---->---->   
Absichtlich freigelassen       
3.6 Außergewöhnliche- und Notverfahren     MMindestens drei Übungen von 3.6.1 bis 3.6.9 müssen ausgewählt werden.
3.6.1 Maßnahmen bei Feuer von z.B. Triebwerk, APU, Kabine, Frachtraum, Cockpit, Tragflügel oder elektrischen Anlagen einschließlich EvakuierungP---->---->---->
3.6.2 Rauchbekämpfung und Rauchentfernungp---->---->---->
3.6.3 Triebwerksausfall, Abstellen und Wiederanlassen in sicherer HöheP---->---- >---->
3.6.4 Kraftstoff ablassen (simuliert)P---->---->---->
3.6.5 Windscherung bei Start/Landung  PX nur FS 
3.6.6 Simulierter Druckabfall/ Notabstieg  P---->---->   
3.6.7 Ausfall eines Flugbesatzungsmitgliedes während des FlugesP---->---->---->
3.6.8 Andere Notverfahren gemäß Flughandbuch (Aeroplane Flight Manual/AFM)P---->---->---->
3.6.9 ACAS (Anwendung der bordseitigen Kollisionsschutzanlage)P---->---->---->nur FS
3.7 Steilkurven mit 45° Querneigung, 180° bis 360°, links und rechtsP---->---->---->

 

 Praktische AusbildungATPL/MPL/Musterberechtigung

Praktische Prüfung/befähigungsüberprüfung

Übungen/Verfahren
(einschließlich MCC)
    Initialen des Lehrers nach Abschluss der AusbildungGeprüft inInitialen des Prüfers nach Abschluss der Ausbildung
OTDFTDFSA
FS

A

3.8 Rechtzeitiges Erkennen und Gegenmaßnahmen bei der Annäherung an den überzogenen Flugzustand (bis zum Auslösen der Überziehwarnung) in Startkonfiguration, (Klappen in Startstellung), in Reiseflugkonfiguration und Landekonfiguration (Klappen in Landestellung, Fahrwerk ausgefahren)  P---->---->   
3.8.1 Beenden des überzogenen Flugzustandes oder Maßnahmen nach dem Auslösen der Überziehwarnung in Steigflug-, Reiseflugund AnflugkonfigurationPX
3.9 Instrumentenfilugverfahren       
3.9.1* Einhaltung von An- und Abflugstrecken und ATC-Anweisungen P---->---->----> M 
3.9.2* Warteverfahren P---->---->---->   
3.9.3* Präzisionsanflüge bis zu einer Entscheidungshöhe von nicht weniger als 60 m (200ft)       
3.9.3.1* manuell, ohne FlugkommandoanlageP---->---->M (nur praktische Prüfung)
3.9.3.2* manuell, mit FlugkommandoanlageP---->---->
3.9.3.3* mit Autopilot  P---->---->   
3.9.3.4* manuell, mit simuliertem Ausfall eines Triebwerkes; der Triebwerksausfall muss während des Endanfluges vor Passieren des Endeinflugzeichens (Outer Marker/OM) bis zur Landung oder während des ganzen Fehlanflugverfahrens simuliert werden. In Flugzeugen, die nicht als Verkehrsflugzeuge gemäß JAR/FAR 25 oder als Zubringerflugzeuge gemäß SFAR 23 zugelassen sind, sind der Anflug mit simuliertem Triebwerksausfall und der folgende Fehlanflug in Verbindung mit dem Nichtpräzisionsanflug gemäß 3.9.4 auszuführen. Der Fehlanflug ist beim Erreichen der veröffentlichten Hindernisfreihöhe (OCH/A) auszuführen, auf keinen Fall aber später als beim Erreichen der Mindestsinkflughöhe (MDH/A) von 500 ft über der Pistenschwelle. Bei Flugzeugen, die in Bezug auf Startmasse und Dichtehöhe Flugleistungswerte wie Verkehrsflugzeuge aufweisen, kann der Lehrberechtigte den Triebwerksausfall gemäß 3.9.3.4 simulieren.P---->---->M
3.9.4* Nichtpräzisionsanflug bis zur MDH/AP*

---->

---->M
3.9.5 Anflug zu einer versetzten Piste (Circling Approach) unter folgenden Bedingungen:

(a)* Anflug bis zur genehmigten Anflughöhe für einen Anflug zu einer versetzten Piste (Circling Approach Altitude) am betreffenden Flugplatz in Übereinstimmung mit den örtlichen Instrumentenanflug-Einrichtungen unter simulierten Instrumentenflugbedingungen gefolgt von:

(b) einem Anflug zu einer versetzten Piste mindestens 90° abweichend von der Anflugrichtung unter (a), in der genehmigten Mindesthöhe für einen Anflug zu einer versetzten Piste (Minimum Circling Approach Altitude); Anmerkung: wenn a) und b) aus Gründen der Flugverkehrskontrolle nicht möglich sind, kann ein Anflug

P*

---->

---->

 

 Praktische AusbildungATPL/MPL/Musterberechtigung

Praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung

Übungen/Verfahren
(einschließlich MCC)
    Initialen des Lehrers nach Abschluss der AusbildungGeprüft inInitialen des Prüfers nach Abschluss der Ausbildung
OTDFTDFSA
FS

A

zu einer versetzten Piste mit simulierter niedriger Flugsicht durchgeführt werden       
Abschnitt 4
4 Fehlanflugverfahren       
4.1 Durchstarten mit allen zur Verfügung stehenden Triebwerken nach einem ILS-Anflug bei Erreichen der Entscheidungshöhe  P*

---->

---->   
4.2 Sonstige Fehlanflugverfahren  P*

---->

---->   
4.3* Manuelles Durchstarten mit simuliertem Ausfall des kritischen Triebwerkes nach einem Instrumentenanflug bei Erreichen der Entscheidungshöhe, MDH oder MAPt  P*  M 
4.4 Abbruch des Landeanfluges in 15 m (50 ft) über der Pistenschwelle und Durchstarten  P---->---->   
Abschnitt 5
5 Landungen       
5.1 Normale Landungen*, auch nach einem ILS-Anflug mit Übergang zum Sichtflug bei Erreichen der EntscheidungshöheP
5.2 Landung mit simuliertem blockiertem Höhentrimmsystem in vertrimmter StellungP---->---->X

Ein Flugzeug darf für diese Übung nicht verwendet werden

5.3 Seitenwindlandungen (im Flugzeug, soweit möglich)       
5.4 Platzrunden und Landungen ohne oder mit teilweise ausgefahrenen Klappen und VorflügelnP---->---->
5.5 Landung mit simuliertem Ausfall des kritischen TriebwerkesP---->---->M
5.6 Landung mit Ausfall zweier Triebwerke:
  • Flugzeuge mit drei Triebwerken:
    das mittlere und ein äußeres Triebwerk, soweit gemäß AFM möglich
  • Flugzeuge mit vier Triebwerken:
    zwei Triebwerke auf einer Seite
PXM

nur FS

(nur praktische Prüfung)

 

Allgemeine Anmerkung:

Besondere Anforderungen bestehen für die Erweiterung einer Musterberechtigung für Instrumentenanflüge bis zu einer Entscheidungshöhe von weniger als 60 m (200 ft), z.B. CAT II / 111-Betrieb.
(Siehe Abschnitt E, JAR-FCL 1.180)

 

 Praktische AusbildungATPL/MPL/Musterberechtigung

Praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung

Übungen/Verfahren
(einschließlich MCC)
OTDFTDFSAInitialen des Lehrers nach Abschluss der AusbildungGeprüft inInitialen des Prüfers nach Abschluss der Ausbildung
FS

A

Abschnitt 6
6 Erweiterung einer Musterberechtigung für Instrumentenanflüge bis zu einer Entscheidungshöhe von weniger als 60 m (200 ft) (CAT II/III)

Die folgenden Übungen und Verfahren sind die Ausbildungsmindestanforderungen für die Durchführung von Instrumentenanflügen bis zu einer Entscheidungshöhe von weniger als 60 m (200 ft). Während der folgenden Instrumentenanflug- und Fehlanflugverfahren ist die gesamte Ausrüstung, die entsprechend der Musterzulassung für Instrumentenanflüge nach CAT II / III notwendig ist, zu verwenden.

       
6.1* Startabbruch bei mindestzulässiger Pistensichtweite (RVR)P*---->---->X

Ein Flugzeug darf für diese Übung nicht verwendet werden

M*
6.2* ILS-Anflüge

Unter simulierten Instrumentenflugbedingungen bis zur anwendbaren Entscheidungshöhe unter Verwendung des Flugführungssystems. Standardverfahren der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Aufgabenverteilung, Ausrufverfahren (Call Out), gegenseitige Überwachung, Informationsaustausch und Unterstützung) sind zu berücksichtigen.

P---->---->M
6.3* Durchstarten nach Anflügen wie unter 6.2 bei Erreichen der Entscheidungshöhe.

Die Ausbildung muss auch ein Durchstarten aufgrund von ungenügender Pistensichtweite (simuliert), Windscherung, Abweichungen außerhalb der für einen erfolgreichen Anflug zulässigen Toleranzen und des Ausfalls von Boden-/Bordeinrichtungen vor Erreichen der Entscheidungshöhe beinhalten sowie den Ausfall von Bordsystemen während des Durchstartens.

P---->---->M*
6.4* Landung(en) nach einem Instrumentenanflug mit visueller Referenz bei Erreichen der Entscheidungshöhe. In Abhängigkeit des verwendeten Flugführungssystems ist eine automatische Landung durchzuführen.P---->---->M

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Inhalt der Ausbildung und der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung für Klassen-/Musterberechtigungen auf ein- und mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240

(Siehe JAR-FCL 1.240 bis 1.262 und 1.295)

1 Die folgenden Zeichen bedeuten:

P= Ausgebildet als verantwortlicher Pilot für den Erwerb einer Klassen-/Musterberechtigung.
X= Soweit verfügbar, ist für diese Übung ein Flugsimulator zu verwenden. Ein Flugzeug kann eingesetzt werden, wenn die Übung oder das Verfahren dafür geeignet ist.

2 Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte der mit (P) bezeichneten Spalte oder höherwertigere, mit Pfeil gekennzeichnete Geräte zu verwenden.

Folgende Abkürzungen werden verwendet, um die verwendeten Übungsgeräte zu bezeichnen:

A= Flugzeug
FS= Flugsimulator
FTD= Flugübungsgerät (einschließlich FNPT II bei einer Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge)

3 Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen des Abschnittes 3B und, soweit zutreffend, des Abschnittes 6 für mehrmotorige Flugzeuge, sind ausschließlich nach Instrumenten zu fliegen, wenn die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung die Verlängerung / Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung beinhaltet. Werden die so gekennzeichneten Übungen während der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung nicht ausschließlich nach Instrumenten geflogen, wird die Muster-/Klassenberechtigung auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt (VFR only). Für eine Anrechnung des auf die Instrumentenflugberechtigung bezogenen Teils der Muster- oder Klassenberechtigung siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246.

4 Abschnitt 3A ist für die Verlängerung einer auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkten Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge durchzuführen, wenn die geforderte Flugerfahrung von zehn Streckenabschnitten innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nicht nachgewiesen werden kann. Abschnitt 3A wird nicht gefordert, sofern die Übungen des Abschnittes 3B durchgeführt wurden.

5 Der Buchstabe "M" (Mandatory) in einer Spalte bedeutet, dass diese Übung für die praktische Prüfung/Überprüfung verbindlich ist oder eine Auswahl aus mehreren aufgeführten Übungen getroffen werden muss.

6 Wird eine Befähigungsüberprüfung auf einem Flugzeug mit einem Piloten im Flugbetrieb mit zwei Piloten gemäß EU-OPS durchgeführt, wird die Klassen-/Musterberechtigung auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten beschränkt.

7 Für die praktische Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist ein Flugsimulator oder FNPT II zu verwenden, wenn dieser Teil einer genehmigten Ausbildung zum Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung ist. Bei der Genehmigung eines solchen Lehrganges wird Folgendes berücksichtigt:

(a) die Einstufung des Flugsimulators oder FNPT II gemäß JAR-STD

(b) die Qualifikationen der Lehrer und Prüfer

(c) der Umfang der Ausbildung im Flugsimulator oder FNPT II während des Lehrganges und

(d) die Qualifikation und bisherige Flugerfahrung des zu schulenden Piloten.

 Praktische AusbildungMuster-/Klassenberechtigung

Praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung

 

Übungen/Verfahren

   Initialen des Lehrers nach Abschluss der AusbildungGeprüft inInitialen des Prüfers nach Abschluss der Ausbildung
FTDFSAFS

A

Abschnitt 1
1 Abflug      
1.1 Flugvorbereitung, einschließlich:

Dokumentation

Masse und Schwerpunktlage

Flugwetterberatung

      
1.2 Vorflugkontrollen

außen und innen

  P M 
1.3 Anlassen der Triebwerke:

Normal

Störungen

P---->>>M
1.4 Rollen P---->> M 
1.5 Kontrollen vor dem Abflug:

Überprüfung des Triebwerkes (soweit zutreffend)

P---->>>M
1.6 Startverfahren:

Normalstart mit Klappenstellungen

gemäß Flughandbuch

Start bei Seitenwind (wenn entsprechende Bedingungen vorliegen)

P---->>
1.7 Steigflug:

Vx/Vy

Kurven auf vorgegebene Steuerkurse

Übergang zum Horizontalflug

P---->---->M
1.8 Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr      
Abschnitt 2
2 Flugübungen (VMC)      
2.1 Geradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten, einschließlich Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich mit und ohne Landeklappen (einschließlich Anflug bis zur VMCA, soweit zutreffend)      
2.2 Steilkurven (mit 45° Querneigung, 360° rechts und links)P >>M
2.3 Überzogene Flugzustände und Abfangen:
  1. Überzogener Flugzustand in Reiseflugkonfiguration
  2. Annäherung an den überzogenen Flugzustand in einer Sinkflugkurve in Anflugkonfiguration und mit Motorhilfe
  3. Annäherung an den überzogenen Flugzustand in Landekonfiguration und mit Motorhilfe
  4. Annäherung an den überzogenen Flugzustand, Steigflugkurve mit Klappen in Startstellung und Steigflugleistung (nur einmotorige Flugzeuge)
 P---->> M 
2.4 Führen des Flugzeuges unter Verwendung des Autopiloten und der Flugkommandoanlage (kann in Abschnitt 3 durchgeführt werden), soweit zutreffendP >>M
2.5 Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr      
Abschnitt 3A
3A Streckenflugverfahren VFR (siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240, Anmerkung 3 und 4)      
3A.1 Flugplan, Koppelnavigation und Gebrauch der Navigationskarten      
3A.2 Einhalten von Flughöhe, Steuerkurs und Fluggeschwindigkeit      
3A.3 Orientierung, Berechnung und Korrektur von voraussichtlichen Ankunftszeiten
(ETAs)
3A.4 Gebrauch von Funknavigationshilfen
(soweit zutreffend)
3A.5 Flugmanagement (Flugdurchführungsplan, Routinekontrollen, einschließlich Kraftstoff, Systeme und Eisverhütung/Enteisung)

 

 Praktische AusbildungMuster-/Klassenberechtigung

Praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung

Übungen/Verfahren   Initialen des Lehrers nach Abschluss der AusbildungGeprüft inInitialen des Prüfers nach Abschluss der Ausbildung
FS

A

FTDFSA
3A.6 Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr      
Abschnitt 3B
3B Instrumentenflug      
3B.1* Abflug nach IFR P---->----> M 
3B.2* IFR-Streckenflug P---->----> M 
3B.3* Warteverfahren P---->----> M 
3B.4* ILS-Anflug bis zu einer Entscheidungshöhe (DH/A) von 200 Fuß (60 m) oder bis zum Minimum (Autopilot kann für den Gleitweganflug verwendet werden) P---->----> M 
3B.5* Nichtpräzisionsanflug bis zur Mindestsinkflughöhe (MDH/A) und dem Fehlanflugpunkt (MAP) P---->----> M 
3B.6* Flugübungen, einschließlich simuliertem Ausfall von Kompass und Fluglageanzeige:

Standardkurven (Rate 1 turns)

Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen

P---->---->----> M 
3B.7* Ausfall von Landekurssender (localizer) oder Gleitweg (glideslope)      
3B.8* Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr      
Abschnitt 4
4 Anflug und Landung      
4.1 Anflugverfahren P---->----> M 
4.2 Normale Landung P---->----> M 
4.3 Landung ohne Klappenhilfe P---->----> M 
4.4 Seitenwindlandung (wenn entsprechende Bedingungen vorliegen)      
4.5 Anflug und Landung mit Motor im Leerlauf aus einer Höhe von bis zu 2.000 Fuß über der Piste (nur einmotorige Flugzeuge)  ---->   
4.6 Durchstarten aus der Mindesthöhe P---->----> M 
4.7 Durchstarten und Landung bei Nacht
(soweit zutreffend)
P---->---->---->   
4.8 Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr      
Abschnitt 5
5 Außergewöhnliche und Notverfahren
(Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 4 verbunden werden)
5.1 Startabbruch bei angemessener GeschwindigkeitP---->---->M
5.2 Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start (nur einmotorige Flugzeuge)PM
5.3 Simulierte Notlandung ohne Motorhilfe (nur einmotorige Flugzeuge)PM
5.4 Simulierte Notfälle:
  1. Auftreten von Feuer oder Rauch im Fluge
  2. Ausfall von Systemen, soweit vorhanden
P---->---->---->
5.5 Triebwerksausfall, Abstellen und Wiederanlassen (nur praktische Prüfung für mehrmotorige Flugzeuge)P---->---->---->
5.6 Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr
Abschnitt 6
6 Simulierter Triebwerksausfall      
6.1* Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden.

Simulierter Triebwerksausfall während des Starts (in sicherer Höhe, sofern nicht in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt)

P---->---->XM
6.2* Anflug und Durchstarten mit simuliertem TriebwerksausfallP---->---->---->M
6.3* Anflug und Landung bis zum vollständigen Stillstand mit simuliertem TriebwerksausfallP---->---->---->M
6.4 Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr      

.

Gegenseitige Anrechnung des auf den Instrumentflug bezogenen Teils einer Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246

(Siehe JAR-FCL 1.246)

Eine Anrechnung hat nur dann zu erfolgen, wenn der Inhaber eine Instrumentenflugberechtigung für einmotorige Flugzeuge und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten verlängert.

Wenn eine Befähigungsüberprüfung einschließlich Instrumentenflug durchgeführt wird und eine gültige Berechtigung vorliegt:Eine Anrechnung auf den Instrumentenflugteil einer Befähigungsüberprüfung erfolgt für: 
(1)(2) 
MP Musterberechtigunga. SE *Klassenberechtigung und

b. SE Musterberechtigung *, und

c. SP ME Klassen- und Musterberechtigung

(a)
SP ME Musterberechtigung, Betrieb mit einem Pilotena. SP ME Klassenberechtigung und

b. SE Klassen- und Musterberechtigung

(b)
SP ME Musterberechtigung, beschränkt auf Betrieb mit zwei Pilotena. SP ME Klassenberechtigung* und

b. SE Klassen- und Musterberechtigung*

(c)
SP ME Klassenberechtigung, Betrieb mit einem Pilotena. SE Klassen- und Musterberechtigung und

b. SP ME Musterberechtigung

(d)
SP ME Klassenberechtigung, beschränkt auf Betrieb mit zwei Pilotena. SE Klassen- und Musterberechtigung* und

b. SP ME Musterberechtigung*

(e)
SP SE KlassenberechtigungSE Klassen- und Musterberechtigung(f)
SP SE MusterberechtigungSE Klassen- und Musterberechtigung(g)
* Vorausgesetzt, dass der Bewerber in den vorangegangenen 12 Monaten mindestens drei An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln in einer Klasse oder auf einem Muster, die/das für einen Piloten zugelassen ist, im Flugbetrieb mit einem Piloten durchgeführt hat.

.

Lehrgang für den Erwerb zusätzlicher theoretischer Kenntnisse für eine Klassen- oder Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251

(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.055)
(Siehe JAR-FCL 1.251)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285)

Ausbildung für den Erwerb der Klassen-/Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge (HPA)

1 Das Ziel dieses Lehrganges ist, dem Bewerber ausreichende Kenntnisse über den Betrieb von Flugzeugen die mit hohen Geschwindigkeiten und in großen Höhen fliegen können zu vermitteln sowie über die Flugzeugsysteme, die für einen solchen Betrieb nötig sind.

2 Wer im Besitz einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten ATPL(A) ist oder die theoretische Prüfung zum Erwerb der ATPL(A) bestanden hat, hat damit die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.251(a)(3) erfüllt.

3 Das Bestehen eines theoretischen Faches im Rahmen des HPA-Lehrganges wird nicht auf zukünftige theoretische Prüfungen zum Erwerb einer CPL(A), IR(A) oder ATPL(A) angerechnet.

Lehrgangsanbieter

4 Theoretischer Unterricht für den Erwerb der Klassen-/Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge kann von einer FTO angeboten werden, die über die Genehmigung zur Durchführung der theoretischen Ausbildung für ATPL(A) verfügt. Lehrgänge können ebenfalls von TRTOs angeboten werden, die eine Ausbildung zum Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen für Hochleistungsflugzeuge anbieten. In diesem Fall bedarf der Lehrgang einer besonderen Genehmigung. Als Voraussetzung für die Ausbildung zum Ersterwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge, die als Hochleistungsflugzeuge gelten, müssen die Anbieter solcher Lehrgänge den Abschluss der Ausbildung sowie den Nachweis der Kenntnisse des Bewerbers bestätigen.

Lehrplan

5 Es gibt keine Vorgaben hinsichtlich der Dauer der theoretischen Ausbildung, die auch als Fernlehrgang durchgeführt werden kann. Die Fächer, die durch den Lehrgang und die schriftliche Prüfung abgedeckt werden müssen, sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.

Die Überschriften der Hauptfächer sind in Großbuchstaben geschrieben, die Lehrgangsinhalte unter der Referenznummer des jeweiligen Faches in normaler Schrift. Die Referenznummern beziehen sich auf den Lehrplan für die theoretische Ausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470. Der Lehrplaninhalt nennt allgemein die zu behandelnden Bereiche. Der Inhalt einer Prüfung sollte alle Fächer abdecken, unabhängig von ihrer Bedeutung für ein bestimmtes Muster oder eine bestimmte Klasse von Flugzeugen.

Fach mit Referenznr.Lehrplaninhalt
021 00 00 00Zelle und Systeme, Elektrik, Triebwerk
021 02 02 01

bis

021 02 02 03

Wechselstrom - Allgemeines

Generatoren

Wechselstromverteilung

021 01 08 03Druckkabine (luftbetriebene Systeme - Kolbenmotoren)
021 01 09 04Druckkabine (luftbetriebene Systeme - Strahlturbinen und Propellerturbinen)
021 03 01 06Motorleistung - Kolbenmotoren
021 03 01 07Leistungserhöhung (Turbolader/Kompressor)
021 03 01 08Kraftstoff
021 03 01 09Gemisch
021 03 02 00

bis

021 03 04 09

Turbinenmotoren
021 04 05 00Sauerstoffausrüstung des Flugzeugs
032 02 00 00Flugleistungsklasse B - Mehrmotorige Flugzeuge
032 02 01 00

bis

032 02 04 01

Flugleistung von mehrmotorigen Flugzeugen, die nicht nach JAR/FAR 25 zugelassen sind

- gesamtes Fachgebiet

040 02 00 00Menschliches Leistungsvermögen
040 02 01 00

bis

040 02 01 03

Grundlagen menschlicher Physiologie

und

Fliegen in großen Höhen

050 00 00 00Meteorologie - Winde und Wettergefahren
050 02 07 00

bis

050 02 08 01

Strahlströme

CAT (Turbulenz in wolkenfreier Luft)

Stehende Wellen

050 09 01 00

bis

050 09 04 05

Wettergefahren

Vereisung und Turbulenz

Gewitter

062 02 00 00Grundlagen der Radartechnik
062 02 01 00

bis

062 02 05 00

Grundlagen der Radartechnik

Bordradar

Sekundärradar (SSR)

081 00 00 00Aerodynamik - Flugzeuge
081 02 01 00 bis

081 02 03 02

Transsonische Aerodynamik - gesamtes Fachgebiet

Machzahl/Verdichtungsstöße

Flatterbereich, aerodynamische Grenzbereiche

Prüfung

6. Die schriftliche Prüfung sollte aus mindestens 60 Multiple-Choice-Fragen bestehen und kann nach Ermessen der FTO/TRTO in einzelne Fachprüfungen aufgeteilt werden. Die Prüfung gilt als bestanden wenn 75% der zu erreichenden maximalen Punktzahl erreicht wurden.

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