umwelt-online: JAR-FCL 1 (deutsch) - Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten - (Flugzeug)(2)

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Anerkennung von Pilotenlizenzen aus Nicht-JAA-Mitgliedstaaten für zeitlich befristete Aufgaben Anhang 3 zu JAR-FCL 1.015

(Siehe JAR-FCL 1.015)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)

Befristete Anerkennung von Pilotenlizenzen aus nicht-JAA-Mitgliedstaaten für Piloten von Flugzeugherstellern

1. Eine von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit ICAO Anhang 1 erteilte Pilotenlizenz, einschließlich einer von diesem Staat erteilten Lehrberechtigung oder Anerkennung als Prüfer, kann unter bestimmten Bedingungen für einen Zeitraum von längstens einem Jahr von einem JAA-Mitgliedstaat anerkannt werden, um mit einem in diesem JAA-Mitgliedstaat eingetragenen Flugzeug dessen Flugeigenschaften und Bedienung vorzuführen sowie Flüge zur Auslieferung oder Erprobung durchführen zu können. Wird eine Lizenz nach den Bestimmungen dieses Anhanges anerkannt, kann der Inhaber der von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilten Lizenz von den Anforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 unter den nachfolgenden Bedingungen befreit werden.

Der Lizenzinhaber muss:

(a) im Besitz einer entsprechenden Lizenz, eines Tauglichkeitszeugnisses, der entsprechenden Musterberechtigungen und Qualifikationen, einschließlich Lehrberechtigungen oder Anerkennungen als Prüfer sein, die in dem Nicht-JAA-Staat für die vorgesehenen Aufgaben gültig sind

und

(b) bei einem Flugzeughersteller oder in einem Ausbildungsbetrieb für Musterberechtigungen (TRIO), der Ausbildungen im Auftrag des Flugzeugherstellers anbietet, beschäftigt sein,

und

(c) beschränkt sein auf die Durchführung der Ausbildung und Prüfung für den Ersterwerb von Musterberechtigungen, die Aufsicht über die erstmalige Durchführung von Streckenflugeinsätzen durch Piloten eines Luftfahrtunternehmers, Auslieferungs- oder Überführungsflüge, erstmalige Streckenflugeinsätze, Flugvorführungen oder Erprobungsflüge.

2. Bei der erstmaligen Durchführung von Streckenflugeinsätzen oder der Aufsicht darüber muss der Pilot ebenfalls die entsprechenden Bestimmungen der EU-OPS erfüllen, wie sie von der zuständigen Stelle des Eintragungsstaates des Flugzeuges festgelegt werden.

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Anrechnung von theoretischen Kenntnissen für die Erteilung einer PPL(A) - Anforderungen an die ergänzende Ausbildung und Prüfung Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050

(Siehe JAR-FCL 1.050(b)(2))

Für die Erteilung einer PPL(A) muss der Inhaber einer Lizenz für Hubschrauber die theoretischen Prüfungen (siehe Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb einer Privatpilotenlizenz (PPL(A))) in folgenden Fächern nachweisen:

Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Flugleistung und Flugplanung, betriebliche Verfahren und Aerodynamik.

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Anrechnung von theoretischen Kenntnissen für die Erteilung einer CPL(A) - Anforderungen an die ergänzende Ausbildung und Prüfung Anhang 2 zu JAR-FCL 1.050

(Siehe JAR-FCL 1.050(b)(3))

  1. Ein Bewerber muss im Rahmen eines genehmigten Lehrganges eine ergänzende theoretische Ausbildung erhalten haben, die sich auf der Grundlage des festgelegten Lehrplans für die theoretische Ausbildung und der zugehörigen Lernziele auf die Unterschiede zwischen CPL(H) und CPL(A) bezieht. Die Ausbildungsanforderungen und Lernziele werden vom Luftfahrt-Bundesamt in geeigneter Form festgelegt.
  2. Ein Bewerber muss einen Kenntnisstand nachweisen, der den Rechten entspricht, die dem Inhaber einer CPL(A) erteilt werden und muss die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1 (Flugzeug) Abschnitt J erfüllen.
  3. Der Bewerber muss in folgenden Fächern theoretische Prüfungen gemäß JAR-FCL 1.470(b) ablegen:
    021- Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse: Zelle und Systeme, Elektrische Systeme, Triebwerk, Notausrüstung
    022- Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse: Instrumentierung
    032- Flugleistung (Flugzeug)
    070- Betriebliche Verfahren,

    und
    081- Aerodynamik (Flugzeug)

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Anrechnung von theoretischen Kenntnissen für die Erteilung einer ATPL(A) - Anforderungen für die ergänzende Ausbildung und Prüfung Anhang 3 zu JAR-FCL 1.050

(Siehe JAR-FCL 1.050(b)(4))

  1. Ein Bewerber muss im Rahmen eines genehmigten Lehrganges eine ergänzende theoretische Ausbildung erhalten haben, die sich auf der Grundlage des festgelegten Lehrplans für die theoretische Ausbildung und der zugehörigen Lernziele auf die Unterschiede zwischen ATPL(H) und ATPL(A) bezieht. Die Ausbildungsanforderungen und Lernziele werden vom Luftfahrt-Bundesamt in geeigneter Form festgelegt.
  2. Ein Bewerber muss einen Kenntnisstand nachweisen, der den Rechten entspricht, die dem Inhaber einer ATPL(A) erteilt werden und muss die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1 (Flugzeug) Abschnitt J erfüllen.
  3. Der Bewerber muss in folgenden Fächern theoretische Prüfungen gemäß JAR-FCL 1.470(a) ablegen:
    021- Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse: Zelle und Systeme, Elektrische Systeme, Triebwerk, Notausrüstung
    022- Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse: Instrumentierung
    032- Flugleistung (Flugzeug)
    070- Betriebliche Verfahren

    und
    081- Aerodynamik (Flugzeug)
      

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Anrechnung von theoretischen Kenntnissen für die Erteilung einer CPL(A), IR(A) oder ATPL(A) Anhang 4 zu JAR-FCL 1.050

(Siehe JAR-FCL 1.050(b)(8))

  1. Einem Bewerber für eine IR(A), der die entsprechenden theoretischen Prüfungen für eine CPL(A) bestanden hat, werden diese Kenntnisse auf die theoretischen Anforderungen in folgenden Fächern angerechnet:
  2. Einem Bewerber für eine CPL(A), der die entsprechenden theoretischen Prüfungen für eine IR(A) bestanden hat, werden diese Kenntnisse auf die theoretischen Anforderungen in folgenden Fächern angerechnet:
  3. Einem Bewerber für eine ATPL(A), der die entsprechende theoretische Prüfung für eine CPL(A) bestanden hat, werden diese Kenntnisse auf die theoretischen Anforderungen im Fach VFR-Sprechfunkverkehr angerechnet.
  4. Einem Bewerber für eine ATPL(A), der die entsprechende theoretische Prüfung für eine IR(A) bestanden hat, werden diese Kenntnisse auf die theoretischen Anforderungen im Fach IFR-Sprechfunkverkehr angerechnet.

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Ausbildungsbetriebe für Flugausbildung zum Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen (FTOs) Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055

(Siehe JAR-FCL 1.055)

Einführung

1 Ein Ausbildungsbetrieb für Flugausbildung (FTO) ist eine Organisation, die über Personal und Ausrüstung verfügt und mit geeigneter Infrastruktur eine Flugausbildung oder eine Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und, soweit zutreffend, eine theoretische Ausbildung für besondere Ausbildungsprogramme anbietet.

2 Eine FTO, die eine genehmigte Ausbildung gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL anbieten möchte, bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle erteilt die Genehmigung nur, wenn

  1. Nicht Bestandteil der Bestimmungen
  2. die FTO alle Anforderungen der JAR-FCL 1 erfüllt.

Dieser Anhang enthält die Bestimmungen für die Erteilung, Verlängerung und Änderung der Genehmigung für Ausbildungsbetriebe für Flugausbildung. Eine FTO muss nur die Anforderungen im Hinblick auf die von ihr angebotene Ausbildung erfüllen.

Genehmigungsverfahren

3 Eine FTO, die einen Antrag auf Genehmigung stellt, hat der zuständigen Stelle gemäß Absatz 31 dieses Anhanges die geforderten Betriebs- und Ausbildungshandbücher vorzulegen. Die FTO hat die Anforderungen der zuständigen Stelle genügende Verfahren festzulegen, um die Erfüllung der geltenden Bestimmungen der JAR-FCL 1 sicherzustellen. Die Verfahren müssen ein Qualitätssystem für die FTO beinhalten, damit Mängel unverzüglich festgestellt und selbständig behoben werden können. Nach der Vorlage des Antrages, einschließlich vollständiger Unterlagen, wird die FTO an Ort und Stelle überprüft um sicherzustellen, dass sie die Bestimmungen dieses Anhanges erfüllt. Vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Überprüfung wird der FTO zunächst eine Genehmigung für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt; eine Verlängerung der Genehmigung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, einer FTO mit Sitz außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten eine Genehmigung zu erteilen, wenn sie nicht über die notwendigen personellen Ressourcen verfügt oder die Kosten für das Verfahren der Genehmigung und Überprüfung eine unangemessene Belastung für die zuständige Stelle darstellen.

4 Sämtliche Ausbildungslehrgänge bedürfen der Genehmigung.

5 Die zuständige Stelle überwacht den Ausbildungsstandard und führt stichprobenartig Überprüfungen der Ausbildungsflüge durch. Während solcher Kontrollbesuche hat die FTO Einsicht in Ausbildungsaufzeichnungen, Genehmigungsunterlagen, technische Bordbücher, Unterrichtsunterlagen und sonstige Lehrmittel sowie Zugang zu Unterrichtsstunden und Flugbesprechungen zu gewähren. Nach dem Besuch erhält die FTO von der zuständigen Stelle eine Kopie des Überprüfungsberichtes.

6 Die Genehmigung wird von der zuständigen Stelle geändert, widerrufen oder das Ruhen der Genehmigung angeordnet, wenn die zugrunde liegenden Bestimmungen oder Standards nicht mehr den genehmigten Mindestanforderungen entsprechen.

7 Änderungen eines genehmigten Lehrganges oder Änderungen im Betriebs- oder Ausbildungshandbuch bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Stelle. Dies gilt jedoch nicht für geringfügige Änderungen im täglichen Betriebsablauf. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Geringfügigkeit von Änderungen ist die zuständige Stelle zu befragen.

8 Eine FTO kann, im Rahmen ihrer gesamten Ausbildungsorganisation und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Stelle, Ausbildungsvereinbarungen mit anderen Ausbildungsbetrieben treffen oder die Ausbildung auch auf anderen Flugplätzen durchführen.

Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

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(a) Eine FTO muss der zuständigen Stelle glaubhaft machen, dass sie über ausreichende finanzielle Grundlagen verfügt, um die Ausbildung gemäß den genehmigten Standards durchzuführen.

(b) Eine FTO muss eine den Anforderungen der zuständigen Stelle genügende Person benennen, die der zuständigen Stelle glaubhaft macht, dass ausreichende finanzielle Grundlagen vorhanden sind, um die Ausbildung gemäß den genehmigten Standards durchzuführen. Hierbei muss es sich um den verantwortlichen Geschäftsführer handeln.

Betriebsleitung und Lehrpersonal

10 Die Betriebsstruktur der FTO muss die Aufsicht über alle Mitarbeiter durch Personen gewährleisten, die über die notwendige Erfahrung und Befähigung verfügen, um anhaltend hohe Standards sicherzustellen. Nähere Angaben zur Betriebsstruktur, aus denen individuelle Aufgaben hervorgehen, müssen im Betriebshandbuch der FTO enthalten sein.

11 Die FTO muss der zuständigen Stelle glaubhaft machen, dass sie in ausreichender Anzahl entsprechend geeignete Mitarbeiter beschäftigt. Für die Durchführung durchgehender Ausbildungen müssen drei Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt sein als:

Ausbildungsleiter (Head of Training/HT)
Leiter der praktischen Ausbildung (Chief Flying Instructor/CFI)
Leiter der theoretischen Ausbildung (Chief Ground Instructor/CGI)

Für die Durchführung modularer Ausbildungen können diese Ausbildungen kombiniert und je nach Umfang der angebotenen Ausbildung von einer oder zwei Personen in Voll- oder Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen werden. Mindestens einer dieser Mitarbeiter muss in Vollzeit tätig sein. In FTOs, die nur theoretische Ausbildung durchführen, können die Positionen des Ausbildungsleiters und des Leiters der theoretischen Ausbildung miteinander kombiniert werden. Die ernannte Person muss über solide Führungsqualitäten verfügen und die Anforderungen gemäß Absatz 19 dieses Anhanges erfüllen.

12 Die Anzahl der in Teilzeit beschäftigen Lehrberechtigten im Hinblick auf den Umfang der angebotenen Ausbildung muss den Anforderungen der zuständigen Stelle genügen.

13 Das Verhältnis der Flugschüler zu den Lehrberechtigten, ausgenommen den Ausbildungsleiter, darf in der Regel 6:1 nicht überschreiten. In theoretischen Fächern, die ein hohes Maß an Aufsicht erfordern oder praktische Tätigkeiten beinhalten, darf die Anzahl der Flugschüler pro Klasse in der Regel nicht mehr als zwölf betragen.

Ausbildungsleiter (HT)

14 Der Ausbildungsleiter trägt die Gesamtverantwortung für die zweckmäßige Koordinierung der Flugausbildung, der Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und der theoretischen Ausbildung sowie für die Aufsicht über den Ausbildungsfortschritt der einzelnen Flugschüler. Der Ausbildungsleiter muss über umfassende Erfahrungen als Lehrberechtigter in der Ausbildung von beruflich tätigen Piloten und über solide Führungsqualitäten verfügen. Der Ausbildungsleiter muss Inhaber einer CPL oder ATPL und der Berechtigung(en) gemäß ICAO Anhang 1 für die entsprechende Ausbildung sein oder in den drei Jahren vor seiner ersten Ernennung zum Ausbildungsleiter gewesen sein.

Leiter der praktischen Ausbildung

15 Der Leiter der praktischen Ausbildung ist verantwortlich für die Aufsicht über die Lehrberechtigten und die Standardisierung der Flugausbildung sowie der Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten. Der Leiter der praktischen Ausbildung muss:

(a) im Besitz der auf die durchgeführten Ausbildungslehrgänge bezogenen höchsten Lizenz für beruflich tätige Piloten sein;

(b) im Besitz der auf die durchgeführten Ausbildungslehrgänge bezogenen Berechtigung(en) sein

(c) im Besitz einer Lehrberechtigung für mindestens eines der in der Ausbildung verwendeten Flugzeugmuster sein und

(d) 1.000 Stunden als verantwortlicher Pilot nachweisen, davon mindestens 500 Stunden auf die durchgeführten Ausbildungslehrgänge bezogene Flugausbildungstätigkeit, von denen 200 Stunden aus Instrumentenbodenzeit bestehen können.

Lehrberechtigte, ausgenommen Lehrberechtigte für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten

16 Lehrberechtigte müssen:

(a) im Besitz einer CPL oder ATPL und der Berechtigung(en) für die Ausbildungslehrgänge, die sie durchführen sollen, sein;

(b) im Besitz einer Lehrberechtigung für die entsprechende Ausbildung sein, z.B. Lehrberechtigung für Instrumentenflug, Lehrberechtigung für Flugausbildung, Lehrberechtigung für Klassen-/Musterberechtigung oder

(c) im Besitz einer Anerkennung der zuständigen Stelle zur Durchführung besonderer Ausbildungen an der FTO sein (siehe JAR-FCL 1.300).

17 Die höchstzulässigen Flug- und Flugdienstzeiten und die Mindestruhezeiten zwischen den einzelnen Einsätzen als Lehrberechtigter müssen den Anforderungen der zuständigen Stelle genügen.

Anerkannte Lehrberechtigte für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten

18 Für die Ausbildung an FTD und FNPT I müssen Lehrberechtigte im Besitz einer CPL oder ATPL und der Berechtigung(en) für die entsprechende Ausbildung sein oder in den drei Jahren vor ihrer ersten Ernennung gewesen sein und über Ausbildungserfahrung verfügen; ausgenommen Lehrberechtigte, die im Besitz einer Anerkennung gemäß Absatz 3 oder 4 des Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 sind. Für die Ausbildung in einem Flugsimulator oder FNPT II müssen Lehrberechtigte im Besitz einer Lehrberechtigung (FI(A), TRI(A), CRI(A) oder IRI(A)) oder Anerkennung als (SFI(A)), STI(A)) oder MCCI(A), bezogen auf den durchgeführten Lehrgang sein.

Leiter der theoretischen Ausbildung

19 Der Leiter der theoretischen Ausbildung ist verantwortlich für die Aufsicht über die Lehrer für theoretische Ausbildung und die Standardisierung der gesamten theoretischen Ausbildung. Der Leiter der theoretischen Ausbildung muss in der Luftfahrt tätig gewesen sein, an einem Ausbildungslehrgang in Unterrichtsmethodik teilgenommen haben oder über umfassende Erfahrungen in der Erteilung von theoretischem Unterricht verfügen.

Lehrer für theoretische Ausbildung

20 Lehrer für theoretische Ausbildung in Prüfungsfächern zum Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen müssen über entsprechende Erfahrungen im Bereich Luftfahrt verfügen. Vor ihrer Ernennung müssen sie ihre Fähigkeiten in einer Lehrprobe, die auf Unterrichtsmaterial basiert, das für die zu unterrichtenden Fächer von ihnen selbst erarbeitet wurde, nachweisen.

Aufzeichnungen

21 Eine FTO muss über geeignetes Verwaltungspersonal verfügen, um für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren folgende Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren:

(a) ausführliche Angaben zur theoretischen und praktischen Ausbildung sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten einzelner Flugschüler

(b) regelmäßige und ausführliche Berichte der Lehrberechtigten über den Ausbildungsfortschritt einschließlich Beurteilungen sowie regelmäßige theoretische und praktische Zwischenprüfungen und

(c) persönliche Angaben, z.B. Ablauf der Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen, Berechtigungen etc.

22 Die Form des Ausbildungsnachweises für die Flugschüler ist im Ausbildungshandbuch festzulegen.

23 Die FTO hat die Ausbildungsnachweise und Berichte auf Verlangen der zuständigen Stelle vorzulegen. Ausbildungsbetriebe, die über eine Genehmigung zur Durchführung von MPL(A)-Lehrgängen verfügen, müssen, in Übereinstimmung mit den Genehmigungsbedingungen, der zuständigen Stelle regelmäßig folgende Informationen übermitteln:

(a) eine Beschreibung des MPL(A)-Ausbildungslehrganges

(b) Angaben zur Stundenaufteilung für die theoretische und praktische Ausbildung

(c) Angaben zu dem/den verwendeten Flugzeug(en), STDs und sonstiger Ausrüstung

(d) statistische Angaben zu den Ergebnissen von Zwischenbeurteilungen und Kriterien für Abschlussbeurteilungen

(e) Verfahren zur Anpassung und Vorschläge zur Weiterentwicklung des Lehrganges auf der Grundlage von Auswertungen der Leistungen der Flugschüler.

Ausbildungsprogramm

24 Für jede angebotene Ausbildung ist ein Ausbildungsprogramm zu erarbeiten. Dieses Programm muss die wochen- oder abschnittsweise dargestellte theoretische und praktische Ausbildung sowie die durchzuführenden Flugübungen und eine Zusammenfassung des Lehrplanes beinhalten. Insbesondere die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und die theoretische Ausbildung sind so zu planen, dass die Flugschüler ihre theoretischen Kenntnisse in den Flugübungen anwenden können. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit Probleme, die während der theoretischen Ausbildung auftreten, in der anschließenden praktischen Ausbildung gelöst werden können. Der Inhalt und Ablauf des Ausbildungsprogrammes müssen den Anforderungen der zuständigen Stelle genügen.

25 Es müssen in ausreichender Anzahl Flugzeuge zur Verfügung stehen, die für die entsprechende Ausbildung geeignet sind. Jedes Flugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet sein. Schwenkbare Steuer sind nicht zulässig. Je nach Art der Ausbildung müssen ein oder mehrere Flugzeuge vorhanden sein mit denen das Überziehverhalten und Vermeiden von Trudeln vorgeführt werden kann sowie ein oder mehrere Flugzeuge, die für die Simulation von Instrumentenflug-Wetterbedingungen und die Durchführung der geforderten Instrumentenflugausbildung in geeigneter Weise ausgerüstet sind.

26 Es dürfen nur Flugzeuge für die Ausbildung eingesetzt werden, die von der zuständigen Stelle für diesen Zweck genehmigt worden sind.

Flugplätze

27 Der Flugplatz, bei dem der Schwerpunkt für die Ausbildung liegt und alle weiteren Flugplätze auf denen eine Flugausbildung durchgeführt wird, müssen mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:

(a) mindestens eine Piste oder einen Startbereich, die/der Ausbildungsflugzeugen die Möglichkeit bietet, normale Starts oder Landungen mit der höchstzulässigen Start- oder Landemasse durchzuführen unter den Bedingungen, dass
(i) Windstille herrscht (Windstärke nicht über vier Knoten) und Temperaturen vorliegen, die der durchschnittlich höchsten Temperatur für den wärmsten Monat des Jahres in dem Einsatzgebiet entsprechen,

(ii) das Einhalten einer Startflugbahn mit einer Hindernisfreiheit von mindestens 50 Fuß möglich ist,

(iii) sich Triebwerk, Fahrwerk und Landeklappen (sofern zutreffend) in dem vom Hersteller empfohlenen Betriebszustand befinden und

(iv) ein gleichmäßiger Übergang vom Abheben bis zur Geschwindigkeit für die beste Steigrate ohne außergewöhnliche fliegerische Fähigkeiten oder Verfahren erreicht werden kann;

(b) einen Windrichtungsanzeiger, der in Bodennähe von den Endpunkten einer jeden Piste gesehen werden kann;

(c) eine geeignete elektrische Pistenbefeuerung für die Nachtflugausbildung und

(d) eine Flugverkehrskontrollstelle, außer an Flugplätzen, an denen die Ausbildungsbestimmungen mit Genehmigung der zuständigen Stelle durch andere Flugfunkeinrichtungen erfüllt werden können.

Räumlichkeiten für den Flugbetrieb

28 Folgende Räumlichkeiten müssen vorhanden sein:

(a) Ein Flugüberwachungsraum

(b) Ein Flugvorbereitungsraum mit folgenden Einrichtungen:

(c) Angemessene Besprechungsräume/-kabinen in ausreichender Größe und Anzahl

(d) Geeignete Büroräume für das Aufsichtspersonal und Räumlichkeiten, die den Lehrberechtigten zum Verfassen und Vervollständigen von Aufzeichnungen etc. zur Verfügung stehen.

(e) Möblierte Aufenthaltsräume für Lehrberechtigte und Flugschüler.

Einrichtungen für die theoretische Ausbildung

29 Folgende Einrichtungen müssen für die theoretische Ausbildung zur Verfügung stehen:

(a) Geeignete Räumlichkeiten für die jeweilige Anzahl an Flugschülern

(b) Geeignetes Anschauungsmaterial als Hilfsmittel für die Theorieausbildung

(c) Eine Einrichtung zur Ausbildung und Prüfung des Sprechfunks

(d) Eine Bibliothek mit unterrichtsrelevantem Lehrmaterial

(e) Büroräume für das Lehrpersonal

Voraussetzungen für die Aufnahme der Ausbildung

30 Ein Flugschüler, der zur Ausbildung angenommen wird, muss im Besitz des vorgeschriebenen Tauglichkeitszeugnisses für die angestrebte Lizenz sein und muss die von der zuständigen Stelle genehmigten Aufnahmebedingungen der FTO gemäß LuftVZO erfüllen.

Ausbildungs- und Betriebshandbuch

31 Eine FTO hat ein Ausbildungs- und Betriebshandbuch zu erstellen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Darin müssen Informationen und Anweisungen enthalten sein, die dem Personal bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und den Flugschülern als Anleitung für die Erfüllung der Ausbildungsanforderungen dienen. Eine FTO muss dem Personal und, falls notwendig, den Flugschülern Einsicht in das Ausbildungs- und Betriebshandbuch und die Genehmigungsunterlagen der zuständigen Stelle gewähren. Das Änderungsverfahren ist festzulegen und Änderungen sind sorgfältig zu überwachen.

32 Das Ausbildungshandbuch muss für jede Ausbildungsphase die Anforderungen, Vorgaben und Ausbildungsziele angeben, die von den Flugschülern zu erfüllen sind und Folgendes beinhalten:

Teil 1 - Ausbildungsplan

Teil 2 - Flugbesprechungen und Flugübungen

Teil 3 - Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten Teil 4 - Theoretische Ausbildung

33 Das Betriebshandbuch muss für bestimmte Mitarbeiter wichtige Informationen liefern, zum Beispiel für Fls, Lehrberechtigte für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten, Lehrer für Theorieausbildung, Betriebs- und Instandhaltungspersonal etc. und Folgendes beinhalten:

(a) Allgemeines

(b) Technik

(c) Überlandflug

(d) Ausbildung des Personals

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Teilausbildung außerhalb von JAA-MitgliedstaatenAnhang 1b zu JAR-FCL 1.055

(Siehe JAR-FCL 1.055(a)(1)) 

FTOs dürfen unter folgenden Voraussetzungen Teile der Ausbildung außerhalb des Hoheitsgebietes von JAA-Mitgliedstaaten durchführen:

(a) Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Anhanges kann eine Genehmigung erteilt werden. Unter der Voraussetzung, dass die genehmigende zuständige Stelle die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Überwachung für gegeben hält, wird die Ausbildung auf die durchgehende Ausbildung für ATPL(A) oder MPL(A) oder Teile dieser Ausbildung beschränkt (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300).

(b) Die Zwischenprüfung im Fach Navigation in Phase 3 der durchgehenden Ausbildung für ATPL(A) kann von einem örtlich ansässigen Lehrberechtigen, der an der Ausbildung des Bewerbers nicht beteiligt war, abgenommen werden, vorausgesetzt, der Lehrberechtigte ist im Besitz einer Lizenz gemäß JAR-FCL, die die Rechte einer Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flight Instructor/FI(A)) oder einer Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen (Class Rating Instructor/CRI(A)), soweit zutreffend, beinhaltet. Nach Abschluss der geforderten Ausbildung kann die praktische Prüfung für CPL(A) in Phase 4 der ATPL(A)-Ausbildung von einem örtlich ansässigen Flugprüfer (Flugzeug) (Flight Examiner/FE(A)) abgenommen werden, vorausgesetzt, der Prüfer ist im Besitz einer Anerkennung gemäß JAR-FCL Abschnitt I und von der betreffenden FTO völlig unabhängig; es sei denn, die zuständige Stelle hat zu einer anderen Regelung ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt.

(c) Die praktische Prüfung für den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung ist in einem JAAMitgliedstaat nach Ermessen der zuständigen Stelle, die die Ausbildung genehmigt, abzulegen. Eine FTO, die eine Ausbildung für den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten anbietet, muss im Rahmen dieser Ausbildung Vorkehrungen für eine fliegerische Eingewöhnung in die Luftraumstruktur des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland oder in die Luftraumstruktur eines anderen JAA-Mitgliedstaates nach dem Ermessen der zuständigen Stelle oder der genehmigenden ausländischen Behörde eines JAA-Mitgliedstaates treffen, bevor ein Flugschüler die praktische Prüfung für den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung ablegt.

(d) Die theoretische ATPL-Ausbildung kann von einer FTO, die eine Ausbildung außerhalb von JAAMitgliedstaaten durchführt, erteilt werden. Die theoretischen Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen sind von der zuständigen Stelle durchzuführen (siehe JAR-FCL 1.485). Die Prüfungsvereinbarungen (siehe JAR-FCL 1.030) sind im Hinblick aulf die Ausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten sorgfältig zu berücksichtigen.

(e) Die Ausbildung darf nur unter der direkten Aufsicht eines CFI(A) oder seines ernannten Vertreters, der eine Lizenz gemäß JAR-FCL und eine Lehrberechtigung gemäß Absatz 16 des Anhanges 1a zu JAR-FCL 1.055 besitzt und bei der Durchführung der Ausbildung anwesend ist, erfolgen.

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Ergänzende Anforderungen für FTOs mit ständiger Hauptniederlassung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten Anhang 1c zu JAR-FCL 1.055

(Siehe JAR-FCL 1.055(a)(2))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300)

Genehmigungsverfahren

1 FTOs mit ständiger Hauptniederlassung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten, die für den Erwerb von Lizenzen gemäß JAR-FCL und zugehöriger Berechtigungen ausbilden möchten, müssen die Genehmigung dieser Lehrgänge bei der nationalen Behörde (für die Bundesrepublik Deutschland bei der zuständigen Stelle) eines Vollmitgliedstaates der JAA beantragen. Die Genehmigung unterliegt folgenden Voraussetzungen:

(a) Die FTO muss die Anforderungen gemäß Anhang la zu JAR-FCL 1.055 und alle zusätzlichen Anforderungen des vorliegenden Anhanges erfüllen und

(b) die zuständige Stelle oder die ausländische Behörde eines JAA-Mitgliedstaates, bei der der Antrag auf Genehmigung gestellt wurde, sieht sich in der Lage, ihre Verantwortung für das Genehmigungsverfahren wahrzunehmen und ein ausreichendes Maß an Aufsicht, wie es gemäß den vereinbarten Verfahren gefordert wird, auszuüben. Die Kosten und das Verfahren bei Genehmigung und Aufsicht dürfen die zuständige Stelle nicht in unangemessener Weise belasten und

(c) die zuständige Stelle oder die genehmigende ausländische Behörde eines JAA-Mitgliedstaates kann die Durchsetzung und Einhaltung von Rechtsbestimmungen während des Genehmigungsverfahrens und für die Durchführung von Ausbildungslehrgängen ausreichend sicherstellen und

(d) die nationale Behörde des Nicht-JAA-Mitgliedstaates, in dem die FTO ihre Hauptniederlassung hat, kann die zuständige Stelle oder genehmigende ausländische Behörde eines JAA-Mitgliedstaates bei dem Genehmigungsverfahren unterstützen und die Aufsicht über die Ausbildungslehrgänge führen, sofern zwischen dem jeweiligen JAA-Mitgliedstaat und Nicht-JAA-Mitgliedstaat eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

2 Vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Überprüfung wird der FTO zunächst eine Genehmigung für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt; eine Verlängerung der Genehmigung kann für jeweils ein weiteres Jahr erteilt werden.

Durchsetzung und Einhaltung von Rechtsbestimmungen

3 Im Zusammenhang mit der Genehmigung von FTOs, die ihre Hauptniederlassung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten haben, bedeutet "Durchsetzung und Einhaltung von Rechtsbestimmungen", dass die zuständige Stelle oder die genehmigende ausländische Behörde eines JAA-Mitgliedstaates, die die Genehmigung erteilt, in der Lage sein muss:

(a) die erstmalige und die regelmäßigen Überprüfungen der in dem Nicht-JAA-Mitgliedstaat liegenden FTO durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der JAR-FCL erfüllt sind und

(b) Ausbildungsflüge und andere Ausbildungsstandards zu überprüfen, die die zuständige Stelle oder die ausländische Behörde eines JAA-Mitgliedstaates für notwendig erachtet

(c) ihre Verantwortung für die Erteilung, Änderung, Anordnung des Ruhens oder den Widerruf von Genehmigungen in Übereinstimmung mit deutschem Recht oder dem anwendbaren Recht des JAA-Mitgliedstaates, der die Genehmigung erteilt, wahrzunehmen.

Die zuständige Stelle oder genehmigende ausländische Behörde eines JAA-Mitgliedstaates kann, vorbehaltlich einer Vereinbarung zwischen dem JAA-Mitgliedstaat und dem Nicht-JAA-Mitgliedstaat, in dem die FTO ihre Hauptniederlassung hat, die Verantwortung für die unter Absatz-3(a) aufgeführten Aufgaben auf den Nicht-JAA-Mitgliedstaat übertragen.

Ausbildung in FTOs für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für beruflich tätige Piloten

4 Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Anhanges kann die Genehmigung erteilt werden, wenn sich die zuständige Stelle oder genehmigende ausländische Behörde eines JAA-Mitgliedstaates in der Lage sieht, die entsprechende Aufsicht in Übereinstimmung mit den entsprechenden Verfahren zu führen.

5 Die praktische Prüfung für die Instrumentenflugberechtigung ist in dem JAA-Mitgliedstaat der genehmigenden Behörde durchzuführen. FTOs müssen im Rahmen der Ausbildung Vorkehrungen für eine fliegerische Eingewöhnung in die Luftraumstruktur des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland oder in die Luftraumstruktur eines anderen JAA-Mitgliedstaates nach dem Ermessen der zuständigen Stelle oder der genehmigenden ausländischen Behörde eines JAA-Mitgliedstaates treffen, bevor ein Flugschüler die praktische Prüfung für den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung mit einem von der genehmigenden Behörde anerkannten Prüfer ablegt.

6 Die Zwischenprüfung im Fach Navigation in Phase 3 der durchgehenden Ausbildung für ATPL(A) kann von einem örtlich ansässigen Lehrberechtigen (FI(A)), der von der zuständigen Stelle oder genehmigenden ausländischen Behörde eines JAA-Mitgliedstaates anerkannt wurde und an der Ausbildung des Bewerbers nicht beteiligt war, abgenommen werden, vorausgesetzt, der Lehrberechtigte ist im Besitz einer JAR-FCL-Lizenz, die die Rechte eines FI(A), soweit zutreffend, beinhaltet. Nach Abschluss der geforderten Ausbildung kann die praktische Prüfung für CPL(A) in Phase 4 der ATPL(A)-Ausbildung von einem örtlich ansässigen, von der zuständigen Stelle oder genehmigenden ausländischen Behörde eines JAA-Mitgliedstaates bestimmten und anerkannten Flugprüfers (FE(A)) abgenommen werden, vorausgesetzt, der Prüfer ist im Besitz einer Anerkennung gemäß JAR-FCL Abschnitt I und von der FTO völlig unabhängig; es sei denn; die zuständige Stelle oder genehmigende ausländische Behörde eines JAA-Mitgliedstaates hat zu einer anderen Regelung ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt.

Ausbildung in FTOs nur für den Erwerb der PPL(A) und zugehöriger Berechtigungen

7 Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Anhanges kann die Genehmigung für die Durchführung von Ausbildungslehrgängen für den Erwerb der JAR-FCL-PPL(A) und zugehöriger Berechtigungen erteilt werden, wenn sich die zuständige Stelle oder genehmigende ausländische Behörde eines JAA-Mitgliedstaates in der Lage sieht, die entsprechende Aufsicht in Übereinstimmung mit den entsprechenden Verfahren zu führen.

8 Ausbildungsflugzeuge, Flugplätze und Strecken für die Navigationsausbildung, die für die PPL(A)-Ausbildung verwendet werden, müssen den Anforderungen der zuständigen Stelle oder genehmigenden ausländischen Behörde eines JAA-Mitgliedstaates genügen.

9 Nach Abschluss der geforderten Ausbildung kann die praktische Prüfung für die PPL(A) von einem örtlich ansässigen, von der zuständigen Stelle oder genehmigenden ausländischen Behörde eines JAAMitgliedstaates anerkannten Flugprüfer (FE(A)) abgenommen werden, vorausgesetzt, der Prüfer war an der Ausbildung des Flugschülers nicht beteiligt.

10 Die gemäß Anhang la zu JAR-FCL 1.055 geforderten Ausbildungs- und Betriebshandbücher können für FTOs, die nur für den Erwerb der PPL(A) und zugehöriger Berechtigungen ausbilden, kombiniert werden und nur die Informationen beinhalten, die die PPL(A) betreffen.

Theoretische Kenntnisse

11 Die theoretische ATPL-Ausbildung kann in einer FTO durchgeführt werden, die genehmigte Ausbildungen außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten durchführt. Die theoretischen Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen sind von der zuständigen Stelle oder genehmigenden ausländischen Behörde eines JAA-Mitgliedstaates durchzuführen (siehe JAR-FCL 1.485).

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Ausbildungsbetriebe für den Erwerb von Musterberechtigungen nur für Inhaber von Pilotenlizenzen oder zugehöriger Berechtigungen/Anerkennungen als TRI, SFI oder MCCI Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055

(Siehe JAR-FCL 1.055)
(Siehe auch JAR-FCL 1.261(c) und (d) für die Genehmigung von Lehrgängen)

Einführung

1 Ein Ausbildungsbetrieb für Musterberechtigungen (TRTO) ist eine Organisation, die über Personal und Ausrüstung verfügt und mit geeigneter Infrastruktur eine Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung oder eine Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC-Ausbildung) oder eine Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und, soweit zutreffend, eine theoretische Ausbildung für besondere Ausbildungsprogramme anbietet.

2 Eine TRTO, die eine genehmigte Ausbildung gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL anbieten möchte, bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle eines JAA-Mitgliedstaates. Die zuständige Stelle erteilt die Genehmigung nur, wenn

(a) Nicht Bestandteil der Bestimmungen

(b) die TRTO alle Anforderungen der JAR-FCL 1 erfüllt.

Dieser Anhang enthält die Bestimmungen für die Erteilung, Verlängerung und Änderung der Genehmigung für Ausbildungsbetriebe für Musterberechtigungen.

Genehmigungsverfahren

3 Eine TRTO, die einen Antrag auf Genehmigung stellt, hat der zuständigen Stelle entsprechend Absatz 16 und 25-27 dieses Anhanges die Betriebs- und Ausbildungshandbücher einschließlich Qualitätssystem und Beschreibungen ihrer Ausbildungspläne vorzulegen. Vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Überprüfung wird der TRTO zunächst eine Genehmigung für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt; eine Verlängerung der Genehmigung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, einer TRTO mit Sitz außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten eine Genehmigung zu erteilen, wenn sie nicht über die notwendigen personellen Ressourcen verfügt oder die Kosten für das Verfahren der Genehmigung und Überprüfung eine unangemessene Belastung für die zuständige Stelle darstellen.

4 Sämtliche Ausbildungslehrgänge bedürfen der Genehmigung.

5 Die Genehmigung wird von der zuständigen Stelle geändert, widerrufen oder das Ruhen der Genehmigung angeordnet, wenn die zugrunde liegenden Bestimmungen oder Standards nicht mehr den genehmigten Mindestanforderungen entsprechen.

6 Änderungen eines genehmigten Lehrgangs oder Änderungen im Betriebs- oder Ausbildungshandbuch bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Stelle. Dies gilt jedoch nicht für geringfügige Änderungen im täglichen Betriebsablauf. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Geringfügigkeit von Änderungen ist die zuständige Stelle zu befragen.

7 Eine TRTO kann, im Rahmen ihrer gesamten Ausbildungsorganisation und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Stelle, Ausbildungsvereinbarungen mit anderen Ausbildungsbetrieben treffen oder die Ausbildung auch auf anderen Flugplätzen durchführen.

Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

8

(a) Eine TRTO muss der zuständigen Stelle glaubhaft machen, dass sie über ausreichende finanzielle Grundlagen verfügt, um die Ausbildung nach den genehmigten Standards durchzuführen.

(b) Eine TRTO muss eine den Anforderungen der zuständigen Stelle genügende Person benennen, die der zuständigen Stelle glaubhaft macht, dass ausreichende finanzielle Grundlagen vorhanden sind, um die Ausbildung gemäß den genehmigten Standards durchzuführen. Hierbei muss es sich um den verantwortlichen Geschäftsführer handeln.

Überprüfung

9 Nach der ersten Überprüfung führt die zuständige Stelle weitere Überprüfungen durch um festzustellen, ob die TRTO in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAA und der Genehmigung arbeitet.

10 Während solcher Kontrollbesuche hat die TRTO Einsicht in Ausbildungsaufzeichnungen, Genehmigungsunterlagen, technische Bordbücher, Unterrichtsunterlagen und sonstige Lehrmittel sowie Zugang zu Unterrichtsstunden und Flugbesprechungen zu gewähren. Nach dem Besuch erhält die TRTO von der zuständigen Stelle eine Kopie des Überprüfungsberichtes.

Betriebsleistung und Lehrpersonal

11 Die Betriebsstruktur der TRTO muss die Aufsicht über alle Mitarbeiter durch Personen gewährleisten, die über die notwendige Erfahrung und Befähigung verfügen, um anhaltend hohe Standards sicherzustellen. Nähere Angaben zur Betriebsstruktur, aus denen individuelle Aufgaben hervorgehen, müssen im Betriebshandbuch der TRTO enthalten sein.

12 Es ist ein Ausbildungsleiter (HT) zu benennen, der den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt. Der Ausbildungsleiter hat sicherzustellen, dass die TRTO die Bestimmungen der JAR-FCL erfüllt. Diese Person trägt die alleinige unmittelbare Verantwortung gegenüber der zuständigen Stelle.

13 Die TRTO muss über geeignetes Personal verfügen, um die Ausbildungsziele zu erfüllen. Die Aufgaben für jede Lehrkraft sind festzulegen und zu dokumentieren.

Lehrberechtigte für Musterberechtigungen

14 Lehrberechtigte für Musterberechtigungen (Type Rating Instructors/TRI) müssen:

  1. im Besitz einer CPL oder ATPL und der Berechtigung(en) für die Ausbildungslehrgänge, die sie durchführen sollen, sein;
  2. im Besitz einer Lehrberechtigung für die in dem/den Ausbildungslehrgängen verwendeten Flugzeuge sein oder
  3. im Besitz einer Anerkennung der zuständigen Stelle zur Durchführung besonderer Ausbildungen an der TRIO sein (siehe JAR-FCL 1.300).

Anerkannte Lehrberechtigte für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten

15 Für die Ausbildung an einem Flugübungsgerät (FTD) müssen Lehrberechtigte im Besitz einer CPL oder ATPL sein oder in den drei Jahren vor ihrer ersten Ernennung gewesen sein und über Erfahrung als Lehrberechtigter für die entsprechende Ausbildung verfügen; ausgenommen Lehrberechtigte, die im Besitz einer Anerkennung gemäß Absatz 3 oder 4 des Anhanges 1 zu JAR-FCL 1.005 sind. Für den Erwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten oder die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) in einem Flugsimulator oder FTD oder FNPT II müssen Lehrberechtigte im Besitz einer Lehrberechtigung TRI(A) oder Anerkennung als SFI(A) sein, oder MCCI(A), sofern es sich um die reine Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung handelt.

Theoretische Ausbildung

16 Die theoretische Ausbildung ist von einem anerkannten Lehrberechtigten durchzuführen, der im Besitz der entsprechenden Muster-/Klassenberechtigung ist oder von einem Lehrer mit entsprechender Erfahrung in der Luftfahrt und Kenntnissen des jeweiligen Luftfahrzeuges, zum Beispiel ein Flugingenieur, Luftfahrzeugtechniker, Flugdienstberater.

Ausbildungsstandards

17 Die TRIO hat ein System festzulegen, um die Leistungsfähigkeit und den Erfolg des Ausbildungsbetriebes sicherzustellen. Durch das Qualitätssystem soll die Leistungsfähigkeit der Verfahren und Ausbildungsstandards der TRTO festgelegt werden.

Aufzeichnungen

18 Eine TRTO muss über geeignetes Verwaltungspersonal verfügen, um für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren folgende Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren:

  1. Beurteilungen der Lehrgangsteilnehmer vor und während des Lehrgangs
  2. ausführliche Angaben zur theoretischen und praktischen Ausbildung sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten einzelner Flugschüler
  3. persönliche Angaben über das Personal der TRTO (Ablauf der Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen, Berechtigungen, etc.)

19 Die Form des Ausbildungsnachweises für die Lehrgangsteilnehmer ist im Ausbildungshandbuch festzulegen.

20 Die TRTO hat die Ausbildungsnachweise und Berichte auf Verlangen der zuständigen Stelle vorzulegen.

Ausbildungsprogramm

21 Für jede angebotene Ausbildung ist ein Ausbildungsprogramm zu erarbeiten. Dieses Programm muss die wochen- oder abschnittsweise dargestellte theoretische und praktische Ausbildung sowie die durchzuführenden Flugübungen und eine Zusammenfassung des Lehrplanes beinhalten. Insbesondere die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und die theoretische Ausbildung sind so zu planen, dass die Lehrgangsteilnehmer ihre theoretischen Kenntnisse in den Flugübungen anwenden können. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit Probleme, die während der theoretischen Ausbildung auftreten, in der anschließenden praktischen Ausbildung gelöst werden können.

Ausbildungsflugzeuge

22 Jedes Flugzeug muss so ausgerüstet sein, dass es den Anforderungen der jeweils genehmigten Ausbildung entspricht.

Einrichtungen

23 Es müssen geeignete Ausbildungseinrichtungen vorhanden sein.

Voraussetzungen für die Aufnahme der Ausbildung

24 Eine TRTO ist dafür verantwortlich, dass die Lehrgangsteilnehmer mindestens die gemäß JAR-FCL 1.250 festgelegten Voraussetzungen für die Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung erfüllen.

Ausbildungs- und Betriebshandbuch

25 Eine TRTO hat ein Ausbildungs- und Betriebshandbuch zu erstellen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Darin müssen Informationen und Anweisungen enthalten sein, die dem Personal bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und den Lehrgangsteilnehmern als Anleitung für die Erfüllung der Ausbildungsanforderungen dienen. Eine TRTO muss dem Personal und, falls notwendig, den Lehrgangsteilnehmern Einsicht in das Ausbildungs- und Betriebshandbuch und die Genehmigungsunterlagen der zuständigen Stelle gewähren. Das Änderungsverfahren ist festzulegen und Änderungen sind sorgfältig zu überwachen.

26 Das Ausbildungshandbuch muss für jede Ausbildungsphase die Anforderungen, Vorgaben und Ausbildungsziele angeben, die von den Lehrgangsteilnehmern zu erfüllen sind, einschließlich der Aufnahmebedingungen für den jeweiligen Lehrgang, soweit zutreffend. Es muss Folgendes beinhalten:

Teil 1 - Ausbildungsplan
Teil 2 - Flugbesprechungen und Flugübungen
Teil 3 - Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten
Teil 4 - Theoretische Ausbildung

27 Das Betriebshandbuch muss für bestimmte Mitarbeiter wichtige Informationen liefern, z.B. TRls, Lehrberechtigte für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten, Lehrer für Theorieausbildung, Betriebs- und Instandhaltungspersonal etc. und Folgendes beinhalten:

(a) Allgemeines

(b) Technik

(c) Überlandflug

(d) Ausbildung des Personals

.

Genehmigung von Fernlehrgängen für modulare theoretische Ausbildung Anhang 3 zu JAR-FCL 1.055

(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.050)
(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.050)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(4))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285)

Ausbildungsorganisation

1. Unterrichtsräume müssen entweder in der Hauptniederlassung des Ausbildungsbetriebes oder, vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Stelle, in einer geeigneten Einrichtung an anderer Stelle vorhanden sein. In jedem Fall müssen die Unterrichtsräume und alle zugehörigen Unterrichtseinrichtungen den für die Betriebsgenehmigung bestehenden Anforderungen entsprechen. Vor Beginn der Ausbildung ist die Genehmigung der zuständigen Stelle für die Durchführung eines modularen Ausbildungsprogramms mit Fernunterricht einzuholen.

2. Der Ausbildungsleiter (HT) oder Leiter der theoretischen Ausbildung (CGI) einer FTO, die Fernunterricht anbietet, muss die Anforderungen von Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 erfüllen. Alle Lehrer für Theorieausbildung müssen die Anforderungen der JAR-FCL erfüllen und über eine geeignete Qualifikation oder entsprechende Erfahrung verfügen, die den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt.

3. FTOs, die nur theoretische Ausbildung anbieten, unterliegen den gleichen Genehmigungs- und Auditierungsanforderungen wie FTOs gemäß Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055.

4. Es bleibt der genehmigten FTO überlassen ob sie ihre Lehrgänge auf der Grundlage von Vollzeitanwesenheit oder Fernunterricht anbietet. Für alle Fächer der modularen Fernlehrgänge besteht teilweise Anwesenheitspflicht. Die Anwesenheitspflicht muss mindestens 10 Prozent der Gesamtdauer des Lehrgangs umfassen.

Lehrberechtigte

5. Alle Lehrberechtigten müssen mit den Anforderungen des Fernunterrichtsprogramms, einschließlich des Qualitätssicherungsprogramms, vertraut sein. Ihre Grundschulung muss in der Hauptniederlassung erfolgen; für alle nachfolgenden Schulungen gilt der gleiche Standard wie für Lehrberechtigte vor Ort. Für alle Lehrberechtigten muss das Qualitätssystem ein ausreichendes Mittel zur Überwachung der individuellen Leistung und Einhaltung der genehmigten Ausbildungsprogramme darstellen.

Lehrgänge

6. Fernunterricht als Teil der theoretischen Ausbildung wird nur für folgende Lehrgänge genehmigt:

(a) Lehrgänge für modulare theoretische Ausbildung zum Erwerb von PPL(A), CPL(A), IR(A) und ATPL(A).

(b) Lehrgänge für die ergänzende theoretische Ausbildung für den Erwerb einer PPL(A), CPL(A) (siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.050) und ATPL(A) (siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.050).

(c) Lehrgänge zum Erwerb zusätzlicher theoretischer Kenntnisse für eine Klassen- oder Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten.

.

Form und Inhalt von Lizenzen Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075

Allgemeines

1 Der Pilot hat stets eine gültige Lizenz einschließlich eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses mitzuführen, wenn er die Rechte der Lizenz ausübt.

2 Zur Feststellung der Identität des Lizenzinhabers hat dieser einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen.

3 Medizinische Auflagen (z.B. das Tragen einer Sehhilfe, etc.) werden in das Tauglichkeitszeugnis und nach Ermessen der zuständigen Stelle in die Lizenz eingetragen.

4 Nicht Bestandteil der Bestimmungen

5 Bei der Durchführung von Befähigungsüberprüfungen zur Verlängerung von Muster-, Klassen- oder Instrumentenflugberechtigungen hat der Prüfer, der die Befähigungsüberprüfung abnimmt, die Möglichkeit, Eintragungen vorzunehmen. Ersatzweise kann auch die zuständige Stelle Eintragungen über die Verlängerung von Berechtigungen vornehmen.

Ungültige Berechtigungen werden nach Ermessen der zuständigen Stelle, jedoch spätestens fünf Jahre nach der letzten Verlängerung, aus der Lizenz entfernt.





Abschnitt B
Flugschüler (Flugzeug)

JAR-FCL 1.085 Anforderungen

(a) Erster Satz nicht Bestandteil der Bestimmungen.

Bei Beginn der praktischen Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz für Privatpiloten hat der Flugschüler dem Ausbildungsbetrieb die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterweisung für Sofortmaßnahmen am Unfallort nachzuweisen, bei Beginn der praktischen Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Berufs- oder Verkehrspiloten die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe.

Mit diesen Anforderungen hat die zuständige Stelle sicherzustellen, dass Flugschüler nicht durch die Ausübung der ihnen erteilten Rechte eine Gefahr für den Luftverkehr darstellen.

(b) Der Flugschüler darf ohne Flugauftrag des Lehrberechtigten keine Alleinflüge durchführen.

JAR-FCL 1.090 Mindestalter

Der Flugschüler muss vor seinem ersten Alleinflug mindestens 16 Jahre alt sein.

JAR-FCL 1.095 Flugmedizinische Tauglichkeit

Der Flugschüler darf Alleinflüge nur durchführen, wenn er im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 oder 2 ist.

Abschnitt C
Lizenz für Privatpiloten (Flugzeug) - PPL(A)

JAR-FCL 1.100 Mindestalter

Der Bewerber für eine PPL(A) muss mindestens 17 Jahre alt sein.

JAR-FCL 1.105 Flugmedizinische Tauglichkeit

Der Bewerber für eine PPL(A) muss im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 oder 2 sein. Für die Ausübung der Rechte einer PPL(A) ist ein gültiges Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 oder 2 vorgeschrieben.

JAR-FCL 1.110 Rechte und Voraussetzungen

(a) Rechte

Vorbehaltlich weiterer, in Deutschland anwendbarer Vorschriften, berechtigt eine Privatpilotenlizenz gemäß JAR-FCL innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr zu einer berufsmäßigen Tätigkeit als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeugen der in der Lizenz eingetragenen Muster, beschränkt auf die Ausbildung von Privatpiloten sowie das Schleppen von Gegenständen. Darüber hinaus berechtigt die Privatpilotenlizenz zu einer Tätigkeit als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr.

(b) Voraussetzungen

(1) Der Bewerber für eine PPL(A), der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.100, 1.105, 1.120, 1.125(a) und (b), 1.130 und 1.135 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für die Erteilung einer PPL(A) und hat mindestens die Klassen-/Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeugmuster erworben.

(2) Für die Durchführung von Flügen bei Nacht hat der Lizenzinhaber die Bestimmungen gemäß JAR-FCL 1.125(c) zu erfüllen.

JAR-FCL 1.115 Reserviert

JAR-FCL 1.120 Flugerfahrung und Anrechnung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125)

Der Bewerber für eine PPL(A) muss mindestens 45 Stunden als Pilot auf Flugzeugen nachweisen; davon können fünf Stunden in einem Übungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenfluges (BITD, siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125), FNPT oder Flugsimulator durchgeführt worden sein. Inhaber von Lizenzen oder gleichwertigen Rechten für Hubschrauber, Ultraleichthubschrauber, Flugschrauber, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mit starren Tragflügeln, Segelflugzeuge oder Motorsegler können zehn Prozent ihrer gesamten Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf diesen Luftfahrzeugen, jedoch nicht mehr als zehn Stunden, für eine PPL(A) anrechnen lassen.

JAR-FCL 1.125 Ausbildungslehrgang

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125)

(a) Allgemeines

Der Bewerber für eine PPL(A) hat in einem Ausbildungsbetrieb oder einer akzeptierten, registrierten Ausbildungseinrichtung die erforderliche Ausbildung in Übereinstimmung mit dem Lehrplan gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125 nachzuweisen.

(b) Flugausbildung

Der Bewerber für eine PPL(A) muss mindestens 25 Stunden mit einem Lehrberechtigten und mindestens zehn Stunden im Alleinflug unter Aufsicht auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis nachweisen. Darin müssen mindestens fünf Stunden im Allein-Überlandflug mit mindestens einem Flug über eine Strecke von mindestens 270 km (150 NM) enthalten sein, bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind. Wurde dem Bewerber Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf anderen Luftfahrzeugen gemäß JAR-FCL 1.120 angerechnet, kann sich die geforderte Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem auf Flugzeugen auf eine Mindestanzahl von 20 Stunden verringern.

(c) Nachtflugqualifikation

Für die Durchführung von Flügen bei Nacht sind mindestens fünf zusätzliche Stunden auf Flugzeugen bei Nacht durchzuführen, davon drei Stunden mit einem Lehrberechtigten mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation sowie fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand. Diese Qualifikation wird in die Lizenz eingetragen.

JAR-FCL 1.130 Theoretische Prüfung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135)

Der Bewerber für eine PPL(A) hat der zuständigen Stelle theoretische Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der PPL(A) entsprechen. Diese Bestimmungen und Verfahren für die theoretische Prüfung sind in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135 enthalten.

JAR-FCL 1.135 Praktische Fähigkeiten

(Siehe JAR-FCL 1.125(a))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135)
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.135)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295)
(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240)

Der Bewerber für eine PPL(A) muss die Fähigkeit nachgewiesen haben, als verantwortlicher Pilot eines Flugzeuges die entsprechenden Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135 so durchzuführen, wie es die Rechte der Lizenz erfordern. Die praktische Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Flugausbildung abzulegen (siehe JAR-FCL 1.125(a)).

.

 Ausbildungslehrgang für PPL(A) - ZusammenfassungAnhang 1 zu JAR-FCL 1.125

(Siehe JAR-FCL 1.125)

1 Das Ziel eines PPL(A)-Lehrganges ist die Ausbildung von Flugschülern in der sicheren und fachkundigen Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln.

Theoretische Ausbildung

2 Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung des PPL(A)-Lehrganges muss Folgendes beinhalten:

  FlugzeugHubschrauber
  PPLErgänzende AusbildungPPLErgänzende Ausbildung
010 00 00 00Luftrecht    
010 01 00 00Internationales Recht: Abkommen, Vereinbarungen und Organisationenx x 
010 02 00 00Lufttüchtigkeitx x 
010 03 00 00Staatzugehörigkeits- und Eintragungszeichen für Luftfahrzeugex x 
010 04 00 00Lizenzierung von Luftfahrtpersonalx x 
010 05 00 00Luftverkehrsregelnx x 
010 06 00 00Navigationsverfahren für die Luftfahrt - Betrieb von Luftfahrzeugenx x 
010 07 00 00Flugverkehrsdienste und Flugverkehrsmanagementx x 
010 08 00 00Flugberatungsdienstx x 
010 09 00 00Flugplätze / Hubschrauberlandeplätzex x 
010 11 00 00Such- und Rettungsdienstx x 
010 12 00 00Luftsicherheitx x 
010 13 00 00Untersuchung von Unfällen und Zwischenfällen in der Luftfahrtx x 
010 15 00 00Nationales Rechtx x 

 

  FlugzeugHubschrauber
  PPLErgänzende AusbildungPPLErgänzende Ausbildung
021 00 00 00Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse - Zelle und Systeme; Elektrische Systeme; Triebwerk, Notausrüstungxxxx
021 01 00 00Systemauslegung; Belastungen; Spannungszustände; Wartung/instandhaltungxxxx
021 02 00 00Zellexxxx
021 03 0000Hydraulische systemexxxx
021 04 00 00Fahrwerk - Räder, Reifen, Bremsenxxxx
021 05 00 00Steuerungxxxx
021 07 00 00Eisverhütungs- und Enteisungssystemexxxx
021 08 00 00Kraftstoffsystemexxxx

 

 FlugzeugHubschrauber
 PPLErgänzende AusbildungPPLErgänzende Ausbildung
021 09 00 00Elektrische Systemexxxx
021 10 00 00Kolbentriebwerkexxxx
021 11 00 00Turbinentriebwerke  xx
021 12 00 00Sicherungs- und Warnanlagen  xx
021 15 00 00Hubschrauber: Rotorköpfe  xx
021 16 00 00Hubschrauber: Antriebssysteme  xx
021 17 00 00Hubschrauber: Rotorblätter  xx

 

  FlugzeugHubschrauber
  PPLErgänzende AusbildungPPLErgänzende Ausbildung
022 00 00 00Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse - Instrumentierung    
022 01 00 00Sensoren und Instrumentexxxx
022 02 00 00Messung von Luftparameternxxxx
022 03 00 00Magnetismus - Direktanzeigender Kompassxxxx
022 04 00 00Kreiselinstrumentexxx 
022 10 00 00Kommunikationsanlagenxxxx
022 12 00 00Warnsysteme, Annäherungswarnsystemexxxx
022 13 00 00Integrierte Instrumente - Elektronische Anzeigenxxxx

 

  FlugzeugHubschrauber
  PPLErgänzende AusbildungPPLErgänzende Ausbildung
030 00 00 00Flugleistung und Flugplanung    
031 00 00 00Masse und Schwerpunktlage - Flugzeuge/Hubschrauber    
031 01 00 00Gründe für die Berechnung von Masse und Schwerpunktlagexxxx
031 02 00 00Beladungxxxx
031 03 00 00Grundlagen zur Berechnung der Schwerpunktlagexxxx
031 04 00 00Angaben zu Masse und Schwerpunktlage von Luftfahrzeugenxxxx
031 05 00 00Bestimmung der Schwerpunktlagexxxx


 FlugzeugHubschrauber
 PPLErgänzende AusbildungPPLErgänzende Ausbildung
032 00 00 00Flugleistung - Flugzeuge    
032 01 00 00Allgemeinesxx  
032 02 00 00Flugleistungsklasse B - Einmotorige Flugzeugex   

 

 FlugzeugHubschrauber
 PPLErgänzende AusbildungPPLErgänzende Ausbildung
033 00 00 00Flugplanung und Überwachung des Flugverlaufes    
033 01 00 00Flugplanung für Flüge nach Sichtflugregelnxxxx
033 03 00 00Planung des Kraftstoffverbrauchesxxxx
033 04 00 00Flugvorbereitungxxxx
033 05 00 00ATS-Flugplanxxxx
033 06 00 00Überwachung des Flugverlaufes und Änderung des Flugdurchführungsplanes während des Flugesxxxx

 

 FlugzeugHubschrauber
 PPLErgänzende AusbildungPPLErgänzende Ausbildung
034 00 00 00Flugleistung - Hubschrauber    
034 01 00 00Allgemeines  xx
034 02 00 00Flugleistung - Einmotorige Hubschrauber  xx
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