umwelt-online: JAR-FCL 1 (deutsch) - Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten - (Flugzeug)(4)

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 Inhalte der praktischen Prüfung für den Erwerb einer CPL(A)Anhang 2 zu JAR-FCL 1.170

(Siehe JAR-FCL 1.170)

Abschnitt 1
Flugvorbereitung und Abflug
Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Luftfahrer (Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren etc.) gelten für alle Abschnitte.
aFlugvorbereitung, einschließlich:
Dokumentation, Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Flugwetterberatung
b)Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges
cRollen und Start
dFlugleistung und Trimmung
ePlatzrundenverfahren
fAbflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstößen (Luftraumbeobachtung)
gVerbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren,
Sprechfunkverfahren
Abschnitt 2
Allgemeine Flugübungen
aFühren des Flugzeuges mit Sicht nach außen, einschließlich Geradeaus- und Horizontalflug, Steigflug, Sinkflug, Luftraumbeobachtung
bGrenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, einschließlich Erkennen und Beenden von Strömungsabriss (Verlust der Steuerbarkeit)
cKurven, einschließlich Kurven in Landekonfiguration, Steilkurven mit 45° Querneigung
dGrenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden eines kritischen Flugzustandes
eFühren des Flugzeuges ohne Sicht nach außen ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich:
  1. Horizontalflug, Reiseflugkonfiguration, Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit
  2. Steig- und Sinkflugkurven mit 10° - 30° Querneigung
  3. Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen
  4. Ausfall von Fluglageinstrunenten
fVerbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren
Abschnitt 3
Überlandflug
aFühren des Flugzeuges mit Sicht nach außen, einschließlich Reiseflugkonfiguration
Reichweite und Höchstflugdauer
bOrientierung, Gebrauch der Navigationskarten
cEinhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs, Luftraumbeobachtung
dHöhenmessereinstellung, Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren
eÜberwachung des Flugverlaufes, Flugdurchführungsplan, Kraftstoffverbrauch, Feststellung von Kursabweichungen und Kurskorrektur
fBeobachtung des Wetters, Beurteilung der weiteren Wetterentwicklung, Planung von Ausweichstrecken
gEinhalten eines Kurses über Grund (Positionsbestimmung durch NDB oder VOR), Identifizierung von Funknavigationseinrichtungen (Instrumentenflug), Ausweichen zum Ausweichflugplatz (Sichtflug)
Abschnitt 4
Anflug- und Landeverfahren
aAnflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Kontrollen, Luftraumbeobachtung
bVerbindung zur Flugverkehrskontrolle, Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren
cDurchstarten aus geringer Höhe
dNormale Landung, Seitenwindlandung (wenn entsprechende Bedingungen vorliegen)
eLandung auf kurzen Pisten
fAnflug und Landung ohne Motorhilfe (nur einmotorige Flugzeuge)
gLandung ohne Landeklappen
hTätigkeiten nach Beendigung des Fluges
Abschnitt 5
Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren
Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 4 verbunden werden.
aSimulierter Triebwerksausfall nach dem Start (in sicherer Höhe), Verfahren bei Ausbruch eines Feuers im Fluge
bAusfall von Systemen einschließlich Notausfahren des Fahrwerks, Ausfall der elektrischen Anlage und des Bremssystems
cNotlandung (simuliert)
dVerbindung zur Flugverkehrskontrollstelle Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren
eMündliche Prüfung
Abschnitt 6
Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf die Klasse oder das Muster bezogene Übungen
Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden.
aSimulierter Triebwerksausfall während des Starts (in sicherer Höhe, sofern nicht in einem Flugsimulator durchgeführt)
bAnflug und Durchstarten mit simuliertem Triebwerksausfall
cAnflug und Landung bis zum vollständigen Stillstand mit simuliertem Triebwerksausfall
dTriebwerksausfall, Abstellen und Wiederanlassen
eVerbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren, Verhalten als Luftfahrer
fVom Flugprüfer festgelegt - einschlägige Übungen der praktischen Prüfung für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung; darunter, soweit zutreffend:
  1. Flugzeugsysteme, einschließlich der Bedienung des Autopiloten
  2. Betrieb der Druckkabine
  3. Gebrauch der Eisverhütungs-/Enteisungsanlage
gMündliche Prüfung

Abschnitt E
Instrumentenflugberechtigung (Flugzeug) - IR(A)

JAR-FCL 1.174 Flugmedizinische Tauglichkeit

Der Bewerber für eine IR(A) muss in Übereinstimmung mit JAR-FCL 3.355(b) flugmedizinisch tauglich sein.

JAR-FCL 1.175 Erfordernis einer Instrumentenflugberechtigung

(a) Der Inhaber einer Lizenz (A) darf ein Flugzeug nur dann nach Instrumentenflugregeln (IFR) führen, wenn er im Besitz einer der Luftfahrzeugkategorie entsprechenden Instrumentenflugberechtigung (IR(A)) gemäß JAR-FCL ist. Davon ausgenommen sind Piloten während der praktischen Prüfung oder während der Ausbildung mit einem Lehrberechtigten.

(b) Nicht Bestandteil der Bestimmungen

JAR-FCL 1.180 Rechte und Voraussetzungen

(a) Rechte

(1) Vorbehaltlich der Einschränkungen der Berechtigung durch den Einsatz eines weiteren Piloten, der während der praktischen Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 die Rolle des Kopiloten einnimmt (Flugbetrieb mit zwei Piloten/Multipilot restriction), und weiterer, in Deutschland anwendbarer Vorschriften, ist der Inhaber einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge berechtigt, ein- oder mehrmotorige Flugzeuge bis zu einer Entscheidungsmindesthöhe von 200 Fuß (60 m) nach Instrumentenflugregeln zu führen. Die Instrumentenflugberechtigung für Entscheidungsmindesthöhen unterhalb von 200 Fuß (60 m) kann im Anschluss an weitere Ausbildung und Prüfungen gemäß EU-OPS und Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 Abschnitt 6 von der zuständigen Stelle erteilt werden.

(2) Vorbehaltlich der Voraussetzungen für die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 und weiterer, in Deutschland anwendbarer Vorschriften, ist der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge berechtigt, einmotorige Flugzeuge bis zu einer Entscheidungsmindesthöhe von 200 Fuß (60 m) nach Instrumentenflugregeln zu führen.

(b) Voraussetzungen

Ein Bewerber, der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.185 bis 1.210 nachgewiesen hat, hat damit die Anforderungen für die Erteilung einer IR(A) erfüllt.

JAR-FCL 1.185 Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung

(a) Die Gültigkeitsdauer einer IR(A) beträgt ein Jahr, beginnend mit dem Datum der Ausstellung oder Erneuerung oder dem Ablaufdatum einer gültigen IR(A), wenn diese in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.246(a) verlängert wurde.

(b) Ist die IR(A) auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten beschränkt, ist der Überprüfungsflug für die Verlängerung oder Erneuerung im Flugbetrieb mit zwei Piloten durchzuführen.

(c) Wurde die IR(A) innerhalb der vorangegangenen 7 Jahre nicht verlängert oder erneuert, hat der Inhaber die theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb der IR(A) gemäß JAR-FCL 1.210 abzulegen.

JAR-FCL 1.190 Flugerfahrung und Anrechnung von Flugzeiten

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205)

(a) Der Bewerber für eine IR(A) muss im Besitz einer PPL(A) mit Nachtflugqualifikation oder einer CPL(A) sein und über mindestens 50 Stunden Überlandflugzeit als verantwortlicher Pilot von Flugzeugen oder Hubschraubern verfügen, davon mindestens zehn Stunden auf Flugzeugen.

(b) Wenn der Bewerber im Besitz einer IR(H) ist, kann die gesamte gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205 geforderte Flugausbildung auf zehn Stunden auf Flugzeugen verringert werden.

(c) Wenn der Bewerber im Besitz einer in Übereinstimmung mit den Regelungen der ICAO ausgestellten CPL(A) ist, kann die gesamte gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205 geforderte Flugausbildung um bis zu zehn Stunden verringert werden

oder

(d) wenn der Bewerber die Teilnahme an dem Modul A (Grundlagen des Instrumentenfluges) gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205 nachweisen kann, kann die gesamte gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205 geforderte Flugausbildung um bis zu zehn Stunden verringert werden.

JAR-FCL 1.195 Theoretische Kenntnisse

(a) Lehrgang

Der Bewerber für eine IR(A) hat eine genehmigte theoretische Ausbildung in einem Ausbildungsbetrieb für Flugausbildung (FTO) nachzuweisen. Der Lehrgang sollte, soweit wie möglich, mit der Flugausbildung abgestimmt sein.

(b) Prüfung

Ein Bewerber muss theoretische Kenntnisse in Art und Umfang nachweisen, die den Rechten einer IR(A) entsprechen und muss die Anforderungen gemäß Abschnitt J der JAR-FCL 1 erfüllen.

JAR-FCL 1.200 Kenntnisse der englischen Sprache

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200)

(a) Der Bewerber für eine IR(A), MPL(A), ATPL(A) oder deren Anerkennung muss die Fähigkeit nachgewiesen haben, die englische Sprache gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 anwenden zu können.

(b) Der Inhaber einer in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 erteilten IR(A) hat damit die PPL(A), CPL(A), MPL(A) oder ATPL(A) um das Sprechfunkzeugnis in englischer Sprache erweitert.

JAR-FCL 1.205 Flugausbildung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205)

Der Bewerber für eine IR(A) muss entweder die Teilnahme an einer durchgehenden Flugausbildung, die auch die Ausbildung zum Erwerb der IR(A) beinhaltet (siehe JAR-FCL 1.165 und 1.515) oder eine genehmigte modulare Flugausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205 nachweisen.

JAR-FCL 1.210 Praktische Fähigkeiten

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210)

(a) Allgemeines

Der Bewerber für eine IR(A) muss die Fähigkeit nachgewiesen haben, die Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 so durchzuführen, wie es die Rechte einer IR(A) erfordern.

(b) Mehrmotorige Flugzeuge

Für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist die Prüfung auf einem mehrmotorigen Flugzeug abzulegen.

Bewerber, die eine Klassen-/Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeug erwerben möchten, müssen außerdem die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.262 erfüllen.

(c) Einmotorige Flugzeuge

Für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung für einmotorige Flugzeuge ist die Prüfung auf einem einmotorigen Flugzeug abzulegen. Ein Flugzeug mit mehreren Motoren auf der Längsachse ist im Hinblick auf eine Instrumentenflugberechtigung als einmotoriges Flugzeug zu betrachten.

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IR(A) - Kenntnisse der englischen Sprache Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200

(Siehe JAR-FCL 1.200)
(Siehe JAR-FCL 1.005(b)(5))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)

Kenntnisse der Englischen Sprache

1 Der Bewerber für die IR(A) oder Inhaber einer solchen muss über die Fähigkeit verfügen, die englische Sprache zu folgenden Zwecken anwenden zu können:

(a) Während des Fluges:

Sprechfunkverkehr bezogen auf alle Flugphasen einschließlich Notsituationen.

Die Forderung wird als erfüllt angesehen, wenn der Bewerber eine praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für den Erwerb einer IR, MPL oder ATPL bestanden hat, bei der der Sprechfunkverkehr in englischer Sprache durchgeführt wird.

(b) Am Boden:

Alle Informationen, die sich auf die Durchführung eines Fluges beziehen, z.B.:

Diese Forderung wird als erfüllt angesehen, wenn der Bewerber einen in englischer Sprache durchgeführten Ausbildungslehrgang für IR, MPL oder ATPL erfolgreich abgeschlossen hat oder die theoretische Prüfung für IR, MPL oder ATPL in englischer Sprache bestanden hat.

(c) Verständigung:

Fähigkeit zur Verständigung mit anderen Besatzungsmitgliedern in englischer Sprache in allen Flugphasen einschließlich der Flugvorbereitung.

Diese Forderung wird als erfüllt angesehen, wenn der Bewerber für eine IR(A) oder Inhaber einer solchen einen in englischer Sprache durchgeführten Lehrgang in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) abgeschlossen hat und ein Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss dieses Lehrganges gemäß JAR-FCL 1.250(a)(3) besitzt oder wenn er eine praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung für Flugzeuge mit zwei Piloten in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 bestanden hat, bei der der Sprechfunkverkehr und die Kommunikation mit anderen Besatzungsmitgliedern in englischer Sprache durchgeführt werden.

2 Alternativ können die oben aufgeführten Forderungen auch durch eine besondere, von der zuständigen Stelle oder im Auftrag der zuständigen Stelle durchgeführte Prüfung nachgewiesen werden. Hierzu ist die vorherige Teilnahme an einem Lehrgang erforderlich, der es dem Bewerber ermöglicht, die unter 1(a), (b) und (c) aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.

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Modulare Ausbildung für IR(A)  Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205

(Siehe JAR-FCL 1.205)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

1 Das Ziel der modularen Ausbildung für IR(A) ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um Flugzeuge nach Instrumentenflugregeln und unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen zu führen. Der Lehrgang besteht aus zwei Modulen, die getrennt absolviert oder miteinander kombiniert werden können.

Modul A - Grundlagen des Instrumentenfluges

Diese Einheit besteht aus zehn Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug, von denen bis zu fünf Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem BITD, FNPT I oder II oder einem Flugsimulator bestehen können. Dieses Modul ist in einem genehmigten Ausbildungsbetrieb (FTO) durchzuführen. Alle Module bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle. Bewerber, die das Modul Grundlagen des Instrumentenfluges unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit des Ausbildungsleiters absolviert haben erhalten eine Teilnahmebescheinigung.

Modul B - Flugausbildung in Instrumentenflugverfahren

Diese Einheit umfasst den restlichen Ausbildungslehrplan für die Instrumentenflugberechtigung (A), 40 Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug auf einmotorigen Flugzeugen oder 45 Stunden auf mehrmotorigen Flugzeugen sowie den theoretischen Ausbildungslehrgang für den Erwerb der IR(A). Dieses Modul ist in einem genehmigten Ausbildungsbetrieb (FTO) durchzuführen. Alle Module bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle.

2 Bewerber für eine modulare Ausbildung für IR(A) müssen im Besitz einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten PPL(A) oder CPL(A) sein, jeweils mit den Rechten zur Durchführung von Flügen bei Nacht. Ein Bewerber für das Modul Flugausbildung in Instrumentenflugverfahren, der nicht im Besitz einer CPL(A) ist, muss eine Teilnahmebescheinigung für das Modul Grundlagen des Instrumentenfluges nachweisen.

Der Ausbildungsbetrieb hat sicherzustellen, dass der Bewerber für einen IR(A)-Lehrgang für mehrmotorige Flugzeuge, der bisher noch nicht über eine Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge verfügt, vor Beginn des IR(A)-Lehrganges die Ausbildung für mehrmotorige Flugzeuge gemäß JAR-FCL 1.261(b)(2) im Umfang von sechs Stunden erhalten hat.

3 Bewerber, die das Modul Flugausbildung in Instrumentenflugverfahren einer modularen Ausbildung für IR(A) absolvieren möchten, müssen unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO alle Ausbildungsabschnitte innerhalb eines durchgehenden, genehmigten Ausbildungslehrganges, den die betreffende FTO zusammenstellt, abschließen. Vor Beginn des Moduls Flugausbildung in Instrumentenflugverfahren hat die FTO sicherzustellen, dass der Bewerber über grundlegende Fähigkeiten im Instrumentenflug verfügt. Eine Auffrischungsschulung ist nach Bedarf durchzuführen. Die theoretische Ausbildung kann auch in einer FTO, die nur Theorieausbildung durchführt, erfolgen. In diesem Fall ist der Ausbildungsleiter der Organisation für die Überwachung zuständig.

4 Die theoretische Ausbildung ist innerhalb von 18 Monaten abzuschließen. Das Modul Flugausbildung in Instrumentenflugverfahren und die praktische Prüfung sind innerhalb der Gültigkeitsdauer der bestandenen theoretischen Prüfungen gemäß JAR-FCL 1.495 abzuschließen.

5 Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:

(a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der Instrumentenflugberechtigung führt

(b) eine praktische Ausbildung im Instrumentenflug.

6 Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretisch(en) Prüfung(en) gemäß Absatz 8 und der praktischen Prüfung gemäß Absatz 14 hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Anforderungen für den Erwerb einer IR(A) erfüllt.

Theoretische Ausbildung

7 Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung ist in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 festgelegt. Ein genehmigter modularer IR(A)-Lehrgang muss mindestens 150 Unterrichtsstunden (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten) umfassen, wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen, von der zuständigen Stelle genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Genehmigte Fernlehrgänge können nach Ermessen der zuständigen Stelle ebenfalls als Teil der Ausbildung angeboten werden.

Theoretische Prüfung

8 Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J der JAR-FCL, Kenntnisse in Art und Umfang
nachzuweisen, die den Rechten der IR(A) entsprechen.

Flugausbildung

9 Ein IR(A)-Lehrgang für einmotorige Flugzeuge muss mindestens 50 Stunden Ausbildung im Instrumentenflug umfassen, von denen bis zu 5 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem BITD, 20 Stunden in einem FNPT I oder bis zu 35 Stunden in einem Flugsimulator oder FNPT II bestehen können.

10 Ein IR(A)-Lehrgang für mehrmotorige Flugzeuge muss mindestens 55 Stunden Ausbildung im Instrumentenflug umfassen, von denen bis zu 25 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I oder bis zu 40 Stunden in einem Flugsimulator oder FNPT II bestehen können. Mit Zustimmung der zuständigen Stelle dürfen nicht mehr als 10 Stunden der in einem FNPT II oder Flugsimulator durchzuführenden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I durchgeführt werden. Die verbleibende Ausbildungszeit im Instrumentenflug muss mindestens 15 Stunden auf mehrmotorigen Flugzeugen umfassen.

11 Der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge, der auch im Besitz einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist und erstmalig eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge erwerben möchte, muss in einer genehmigten FTO/TRTO einen Lehrgang erfolgreich abschließen, der mindestens fünf Stunden Ausbildung im Instrumentenflug mit einem Lehrberechtigten für Instrumentenflug auf mehrmotorigere Flugzeugen beinhaltet, von denen drei Stunden in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden können.

12 Bei Bewerbern, die im Besitz einer in Übereinstimmung mit den Regelungen der ICAO erteilten CPL(A) sind oder die Teilnahme an dem Modul zu den Grundlagen des Instrumentenfluges nachweisen, kann sich die nach Absatz 9 oder 10 geforderte Gesamtflugzeit um 10 Stunden verringern. Die gesamte Ausbildungszeit im Instrumentenflug auf einem Flugzeug muss, wie jeweils zutreffend, den Anforderungen von Absatz 9 oder 10 entsprechen.

13 Die Flugübungen bis hin zur praktischen Prüfung für den Erwerb der IR(A) müssen Folgendes umfassen:

Modul A - Grundlagen des Instrumentenfluges

Grundlegende Verfahren und Übungen zum Instrumentenflug, die mindestens Folgendes beinhalten:

Modul B - Flugausbildung in Instrumentenflugverfahren

(1) Flugvorbereitung für Flüge nach Instrumentenflugregeln einschließlich Benutzung des Flughandbuches und entsprechender Unterlagen der Flugverkehrsdienste;

(2) Verfahren und Übungen für den Betrieb nach Instrumentenflugregeln unter normalen, außergewöhnlichen und Notfallbedingungen, die mindestens Folgendes umfassen:

(3) Übungen während des Fluges und besondere Flugeigenschaften;

(4) soweit gefordert, Durchführung der oben aufgeführten Übungen auf einem mehrmotorigen Flugzeug, einschließlich Führen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten mit einem simulierten Ausfall eines Triebwerkes sowie Abstellen und Wiederanlassen des Triebwerkes (die zuletzt genannte Übung ist in sicherer Höhe auszuführen, sofern sie nicht in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt wird).

Praktische Prüfungen

14

(a) Nach dem Abschluss der entsprechenden Flugausbildung und den Nachweis der gemäß JAR-FCL 1.190 geforderten Flugerfahrung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb der IR(A) auf einem einmotorigen oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 abzulegen.

(b) Nach dem Abschluss des unter Absatz 11 genannten Lehrganges muss der Bewerber eine praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Flugzeug gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 ablegen.

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 Praktische Prüfung für den Erwerb einer IR(A)Anhang 1 zu JAR-FCL 1.210

(Siehe JAR-FCL 1.185 und 1.210)

1 Der Bewerber für eine praktische Prüfung für den Erwerb einer IR(A) hat diese Prüfung auf dem/der in der Ausbildung verwendeten Flugzeugmuster/-klasse abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeug muss die Bestimmungen für Ausbildungsflugzeuge in Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 erfüllen.

2 Die Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers, einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, werden von der zuständigen Stelle festgelegt, die die Genehmigung zur Ausbildung erteilt hat.

3 Der Bewerber muss Abschnitt 1 bis 5 der praktischen Prüfung bestehen und, sofern ein mehrmotoriges Flugzeug verwendet wird, Abschnitt 6 des Anhanges 2 zu JAR-FCL 1.210. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Teil wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einer vorherigen Prüfung bestanden wurden. Die gesamte Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.

4 Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch in einer weiteren Prüfung nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Stelle festzulegen. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

Durchführung der Prüfung

5 Die Prüfung soll einen tatsächlichen Flug simulieren. Die Flugstrecke wird vom Prüfer ausgewählt. Ein wesentliches Element ist die Fähigkeit des Bewerbers, den Flug anhand der üblichen Flugvorbereitungsunterlagen zu planen und durchzuführen. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges zuständig und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Die Dauer des Fluges muss mindestens eine Stunde betragen.

6 Die zuständige Stelle gibt dem Prüfer Sicherheitshinweise, die während der Prüfung zu beachten sind.

7 Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird eine Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

8 Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

9 Der Bewerber muss das Flugzeug von dem Sitz führen, von dem er die Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Der Prüfer darf sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung unannehmbarer Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird. Führt der Prüfer oder ein anderer Pilot während der Prüfung die Tätigkeiten eines Kopiloten aus, sind die Rechte der Instrumentenflugberechtigung auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten beschränkt. Diese Einschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Bewerber eine weitere praktische Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.210 auf einem Flugzeug mit einem Piloten durchführt, bei der kein anderes Flugbesatzungsmitglied an der Flugdurchführung beteiligt ist. Die praktische Prüfung zu diesem Zweck kann in einem FNPT II oder Flugsimulator des entsprechenden Flugzeugmusters oder der entsprechenden Flugzeugklasse durchgeführt werden. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach den nationalen Vorschriften. § 4 LuftVG und § 2 LuftVO bleiben unberührt.

10 Entscheidungshöhen, Mindestsinkflughöhen und der Fehlanflugpunkt sind vom Bewerber im Voraus festzulegen und mit dem Prüfer abzustimmen.

11 Der Bewerber für eine IR(A) hat dem Prüfer die durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen anzusagen, einschließlich der Identifizierung von Funkeinrichtungen. Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster durchzuführen. Im Rahmen der Flugvorbereitung für die praktische Prüfung hat der Bewerber das Setzen der Triebwerksleistungen und die Geschwindigkeiten zu bestimmen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebs- oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeuges zu berechnen.

Prüfungstoleranzen

12 Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:

13 Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistung des verwendeten Flugzeugmusters sind vom Prüfer entsprechend zu berücksichtigen.

Flughöhe
 allgemein±100 ft
 Durchstarten bei Erreichen der Entscheidungshöhe+50 ft/-0 ft
 Mindestsinkflughöhe/MAP/Höhe über NN+50 ft/-0 ft
Einhalten einer Funkstandlinie±5°
Präzisionsanflug Hälfte des Anzeigebereiches, Azimut und Gleitweg
Steuerkurs
 alle Triebwerke in Betrieb±5°
 mit simuliertem Triebwerksausfall±10°
Geschwindigkeit
 alle Triebwerke in Betrieb± 5 Knoten
 mit simuliertem Triebwerksausfall+10 Knoten/-5 Knoten

Inhalt der Prüfung

14 Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.210 sind für die praktische Prüfung anzuwenden. Von der zuständigen Stelle wird das vollständige Prüfungsprotokoll festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gegeben. Abschnitt 2, Übung d und Abschnitt 6 der praktischen Prüfung können aus Sicherheitsgründen in einem FNPT II oder Flugsimulator des entsprechenden Flugzeugmusters oder der entsprechenden Flugzeugklasse durchgeführt werden.

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Inhalte der praktischen Prüfung für den Erwerb einer IR(A)  Anhang 2 zu JAR-FCL 1.210

(Siehe JAR-FCL 1.185 und 1.210)

Abschnitt 1
Flugvorbereitung und Abflug
 Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Luftfahrer, Eisverhütüngs-/Enteisungsverfahren etc. gelten für alle Abschnitte:
aBenutzung des Flughandbuches (oder entsprechender Unterlagen), insbesondere Berechnung von Flugleistung, Masse und Schwerpunktlage
bBenutzung von Unterlagen der Flugverkehrsdienste und des Wetterdienstes
cVorbereitung des ATC-Flugplanes sowie des IFR-Flugdurchführungsplans
dVorflugkontrolle
eWettermindestbedingungen
fRollen
gBesprechung vor dem Start (TO/Briefing) Start
hÜbergang zum Instrumentenflug
iInstrumentenabflugverfahren, Höhenmessereinstellung
jVerbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren
Abschnitt 2
Allgemeine Flugübungen
aFühren des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich: Horizontalflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten, Trimmung
bSteig- und Sinkflugkurven unter Einhaltung einer Standardkurve (Rate 1 turn)
cBeenden ungewöhnlicher Fluglagen, einschließlich Kurven mit gleich bleibender 45°-Querneigung und steilen Sinkflugkurven
d*Beenden des überzogenen Flugzustandes im Horizontalflug, in Steig-/Sinkflugkurven und in Landekonfiguration
eAusfall von Fluglageinstrumenten, stabilisierter Steig- oder Sinkflug im Kurvenflug (Rate 1 turn) auf bestimmte Steuerkurse, Beenden ungewöhnlicher Fluglagen
Abschnitt 3
IFR-Streckenflugverfahren
aEinhalten eines Kurses über Grund, einschließlich Anschneiden von Funkstandlinien, z.B. NDB, VOR, RNAV
bGebrauch von Funknavigationshilfen
cHorizontalflug, Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit, Setzen der Triebwerksleistung, Trimmtechnik
dHöhenmessereinstellungen
eBerechnung und Korrektur der voraussichtlichen Ankunftszeiten (Warteverfahren - soweit erforderlich)
fÜberwachung des Flugfortganges, Flugdurchführungsplan, Kraftstoffverbrauch, Systemmanagement
gEisverhütungs- und Enteisungsverfahren, wenn nötig simuliert
hVerbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren
Abschnitt 4
Prazisionsanflug
aEinstellen, Überprüfen und Identifizieren von Navigationshilfen
bAnflugverfahren, Höhenmesserüberprüfung
cBesprechung des Anfluges und der Landung einschließlich Sinkflug-, Anflug- und Landekontrollen
d+Warteverfahren
eEinhaltung des veröffentlichten Anflugverfahrens
fZeitnahme für den Anflug
gEinhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs (stabilisierter Anflug)
h+Durchstartverfahren
i+Fehlanflugverfahren / Landung
 Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren
 Abschnitt 5
Nicht-Präzisionsanflug
aEinstellen, Überprüfen und Identifizieren von Navigationshilfen
bAnflugverfahren, Höhenmessereinstellungen
cBesprechung des Anfluges und der Landung einschließlich Sinkflug-, Anflug- und Landekontrollen
d+Warteverfahren
eEinhaltung des veröffentlichten Anflugverfahrens
fZeitnahme für den Anflug
gEinhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs (stabilisierter Anflug)
h+Durchstartverfahren
i+Fehlanflugverfahren / Landung
jVerbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren
Abschnitt 6
(soweit zutreffend)
Simulierter Triebwerksausfall
a*Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start oder während des Durchstartens
b*Anflug und Durchstarten mit simuliertem Triebwerksausfall
c*Anflug und Landung mit simuliertem Triebwerksausfall, Fehlanflugverfahren
d*Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren
* kann in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden
+ kann wahlweise in Abschnitt 4 oder 5 durchgeführt werden

Abschnitt F
Klassen- und Musterberechtigungen (Flugzeug)

JAR-FCL 1.215 Klassenberechtigungen (A)

(a) Einteilung

Für Flugzeuge mit einem Piloten, die keine Musterberechtigung erfordern, sind folgende Klassenberechtigungen festgelegt:

(1) einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk

(2) einmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk

(3) Reisemotorsegler

(4) einmotorige Landflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb eines Herstellers

(5) einmotorige Wasserflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb eines Herstellers

(6) mehrmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und

(7) mehrmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk.

(b) Aufstellung

(1) Klassenberechtigungen für Flugzeuge werden vom Luftfahrt-Bundesamt festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gegeben. Für den Wechsel auf ein anderes Muster oder eine andere Baureihe des Flugzeuges innerhalb einer Klassenberechtigung ist eine Unterschiedsschulung (Differences Training/D) oder ein Vertrautmachen (Familiarisation/F) erforderlich.

(2) Flugzeuge, die nicht wie unter (1) bekannt gegeben werden, können in die JAR-FCL-Lizenz eingetragen werden, die Rechte der Berechtigung sind jedoch beschränkt auf Flugzeuge, die im Luftfahrzeugregister des Ausstellerstaates der Berechtigung eingetragen sind.

(c) Die Bedingungen für die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung folgender Klassenberechtigungen werden nach Ermessen der zuständigen Stelle festgelegt:

(1) Wasserflugzeuge

(2) Flugzeuge mit Motoren auf der Längsachse (Multi-Engine-centerline Thrust(A)).

(3) einsitzige Flugzeuge.

JAR-FCL 1.220 Musterberechtigungen (A)

(a) Kriterien

Für Flugzeuge, die nicht unter JAR-FCL 1.215 erfasst sind, werden unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien Musterberechtigungen erteilt:

(1) Musterzulassung

(2) Flugeigenschaften

(3) Mindestflugbesatzung gemäß Musterzulassung

(4) Stand der Technik.

(b) Einteilung

Musterberechtigungen für Flugzeuge sind erforderlich für:

(1) alle Flugzeugmuster, die gemäß Musterzulassung mit zwei Piloten betrieben werden müssen

oder

(2) alle mehrmotorigen Flugzeugmuster mit einem Piloten und Propellerturbinenantrieb oder Strahlturbinenantrieb

oder

(3) alle einmotorigen Flugzeugmuster mit einem Piloten mit Strahlturbinenantrieb

(4) alle sonstigen Flugzeugmuster, sofern dies für notwendig erachtet wird.

(c) Aufstellung

(1) Musterberechtigungen für Flugzeuge werden vom Luftfahrt-Bundesamt festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gegeben. Für den Wechsel auf eine andere Baureihe des Flugzeuges innerhalb einer Musterberechtigung ist eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen erforderlich.

(2)

(i) Flugzeuge, die nicht in Übereinstimmung mit FAR/JAR 23, FAR/JAR 23 Zubringerflugzeuge, FAR/JAR 25, BCAR oder AIR 2051 als Muster zugelassen sind

oder

(ii) Flugzeuge, die in einem JAAMitgliedstaat unter besonderer Registrierung fliegen, wie zum Beispiel militärische Flugzeuge, ehemalige Militärflugzeuge, Experimentalflugzeuge oder historische Flugzeuge

werden nicht wie unter (1) bekannt gegeben.

(3) Flugzeuge, die nicht wie unter (1) bekannt gegeben werden, können in die JAR-FCL-Lizenz eingetragen werden, die Rechte der Berechtigung sind jedoch beschränkt auf Flugzeuge, die im Luftfahrzeugregister des Ausstellerstaates der Berechtigung eingetragen sind.

JAR-FCL 1.221 Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten

(a) Kriterien

Für die Festlegung einer Klassen- oder Musterberechtigung für ein Hochleistungsflugzeug mit einem Piloten ist Folgendes zu berücksichtigen:

(1) Art des Triebwerks

(2) Ausstattung mit Flugzeugsystemen und die Leistung dieser Systeme

(3) Druckkabine

(4) Leistungen von Navigationssystemen

(5) Flugleistung für Start, Reiseflug und Landung

(6) Handhabungseigenschaften.

(b) Aufstellung

Flugzeuge, die als Hochleistungsflugzeuge gelten, sind in der entsprechenden Liste von Klassen- oder Musterberechtigungen mit dem Zusatz HPA (High Performance Aeroplane) gekennzeichnet.

JAR-FCL 1.225 Erfordernis von Klassen- oder Musterberechtigungen

Der Inhaber einer Lizenz darf ein Flugzeug nur dann führen, wenn er im Besitz der entsprechenden gültigen Klassen- oder Musterberechtigung ist. Davon ausgenommen sind Piloten während der praktischen Prüfung oder während der Flugausbildung. Werden für eine Klassen- oder Musterberechtigung die Rechte eines Piloten darauf beschränkt, nur als Kopilot tätig zu sein oder bestehen andere Auflagen, sind diese Einschränkungen in die Berechtigung einzutragen.

JAR-FCL. 1.230 Sonderregelungen

Für die Durchführung von Flügen besonderer Art im nicht gewerbsmäßigen Luftverkehr, z.B. Testflüge, kann die zuständige Stelle dem Lizenzinhaber, anstelle der Erteilung einer Muster- oder Klassenberechtigung gemäß JAR-FCL 1.225 schriftlich eine besondere Anerkennung erteilen. Die Gültigkeit dieser Anerkennung ist auf die Dauer einer bestimmten Aufgabe beschränkt.

JAR-FCL 1.235 Klassen- und Musterberechtigungen - Rechte, Anzahl und Baureihen

(a) Rechte

Vorbehaltlich der Bestimmungen von JAR-FCL 1.215(b) und (c) und JAR-FCL 1.220(a) und (b), ist der Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung berechtigt, auf dem/der in der Berechtigung genannten Muster/Klasse als Pilot tätig zu sein.

(b) Anzahl von Muster-/Klassenberechtigungen

Die Bestimmungen der JAR-FCL sehen hinsichtlich der Anzahl von Klassen-/Musterberechtigungen, die ein Pilot gleichzeitig besitzen darf, keinerlei Einschränkungen vor. Es können jedoch Einschränkungen durch die Bestimmungen von EU-OPS bestehen.

(c) Baureihen

Wurden auf der Baureihe innerhalb von zwei Jahren nach der Unterschiedsschulung keine Flüge durchgeführt, ist eine erneute Unterschiedsschulung oder eine Befähigungsüberprüfung auf einem Flugzeug dieser Baureihe erforderlich. Ausgenommen davon sind Muster oder Baureihen innerhalb der Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk (Singleengine piston/(SEP)).

(1) Eine Unterschiedsschulung erfordert zusätzliche Kenntnisse und eine Schulung auf einem geeigneten Übungsgerät oder dem Flugzeug.

Die Unterschiedsschulung ist in das Flugbuch des Piloten oder in gleichwertige Unterlagen einzutragen und von einem CRI/TRI/SFI(A) oder FI(A), soweit zutreffend, abzuzeichnen.

(2) Ein Vertrautmachen erfordert den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse.

JAR-FCL 1.240 Klassen- und Musterberechtigungen - Anforderungen

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 und Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240)

(a) Allgemeines

(1) Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten hat die Anforderungen für Musterberechtigungen gemäß JAR-FCL 1.250, 1.261 und 1.262 zu erfüllen.

(2) Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten hat die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.255, 1.261(a), (b) und (c) und 1.262(a), und soweit zutreffend, JAR-FCL 1.251 zu erfüllen.

(3) Der Bewerber für eine Klassenberechtigung hat die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.260, 1.261(a), (b) und (c) und 1.262(a), und soweit zutreffend, JAR-FCL 1.251 zu erfüllen.

(4) Der Lehrgang für Musterberechtigungen, einschließlich der theoretischen Ausbildung, ist innerhalb der sechs Monate, die der praktischen Prüfung vorangehen, abzuschließen.

(5) Nach Ermessen der zuständigen Stelle kann eine Klassen- oder Musterberechtigung einem Bewerber erteilt werden, der die Anforderungen eines Nicht-JAA-Staates für diese Berechtigung erfüllt, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen gemäß JAR-FCL 1.250, 1.255 oder 1.260, soweit zutreffend. Eine solche Berechtigung ist auf Flugzeuge beschränkt, die in diesem Nicht-JAA-Staat eingetragen sind oder von einem Luftfahrtunternehmer dieses Nicht-JAA-Staates betrieben werden. Die Einschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Inhaber mindestens 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen des entsprechenden Musters/der entsprechenden Klasse geflogen ist und die Anforderungen für die Verlängerung gemäß JAR-FCL 1.245 und, soweit zutreffend, JAR-FCL 1.251 erfüllt hat. Des Weiteren kann die zuständige Stelle einem Bewerber eine Klassen- oder Musterberechtigung erteilen, der bei der Erprobung eines Flugzeuges der entsprechenden Klasse/des entsprechenden Musters, das neu ist oder das einen entscheidenden Unterschied zu bereits existierenden aufweist, als Testpilot an Testflügen gemäß der Definition in JAR 1 teilgenommen hat, wobei der Bewerber einen detaillierten Nachweis über seine Tätigkeit hierbei zu erbringen hat.

(6) Eine in einer Lizenz enthaltene gültige Musterberechtigung, die von einem Nicht-JAA-Staat erteilt wurde, kann, vorbehaltlich der entsprechenden Befähigungsüberprüfung, auf eine JAR-FCL-Lizenz übertragen werden, vorausgesetzt, der Bewerber verfügt über aktuelle fliegerische Praxis sowie über mindestens 500 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf diesem Muster und unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen von JAR-FCL 1.250, 1.251, 1.255 oder 1.260, soweit zutreffend, erfüllt sind.

(7) Eine in einer Lizenz enthaltene gültige Klassenberechtigung, die von einem Nicht-JAA-Staat erteilt wurde, kann, vorbehaltlich der entsprechenden Befähigungsüberprüfung, auf eine JAR-FCL-Lizenz übertragen werden, vorausgesetzt, der Bewerber verfügt über aktuelle fliegerische Praxis sowie über mindestens 100 Stunden Flugerfahrung als Pilot in dieser Klasse und unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen von JAR-FCL 1.251 oder 1.260, soweit zutreffend, erfüllt sind.

(8) Eine in einer Lizenz enthaltene gültige Klassen-/Musterberechtigung, die von einem Nicht-JAA-Staat erteilt wurde, kann auf eine JAR-FCL-Lizenz übertragen werden, vorausgesetzt, dass sie zum aktuellen Zeitpunkt gültig ist und die letzte Verlängerung/Erneuerung der Berechtigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL und JAR-FCL 1.250, 1.255 oder 1.260, soweit zutreffend, erfolgt ist.

(b) Praktische Prüfung

(1) Die Prüfungsinhalte und -abschnitte für den Erwerb einer Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit zwei Piloten sind in Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 enthalten.

(2) Die Prüfungsinhalte und -abschnitte für den Erwerb einer Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten und einmotorige Flugzeuge sind in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 und Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 enthalten. Die praktische Prüfung ist innerhalb von 12 Monaten nach Beginn des Lehrganges für Musterberechtigungen erfolgreich abzuschließen.

JAR-FCL 1.245 Klassen- und Musterberechtigungen - Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 und Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240)

(a) Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge - Gültigkeit

Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge sind für ein Jahr gültig, beginnend mit dem Ausstellungsdatum oder, bei der Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer, mit dem Ablaufdatum der Gültigkeit.

(b) Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge - Verlängerung

Für die Verlängerung von Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge hat der Bewerber Folgendes nachzuweisen:

(1) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 auf einem Flugzeug der/des entsprechenden Klasse/Musters innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung

und

(2) mindestens zehn Streckenabschnitte als Pilot eines Flugzeuges des/der entsprechenden Musters/Klasse oder einen Streckenabschnitt als Pilot eines Flugzeuges oder in einem Flugsimulator der/des entsprechenden Klasse/Musters in Begleitung eines Prüfers innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung.

(3) Die Verlängerung einer IR(A), soweit zutreffend, sollte mit der Befähigungsüberprüfung für eine Klassen-/Musterberechtigung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 verbunden werden.

(c) Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten - Gültigkeit und Verlängerung

Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten sind für zwei Jahre gültig, beginnend mit dem Ausstellungsdatum oder, bei der Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer, mit dem Ablaufdatum der Gültigkeit.

(1) Sämtliche Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und sämtliche Berechtigungen für Reisemotorsegler - Verlängerung

Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einem Piloten oder Klassenberechtigungen für Reisemotorsegler muss der Bewerber:

(i) innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 und Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 mit einem anerkannten Prüfer in der entsprechenden Klasse ablegen

oder

(ii) innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung zwölf Flugstunden entweder auf einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk oder Reisemotorsegler nachweisen, einschließlich:

(A) sechs Stunden als verantwortlicher Pilot

(B) zwölf Starts und zwölf Landungen

und

(C) einen Übungsflug von mindestens einer Stunde Dauer mit einem FI(A) oder CRI(A). Dieser Flug kann durch jede andere Befähigungsüberprüfung oder praktische Prüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung ersetzt werden.

(iii) Ist der Bewerber sowohl im Besitz einer Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk als auch für Reisemotorsegler, kann er die unter (i) aufgeführten Anforderungen entweder in einer der beiden Klassen oder die unter (ii) aufgeführten Anforderungen entweder in einer der beiden Klassen oder kumulativ in beiden Klassen insgesamt nachweisen und eine Verlängerung für beide Berechtigungen erlangen.

(2) Einmotorige Landflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb mit einem Piloten - Verlängerung.

Für die Verlängerung von einmotorigen Landflugzeugen mit Propellerturbinenantrieb mit einem Piloten hat der Inhaber innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung mit einem anerkannten Prüfer in der entsprechenden Flugzeugklasse abzulegen.

(d) Ein Bewerber, der nicht alle Abschnitte einer Befähigungsüberprüfung vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Klassen- oder Musterberechtigung besteht, darf die damit verbundenen Rechte nicht ausüben, bis er die Befähigungsüberprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(e) Erweiterung der Gültigkeitsdauer oder Verlängerung von Berechtigungen unter besonderen Umständen

(1) Werden die Rechte einer Muster-, Klassen- oder Instrumentenflugberechtigung ausschließlich auf einem Flugzeug ausgeübt, das in einem Nicht-JAA-Staat eingetragen ist, kann die zuständige Stelle nach ihrem Ermessen die Gültigkeitsdauer der Berechtigung erweitern oder die Berechtigung verlängern, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen des betreffenden Nicht-JAA-Staates erfüllt sind.

(2) Werden die Rechte einer Muster-, Klassen- oder Instrumentenflugberechtigung auf einem Flugzeug ausgeübt, das in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragen ist und von einem Luftfahrtunternehmer eines Nicht-JAAStaates gemäß Artikel 83bis des Abkommens von Chicago über die Internationale Zivilluftfahrt betrieben wird, kann die Behörde nach ihrem Ermessen die Gültigkeitsdauer der Berechtigung erweitern oder die Berechtigung verlängern, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen des betreffenden Nicht-JAA-Staates erfüllt sind.

(3) Für jede Berechtigung, die gemäß Absatz (1) und (2) erweitert oder verlängert wurde, hat eine Verlängerung gemäß JAR-FCL 1.245(b) oder (c) und, soweit zutreffend, JAR-FCL 1.185 zu erfolgen, bevor die Rechte auf Luftfahrzeugen ausgeübt werden, die in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragen sind und von einem Luftfahrtunternehmer eines JAAMitgliedstaates betrieben werden.

(4) Eine in einem Nicht-JAAMitgliedstaat erworbene oder verwendete Berechtigung kann nach Ermessen der zuständigen Stelle weiterhin als Teil einer JAR-FCLLizenz gelten, vorausgesetzt, dass die Anforderungen des betreffenden Staates erfüllt sind und die Berechtigung auf in diesem Staat eingetragene Luftfahrzeuge beschränkt ist.

(f) Abgelaufene Berechtigungen

(1) Nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge hat der Bewerber alle von der zuständigen Stelle festgelegten Anforderungen bezüglich Auffrischungsschulungen zu erfüllen und eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 oder Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 abzulegen. Die Gültigkeitsdauer der Berechtigung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erneuerung.

(2) Nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten hat der Bewerber die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 und Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 abzulegen.

(g) Nicht Bestandteil der Bestimmungen

JAR-FCL 1.246 Instrumentenflugberechtigung, Verlängerung und Erneuerung

(Siehe JAR-FCL 1.185)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246)

(a) Verlängerung

Eine IR(A) ist innerhalb der drei Monate zu verlängern, die dem Ablaufdatum der Berechtigung unmittelbar vorangehen. Wenn möglich, ist die Verlängerung einer IR(A) mit der Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer Muster- oder Klassenberechtigung zu kombinieren.

(1) Erfolgt die Verlängerung einer IR(A) in Verbindung mit einer Klassen- oder Musterberechtigung, hat der Bewerber eine Befähigungsüberprüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 oder Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 abzulegen. In diesem Fall ist die Instrumentenflugberechtigung genauso lange gültig, wie die Klassen- oder Musterberechtigung. Ausgenommen davon ist die Verlängerung einer Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge, für die die Gültigkeitsdauer der Instrumentenflugberechtigung 12 Monate beträgt. Die Gültigkeitsdauer für eine Instrumentenflugberechtigung für Flugzeugklassen gemäß JAR-FCL 1.245(c) beträgt 12 Monate.

(2) Erfolgt die Verlängerung einer IR(A) nicht in Verbindung mit der Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung muss der Bewerber Folgendes absolvieren:

(i) Abschnitt 3b aus Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240

und

(ii) die Teile von Abschnitt 1, die für den beabsichtigten Flug von Bedeutung sind

und,

(iii) bei mehrmotorigen Flugzeugen, Abschnitt 6 aus Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 als eine Befähigungsüberprüfung, die ausschließlich nach Instrumenten durchgeführt wird.

Ein Flugsimulator des entsprechenden Flugzeugmusters oder der entsprechenden Flugzeugklasse kann verwendet werden, jedoch ist mindestens jede zweite Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer IR(A) unter diesen Umständen auf einem entsprechenden Flugzeug abzulegen.

(3) Eine Anrechnung von Flugzeiten hat in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246 zu erfolgen.

(4) Ein Bewerber, der den entsprechenden Abschnitt einer IR(A)-Befähigungsüberprüfung in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.246(a)(1) oder (a)(2) vor dem Ablaufdatum einer Instrumentenflugberechtigung nicht besteht, darf die Rechte der IR(A) erst dann ausüben, wenn die Befähigungsüberprüfung erfolgreich abgeschlossen wurde.

(b) Erneuerung

(1) Wenn eine Instrumentenflugberechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber:
(i) Auffrischungsschulungen absolvieren und zusätzliche Anforderungen erfüllen, die die zuständige Stelle festlegt

und

(ii) die Anforderungen des vorangegangenen Absatzes (a)(2) erfüllen.

Die Berechtigung ist gültig ab dem Datum der Erfüllung der Anforderungen für die Erneuerung.

JAR-FCL 1.250 Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten - Voraussetzungen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525)

(a) Voraussetzungen für die Ausbildung:

Ein Bewerber, der erstmalig eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten erwerben möchte, muss:

(1)
(i) mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen

(ii) im Besitz einer gültigen Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge sein

(iii) im Besitz einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines Lehrganges für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) sein. Sofern der MCC-Lehrgang zu dem Lehrgang für Musterberechtigungen (siehe JAR-FCL 1.261, 1.262 und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d)) hinzuzufügen ist, findet diese Bestimmung keine Anwendung,

und

(iv) die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.285 erfüllt haben

oder

(2) ein Flugschüler sein, der sich zu Beginn der Ausbildung für die Musterberechtigung in einer durchgehenden MPL(A)-Ausbildung befindet und die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.285 erfüllt haben.

(b) Bewerber, die Folgendes besitzen:

(1) eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines MCC-Lehrganges in Übereinstimmung mit JAR-FCL 2 und die Erfahrung von mehr als 100 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit zwei Piloten

oder

(2) Erfahrung von mehr als 500 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit zwei Piloten

oder

(3) Erfahrung von mindestens 500 Stunden als Pilot im Flugbetrieb mit zwei Piloten in Übereinstimmung mit EU-OPS auf mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten gemäß JAR/FAR23

sind so zu betrachten, als hätten sie die Anforderungen an die MCC-Ausbildung erfüllt,

(c) Der Kenntnisstand, der bei Piloten angenommen wird, die eine PPL(A) oder CPL(A) und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten besitzen, die nach anderen als den Bestimmungen der JAR-FCL erteilt wurden, reicht nicht aus, um die Anforderungen des vorangegangenen Absatzes (a)(4) zu erfüllen.

(d) Für den Erwerb weiterer Musterberechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten ist eine gültige Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderlich.

JAR-FCL 1.251 Klassen- und Musterberechtigungen für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten - Voraussetzungen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251)

(a) Voraussetzungen für die Ausbildung

Der Bewerber für den erstmaligen Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung für ein Hochleistungsflugzeug mit einem Piloten (HPA) muss:

(1) über mindestens 200 Stunden Gesamtflugerfahrung auf Flugzeugen verfügen

(2) die Anforderungen von JAR-FCL 1.255 oder 1.260 erfüllt haben

und

(3)

(i) im Besitz einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem von einer FTO oder TRTO durchzuführenden Lehrgang in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251 sein

oder

(ii) mindestens die theoretische Prüfung für den Erwerb der ATPL(A) in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.285(b) bestanden haben

oder

(iii) im Besitz einer gemäß den Regelungen der ICAO erteilten ATPL(A) oder einer CPL/IR mit Anrechnung des theoretischen Teils für die ATPL(A) sein.

(b) Dem Inhaber einer von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten Lizenz, die eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein Hochleistungsflugzeug mit einem Piloten beinhaltet, werden die unter Absatz (a)(3) aufgeführten Anforderungen an die theoretische Ausbildung bei der Umschreibung der Lizenz in eine JAR-FCL-Lizenz durch den jeweiligen Staat angerechnet.

JAR-FCL 1.255 Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten - Voraussetzungen

Erfahrung - nur mehrmotorige Flugzeuge

Der Bewerber für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen.

JAR-FCL 1.260 Klassenberechtigung - Voraussetzungen

Erfahrung - nur mehrmotorige Flugzeuge

Der Bewerber für den Ersterwerb einer Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen.

JAR-FCL 1.261 Klassen- und Musterberechtigungen - Theoretische Kenntnisse und Flugausbildung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261 (a))
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261 (c)(2))
(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 und Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))
(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055)
(Siehe JAR-FCL 1.251)

(a) Theoretische Ausbildung und Prüfungsbestimmungen

(1) Der Bewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein- oder mehrmotorige Flugzeuge muss die geforderte theoretische Ausbildung (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a)) abgeschlossen haben sowie Kenntnisse nachweisen, die für das sichere Führen des entsprechenden Flugzeugmusters notwendig sind.

(2) Nur mehrmotorige Flugzeuge

Der Bewerber für eine Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens sieben Stunden theoretische Ausbildung für den Betrieb von mehrmotorigen Flugzeugen abgeschlossen haben.

(b) Flugausbildung

(1) Der Bewerber für eine Klassen-/ Musterberechtigung für ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss eine auf die praktische Prüfung für Klassen-/Musterberechtigungen (siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240) abgestimmte Flugausbildung abgeschlossen haben.

(2) Nur mehrmotorige Flugzeuge

Der Bewerber für eine Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens zwei Stunden und 30 Minuten Ausbildung mit einem Lehrberechtigten auf mehrmotorigen Flugzeugen unter normalen Bedingungen sowie mindestens drei Stunden und 30 Minuten Ausbildung mit einem Lehrberechtigten bei Triebwerksausfall und asymmetrischen Flugzuständen absolviert haben.

(3) Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten muss eine auf die praktische Prüfung für Musterberechtigungen (siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295) abgestimmte Flugausbildung abgeschlossen haben.

(c) Durchführung von Ausbildungslehrgängen

(1) Ausbildungslehrgänge für den oben genannten Zweck sind von einem Ausbildungsbetrieb für Flugausbildung (FTO) oder Ausbildungsbetrieb für Musterberechtigungen (TRIO) durchzuführen. Ausbildungslehrgänge können außerdem von einem Luftfahrtunternehmer oder Hersteller oder einer vertraglich für diese arbeitenden Einrichtung oder, unter besonderen Umständen, von einem für den jeweiligen Zweck anerkannten Lehrberechtigten durchgeführt werden.

(2) Diese Lehrgänge bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle und die Einrichtungen müssen, gemäß den Festlegungen der zuständigen Stelle, die einschlägigen Bestimmungen des Anhangs 2 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen. Zur Ausbildung ohne Flugzeiten im Flugzeug (ZFTT) (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(c)(2)).

(3) Abweichend von (c)(1) und (2) können Ausbildungslehrgänge für eine Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge oder Reisemotorsegler von einem FI(A) oder CRI(A) durchgeführt werden. Ausbildungslehrgänge bedürfen der Genehmigung durch die für die Lizenz des Ausbilders zuständige Stelle gemäß § 22 LuftVZO.

(d) Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC-Ausbildung)
(siehe auch JAR-FCL 1.250(a)(3))

(1) Der Lehrgang hat in folgenden Fällen die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung zu beinhalten:
(i) für Flugschüler, die an einer durchgehenden ATPL(A)-Ausbildung teilnehmen; in Übereinstimmung mit dem Ausbildungsziel dieses Lehrganges (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1))

(ii) für Inhaber einer PPL(A)/IR oder CPL(A)/IR, die nicht an einer durchgehenden ATP(A)-Ausbildung teilgenommen haben, jedoch erstmalig eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten erwerben möchten (siehe JAR-FCL 1.250(a)(3)).

Der MCC-Lehrgang muss mindestens 25 Stunden theoretischen Unterricht und Übungen sowie 20 Stunden praktische MCC-Ausbildung umfassen. Bei Flugschülern, die an einer durchgehenden ATP(A)-Ausbildung teilnehmen verringert sich die praktische Ausbildung um fünf Stunden.

(2) Die MCC-Ausbildung ist innerhalb von sechs Monaten entweder unter Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO oder TRTO oder im Rahmen eines von einem Luftfahrtunternehmer durchgeführten, genehmigten Ausbildungslehrganges durchzuführen. Ein von einem Luftfahrtunternehmer durchgeführter Lehrgang muss, gemäß den Festlegungen der zuständigen Stelle, die einschlägigen Bestimmungen des Anhanges 2 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen. Weitere Einzelheiten zur MCC-Ausbildung können dem Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d) entnommen werden. Es ist ein FNPT II oder ein Flugsimulator zu verwenden. Wenn möglich, sollte die MCC-Ausbildung mit der Ausbildung für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten verbunden werden, wobei die praktische MCC-Ausbildung auf nicht weniger als zehn Stunden reduziert werden kann, wenn für die MCC-Ausbildung und für die Ausbildung zum Erwerb der Musterberechtigung der gleiche Flugsimulator verwendet wird.

JAR-FCL 1.262 Klassen- und Musterberechtigungen - Praktische Fähigkeiten

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295)
(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240)
(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))

(a) Praktische Prüfung für das Führen von Flugzeugen mit einem Piloten.

Der Bewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten muss die praktischen Fähigkeiten nachweisen, die für das sichere Führen von Flugzeugen der/des entsprechenden Klasse/Musters gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 und Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 erforderlich sind.

(b) Praktische Prüfung für das Führen von Flugzeugen mit zwei Piloten.

Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten muss die praktischen Fähigkeiten nachweisen, die für das sichere Führen von Flugzeugen des entsprechenden Musters in einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Flugbesatzung als verantwortlicher Pilot oder Kopilot gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 erforderlich sind.

(c) Zusammenarbeit der Flugbesatzung:

Nach dem Abschluss der MCC-Ausbildung hat der Bewerber die Fähigkeit zur Durchführung der Aufgaben eines Piloten auf Flugzeugen mit zwei Piloten entweder durch das Bestehen der praktischen Prüfung für Musterberechtigungen auf Flugzeugen mit zwei Piloten gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 nachzuweisen oder erhält eine Teilnahmebestätigung für den MCC-Lehrgang.

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