umwelt-online: JAR-OPS 3  (15)

UWS Umweltmanagement GmbHzurück Frame öffnen

JAR-OPS 3.795 Reserviert

JAR-OPS 3.800 Markierung von Durchbruchstellen

Wenn an einem Hubschrauber Rumpfbereiche vorhanden sind, die im Notfall für einen Durchbruch der Rettungsmannschaften geeignet sind, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass diese Bereiche, wie unten dargestellt, gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnungen müssen rot oder gelb sein und gegebenenfalls eine weiße Konturenlinie haben, um sich gegen den Hintergrund abzuheben.

Wenn die Markierungen der Ecken eines Durchbruchbereiches weiter als 2 Meter auseinander liegen, müssen Zwischenmarkierungen mit den Abmessungen 9 cm x 3 cm eingefügt werden, so dass nicht mehr als 2 Meter zwischen zwei benachbarten Markierungen liegen.

JAR-OPS 3.805 Reserviert

JAR-OPS 3.810 Megaphone

Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 nur betreiben, wenn dieser mit tragbaren batteriebetriebenen Megaphonen, die bei einer Noträumung für die Benutzung durch die Besatzungsmitglieder schnell verfügbar sind, ausgestattet ist.

JAR-OPS 3.815 Notbeleuchtung

(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 nur betreiben, wenn dieser ausgestattet ist mit:
(1) einer Notbeleuchtungsanlage, die über eine unabhängige Energieversorgung verfügt und die als Lichtquelle zur allgemeinen Kabinenbeleuchtung dient, um die Noträumung des Hubschraubers zu erleichtern,

(2) beleuchteten Kennzeichen und Hinweiszeichen für die Notausgänge.

JAR-OPS 3.820 Automatischer Notsender (Automatic Emergency Locator Transmitter/ELT) 18

(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber nur betreiben, wenn dieser mit einem automatischen Notpeilsender ausgestattet ist. Der

Sender muss so im Hubschrauber angebracht sein, dass bei einem Unfall die größtmögliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass er ein feststellbares Signal sendet und die Möglichkeit, dass er zu anderen Zeiten ein Signal sendet, weitestgehend ausgeschlossen ist.

(b) Für Flüge zum Zwecke der Unterstützung von oder in Verbindung mit der Förderung oder Erschließung von Bodenschätzen im Meer (einschließlich Gas) darf der Luftfahrtunternehmer einen Hubschrauber in Flugleistungsklasse 1 oder 2 auf Flügen über Wasser in Gebieten mit schwierigen Umgebungsbedingungen, wie in JAR-OPS 3.480 (a)(12)(ii)(A) definiert, in einer Entfernung zum Land, die einer Flugzeit von mehr als 10 Minuten mit normaler Reisegeschwindigkeit entspricht, nur dann betreiben, wenn dieser Hubschrauber mit einem automatisch auslösenden Notpeilsender (ELT(AD)) ausgerüstet ist.

(c) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Notpeilsender auf den im ICAO-Anhang 10 vorgeschriebenen Notfrequenzen senden kann.

JAR-OPS 3.825 Schwimmwesten

(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber auf dem Wasser oder für Flüge über Wasser:
(1) in Flugleistungsklasse 3 außerhalb einer Entfernung zum Land, die im Autorotationsflug zurückgelegt werden kann, oder

(2) in Flugleistungsklasse 1 oder 2 in einer Entfernung zum Land, die einer Flugzeit von mehr als 10 Minuten mit normaler Reisefluggeschwindigkeit entspricht, oder

(3) in Flugleistungsklasse 2 oder 3 für Starts oder Landungen an einem Flugplatz, bei dem die Startflug- oder Anflugbahn über Wasser verläuft nur betreiben, wenn für jeden Insassen eine Schwimmweste mit einem Licht zur Ortung Überlebender vorhanden ist. Diese muss so untergebracht sein, dass sie von dem Sitz oder der Liege der Person, für die sie vorgesehen ist, leicht zugänglich ist, wenn diese Person die Anschnallgurte angelegt hat. Zusätzlich muss für jedes Kleinkind an Bord eine eigene Schwimmhilfe mit einem Licht zur Ortung Überlebender vorhanden sein.

JAR-OPS 3.827 Überlebensanzüge für die Besatzung

(a) Wenn aus den dem Kommandanten zur Verfügung stehenden Wetterberichten oder vorhersagen hervorgeht, dass die Wassertemperatur während des Fluges unter 10 0C beträgt, oder wenn die geschätzte Zeit bis zur Rettung länger ist, als die berechnete Überlebenszeit, darf der Luftfahrtunternehmer einen Hubschrauber in Flugleistungsklasse 1 oder 2 für Flüge über Wasser in einer Entfernung zum Land, die einer Flugzeit von mehr als 10 Minuten mit normaler Reisefluggeschwindigkeit entspricht, zum Zwecke der Unterstützung von oder in Verbindung mit der Förderung oder Erschließung von Bodenschätzen im Meer (einschließlich Gas) nur betreiben, wenn für jedes Besatzungsmitglied ein Überlebensanzug vorgesehen ist.

(b) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber in Flugleistungsklasse 3 für Flüge über Wasser unter schwierigen Umgebungsbedingungen außerhalb einer Entfernung vom Land, die im Autorotationsflug zurückgelegt werden kann, oder außerhalb der Entfernung für eine sichere Notlandung auf dem Land nur betreiben, wenn jedes Besatzungsmitglied einen Überlebensanzug trägt.

JAR-OPS 3.830 Rettungsflöße und Rettungs-Notpeilsender (Survival ELT) für ausgedehnte Streckenflüge über Wasser

(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber in Flugleistungsklasse 1 oder 2 für Flüge über Wasser in einer Entfernung vom Land, die einer Flugzeit von mehr als 10 Minuten mit normaler Reisefluggeschwindigkeit entspricht, oder in Flugleistungsklasse 3 in einer Entfernung vom Land, die einer Flugzeit von mehr als 5 Minuten mit normaler Reisefluggeschwindigkeit entspricht, nur einsetzen, wenn die folgende Ausrüstung mitgeführt wird:
(1) in einem Hubschrauber, in dem weniger als 12 Personen befördert werden, mindestens ein Rettungsfloß mit einer Nennkapazität von nicht weniger als der höchsten Anzahl Personen an Bord,

(2) in einem Hubschrauber, in dem mehr als elf Personen befördert werden, mindestens zwei Rettungsflöße, die zusammen in der Lage sind, alle Personen, die an Bord befördert werden können aufzunehmen Die verbleibenden Rettungsflöße müssen über ausreichende Überlastkapazität verfügen, um im Falle des Verlustes eines Rettungsfloßes mit der höchsten Nennkapazität alle Personen an Bord des Hubschraubers aufnehmen zu können.

(3) mindestens ein Rettungsnotpeilsender (ELT(S)), der auf den in ICAO Anhang 10 vorgeschriebenen Frequenzen senden kann und

(4) Notausstiegsbeleuchtung und

(5) eine Lebensrettungsausrüstung einschließlich lebenserhaltender Ausrüstung entsprechend dem durchzuführenden Flug.

JAR-OPS 3.835 Überlebensausrüstung

Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber über Gebieten, in denen die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig wäre, nicht betreiben, es sei denn, der Hubschrauber ist ausgerüstet mit:

(a) Geräten zum Abgeben von pyrotechnischen Notsignalen nach ICAO-Anhang 2,

(b) mindestens einem Rettungsnotpeilsender (ELT(S)), der auf den in ICAO Anhang 10 vorgeschriebenen Frequenzen senden kann,

(c) zusätzlicher Überlebensausrüstung für die zu befliegende Strecke unter Berücksichtigung der Anzahl der Hubschrauberinsassen.

JAR-OPS 3.837 Zusätzliche Anforderungen an Hubschrauber, die zu oder von Hubschrauberlandedecks in Seegebieten mit schwierigen Umgebungsbedingungen (wie in JAR-OPS 3.480(a)(12)(ii)(A) definiert) betrieben werden

(a) Für den Flugbetrieb zum Zwecke der Unterstützung von oder in Verbindung mit der Förderung oder Erschließung von Bodenschätzen im Meer (einschließlich Gas) darf der Luftfahrtunternehmer einen Hubschrauber für Flüge zu und von Hubschrauberlandedecks in Seegebieten mit schwierigen Umgebungsbedingungen in einer Entfernung zum Land, die einer Flugzeit von mehr als 10 Minuten mit normaler Reisegeschwindigkeit entspricht, nur einsetzen, wenn:
(1) für den Fall, dass nach den dem Kommandanten verfügbaren Wetterberichten oder Vorhersagen die Wassertemperatur während des Fluges geringer als 10 °C ist oder die geschätzte Zeit bis zur Rettung die berechnete Überlebenszeit überschreitet oder die Durchführung des Fluges für die Nacht geplant ist, alle Personen an Bord des Hubschraubers einen Überlebensanzug tragen,

(2) alle in Übereinstimmung mit JAR-OPS 3.830 mitgeführten Rettungsflöße so eingebaut sind, dass sie unter den Bedingungen auf See, unter denen die Notwasserungs-, Schwimm- und Trimmeigenschaften des Hubschraubers zwecks Erfüllung der Notwasserungsanforderungen für die Zulassung bewertet wurden, benutzbar sind,

(3) der Hubschrauber mit einer Notbeleuchtungsanlage ausgestattet ist, die über eine unabhängige Energieversorgung verfügt und eine allgemeine Kabinenbeleuchtung liefert, um die Noträumung des Hubschraubers zu erleichtern,

(4) alle Notausgänge, einschließlich der Notausgänge für die Besatzung, und deren Einrichtungen zum Öffnen deutlich gekennzeichnet sind, um die Insassen, die den Ausgang bei Tageslicht oder in der Nacht benutzen, zu führen. Diese Markierungen sind so auszulegen, dass sie auch sichtbar bleiben, wenn der Hubschrauber umgeschlagen ist und die Kabine sich unter Wasser befindet,

(5) alle nicht abwerfbaren Türen, die als Notausgänge für den Fall einer Notwasserung ausgewiesen sind, eine Einrichtung haben, um sie in der geöffneten Position zu sichern, so dass sie das Aussteigen der Insassen unter allen Bedingungen auf See bis hin zu den maximalen Bedingungen, für die der Hubschrauber bezüglich seiner Notwasserungs- und Schwimmeigenschaften ausgelegt ist, nicht behindern,

(6) alle Türen, Fenster oder andere Öffnungen im Fluggastraum, die von der Luftfahrtbehörde als geeignet für eine Noträumung unter Wasser zugelassen sind, so ausgestattet sind, dass sie im Notfall betätigt werden können,

(7) alle Fluggäste und die Besatzung ständig ihre Schwimmwesten angelegt haben.

JAR-OPS 3.840 Hubschrauber, die für den Betrieb auf dem Wasser zugelassen sind - sonstige Ausrüstung

(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen für den Betrieb auf dem Wasser zugelassenen Hubschrauber auf dem Wasser nur betreiben, wenn dieser:
(1) entsprechend seiner Größe, seiner Masse und seiner Handhabungseigenschaften mit einem Treibanker und weiterer Ausrüstung, die zum Festmachen, Verankern oder Manövrieren des Luftfahrzeugs auf dem Wasser erforderlich ist,

(2) sofern zutreffend, mit der nach den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschriebenen Ausrüstung zur Erzeugung von akustischen Signalen ausgestattet ist.

JAR-OPS 3.843 Alle Hubschrauber für Flüge über Wasser - Notwasserung

(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber in Flugleistungsklasse 1 für Flüge über Wasser in einer Entfernung vom Land, die einer Flugzeit von mehr als 10 Minuten mit normaler Reisefluggeschwindigkeit entspricht, nur betreiben, wenn der Hubschrauber für Landungen auf dem Wasser ausgelegt ist oder mit einer Notschwimmausrüstung ausgestattet ist.

(b) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber in Flugleistungsklasse 2 oder 3 für Flüge über Wasser außerhalb der Entfernung für eine sichere Notlandung auf dem Land, nur betreiben, wenn der Hubschrauber für Landungen auf dem Wasser ausgelegt ist oder mit einer Notschwimmausrüstung ausgestattet ist.
   

.

Zusatzsauerstoff in Hubschraubern ohne Druckkabine Anhang 1
zu JAR-OPS 3.775

Tabelle 1

(a)(b)
Vorrat fürDauer und Druckhöhe
1. Alle im Cockpit sitzenden PersonenFür die gesamte Flugzeit in Druckhöhen oberhalb 10.000 ft
2. Alle vorgeschriebenen FlugbegleiterFür die gesamte Flugzeit in Druckhöhen oberhalb 13.000 ft und für den über 30 Minuten hinausgehenden Zeitraum in Druckhöhen oberhalb 10.000 ft bis einschließlich 13.000 ft
3. 100 % der Fluggäste (siehe Anmerkung)Für die gesamte Flugzeit in Druckhöhe oberhalb 13.000 ft
4. 10 % der Fluggäste (siehe Anmerkung)Für die gesamte über 30 Minuten hinausgehende Flugzeit in Druckhöhen oberhalb 10.000 ft bis einschließlich 13.000 ft
Anmerkung: Im Sinne dieser Tabelle bedeutet der Begriff "Fluggäste" die tatsächliche Anzahl der beförderten Personen und schließt Kleinkinder unter 2 Jahren mit ein.

Abschnitt L - Kommunikations- und Navigationsausrüstung

JAR-OPS 3.845 Allgemeines

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass ein Flug nur dann angetreten wird, wenn die in diesem Abschnitt geforderte Kommunikations und Navigationsausrüstung:
(1) in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen, einschließlich der Mindestleistungsanforderungen und der Betriebs- und Lufttüchtigkeitsvorschriften, zugelassen und eingebaut wurde,

(2) so eingebaut wurde, dass der Ausfall einer für die Kommunikation und/oder die Navigation notwendigen Ausrüstungseinheit nicht zum Ausfall einer weiteren für die Kommunikation oder die Navigation notwendigen Ausrüstungseinheit führt,

(3) sich in betriebsfähigem Zustand für die Betriebsart befindet, vorbehaltlich der Bestimmungen der MEL (siehe JAR-OPS 3.030),

(4) so angeordnet ist, dass die Ausrüstung, die während des Fluges von einem Flugbesatzungsmitglied genutzt werden muss, von seinem Platz aus problemlos zu bedienen ist. Ausrüstungsteile, die von mehr als einem Flugbesatzungsmitglied genutzt werden, müssen so angeordnet sein, dass sie von jedem Platz aus problemlos bedient werden können.

(b) Mindestleistungsanforderungen für Kommunikations- und Navigationsausrüstungen sind die in JAR-TSO aufgeführten Forderungen der geltenden Joint Technical Standard Orders (JTSO), sofern die Betriebs- und Lufttüchtigkeitsvorschriften nicht andere Leistungsanforderungen vorschreiben. Der Betrieb oder Einbau von Kommunikations- und Navigationsausrüstungen, die bei Inkrafttreten von JAR-OPS 3 anderen Bau- und Leistungsanforderungen als denen von JTSO entsprechen, ist auch weiterhin gestattet, sofern dieser Abschnitt nicht zusätzliche Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen. Bereits zugelassene Kommunikations und Navigationsausrüstungen müssen geänderten JTSO oder anderen geänderten Spezifikationen nur entsprechen, sofern rückwirkende Vorschriften erlassen wurden.

JAR-OPS 3.850 Funkausrüstung

(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber nur dann betreiben, wenn er mit der für die Betriebsart erforderlichen Funkausrüstung ausgestattet ist.

(b) Werden in diesem Abschnitt zwei voneinander unabhängige Funkanlagen vorgeschrieben, so sind zwei voneinander unabhängige Antennen zu installieren, sofern nicht robuste, fest installierte Antennen oder andere Antennenbauarten gleicher Zuverlässigkeit verwendet werden, jedoch keine Drahtantennen.

(c) Die unter Absatz (a) geforderte Funkausrüstung muss den Sprechfunkverkehr auf der Luftfahrtnoffrequenz 121,5 MHz ermöglichen.

JAR-OPS 3.855 Aufschaltanlage
(Audio Selector Panel)

Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber nur dann nach Instrumentenflugregeln betreiben, wenn der Hubschrauber mit einer Aufschaltanlage ausgerüstet ist, die für alle Flugbesatzungsmitglieder zugänglich ist.

JAR-OPS 3.860 Funkausrüstung für Flüge nach Sichtflugregeln auf Flugstrecken, die mit Hilfe sichtbarer Landmarken geflogen werden

Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber auf Strecken, die mit Hilfe sichtbarer Landmarken nach Sichtflugregeln geflogen werden, nur dann betreiben, wenn dieser über die notwendige Funkausrüstung (Kommunikationsausrüstung einschließlich Sekundärradarantwortgerät [SSR-Transponder]) verfügt, die unter normalen Betriebsbedingungen Folgendes ermöglicht:

(a) Funkverkehr mit den zuständigen Bodenstationen,

(b) Funkverkehr mit den zuständigen Flugverkehrskontrollstellen von jedem Punkt des kontrollierten Luftraumes aus, der beflogen werden soll,

(c) Empfang von Informationen des Flugwetterdienstes,

(d) Beantwortung von SSR-Abfragen für die betreffende Flugstrecke.

JAR-OPS 3.865 Kommunikations- und Navigationsausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln oder nach Sichtflugregeln auf Strecken, die nicht mit Hilfe sichtbarer Landmarken geflogen werden

(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber auf Strecken, die nicht mit Hilfe sichtbarer Landmarken nach Sichtflugregeln geflogen werden können oder die nach Instrumentenflugregeln geflogen werden, nur dann betreiben, wenn der Hubschrauber über die von den Flugverkehrskontrollstellen in dem betreffenden Luftraum geforderte Funkausrüstung (Kommunikationsausrüstung einschließlich Sekundärradar-Antwortgerät [SSR-Transponder]) und Navigationsausrüstung verfügt.

(b) Funkausrüstung

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Funkausrüstung mindestens Folgendes umfasst:

(1) zwei voneinander unabhängige Kommunikationsanlagen, die unter normalen Betriebsbedingungen notwendig sind, um mit den zuständigen Bodenstationen von jedem Punkt der Flugstrecke, einschließlich Ausweichstrecken, Funkverbindung halten zu können,

(2) eine für die betreffende Strecke vorgeschriebene Sekundärradar-Ausrüstung (SSR-Transponder).

(c) Navigationsausrüstung

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Navigationsausrüstung

(1) mindestens Folgendes umfasst:
(i) zwei voneinander unabhängige Navigationshilfen, welche für die betreffende Strecke oder das betreffende Gebiet geeignet sind,

(ii) eine für die Bestimmungs- und Ausweichflugplätze geeignete Anflughilfe,

(iii) eine Flächennavigationsausrüstung, sofern eine solche für die betreffende Strecke oder das betreffende Gebiet gefordert wird,

(iv) eine zusätzliche VOR-Empfangsanlage für jene Strecken oder Teile davon, die ausschließlich nach VOR-Signalen beflogen werden,

(v) eine zusätzliche ADF-Anlage für jene Strecken oder Teile davon, die ausschließlich nach NDB-Signalen beflogen werden, oder

(2) die vorgeschriebene Navigationsleistung (Required Navigation Performance [RNP]) für den Betrieb im betreffenden Luftraum erfüllt.

(d) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes (c)(1)(iv) und/oder (c)(1)(v) darf der Luftfahrtunternehmer einen Hubschrauber ohne die dort geforderte Navigationsausrüstung betreiben, wenn dieser über eine gleichwertige Ausrüstung verfügt, die für die betreffende Flugstrecke/das betreffende Gebiet behördlich genehmigt wurde. Die Zuverlässigkeit und Genauigkeit dieser Ausrüstung muss die sichere Navigation auf der geplanten Strecke gewährleisten.

(e) Die oben genannten Anforderungen können durch eine Kombination von Instrumenten oder durch integrierte Anzeigesysteme oder durch eine Kombination von Parametern auf elektronischen Anzeigen erfüllt werden, vorausgesetzt die für jeden vorgeschriebenen Piloten zur Verfügung stehenden Informationen sind nicht geringer als jene, die durch die oben festgelegten Instrumente und die dazugehörige Ausrüstung zur Verfügung stehen würden.

(f) Wenn höchstens einer der in Absatz a) festgelegten Ausrüstungsgegenstände unmittelbar vor Beginn des Fluges ausgefallen ist, darf der Hubschrauber zu diesem Flug trotzdem starten, sofern

1) vor Beginn des Fluges eine Reparatur oder ein Austausch des betroffenen Ausrüstungsgegenstandes billigerweise nicht zumutbar ist,

2) der Hubschrauber nicht mehr als einen Flug durchgeführt hat, seitdem der betroffene Ausrüstungsgegenstand letztmalig betriebsbereit war,

3) der Kommandant sich unter Berücksichtigung der neuesten zur Verfügung stehenden Informationen hinsichtlich der Strecke oder des Gebietes, der zu benutzenden Flugplätze (einschließlich geplanter Umleitungen) und der zu erwartenden Wetterbedingungen davon überzeugt hat, dass der Flug sicher und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der zutreffenden Flugverkehrskontrollbeschränkungen durchgeführt werden kann.

JAR-OPS 3.870 Reserviert

Abschnitt M - Instandhaltung

JAR-OPS 3.875 Allgemeines

(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber nur betreiben, wenn dieser von einem geeigneten gemäß JAR-145 genehmigten oder anerkannten Instandhaltungsbetrieb instandgehalten und zum Betrieb freigegeben wurde. Ausgenommen sind Vorflugkontrollen, die nicht von einem gemäß JAR-145 genehmigten Betrieb ausgeführt werden müssen.

(b) Dieser Abschnitt enthält Hubschrauber-Instandhaltungsvorschriften, die eingehalten werden müssen, um den Bedingungen für die Betriebsgenehmigung eines Luftfahrtunternehmens gemäß JAR-OPS 3.180 zu genügen.

JAR-OPS 3.880 Begriffsbestimmungen

Folgende Definitionen aus JAR-145 sind auf diesen Abschnitt anzuwenden:

(a) Von der Luftfahrtbehörde genehmigt: Unmittelbar von der Luftfahrtbehörde selbst oder gemäß einem behördlich genehmigten Verfahren genehmigt.

(b) Genehmigte Norm: Eine behördlich genehmigte Herstellungs-, Entwicklungs-, Instandhaltungs- oder Qualitätsnorm.

(c) Vorflugkontrolle: Die vor einem Flug durchgeführte Inspektion, um sicherzustellen, dass der Hubschrauber für den beabsichtigten Flug tauglich ist. Die Störungsbehebung ist nicht Teil der Vorflugkontrolle.

JAR-OPS 3.885 Beantragung und Genehmigung des Instandhaltungssystems des Luftfahrtunternehmers

(a) Wer die erstmalige Erteilung, Änderung oder Verlängerung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC - Air Operator Certificate) beantragt, hat für die Genehmigung des Instandhaltungssystems die Unterlagen gemäß JAR-OPS 3.185(b) einzureichen.

(b) Wer die erstmalige Erteilung, Änderung oder Verlängerung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC - Air Operator Certificate) beantragt und dabei die Forderungen dieses Abschnitts in Verbindung mit einem entsprechenden gemäß JAR-145 genehmigten oder anerkannten Instandhaltungsbetriebshandbuch erfüllt, ist berechtigt, die Genehmigung für sein Instandhaltungssystem von der Luftfahrtbehörde zu erhalten.

Anmerkung: Detaillierte Anforderungen sind in JAR-OPS 3.180(a)(3) und 3.180(b) und JAR-OPS 3.185 enthalten.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter . Frame öffnen