umwelt-online: JAR-OPS 3 (12)

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Abschnitt I- Flugleistungsklasse 3

JAR-OPS 3.540 Allgemeines

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(1) Hubschrauber, die in der Flugleistungsklasse 3 betrieben werden, entweder in Kategorie A oder in Kategorie B zugelassen sind,

(2) Flüge nur von und zu solchen Hubschrauberflugplätzen und über solchen Strecken, Gebieten und Ausweichstrecken durchgeführt werden, die nicht in einem Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen liegen - Ausgenommen hiervon ist:

(i) der Betrieb über Wasser in Gebieten mit schwierigen Umgebungsbedingungen, wenn bei jedem derartigen Flug die Flugzeit zu einem Punkt, von dem aus eine sichere Notlandung auf dem Land möglich ist, 10 Minuten nicht überschreitet oder

(ii) der Betrieb in Gebieten mit schwierigen Umgebungsbedingungen, wenn dieser nach JAR-OPS 3.005(e) genehmigt ist.

(3) Flüge nicht durchgeführt werden, wenn die Hauptwolkenuntergrenze niedriger als 600 ft über dem betreffenden Gelände oder die Sicht geringer als 800 m ist, und dass Flüge immer mit Erdsicht durchgeführt werden.

(4) Bis zum 31. Dezember 2009 dürfen Flüge von und zu erhöhten Hubschrauberflugplätzen in Gebieten ohne schwierige Umgebungsbedingungen mit kritischem Zeitraum bei einem Triebwerkausfall während Start oder Landung durchgeführt werden, wenn der Luftfahrtunternehmer im Besitz einer entsprechenden Genehmigung der Luftfahrtbehörde ist (siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.517(a)).

(5) Flüge von und zu Hubschrauberlandedecks nicht durchgeführt werden,

(6) Nachtflüge nicht durchgeführt werden.

JAR-OPS 3545 Start14

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen,

dass:

(a) die Startmasse nicht die höchstzulässige Startmasse überschreitet, die für einen Schwebeflug im Bodeneffekt angegeben ist, wobei davon ausgegangen wird, dass alle Triebwerke mit Startleistung arbeiten. Wenn die Bedingungen so sind, dass ein Schwebeflug im Bodeneffekt wahrscheinlich nicht möglich ist, darf die Startmasse nicht die höchstzulässige Startmasse überschreiten, die für einen Schwebeflug außerhalb des Bodeneffektes angegeben ist, wobei davon ausgegangen wird, dass alle Triebwerke mit Startleistung arbeiten,

(b) für den Nachweis der Übereinstimmung mit obigem Absatz (a) die folgenden Parameter am Startflugplatz berücksichtigt werden:

(1) die Druckhöhe,

(2) die Umgebungstemperatur,

(c) der Hubschrauber bei einem Triebwerkausfall eine sichere Notlandung durchführen kann, es sei denn, er wird in Übereinstimmung mit JAR-OPS 3.540(a)(4) oder in Übereinstimmung mit JAR-OPS 3.540(a)(2)(ii) betrieben.

JAR-OPS 3.550 Reiseflug

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:

(a) der Hubschrauber seinen Flug entlang der beabsichtigten Strecke oder entlang einer geplanten Ausweichstrecke fortsetzen kann, ohne an irgendeinem Punkt die entsprechende Mindestflughöhe zu unterschreiten, wobei alle Triebwerke innerhalb der festgelegten Bedingungen für höchste Dauerleistung arbeiten,

(b) der Hubschrauber bei Ausfall eines Triebwerkes eine sichere Notlandung durchführen kann, es sei denn, er wird in Übereinstimmung mit JAR-OPS 3.540(a)(2)(i) oder JAR-OPS 3.540(a)(2)(ii) betrieben.

JAR-OPS 3.555 Landung 15

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:

(a) die Landemasse des Hubschraubers zur voraussichtlichen Landezeit die höchstzulässige Landemasse nicht überschreitet, die für einen Schwebeflug im Bodeneffekt angegeben ist, wenn alle Triebwerke mit Startleistung arbeiten. Wenn die Bedingungen so sind, dass ein Schwebeflug im Bodeneffekt wahrscheinlich nicht möglich ist, darf die Landemasse nicht die höchstzulässige Landemasse überschreiten, die für einen Schwebeflug außerhalb des Bodeneffektes angegeben ist, wobei davon ausgegangen wird, dass alle Triebwerke mit Startleistung arbeiten,

(b) für den Nachweis der Übereinstimmung mit obigem Absatz (a) die folgenden Parameter zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Landung am Zielflugplatz oder, falls vorgeschrieben, an jedem Ausweichflugplatz berücksichtigt werden:

(1) die Druckhöhe,

(2) die Umgebungstemperatur,

(c) der Hubschrauber bei einem Triebwerkausfall eine sichere Notlandung durchführen kann, es sei denn, er wird in Übereinstimmung mit JAR-OPS 3.540(a)(4) oder in Übereinstimmung mit JAR-OPS 3.540(a)(2)(ii) betrieben.

Abschnitt J - Masse und Schwerpunktlage

JAR-OPS 3.605 Allgemeines
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.605)

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Beladung, Masse und Schwerpunktlage des Hubschraubers in jeder Betriebsphase mit den im anerkannten Flughandbuch oder, falls einschränkender, mit den im Betriebshandbuch festgelegten Betriebsgrenzen übereinstimmen.

(b) Der Luftfahrtunternehmer hat vor der ersten Inbetriebnahme und danach alle 4 Jahre die Masse und Schwerpunktlage des Hubschraubers durch Wägung zu ermitteln. Die Auswirkungen von Änderungen und Reparaturen auf die Masse und Schwerpunktlage sind zu berücksichtigen und ordnungsgemäß zu dokumentieren. Hubschrauber sind erneut zu wiegen, wenn die Auswirkungen von Änderungen auf die Masse und die Schwerpunktlage nicht genau bekannt sind.

(c) Der Luftfahrtunternehmer hat die Masse aller betrieblichen Ausrüstungsgegenstände und die der Besatzungsmitglieder, die in der Betriebsleermasse des Hubschraubers enthalten sind, durch Wägung oder unter Verwendung von Standardmassen zu ermitteln. Der Einfluss ihrer Positionierung auf die Schwerpunktlage des Hubschraubers muss bestimmt werden.

(d) Der Luftfahrtunternehmer hat die Nutzlast, einschließlich Ballast, durch Wägung oder unter Anwendung der in JAR-OPS 3.620 festgelegten Standardmassen für Fluggäste und Gepäck zu ermitteln.

(e) Der Luftfahrtunternehmer hat die Kraftstoffmasse anhand der tatsächlichen Dichte oder, wenn diese nicht bekannt ist, anhand der mit den Angaben im Betriebshandbuch ermittelten Dichte zu bestimmen.

JAR-OPS 3.607 Begriffsbestimmungen

(a) Betriebsleermasse (dry operating mass): Die gesamte Masse eines für eine bestimmte Betriebsart einsatzbereiten Hubschraubers, abzüglich des ausfliegbaren Kraftstoffs und der Nutzlast.

(b) Höchstzulässige Startmasse (maximum takeoff mass): Die höchstzulässige Gesamtmasse des Hubschraubers zu Beginn des Starts.

(c) Nutzlast (traffic bad): Die Gesamtmasse der Fluggäste, des Gepäcks und der Fracht, einschließlich jeglicher unentgeltlich beförderter Ladung.

(d) Einteilung der Fluggäste.

(1) Männliche und weibliche Erwachsene sind Personen mit einem Alter von 12 Jahren und darüber.

(2) Kinder sind Personen mit einem Alter von 2 Jahren bis zu einem Alter von unter 12 Jahren.

(3) Kleinkinder sind Personen mit einem Alter von unter 2 Jahren.

JAR-OPS 3.610 Beladung, Masse und Schwerpunktlage

Der Luftfahrtunternehmer hat die Grundsätze und Verfahren für die Beladung und für die Massen- und Schwerpunktberechnung zur Erfüllung der Bestimmungen von JAR-OPS 3.605 im Betriebshandbuch festzulegen. Die Regelungen müssen alle vorgesehenen Betriebsarten beinhalten.

JAR-OPS 3.615 Massewerte für Besatzungsmitglieder

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat für die Ermittlung der Betriebsleermasse folgende Massen zu verwenden:
(1) Tatsächliche Masse der Besatzung einschließlich ihres Gepäcks oder

(2) Standardmassen einschließlich Handgepäck von 85 kg für Besatzungsmitglieder oder

(3) andere den behördlichen Anforderungen genügende Standardmassen.

(b) Wird zusätzliches Gepäck mitgeführt, hat der Luftfahrtunternehmer die Betriebsleermasse entsprechend zu berichtigen. Die Unterbringung dieses zusätzlichen Gepäcks ist bei der Ermittlung der Schwerpunktlage des Hubschraubers zu berücksichtigen.

JAR-OPS 3.620 Massewerte für Fluggäste und Gepäck

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat die Massen für die Fluggäste und das aufgegebene Gepäck entweder unter Verwendung der durch Wägung jeder einzelnen Person und des Gepäcks ermittelten Masse oder unter Verwendung der in den Tabellen 1 bis 3 angegebenen Standardmassen zu bestimmen, außer wenn die Anzahl der verfügbaren Fluggastsitze weniger als 6 beträgt. In diesem Fall können die Massen für die Fluggäste auf der Grundlage einer mündlichen Auskunft eines jeden Fluggastes oder einer solchen Auskunft in seinem Namen unter Hinzurechnung einer im Voraus festgelegten Konstante für Handgepäck und Kleidung ermittelt werden. Das Verfahren, das festlegt, wann tatsächliche und wann Standardmassen anzuwenden sind und das Verfahren, das anzuwenden ist, wenn mündliche Auskünfte verwendet werden, muss im Betriebshandbuch enthalten sein.

(b) Werden die tatsächlichen Massen durch Wägung ermittelt, hat der Luftfahrtunternehmer sicherzustellen, dass persönliche Dinge und das Handgepäck des Fluggastes mitgewogen werden. Die Wägungen sind unmittelbar vor dem Einsteigen in den Hubschrauber in dessen Nähe durchzuführen.

(c) Werden die Massen für Fluggäste mit Hilfe von Standardmassen ermittelt, sind die in den Tabellen 1, 2 und 3 aufgeführten Standardmassen zu verwenden. Die Standardmassen schließen Kleinkinder unter zwei Jahren, die sich jeweils zusammen mit einem Erwachsenen auf einem Sitz befinden, mit ein. Kleinkinder, die sich allein auf einem Fluggastsitz befinden, gelten als Kinder im Sinne dieses Absatzes.

(d) Beträgt die Anzahl der verfügbaren Fluggastsitze in einem Hubschrauber 20 oder mehr, gelten die in der Tabelle 1 dafür aufgeführten Standardmassen für männliche und weibliche Fluggäste. Beträgt die Anzahl der verfügbaren Fluggastsitze 30 oder mehr, können stattdessen die in der Tabelle 1 dafür aufgeführten Standardmassen für "alle Erwachsenen" verwendet werden.

Tabelle 1

Fluggastsitze20 und mehr30 und mehr alle Erwachsenen
männl.weibl.
Alle Flüge82 kg64 kg78 kg
Kinder35 kg35 kg35 kg
Handgepäck
(wo anwendbar)
6 kg
Rettungswesten
(wo anwendbar)
3 kg

(e) Beträgt die Anzahl der verfügbaren Fluggastsitze in einem Hubschrauber 10 bis einschließlich 19, gelten die in der Tabelle 2 aufgeführten Standardmassen.

Tabelle 2

Fluggastsitze10-19
 männl.weibl.
Alle Flüge82 kg64 kg
Kinder35 kg35 kg
Handgepäck
(wo anwendbar)
6 kg
Rettungswesten
(wo anwendbar)
3 kg

(f) Beträgt die Anzahl der verfügbaren Fluggastsitze in einem Hubschrauber 1 bis einschließlich 5 oder 6 bis einschließlich 9, gelten die in der Tabelle 3 aufgeführten Standardmassen.

Tabelle 3

Fluggastsitze1-56-9
 98 kg90 kg
Alle Flüge80 kg72 kg
Kinder35 kg35 kg
Handgepäck (wo anwendbar)6 kg
Rettungswesten (wo anwendbar)3 kg

(g) Beträgt die Anzahl der verfügbaren Fluggastsitze in einem Hubschrauber 20 oder mehr, gilt für jedes aufgegebene Gepäckstück eine Standardmasse von 13 kg. Für Hubschrauber mit 19 Fluggastsitzen oder weniger ist die tatsächliche durch Wägung ermittelte Masse des aufgegebenen Gepäcks zu verwenden.

(h) Der Luftfahrtunternehmer kann andere als die in den Tabellen 1-3 aufgeführten Standardmassen verwenden, wenn er seine Gründe hierfür vorher der Luftfahrtbehörde mitgeteilt und deren Genehmigung dazu eingeholt hat. Er hat ferner einen detaillierten Wägungsdurchführungsplan zur Genehmigung vorzulegen und das statistische Analyseverfahren gemäß Anhang 1 zu JAR-OPS 3.620(h) anzuwenden. Nach Überprüfung und Genehmigung der Wägungsergebnisse durch die Luftfahrtbehörde gelten diese anderen Standardmassen ausschließlich für diesen Luftfahrtunternehmer. Sie können nur unter solchen Bedingungen angewandt werden, die mit den Bedingungen übereinstimmen, unter denen die Wägungen durchgeführt wurden. Überschreiten die anderen Standardmassen die Werte der Tabellen 1 bis 3, sind diese höheren Werte anzuwenden.

(i) Wird festgestellt, dass für einen geplanten Flug die Masse einer erheblichen Anzahl von Fluggästen einschließlich Handgepäck augenscheinlich die Standardmassen überschreitet, hat der Luftfahrtunternehmer die tatsächliche Masse dieser Fluggäste durch Wägung zu ermitteln oder einen entsprechenden Zuschlag hinzuzurechnen.

(j) Werden für aufgegebene Gepäckstücke Standardmassen verwendet und ist zu erwarten, dass eine erhebliche Anzahl von aufgegebenen Fluggastgepäckstücken die Standardmasse überschreitet, hat der Luftfahrtunternehmer die tatsächliche Masse dieser Gepäckstücke durch Wägung zu ermitteln oder einen entsprechenden Zuschlag hinzuzurechnen.

(k) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass dem Kommandanten mitgeteilt wird, wenn für die Bestimmung der Masse der Ladung nicht das Standardverfahren angewandt wurde und dass dieses Verfahren in den Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage vermerkt ist.

JAR-OPS 3.625 Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.625)

(a) Vor jedem Flug hat der Luftfahrtunternehmer Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage zu erstellen, in denen die Ladung und deren Verteilung angegeben sind. Anhand der Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage muss der Kommandant feststellen können, ob die Ladung und deren Verteilung so ist, dass die Masse- und Schwerpunktgrenzen des Hubschraubers eingehalten werden. Die Person, die die Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage erstellt, muss in den Unterlagen namentlich genannt sein. Die Person, die die Beladung des Hubschraubers überwacht, hat durch ihre Unterschrift zu bestätigen, dass die Ladung und deren Verteilung mit den Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage übereinstimmen. Diese Unterlagen bedürfen der Zustimmung durch den Kommandanten. Seine Zustimmung erfolgt durch Gegenzeichnung oder ein gleichwertiges Verfahren (siehe auch JAR-OPS 3.1055(a)(1 2)).

(b) Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren für kurzfristig auftretende Änderungen der Ladung festzulegen (last minute change).

(c) Mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde kann der Luftfahrtunternehmer ein von den Absätzen (a) und (b) abweichendes Verfahren anwenden.

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