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Regelwerk, Gefahrgut/Transport
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JAR-OPS 3 deutsch
Gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Hubschraubern

Vom 1. Juli 2002
(BAnz. Nr. 130a vom 17.07.2002, ber 2003 S. 1172)



Fassung vom 1. Februar 1999

Abschnitt A
Geltungsbereich

JAR-OPS 3.001 Geltungsbereich 1
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.001)

(a) JAR-OPS 3 * gilt für den Betrieb von Zivilhubschraubern zum Zwecke der gewerbsmäßigen Beförderung in Luftfahrtunternehmen mit Hauptniederlassung in einem JAA-Mitgliedstaat. Die Vorschriften von JAR-OPS 3 gelten nicht für Hubschrauber, die im Militär-, Zoll- und Polizeidienst eingesetzt werden.

(b) Die Bestimmungen von JAR-OPS 3 sind spätestens ab dem 1. August 1999 anzuwenden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Anhang 1 zu JAR-OPS 3.001
Spätere Geltungstermine in JAR-OPS 3

Für die Anwendung einiger der in JAR-OPS 3 enthaltenen Bestimmungen gelten spätere als der in JAR-OPS 3.001(b) genannte Termin.

Für diese Bestimmungen gelten die folgenden Termine:

JAR-OPS 3.517(a) - Seite 1-H-1-31. Dezember 2009

JAR-OPS 3.517(b) - Seite 1-H-1-31. März 2005

JAR-OPS 3.540(a)(4) - Seite 1-I-1-31. Dezember 2009

Anhang 1 zu JAR-OPS 3.005(d), Absatz (c)(2)(i)(A) - Seiten 1-B-10/11-31. Dezember 2004

Abschnitt B
Allgemeines

JAR-OPS 3.005 Allgemeine Vorschriften

(a) Der Luftfahrtunternehmer darf Hubschrauber zum Zwecke der gewerbsmäßigen Beförderung nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von JAR-OPS 3 betreiben.

(b) Der Luftfahrtunternehmer hat die Bestimmungen von JAR-26 einzuhalten, soweit diese für in der gewerbsmäßigen Beförderung eingesetzte Hubschrauber gelten. Bis zum Inkrafttreten der in JAR26 enthaltenen Bestimmungen sind die bestehenden nationalen Luftfahrtvorschriften anzuwenden.

(c) Jeder Hubschrauber ist in Übereinstimmung mit den in seinem Lufttüchtigkeitszeugnis enthaltenen Angaben und innerhalb der im Flughandbuch enthaltenen zugelassenen Betriebsgrenzen zu betreiben. (Siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3,005(c).)

(d) Medizinische Hubschraubernoteinsätze (Helicopter Emergency Medical Service (HEMSII) sind nach den in JAR-OPS 3 enthaltenen Bestimmungen durchzuführen, vorbehaltlich der in Anhang 1 zu JAR-OPS 3.005(d) enthaltenen abweichenden Regelungen, für welche eine gesonderte Genehmigung erforderlich ist.

(e) Flugbetrieb mit Hubschraubern über Gelände mit schwierigen Umgebungsbedingungen außerhalb besiedelter Gebiete muss in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in JAR-OPS 3 erfolgen. Ausgenommen hiervon sind die Abweichungen nach Anhang 1 zu JAR-OPS 3.005(e), für die eine gesonderte Genehmigung erforderlich ist. Dieser Anhang gilt nicht für Flugbetrieb, der in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-OPS 3.005(d) durchgeführt wird.

(f) Flugbetrieb mit Hubschraubern mit einer höchstzulässigen Startmasse von 3.175 kg oder weniger, mit einer höchsten genehmigten Fluggastsitzanzahl von 9 oder weniger, am Tage und auf Flugstrecken, auf denen anhand von Sichtmerkmalen am Boden navigiert wird, muss in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in JAR-OPS 3 durchgeführt werden. Ausgenommen hiervon sind die Abweichungen nach Anhang 1 zu JAR-OPS 3.005(f), für die eine gesonderte Genehmigung erforderlich ist.

(g) Flugbetrieb mit Hubschraubern, der aus einem Abschnitt besteht, der auf demselben Hubschrauberlandeplatz beginnt und endet und der am Tag innerhalb eines Radius von 20 NM um den Abflugpunkt über Flugstrecken durchgeführt wird, auf denen anhand von Geländemerkmalen am Boden navigiert wird, muss in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in JAR-OPS 3 erfolgen. Ausgenommen hiervon sind die Abweichungen nach Anhang 1 zu JAR-OPS 3.005(g), für die eine gesonderte Genehmigung erforderlich ist.

JAR-OPS 3.010 Ausnahmen2

Die Luftfahrtbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen und vorbehaltlich zusätzlicher Auflagen, die für die Gewährleistung eines ausreichenden Maßes an Sicherheit für erforderlich gehalten werden, befristete Ausnahmen von den Bestimmungen von JAR-OPS 3 gewähren, wenn sie sich von deren Notwendigkeit überzeugt hat.

JAR-OPS 3.015 Betriebliche Anweisungen der Luftfahrtbehörde

(a) Die Luftfahrtbehörde kann aus Sicherheitsgründen durch betriebliche Anweisungen ein Betriebsverbot oder eine Betriebseinschränkung anordnen oder den Betrieb mit Auflagen genehmigen.

(b) Betriebliche Anweisungen der Luftfahrtbehörde enthalten folgende Angaben:

(1) den Grund für die Herausgabe,

(2) Geltungsbereich und Gültigkeitsdauer,

(3) von dem betroffenen Luftfahrtunternehmer durchzuführende Maßnahmen.

(c)Betriebliche Anweisungen der Luftfahrtbehörde gelten zusätzlich zu den Bestimmungen von JAR-OPS 3.

JAR-OPS 3.020 Gesetze, Vorschriften und Verfahren - Pflichten des Luftfahrtunternehmers

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass:
(1) die Mitarbeiter auf die Einhaltung der für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgebenden Gesetze, Vorschriften und Verfahren der vom Flugbetrieb betroffenen Staaten hingewiesen werden,

(2) die Besatzungsmitglieder mit den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgebenden Gesetzen, Vorschriften und Verfahren vertraut sind.

JAR-OPS 3.025 Gemeinsame Sprache

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass sich alle Besatzungsmitglieder in einer gemeinsamen Sprache oder durch andere Verfahren, die den behördlichen Anforderungen genügen, verständigen können.

(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass das Betriebspersonal die Sprache, in der diejenigen Teile des Betriebshandbuches verfasst sind, die sich auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben beziehen, verstehen kann.

JAR-OPS 3.030 Mindestausrüstungslisten - Pflichten des Luftfahrtunternehmers

(a) Der Luftfahrtunternehmer muss für jeden Hubschrauber eine von der Luftfahrtbehörde genehmigte Mindestausrüstungsliste (MEL) erstellen. Diese muss auf der Grundlage der den behördlichen Anforderungen genügenden Basis-Mindestausrüstungsliste (MMEL), falls vorhanden, erstellt werden. Die Mindestausrüstungsliste darf nicht weniger einschränkend sein als die Basis-Mindestausrüstungsliste.

(b) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber nur in Übereinstimmung mit der Mindestausrüstungsliste betreiben, es sei denn, die Luftfahrtbehörde hat etwas anderes genehmigt. Eine solche Genehmigung wird unter keinen Umständen den Betrieb außerhalb der in der Basis-Mindestausrüstungsliste festgelegten Einschränkungen gestatten.

JAR-OPS 3.035 Qualitätssystem

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat ein Qualitätssystem einzurichten und eine Person als dessen Leiter zu benennen, der die Einhaltung und die Eignung der Verfahren, die für die Gewährleistung einer sicheren betrieblichen Praxis und lufttüchtiger Hubschrauber notwendig sind, überwacht. Diese Überwachung muss ein Rückmeldesystem an den verantwortlichen Betriebsleiter (siehe auch JAR-OPS 3.175(h)) enthalten, um die Durchführung notwendiger Korrekturmaßnahmen zu gewährleisten.

(b) Das Qualitätssystem muss ein Qualitätssicherungsprogramm mit Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung des gesamten Betriebes mit allen geltenden Vorschriften, Vorgaben und Verfahren umfassen.

(c) Das Qualitätssystem und dessen Leiter müssen den behördlichen Anforderungen genügen.

(d) Das Qualitätssystem muss in den einschlägigen Unterlagen beschrieben sein.

(e) Ungeachtet der Bestimmungen des obigen Absatzes (a) kann die Luftfahrtbehörde der Benennung von zwei Qualitätssystemleitern, von denen einer für den Flugbetrieb, der andere für die Instandhaltung zuständig ist, zustimmen, vorausgesetzt der Luftfahrtunternehmer hat eine einzige Qualitätssystemleitung bestimmt, um sicherzustellen, dass das Qualitätssystem einheitlich für den gesamten Betrieb angewandt wird.

JAR-OPS 3.037 Unfallverhütungs- und Flugsicherheitsprogramm

(a) Der Luftfahrtunternehmer muss ein Unfallverhütungs- und Flugsicherheitsprogramm erstellen, das in das Qualitätssystem eingegliedert werden kann, einschließlich:
(1) Programmen zur Bildung und Aufrechterhaltung des Risikobewusstseins bei allen am Betrieb beteiligten Personen,

(2) Auswertung der wesentlichen Informationen über Unfälle und Störungen und die Weitergabe von diesbezüglichen Informationen.

JAR-OPS 3.040 Zusätzliche Besatzungsmitglieder

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Besatzungsmitglieder, die nicht zur vorgeschriebenen Flug- oder Kabinenbesatzung gehören, ebenfalls so geschult und befähigt sind, dass sie die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllen können.

JAR-OPS 3.045 Reserviert

JAR-OPS 3.050 Angaben über den Such- und Rettungsdienst

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass im Cockpit die für den beabsichtigten Flug zutreffenden wesentlichen Angaben über den Such- und Rettungsdienst leicht zugänglich sind.

JAR-OPS 3.055 Aufzeichnungen über mitgeführte Not- und Überlebensausrüstung

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass zur unverzüglichen Mitteilung an die Rettungsleitstellen Aufzeichnungen über die in jedem seiner Hubschrauber mitgeführte Not- und Überlebensausrüstung verfügbar sind. Die Aufzeichnungen müssen, soweit zutreffend, die Anzahl, die Farbe und die Art der Rettungsflöße und pyrotechnischen Signalmittel, Einzelheiten über die medizinische Ausrüstung, Wasservorräte sowie die Art und die Frequenzen der tragbaren Funkausrüstung umfassen.

JAR-OPS 3.060 Reserviert

JAR-OPS 3.065 Beförderung von Kriegswaffen und Kampfmitteln

(a) Der Luftfahrtunternehmer darf ohne Genehmigung aller betroffenen Staaten keine Kriegswaffen und Kampfmittel im Luftverkehr befördern.

(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Kriegswaffen und Kampfmittel:

(1) im Hubschrauber in einem während des Fluges für die Fluggäste nicht zugänglichen Bereich untergebracht werden,

(2) Schußwaffen ungeladen sind,

es sei denn, alle betroffenen Staaten haben vor Beginn des Fluges ihre Genehmigung dazu erteilt, dass derartige Kriegswaffen und Kampfmittel unter teilweise oder vollständig anderen als den in diesem Absatz genannten Bedingungen befördert werden dürfen.

(c) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Kommandant vor Beginn des Fluges über Einzelheiten und Unterbringung jeglicher an Bord des Hubschraubers zu befördernder Kriegswaffen und Kampfmittel unterrichtet wird.

JAR-OPS 3.070 Beförderung von Sportwaffen und Munition

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, damit er über die beabsichtigte Beförderung von Sportwaffen in seinen Hubschraubern unterrichtet wird.

(b) Nimmt der Luftfahrtunternehmer Sportwaffen zur Beförderung an, hat er sicherzustellen, dass diese:

(1) in Hubschraubern, deren höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl mehr als 9 beträgt, in einem während des Fluges für die Fluggäste nicht zugänglichen Bereich untergebracht werden. In Hubschraubern, deren höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl 9 oder weniger beträgt, können Sportwaffen mit Zustimmung des Kommandanten im Fluggastraum untergebracht werden, sofern kein anderer Raum zur Verfügung steht, und

(2) Schußwaffen oder andere Waffen, die Munition enthalten können, ungeladen sind.

(c) Munition für Sportwaffen darf im aufgegebenen Fluggastgepäck unter bestimmten Auflagen entsprechend den in JAR-OPS 3.1150(a)(14) festgelegten Gefahrgutvorschriften befördert werden (siehe JAR-OPS 3.1160(b)(5)).

JAR-OPS 3.075 Beförderung von Personen

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass sich niemand während des Fluges in einem Bereich des Hubschraubers aufhält, der nicht für die Unterbringung von Personen vorgesehen ist, es sei denn, der Kommandant hat den vorübergehenden Zutritt gestattet:
(1) zur Ergreifung von Maßnahmen, die der Sicherheit des Hubschraubers oder der Sicherheit von an Bord befindlichen Personen, Tieren oder Gütern dienen, oder

(2) wenn es sich um einen Bereich handelt, in dem Fracht oder Vorräte befördert werden und dieser für den Personenzutritt während des Fluges vorgesehen ist.

JAR-OPS 3.080 Beförderung von gefährlichen Gütern im Luftverkehr

Der Luftfahrtunternehmer hat alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass keine Person gefährliche Güter zur Beförderung im Luftverkehr aufgibt oder annimmt, wenn sie nicht entsprechend geschult ist und die Güter nicht entsprechend den Technischen Anweisungen vorschriftsmäßig klassifiziert, mit Dokumenten und Bescheinigungen versehen, bezeichnet, verpackt und gekennzeichnet sind und sich in einem für die Beförderung ordnungsgemäßen Zustand befinden.

JAR-OPS 3.085 Pflichten der Besatzung

(a) Ein Besatzungsmitglied trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Aufgaben, die
(1) sich auf die Sicherheit des Hubschraubers und dessen Insassen beziehen,

(2) in den Anweisungen und Verfahren im Betriebshandbuch festgelegt sind.

(b) Ein Besatzungsmitglied hat:

(1) dem Kommandanten jede Störung, die die Sicherheit gefährdet hat oder gefährdet haben könnte, zu melden oder

(2) die Standardverfahren des Luftfahrtunternehmers zur Meldung von Störungen in Übereinstimmung mit JAR-OPS 3.420 anzuwenden. In allen diesen Fällen ist dem betreffenden Kommandanten eine Kopie des Berichtes (der Berichte) zu übergeben.

(c) Ein Besatzungsmitglied darf in einem Hubschrauber nicht Dienst ausüben,

(1) während es unter dem Einfluss irgendeines berauschenden Mittels steht, das seine Fähigkeiten in sicherheitsgefährdender Weise beeinträchtigen könnte,

(2) nach einem Tieftauchgang, außer wenn danach ein angemessener Zeitraum verstrichen ist,

(3) nach einer Blutspende, außer wenn danach ein angemessener Zeitraum verstrichen ist,

(4) wenn es daran zweifelt, die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen zu können, oder

(5) wenn es weiß oder vermutet, dass es so ermüdet ist oder sich derart unwohl fühlt, dass der Flug gefährdet werden könnte.

(d) Ein Besatzungsmitglied darf nicht:

(1) innerhalb von acht Stunden vor der festgelegten Meldezeit zu einem Flugdienst oder vor dem Beginn einer Bereitschaftszeit Alkohol zu sich nehmen,

(2) eine Flugdienstzeit mit einem Blutalkoholspiegel von mehr als 0,2 Promille antreten,

(3) während einer Flugdienst- oder Bereitschaftszeit Alkohol zu sich nehmen.

(e) Der Kommandant:

(1) ist für den sicheren Betrieb des Hubschraubers und die Sicherheit der Insassen verantwortlich, solange die Rotoren sich drehen,

(2) ist befugt, alle von ihm für die Gewährleistung der Sicherheit des Hubschraubers und der an Bord befindlichen Personen oder Sachen als notwendig erachteten Anweisungen zu erteilen,

(3) ist befugt, Personen oder Teile der Fracht, die seiner Ansicht nach eine mögliche Gefahr für die Sicherheit des Hubschraubers oder der Insassen darstellen können, von Bord bringen zu lassen,

(4) hat die Beförderung von Personen abzulehnen, die in einem solchen Maße unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen, dass die Sicherheit des Hubschraubers oder der Insassen wahrscheinlich gefährdet ist,

(5) hat das Recht, die Beförderung von Fluggästen, denen die Einreise verwehrt wurde, von zwangsweise abgeschobenen oder von in Gewahrsam befindlichen Personen abzulehnen, wenn deren Beförderung eine Gefahr für die Sicherheit des Hubschraubers oder der Insassen darstellt,

(6) hat sicherzustellen, dass die Fluggäste über die Lage der Notausstiege sowie über die Unterbringung und den Gebrauch der betreffenden Sicherheits- und Notausrüstung unterrichtet sind,

(7) hat die Einhaltung aller Betriebsverfahren und Prüflisten in Übereinstimmung mit dem Betriebshandbuch sicherzustellen,

(8) darf den Besatzungsmitgliedern die Ausübung von Tätigkeiten während kritischer Flugphasen nicht gestatten, wenn diese nicht für den sicheren Betrieb des Hubschraubers erforderlich sind,

(9) darf nicht zulassen, dass:

(i) während des Fluges der Flugdatenschreiber funktionsuntüchtig gemacht oder ausgeschaltet wird, Aufzeichnungen gelöscht werden oder nach einem Unfall oder einem meldepflichtigen Zwischenfall nach dem Flug die aufgezeichneten Daten gelöscht werden,

(ii) weder während des Fluges die Tonaufzeichnungsanlage funktionsuntüchtig gemacht oder ausgeschaltet wird, es sei denn, der Kommandant ist der Auffassung, dass die aufgezeichneten Daten, die andernfalls automatisch gelöscht würden, für die Untersuchung eines Zwischenfalls oder eines Unfalles erhalten bleiben sollen, noch, dass nach einem Unfall oder meldepflichtigen Zwischenfall die aufgezeichneten Daten während des Fluges oder danach manuell gelöscht werden,

(10) hat zu entscheiden, ob er einen Hubschrauber, der nicht betriebsbereite Einrichtungen oder Funktionen aufweist, die nach der Konfigurationsabweichungsliste (CDL - Configuration Deviation List) oder nach der Mindestausrüstungsliste zulässig sind, übernimmt oder ablehnt,

(11) hat sich zu vergewissern, dass die Vorflugkontrolle durchgeführt worden ist.

(f) Der verantwortliche Pilot hat in einem Notfall, der sofortiges Entscheiden und Handeln erfordert, die Maßnahmen zu ergreifen, die er unter den gegebenen Umständen für notwendig erachtet. In solchen Fällen darf er im Interesse der Sicherheit von Vorschriften, betrieblichen Verfahren und Methoden abweichen.

JAR-OPS 3.090 Befugnisse des Kommandanten

Alle im Hubschrauber beförderten Personen haben den vom Kommandanten zur Gewährleistung der Sicherheit des Hubschraubers sowie der darin beförderten Personen und Sachen rechtmäßig erteilten Anweisungen Folge zu leisten.

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