umwelt-online: JAR-OPS 3 (4)

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(12) Abschnitt E -Allwetterflugbetrieb: muss nicht angewendet werden mit Ausnahme von JAR-OPS 3.465.

(13) Abschnitt K - Instrumente und Ausrüstungen: Alternative Ausrüstungen, die den Sicherheitsstandard der Originalausrüstung erfüllen, können von der Behörde akzeptiert werden.
   

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Flugbetrieb von A nach A (nur nach Sichtflugregeln am Tage) Anhang 1
zu JAR-OPS 3.005(g)


(a) Genehmigung

Ein Luftfahrtunternehmer, der die Durchführung von Flugbetrieb in Übereinstimmung mit diesem Anhang beabsichtigt, muss die vorherige Genehmigung der Luftfahrtbehörde, die das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) ausgestellt hat, einholen. In dieser Genehmigung muss angegeben sein:

(1) das Hubschraubermuster,

(2) die Betriebsart.

(b) Erleichterungen bei folgenden Vorschriften:

(1) JAR-OPS 3.125 Mitzuführende Dokumente: müssen nicht mitgeführt werden (müssen jedoch für Prüfzweck am Hubschrauberflugplatz zur Verfügung stehen).

(2) JAR-OPS 3.130: Mitzuführende Handbücher: je nach Notwendigkeit.

(3) JAR-OPS 3.135 Zusätzliche mitzuführende Unterlagen und Formblätter: je nach Notwendigkeit, jedoch ist die Mitführung von Kartenmaterial gefordert.

(4) JAR-OPS 3.225 Betriebsmindestbedingungen für den Hubschrauberflugplatz: Absätze (b) und (c) müssen nicht angewendet werden.

(5) JAR-OPS 3.255 Kraftstoff: Die Absätze (b) bis (d) müssen nicht angewendet werden, wenn die in JAR-OPS 3.255(a) geforderte Kraftstoffberechnung sicherstellt, dass bei Beendigung des Fluges oder einer Reihe von Flügen der verbleibende Kraftstoff mindestens der Menge entspricht, die für 30 Minuten Flugzeit mit normaler Reisefluggeschwindigkeit ausreicht.

(6) JAR.OPS 3.290 Flugvorbereitung: Absatz (a) muss nicht angewendet werden.

(7) JAR-OPS 3.295 Auswahl von Hubschrauberflugplätzen: Absätze (b) bis (d) müssen nicht angewendet werden.

(8) JAR-OPS 3.375 Kraftstoffmanagement während des Fluges: Absatz (a) muss nicht angewendet werden.

(9) JAR-OPS 3.405 Beginn und Fortsetzung des Anfluges: nicht anwendbar.

(10) JAR-OPS 3.410 Betriebsverfahren - Flughöhe über der Schwelle: nicht anwendbar.

(11) Abschnitt E - Allwetterflugbetrieb: nicht anwendbar mit Ausnahme von JAR-OPS 3.465.

(12) Abschnitt K - Instrumente und Ausrüstungen: Alternative Ausrüstungen, die den Sicherheitsstandard der Originalausrüstung erfüllen, können von der Behörde akzeptiert werden.

(c) Verbot. Folgendes ist untersagt:

(1) JAR-OPS 3.065 Beförderung von Kriegswaffen und Kampfmitteln.

(2) JAR-OPS 3.070 Beförderung von Sportwaffen und Munition.

(3) JAR-OPS 3.080 Beförderung von gefährlichen Gütern im Luftverkehr.

(4) JAR-OPS 3.265 Beförderung von Fluggästen, denen die Einreise verwehrt wurde, und von zwangsweise abgeschobenen oder in Gewahrsam befindlichen Personen.

(5) JAR-OPS 3.305 Betanken oder Enttanken, während Fluggäste einsteigen, sich an Bord befinden oder aussteigen.

Abschnitt C
Luftverkehrsbetreiberzeugnis und Aufsicht über Luftfahrtunternehmen

JAR-OPS 3.175 Allgemeine Vorschriften für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses

Anmerkung 1: In Anhang 1 zu diesem Paragraphen sind der Inhalt und die festgelegten Bedingungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) dargelegt.

Anmerkung 2: In Anhang 2 zu diesem Paragraphen sind die Anforderungen bezüglich Leitung und Organisation dargelegt.

(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber zum Zwecke der gewerbsmäßigen Beförderung nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses betreiben.

(b) Wer ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder die Änderung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses beantragt, muss es der Luftfahrtbehörde ermöglichen, alle Sicherheitsaspekte des beabsichtigten Betriebes zu prüfen.

(c) Wer ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis beantragt:

(1) darf nicht im Besitz eines von einer anderen Luftfahrtbehörde ausgestellten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sein, es sei denn, dies ist von den betroffenen Luftfahrtbehörden ausdrücklich genehmigt,

(2) muss seine Hauptniederlassung und, falls vorhanden, den eingetragenen Sitz des Unternehmens in dem für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständigen Staat haben,

(3) muss die unter dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis zu betreibenden Hubschrauber in dem für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständigen Staat eingetragen haben,

(4) muss der Luftfahrtbehörde nachweisen, dass er in der Lage ist, einen sicheren Flugbetrieb durchzuführen.

(d) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes (c)(3) darf der Luftfahrtunternehmer Hubschrauber betreiben, die in der Luftfahrzeugrolle einer anderen Luftfahrtbehörde eingetragen sind, wenn die Luftfahrtbehörde, die das Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt hat, und die andere Luftfahrtbehörde dem zugestimmt haben.

(e) Der Luftfahrtunternehmer muss der Luftfahrtbehörde zwecks Feststellung der fortdauernden Einhaltung der Bestimmungen von JAR-OPS 3 Zutritt zu seinem Betrieb und seinen Hubschraubern gewähren und muss sicherstellen, dass im Hinblick auf die Instandhaltung Zutritt zu allen beauftragten Instandhaltungsbetrieben nach JAR-145 gewährt wird.

(f) Ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis ist zu ändern, zu widerrufen oder sein Ruhen ist anzuordnen, wenn der Luftfahrtbehörde nicht mehr nachgewiesen werden kann, dass der Luftfahrtunternehmer einen sicheren Flugbetrieb aufrechterhalten kann.

(g) Der Luftfahrtunternehmer muss über eine organisatorische Einrichtung verfügen, die geeignet ist, jeden Flug, der im Rahmen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses durchgeführt wird, betrieblich zu steuern und zu überwachen (siehe Anhang 2).

(h) Der Luftfahrtunternehmer muss einen den behördlichen Anforderungen genügenden verantwortlichen Betriebsleiter bestimmt haben, der mit einer Ermächtigung des Unternehmers ausgestattet ist, die sicherstellt, dass der gesamte Flugbetrieb und alle Instandhaltungsmaßnahmen finanziert und gemäß dem von der Luftfahrtbehörde geforderten Standard durchgeführt werden können.

(i) Der Luftfahrtunternehmer muss den behördlichen Anforderungen genügende Fachbereichsleiter ernannt haben, die für

(1) den Flugbetrieb,

(2) das Instandhaltungssystem,

(3) die Schulung der Besatzungen,

(4) den Bodenbetrieb

verantwortlich sind.

(j) Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass jeder Flug entsprechend den Bestimmungen im Betriebshandbuch durchgeführt wird.

(k) Der Luftfahrtunternehmer muss für zweckmäßige Bodenabfertigungsdienste sorgen, um die sichere Durchführung seiner Flüge zu gewährleisten.

(l) Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass seine Hubschrauber so ausgerüstet und seine Besatzungen so qualifiziert sind, wie es das betreffende Einsatzgebiet und die betreffende Betriebsart erfordern.

(m) Der Luftfahrtunternehmer muss für alle im Rahmen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses betriebenen Hubschrauber die Instandhaltungsvorschriften in Übereinstimmung mit Abschnitt M erfüllen.

(n) Der Luftfahrtunternehmer muss der Luftfahrtbehörde eine Kopie des Betriebshandbuches, das den Bestimmungen des Abschnitts P entspricht, und alle Ergänzungen und Änderungen hierzu zur Verfügung stellen.

(o) Der Luftfahrtunternehmer muss an der Hauptbetriebsbasis betriebliche Hilfsdienste, geeignet für das Einsatzgebiet und die Betriebsart, bereithalten.

JAR-OPS 3.180 Ausstellung und Änderung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sowie Aufrechterhaltung seiner Gültigkeit

(a) Ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis wird nicht ausgestellt oder geändert und bleibt nicht gültig, es sei denn, dass
(1) für die betriebenen Hubschrauber ein Standard-Lufttüchtigkeitszeugnis nach Anhang 8 zum ICAO Abkommen von einem JAA-Mitgliedstaat ausgestellt wurde. Standard-Lufttüchtigkeitszeugnisse, die von einem anderen JAA-Mitgliedstaat als dem für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständigen ausgestellt worden sind, werden nur anerkannt, wenn sie in Übereinstimmung mit JAR-21 deutsch ausgestellt worden sind.

(2) das Instandhaltungssystem von der Luftfahrtbehörde in Übereinstimmung mit Abschnitt M genehmigt worden ist,

(3) der Luftfahrtunternehmer der Luftfahrtbehörde nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist:

(i) eine geeignete Organisation aufzubauen und aufrechtzuerhalten,

(ii) ein Qualitätssystem in Übereinstimmung mit JAR-OPS 3.035 aufzubauen und aufrechtzuerhalten,

(iii) die geforderten Schulungsprogramme einzuhalten,

(iv) die Instandhaltungsbestimmungen entsprechend der Art und dem Umfang des Betriebes einschließlich der einschlägigen Bestimmungen in JAR-OPS 3.175 (g) bis (o) einzuhalten,

(v) den Bestimmungen von JAR-OPS 3.175 zu genügen.

(b) Unbeschadet der Bestimmung in JAR-OPS 3.185(f) muss der Luftfahrtunternehmer der Luftfahrtbehörde jede Änderung der gemäß Absatz (a) gemachten Angaben sobald wie möglich mitteilen.

(c) Ist die Luftfahrtbehörde nicht überzeugt, dass die Forderungen des Absatzes (a) erfüllt sind, kann sie Nachweisflüge verlangen, die wie Flüge zur gewerbsmäßigen Beförderung durchzuführen sind.

JAR-OPS 3.185 Administrative Anforderungen

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Antrag auf Erstausstellung, Änderung, Verlängerung oder Erneuerung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses folgende Angaben enthält:
(1) eingetragener Name, Firmenname, Anschrift und Postanschrift des Antragstellers,

(2) eine Beschreibung des beabsichtigten Betriebes,

(3) eine Beschreibung der Führungsorganisation,

(4) den Namen des verantwortlichen Betriebsleiters,

(5) die Namen der wichtigsten Fachbereichsleiter, insbesondere der für den Flugbetrieb, das Instandhaltungssystem, die Ausbildung der Besatzungen und den Bodenbetrieb Zuständigen, sowie deren Qualifikation und Erfahrung,

(6) das Betriebshandbuch.

(b) Für das Instandhaltungssystem des Luftfahrtunternehmers muss der Antrag nach Absatz (a) auf Erstausstellung, Änderung, Verlängerung oder Erneuerung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für die zu betreibenden Hubschraubermuster Folgendes enthalten:

(1) Instandhaltungs-Organisationshandbuch des Luftfahrtunternehmers,

(2) die Hubschrauber-Instandhaltungsprogramme des Luftfahrtunternehmers,

(3) das Technische Bordbuch,

(4) sofern zutreffend, den technischen Inhalt der Instandhaltungsverträge zwischen dem Luftfahrtunternehmer und jedem beauftragten nach JAR-145 anerkannten Instandhaltungsbetrieb,

(5) die Anzahl der Hubschrauber.

(c) Der Antrag auf Erstausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses muss mindestens 90 Tage vor der beabsichtigten Betriebsaufnahme gestellt werden. Das Betriebshandbuch darf später vorgelegt werden, jedoch nicht später als 60 Tage vor der beabsichtigten Betriebsaufnahme.

(d) Der Antrag auf Änderung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses muss mindestens 30 Tage oder zu einem anderen mit der Luftfahrtbehörde vereinbarten Zeitpunkt vor der beabsichtigten Betriebsaufnahme gestellt werden.

(e) Der Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses muss mindestens 30 Tage oder zu einem anderen mit der Luftfahrtbehörde vereinbarten Zeitpunkt vor Ablauf der Gültigkeit gestellt werden.

(f) Außer in Ausnahmefällen ist der beabsichtigte Wechsel eines Fachbereichsleiters der Luftfahrtbehörde 10 Tage im Voraus anzuzeigen.

JAR-OPS 3.190 Reserviert
   

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Inhalt und festgelegte Bedingungen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses Anhang 1
zu JAR-OPS 3.175

Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis enthält folgende Angaben:

(a) Name und Anschrift (Hauptniederlassung) des Luftfahrtunternehmers,

(b) Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer,

(c) Beschreibung der zulässigen Betriebsarten,

(d) für den Betrieb des Luftfahrtunternehmers zugelassene Hubschraubermuster,

(e) Eintragungszeichen der für den Betrieb des Luftfahrtunternehmers zugelassenen Hubschrauber, es sei denn, die Luftfahrtbehörde hat ein Verfahren genehmigt, nach dem ihr die Eintragungszeichen der unter dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis betriebenen Hubschrauber mitgeteilt werden,

(f) zulässige Einsatzgebiete,

(g) besondere Einschränkungen (z.B. nur VFR),

(h) besondere Berechtigungen und Genehmigungen, wie Betriebsstufe II (CAT II /Betriebsstufe III (GAT III) (einschließlich genehmigter Betriebsmindestbedingungen), Lotsenversetzdienst, Betrieb über der offenen See (Offshore operations), Medizinische Hubschraubernoteinsätze (HEMS) (siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.005(d)), RNAV, Transport gefährlicher Güter (siehe JAR-OPS 3.1155), Einsatz von Hubschraubern über Gelände mit schwierigen Umgebungsbedingungen außerhalb besiedelter Gebiete (siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.005(e)), Betrieb mit kleinen Hubschraubern (nur nach Sichtflugregeln am Tag) (siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.005(f)), Flugbetrieb von A nach A (nur nach Sichtflugregeln am Tag) (siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.005(g)), Betrieb von Hubschraubern unter Berücksichtigung des kritischen Zeitraumes (exposure time) bei Triebwerksausfall während Start oder Landung (siehe JAR-OPS 3.517 und JAR-OPS 3.540(a)(4)).
   

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 Leitung und Organisation eines LuftfahrtunternehmensAnhang 2
zu JAR-OPS 3.175


(a) Allgemeines
(1) Das Luftfahrtunternehmen muss über eine verläßliche und effektive Führungsstruktur verfügen, um die sichere Durchführung des Flugbetriebes zu gewährleisten. Die Fachbereichsleiter müssen ihre Befähigung im Bereich der Zivilluftfahrt nachgewiesen haben.

(2) In diesem Anhang bedeutet der Begriff

"Befähigung", dass die Person über technische Qualifikationen und Erfahrungen als Führungskraft verfügt, die den behördlichen Anforderungen genügen.

(b) Ernannte Fachbereichsleiter

(1) Das Betriebshandbuch muss eine Beschreibung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Fachbereichsleiter einschließlich ihrer Namen enthalten. Beabsichtigte oder tatsächliche Veränderungen der Besetzung oder der Aufgaben müssen der Luftfahrtbehörde schriftlich mitgeteilt werden.

(2) Der Luftfahrtunternehmer muss Vorsorge treffen, um eine fortdauernde Überwachung auch bei Abwesenheit des Fachbereichsleiters zu gewährleisten.

(3) Der Luftfahrtunternehmer muss der Luftfahrtbehörde nachweisen, dass die Führungsorganisation geeignet und dem Streckennetz und dem Umfang des Flugbetriebes angemessen ist.

(4) Eine Person, die von dem Inhaber eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses als Fachbereichsleiter bestimmt ist, darf nur im Einvernehmen mit der Luftfahrtbehörde gleichzeitig von einem anderen Inhaber eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses als Fachbereichsleiter bestimmt sein. Der Fachbereichsleiter muss über einen Arbeitsvertrag mit genügend Arbeitsstunden verfügen, um seine Führungsaufgaben entsprechend der Art und dem Umfang des Betriebes des Luftfahrtunternehmers wahrnehmen zu können.

(5) Im Einvernehmen mit der Luftfahrtbehörde darf eine Person mehr als eine Fachbereichsleitung innehaben.

Anmerkung: Die Anforderungen für die Besetzung der Stelle des Fachbereichsleiters Instandhaltung entsprechend JAR-OPS 3.175(i)(2) sind in JAR-OPS 3.895 festgelegt.

(c) Angemessenheit des Personals und seine Überwachung

(1) Besatzungsmitglieder

Der Luftfahrtunternehmer muss ausreichend Flug- und Kabinenbesatzungen für den beabsichtigten Betrieb beschäftigen, die in Übereinstimmung mit Abschnitt N bzw. Abschnitt 0 geschult und geprüft sind.

(2) Bodenpersonal

(i) Die Anzahl des Bodenpersonals ist von der Art und dem Umfang des Betriebes abhängig. Insbesondere Betriebs- und Bodenabfertigungsdienste müssen über geschultes Personal verfügen, das gründliche Kenntnisse hinsichtlich seiner Verantwortung innerhalb des Unternehmens besitzt.

(ii) Der Luftfahrtunternehmer, der für die Durchführung bestimmter Aufgaben andere Unternehmen beauftragt, bleibt für die Einhaltung eines angemessenen Sicherheitsstandards verantwortlich. In solchen Fällen ist dem betroffenen Fachbereichsleiter die Aufgabe zu übertragen, sicherzustellen, dass ein unter Vertrag genommener Auftragnehmer den geforderten Sicherheitsstandard einhält.

(3) Überwachung

(i) Die Anzahl des zu bestimmenden Überwachungspersonals ist von der Struktur des Luftfahrtunternehmens und der Anzahl der Mitarbeiter abhängig. Die Aufgaben und die Verantwortung des Überwachungspersonals sind festzulegen. Flugdiensteinsätze des Überwachungspersonals sind so vorzusehen, dass es seine Überwachungsaufgaben wahrnehmen kann.

(ii) Die Überwachung aller Besatzungsmitglieder muss von Personen wahrgenommen werden, die über ausreichend Erfahrung und über entsprechende persönliche Eigenschaften verfügen, so dass die Erfüllung der im Betriebshandbuch festgelegten Standards sichergestellt ist.

(d) Räumlichkeiten

(1) Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass an jeder Betriebsbasis ausreichend Arbeitsraum für Mitarbeiter, die mit sicherheitsrelevanten Aufgaben des Flugbetriebes betraut sind, vorhanden ist. Hierbei sind der Bedarf des mit der flugbetrieblichen Steuerung und mit der Aufbewahrung und Bereitstellung wesentlicher Aufzeichnungen befaßten Bodenpersonals sowie der Bedarf für die Flugplanung durch die Besatzungen zu berücksichtigen.

(2) Die Bürodienste müssen in der Lage sein, unverzüglich die betrieblichen Anweisungen und andere Informationen an alle Betroffenen zu verteilen.

(e) Dokumentation

Der Luftfahrtunternehmer muss Vorkehrungen für die Erstellung und Änderungen von Handbüchern und anderen Dokumenten treffen.

Abschnitt D - Betriebliche Verfahren

JAR-OPS 3.195 Betriebliche Steuerung und Überwachung

Der Luftfahrtunternehmer hat betriebliche Steuerung auszuüben und ein von der Luftfahrtbehörde genehmigtes Verfahren zur Überwachung des Flugbetriebes festzulegen und auf dem neusten Stand zu halten.

JAR-OPS 3.200 Betriebshandbuch

Der Luftfahrtunternehmer hat gemäß Abschnitt P ein Handbuch für den Gebrauch durch das Betriebspersonal und dessen Anleitung bereitzustellen.

JAR-OPS 3.205 Befähigung des Betriebspersonals

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Personen, die dem Bodenbetrieb oder Flugbetrieb zugeteilt oder dort direkt eingesetzt sind, ordnungsgemäß eingewiesen sind, ihre Fähigkeiten in ihren speziellen Aufgaben nachgewiesen haben und sich ihrer Verantwortung und der Auswirkung ihrer Tätigkeit auf den gesamten Betrieb bewußt sind.

JAR-OPS 3.210 Festlegung von Verfahren

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat für jedes Hubschraubermuster Verfahren und Anweisungen festzulegen, die die Aufgaben des Bodenpersonals und der Besatzungsmitglieder für jede vorgesehene Art von Flug- und Bodenbetrieb enthalten.

(b) Der Luftfahrtunternehmer hat Prüflisten zu erstellen, die von den Besatzungsmitgliedern in allen Betriebsphasen des Hubschraubers unter normalen und außergewöhnlichen Bedingungen sowie in Notfällen, soweit zutreffend, zu benutzen sind, um sicherzustellen, dass die im Betriebshandbuch festgelegten Betriebsverfahren befolgt werden.

(c) Der Luftfahrtunternehmer darf von einem Besatzungsmitglied keine Tätigkeiten während kritischer Flugphasen verlangen, die nicht für den sicheren Betrieb des Hubschraubers erforderlich sind.

(d) Der Luftfahrtunternehmer darf nicht gestatten, dass ein Hubschrauberrotor mit Motorkraft gedreht wird, ohne dass sich ein qualifizierter Pilot an den Steuerorganen befindet.

JAR-OPS 3.215 Inanspruchnahme der Flugverkehrsdienste

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass Flugverkehrsdienste, sofern vorhanden, für alle Flüge in Anspruch genommen werden.

JAR-OPS 3.220 Auswahl von geeigneten Hubschrauberflugplätzen durch den Luftfahrtunternehmer

Der Luftfahrtunternehmer darf für die Benutzung nur Hubschrauberflugplätze auswählen, die für die eingesetzten Hubschraubermuster und den vorgesehenen Flugbetrieb geeignet sind.

JAR-OPS 3.225 Betriebsmindestbedingungen für den Hubschrauberflugplatz

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat in Übereinstimmung mit JAR-OPS 3.430 Betriebsmindestbedingungen für jeden Start-, Bestimmungs- oder Ausweich-Hubschrauberflugplatz festzulegen, der nach JAR-OPS 3.220 zur Benutzung ausgewählt wurde.

(b) Bei diesen Mindestbedingungen muss ein von der Luftfahrtbehörde geforderter Zuschlag zu den festgesetzten Werten berücksichtigt werden.

(c) Die Mindestbedingungen für ein Anflug- und Landeverfahren gelten als anwendbar, wenn:

(1) die auf der betreffenden Karte ausgewiesenen Bodenanlagen, die für das beabsichtigte Verfahren erforderlich sind, betriebsbereit sind,

(2) die für die Art des Anfluges erforderlichen Hubschraubersysteme betriebsbereit sind,

(3) die geforderten Kriterien der Hubschrauberleistung erfüllt sind,

(4) die Besatzung entsprechend qualifiziert ist.

JAR-OPS 3.230 Abflug- und Anflugverfahren

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Abflug- und Anflugverfahren angewendet werden, die von dem Staat festgelegt wurden, auf dessen Gebiet der Hubschrauberflugplatz gelegen ist.

(b) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes (a) darf der Kommandant eine von der veröffentlichten Abflug- oder Anflugstrecke abweichende Flugverkehrskontrollfreigabe annehmen, wenn dabei die Kriterien der Hindernisfreiheit beachtet und die Betriebsbedingungen in vollem Maße berücksichtigt werden. Der Endanflug muss nach Sicht oder nach dem festgelegten Instrumentenanflugverfahren durchgeführt werden.

(c) Verfahren, die von den in Absatz (a) geforderten Verfahren abweichen, dürfen nur angewendet werden, wenn sie, falls erforderlich, von dem Staat, auf dessen Gebiet der Hubschrauberflugplatz gelegen ist, genehmigt und von der Luftfahrtbehörde anerkannt worden sind.

JAR-OPS 3.235 Lärmänderungsverfahren

Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass die Start- und Landeverfahren die Notwendigkeit zur Verminderung des Einflusses von Hubschrauberlärm berücksichtigen.

JAR-OPS 3.240 Flugstrecken und -gebiete

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Flugbetrieb nur auf Strecken und in Gebieten durchgeführt wird, für die:
(1) Bodenanlagen und Bodendienste, einschließlich der Wetterdienste, vorhanden sind, die für den geplanten Betrieb geeignet sind,

(2) die Leistung des einzusetzenden Hubschraubers ausreicht, um die Mindestflughöhen einzuhalten,

(3) die Ausrüstung des einzusetzenden Hubschraubers die Mindestforderungen für den geplanten Flugbetrieb erfüllt,

(4) geeignetes Kartenmaterial gemäß JAROPS 3.135(a)(9) zur Verfügung steht,

(5) beim Betrieb von Hubschraubern in der Flugleistungsklasse 3 Flächen vorhanden sind, die die Durchführung einer sicheren Notlandung ermöglichen. Ausgenommen hiervon ist der Betrieb von Hubschraubern in Übereinstimmung mit JAR-OPS 3.540(a)(2)(i) oder JAR-OPS 3.540(a)(2)(ii).

(b) Der Luftfahrtunternehmer hat sicherzustellen, dass der Flugbetrieb gemäß den für die Flugstrecken oder Fluggebiete von der Luftfahrtbehörde auferlegten Beschränkungen durchgeführt wird.

JAR-OPS 3.243 Flüge in Gebieten mit besonderen Navigationsanforderungen

(a) Der Luftfahrtunternehmer darf einen Hubschrauber in bestimmten Gebieten oder bestimmten Lufträumen, in denen auf der Grundlage regionaler Abkommen Mindestleistungsanforderungen hinsichtlich der Navigation vorgeschrieben sind, nur mit Genehmigung der Luftfahrtbehörde betreiben (RNP-/RNAV-Genehmigung) (siehe auch JAR-OPS 3.865(c)(2)).
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