umwelt-online: JAR-OPS 3 (6)

UWS Umweltmanagement GmbHzurück Frame öffnen

JAR-OPS 3.350 Betriebsstoffmengen

Der- Kommandant darf einen Flug nur- antreten, wenn er sich davon überzeugt hat, dass mindestens die geplanten Kraftstoff- und Ölmengen mitgeführt werden, um den Flug unter den zu erwartenden Betriebsbedingungen sicher- durchführen zu können.

JAR-OPS 3.355 Bedingungen für den Start

Der Kommandant hat sich vor Beginn des Starts davon zu überzeugen, dass das Wetter am Hubschrauberflugplatz und der Zustand der zu benutzenden Endanflug- und Startflächen (FATO) nach den vorliegenden Informationen einem sicheren Start und Abflug nicht entgegenstehen.

JAR-OPS 3.360 Anwendung von Wettermindestbedingungen für den Start

Der Kommandant hat sich vor- Beginn des Starts davon zu überzeugen, dass die Pistensichtweite oder die Sicht in Startrichtung des Hubschraubers und die Hauptwolkenuntergrenze den anzuwendenden Mindestbedingungen entsprechen oder diese übertreffen.

JAR-OPS 3.365 Mindestflughöhen

Der- Kommandant oder der von ihm mit der Durchführung des Fluges betraute Pilot darf außer- bei Start und Landung die festgelegten Mindestflughöhen nicht unterschreiten.

JAR-OPS 3.370 Simulation von außergewöhnlichen Zuständen im Fluge

Der Luftfahrtunternehmer- hat Verfahren festzulegen, die sicherstellen, dass außergewöhnliche Zustände im Fluge oder Notsituationen, die die teilweise oder vollständige Anwendung von außergewöhnlichen Verfahren oder Notverfahren erfordern, nicht auf Flügen des gewerblichen Luftverkehrs simuliert werden. Das gleiche gilt für die Simulation von Instrumentenwetterbedingungen (Instrument Meteorological Conditions, IMC) mit künstlichen Mitteln.

JAR-OPS 3.375 Kraftstoffmanagement während des Fluges 11
(siehe Anhang1 zu JAR-OPS 3.375)

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat ein Verfahren festzulegen, das sicherstellt, dass Überprüfungen der Kraftstoffmengen und ein Kraftstoffmanagement während des Fluges durchgeführt werden.

(b) Der Kommandant hat sicherzustellen, dass die jeweilige Restmenge des ausfliegbaren Kraftstoffes während des gesamten Fluges nicht geringer- ist als die Kraftstoffmenge, die erforderlich ist, um den Flug zu einem Hubschrauberflugplatz fortsetzen zu können, auf dem eine sichere Landung durchgeführt werden kann. Dabei muss die Endreservekraftstoffmenge (final reserve) noch zur Verfügung stehen.

(c) Der Kommandant muss einen Notfall erklären, wenn die tatsächlich ausfliegbare Kraftstoffmenge geringer ist als die Endreserve.

JAR-OPS 3.380 Reserviert

JAR-OPS 3.385 Gebrauch von Zusatzsauerstoff

Der Kommandant hat sicherzustellen, dass Flugbesatzungsmitglieder, die während des Fluges Aufgaben wahrnehmen, die für- die sichere Flugdurchführung wesentlich sind, bei Kabinendruckhöhen von mehr als 10.000 ft für die über 30 Minuten hinausgehende Zeit und bei Kabinendruckhöhen von mehr als 13.000 ft ununterbrochen Zusatzsauerstoff nehmen.

JAR-OPS 3.390 Reserviert

JAR-QPS 3.395 Bodenannäherung

Wird eine gefährliche Annäherung an den Boden durch ein Flugbesatzungsmitglied festgestellt oder durch die Bodenannäherungswarnanlage gemeldet, hat der- Kommandant oder der mit der Durchführung des Fluges betraute Pilot für sofortige Abhilfe zu sorgen, um sichere Flugbedingungen herzustellen.

JAR-OPS 3.400 Anflug- und Landebedingungen

Der Kommandant hat sich vor- Beginn des Landeanfluges zu vergewissern, dass das Wetter am Hubschrauberflugplatz und der Zustand der- zu benutzenden Endanflug- und Startflächen (FATO) nach den vorliegenden Informationen unter- Berücksichtigung der- Flugleistungsangaben im Betriebshandbuch einem sicheren Anflug, einer- sicheren Landung oder einem sicheren Fehlanflug nicht entgegenstehen.

JAR-OPS 3.405 Beginn und Fortsetzung des Anfluges

(a) Der- Kommandant oder der mit der Durchführung des Fluges betraute Pilot darf ungeachtet der- gemeldeten Pistensichtweite (RVR)/Sicht einen Instrumentenanflug beginnen, jedoch den Anflug nicht über- das Voreinflugzeichen oder eine gleichwertige Position fortsetzen, wenn die gemeldete Pistensichtweite/Sicht geringer- ist als die anzuwendenden Mindestwerte.

(b) Wird die Pistensichtweite nicht gemeldet, dürfen die gemeldeten Sichten in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-OPS 3.430, Absatz (h), in Werte für- die Pistensichtweite umgerechnet werden.

(c) Nimmt die gemeldete Pistensichtweite/Sicht nach Passieren des Voreinflugzeichens oder einer gleichwertigen Position gemäß Absatz (a) unter- den anzuwendenden Mindestwert ab, darf der- Anflug bis zu der Entscheidungshöhe über MSL (DA) oder- über der- Schwelle (DH) oder der- Sinkflugmindesthöhe über MSL (MDA) oder über der Schwelle (MDH) fortgesetzt werden.

(d) Ist kein Voreinflugzeichen oder- keine gleichwertige Position vorhanden, hat der Kommandant oder der mit der- Durchführung des Fluges betraute Pilot im Endanflug vor Unterschreiten einer Höhe von 1000 ft über dem Hubschrauberflugplatz über die Fortsetzung oder- über- den Abbruch des Anfluges zu entscheiden.

(e) Der Anflug darf unterhalb der Entscheidungshöhe (DA/H) oder der Sinkflugmindesthöhe (MDA/ H) fortgesetzt und die Landung darf durchgeführt werden, sofern die erforderlichen Sichtmerkmale in dieser- Höhe feststellbar sind und danach erkennbar bleiben

JAR-OPS 3.410 Betriebsverfahren - Flughöhe über der Schwelle

Der Luftfahrtunternehmer hat für die Durchführung von Präzisionsanflügen Betriebsverfahren festzulegen, die sicherstellen, dass der- Hubschrauber in Landekonfiguration und Landefluglage die Schwelle in einer sicheren Höhe überfliegt.

JAR-OPS 3.415 Bordbuch

Der Kommandant hat sicherzustellen, dass die Eintragungen in das Bordbuch erfolgen.

JAR-OPS 3.420 Meldung besonderer Ereignisse

(a) Störungen während des Fluges
(1) Der Luftfahrtunternehmer- oder der Kommandant des Hubschraubers hat der Luftfahrtbehörde einen Bericht über- jede Störung vorzulegen, die die sichere Durchführung eines Fluges gefährdet hat oder gefährdet haben könnte.

(2) Die Berichte sind innerhalb von 72 Stunden nach dem Ereignis abzugeben, sofern nicht außergewöhnliche Umstände dieses verhindern.

(b) Technische Mängel und Überschreitungen technischer Grenzwerte

Der Kommandant hat sicherzustellen, dass alle technischen Mängel und alle Überschreitungen technischer- Grenzwerte, die auftraten, während er für den Flug verantwortlich war, im technischen Bordbuch aufgezeichnet werden.

(c) Störungen im Flugverkehr

Der Kommandant hat gemäß ICAO-PANS-RAC einen Bericht über Störungen im Flugverkehr vorzulegen, wenn der Hubschrauber- während des Fluges folgenden Gefahren ausgesetzt war:

(1) einem Fastzusammenstoß mit einem anderen Luftfahrzeug,

(2) fehlerhaften Flugverkehrsverfahren oder einer Nichteinhaltung der- anzuwendenden Verfahren durch die Flugverkehrsdienste oder einer Flugbesatzung oder

(3) einem Versagen der- Einrichtungen der Flugverkehrsdienste.

(d) Gefahr durch Vögel und Vogelschlag

(1) Der Kommandant hat unverzüglich die zuständige Bodenstation zu unterrichten, sobald eine mögliche Gefahr durch Vögel wahrgenommen wird.

(2) Der Kommandant hat nach der Landung einen schriftlichen Vogelschlagbericht vorzulegen, wenn der Hubschrauber, für den er verantwortlich ist, Vogelschlag erlitten hat.

(e) Notfälle während des Fluges mit gefährlichen Gütern an Bord

Bei Auftreten eines Notfalles während des Fluges muss der Kommandant, sofern es die Umstände erlauben, die zuständige Flugsicherungsdienststelle über die gefährlichen Güter- an Bord unterrichten.

(f) Widerrechtliche Eingriffe

Nach einem widerrechtlichen Eingriff an Bord eines Hubschraubers hat der Kommandant der- örtlich zuständigen Stelle und/oder Luftfahrtbehörde unverzüglich einen Bericht vorzulegen.

(g) Unregelmäßigkeiten von Boden- und Navigationseinrichtungen und gefährliche Flugbedingungen

Der Kommandant muss die zuständige Bodenstation so bald wie möglich benachrichtigen, wenn eine möglicherweise gefährliche Situation wie:

(1) Unregelmäßigkeiten einer- Boden- oder Navigationseinrichtung,

(2) eine extreme Wettererscheinung,

(3) eine Vulkanaschewolke oder-

(4) ein hoher- Strahlungspegel während des Fluges angetroffen wird.

JAR-OPS 3.425 Meldung von Flugunfällen

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren festzulegen, die sicherstellen, dass der nächsten geeigneten Stelle auf die schnellstmögliche Weise ein Unfall gemeldet wird, in den der Hubschrauber verwickelt ist, wenn dabei Personen schwer verletzt (wie in ICAO Anhang 13 definiert), getötet oder am Hubschrauber oder an Sachen wesentliche Beschädigungen festgestellt Wurden.

(b) Der Kommandant hat der zuständigen Stelle einen Bericht vorzulegen, wenn während seiner Verantwortlichkeit für den Flug ein Unfall an Bord zu schweren Verletzungen oder zum Tod von Personen geführt hat.

.

Verstauen von Gepäck und Fracht Anhang 1
zu JAR-OPS 3.270


(a) Bei der- Festlegung von Verfahren zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und sicheren Verstauens des Handgepäcks und der Fracht hat der- Luftfahrtunternehmer- Folgendes zu berücksichtigen:
(1) Jeder- in die Kabine mitgenommene Gegenstand ist so unterzubringen, dass er ausreichend gegen Bewegung gesichert ist.

(2) Auf oder neben den Stauräumen angegebene Massegrenzen dürfen nicht überschritten werden.

(3) Stauräume unter Sitzen dürfen nur- benutzt werden, wenn die Sitze mit einer- Rückhaltestange ausgerüstet sind und das Gepäck von einer Größe ist, dass es ordnungsgemäß von dieser Vorrichtung zurückgehalten werden kann.

(4) Gegenstände dürfen nicht in Toiletten verstaut werden. Sie dürfen gegen Trennwände nur gelehnt werden, wenn die Gegenstände ausreichend gegen Bewegung nach vorn, zur Seite oder nach oben gesichert sind und die Trennwände mit einer Beschriftung versehen sind, aus der die Höchstmasse des Gepäcks ersichtlich ist.

(5) Gepäck- und Frachtstücke, die in Gepäckfächern untergebracht werden, dürfen nur so groß sein, dass sie ein sicheres Verriegeln der Klappen nicht verhindern.

(6) Gepäck- und Frachtstücke dürfen nicht an Stellen untergebracht werden, an denen sie den Zugang zur Notausrüstung behindern können.

(7) Vor- dem Start, vor der Landung und wenn das Zeichen zum Anlegen der- Sicherheitsgurte eingeschaltet ist oder- das Anlegen auf andere Weise angeordnet wurde, ist zu kontrollieren, ob das Gepäck so verstaut ist, dass es eine Räumung des Hubschraubers nicht behindern oder durch Herabfallen oder eine andere Bewegung Verletzungen hervorrufen kann, wobei die jeweilige Flugphase zu berücksichtigen ist.

.

 Betanken oder Enttanken während Fluggäste einsteigen, sich an Bord befinden oder aussteigenAnhang 1
zu JAR-OPS 3.305


(a) Der- Luftfahrtunternehmer- hat für- das Be- und Enttanken mit angehaltenen oder mit sich drehenden Rotoren betriebliche Verfahren festzulegen, wenn sich Fluggäste an Bord befinden, um sicherzustellen, dass folgende Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden:
(1) Die Tür(en) auf der- Seite des Hubschraubers, an der betankt wird, muss (müssen) geschlossen bleiben.

(2) Die Tür(en) auf der- der Betankung abgewandten Seite muss/müssen geöffnet bleiben, sofern das Wetter dies zulässt.

(3) Brandbekämpfungseinrichtungen müssen in geeignetem Umfang so plaziert sein, dass sie im Falle eines Brandes sofort zur Verfügung stehen.

(4) Es muss sofort Personal in ausreichender- Anzahl zur Verfügung stehen, um im Falle eines Feuers die Fluggäste aus dem Bereich des Hubschraubers herauszubringen.

(5) Es muss geschultes Personal in ausreichender- Anzahl an Bord sein, das für eine sofortige Noträumung bereitsteht.

(6) Wenn im Inneren des Hubschraubers Kraftstoffdämpfe festgestellt werden oder andere Gefahren während des Be- oder Enttankens auftreten, ist der Tankvorgang sofort abzubrechen.

(7) Der Bereich unter- den für- die Noträumung vorgesehenen Ausstiegen und der Bereich für die Entfaltung der Notrutsche müssen freigehalten werden.

(8) Es sind Vorkehrungen für eine sichere und schnelle Räumung zu treffen.

.

 Kraftstoffmanagement während des FlugesAnhang 1
zu JAR-OPS 3.375


(a) Überprüfungen der Kraftstoffmengen während des Fluges
(1) Der- Kommandant hat sicherzustellen, dass die Kraftstoffmengen in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Die Restmenge des Kraftstoffes muss aufgezeichnet und beurteilt werden,
(i) um den tatsächlichen Verbrauch mit dem geplanten Verbrauch zu vergleichen,

(ii) um zu überprüfen, ob die Restmenge des Kraftstoffes ausreicht, den Flug zu beenden,

(iii) um die zu erwartende Restmenge des Kraftstoffes bei Ankunft auf dem Bestimmungsflugplatz zu ermitteln.

(2) Die wesentlichen Kraftstoffdaten müssen aufgezeichnet werden.

(b) Kraftstoffmanagement während des Fluges

(1) Wenn sich bei einer- Überprüfung der Kraftstoffmenge während des Fluges herausstellt, dass die bei Ankunft auf dem Bestimmungsflugplatz (destination heliport) zu erwartende Restmenge des Kraftstoffs kleiner ist als die erforderliche Kraftstoffmenge zum Erreichen des Ausweichflugplatzes plus der- Endreserve, hat der Kommandant entweder
(i) auszuweichen oder

(ii) den Flug in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von JAR-OPS 3.295 (d)(1) umzuplanen, es sei denn, er hält es für sicherer, den Flug zu dem Bestimmungsflugplatz fortzusetzen.

(2) Sofern an einem Bestimmungsflugplatz an Land zwei geeignete, voneinander getrennte Aufsetz- und Abhebeflächen vorhanden sind und die Wetterbedingungen an dem Bestimmungsflugplatz den für- die Planung des Fluges nach JAR-OPS 3.340(a)(2) festgelegten Wetterbedingungen entsprechen, darf der Kommandant die Verwendung der Kraftstoffmenge zum Erreichen des Ausweichflugplatzes vor der Landung auf dem Bestimmungsflugplatz zulassen.

(c) Wenn sich bei einer Überprüfung der- Kraftstoffmenge während des Fluges, der zu einem abgelegenen Bestimmungsflugplatz geplant wurde, herausstellt, dass die an dem Punkt des letztmöglichen Ausweichens zu erwartende Restmenge des Kraftstoffes kleiner ist als die Summe von:

(1) dem Kraftstoff, der benötigt wird, um den Flug zu einem Ausweichflugplatz, der gemäß JAR-OPS 3.295(b) festgelegt wurde, umzuleiten,

(2) dem Kraftstoff für unvorhergesehenen Mehrverbrauch und

(3) der Endreserve, hat der Kommandant entweder

(4) auszuweichen oder

(5) den Flug zu dem Bestimmungsflugplatz fortzusetzen, vorausgesetzt, dass an Bestimmungsflugplätzen (destination heliport) an Land zwei geeignete, voneinander getrennte Aufsetz- und Abhebeflächen vorhanden sind und die am Bestimmungsflugplatz erwarteten Wetterbedingungen den gemäß JAR-OPS 3.340(a)(2) festgelegten Wetterbedingungen entsprechen.

(Anmerkung: Wenn in diesem Abschnitt die Verwendung von Flugsimulatoren oder synthetischen Flugübungsgeräten gefordert ist, müssen diese in Übereinstimmung mit den Vorschriften der JAR-STD zugelassen sein.)

JAR-OPS 3.430 Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen - Allgemeines
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.430)

(a) Der Luftfahrtunternehmer muss für jeden anzufliegenden Hubschrauberflugplatz Betriebsmindestbedingungen festlegen, die die in Anhang 1 angegebenen Werte nicht unterschreiten. Das Verfahren zur Ermittlung der Betriebsmindestbedingungen muss den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügen. Diese Betriebsmindestbedingungen dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung des Staates, auf dessen Gebiet der Hubschrauberflugplatz gelegen ist, nicht die von ihm festgelegten Mindestbedingungen unterschreiten.

Anmerkung: Absatz (a) schließt nicht die Berechnung von Betriebsmindestbedingungen während des Fluges für einen nicht eingeplanten Ausweichflugplatz aus, wenn die Berechnung nach einem zulässigen Verfahren durchgeführt wurde.

(b) Bei der Festlegung der Flugplatz-Betriebsmindestbedingungen für jede einzelne Betriebsart hat der Unternehmer Folgendes zu berücksichtigen:

(1) das Hubschraubermuster, die Flugleistungen und -eigenschaften des Hubschraubers,

(2) die Zusammensetzung der Flugbesatzung, ihre Qualifikation und Erfahrung,

(3) die Abmessungen und Eigenschaften der zu benützenden Endanflug- und Startflächen (FATO),

(4) die Eignung und Leistungsfähigkeit der verfügbaren optischen und nichtoptischen Bodenhilfen,

(5) die zur Verfügung stehende Ausrüstung des Hubschraubers für die Navigation und/oder die Überwachung der Flugbahn während des Starts, des Landeanflugs, des Abfangens, des Schwebens, des Aufsetzens, des Ausrollens und des Fehlanfluges,

(6) die Hindernisse und die notwendige Hindernisfreiheit für den Anflug und Fehlanflug sowie für die Steigflugbereiche bei der Durchführung von Verfahren für unvorhergesehene Fälle,

(7) die Hindernisfreihöhe (über NN oder Grund) für Instrumentenanflugverfahren,

(8) die Hilfsmittel zur Bestimmung und Meldung der Wetterbedingungen.

JAR-OPS 3.435 Begriffsbestimmungen

(a) Die in diesem Abschnitt verwendeten und nicht in JAR-OPS 1 erklärten Begriffe haben folgende Bedeutung:
(1) Platzrundenanflug: Der Sichtanflugteil eines Instrumentenanfluges, in dem ein Luftfahrzeug zur Landung auf eine Position ausgerichtet wird, deren Lage für einen Geradeausanflug nicht geeignet ist.

(2) Verfahren bei geringer Sicht (Low Visibility Procedures - LVP): An einem Hubschrauberflugplatz angewendete Verfahren, um einen sicheren Betrieb bei Anflügen nach Betriebsstufe II und III (CAT II und CAT III) und Starts bei geringer Sicht zu gewährleisten.

(3) Start bei geringer Sicht (Low Visibility Take-Qif- LVTO): Ein Start bei einer Pistensichtweite (RVR) von weniger als 400 m.

(4) FATO (Final Approach and Take-Qif area) Endanflug- und Startfläche: Eine festgelegte Fläche, über der das Endanflugverfahren zum Schweben oder zur Landung beendet und das Startverfahren begonnen wird. Die Endanflug- und Startfläche (FATO) für Hubschrauber, die in der Flugleistungsklasse 1 betrieben werden, schließt die verfügbare Startabbruchfläche ein.

(5) Sichtanflug: Ein Anflug, bei dem entweder ein Teil des Instrumentenanflugverfahrens oder das gesamte Instrumentenanflugverfahren nicht zu Ende geführt wird und der Anflug mit Erdsicht erfolgt.

JAR-OPS 3.440 Flugbetrieb bei geringer Sicht - Allgemeine Betriebsregeln
(siehe Anhang1 zu JAR-OPS 3.440)

(a) Der Luftfahrtunternehmer darf keinen Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III durchführen, wenn nicht:
(1) jeder betroffene Hubschrauber für den Betrieb mit Entscheidungshöhen unter 200 ft oder ohne Entscheidungshöhe zugelassen und nach JAR-AWO ausgerüstet ist oder mit einer gleichwertigen Ausrüstung versehen ist, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde entspricht,

(2) zur Überwachung der Gesamtsicherheit des Flugbetriebes ein geeignetes System zur Aufzeichnung des Erfolgs und Mißerfolgs eines Landeanfluges und/oder einer automatischen Landung eingerichtet und unterhalten wird,

(3) der Flugbetrieb von der Luftfahrtbehörde genehmigt ist,

(4) die Flugbesatzung aus mindestens 2 Piloten besteht,

(5) die Entscheidungshöhe mittels eines Funkhöhenmessers ermittelt wird.

(b) Der Luftfahrtunternehmer darf ohne Genehmigung der Luftfahrtbehörde keine Starts bei geringer Sicht mit weniger als 150 m Pistensichtweite durchführen.

JAR-OPS 3.445 Flugbetrieb bei geringer Sicht - Hubschrauberflugplätze

(a) Der Luftfahrtunternehmer darf für Flugbetrieb nach Betriebsstufe II oder III nur einen Hubschrauberflugplatz benutzen, wenn dieser dafür von dem Staat, in dem der Hubschrauberflugplatz gelegen ist, genehmigt wurde.

(b) Der Luftfahrtunternehmer muss sich vergewissern, dass an Flugplätzen, an denen Flugbetrieb bei geringer Sicht durchgeführt werden soll, hierfür Verfahren (Low Visibility Procedures - LVP) festgelegt wurden und angewendet werden.

JAR-OPS 3.450 Flugbetrieb bei geringer Sicht- Schulung und Qualifikationen
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.450)

(a) Der Luftfahrtunternehmer muss sicherstellen, dass vor ,Durchführung eines Starts bei geringer Sicht und Flugbetrieb nach Betriebsstufe II und III:
(1) jedes Flugbesatzungsmitglied:
(i) die in Anhang 1 geforderte Schulung und Überprüfung einschließlich der Schulung im Simulator bis zu den Grenzwerten der Pistensichtweite und Entscheidungshöhe, die der Genehmigung des Luftfahrtunternehmers für Betriebsstufe 11/111 entsprechen, abgeschlossen hat,

(ii) die in Anhang 1 geforderten Qualifikationen besitzt,

(2) die Schulung und Überprüfung nach einem ausführlichen von der Luftfahrtbehörde genehmigten und im Betriebshandbuch enthaltenen Lehrplan durchgeführt wird. Diese Schulung ist zusätzlich zu der in JAR-OPS 3, Abschnitt N vorgeschriebenen Schulung durchzuführen,

(3) die Qualifikation der Flugbesatzung auf den Flugbetrieb und das Hubschraubermuster abgestimmt ist.

JAR-OPS 3.455 Flugbetrieb bei geringer Sicht - Betriebsverfahren (LVPs)
(siehe Anhang 1 zu JAR-OPS 3.455)

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat Verfahren und Anweisungen für den Start bei geringer Sicht und den Flugbetrieb nach Betriebsstufe II und III festzulegen. Diese Verfahren müssen in das Betriebshandbuch aufgenommen werden und die entsprechenden Aufgaben der Flugbesatzungsmitglieder während des Rollens, des Starts, Landeanfluges, des Abfangens, des Schwebefluges, der Landung, des Ausrollens und des Fehlanfluges enthalten.

(b) Der Kommandant muss sich davon überzeugen, dass:

(1) der Betriebszustand der optischen und nichtoptischen Einrichtungen ausreicht, um einen Start bei geringer Sicht oder einen Anflug nach Betriebsstufe II oder III zu beginnen,

(2) nach den Meldungen der Flugverkehrsdienste entsprechende Verfahren für geringe Sicht (LVPs - Low Visibility Procedures) in Kraft sind, bevor ein Start bei geringer Sicht oder ein Anflug nach Betriebsstufe II oder III begonnen wird,

(3) die Flugbesatzungsmitglieder ausreichend qualifiziert sind, bevor ein Start bei geringer Sicht mit einer Pistensichtweite von weniger als 150 m oder ein Anflug nach Betriebsstufe II oder III begonnen wird.

JAR-OPS 3.460 Flugbetrieb bei geringer Sicht - Mindestausrüstung

(a) Der Luftfahrtunternehmer hat in das Betriebshandbuch die Mindestausrüstung aufzunehmen, die bei Beginn eines Starts bei geringer Sicht oder eines Landeanfluges nach Betriebsstufe II oder III entsprechend dem Flughandbuch oder einer anderen genehmigten Unterlage betriebsfähig sein muss.

(b) Der Kommandant muss sich davon überzeugen, dass der Hubschrauber und die für den durchzuführenden Betrieb erforderlichen Bordsysteme in ordnungsgemäßem Zustand sind.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter . Frame öffnen