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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung

Vom 7. Dezember 2021
(BGBl. I Nr. 84 vom 16.12.2021 S. 5190)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. 1

Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

Die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren der Prüfung von Luftfahrtgerät auf seine Lufttüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Instandhaltung, soweit die folgenden Verordnungen nicht anwendbar sind oder keine Regelungen enthalten:"Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Prüfung von Luftfahrtgerät auf seine Lufttüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung, der Herstellung und der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, soweit die folgenden Verordnungen nicht anwendbar sind oder keine Regelungen enthalten:".

bb) In Nummer 1 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.03.2008 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1; L 296 vom 22.11.2018 S. 41)" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281 vom 27.10.2010 S. 78) geändert worden ist," durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014 S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/700 (ABl. L 145 vom 28.04.2021 S. 20) geändert worden ist," ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "Konstruktionsdaten (Stückprüfung)" durch die Wörter "Konstruktionsdaten oder durch eine Stückprüfung" ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. im Rahmen der Instandhaltung durch eine Prüfung der Durchführung der einschlägigen Instandhaltungsmaßnahmen oder eine Nachprüfung."3. im Rahmen der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit:
  1. durch die Wahrnehmung der Halterverantwortung einschließlich der fristgerechten Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
  2. durch die ordnungsgemäße Durchführung und Prüfung der Instandhaltung und
  3. durch eine Prüfung der Lufttüchtigkeit oder durch eine Nachprüfung."

c) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. im Rahmen der Instandhaltung in Form einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder eines Nachprüfscheins."3. im Rahmen der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Form einer Bescheinigung der ordnungsgemäßen Instandhaltung (Freigabebescheinigung), einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder eines Nachprüfscheins."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Schleppgerät" die Wörter "nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilogramm" durch die Wörter "nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "Europäische Agentur für Flugsicherheit" durch die Wörter "Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die zuständigen Stellen können für die Aufgaben der Sicherstellung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsbetriebe sowie Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit genehmigen. Ein Betrieb mit einer entsprechenden Genehmigung hat die ihm übertragene Aufgabe der Sicherstellung der Lufttüchtigkeit dem genehmigten Umfang und Verfahren entsprechend durchzuführen."(2) Die zuständigen Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 können für die Aufgaben der Sicherstellung, der Prüfung und der Bescheinigung der Lufttüchtigkeit
  1. Entwicklungsbetrieben, Herstellungsbetrieben und Instandhaltungsbetrieben, Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisationen eine Genehmigung erteilen und
  2. unabhängigem Lufttüchtigkeitsprüfpersonal eine Erlaubnis erteilen.

Die Organisation, der die Genehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist, oder die Person, der die Erlaubnis nach Satz 1 erteilt worden ist, hat die ihr übertragenen Aufgaben der Sicherstellung, Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit gemäß dem in der Genehmigung oder Erlaubnis festgelegten Umfang durchzuführen."

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "nach Absatz 2" durch die Wörter "nach Absatz 2 Nummer 1", werden die Wörter "Europäische Agentur für Flugsicherheit" durch die Wörter "Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit" und wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 216/2008" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2018/1139" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen" § 6 Anerkennung der Nachweise anderer Stellen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ist die Instandhaltung von Luftfahrtgerät mit deutscher Verkehrszulassung im Ausland nach ausländischen Prüfvorschriften vorgenommen worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Vorschriften dieser Verordnung, kann der Nachweis der ordnungsgemäßen Instandhaltung auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Stelle als Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder als Nachprüfung anerkannt werden."(1) Sind die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät mit deutscher Verkehrszulassung im Ausland nach ausländischen Prüfvorschriften durchgeführt worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Vorschriften dieser Verordnung, so kann der ausländische Nachweis der Lufttüchtigkeit oder der ordnungsgemäßen Instandhaltung auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Stelle als eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, als eine Freigabebescheinigung oder als eine Bescheinigung über die Nachprüfung anerkannt werden."

c) In Absatz 2 wird das Wort "Instandhaltung" durch die Wörter "Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit" ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Instandhaltung" durch die Wörter "den Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit" und wird das Wort "Instandhaltungsnachweise" durch die Wörter "betreffenden ausländischen Nachweise" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Genehmigung von Kleinbetrieben

Die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle kann Kleinbetrieben, die Luftfahrtgerät entwickeln, herstellen, instand halten oder ändern und die nur teilweise die Voraussetzungen für die Durchführung der Prüfungen erfüllen, zur Vermeidung unbilliger Härten die Genehmigung nach § 2 Absatz 2 erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen des Luftfahrtgeräts sichergestellt ist.

" § 7 Genehmigung von Kleinbetrieben

Die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle kann Kleinbetrieben, die nur teilweise die Voraussetzungen für die Durchführung der Prüfungen nach § 1 Absatz 2 erfüllen, zur Vermeidung unbilliger Härten eine Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 erteilen, wenn der Kleinbetrieb nachweist, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen des Luftfahrtgeräts sichergestellt ist."

5. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter "und den für die Instandhaltung des Luftfahrtgeräts genehmigten Betrieben" durch die Wörter "des Luftfahrtgeräts und den Organisationen, denen nach § 2 Absatz 2 eine Genehmigung erteilt worden ist, und den Personen, denen nach § 2 Absatz 2 eine Erlaubnis erteilt worden ist," ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen" § 12 Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Instandhaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung werden entsprechend der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 durchgeführt. Für die rechtzeitige und vollständige Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I Absatz M.A.201 ist der Halter des Luftfahrtgeräts verantwortlich. Personal von Luftsportverbänden mit technischem Ausweis als Nachweis der Sachkunde ist berechtigt, Arbeiten an Luftfahrzeugen entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I Absatz M.A.803 Buchstabe b und in dem in Anlage VIII bezeichneten Umfang durchzuführen, den ordnungsgemäßen Abschluss zu bescheinigen und die Freigabe des Luftfahrzeugs zu erteilen."(1) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung werden entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 durchgeführt. Der Halter des Luftfahrtgeräts ist für die rechtzeitige und vollständige Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen nach Anhang I, M.A.201a) oder Anhang Vb, ML.A.201a) verantwortlich."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "genehmigtes" gestrichen und die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 2042/2003" durch die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1321/2014" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "nach Artikel 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 216/2008" gestrichen.

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Luftsportgerät" die Wörter "nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "ein- oder zweisitzigem Luftsportgerät mit einer höchstzulässigen Leermasse bis zu 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät" durch die Wörter "Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ersetzt.

8. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Die Prüfstellen, die nach § 10a der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, 2011) in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung anerkannt worden sind, sind bis zum 31. Dezember 2013 berechtigt, die Lufttüchtigkeit für leichtes Luftsportgerät nach dieser Vorschrift festzustellen.

wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal

Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 133 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 104 bis 111a wie folgt gefasst:

" § 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät

§ 105 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät

§ 106 Fachliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

§ 107 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung

§ 108 Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit

§ 109 Prüfung

§ 110 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis

§ 111 (weggefallen)

§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis für freigabeberechtigtes Personal".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "sowie für freigabeberechtigtes Personal nach § 1 Nummer 8" gestrichen.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nach § 1 Nummer 8."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Angehörige des technischen Personals bedürfen für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn sie das Luftfahrzeug insoweit beherrschen und von dem Luftfahrzeughalter oder von dem Unternehmer eines Instandhaltungsbetriebes, unter dessen Verantwortung das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich oder elektronisch mit dem Rollen beauftragt sind."Technisches Personal der Instandhaltungsbetriebe und der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisationen sowie unabhängiges freigabeberechtigtes Personal bedarf für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn es das Luftfahrzeug insoweit beherrscht und von dem Luftfahrzeughalter oder von der Organisation, die die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit führt und unter deren Verantwortung das Luftfahrzeug gerollt wird, schriftlich oder elektronisch mit dem Rollen beauftragt wird."

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "die der für den Erwerb der Prüferlaubnis Klasse 4 erforderlichen Qualifikation gemäß § 104 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3" durch die Wörter "die den für den Erwerb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät Klasse 4 erforderlichen fachlichen Voraussetzungen gemäß § 106" ersetzt.

3. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät" durch die Wörter "einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 oder 5" ersetzt.

b) In Nummer 1 wird die Angabe " § 104" durch die Angabe " § 106 oder § 111a" ersetzt.

4. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 109" durch die Angabe " § 110" ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Nummer 7 darf die Rechte aus der Erlaubnis unter Beachtung der Anforderungen nach § 12 Absatz 1 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang I (Teil-M), M.A.401 bis M.A.403 oder Anhang Vb (Teil-ML), ML.A.401 bis ML.A.403 nur dann ausüben, wenn

  1. ihm die für die Ausübung der Prüfertätigkeit an dem betreffenden Luftfahrtgerät erforderliche Musterberechtigung nach § 105 erteilt wurde,
  2. er im vorhergehenden Zweijahreszeitraum entweder sechs Monate Erfahrung in der Instandhaltung gemäß den erteilten Rechten nach § 104 erworben hat oder er die Voraussetzungen für die Erteilung der entsprechenden Rechte nach § 106 erfüllt,
  3. er die Sprache, in der die für die Ausstellung von Freigabebescheinigungen erforderlichen technischen Dokumentationen und Dokumentationen der Instandhaltungsverfahren abgefasst sind, in ausreichendem Maß, also in Wort und Schrift aktiv und passiv, beherrscht.

(3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Nummer 8 darf die Rechte aus der Erlaubnis nur dann ausüben, wenn die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang III (Teil-66), 66.A.20 b) erfüllt sind."

6. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden von der nach § 5 zuständigen Stelle gemäß Anhang VI ARA.FCL.250 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Anhang III 66.B.500 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 beschränkt, ausgesetzt oder widerrufen."Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden gemäß Anhang VI ARA.FCL..250 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 werden gemäß Anhang III 66.B.500 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014 von der nach § 5 zuständigen Stelle beschränkt, ausgesetzt oder widerrufen."

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 1 Nummer 8" durch die Wörter " § 104 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Widerruf und das Ruhen der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 obliegen der nach § 5 zuständigen Stelle."

7. § 16 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Voraussetzungen für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 fest und veröffentlicht diese. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 ist auf Bewerber um eine Erlaubnis für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 und 8 anzuwenden."(4) Die nach § 5 zuständige Stelle legt die Voraussetzungen für die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 fest und veröffentlicht sie. § 106 ist entsprechend anzuwenden."

8. § 23 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal darf in Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden, die dafür eine der folgenden Erlaubnisse besitzen:
  1. eine Zulassung (genehmigte Ausbildungseinrichtungen),
  2. eine Genehmigung (Betrieb für die Ausbildung nach § 104),
  3. ein Zeugnis nach Anhang VI ARA.GEN.310 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (zugelassene Ausbildungsorganisationen - ATO) oder
  4. eine Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.

Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal in Ausbildungseinrichtungen nach Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (erklärte Ausbildungsorganisationen) darf nach Abgabe einer Erklärung der Ausbildungsorganisation gemäß Anhang VIII DTO.GEN.115 gegenüber der nach § 26a zuständigen Behörde durchgeführt werden. Soll in der erklärten Ausbildungsorganisation eine Ausbildung von Prüfern erfolgen, so bedarf das Ausbildungsprogramm gemäß Anhang VIII DTO.GEN.230 Buchstabe c der Genehmigung durch die nach § 26a zuständige Behörde.

(2) Die Ausbildung erfolgt:

  1. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6 durch genehmigte Ausbildungseinrichtungen,
  2. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 7 durch Betriebe für die Ausbildung nach § 104,
  3. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 1 und 9 durch zugelassene Ausbildungsorganisationen,
  4. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 1 durch erklärte Ausbildungsorganisationen,
  5. für erlaubnispflichtiges Personal nach § 1 Nummer 8 durch Ausbildungsbetriebe nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.
"(1) Die Ausbildung von fliegendem Personal nach § 1 Nummer 1 bis 6 und 9 darf nur durch die folgenden Ausbildungsbetriebe durchgeführt werden:
  1. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 1 durch
    1. Ausbildungsbetriebe, die dafür ein Zeugnis nach Anhang VI ARA.GEN.310 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 besitzen (zugelassene Ausbildungsorganisationen), oder
    2. Ausbildungseinrichtungen nach Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (erklärte Ausbildungsorganisationen) nach Abgabe einer Erklärung der Ausbildungsorganisation gemäß Anhang VIII DTO.GEN.115 gegenüber der nach § 26a zuständigen Behörde; soll in der erklärten Ausbildungsorganisation eine Ausbildung von Prüfern von Personal nach § 1 Nummer 1 erfolgen, so bedarf das Ausbildungsprogramm gemäß Anhang VIII DTO.GEN.230 Buchstabe c der Genehmigung durch die nach § 26a zuständige Behörde,
  2. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 2 bis 6 durch Ausbildungsbetriebe, die dafür eine Zulassung besitzen (genehmigte Ausbildungseinrichtungen),
  3. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 9 durch zugelassene Ausbildungsorganisationen.

(2) Die Ausbildung von technischem Personal nach § 1 Nummer 7 und 8 darf nur durch die folgenden Ausbildungsbetriebe durchgeführt werden:

  1. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 durch Ausbildungsbetriebe, die dafür eine Genehmigung besitzen (Ausbildungsbetrieb für die Ausbildung nach § 106),
  2. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal nach § 1 Nummer 8 durch Ausbildungsbetriebe, die eine Genehmigung als Ausbildungsbetrieb nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 besitzen."

9. Die §§ 24 und 25 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis

Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal richten sich für

  1. zugelassene Ausbildungsorganisationen für Luftfahrtpersonal nach § 1 Nummer 1 und 9 nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
  2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen für Luftfahrtpersonal nach § 1 Nummer 2 bis 6 nach dieser Verordnung,
  3. Betriebe für die Ausbildung von Prüfern von Luftfahrtgerät nach dieser Verordnung,
  4. Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Personal nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.
" § 24 Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis

Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal richten sich für

  1. zugelassene Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
  2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach dieser Verordnung,
  3. Ausbildungsbetriebe für die Ausbildung nach § 106 nach dieser Verordnung,
  4. Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtigtes Personal nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.
§ 25 Form der Ausbildungserlaubnis

Die Ausbildungserlaubnis wird für

  1. zugelassene Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Form eines Zeugnisses nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
  2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach § 23 Absatz 2 in Form einer Zulassung oder
  3. Betriebe für die Ausbildung nach § 104 Absatz 6 und für Ausbildungsbetriebe nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Form einer Genehmigung

erteilt.

§ 25 Form der Ausbildungserlaubnis

Die Ausbildungserlaubnis wird

  1. für zugelassene Ausbildungsorganisationen in Form eines Zeugnisses nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilt,
  2. für genehmigte Ausbildungseinrichtungen in Form einer Zulassung erteilt,
  3. für Betriebe für die Ausbildung von technischem Personal nach §§ 23Absatz 2 in Form einer Genehmigung erteilt."

10. In § 26 Nummer 2 werden die Wörter "nach § 104 Absatz 3 Nummer 4" durch die Wörter "nach § 106 Absatz 2" ersetzt.

11. In § 27 Satz 2 werden die Wörter "nach § 104 Absatz 6" durch die Wörter "nach § 106 Absatz 3" ersetzt.

12. Die §§ 104 bis 110 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 104 Fachliche Voraussetzungen

(1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen einer Prüferlaubnis.

(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Prüferlaubnis Klassen 1 bis 5 sind

  1. eine Berufsausbildung,
  2. eine beruflich ausgeübte praktische Tätigkeit an Luftfahrtgerät,
  3. die theoretische Ausbildung,
  4. die praktische Ausbildung.

(3) Die fachlichen Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind

  1. für die Prüferlaubnis Klasse 1
    1. der erfolgreiche Besuch einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung oder ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem der Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,
    2. eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von drei Jahren in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters oder eine der beantragten Fachrichtung entsprechende berufliche Tätigkeit von fünf Jahren bei der Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Instandhaltung nach § 12 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät an Luftfahrzeugen des beantragten oder eines ähnlichen Musters; zwölf Monate dieser beruflichen Tätigkeit müssen innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Hersteller-, Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb ausgeübt worden sein;
  2. für die Prüferlaubnis Klasse 3
    1. ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,
    2. eine berufliche Tätigkeit von drehren im Bereich der Instandhaltung von Luftfahrtgerät der beantragten oder einer technisch ähnlichen Art, davon zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem anerkannten Instandhaltungs- oder luftfahrttechnischen Betrieb;
  3. für die Prüferlaubnis Klasse 4
    1. ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,
    2. eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Instandhaltung oder Prüfung der Art von Luftfahrtgerät, für das die Prüferlaubnis erteilt werden soll;
  4. für die Prüferlaubnis Klasse 5
    1. ein Abschluss in einem anerkannte Ausbildungsbildungsberuf in einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fachgebiet,
    2. eine berufliche Tätigkeit von zwei Jahren im Bereich der Instandhaltung von Ultraleichtflugzeugen oder Ultraleichthubschraubern, davon sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem Instandhaltungsbetrieb.

(4) Die theoretische Ausbildung erstreckt sich auf

  1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Prüfwesen betreffen,
  2. Luftfahrttechnik über Funktion und Aufbau der Art von Luftfahrtgerät, für das die Prüferlaubnis erteilt werden soll.

(5) Die praktische Ausbildung erstreckt sich auf Prüf- und Arbeitsverfahren, die der Prüfer bei der Instandhaltung von Luftfahrtgerät anzuwenden oder zu beurteilen hat.

(6) Betriebe, die eine Ausbildung nach den Absätzen 4 und 5 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt.

" § 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät

(1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen einer Prüferlaubnis.

(2) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 oder 5 erteilt. Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät berechtigt:

  1. in der Klasse 4 zur Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU), Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung,
  2. in der Klasse 5 zur Stück- und Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen, Ultraleichten Tragschraubern oder von Ultraleichthubschraubern.

(3) Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 wird für bestimmte Gerätearten und Muster erteilt. Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 für Ultraleichtflugzeuge, Ultraleichte Tragschrauber oder Ultraleichthubschrauber wird erteilt für die Fachrichtungen

  1. Flugwerk mit Triebwerk,
  2. elektronische Ausrüstung und
  3. Rettungsgeräte.

(4) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät.

(5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Erlaubnis der Klasse 4 fest und veröffentlicht sie in den Nachrichten für Luftfahrer. Die Form der Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach Muster 9a der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(6) Gültige Erlaubnisse für Prüfer von Luftfahrtgerät der bisherigen Klasse 1 für die Freigabe nach Instandhaltung von Luftschiffen und der bisherigen Klasse 3 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern, Segelflugzeugen und Ballonen werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal umgewandelt. Mustereintragungen für nationale Muster erfolgen nach § 111a Absatz 1 als Erweiterung des Berechtigungsumfanges in einem nationalen Lizenzanhang.

§ 105 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung

Die in § 104 Abs. 2 geforderte Berufsausbildung kann ersetzt werden

  1. bei der Prüferlaubnis Klasse 1 durch mindestens zwei Jahre Tätigkeit als Prüfer Klasse 3 und den erfolgreichen Besuch eines vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten Erweiterungslehrgangs,
  2. bei den Prüferlaubnissen der Klasse 3, 4 oder 5 durch den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder einer Fach- oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung.
§ 105 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät

(1) Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 bedürfen für die Ausübung der Prüftätigkeit an Luftfahrtgerät einer Musterberechtigung. Für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 ist eine Musterberechtigung nicht vorgesehen.

(2) Die Musterberechtigung wird durch Eintragung in den Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät erteilt. Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen werden.

(3) Für die Erteilung der Musterberechtigung gilt die fachliche Voraussetzung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d.

(4) Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der Musterberechtigung von einer theoretischen und praktischen Prüfung oder von einer Überprüfung durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig machen.

(5) Liegen technische Unterlagen für den Betrieb und die Instandhaltung des Musters nicht in deutscher Sprache vor, so hat der Bewerber bei der Prüfung oder Überprüfung nach Absatz 4 nachzuweisen, dass er diese technischen Unterlagen lesen und verstehen kann.

(6) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuentwicklungen oder historischen Mustern, können Musterberechtigungen ohne die Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 erteilt werden, wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden.

(7) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis der Klasse 4 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.

§ 106 Anrechenbarkeit, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit

(1) Die zuständige Stelle kann auf die in § 104 Abs. 2 geforderten beruflichen Tätigkeiten eine gleichwertige oder der beruflichen Tätigkeit förderliche Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr anrechnen.

(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis Klasse 3 oder Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 104 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nichtberufsmäßig bei einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde.

(3) (aufgehoben)

§ 106 Fachliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

(1) Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 sind:

  1. eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüftätigkeit förderlichen Fachgebiet,
  2. Erfahrungen in der Instandhaltung von Luftfahrtgerät durch eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Instandhaltung oder Prüfung der Art von Luftfahrtgerät, für das die Erlaubnis erteilt werden soll; dabei müssen mindestens sechs Monate Erfahrung innerhalb der letzten zwölf Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis gewonnen worden sein,
  3. ein Nachweis über das geforderte Grundwissen; Umfang und Inhalt des geforderten Grundwissens werden vom Luftfahrt-Bundesamt festgelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer veröffentlicht, und
  4. eine praktische Ausbildung in einem repräsentativen Querschnitt der Prüf- und Arbeitsverfahren, die der Prüfer bei der Instandhaltung von Luftfahrtgerät anzuwenden oder zu beurteilen hat.

(2) Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 sind:

  1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüftätigkeit förderlichen Fachgebiet,
  2. eine beruflich ausgeübte praktische Tätigkeit von zwei Jahren im Bereich der Instandhaltung von Ultraleichtflugzeugen oder Ultraleichthubschraubern, davon sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem Instandhaltungsbetrieb,
  3. eine theoretische Ausbildung, die sich erstreckt auf
    1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Prüfwesen betreffen,
    2. Luftfahrttechnik betreffend die Funktion und den Aufbau der Art von Luftfahrtgerät, für das die Erlaubnis erteilt werden soll, und
  4. eine praktische Ausbildung, die sich auf Prüf- und Arbeitsverfahren erstreckt, die der Prüfer bei der Instandhaltung von Luftfahrtgerät anzuwenden oder zu beurteilen hat.

(3) Betriebe, die eine Ausbildung zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 oder nach Absatz 2 Nummer 3 oder 4 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch die nach § 5 zuständige Stelle.

§ 107 Prüfung

(1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können die an einen Prüfer von Luftfahrtgerät zu stellenden Anforderungen erfüllt.

(2) (aufgehoben)

§ 107 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 kann ersetzt werden

  1. bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 durch
    1. den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule,
    2. den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung oder
    3. mindestens zwei zusätzliche Jahre relevante Erfahrung in der Instandhaltung oder Prüfung von Luftfahrtgerät zusätzlich zu der nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Erfahrung,
  2. bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 durch
    1. den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder
    2. den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung.
§ 108 Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis für Prüfer für Luftfahrtgerät

(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät in den Klassen 1 bis 5 wie folgt erteilt:

  1. Klasse 1 für die Freigabe nach Instandhaltung von Luftschiffen,
  2. Klasse 3 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern, Segelflugzeugen und Ballonen,
  3. Klasse 4 für die Freigabe nach Instandhaltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren (APU), Luftschrauben und Flugsicherungsausrüstung,
  4. Klasse 5 für die Stück- und Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen oder Ultraleichthubschraubern einschließlich der Rettungsgeräte.

(2) Gültige Erlaubnisse von Prüfern für Luftfahrtgerät der bisherigen Klasse 2 für Luftschiffe werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Klasse 1 umgeschrieben. Gültige Erlaubnisse von Prüfern für Luftfahrtgerät der Klassen 1 und 2 für Flugzeuge und Drehflügler werden von der zuständigen Stelle auf Antrag in Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal umgeschrieben. Mustereintragungen für nationale Muster von Flugzeugen und Drehflüglern erfolgen in einer Ergänzung zum Berechtigungsumfang als nationaler Anhang gemäß § 111a Absatz 1.

(3) Die Erlaubnis wird erteilt

  1. für bestimmte Gerätearten und Muster;
  2. für bestimmte Fachrichtungen
    1. bei den Klassen 1 und 3 für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 750 Kilogramm und für Motorsegler für die Fachrichtung Flugwerk, Triebwerk und elektronische Ausrüstung,
    2. bei Klasse 3 für Segelflugzeuge und Ballone für die Fachrichtung Flugwerk und elektronische Ausrüstung,
    3. bei Klasse 5 für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber für die Fachrichtung Flugwerk mit Triebwerk und elektronische Ausrüstung.

(4) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät.

(5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der Erlaubnis der Klassen 1, 3 und 4 fest und veröffentlicht diese in den Nachrichten für Luftfahrer. Die Form der Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach Muster 9a.

§ 108 Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit

(1) Die zuständige Stelle kann auf die Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrtgerät nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 oder auf die beruflich ausgeübte Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 eine gleichwertige, den Anforderungen förderliche Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr anrechnen.

(2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis der Klasse 5 kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nichtberufsmäßig bei einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für Luftsportgerät ausgeübt wurde.

§ 109 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren erteilt.

(2) Eine noch gültige Erlaubnis kann um 5 Jahren verlängert werden, wenn der Bewerber eine mindestens halbjährige hauptberufliche Tätigkeit oder gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit im Umfang der Erlaubnis als Prüfer nach § 108 Absatz 4 innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nachweist. Der Nachweis ist durch ein Prüfbuch oder andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen zu führen.

(3) Der Umfang einer Erlaubnis, die innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausreichend ausgeübt wurde, kann beschränkt werden oder ihre Verlängerung kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Sachverständigen abhängig gemacht werden.

(4) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis an der Art von Luftfahrzeugen, an denen die Prüftätigkeit erfolgen soll, in einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb 6 Monate tätig war. Die Erneuerung kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen abhängig gemacht werden.

(5) Bei einer Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde, kann die Erlaubnisbehörde den Nachweis von englischen Sprachkenntnissen gemäß § 110 Abs. 5 verlangen.

(6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des nationalen Anhangs von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.

§ 109 Prüfung

Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und seinem praktischen Können die Anforderungen erfüllt, die an einen Prüfer von Luftfahrtgerät zu stellen sind.

§ 110 Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät

(1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen für die Ausübung der Prüfertätigkeit an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der Musterberechtigung. Eine Musterberechtigung für die Prüferlaubnis Klasse 5 ist nicht vorgesehen.

(2) Für Prüfer der Klassen 1 und 3 ist fachliche Voraussetzung für den Erwerb der Musterberechtigung, dass der Prüfer innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung praktisch an diesem Muster in die Aufgaben der Nachprüfung eingewiesen wurde und mindestens sechs Monate im Bereich der Herstellung oder Instandhaltung des Musters in einem anerkannten Instandhaltungsbetrieb tätig war; Zeiten der Teilnahme an einem Lehrgang können berücksichtigt werden. Die Einweisung hat sich auf die Kenntnis des Aufbaus, der Funktion und Instandhaltung des Luftfahrzeugmusters zu erstrecken. Sie ist von einem Instandhaltungsbetrieb oder einer anerkannten Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die ausbildende Stelle hat zu bescheinigen, dass die Einweisung nach den für das Muster geltenden Richtlinien und Verfahren der Prüfung mit Erfolg durchgeführt wurde. Die Erlaubnisbehörde kann Einsicht in die Ausbildungsunterlagen verlangen.

(3) Für Prüfer der Klasse 4 gilt für die Erteilung der Musterberechtigung die fachliche Voraussetzung nach § 104 Abs. 2 Nr. 4.

(4) Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der Musterberechtigung von einer theoretischen und praktischen Prüfung oder von einer Überprüfung durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen abhängig machen.

(5) Liegen technische Unterlagen für den Betrieb und die Instandhaltung des Musters nur in englischer Sprache vor, hat der Bewerber bei der Prüfung oder Überprüfung nach Absatz 4 nachzuweisen, daß er diese technischen Unterlagen lesen und verstehen kann.

(6) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neuentwicklungen, können Musterberechtigungen ohne die Voraussetzung der Absätze 2 und 3 erteilt werden, wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden.

§ 110 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erteilt.

(2) Eine noch gültige Erlaubnis kann um fünf Jahre verlängert werden, wenn der Bewerber eine mindestens halbjährige hauptberufliche Tätigkeit oder eine gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit im Umfang der Erlaubnis als Prüfer nach § 104 Absatz 4 innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nachweist. Der Nachweis ist durch ein Prüfbuch oder andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen zu führen.

(3) Der Umfang einer Erlaubnis, deren Rechte innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausreichend ausgeübt wurden, kann beschränkt werden. Die Verlängerung einer Erlaubnis, deren Rechte innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausreichend ausgeübt wurden, kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der zuständigen Stelle anerkannten Sachverständigen abhängig gemacht werden.

(4) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber innerhalb der letzten zwölf Monate vor Stellung des Antrags auf Erneuerung der Erlaubnis in der Instandhaltung an der Art von Luftfahrzeugen, an denen die Prüftätigkeit erfolgen soll, sechs Monate tätig war. Die Erneuerung kann von einer Überprüfung des Bewerbers durch einen von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen abhängig gemacht werden.

(5) Bei einer Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde, kann die Erlaubnisbehörde den Nachweis von Sprachkenntnissen gemäß § 105 Absatz 5 verlangen.

(6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des nationalen Anhangs von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014."

13. § 111

§ 111 Erteilung und Umfang der Musterberechtigung

(1) Die Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät wird durch Eintragung in den Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät erteilt. Die Musterberechtigung kann mit Auflagen versehen werden.

(2) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis Klasse 3 eine Sammeleintragung für eine größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.

wird aufgehoben.

14. § 111a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilungen und Umfang der Erlaubnis" § 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis für freigabeberechtigtes Personal".

b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 110" durch die Angabe " § 105" ersetzt.

c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung der Genehmigung um die Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen nach § 24 Nummer 3 dieser Verordnung erfüllt sind."

d) Absatz 3 Satz 2

wird aufgehoben.

e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweite rung zu der Genehmigung für die Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Erweiterung nach § 104 erbracht wurden."Die Gruppenberechtigungen nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sind dabei nur für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5.700 Kilogramm, ausgenommen mehrmotorige Hubschrauber, anzuwenden."

15. § 134 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 11 Satz 1" durch die Wörter " § 11 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter " § 110 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter " § 105 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

16. In Muster 9a (Ausweis für Prüfer von Luftsportgerät) der Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 1 bis 11) wird die Angabe " § 106" durch die Angabe " § 104" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerkennung, Registrierung oder ein Zeugnis erneuert, geändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert, so wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist. Für die Beschränkung oder die Anordnung des Ruhens auf Zeit werden zwei Drittel der Gebühr erhoben."(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerkennung oder Registrierung oder ein Zeugnis erneuert, geändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert, so wird eine Gebühr in der Höhe von einem Zehntel bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist. Für die Beschränkung, die Einschränkung, die Anordnung des Ruhens auf Zeit oder die Aussetzung der jeweils in Satz 1 genannten Rechtsakte werden zwei Drittel der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste."

2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Abschnitt I wie folgt gefasst:

"I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einschließlich Instandhaltung von Luftfahrtgerät".

b) Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrtgerät"I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einschließlich Instandhaltung von Luftfahrtgerät".

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

GebührentatbestandGebühr
1.Entwicklung
a) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben Anhang Teil 21 Abschnitt J)600 bis 14.000 EUR
b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a

3/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung

c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung

Neu:

GebührentatbestandGebühr
1.Entwicklung
a) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV)600 bis 14.000 EUR
b) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung".

cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe b

b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a3/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung

wird aufgehoben.

bbb) Die Buchstaben c bis f werden die Buchstaben b bis e.

dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

Alt:

GebührentatbestandGebühr
3.Instandhaltung und Genehmigung von Organisationen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
a) Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung)

500 bis 14.000 EUR

b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a

3/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung

c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a

2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung

d) Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I, Abschnitt A, Unterabschnitt G)

500 bis 14.000 EUR

e) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe d

3/10 bis 5/10 der Gebühr der Genehmigung

f) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe d

2/10 bis 5/10 der Gebühr der Genehmigung

g) Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen (§ 6 LuftGerPV)

80 bis 450 EUR

h) Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 12 Absatz 4 LuftGerPV)

90 bis 300 EUR

i) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsportgerät für die Instandhaltung oder Erweiterung der Genehmigung (§ 2 Absatz 2 und 3 LuftGerPV)

300 EUR

j) Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungsprogramms (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Absatz M.A.302)100 bis 2.000 EUR
k) Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Absatz M.A.901 Buchstabe d, e, h und i)100 bis 1.000 EUR
l) weggefallen


Neu:

GebührentatbestandGebühr
"3.Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
a) Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in der jeweils geltenden Fassung)500 bis 14.000 EUR
b) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung
c) Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Abschnitt A Unterabschnitt G oder Anhang Vc Abschnitt A)500 bis 14.000 EUR
d) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe c2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung
e) Genehmigung einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vd (Teil-CAO))500 bis 14.000 EUR
f) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe e2/10 bis 5/10 der Gebühr für die Genehmigung
g) Anerkennung der Nachweise anderer Stellen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 6 LuftGerPV)80 bis 450 EUR
h) Verlängerung der Zeitabstände für Instandhaltungsmaßnahmen (§ 12 Absatz 4 LuftGerPV)90 bis 300 EUR
i) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsportgerät für die Instandhaltung oder Erweiterung der Genehmigung (§ 2 Absatz 2 und 3 LuftGerPV)300 EUR
j) Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungsprogramms (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Absatz M.A.302)100 bis 2.000 EUR".

e) Nummer 4 wird wie folgt gefasst Gebührentatbestand Gebühr

Alt:


4.Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät 
a) Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im Amateurbau (§ 9 Absatz 5 LuftGerPV)220 EUR
b Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instandhaltungen und Änderungen (§ 12 Absatz 1 und 4 LuftGerPV)60 bis 600 EUR
c) Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungsurkunde eines Betriebs nach den Nummern 1, 2 und 390 EUR
d) Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit ausländischer Genehmigung eines Betriebs nach Nummer 1, 2 oder 3 oder den zugehörigen Zeugnissen und Bescheinigungen je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten65 bis 110 EUR
e)Anerkennung des verantwortlichen Personals im Instandhaltungsbetrieb oder in der Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Abschnitt A Absatz M.A.706 und 707, Anhang II Abschnitt A Absatz 145.A.30 sowie Abschnitt B Absatz 145.B.20 Nummer 1 und 4)100 bis 1.800 EUR


Neu:

GebührentatbestandGebühr
"4.Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Entwicklung, Herstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät
a) Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im Amateurbau (§ 9 Absatz 4 LuftGerPV)220 EUR
b) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instandhaltungsmaßnahmen (§ 12 Absatz 4 LuftGerPV)60 bis 600 EUR
c) Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungsurkunde eines Betriebs nach den Nummern 1, 2 und 390 EUR
d) Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit ausländischer Genehmigung eines Betriebs nach Nummer 1, 2 oder 3 oder den zugehörigen Zeugnissen und Bescheinigungen je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten65 bis 110 EUR
e) Anerkennung des verantwortlichen Personals im Entwicklungsbetrieb, Herstellungsbetrieb, Instandhaltungsbetrieb, in der kombinierten Lufttüchtigkeitsorganisation oder in der Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I, Abschnitt A Absatz 21.A.145 Buchstabe c Nummer 1 und Absatz 21.A.145 Buchstabe c Nummer 2, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Abschnitt A Absatz M.A.706 und 707, Anhang II Abschnitt A Absatz 145.A.30 sowie Abschnitt B Absatz 145.B.20 Nummer 1 und 4, Anhang I Abschnitt A Absatz M.A.606a) und Absatz M.A.606b) sowie Abschnitt B Absatz M.B.602a) und M.B.606, Anhang Vd Abschnitt A Absatz CAO.A.035a) und Absatz CAO.A.035b) sowie Abschnitt B Absatz CAO.B.65, Anhang Vc Abschnitt A Absatz CAMO.A.305 und Absatz CAMO.A.310 sowie Abschnitt B Absatz CAMO.B.330)100 bis 1.800 EUR
f) Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I (Teil-M) Absatz M.A.901, Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.901)100 bis 1.000 EUR
g) Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.901)500 bis 2.000 EUR
h) Prüfungen und Überprüfungen für die Erteilung der Erlaubnis als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im eigenen Namen handelt (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.904c))100 bis 700 EUR
i) Prüfungen und Überprüfungen zur Verlängerung der Gültigkeit der Erlaubnis als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im eigenen Namen handelt (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.904d))100 bis 400 EUR".

c) Abschnitt III wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:

Alt:

23.Ausstellung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (§ 108 LuftPersV)
a) für die Klassen 1, 3 und 5 (§§ 105, 107 LuftPersV)270 EUR
b) für Klasse 4 (§ 107 LuftPersV)240 EUR
c) bei Erweiterung der Erlaubnis für die Klassen 1, 3 und 4 (§§ 107, 108 Absatz 3 LuftPersV)5/10 bis 10/10 der jeweils für die Gesamtprüfung vorgesehenen Gebühr
d) für Musterberechtigungen130 bis 600 EUR


Neu:

GebührentatbestandGebühr
"23.Überprüfungen zur Erteilung, Änderung, Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 104 bis 110 LuftPersV)
a) für die Klasse 4 (§§ 104, 106 LuftPersV)240 EUR
b) für die Klasse 5 (§§ 104, 106 LuftPersV)270 EUR
c) bei Änderung der Erlaubnis für die Klasse 4 (§ 104 Absatz 2 und 3 LuftPersV)5/10 bis 10/10 der jeweils für die Gesamtprüfung vorgesehenen Gebühr
d) für Musterberechtigungen in der Klasse 4 (§ 105
LuftPersV)
130 bis 600 EUR
e) Prüfung eines Antrags auf Anrechnung von Qualifikationen, auf Anrechnung oder Ersetzbarkeit der Berufsausbildung oder auf Anrechnung beruflicher Tätigkeiten (§§ 106 bis 108, § 129 LuftPersV)1/10 bis 5/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach Buchstabe a oder b vorgesehenen Gebühr
f) Abnahme einer theoretischen Prüfung (§ 109 LuftPersV)50 bis 300 EUR
g) Abnahme einer praktischen Prüfung (§ 109 LuftPersV)50 bis 300 EUR
h) Verlängerung oder Erneuerung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät (§ 110 LuftPersV)1/10 bis 5/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach Buchstabe a oder b vorgesehenen Gebühr".

bb) In Nummer 28 werden im Gebührentatbestand die Wörter "sowie § 128a Absatz 3 und 4" gestrichen.

cc) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:

Alt:

32.Erteilung der Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal (§ 111a LuftPersV; Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 )
a) Kategorie A

150 EUR

b) Kategorie B1

240 EUR

c) Kategorie B2

240 EUR

d) Kategorie B3

240 EUR

e) Kategorie C

270 EUR

f) alle anderen Kategorien

150 EUR

g) Erweiterung der Berechtigung der Kategorien A bis C

5/10 bis 10/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach den Buchstaben a bis d vorgesehenen Gebühr

h) Muster- und Gruppenberechtigung

130 bis 600 EUR

Neu:

GebührentatbestandGebühr
"32.Überprüfungen zur Erteilung, Änderung, Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz und eingetragener Berechtigungen für freigabeberechtigtes Personal (§ 111a LuftPersV; Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
a) Kategorie A150 EUR
b) Kategorie B1240 EUR
c) Kategorie B2240 EUR
d) Kategorie B3240 EUR
e) Kategorie C270 EUR
f) Kategorie L150 bis 240 EUR
g) alle anderen Kategorien150 EUR
h) Änderung des Berechtigungsumfanges innerhalb einer Kategorie (nach den Buchstaben a bis g) 5/10 bis 10/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach den Buchstaben a bis g vorgesehenen Gebühr
i) Luftfahrzeugmusterberechtigung - Einzelmuster130 bis 600 EUR
j) Luftfahrzeugmusterberechtigung - Gruppenberechtigung500 bis 2.000 EUR
k) Prüfung eines Antrags auf Anrechnung von Qualifikationen, Prüfung eines Umwandlungsberichtes (Unterabschnitte D und E von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)1/10 bis 5/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach den Buchstaben a bis g vorgesehenen Gebühr
l) Abnahme einer theoretischen Prüfung (Unterabschnitt C von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)50 bis 300 EUR
m) Abnahme einer praktischen Prüfung (Unterabschnitt C von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)50 bis 300 EUR
n) Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal (Anhang III (Teil-66), 66.A.40 und 66.B.120 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)1/10 bis 5/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach den Buchstaben a bis g vorgesehenen Gebühr".

d) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden im Gebührentatbestand nach der Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1178/2011" das Semikolon und die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1321/2014" gestrichen.

bb) In Nummer 3 werden nach der Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1178/2011" das Semikolon und die Angabe "Verordnung (EU) Nr. 1321/2014; §§ 108, 110 LuftPersV" gestrichen.

cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

Alt:

GebührentatbestandGebühr
"11.Verlängerung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät oder einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal in Verbindung mit der Erneuerung der Prüfererlaubnis (§§ 109, 111a LuftPersV; Anhang III 66.A.40 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 )40 EUR".

Neu:

GebührentatbestandGebühr
"11.Ausstellung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät oder einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal in Verbindung mit Ersterteilung, Änderung, Verlängerung oder Erneuerung der Erlaubnis (§§ 8, 104, 105, 110 und 111a LuftPersV; Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)40 bis 110 EUR".

e) Abschnitt VII wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 28 wird wie folgt gefasst:

Alt:

GebührentatbestandGebühr
28.Anerkennung von Lehrgängen und technischen Schulen für Prüfer von Luftfahrtgerät oder freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)200 bis 2.200 EUR

Neu:

GebührentatbestandGebühr
"28.Genehmigung, Änderung der Genehmigung oder Überwachung von Ausbildungsbetrieben und von Lehrgängen für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
a) Genehmigung oder Änderung der Genehmigung von Ausbildungsbetrieben und von Lehrgängen für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)200 bis 2.200 EUR
b) Anerkennung von Leitungspersonal von Ausbildungsbetrieben für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 27 und 28 LuftPersV) und für freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 und Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)200 EUR
c) Anerkennung einer Einzelmaßnahme zur Ausbildung von Prüfern von Luftfahrtgerät (§ 23 LuftPersV) und von freigabeberechtigtem Personal (Artikel 5 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)200 bis 1.400 EUR
d) Anerkennung oder Änderung von

aa) Verfahren oder

bb) Einzelmaßnahmen

zur Ausbildung am Arbeitsplatz (Onthe-Job-Training) für freigabeberechtigtes Personal (Artikel 5, Anhang III sowie Anlage III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)

100 bis 1.000 EUR
e) Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen

aa) für die Verlängerung der Genehmigung von Ausbildungsbetrieben, Lehrgängen und Verfahren zur Ausbildung am Arbeitsplatz nach Buchstabe a oder d und

bb) bei der Durchführung direkt genehmigter Lehrgänge nach Buchstabe c und Einzelmaßnahmen zur Ausbildung am Arbeitsplatz nach Buchstabe d

5/10 der jeweils für die Gesamtprüfung nach den Buchstaben a, c oder d vorgesehenen Gebühr".

bb) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 31a eingefügt:

GebührentatbestandGebühr
"31a.Überprüfung der Aufzeichnungen zur Anerkennung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal einer anderen zuständigen Behörde, Bereitstellung der Aufzeichnungen und Lizenzwiderruf wegen Wechsel zu einer anderen zuständigen Behörde (66.1. von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)50 bis 180 EUR".

cc) Folgende Nummer 36 wird angefügt:

GebührentatbestandGebühr
"36.Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung alternativer Nachweisverfahren (Anhang Vc und Vd der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)100 bis 10.000 EUR".

Artikel 4
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Dem § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 132 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schleppgerät."

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 212694

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1) Die Artikel 1, 2, 3 und 5 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014 S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/700 (ABl. L 145 vom 28.04.2021 S. 20) geändert worden ist.

ENDE