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Kabotageverkehr - Anwendung deutscher Gefahrgutvorschriften gegenüber Fahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
Vom 10. August 1999
(VkBl. 1999 S. 574)
A 44/23.63.41-00-14
Die "Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind" (ABl. der EG Nr. L 279 S. 1) gestattet Straßenverkehrsunternehmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) unter bestimmten Voraussetzungen, innerhalb eines anderen Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind, Güter zu transportieren (Kabotageverkehr).
Die Regelung ist durch die "Verordnung (EG) Nr. 792/94 der Kommission vom 8. April 1994 zur Festlegung der Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates auf Unternehmen, die die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Werkverkehr durchführen", auf die Straßenverkehrsunternehmen des Werkverkehrs ausgedehnt worden.
Beide Verordnungen sind auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) übertragen worden, so daß sie auch für Straßenverkehrsunternehmen aus Island, Liechtenstein und Norwegen zur Anwendung kommen.
Bis zum 30. Juni 1998 war die Durchführung von Kabotageverkehren gebunden an befristete und kontingentierte Kabotagegenehmigungen. Diese Voraussetzungen sind zum 1. Juli 1998 entfallen, seit diesem Datum kann jedes Straßenverkehrsunternehmen, das über eine Genehmigung nach Gemeinschaftsrecht für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr verfügt, Kabotageverkehre in allen Mitgliedstaaten der EG und des EWR ohne mengenmäßige Beschränkungen durchführen.
Nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaates in folgenden Bereichen:
Für die im Kabotagebetrieb eingesetzten Fahrzeuge (einschl. Tankfahrzeuge) gelten nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung dieselben technischen Normen wie für die im internationalen Güterverkehr zum Betrieb freigegebenen Fahrzeuge.
Die grundsätzliche Anwendbarkeit der nicht auf Fahrzeuge bezogenen technischen Vorschriften des Aufnahmestaates für den Transport gefährlicher Güter wird jedoch durch die "Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße" (ABl. der EG Nr. L 319 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 99/47/EG der Kommission (ABl. der EG Nr. L 169 S. 1), eingeschränkt.
Die Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten der EG und des EWR dazu, die Vorschriften der Anlagen A und B der Richtlinie, die den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (ADR) entsprechen, für alle innergemeinschaftlichen und innerstaatlichen Gefahrguttransporte zur Anwendung zu bringen. Zusätzliche, einschränkende oder abweichende Regelungen der Mitgliedstaaten sind nur in bestimmten eng eingegrenzten Bereichen möglich.
In Deutschland ist die Richtlinie 94/55/EG durch die Gefahrgutverordnung Straße vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886) umgesetzt worden, die Richtlinie 99/47/EG zur Anpassung der Anlagen A und B wurde durch die 1. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3985) umgesetzt.
Unabhängig von den Vorschriften der Gemeinschaft und des internationalen Rechts für die Beförderung gefährlicher Güter gelten für die eingesetzten Fahrzeuge das internationale Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 26. April 1926 und das Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in der jeweils gültigen Fassung. Nach diesen Abkommen sind Fahrzeuge zum vorübergehenden Verkehr in Deutschland zugelassen, wenn sie bestimmte technische Mindestanforderungen erfüllen.
Legt man diese Gesichtspunkte und Zusammenhänge zugrunde, so beantwortet sich die Frage, inwieweit in Deutschland für Kabotageverkehre mit gefährlichen Gütern das innerstaatliche oder europäisches/internationales Recht zur Anwendung kommt, im einzelnen wie aus der Anlage ersichtlich.
Die Bekanntmachung vom 10. März 1998 (VkBl. S. 214) wird aufgehoben.
Anzuwendendes Recht für Kabotageverkehre mit gefährlichen Gütern | Anlage |
Grundsatz
Für die eingesetzten Straßenfahrzeuge und die als Ladung beförderten gefährlichen Güter gelten die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG, die mit den Vorschriften der Anlagen A und B des ADR-Übereinkommens übereinstimmen, in der jeweils gültigen Fassung. Dies bezieht sich auf Kabotageverkehre mit gefährlichen Gütern in Deutschland und auf alle Straßenverkehrsunternehmen, die ihren Sitz außerhalb Deutschlands in einem Mitgliedstaat der EG oder des EWR haben, über eine Zulassung nach Gemeinschaftsrecht für den internationalen Güterverkehr verfügen und die in diesen Staaten registrierte oder zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge einsetzen.
Straßenverkehrsunternehmen aus anderen Staaten (Drittstaaten) sowie in Drittstaaten registrierte oder zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge dürfen nicht für Kabotageverkehre eingesetzt werden.
Für Straßenfahrzeuge für Kabotageverkehre müssen von einem Mitgliedstaat der EG oder des EWR ausgestellte Zulassungen und Bescheinigung nach den Vorschriften der Anlage B der Richtlinie 94/55/EG der Anlage B des ADR-Übereinkommens vorhanden sein. Die von einem Mitgliedstaat der EG oder des EWR ausgestellten Zulassungen und Bescheinigungen sind anzuerkennen.
Geltung restriktiverer deutscher Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
Von den Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG abweichende Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS), die in Übereinstimmung mit der Richtlinie erlassen wurden, sind bei Kabotageverkehren zu beachten. Vorschriften der GGVS, die Bereiche betreffen, die in den Anhängen der Richtlinie/ den Anlagen A und B des ADR nicht geregelt sind, sind anzuwenden.
Dies gilt insbesondere für die Vorschriften der GGVS (ab 1.1.2003 GGVSE) über Allgemeine Sicherheitspflichten (§ 4), Verantwortlichkeiten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 9, 10), nicht auf die Prüfung und Zulassung des Straßenfahrzeugs bezogene Zuständigkeiten (§ 6), Ausnahmeverfahren (§ 5), Verlagerung und Fahrwegbestimmung (§ 7 in Verbindung mit Anlage 1), Benutzungsverbote für bestimmte Autobahnstrecken (Anlage 3 zur GGVS), die Vorschriften der Anlagen 1 und 3 zur GGVS.
Die Regelungen der Anlage 2 zur GGVS (ab 1.1.2003 GGVSE) gelten wie folgt:
Die Bestimmungen der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV) bleiben unberührt.
Anwendung von Ausnahmeregelungen
Bei Kabotageverkehren in Deutschland dürfen die Ausnahmen der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) in der jeweils gültigen Fassung angewendet werden.
Ausnahmen gemäß § 5 Abs. 1 GGVS sind auf einzelne oder bestimmte Antragsteller begrenzt. Bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen und Bedingungen können jedoch Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der EG und des EWR bei der Behörde, welche die Ausnahme gemäß § 5 Abs. 1 GGVS zugelassen hat, gleichartige Ausnahmen beantragen.
Des weiteren dürfen bei Kabotageverkehren die bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen gemäß Rn. 2010 und 10 602 der Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des ADR-Übereinkommens angewendet werden, sofern Deutschland den Vereinbarungen als Vertragspartei beigetreten ist.