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Regelwerk

BbgGGZV - Brandenburgische Gefahrgutzuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht

Vom 7. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 85 vom 10.12.2010; 25.01.2016 Nr. 5 16)
Gl.-Nr.: 9111-1



Auf Grund des § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeiten für Aufsicht, Überwachung, Zulassung und Prüfung

Für die Durchführung der in der Anlage aufgeführten Verwaltungsaufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht sind die dort bezeichneten Behörden zuständig, soweit nicht durch Bundesrecht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

§ 2 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 16

(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Almdung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, insbesondere in Verbindung mit § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und § 10 der Gefahrgutverordnung See wird, soweit nicht die Zuständigkeiten nach § 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 9a Absatz 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, den §§ 6 bis 16 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder § 6 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See eingreifen,

  1. für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe,
  2. für Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft, dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz bezüglich Kernbrennstoffe, dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit bezüglich sonstiger radioaktiver Stoffe,
  3. für den Bereich der Häfen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 der Landeshafenverordnung und der schiffbaren Landesgewässer nach § 1 Absatz 1 der Landesschifffahrtsverordnung dem Landesamt für Bauen und Verkehr,
  4. für den Bereich des Straßenverkehrs im Anwendungsbereich der Straßenverkehrsordnung den Polizeipräsidien und dem Zentraldienst der Polizei mit seiner zentralen Bußgeldstelle,
  5. für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit,
  6. für den Bereich von Fertigungen von Verpackungen, Behältern (Containern) und Fahrzeugen, die nach Baumustern hergestellt sind, welche in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter festgelegt sind, dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit,
  7. für den Bereich der übrigen Betriebe dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheitübertragen.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7a der Gefahrgutbeauftragtenverordnung wird, soweit nicht die Zuständigkeiten nach § 5 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes eingreifen,

  1. für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe,
  2. für den Bereich der nicht bundeseigenen Eisenbahnen dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit,
  3. für den Bereich der übrigen Betriebe dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

übertragen.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Almdung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 des Luftverkehrsgesetzes wird

  1. für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe,
  2. für den Bereich der übrigen Betriebe dem Landesamt für Arbeitsschutz übertragen.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutzuständigkeitsverordnung vom 18. September 2002 (GVBl. II S. 581) außer Kraft.

.

Zuständigkeiten Anlage 16
(zu § 1)

Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

1. In der nachstehenden Übersicht bedeuten:

---MASFMinisterium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie
-MUGVMinisterium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
-MIL,Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
-LUGVLandesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
-LBGRLandesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
-LASLandesamt für Arbeitsschutz
-LBVLandesamt für Bauen und Verkehr
-IHKIndustrie- und Handelskammer
-PPPolizeipräsidium
-KrOrdBLandkreis und kreisfreie Städte als Kreisordnungsbehörde
-ZLSZentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
-ADREuropäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
-RIDOrdnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
-ADNEuropäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen
-ADNREuropäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf dem Rhein

2. In der Spalte 3 der nachstehenden Übersicht bedeuten:

Lfd. Nr.RechtsvorschriftAufgabezuständig
1Gefahrgutbeförderungsgesetz
1.1 § 9 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3aÜberwachung während der Ortsveränderung einschließlich der Prüfung der Konformität der in Verkehr befindlichen Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge
a) auf der Straßea) PP
b) bei nicht bundeseigenen Bahnenb) LBGR/LAVG
c) auf den schiffbaren Landesgewässern nach § 1 Absatz 1 der Landesschifffahrtsverordnung und Binnenwasserstraßen des Bundesc) PP
d) in den Häfen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 der Landeshafenverordnungd) LBV, PP
1.2 § 9 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3aÜberwachung der Übernahme, Ablieferung, des Be- und Entladens, des Umschlags, der Verpackung einschließlich der Prüfung der Konformität der in Verkehr befindlichen Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge
a) bei nicht bundeseigenen Bahnena) LBGR/LAVG
b) in den Häfen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 der Landeshafenverordnungb) LAVG, LBV, PP
c) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegenc) LBGR
d) in Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifftd) MdJEV für Kernbrennstoffe, LAVG für sonstige radioaktive Stoffe
e) in allen übrigen Betriebene) LAVG
1.3 § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3Überwachung des Herstellens, Einführens und Inverkehrbringens von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter einschließlich der Überwachung der Fertigung von Verpackungen, Behältern (Containern) und Fahrzeugen, die nach Baumustern hergestellt werden, welche in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter festgelegt sind
a) bei nicht bundeseigenen Bahnena) LBGR/LAVG
b) in den Häfen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 der Landeshafenverordnungb) LAVG, LBV
c) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegenc) LBGR
d) in Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifftd) MdJEV für Kernbrennstoffe, LAVG für sonstige radioaktive Stoffe
e) in allen übrigen Betriebene) LAVG
Lfd. Nr.RechtsvorschriftAufgabezuständig
2Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Zuständigkeitsbereich Straßenverkehr
2.1 § 4 Absatz 2 Nummer 1Entgegennahme von Meldungen bei GefahrenlagenPP
2.2 § 5 Absatz 1 Nummer 1Erteilung von AusnahmenLBV
2.3 § 13Prüfung und Zulassung von Gefäßen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.2 ADR/RIDbis zum 31. Dezember 2009 von der ZLS anerkannte und benannte Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG und entsprechende Stellen, die ab dem 1. Januar 2010 von der ZLS benannt und von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH anerkannt sind
2.4 § 14 Absatz 3Anerkennung und Überwachung von Schulungen und Durchführung der Prüfungen und die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeug- Führerschulung nach Abschnitt 8.2.2. ADR

Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR, ausgenommen Schulungsbescheinigungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3

IHK Potsdam, Ostbrandenborg, Cottbus
2.5 § 14 Absatz 4Erste Untersuchungen nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2 ADR zur Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften der Kapitel 9.2 bis 9.8 ADR und Ausstellung von ADR- Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.3.1 ADRvom MIL benannte amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr
2.6 § 14 Absatz 5Jährliche technische Untersuchungen und Verlängerung der Gültigkeit von ADR- Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.3 ADRvom MIL benannte für Hauptuntersuchungen gemäß § 29 der StVZO zuständige Stellen oder Personen
2.7 § 35 Absatz 3Schriftliche Bestimmung des FahrwegesKrOrdB im Einvernehmen mit dem LfU
2.8 § 35 Absatz 5 Satz 4Erteilung der Bescheinigung nach § 35 Absatz 5 Satz 1 und 2 bei grenzüberschreitenden BeförderungenLBV
2.9ADR - Anlage B, Teil 8, Kapitel 8.5Einschränkung der Be- und Entladung geschlossener Ladungen auf einer StelleKrOrdB
2.10ADR - Anlage B, Teil 8, Kapitel 8.5Erlaubnis zum Be- und Entladen; Erteilung einer Zustimmung über längeres HaltenKrOrdB
2.11ADR - Anlage A, Absatz 6.2.1.5.1 Bemerkung und Absatz 6.2.1.6.1 Bemerkung 1Zustimmung zum Ersetzen einer Flüssigkeitsprüfung durch eine Prüfung mit einem GasLAVG
2.12ADR - Anlage A, Absatz 6.8.2.3.1Ausstellung der Bescheinigung über die Zulassung des BaumustersLBV
2.13ADR - Anlage A, Absatz 6.8.2.1.23Anerkennung der Befähigung zur Ausführung von Schweißarbeiten an TanksLBV
Lfd. Nr.RechtsvorschriftAufgabezuständig
3Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Zuständigkeitsbereich Eisenbahnen
3.1 § 4 Absatz 2 Nummer 2Entgegennahme von Meldungen bei GefahrenlagenPP
3.2 § 5 Absatz 1 Nummer 2Erteilung von Ausnahmen für den Bereich der nicht bundeseigenen EisenbahnenLBV
3.3 § 13Verfahren für die Prüfung und Zulassung der Gefäße nach den Absätzen 6.2.1.6.1 bis 6.2.1.6.2 ADR/RIDbis zum 31. Dezember 2009 von der ZLS anerkannte und benannte Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte nach § 2 Nummer 2 der OrtsDruckV in Verbindung mit Artikel 8 der Richtlinie 1999/36/EG und entsprechende Stellen, die ab dem 1. Januar 2010 von der ZLS benannt und von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH anerkannt sind
3.4 § 15 Absatz 3Zuständigkeit für nicht bundeseigene Eisenbahnen, soweit vorstehend nichts anderes bestimmt istLAVG
4Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Zuständigkeitsbereich Binnenschifffahrt
4.1 § 4 Absatz 2 Nummer 3Entgegennahme von Meldungen bei GefahrenlagenLBV, PP
4.2 § 5 Absatz 1 Nummer 3Erteilung von AusnahmenLBV
Lfd. Nr.RechtsvorschriftAufgabezuständig
4.3 § 16 Absatz 3Anerkennung von Sachverständigen für die Ausstellung von Gasfreiheitsbescheinigungen nach Abschnitt 8.3.5 Satz 2 ADNR/ADN
Zulassen von sachkundigen Personen oder Firmen zum Entgasen von Ladetanks nach Absatz 7.2.3.7.1 oder zur Reinigung von Ladetanks nach Absatz 7.2.4.15.3 ADNR/ADN
LBV
4.4 § 16 Absatz 4Ausstellung von Bescheinigungen über von ihr nach § 5 erteilte Ausnahmen nach Absatz 1.5.1.4.1 ADNR/1.5.2.2.2 ADN
Zugelassene Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Abschnitt 1.5.3 ADNR/ADN
LBV
4.5 § 16 Absatz 7Aufgaben nach Teil 7 ADNR/ADN mit Ausnahme von Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 2

Genehmigung von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach Abschnitt 8.3.5 ADNR/ADN

Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach Teil 3 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28b ADNR/ADN bei der Beförderung von UN 2448

Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.1 ADNR/ADN

Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c ADNR/ADN

Zuständigkeit nach § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 und 5 GGVSEB sowie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADNR/ADN

LBV
4.6 § 16 Absatz 8Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.4 ADNR/ADNLBV
5Gefahrgutverordnung See
5.1 §§ 3 bis 4, 6 bis 9Überwachung während Übernahme, Umschlag, Verpacken, Be- und Entladen
a) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehena) LBGR
b) in Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifftb) MdJEV für Kernbrennstoffe, LAVG für sonstige radioaktive Stoffe
c) in allen übrigen Betriebenc) LAVG
5.2 § 5Zulassen von AusnahmenLBV
6GefahrgutbeauftragtenverordnungGesamte VerordnungLAVG/LBGR
7Luftverkehrsgesetz mit den jeweils geltenden Gefahrgutvorschriften der ICAO/IATAÜberwachung während Übernahme, Umschlag, Verpacken, Be- und Entladen
a) in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehena) LBGR
b) in allen übrigen Betriebenb) LAVG
8Richtlinie für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen (Verkehrsblatt 1987 S. 857 mit Berichtigung Verkehrsblatt 1988 S. 576)
8.1Abschnitt 6 Absatz 2Zustimmung zur Anordnung verkehrsregelnder MaßnahmenLBV
UWS Umweltmanagement GmbHENDE