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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung und der Bremischen Hafenordnung
- Bremen -

Vom 3. Dezember 2014
(BremGBl. Nr. 135 vom 05.12.2014 S. 719)



Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet und aufgrund des § 20 Nummer 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
15 Besondere Fahrzeuge


Pontons, Bargen, Schwimmkräne, Schleppverbände.

"15. Besondere Fahrzeuge

Pontons im Zulieferverkehr für die Offshore-Industrie, Bargen, Schwimmkräne, Schleppverbände und Installationsschiffe, die über keine Aufjackvorrichtung verfügen."

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 6

Raumgebühr

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 120.000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen


GebührentatbestandGebührensatz in Euro pro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,0301
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ0,0614
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ0,0774
Fahrzeuge über 21.000 BRZ0,0935
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,1124
Fahrzeuge über 7.000 BRZ0,2353
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,0557
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ0,1115
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ0,1671
Fahrzeuge über 21.000 BRZ0,1949
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ0,1492
Fahrzeuge über 700 BRZ0,2526
Autocarrier
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,0330
Fahrzeuge bis 40.000 BRZ0,0357
Fahrzeuge über 40.000 BRZ0,0410
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ0,0410
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,0412
Fahrzeuge über 20.000 BRZ0,0462
Fahrzeuge mit Schüttgut0,1292
Überseeverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,2125
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,4237
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,2134
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ0,2206
Fahrzeuge über 50.000 BRZ0,2259
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ0,2766
Fahrzeuge über 700 BRZ0,4707
Autocarrier
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ0,0882
Fahrzeuge bis 70.000 BRZ0,0946
Fahrzeuge über 70.000 BRZ0,0987
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ0,1005
Fahrzeuge über 10.000 BRZ0,1233
Fahrzeuge mit Schüttgut0,2859
Sonstige Verkehre
Kühlschiffe0,2617
Fahrgastschiffe0,2243
Ermäßigungen
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen)50%
Welcome-Tarif (1. Reise)50%
3. bis 10. Reise25%
11. bis 20. Reise30%
21. bis 30. Reise *40%
Ab 31. Reise *50%
* Ab 1. Reise
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen0,1292
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen
Ein Weserhafen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,1149
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,2446
Zwei Weserhäfen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,0780
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,1631
" § 6

Raumgebühr

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 120.000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen

GebührentatbestandGebührensatz in Euro pro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,0310
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ0,0632
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ0,0797
Fahrzeuge über 21.000 BRZ0,0963
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,1158
Fahrzeuge über 7.000 BRZ0,2424
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,0574
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ0,1148
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ0,1721
Fahrzeuge über 21.000 BRZ0,2008
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ0,1537
Fahrzeuge über 700 BRZ0,2602
Autocarrier
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,0340
Fahrzeuge bis 40.000 BRZ0,0368
Fahrzeuge über 40.000 BRZ0,0422
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ0,0422
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,0424
Fahrzeuge über 20.000 BRZ0,0476
Fahrzeuge mit Schüttgut0,1331
Überseeverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,2189
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,4364
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,2198
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ0,2272
Fahrzeuge über 50.000 BRZ0,2327
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ0,2849
Fahrzeuge über 700 BRZ0,4848
Autocarrier
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ0,0909
Fahrzeuge bis 70.000 BRZ0,0974
Fahrzeuge über 70.000 BRZ0,1017
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ0,1035
Fahrzeuge über 10.000 BRZ0,1270
Fahrzeuge mit Schüttgut0,2945
Sonstige Verkehre
Kühlschiffe0,2696
Fahrgastschiffe0,2310
Ermäßigungen
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen)50%
Welcome-Tarif (1.Reise)50%
3.-10. Reise25%
11. - 20. Reise30%
21. - 30. Reise*40%
Ab 31. Reise*50%
* Ab 1. Reise
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen0,1331
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen
Ein Weserhafen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,1183
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,2519
Zwei Weserhäfen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,0803
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,1680

3. § 6a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst: 

altneu
(1) Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind und das Bremische Hafengebiet befahren, zahlen für jeden Hafenanlauf pro BRZ und angefangenen Tag folgende Gebühren:
GebührentatbestandGebührensatz in Euro
Installationsschiffe0,5158
Besondere Fahrzeuge0,0397
Sonstige Fahrzeuge und Einheiten1,5300

(2) Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind, in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, zahlen für jeden Hafenanlauf pro BRZ und angefangenen Tag folgende Gebühren:

GebührentatbestandGebührensatz in Euro
Installationsschiffe, besondere Fahrzeuge, sonstige Fahrzeuge und Einheiten0,0306
 "(1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen folgende Gebühren:
GebührentatbestandGebührensatz in Euro pro BRZ
Installationsschiffe0,5158
Besondere Fahrzeuge0,0397
Sonstige Fahrzeuge und Einheiten1,5300

(2) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Hafenanlauf, wenn sie in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, folgende Gebühren:

GebührentatbestandGebührensatz in Euro pro BRZ
Installationsschiffe, besondere Fahrzeuge, sonstige Fahrzeuge und Einheiten0,0306

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(3) Anstelle der täglichen Gebühr nach Absatz 2 kann auf Antrag eine Monats- oder Jahrespauschale gezahlt werden. Die Monatspauschale beträgt den 20-fachen Satz der Tagesgebühr nach Absatz 2, die Jahrespauschale das 6-fache der Monatspauschale. "(3) Anstelle der Gebühr nach Absatz 2 kann auf Antrag eine Monatspauschale oder eine Jahrespauschale pro Kalenderjahr gezahlt werden."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ", die in der Offshore-Industrie aktiv sind," durch die Wörter "der Offshore-Industrie" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Monats- oder Jahrespauschale" durch die Wörter "Monatspauschale oder eine Jahrespauschale pro Kalenderjahr" ersetzt.

5. In § 8 wird der Angabe "29,46" durch die Angabe "32,00" und die Angabe "294,60" durch die Angabe "320,00 Euro ersetzt.

6. In § 9 Nummer 2 wird die Angabe der Jahrespauschalgebühr für Seeschiffsassistenzschlepper von "429,45" durch die Angabe "470,00" ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 
An-/AblegetarifVerholtarif
Verholgruppe I

Ohne Berührung
der Weser

Verholgruppe II

Auf der Weser ohne
Industriehafen

Verholgruppe III

Unter Benutzung der
Schleuse Oslebshausen

BRZBetrag in EuroBetrag in EuroBetrag in EuroBetrag in Euro
bis 30026,12107,98137,05198,49
301 - 50029,66116,38144,82206,87
501 - 75032,04124,13153,88214,64
751 - 1.00034,41133,83160,98223,05
1.001 - 1.25037,38140,29170,03231,45
1.251 - 1.50040,35150,00178,45239,86
1.501 - 1.75043,92157,76185,54247,61
1.751 - 2.00046,29165,51194,60256,01
2.001 - 2.25048,66174,56201,70263,13
2.251 - 2.50051,03181,66211,41272,83
2.501 - 2.75055,78190,72218,53279,30
2.751 - 3.00059,34198,49227,57289,00
3.001 - 3.25062,31206,87235,34296,74
3.251 - 3.50065,27214,64243,09305,16
3.501 - 3.75069,42223,05252,79314,21
3.751 - 4.00072,99231,45259,89320,66
4.001 - 4.25075,96239,86268,96330,36
4.251 - 4.50079,51247,61276,06337,48
4.501 - 4.75083,67256,01285,11346,53
4.751 - 5.00086,64263,13292,89354,29
5.001 - 5.50090,79279,30309,03371,10
5.501 - 6.00094,95296,74325,20386,61
6.001 - 6.50099,70314,21341,36403,42
6.501 - 7.000103,24330,36358,17419,59
7.001 - 7.500108,01346,53375,62435,74
7.501 - 8.000112,14362,68391,78453,22
8.001 - 8.500116,30378,86407,30468,72
8.501 - 9.000119,87395,67424,12485,53
9.001 - 9.500125,20411,83440,93502,34
9.501 - 10.000128,77427,34457,08518,52
10.001 - 10.500132,32444,79472,60534,67
10.501 - 11.000137,67461,61489,42550,83
11.001 - 11.500141,83477,13506,22567,64
11.501 - 12.000145,38493,29523,03584,45
12.001 - 12.500150,13509,46538,54599,96
12.501 - 13.000154,28526,26554,72616,76
13.001 - 13.500157,84543,08570,87632,27
13.501 - 14.000162,59558,58587,67649,10
14.001 - 14.500166,74574,75604,50665,26
14.501 - 15.000170,30591,56620,00682,07
15.001 - 15.500175,05609,01637,47698,89
15.501 - 16.000179,80625,18652,97715,05
16.001 - 16.500183,36641,33670,43730,56
16.501 - 17.000187,51658,15686,59748,00
17.001 - 17.500191,67673,68702,75764,18
17.501 - 18.000196,41690,47719,56780,99
18.001 - 18.500199,98706,64735,73796,50
18.501 - 19.000204,73722,79751,25813,31
19.001 - 19.500208,27739,62768,04829,48
19.501 - 20.000213,03756,42784,87846,29
20.001 - 21.000219,56788,10817,19878,62
21.001 - 22.000224,90821,71849,52911,58
22.001 - 23.000232,61854,05882,48943,92
23.001 - 24.000237,96887,01915,45977,52
24.001 - 25.000243,88919,99947,791.009,85
25.001 - 26.000251,01952,95981,401.042,82
26.001 - 27.000256,94985,281.014,391.075,16
27.001 - 28.000262,871.018,261.047,341.108,78
28.001 - 29.000269,991.051,231.079,671.140,45
29.001 - 30.000275,931.083,551.112,631.174,07
30.001 - 31.000282,451.115,881.145,631.207,03
31.001 - 32.000288,991.149,511.177,301.238,71
32.001 - 33.000294,911.181,181.210,921.272,97
33.001 - 34.000301,441.215,441.242,591.304,67
34.001 - 35.000307,971.247,771.276,861.338,27
35.001 - 36.000313,901.280,751.309,181.370,61
36.001 - 37.000320,441.313,061.342,151.403,57
37.001 - 38.000326,961.345,391.374,491.436,55
38.001 - 39.000332,301.379,651.407,461.468,88
39.001 - 40.000338,831.411,331.440,421.501,85
40.001 - 42.000348,321.477,931.505,081.566,50
42.001 - 44.000358,411.543,231.571,031.633,09
44.001 - 46.000369,681.607,871.636,971.697,74
46.001 - 48.000379,181.673,811.703,561.764,34
48.001 - 50.000390,451.738,461.768,201.829,64
50.001 - 60.000443,272.067,552.095,992.156,76
60.001 - 70.000495,482.395,332.423,762.484,54

Für jede weitere angefangene 10.000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld um 53,41 Euro im An-/Ablegetarif und um 330,36 Euro im Verholtarif.

"(4) Beratungsgeld in Bremen:
An-/AblegetarifVerholtarif
Verholgruppe I

Ohne Berührung der Weser

Verholgruppe II

Auf der Weser ohne Industriehafen

Verholgruppe III

Unter Benutzung der Schleuse Oslebshausen

BRZBetrag in EuroBetrag in EuroBetrag in EuroBetrag in Euro
Bis 30027,17112,32142,56206,47
301 - 50030,85121,06150,64215,19
501 - 75033,33129,12160,07223,27
751 - 1.00035,79139,21167,45232,02
1.001 - 1.25038,88145,93176,87240,75
1.251 - 1.50041,97156,03185,62249,50
1.501 - 1.75045,69164,10193,00257,56
1.751 - 2.00048,15172,16202,42266,30
2.001 - 2.25050,62181,58209,81273,71
2.251 - 2.50053,08188,96219,91283,80
2.501 - 2.75058,02198,39227,31290,53
2.751 - 3.00061,73206,47236,72300,62
3.001 - 3.25064,81215,19244,80308,67
3.251 - 3.50067,89223,27252,86317,43
3.501 - 3.75072,21232,02262,95326,84
3.751 - 4.00075,92240,75270,34333,55
4.001 - 4.25079,01249,50279,77343,64
4.251 - 4.50082,71257,56287,16351,05
4.501 - 4.75087,03266,30296,57360,46
4.751 - 5.00090,12273,71304,66368,53
5.001 - 5.50094,44290,53321,45386,02
5.501 - 6.00098,77308,67338,27402,15
6.001 - 6.500103,71326,84355,08419,64
6.501 - 7.000107,39343,64372,57436,46
7.001 - 7.500112,35360,46390,72453,26
7.501 - 8.000116,65377,26407,53471,44
8.001 - 8.500120,98394,09423,67487,56
8.501 - 9.000124,69411,58441,17505,05
9.001 - 9.500130,23428,39458,66522,53
9.501 - 10.000133,95444,52475,45539,36
10.001 - 10.500137,64462,67491,60556,16
10.501 - 11.000143,20480,17509,09572,97
11.001 - 11.500147,53496,31526,57590,46
11.501 - 12.000151,22513,12544,06607,94
12.001 - 12.500156,17529,94560,19624,08
12.501 - 13.000160,48547,42577,02641,55
13.001 - 13.500164,19564,91593,82657,69
13.501 - 14.000169,13581,03611,29675,19
14.001 - 14.500173,44597,85628,80692,00
14.501 - 15.000177,15615,34644,92709,49
15.001 - 15.500182,09633,49663,10726,99
15.501 - 16.000187,03650,31679,22743,80
16.001 - 16.500190,73667,11697,38759,93
16.501 - 17.000195,05684,61714,19778,07
17.001 - 17.500199,38700,76731,00794,90
17.501 - 18.000204,31718,23748,49812,39
18.001 - 18.500208,02735,05765,31828,52
18.501 - 19.000212,96751,85781,45846,01
19.001 - 19.500216,64769,35798,92862,83
19.501 - 20.000221,59786,83816,42880,31
20.001 - 21.000228,39819,78850,04913,94
21.001 - 22.000233,94854,74883,67948,23
22.001 - 23.000241,96888,38917,96981,87
23.001 - 24.000247,53922,67952,251016,82
24.001 - 25.000253,68956,97985,891050,45
25.001 - 26.000261,10991,261020,851084,74
26.001 - 27.000267,271024,891055,171118,38
27.001 - 28.000273,441059,191089,441153,35
28.001 - 29.000280,841093,491123,071186,30
29.001 - 30.000287,021127,111157,361221,27
30.001 - 31.000293,801160,741191,681255,55
31.001 - 32.000300,611195,721224,631288,51
32.001 - 33.000306,771228,661259,601324,14
33.001 - 34.000313,561264,301292,541357,12
34.001 - 35.000320,351297,931328,191392,07
35.001 - 36.000326,521332,241361,811425,71
36.001 - 37.000333,321365,851396,101459,99
37.001 - 38.000340,101399,471429,741494,30
38.001 - 39.000345,661435,111464,041527,93
39.001 - 40.000352,451468,071498,321562,22
40.001 - 42.000362,321537,341565,581629,47
42.001 - 44.000372,821605,271634,191698,74
44.001 - 46.000384,541672,511702,781765,99
46.001 - 48.000394,421741,101772,041835,27
48.001 - 50.000406,151808,351839,281903,19
50.001 - 60.000461,092150,672180,252243,46
60.001 - 70.000515,402491,622521,202584,42

Für jede weitere angefangene 10.000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld um 55,56 Euro im An-/Ablegetarif und um 343,64 Euro im Verholtarif."

b) In Absatz 7 Nummer 5 wird die Angabe "360 EURO" durch die Angabe "386 EURO" ersetzt.

c) Absatz 8 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
NummerBerechnungsmaßstab BRZBetrag in Euro
1.1bis 2.00037,00
1.2von 2.001 - 5.00062,00
1.3von 5.001 - 10.000101,00
1.4von 10.001 - 20.000176,00
1.5von 20.001 - 30.000228,00
1.6von 30.001 - 40.000279,00
1.7für jede weitere angefangene 10.000 BRZ50,00
"1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für anfallende Nebentätigkeiten erhoben.
NummerBerechnungsmaßstab BRZBetrag in Euro
1.1bis 2.00038,00
1.2von 2.001 - 5.00063,00
1.3von 5.001 - 10.000103,00
1.4von 10.001 - 20.000180,00
1.5von 20.001 - 30.000233,00
1.6von 30.001 - 40.000285,00
1.7für jede weitere angefangene 10.000 BRZ50,00

d) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

altneu
(9) Es wird ein Wartegeld erhoben, wenn
  1. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 78,00 Euro.
  2. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revierbedingten Gründen aber um mehr als eine halbe Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 78,00 Euro. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahrzeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten Gründen noch nicht antreten kann.
  3. der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation 78,00 Euro und zuzüglich als Auslage für den vergeblichen Weg 58,00 Euro.
  4. während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde und für jede weitere angefangene Stunde 78,00 Euro. Für Wartezeiten in einer Schleusenkammer wird ein Wartegeld nicht erhoben.
  5. der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde 78,00 Euro.
  6. für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebshausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle Wartegeld berechnet. Für Wartezeiten in der Schleusenkammer ist ein Wartegeld nicht zu entrichten.
"(9) Es wird ein Wartegeld erhoben, wenn
  1. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 80,00 Euro;
  2. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revierbedingten Gründen aber um mehr als eine halbe Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 80,00 Euro. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahrzeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten Gründen noch nicht antreten kann;
  3. der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation 80,00 Euro und zuzüglich als Auslage für den vergeblichen Weg 59,00 Euro;
  4. während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde und für jede weitere angefangene Stunde 80,00 Euro. Für Wartezeiten in einer Schleusenkammer wird ein Wartegeld nicht erhoben;
  5. der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde 80,00 Euro;"
  6. für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebshausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle Wartegeld berechnet. Für Wartezeiten in der Schleusenkammer ist ein Wartegeld nicht zu entrichten." 

8. Anlage 2 Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2.1 Insgesamt 25 Schiffe mit den besten ESI-Punkten 20 erhalten folgenden Rabatt:
  1. Schiffe mit 20 bis 30 ESI-Punkten erhalten 5% Rabatt pro Anlauf;
  2. Schiffe ab 31 ESI-Punkten erhalten 10% Rabatt pro Anlauf.

Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Die Überprüfung nimmt bremenports vor.

"2.1 Insgesamt 25 Schiffe mit den besten ESI-Punkten e 30 erhalten folgenden Rabatt:

a) Schiffe mit 30 bis 40 ESI-Punkten erhalten 5 % Rabatt pro Anlauf,

b) Schiffe ab 41 ESI-Punkten erhalten 10 % Rabatt pro Anlauf.

Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Die Überprüfung nimmt bremenports vor."

Artikel 2
Änderung der Bremischen Hafenordnung

Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91, 237 - 9511-a-3), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 7 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei der Antragstellung ist ein Eigentumsnachweis für das Fahrzeug oder ein Auszug aus dem Schiffsregister vorzulegen. Sämtliche Änderungen der Eigentumsverhältnisse sind unverzüglich der Hafenbehörde zu melden."

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe "3,68 KW" durch die Angabe "11,03 KW" ersetzt.

b) In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe "3,68 KW" durch die Angabe "11,03 KW" ersetzt.

3. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Auf Binnenschiffen angefallene und während der Liegezeit anfallende gemischte Siedlungsabfälle sind dem Hansestadt Bremischen Hafenamt zur Entsorgung zu überlassen. Die Entsorgung ist über die Hafenbehörde. anzufordern.

(4) An den Liegestellen Tiefer, Osterdeich, Am Deich sowie Kohlehafen ist es erlaubt, dass auf Binnenschiffen angefallene gemischte Siedlungsabfälle an den dort gekennzeichneten Stellen in festverschlossenen Müllsäcken abgelegt werden.

"(3) Für die Entsorgung der auf Binnenschiffen angefallenen und während der Liegezeit anfallenden hausmüllähnlichen Abfälle sind die Betreiber der jeweiligen Umschlagsanlage zuständig. Die Entsorgung ist den Binnenschiffen kostenlos anzubieten.

(4) An den Liegestellen Osterdeich, Tiefer, Am Deich, Kohlenhafen, Allerhafen Nord und Lankenau ist es erlaubt, die auf Binnenschiffen angefallenen hausmüllähnlichen Abfälle an den dort gekennzeichneten Stellen in fest verschlossenen Müllsäcken abzulegen."

b) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Vorschriften der abfallrechtlichen Nachweisverordnung bleiben unberührt."Die Vorschriften der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen und des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt bleiben hiervon unberührt."

4. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. entgegen § 7 Absatz 2 die Änderungen der Eigentumsverhältnisse nicht unverzüglich mitteilt."

5. In Anlage 3 Buchstabe B sind die Nummern 5 und 6

5. Achgelisbrücke
Ca. 3 km oberhalb der Geestemündung
Standort der Signale
An der Nordseite der Brücke, werden nur bei Bedarf gezeigt
1 F. gn.
1 F. r.
Durchfahrt frei
Durchfahrt gesperrt
6. Grimsby-Drehbrücke
Ca. 4 km oberhalb der Geestemündung
Standort der Signale
Auf der rechten Seite der Durchfahrt.
Tag- und Nachtsignal
2 F gn wgr
2 F. r. wgr. Und
1 F. w. über dem linken F. r.
1 F. r.
Bedeutung
Durchfahrt frei.
Keine Durchfahrt, außer für Fahrzeuge, für die die Durchfahrtshöhe ausreicht.
Keine Durchfahrt, Freigabe erfolgt in Kürze.
Schallsignal der Schiffe
¾ ¾
Anforderung für Brückendurchfahrt

zu streichen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

ENDE