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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung und der Bremischen Hafenordnung
- Bremen -
Vom 3. Dezember 2014
(BremGBl. Nr. 135 vom 05.12.2014 S. 719)
Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet und aufgrund des § 20 Nummer 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
15 Besondere Fahrzeuge
| "15. Besondere Fahrzeuge
Pontons im Zulieferverkehr für die Offshore-Industrie, Bargen, Schwimmkräne, Schleppverbände und Installationsschiffe, die über keine Aufjackvorrichtung verfügen." |
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
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" § 6
Raumgebühr Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 120.000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen
| " § 6
Raumgebühr Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 120.000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen
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3. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||
(1) Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind und das Bremische Hafengebiet befahren, zahlen für jeden Hafenanlauf pro BRZ und angefangenen Tag folgende Gebühren:
(2) Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind, in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, zahlen für jeden Hafenanlauf pro BRZ und angefangenen Tag folgende Gebühren:
| "(1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen folgende Gebühren:
(2) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Hafenanlauf, wenn sie in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, folgende Gebühren:
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b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Anstelle der täglichen Gebühr nach Absatz 2 kann auf Antrag eine Monats- oder Jahrespauschale gezahlt werden. Die Monatspauschale beträgt den 20-fachen Satz der Tagesgebühr nach Absatz 2, die Jahrespauschale das 6-fache der Monatspauschale. | "(3) Anstelle der Gebühr nach Absatz 2 kann auf Antrag eine Monatspauschale oder eine Jahrespauschale pro Kalenderjahr gezahlt werden." |
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ", die in der Offshore-Industrie aktiv sind," durch die Wörter "der Offshore-Industrie" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Monats- oder Jahrespauschale" durch die Wörter "Monatspauschale oder eine Jahrespauschale pro Kalenderjahr" ersetzt.
5. In § 8 wird der Angabe "29,46" durch die Angabe "32,00" und die Angabe "294,60" durch die Angabe "320,00 Euro ersetzt.
6. In § 9 Nummer 2 wird die Angabe der Jahrespauschalgebühr für Seeschiffsassistenzschlepper von "429,45" durch die Angabe "470,00" ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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Für jede weitere angefangene 10.000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld um 53,41 Euro im An-/Ablegetarif und um 330,36 Euro im Verholtarif. | "(4) Beratungsgeld in Bremen:
Für jede weitere angefangene 10.000 BRZ erhöht sich das Lotsgeld um 55,56 Euro im An-/Ablegetarif und um 343,64 Euro im Verholtarif." |
b) In Absatz 7 Nummer 5 wird die Angabe "360 EURO" durch die Angabe "386 EURO" ersetzt.
c) Absatz 8 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| "1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für anfallende Nebentätigkeiten erhoben.
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d) Absatz 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(9) Es wird ein Wartegeld erhoben, wenn
| "(9) Es wird ein Wartegeld erhoben, wenn
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8. Anlage 2 Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.1 Insgesamt 25 Schiffe mit den besten ESI-Punkten 20 erhalten folgenden Rabatt:
Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Die Überprüfung nimmt bremenports vor. | "2.1 Insgesamt 25 Schiffe mit den besten ESI-Punkten e 30 erhalten folgenden Rabatt:
a) Schiffe mit 30 bis 40 ESI-Punkten erhalten 5 % Rabatt pro Anlauf, b) Schiffe ab 41 ESI-Punkten erhalten 10 % Rabatt pro Anlauf. Der Rabatt wird zum Jahresende gewährt. Die Überprüfung nimmt bremenports vor." |
Artikel 2
Änderung der Bremischen Hafenordnung
Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91, 237 - 9511-a-3), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Bei der Antragstellung ist ein Eigentumsnachweis für das Fahrzeug oder ein Auszug aus dem Schiffsregister vorzulegen. Sämtliche Änderungen der Eigentumsverhältnisse sind unverzüglich der Hafenbehörde zu melden."
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe "3,68 KW" durch die Angabe "11,03 KW" ersetzt.
b) In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe "3,68 KW" durch die Angabe "11,03 KW" ersetzt.
3. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Auf Binnenschiffen angefallene und während der Liegezeit anfallende gemischte Siedlungsabfälle sind dem Hansestadt Bremischen Hafenamt zur Entsorgung zu überlassen.
Die Entsorgung ist über die Hafenbehörde. anzufordern.
(4) An den Liegestellen Tiefer, Osterdeich, Am Deich sowie Kohlehafen ist es erlaubt, dass auf Binnenschiffen angefallene gemischte Siedlungsabfälle an den dort gekennzeichneten Stellen in festverschlossenen Müllsäcken abgelegt werden. | "(3) Für die Entsorgung der auf Binnenschiffen angefallenen und während der Liegezeit anfallenden hausmüllähnlichen Abfälle sind die Betreiber der jeweiligen Umschlagsanlage zuständig.
Die Entsorgung ist den Binnenschiffen kostenlos anzubieten.
(4) An den Liegestellen Osterdeich, Tiefer, Am Deich, Kohlenhafen, Allerhafen Nord und Lankenau ist es erlaubt, die auf Binnenschiffen angefallenen hausmüllähnlichen Abfälle an den dort gekennzeichneten Stellen in fest verschlossenen Müllsäcken abzulegen." |
b) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Vorschriften der abfallrechtlichen Nachweisverordnung bleiben unberührt. | "Die Vorschriften der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen und des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt bleiben hiervon unberührt." |
4. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. entgegen § 7 Absatz 2 die Änderungen der Eigentumsverhältnisse nicht unverzüglich mitteilt."
5. In Anlage 3 Buchstabe B sind die Nummern 5 und 6
5. Achgelisbrücke Ca. 3 km oberhalb der Geestemündung | Standort der Signale An der Nordseite der Brücke, werden nur bei Bedarf gezeigt |
1 F. gn. 1 F. r. | Durchfahrt frei Durchfahrt gesperrt |
6. Grimsby-Drehbrücke Ca. 4 km oberhalb der Geestemündung | Standort der Signale Auf der rechten Seite der Durchfahrt. |
Tag- und Nachtsignal 2 F gn wgr 2 F. r. wgr. Und 1 F. w. über dem linken F. r. 1 F. r. | Bedeutung Durchfahrt frei. Keine Durchfahrt, außer für Fahrzeuge, für die die Durchfahrtshöhe ausreicht. Keine Durchfahrt, Freigabe erfolgt in Kürze. |
Schallsignal der Schiffe ¾ ¾ | Anforderung für Brückendurchfahrt |
zu streichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
ENDE