umwelt-online: Bremische Hafenordnung (4)

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Verkehrsvorschriften Anlage 1 07 08 12 15 21
(zu §§ 6 und 10 Absatz 1 und 3)

1. Schiffsanmeldung nach § 6

1.1 Ankunft Seeschiffe

  1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung
  2. Anlaufreferenznummer
  3. Funkrufzeichen und IMO Nummer
  4. Schiffsname
  5. Flagge des Schiffes
  6. Heimathafen
  7. Identifikation des Betreibers des Schiffes:
    1. IMO Company identification number
      (für Schiffe ab 500 BRZ, gemäß Document of Compliance gemäß International Safety Management Code (ISM Code DOC)
    2. Name und Anschrift
  8. Schiffstyp
  9. Vermessung (BRZ)
  10. Länge und Breite über alles
  11. Anlaufzweck
  12. voraussichtliche Ankunftszeit (ETA) im Hafen
  13. voraussichtliche Abfahrtszeit (ETD) aus dem Hafen
  14. Tiefgang
  15. Name des Schiffsführers
  16. letzter Hafen
  17. nächster Hafen
  18. Anzahl der Besatzungsmitglieder
  19. Anzahl der Fahrgäste, falls zutreffend
  20. Anzahl der Einschleicher, falls vorhanden
  21. begaste Schüttladung an Bord: ja/nein
  22. besondere Konstruktionsmerkmale (beispielsweise Manövrierhilfen wie Bugstrahler)
  23. Rechnungsempfänger
  24. Leistungsempfänger im Sinne des UStG
  25. Fahrtgebiet (Nord- und Ostsee, Europa, Übersee)
  26. Liegeplatz
  27. Besonderheiten, die für das Einlaufen und Liegen berücksichtigt werden müssen.

Die Meldung nach 1.1 ist elektronisch abzugeben.

1.2 Ankunft Binnenschiffe

  1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung
  2. ENI Nummer
  3. Schiffsname
  4. Schiffstyp
  5. Funkrufzeichen
  6. Flagge des Schiffes
  7. Heimathafen
  8. Tragfähigkeit
  9. Länge und Breite über alles
  10. voraussichtliche Ankunftszeit (ETA) im Hafen
  11. Tiefgang
  12. letzter Hafen
  13. nächster Hafen
  14. begaste Schüttladung an Bord: ja/nein
  15. Rechnungsempfänger
  16. Leistungsempfänger im Sinne des UStG
  17. Liegeplatz
  18. Besonderheiten, die für das Einlaufen und Liegen berücksichtigt werden müssen.

1.3 Ankunft Schlepp- oder Schubverbände (nur Seeschlepper oder Seeschubfahrzeuge)

Bei Schlepp- oder Schubverbänden sind für das schleppende oder schiebende Fahrzeug die Angabe nach Nummer 1.1 und für den Anhang folgende Angaben erforderlich:

  1. Anlaufreferenznummer des Schleppers
  2. Name des Anhangs
  3. Flagge des Anhangs
  4. Kontaktdaten des Betreibers des Anhangs
  5. Vermessung (BRZ)
  6. Länge und Breite über alles
  7. Anlaufzweck
  8. Tiefgang
  9. Hinweis, wenn sich Gefahrgut auf dem Anhang befindet.

Die Angaben nach Nummer 1.3 sind elektronisch zu melden.

1.4 Verholen (See - und Binnenschiffe)

  1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung
  2. IMO Nummer oder ENI Nummer
  3. Schiffsname
  4. Tiefgang
  5. voraussichtliche Verholzeit
  6. Liegeplatz
  7. Besonderheiten, die für das Verholen und Liegen berücksichtigt werden müssen.

1.5 Abfahrt (See- und Binnenschiffe)

  1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung
  2. Anlaufreferenznummer (nur bei Seeschiffen)
  3. Schiffsname, wenn sich dieser während des Hafenaufenthalts geändert hat
  4. Flagge des Schiffes, wenn sich diese während des Hafenaufenthalts geändert hat
  5. Tiefgang
  6. voraussichtliche Abfahrtszeit (ETD)
  7. nächster Hafen.

Bei Seeschiffen sind die Angaben nach 1.5 elektronisch zu übermitteln.

1.6 Abfahrt (Schlepp- und Schubverbände)

Bei Schlepp- oder Schubverbänden, sind für das schleppende oder schiebende Fahrzeug die Angaben nach Nummer 1.5 und für den Anhang folgende Angaben erforderlich:

  1. Anlaufreferenznummer des Schleppers (nur bei Seeschiffen)
  2. Name des Anhangs
  3. Flagge des Anhangs, wenn sich diese während des Hafenaufenthalts geändert hat
  4. Tiefgang
  5. Bemerkungen/weitere Informationen.

Bei Seeschiffen sind die Angaben nach 1.6 elektronisch zu übermitteln.

1.7 Ladungsdaten

Neben den unter Nummer 1.1 bis 1.6 aufgeführten schiffsbezogenen Angaben sind bei einem Hafenanlauf für statistische Zwecke folgende Angaben zu liefern:

  1. Umschlagsart (Laden/Entladen)
  2. Warenart (nach Warenkatalog gemäß der Anhang A zu dieser Anlage)
  3. Anzahl (bei Warenarten 11, 12, 16 und 19; siehe Warenkatalog)
  4. Gesamtladungsmasse.

Bei Seeschiffen sind die Angaben nach 1.7 elektronisch zu übermitteln. Die Angaben können auch nach Ankunft des Schiffes gemeldet werden. Bei Seeschiffen ist bei einer nachträglichen Meldung zusätzlich die Angabe der Anlaufreferenznummer erforderlich.

2. Hafenverkehrsmeldung nach § 10 Abs. 1

  1. Hafengruppe Bremen Stadt
    Küstenfunkstelle "Bremen Port Radio", UKW-Kanal 3
  2. Hafengruppe Bremerhaven
    Küstenfunkstelle "Bremerhaven Port Radio", UKW-Kanal 12
AngabeartEinläuferVerholerAusläufer
SchiffnameXXX
Vorgesehner LiegeplatzXXX
Bisheriger LiegeplatzXX
Tiefgang in FWXXX

3. Hörbereitschaft und Schiffahrtsinformation nach § 10 Abs. 3 

  1. Hafengruppe Bremen Stadt
    Hemelinger Häfen und Industriehafen: UKW-Kanal 10
    alle übrigen Hafenbecken: UKW-Kanal 6
  2. Hafengruppe Bremerhaven
    Alle Hafenteile UKW Kanal 12

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WarenartAnhang A 15


NST 2007 AbteilungNST 2007 Bezeichnung
01Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd- und Forstwirtschaf (auch Rohholz), Fische und Fischereierzeugnisse
02Kohle; rohes Erdöl und Erdgas
03Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse, Torf, Uran- und Thoriumerze
04Nahrungs- und Genussmittel, Futtermittel
05Textilien und Bekleidung, Leder und Lederwaren
06Holz- und Holzprodukte (ohne Rohholz und Möbel) Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnisse
07Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse
08Chemische Erzeugnisse, chemische Düngemittel, Chemiefasern; Gummi und Kunststoffwaren; Kernbrennstoffe
09Sonstige Mineralölerzeugnisse; Glas und Glaswaren, keramische Erzeugnisse; Zement, sonstige Baustoffe
10Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse ohne Maschinen und Geräte
11Maschinen und Ausrüstungen
12Fahrzeuge
13Möbel, Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren, sonstige Erzeugnisse
14Sekundärrohstoffe, Abfälle
15Post, Pakete
16Geräte für die Güterbeförderung, leere Container, leere Wechselbrücken
17Umzugsgüter, von Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck
18Sammelgut
Mischung von Stückgütern, die zusammen befördert werden
19Nicht identifizierbare Güter in Containern und Wechselbrücken
20Sonstige Güter a.n.g.Güter, die anderweitig nicht genannt sind


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 Erklärung
zum Nachweis für die Befreiung von der Pflicht zur Annahme eines Hafenlotsen gem. § 11
der Bremischen Hafenordnung
Anlage 2
zu § 11

Fahrzeugname: _______________________ Funkrufzeichen:_______________

Länge: ____________Breite: _____________ BRZ ___________

Name des Fahrzeugführers:________________________________________

Ich versichere hiermit als Fahrzeugführer dass ich im Besitz des erforderlichen Befähigungszeugnisses bin und über ausreichende deutsch Sprachkenntnisse verfüge:

Datum Unterschrift

Lfd. Nr.DatumEink. (E) /
Ausg. (A)
Unterschrift Des FahrzeugführersHafenlotse NameHafenlotse
Unterschrift
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      
      

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 Schleusen- und BrückensignaleAnlage 3 zu § 14 Abs. 7 05 14

In dieser Anlage werden folgende Abkürzungen verwendet:

  1. Lichtsignale
    F. = festes Feuer
    w = weiß
    r = rot
    gn. = grün
    Blk. = Blinkfeuer
    skr. = senkrecht
    wgr. = waagerecht
  1. Schallsignale
    — =1 langer Ton

    • = 1 kurzer Ton
  1. Hafengruppe Bremerhaven
  1. Schleusensignale
    1. Nordschleuse
    a) Außenhaupt
    (Stromseite)
     Standort der Signale
    Auf der Westseite des Außenhauptes an einem Signalmast.
    Tagsignal
    1 F. w.

    1 Blk. W.



    kein Signal
    Nachtsignal
    2 F. gn. wgr.

    2 F. r. wgr.

    1 F. r.
    Bedeutung
    Einfahrt in den Vorhafen und in die Schleuse frei.
    Einfahrt in den Vorhafen und in die Schleuse gesperrt.
    Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben.
    Einfahrt in den Vorhafen für kleine Schiffe frei.
    Schallsignal der Schiffe
    - - - • • • -
     Ich beabsichtige, in die Nordschleuse einzulaufen
    b) Binnenhaupt
    (Hafenseite)
     Standort der Signale
    An der Ostseite des Binnenhauptes an einem Signalmast.
    Tagsignal
    1 F. w.
    1 Blk. W.


    Kein Signal
    Nachtsignal
    2 F. gn. skr.
    2 F. r. skr.
    1 F. r
    Bedeutung
    Einfahrt frei.
    Einfahrt gesperrt.
    Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben.
    Schleusungen erfolgen auf vorherige Bestellung


    2. Kaiserschleuse
    a) Außenhaupt
    (Stromseite)
     Standort der Signale
    An der Ostseite des Außenhauptes auf dem Turm des Betriebsgebäudes.
    Tagsignal
    1 F. w

    1 Blk. W.



    kein Signal
    Nachtsignal
    2 F gn wgr

    2 F r wgr

    1 F. r.


    Bedeutung
    Einfahrt in den Vorhafen und in die Schleuse frei.
    Einfahrt in den Vorhafen und in die Schleuse gesperrt.
    Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben.
    Einfahrt in den Vorhafen für kleine Schiffe frei.
    Schallsignal der Schiffe:
    - - • • -
     Ich beabsichtige, in die Kaiserschleuse einzulaufen.
    b) Binnenhaupt
    (Hafenseite)
     Standort der Signale
    Auf der Ostseite des Binnenhauptes an einem Signalmast
    Tagsignal
    1 F. w.
    1 Blk. W.


    Kein Signal
    Nachtsignal
    2 F. gn. skr.
    2 F. r. skr.
    1 F. r.


    Bedeutung
    Einfahrt frei.
    Einfahrt gesperrt.
    Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben.
    Schleusungen erfolgen auf vorherige Bestellung
    Schallsignal der Schiffe
    - •
     Ich beabsichtige, in die Kaiserschleuse einzulaufen.
    c) Wasserstandssignal für den Vorhafen Standort der Signale
    An der Ostseite des Außenhauptes im Turm des Betriebsgebäudes.
    Die Wasserstände der Weser über SKN erscheinen in Dezimetern als weiße Zahlen auf schwarzem Grund in den großen Fenstern nach Norden und Süden. Bei Flut leuchtet oberhalb der großen Fenster, bei Ebbe unterhalb der großen Fenster ein weißes Licht auf. Rote Zahlen auf weißem Grund zeigen Wasserstände unter Seekartennull an.


    3. Fischereihafen-Doppelschleusen
    I) Signale für den Schleusen-VorhafenStandort der Signale
    An einem Signalmast auf dem Betriebsgebäude auf der Ostseite der großen Schleusenkammer
    Tag- und Nachtsignal
    1 F.w.
    Blk. w.
    1 F. r über F. w.

    1 F. r. über 2 F. w. skr
    Bedeutung
    Einfahrt in den Vorhafen frei.
    Einfahrt in den Vorhafen gesperrt.
    Einfahrt für Berufsschifffahrt frei, für Sportschifffahrt gesperrt.
    Einfahrt für Sportschifffahrt frei, für Berufsschifffahrt gesperrt.
    II) Signale für die Schleusenkammern
    a) Außenhäupter
    Standort der Signale
    T-förmiger Signalmast, auf dem Nordende der Mittel- mauer, versehen mit einer getrennten Lichteranordnung für die große und kleine Kammer.
    Tag- und Nachtsignal
    2 F. gn. wgr.

    2 F. gn. wgr. und 1 F. w. ü. d. linken F. gn.
    1 F. r.
    2 F. r. wgr.
    2 F. r. skr.
    Bedeutung
    Einfahrt für Berufsschifffahrt frei, für Sportboote gesperrt.
    Einfahrt frei.
    Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben.
    Einfahrt gesperrt.
    Die Anlage (Schleuse) ist außer Betrieb.
    b) Binnenhäupter
    Signale wie unter II a
    Standort der Signale
    T-förmiger Signalmast, auf dem Südende der Mittelmauer, versehen mit einer getrennten Lichteranordnung für die große und kleine Kammer.
    Bedeutung: wie unter II a) angeführt.
    c) Hafenkanal
    Signale wie unter II a
    T-förmiger Signalmast auf der Nordwestecke des Hafenkanals, versehen mit einer getrennten Lichteranordnung für die große und kleine Kammer.
     Bedeutung: wie unter II a) angeführt.
    Schallsignale der Schiffe
    — — • —
    — •

    Ich beabsichtige, in den Fischereihafen einzulaufen.
    Ich beabsichtige, aus dem Fischereihafen auszulaufen.
    III) Kammersignale
    (Ampelsteuerung)
    Standort der Signale
    Kleine Schleusenkammer jeweils in den Nischen der Mittelmauer nahe der Tore
    Tag- und Nachtsignal
    1 F. r.
    1 F. gn
    Bedeutung
    Ausfahrt nicht freigegeben.
    Ausfahrt freigegeben.
    4. Geeste - Tidesperrwerk
    Ca. 5 km oberhalb der Geestemündung
    Standort der Signale
    An der rechten Seite der Durchfahrt.
    Tag- und Nachtsignal
    2 F. gn. wgr.
    2 F. r. wgr.
    1 F. r.
    2 F. r. skr.
    Bedeutung
    Einfahrt frei.
    Einfahrt gesperrt.
    Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben.
    Schleuse außer Betrieb.
    Schallsignale der SchiffeIch beabsichtige, die Schleuse zu benutzen.
  2. Brückensignale
1. Eisenbahndrehbrücke bei der NordschleuseStandort der Signale
Auf der rechten Seite der Durchfahrt an einem Signalmast.
Tag- und Nachtsignal
2 F. gn. wgr.
1 F. r.
2 F. r. wgr.
b
Durchfahrt frei.
Durchfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben.
Durchfahrt gesperrt.
Schallsignal der Schiffe
— —
Anforderung für Brückendurchfahrt.
2. Verbindungsbrücken Kaiserhafen-Neuer HafenStandort der Signale
Lichtsignale an Masten.
a) Kaiserhafen - Neuer HafenAuf der Westseite der Durchfahrt.
b) Neuer Hafen - Alter HafenAuf der Ostseite der Durchfahrt.
Tag- und Nachtsignal
2 F. gn. wgr.
2 F. r. wgr.
1 F. r.
Bedeutung
Durchfahrt frei.
Durchfahrt gesperrt.
Durchfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben.
3. Sturmflutsperrwerk mit Kennedy - Klappbrücke ca. 700 m oberhalb der GeestemündungStandort der Signale
An der rechten Seite der Durchfahrt.
Tag- und Nachtsignal
2 F. gn. wgr.
2 F. r. wgr.
1 F. r.
3 F.r.wgr.

2 F. r. wgr. und 1 F. w. über dem linken F. r.


2 F. r. skr.
Bedeutung
Durchfahrt frei.
Keine Durchfahrt.
Keine Durchfahrt; Freigabe in Kürze.
Durchfahrt kann vorübergehend nicht freigegeben werden.
Keine Durchfahrt, außer für Fahrzeuge, für die die Durchfahrtshöhe ausreicht. Brücke kann vorübergehend nicht geöffnet werden.
Durchfahrt für die Schifffahrt gesperrt.
Schallsignal der Schiffe
— —

Anforderung für Brückendurchfahrt.
4. Geestedrehbrücke
Ca. 1. km oberhalb der Geestemündung
Standort der Signale
An der rechten Seite der Durchfahrt.
Tag- und Nachtsignal
2 F. gn. wgr.
2 F. r. wgr. Und
1 F. w. über dem linken F. r.
1 F. r.
Bedeutung
Durchfahrt frei.
Keine Durchfahrt außer für Fahrzeuge, für die die Durchfahrtshöhe ausreicht.
Keine Durchfahrt, Freigabe erfolgt in Kürze.
Schallsignale der Schiffe:
— —

Anforderung für Brückendurchfahrt

II Hafengruppe Bremen

Schleusensignale
Schleuse Oslebshausen
Standort des Signalgebers
Auf einem 10 m hohen Mast auf dem Dach des Betriebsgebäudes
Anmerkung:
Die Schleusensignale bestehen ausschließlich aus Lichtsignalen und sind mit einer Helligkeitssteuerung (Tag/Nachtschaltung) versehen. Der Signalmast ist ausgerüstet mit 3 Plattformen, von denen aus in 5 Ebenen jeweils 1,50 m senkrecht untereinander die Signallampen der einzelnen Signale installiert sind, und zwar in der Reihenfolge von oben nach unten: Rot-Rot-Weiß-Grün- Grün. Im einzelnen werden folgende Signalzustände damit signalisiert und angezeigt:
a) Schleusungen mit beiden Toren
Tag- und Nachtsignal
1 F. gn.
2 F. gn. skr.
1 F. r

2 F. r. skr.
Bedeutung
Einfahren in die Schleuse nur von der Weser.
Einfahren in die Schleuse nur vom Hafen.
Einfahren in die Schleuse vom Hafen und von der Weser verboten.
Schleuse gesperrt (Betriebsstörung)
b) Schleusungen mit offenen Toren
1 Blk. 8s gn.
2 Blk. 20s gn. skr.
Bedeutung
Durchfahren von der Weser in den Hafen erlaubt.
Durchfahren vom Hafen in die Weser erlaubt.
c) Sonderschleusungen
1 Blk. 8s w.
über
1 F. gn.
1 Blk. 8s w
über
2 F. gn.
Bedeutung
Einfahren in die Schleuse nur von der Weser für ein vorher bestimmtes, genehmigungspflichtiges oder Tidenschiff.
Einfahren in die Schleuse nur vom Hafen für ein vorher bestimmtes, genehmigungspflichtiges oder Tidenschiff.
Gezeigt werden die Signale auf folgenden Sektoren:
Von 44° bis 92° Reichweite 900 m,
von 105° bis 129° Reichweite 1200 m,
von 133° bis 253° Reichweite 300 m,
von 250° bis 276° Reichweite 1200 m.
d) Signale bei Ausfall oder Störung der Signallampen
Tag- und Nachtsignal
Weiße Blinksignale mit Scheinwerfer vom Kontrollturm
Bedeutung
Signallampen sind ausgefallen oder gestört. Geschleust wird nach Anweisung der Hafenbehörde.
e) Schallsignale der Schiffe
— - • —

Ich beabsichtige in die Schleuse einzufahren.
Wasserstandssignale
Die Wasserstände der Weser über Seekartennull können auf der Pegeluhr auf der Südmole vor dem neuen Außenhaupt abgelesen werden. Der Sektor mit den roten Zahlen zeigt Wasserstände unter Seekartennull an

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Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen für verpackte gefährliche Güter Anlage 4
zu § 42 Abs. 1

1 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

1.1 Gefährliche Güter im Sinne dieser Anlage sind die in § 3 Hafenordnung genannten Stoffe und Gegenstände.

1.2 Explosionsgefährliche Stoffe sind Stoffe und Gegenstände, die dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577). zuletzt geändert durch Gesetz v. 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530), in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

1.3 Unmittelbare Überladung ist der Umschlag von gefährlichen Gütern aus Landfahrzeugen in ein Schiff oder umgekehrt sowie der Bord-zu-Bord-Umschlag von Schiffen untereinander.

1.4 Gewichtsangaben beziehen sich auf die Bruttomasse. Bei explosiven Stoffen nach 1.2 auf die Netto-Explosivmasse (NEQ).

1.5 Mengenangaben unter "unmittelbarer Überladung" beziehen sich auf die Gesamtüberladung von gefährlichen Gütern einer Klasse in ein Schiff oder aus einem Schiff.

1.6 Höchstmengen sind die maximal zugelassenen Mengen von gefährlichen Gütern einer Klasse an Bord eines Schiffes. Sie umfassen an Bord verbleibendes Durchführgut und die Zuladung. Die Mengenbegrenzungen für die einzelnen Klassen bleiben unberührt.

1.7 Mengenüberschreitung ist die Überschreitung der nach dieser Anlage zugelassenen Mengen und Gewichte. Sie ist nur zulässig mit einer schriftlichen Genehmigung der Hafenbehörde. In dieser Genehmigung können erforderlichenfalls zusätzliche Auflagen und Bedingungen festgelegt werden.

1.8 Sonderliegeplätze sind die von der Hafenbehörde für unmittelbare Überladung im Sinne dieser Anlage zugewiesenen Liegeplätze.

2 Vorschriften für die Bereitstellung von gefährlichen Gütern im Geltungsbereich der Hafenordnung.

2.1 Die Bereitstellung von gefährlichen Gütern in verpackter Form ist nur auf den von der Hafenbehörde genehmigten Plätzen zulässig:

  1. In den Stückgutschuppen auf den dafür ausgewiesenen Plätzen die jeweils genehmigten Massen
  2. In den Gefahrgutboxen sämtliche Massen außer 2.3 (giftige Gase), für die besondere, stationäre und be- und entlüftete Container vorgesehen sind.

Gefahrgutcontainer dürfen nur auf den genehmigten und gekennzeichneten Gefahrgutplätzen bereitgestellt werden, ausgenommen Container mit den Gefahrgutklassen 1 (explosiv) und 7 (radioaktiv), die nur auf den dafür vorgesehenen, besonders gesicherten Plätzen mit Genehmigung der Hafenbehörde bereitgestellt werden dürfen.

Die Hafenbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen.

2.2 Trennvorschriften

2.2.1 Tabelle

Klasse1.1
1.2
1.5

1.3
1.6

1.4

2.1

2.2

2.3

3

4.1

4.2

4.3

5.1

5.2

6.1

6.2

7

8

9
Explosive Stoffe 1.1, 1.2, 1.5

und Gegenstände 1.3, 1.6

Mit Explosivstoffen 1.4

*****************
*****************
*****************
Entzündbare Gase 2.1***XXX212X22X**1X
nicht giftige
Nichtentzündbare Gase 2.2
***XXX1X1xX1X**XX
Giftige Gase 2.3***XXX2X2xX2X**XX
Entzündbare Flüssigkeiten 3***212XX2122X**Xx
Entzündbare feste Stoffe 4.1***1XXXX1X12X**1X
Selbstentzündliche Stoffe 4.2***21221X1221**1X
Stoffe die in Berührung mit
Wasser etc. Gase entw. 4.3
***XXX1X1X22X**12
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 5.1***2XX2122X21**2X
Organische Peroxide 5.2***21222222X1**2X
Giftige Stoffe 6.1***XXXXX1X11X**XX
Infektiöse Stoffe 6.2*****************
Radioaktive Stoffe 7*****************
Ätzende Stoffe 8***1XXX11122X**XX
Verschiedene gefährliche
Stoffe und Gegenstände
***XXXXXXXXXX**XX

* siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen
Sind gefährliche Güter mit einem Sekundär -Label versehen, sind die Trennvorschriften der Klasse der Zweitgefahr anzuwenden, wenn diese schärfer sind als die Trennvorschriften nach der Klasse des Primär-Labels.

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