umwelt-online: Bremische Hafenordnung (4)
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Verkehrsvorschriften | Anlage 1 07 08 12 15 21 (zu §§ 6 und 10 Absatz 1 und 3) |
1.1 Ankunft Seeschiffe
Die Meldung nach 1.1 ist elektronisch abzugeben.
1.2 Ankunft Binnenschiffe
1.3 Ankunft Schlepp- oder Schubverbände (nur Seeschlepper oder Seeschubfahrzeuge)
Bei Schlepp- oder Schubverbänden sind für das schleppende oder schiebende Fahrzeug die Angabe nach Nummer 1.1 und für den Anhang folgende Angaben erforderlich:
Die Angaben nach Nummer 1.3 sind elektronisch zu melden.
1.4 Verholen (See - und Binnenschiffe)
1.5 Abfahrt (See- und Binnenschiffe)
Bei Seeschiffen sind die Angaben nach 1.5 elektronisch zu übermitteln.
1.6 Abfahrt (Schlepp- und Schubverbände)
Bei Schlepp- oder Schubverbänden, sind für das schleppende oder schiebende Fahrzeug die Angaben nach Nummer 1.5 und für den Anhang folgende Angaben erforderlich:
Bei Seeschiffen sind die Angaben nach 1.6 elektronisch zu übermitteln.
1.7 Ladungsdaten
Neben den unter Nummer 1.1 bis 1.6 aufgeführten schiffsbezogenen Angaben sind bei einem Hafenanlauf für statistische Zwecke folgende Angaben zu liefern:
Bei Seeschiffen sind die Angaben nach 1.7 elektronisch zu übermitteln. Die Angaben können auch nach Ankunft des Schiffes gemeldet werden. Bei Seeschiffen ist bei einer nachträglichen Meldung zusätzlich die Angabe der Anlaufreferenznummer erforderlich.
2. Hafenverkehrsmeldung nach § 10 Abs. 1
Angabeart | Einläufer | Verholer | Ausläufer |
Schiffname | X | X | X |
Vorgesehner Liegeplatz | X | X | X |
Bisheriger Liegeplatz | X | X | |
Tiefgang in FW | X | X | X |
3. Hörbereitschaft und Schiffahrtsinformation nach § 10 Abs. 3
Warenart | Anhang A 15 |
NST 2007 Abteilung | NST 2007 Bezeichnung |
01 | Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd- und Forstwirtschaf (auch Rohholz), Fische und Fischereierzeugnisse |
02 | Kohle; rohes Erdöl und Erdgas |
03 | Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse, Torf, Uran- und Thoriumerze |
04 | Nahrungs- und Genussmittel, Futtermittel |
05 | Textilien und Bekleidung, Leder und Lederwaren |
06 | Holz- und Holzprodukte (ohne Rohholz und Möbel) Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnisse |
07 | Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse |
08 | Chemische Erzeugnisse, chemische Düngemittel, Chemiefasern; Gummi und Kunststoffwaren; Kernbrennstoffe |
09 | Sonstige Mineralölerzeugnisse; Glas und Glaswaren, keramische Erzeugnisse; Zement, sonstige Baustoffe |
10 | Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse ohne Maschinen und Geräte |
11 | Maschinen und Ausrüstungen |
12 | Fahrzeuge |
13 | Möbel, Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren, sonstige Erzeugnisse |
14 | Sekundärrohstoffe, Abfälle |
15 | Post, Pakete |
16 | Geräte für die Güterbeförderung, leere Container, leere Wechselbrücken |
17 | Umzugsgüter, von Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck |
18 | Sammelgut Mischung von Stückgütern, die zusammen befördert werden |
19 | Nicht identifizierbare Güter in Containern und Wechselbrücken |
20 | Sonstige Güter a.n.g.Güter, die anderweitig nicht genannt sind |
Erklärung zum Nachweis für die Befreiung von der Pflicht zur Annahme eines Hafenlotsen gem. § 11 der Bremischen Hafenordnung | Anlage 2 zu § 11 |
Fahrzeugname: _______________________ Funkrufzeichen:_______________
Länge: ____________Breite: _____________ BRZ ___________
Name des Fahrzeugführers:________________________________________
Ich versichere hiermit als Fahrzeugführer dass ich im Besitz des erforderlichen Befähigungszeugnisses bin und über ausreichende deutsch Sprachkenntnisse verfüge:
Datum Unterschrift
Lfd. Nr. | Datum | Eink. (E) / Ausg. (A) | Unterschrift Des Fahrzeugführers | Hafenlotse Name | Hafenlotse Unterschrift |
Schleusen- und Brückensignale | Anlage 3 zu § 14 Abs. 7 05 14 |
In dieser Anlage werden folgende Abkürzungen verwendet:
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1. Nordschleuse | ||
a) Außenhaupt (Stromseite) | Standort der Signale Auf der Westseite des Außenhauptes an einem Signalmast. | |
Tagsignal 1 F. w. 1 Blk. W. kein Signal | Nachtsignal 2 F. gn. wgr. 2 F. r. wgr. 1 F. r. | Bedeutung Einfahrt in den Vorhafen und in die Schleuse frei. Einfahrt in den Vorhafen und in die Schleuse gesperrt. Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben. Einfahrt in den Vorhafen für kleine Schiffe frei. |
Schallsignal der Schiffe - - - • • • - | Ich beabsichtige, in die Nordschleuse einzulaufen | |
b) Binnenhaupt (Hafenseite) | Standort der Signale An der Ostseite des Binnenhauptes an einem Signalmast. | |
Tagsignal 1 F. w. 1 Blk. W. Kein Signal | Nachtsignal 2 F. gn. skr. 2 F. r. skr. 1 F. r | Bedeutung Einfahrt frei. Einfahrt gesperrt. Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben. Schleusungen erfolgen auf vorherige Bestellung |
2. Kaiserschleuse | ||
a) Außenhaupt (Stromseite) | Standort der Signale An der Ostseite des Außenhauptes auf dem Turm des Betriebsgebäudes. | |
Tagsignal 1 F. w 1 Blk. W. kein Signal | Nachtsignal 2 F gn wgr 2 F r wgr 1 F. r. | Bedeutung Einfahrt in den Vorhafen und in die Schleuse frei. Einfahrt in den Vorhafen und in die Schleuse gesperrt. Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben. Einfahrt in den Vorhafen für kleine Schiffe frei. |
Schallsignal der Schiffe: - - • • - | Ich beabsichtige, in die Kaiserschleuse einzulaufen. | |
b) Binnenhaupt (Hafenseite) | Standort der Signale Auf der Ostseite des Binnenhauptes an einem Signalmast | |
Tagsignal 1 F. w. 1 Blk. W. Kein Signal | Nachtsignal 2 F. gn. skr. 2 F. r. skr. 1 F. r. | Bedeutung Einfahrt frei. Einfahrt gesperrt. Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben. Schleusungen erfolgen auf vorherige Bestellung |
Schallsignal der Schiffe - • | Ich beabsichtige, in die Kaiserschleuse einzulaufen. | |
c) Wasserstandssignal für den Vorhafen | Standort der Signale An der Ostseite des Außenhauptes im Turm des Betriebsgebäudes. | |
Die Wasserstände der Weser über SKN erscheinen in Dezimetern als weiße Zahlen auf schwarzem Grund in den großen Fenstern nach Norden und Süden. Bei Flut leuchtet oberhalb der großen Fenster, bei Ebbe unterhalb der großen Fenster ein weißes Licht auf. Rote Zahlen auf weißem Grund zeigen Wasserstände unter Seekartennull an. |
3. Fischereihafen-Doppelschleusen | |
I) Signale für den Schleusen-Vorhafen | Standort der Signale An einem Signalmast auf dem Betriebsgebäude auf der Ostseite der großen Schleusenkammer |
Tag- und Nachtsignal 1 F.w. Blk. w. 1 F. r über F. w. 1 F. r. über 2 F. w. skr | Bedeutung Einfahrt in den Vorhafen frei. Einfahrt in den Vorhafen gesperrt. Einfahrt für Berufsschifffahrt frei, für Sportschifffahrt gesperrt. Einfahrt für Sportschifffahrt frei, für Berufsschifffahrt gesperrt. |
II) Signale für die Schleusenkammern a) Außenhäupter | Standort der Signale T-förmiger Signalmast, auf dem Nordende der Mittel- mauer, versehen mit einer getrennten Lichteranordnung für die große und kleine Kammer. |
Tag- und Nachtsignal 2 F. gn. wgr. 2 F. gn. wgr. und 1 F. w. ü. d. linken F. gn. 1 F. r. 2 F. r. wgr. 2 F. r. skr. | Bedeutung Einfahrt für Berufsschifffahrt frei, für Sportboote gesperrt. Einfahrt frei. Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben. Einfahrt gesperrt. Die Anlage (Schleuse) ist außer Betrieb. |
b) Binnenhäupter Signale wie unter II a | Standort der Signale T-förmiger Signalmast, auf dem Südende der Mittelmauer, versehen mit einer getrennten Lichteranordnung für die große und kleine Kammer. |
Bedeutung: wie unter II a) angeführt. | |
c) Hafenkanal Signale wie unter II a | T-förmiger Signalmast auf der Nordwestecke des Hafenkanals, versehen mit einer getrennten Lichteranordnung für die große und kleine Kammer. |
Bedeutung: wie unter II a) angeführt. | |
Schallsignale der Schiffe — — • — — • | Ich beabsichtige, in den Fischereihafen einzulaufen. Ich beabsichtige, aus dem Fischereihafen auszulaufen. |
III) Kammersignale (Ampelsteuerung) | Standort der Signale Kleine Schleusenkammer jeweils in den Nischen der Mittelmauer nahe der Tore |
Tag- und Nachtsignal 1 F. r. 1 F. gn | Bedeutung Ausfahrt nicht freigegeben. Ausfahrt freigegeben. |
4. Geeste - Tidesperrwerk Ca. 5 km oberhalb der Geestemündung | Standort der Signale An der rechten Seite der Durchfahrt. |
Tag- und Nachtsignal 2 F. gn. wgr. 2 F. r. wgr. 1 F. r. 2 F. r. skr. | Bedeutung Einfahrt frei. Einfahrt gesperrt. Einfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben. Schleuse außer Betrieb. |
Schallsignale der Schiffe | Ich beabsichtige, die Schleuse zu benutzen. |
1. Eisenbahndrehbrücke bei der Nordschleuse | Standort der Signale Auf der rechten Seite der Durchfahrt an einem Signalmast. |
Tag- und Nachtsignal 2 F. gn. wgr. 1 F. r. 2 F. r. wgr. | b Durchfahrt frei. Durchfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben. Durchfahrt gesperrt. |
Schallsignal der Schiffe — — | Anforderung für Brückendurchfahrt. |
2. Verbindungsbrücken Kaiserhafen-Neuer Hafen | Standort der Signale Lichtsignale an Masten. |
a) Kaiserhafen - Neuer Hafen | Auf der Westseite der Durchfahrt. |
b) Neuer Hafen - Alter Hafen | Auf der Ostseite der Durchfahrt. |
Tag- und Nachtsignal 2 F. gn. wgr. 2 F. r. wgr. 1 F. r. | Bedeutung Durchfahrt frei. Durchfahrt gesperrt. Durchfahrt gesperrt, wird in Kürze freigegeben. |
3. Sturmflutsperrwerk mit Kennedy - Klappbrücke ca. 700 m oberhalb der Geestemündung | Standort der Signale An der rechten Seite der Durchfahrt. |
Tag- und Nachtsignal 2 F. gn. wgr. 2 F. r. wgr. 1 F. r. 3 F.r.wgr. 2 F. r. wgr. und 1 F. w. über dem linken F. r. 2 F. r. skr. | Bedeutung Durchfahrt frei. Keine Durchfahrt. Keine Durchfahrt; Freigabe in Kürze. Durchfahrt kann vorübergehend nicht freigegeben werden. Keine Durchfahrt, außer für Fahrzeuge, für die die Durchfahrtshöhe ausreicht. Brücke kann vorübergehend nicht geöffnet werden. Durchfahrt für die Schifffahrt gesperrt. |
Schallsignal der Schiffe — — | Anforderung für Brückendurchfahrt. |
4. Geestedrehbrücke Ca. 1. km oberhalb der Geestemündung | Standort der Signale An der rechten Seite der Durchfahrt. |
Tag- und Nachtsignal 2 F. gn. wgr. 2 F. r. wgr. Und 1 F. w. über dem linken F. r. 1 F. r. | Bedeutung Durchfahrt frei. Keine Durchfahrt außer für Fahrzeuge, für die die Durchfahrtshöhe ausreicht. Keine Durchfahrt, Freigabe erfolgt in Kürze. |
Schallsignale der Schiffe: — — | Anforderung für Brückendurchfahrt |
II Hafengruppe Bremen
Schleusensignale Schleuse Oslebshausen | Standort des Signalgebers Auf einem 10 m hohen Mast auf dem Dach des Betriebsgebäudes |
Anmerkung: Die Schleusensignale bestehen ausschließlich aus Lichtsignalen und sind mit einer Helligkeitssteuerung (Tag/Nachtschaltung) versehen. Der Signalmast ist ausgerüstet mit 3 Plattformen, von denen aus in 5 Ebenen jeweils 1,50 m senkrecht untereinander die Signallampen der einzelnen Signale installiert sind, und zwar in der Reihenfolge von oben nach unten: Rot-Rot-Weiß-Grün- Grün. Im einzelnen werden folgende Signalzustände damit signalisiert und angezeigt: | |
a) Schleusungen mit beiden Toren | |
Tag- und Nachtsignal 1 F. gn. 2 F. gn. skr. 1 F. r 2 F. r. skr. | Bedeutung Einfahren in die Schleuse nur von der Weser. Einfahren in die Schleuse nur vom Hafen. Einfahren in die Schleuse vom Hafen und von der Weser verboten. Schleuse gesperrt (Betriebsstörung) |
b) Schleusungen mit offenen Toren 1 Blk. 8s gn. 2 Blk. 20s gn. skr. | Bedeutung Durchfahren von der Weser in den Hafen erlaubt. Durchfahren vom Hafen in die Weser erlaubt. |
c) Sonderschleusungen 1 Blk. 8s w. über 1 F. gn. 1 Blk. 8s w über 2 F. gn. | Bedeutung Einfahren in die Schleuse nur von der Weser für ein vorher bestimmtes, genehmigungspflichtiges oder Tidenschiff. Einfahren in die Schleuse nur vom Hafen für ein vorher bestimmtes, genehmigungspflichtiges oder Tidenschiff. |
Gezeigt werden die Signale auf folgenden Sektoren: Von 44° bis 92° Reichweite 900 m, von 105° bis 129° Reichweite 1200 m, von 133° bis 253° Reichweite 300 m, von 250° bis 276° Reichweite 1200 m. | |
d) Signale bei Ausfall oder Störung der Signallampen | |
Tag- und Nachtsignal Weiße Blinksignale mit Scheinwerfer vom Kontrollturm | Bedeutung Signallampen sind ausgefallen oder gestört. Geschleust wird nach Anweisung der Hafenbehörde. |
e) Schallsignale der Schiffe — - • — | Ich beabsichtige in die Schleuse einzufahren. |
Wasserstandssignale Die Wasserstände der Weser über Seekartennull können auf der Pegeluhr auf der Südmole vor dem neuen Außenhaupt abgelesen werden. Der Sektor mit den roten Zahlen zeigt Wasserstände unter Seekartennull an |
Mengenbegrenzungen und Sicherheitsbestimmungen für verpackte gefährliche Güter | Anlage 4 zu § 42 Abs. 1 |
1 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen
1.1 Gefährliche Güter im Sinne dieser Anlage sind die in § 3 Hafenordnung genannten Stoffe und Gegenstände.
1.2 Explosionsgefährliche Stoffe sind Stoffe und Gegenstände, die dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577). zuletzt geändert durch Gesetz v. 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530), in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
1.3 Unmittelbare Überladung ist der Umschlag von gefährlichen Gütern aus Landfahrzeugen in ein Schiff oder umgekehrt sowie der Bord-zu-Bord-Umschlag von Schiffen untereinander.
1.4 Gewichtsangaben beziehen sich auf die Bruttomasse. Bei explosiven Stoffen nach 1.2 auf die Netto-Explosivmasse (NEQ).
1.5 Mengenangaben unter "unmittelbarer Überladung" beziehen sich auf die Gesamtüberladung von gefährlichen Gütern einer Klasse in ein Schiff oder aus einem Schiff.
1.6 Höchstmengen sind die maximal zugelassenen Mengen von gefährlichen Gütern einer Klasse an Bord eines Schiffes. Sie umfassen an Bord verbleibendes Durchführgut und die Zuladung. Die Mengenbegrenzungen für die einzelnen Klassen bleiben unberührt.
1.7 Mengenüberschreitung ist die Überschreitung der nach dieser Anlage zugelassenen Mengen und Gewichte. Sie ist nur zulässig mit einer schriftlichen Genehmigung der Hafenbehörde. In dieser Genehmigung können erforderlichenfalls zusätzliche Auflagen und Bedingungen festgelegt werden.
1.8 Sonderliegeplätze sind die von der Hafenbehörde für unmittelbare Überladung im Sinne dieser Anlage zugewiesenen Liegeplätze.
2 Vorschriften für die Bereitstellung von gefährlichen Gütern im Geltungsbereich der Hafenordnung.
2.1 Die Bereitstellung von gefährlichen Gütern in verpackter Form ist nur auf den von der Hafenbehörde genehmigten Plätzen zulässig:
Gefahrgutcontainer dürfen nur auf den genehmigten und gekennzeichneten Gefahrgutplätzen bereitgestellt werden, ausgenommen Container mit den Gefahrgutklassen 1 (explosiv) und 7 (radioaktiv), die nur auf den dafür vorgesehenen, besonders gesicherten Plätzen mit Genehmigung der Hafenbehörde bereitgestellt werden dürfen.
Die Hafenbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen.
2.2 Trennvorschriften
2.2.1 Tabelle
Klasse | 1.1 1.2 1.5 | 1.3 1.6 | 1.4 | 2.1 | 2.2 | 2.3 | 3 | 4.1 | 4.2 | 4.3 | 5.1 | 5.2 | 6.1 | 6.2 | 7 | 8 | 9 |
Explosive Stoffe 1.1, 1.2, 1.5
und Gegenstände 1.3, 1.6 Mit Explosivstoffen 1.4 | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * |
* | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | |
* | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | |
Entzündbare Gase 2.1 | * | * | * | X | X | X | 2 | 1 | 2 | X | 2 | 2 | X | * | * | 1 | X |
nicht giftige Nichtentzündbare Gase 2.2 | * | * | * | X | X | X | 1 | X | 1 | x | X | 1 | X | * | * | X | X |
Giftige Gase 2.3 | * | * | * | X | X | X | 2 | X | 2 | x | X | 2 | X | * | * | X | X |
Entzündbare Flüssigkeiten 3 | * | * | * | 2 | 1 | 2 | X | X | 2 | 1 | 2 | 2 | X | * | * | X | x |
Entzündbare feste Stoffe 4.1 | * | * | * | 1 | X | X | X | X | 1 | X | 1 | 2 | X | * | * | 1 | X |
Selbstentzündliche Stoffe 4.2 | * | * | * | 2 | 1 | 2 | 2 | 1 | X | 1 | 2 | 2 | 1 | * | * | 1 | X |
Stoffe die in Berührung mit Wasser etc. Gase entw. 4.3 | * | * | * | X | X | X | 1 | X | 1 | X | 2 | 2 | X | * | * | 1 | 2 |
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 5.1 | * | * | * | 2 | X | X | 2 | 1 | 2 | 2 | X | 2 | 1 | * | * | 2 | X |
Organische Peroxide 5.2 | * | * | * | 2 | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | X | 1 | * | * | 2 | X |
Giftige Stoffe 6.1 | * | * | * | X | X | X | X | X | 1 | X | 1 | 1 | X | * | * | X | X |
Infektiöse Stoffe 6.2 | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * |
Radioaktive Stoffe 7 | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * | * |
Ätzende Stoffe 8 | * | * | * | 1 | X | X | X | 1 | 1 | 1 | 2 | 2 | X | * | * | X | X |
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände | * | * | * | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | * | * | X | X |
* siehe unter 3.) Stoffbezogene Mengenbegrenzung, Sicherheitsbestimmungen
Sind gefährliche Güter mit einem Sekundär -Label versehen, sind die Trennvorschriften der Klasse der Zweitgefahr anzuwenden, wenn diese schärfer sind als die Trennvorschriften nach der Klasse des Primär-Labels.
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