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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafenordnung

Vom 29. April 2015
(Brem.GBl. Nr. 64 vom 05.05.2015 S. 280)



Aufgrund des § 20 Nummer 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S.3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert wurde, wird verordnet:

Artikel 1

Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91, 237-9511-a-3), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 719) geändert worden ist, wird wie folgt verändert:

1. Dem § 3 werden folgende Nummern 34 bis 37 angefügt:

34. Meldung in elektronischer Form
Die Übertragung der zu meldenden Informationen durch Eingabe in ein Erfassungsmodul einer benannten Eingangsschnittstelle oder durch Datenfernübertragung in einem Format, das die direkte Verarbeitung der Daten im Empfangssystem erlaubt.

35. Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen
Eine im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur eingerichtete Stelle, die ein Datenverarbeitungssystem betreibt, das registrierten Benutzern über definierte Schnittstellen die automatisierte Datenübermittlung sowie über ein Erfassungsmodul die manuelle Datenübermittlung ermöglicht.

36. Anlaufreferenznummer
Die durch die Koordinierungsstelle erteilte eindeutige Nummer zur Identifizierung eines Hafenbesuchs (Visit-ID) eines Seeschiffes. Die Anlaufreferenznummer ermöglicht, dass alle für einen Hafenanlauf erforderlichen Daten nur einmal gemeldet und durch die Koordinierungsstelle allen empfangsberechtigten Stellen zugeleitet werden.

37. Hafeninformationssystem
Eine neutrale und für alle am Hafenlogistikgeschäft Beteiligten zugängliche elektronische Plattform, die den sicheren Austausch von Informationen zwischen öffentlichen und privaten Beteiligten ermöglicht."

2. § 6 wird wie folgt neu gefasst:

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§ 6 An- und Abmeldung von Fahrzeugen

(1) Seeschiffe sind spätestens 24 Stunden vor der Ankunft im Hafengebiet mit allen Angaben nach Anlage 1 Nr. 1 elektronisch 1 über das Schiffsinformationssytem der Bremischen Häfen (SIS) bei der Hafenbehörde anzumelden. Wenn sich gegenüber der letzten Meldung Abweichungen ergeben, sind die Angaben im SIS spätestens 6 Stunden vor Ankunft des Schiffes zu berichtigen. Bei kürzerer Reisedauer hat die Anmeldung spätestens nach Verlassen des letzten Hafens zu erfolgen. Die in Anlage 1 als Statistik-/Ladungsdaten ausgewiesenen Angaben können auch nach Ankunft eines Fahrzeuges übermittelt werden.

(2) Binnenschiffe sind nach Anlage 1 Nr. 1 zusammen mit der Hafenverkehrsmeldung nach § 10 anzumelden.

(3) Fahrpläne und Fahrplanänderungen von Fahrgastschiffen sind der Hafenbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Fahrten oder Inkrafttreten der Änderungen vorzulegen. Die Bekanntgabe von Fahrplänen und Fahrplanänderungen muss durch den Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragten erfolgen.

(4) Verholungen und Abfahrten von Fahrzeugen sind der Hafenbehörde nach Anlage 1 Nr. 1 spätestens zwei Stunden vor dem Verlassen des Liegeplatzes anzumelden. Jede Verzögerung geplanter Verholungen oder Abfahrten ist unverzüglich anzuzeigen.

(5) Für Tankschiffe gilt zusätzlich § 45.

(6) Für die An- und Abmeldung sowie gegebenenfalls für die Berichtigung der Angaben nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind neben dem Fahrzeugführer auch der Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragter verantwortlich.

" § 6 An- und Abmeldung von Fahrzeugen

(1) Der Fahrzeugführer, Reeder oder Zeit-Charterer eines Seeschiffs, das einen Anlauf der Bremischen Häfen beabsichtigt, hat mindestens 72 Stunden vor Ankunft, oder spätestens bei Verlassen des vorherigen Hafens, über eine nach Absatz 4 bekanntgemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) eine Anlaufreferenznummer zu beantragen oder durch den örtlichen Beauftragten beantragen zu lassen. Für die Beantragung der Anlaufreferenznummer ist die Übermittlung folgender Daten erforderlich:

  1. Name des Hafens, der angelaufen werden soll (Bremerhaven oder Bremen);
  2. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Beantragung der Anlaufreferenznummer;
  3. IMO Nummer des Schiffes;
  4. Voraussichtliches Ankunftsdatum.

Bei Schlepp- oder Schubverbänden ist die Anlaufreferenznummer nur für das schleppende oder schiebende Maschinenfahrzeug (Schlepper) zu beantragen, mit dem Hinweis, dass es sich um einen Schlepp- oder Schubverband handelt.

(2) Die Meldeverantwortlichen des Seeschiffs bestimmen, wer für den jeweiligen Hafenbesuch die Anlaufreferenznummer beantragt. Der nach Satz 1 bestimmte Meldeverantwortliche hat die Anlaufreferenznummer allen weiteren Meldeverantwortlichen mitzuteilen.

(3) Spätestens 24 Stunden vor Ankunft des Seeschiffs im Hafengebiet hat der Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragter die elektronische Verkehrsmeldung (Schiffsanmeldung) mit allen Angaben nach Anlage 1 Nummer 1.1 oder, bei einem Schlepp- oder Schubverband, nach Anlage 1 Nummer 1.3 über die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekanntgemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen einzugeben. Ergeben sich Abweichungen von der letzten Meldung, sind die Angaben spätestens 6 Stunden vor der Ankunft des Schiffes zu berichtigen. Die Angaben nach Anlage 1 Nummer 1.7 (Ladungsdaten) können auch nach Ankunft des Schiffes übermittelt werden.

(4) Die jeweils gültigen Kontaktdaten der Koordinierungsstelle und der Eingangsschnittstellen werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gegeben. Für die Abgabe der in Absatz 1 und 3 aufgeführten Meldungen ist die Registrierung des jeweils Meldenden bei der jeweils verwendeten Eingangsschnittstelle erforderlich.

(5) Verholungen von Seeschiffen sind der Hafenbehörde nach Anlage 1 Nummer 1.4 spätestens zwei Stunden vor Verlassen des Liegeplatzes zu melden.

(6) Abfahrten von Seeschiffen sind der Hafenbehörde nach Anlage 1 Nummer 1.5 oder, bei einem Schlepp- oder Schubverband, nach Nummer 1.6 spätestens zwei Stunden vor dem Verlassen des Liegeplatzes zu melden. Die Meldung muss elektronisch über den in Absatz 3 aufgeführten Meldeweg erfolgen.

(7) Fahrpläne und Fahrplanänderungen von Fahrgastschiffen sind der Hafenbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Fahrten oder Inkrafttreten der Änderungen durch den Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragten vorzulegen.

(8) Die Ankunft, die Verholung und die Abfahrt eines Binnenschiffs sind durch den Fahrzeugführer mit den Angaben nach Anlage 1 Nummern 1.2, 1.4 und 1.5 oder, wenn es sich um einen Schlepp- oder Schubverband handelt, nach Nummer 1.3 und 1.6 zusammen mit der Hafenverkehrsmeldung nach § 10 zu melden."

3. § 41 wird wie folgt gefasst:

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§ 41 Anmeldung von gefährlichen Gütern

(1) Gefährliche Güter, die zum Umschlag in das Hafengebiet eingebracht werden sollen, sind dem Umschlagsbetrieb über das Informationssystem der Bremischen Häfen mit den in Absatz 2 aufgeführten Angaben elektronisch 1 zu melden. In begründeten Fällen kann der Umschlagsbetrieb die Übermittlung der Meldung auf andere Weise zulassen. Absatz 6 bleibt jedoch unberührt. Die Meldung muss vor Ankunft der Güter im Hafengebiet vorliegen. Sie ist für wasserseitig eingebrachte Güter vom Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer oder Beauftragten zu erstatten, für landseitig eingebrachte Güter vom Spediteur oder sonst über die Güter Verfügungsberechtigten.

(2) Gefährliche Güter sind mit folgenden Angaben zu melden:

  1. gefährliche Güter in verpackter Form:
    1. Schiffsname, bei Seeschiffen zusätzlich IMO-Nummer und Funkrufzeichen;
    2. Anzahl, Art und Bruttomasse der Versandstücke, die UN-Nummer, den richtigen technischen Namen, die Gefahrklasse und gegebenenfalls die Unterklasse, gegebenenfalls die Verpackungsgruppe, sowie den Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 60 °C ist;
    3. bei Stoffen mit zusätzlichen Gefahren die Art der zusätzlichen Gefahr;
    4. bei Gütern der Klasse 1 zusätzlich die Verträglichkeitsgruppe und die Nettoexplosivmasse;
    5. bei Gütern der Klasse 7 zusätzlich die Kategorie, die Transportkennzahl und gegebenenfalls die Kritikalitätssicherheitskennzahl, den Namen des Radionuklids und die Aktivität
    6. bei Gütern in Fracht- und Tankcontainern zusätzlich die Containernummer;
    7. Stauposition der auf dem Schiff befindlichen gefährlichen Güter;
  2. gefährliche Güter in flüssiger Form als Massengut:
    1. Schiffsname, bei Seeschiffen zusätzlich IMO-Nummer und Funkrufzeichen;
    2. Masse der gefährlichen Güter;
    3. Stoffname;
    4. Gefahrklasse und UN-Nummer, sofern zugeordnet;
    5. Verschmutzungskategorie nach MARPOL Anlage II, sofern anwendbar;
  3. gefährliche Güter in fester Form als Massengut:
    1. Schiffsname, bei Seeschiffen zusätzlich IMO-Nummer und Funkrufzeichen;
    2. Masse der gefährlichen Güter;
    3. Stoffname;
    4. IMDG Klasse und UN-Nummer, wenn zugeordnet.

(3) Unbeschadet der Meldepflichten in Absatz 1 hat der Reeder, Zeit-Charterer oder Beauftragte eines Seeschiffs, das die Bremischen Häfen anläuft oder aus ihnen ausläuft, die nach Nummer 2.1 und Nummer 2.2 der Anlaufbedingungsverordnung (BGBl. I 2004 S. 300) geforderten Angaben über die beförderten gefährlichen Güter an das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos (Zentrale Meldestelle) über das Informationssystem der Bremischen Häfen als elektronisches Dokument unter Angabe der voraussichtlichen Ankunfts- oder Abfahrtszeit und unter Hinweis auf die jeweils zutreffende Verkehrsrichtung (Laden, Löschen, Durchfuhr) zu übermitteln.

(4) Unbeschadet der Meldepflichten in Absatz 1 hat der Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer oder Beauftragte eines Binnenschiffs, das aus den Bremischen Häfen ausläuft, spätestens bei Auslaufen die an Bord befindlichen gefährlichen Güter mit den Angaben in Absatz 2 an die Hafenbehörde über das Informationssystem der Bremischen Häfen als elektronisches' Dokument zu übermitteln.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absatz 1 müssen gefährliche Güter der Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 5.2 (mit Zusatzgefahr 1), 6.2 und 7 spätestens zwölf Stunden vor ihrer Ankunft im Hafengebiet mit allen Angaben nach Absatz 2 bei der Hafenbehörde angemeldet werden. Für Güter der Klasse 7 müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen und Zeugnisse oder deren Kopien beigefügt werden.

(6) Der Umschlagsbetrieb hat sicherzustellen, dass für alle im Hafengebiet bereitgestellten gefährlichen Güter in verpackter Form die Daten gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a bis f im Informationssystem der Bremischen Häfen verfügbar sind und dass folgende Daten hinzugefügt und gegebenenfalls aktualisiert werden:

  1. bei erfolgter Bereitstellung die Bezeichnung des aktuellen Bereitstellungsortes;
  2. nach Verladung von als Stückgut angelieferten Gütern in Container die Containernummer;
  3. nach Verladung der Güter auf ein See- oder Binnenschiff der Hinweis auf die Verladung und den Stauplatz an Bord;
  4. nach landseitiger Auslieferung der Güter der Hinweis auf die landseitige Auslieferung.

Die Daten der auf See- oder Binnenschiffe verladenen oder landseitig ausgelieferten gefährlichen Güter sind unmittelbar nach Verladung oder Auslieferung aus dem aktuellen Datenbestand zu löschen und in ein Datenarchiv zu übernehmen.

(7) Der Zugriff auf alle im Informationssystem der Bremischen Häfen enthaltenen Informationen über die gefährlichen Güter ist der Hafenbehörde, der Berufsfeuerwehr Bremen/Bremerhaven, der Polizei Bremen/Bremerhaven - Wasserschutzpolizeidirektion -, dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, den Lotsenbrüderschaften im Lande Bremen sowie den Hafenlotsen, den Wasser- und Schifffahrtsämtern des Bundes, den Zollbehörden im Lande Bremen, dem Maritimen Lagezentrum des Havariekommandos und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zu gewähren.

" § 41 Anmeldung von gefährlichen Gütern

(1) Gefährliche Güter, die in das Hafengebiet eingebracht werden sollen, sind dem Umschlagsbetrieb und der Hafenbehörde mit den in Absatz 4 bis 6 aufgeführten Angaben elektronisch zu melden. Die Meldung hat über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) oder durch Eingabe der Daten in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schiffsabfertigungen zu erfolgen. Die Meldung muss vor Ankunft der Güter im Hafengebiet vorliegen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 müssen gefährliche Güter der Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 5.2 (mit Zusatzgefahr 1), 6.2 und 7 (ausgenommen freigestellte Versandstücke) spätestens 12 Stunden vor ihrer Ankunft mit allen Angaben nach den Absätzen 4 bis 6 bei der Hafenbehörde angemeldet werden.

Für Güter der Klasse 7 müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen und Zeugnisse oder deren Kopien beigefügt werden.

(3) Für Güter, die mit Seeschiffen eingebracht werden, ist die Meldung vom Schiffsführer, Reeder, Zeitcharterer oder Beauftragten abzugeben. Für Güter, die auf anderem Wege eingebracht werden, ist die Meldung vom Führer oder Betreiber eines Binnenschiffs oder von deren Beauftragten oder vom Spediteur oder vom sonst über die Güter Verfügungsberechtigten zu erstatten.

(4) Für Güter, die mit Seeschiffen eingebracht werden, sind die nachstehend unter Nummer 1 bis 5 aufgeführten Angaben zu melden:

  1. Angaben für gefährliche Güter in verpackter Form gemäß IMDG Code:
    1. die Anlaufreferenznummer
    2. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung und für jedes Gefahrgut:
    3. Ladehafen und Entladehafen;
    4. Anzahl, Art und Bruttomasse oder Volumen der Versandstücke;
    5. UN-Nummer;
    6. richtiger technischer Name; (mit der im IMDG-Code vorgeschriebenen Ergänzung, falls zutreffend)
    7. Gefahrklasse und gegebenenfalls Unterklasse;
    8. bei Stoffen mit zusätzlicher Gefahr, die Art der zusätzlichen Gefahr;
    9. die Verpackungsgruppe (wenn zugeordnet);
    10. die Angabe "marine pollutant", falls zutreffend;
    11. die Angabe, ob begrenzte oder freigestellte Menge, falls zutreffend;
    12. Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 60°C ist;
    13. bei Gütern der Klasse 1 zusätzlich die Verträglichkeitsgruppe und die Nettoexplosivmasse;
    14. bei Gütern der Klasse 7 zusätzlich die Kategorie, die Transportkennzahl und gegebenenfalls die Kritikalitätssicherheitskennzahl, der Name des Radionuklids und die Aktivität;
    15. bei Gütern, die dem INF Code unterliegen, die der Ladung entsprechende INF Klasse (INF 1, INF 2, oder INF 3);
    16. bei Gütern in Fracht- und Tankcontainern zusätzlich die Containernummer;
    17. bei Gütern in Straßenfahrzeugen zusätzlich die KFZ-Zulassungsnummer;
    18. die Stauposition der Güter an Bord des Schiffes.
  2. Angaben für Mineralöle oder Mineralölprodukte als Massengut gemäß MARPOL Anlage I:
    1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung;
    2. die Anlaufreferenznummer; und für jedes der beförderten Güter:
    3. den Ladehafen und den Entladehafen;
    4. die Masse;
    5. die Stoffnamen;
    6. den Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 60°C ist ;
    7. die Bezeichnung des Ladetanks.
  3. Angaben für flüssige Chemikalien als Massengut gemäß MARPOL Anlage II und IBC Code:
    1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung;
    2. die Anlaufreferenznummer; und für jedes der beförderten Güter:
    3. den Ladehafen und den Entladehafen;
    4. die Masse;
    5. die Stoffnamen;
    6. den Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 60°C ist;
    7. die Verschmutzungskategorie nach MARPOL Anlage II (X, Y, Z oder OS);
    8. die Bezeichnung des Ladetanks.
  4. Angaben für verflüssigte Gase als Massengut gemäß IGC Code:
    1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung;
    2. die Anlaufreferenznummer; und für jedes der beförderten Güter:
    3. den Ladehafen und den Entladehafen;
    4. die Masse;
    5. die Stoffnamen;
    6. die Bezeichnung des Ladetanks.
  5. Angaben für gefährliche Güter in fester Form als Massengut gemäß IMSBC Code:
    1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung;
    2. die Anlaufreferenznummer; und für jedes der beförderten Güter:
    3. den Ladehafen und den Entladehafen;
    4. die Masse;
    5. die Stoffnamen;
    6. die Gefahrklasse (auch MHB wenn zutreffend);
    7. die UN-Nummer, wenn zugeordnet;
    8. die Bezeichnung des Laderaums.

(5) Gefährliche Güter, die mit Binnenschiffen eingebracht werden, sind mit folgenden Angaben zu melden:

  1. Schiffsname, zusätzlich amtliche Schiffsnummer (ENI Nummer);
  2. bei Gütern in verpackter Form: Anzahl, Art und Bruttomasse der Versandstücke;
  3. bei Massengütern: Gesamtmasse der Ladung;
  4. UN Nummer oder Stoffnummer;
  5. Richtiger technischer Name (falls zutreffend mit der im ADN vorgeschriebenen Ergänzung);
  6. Gefahrklasse und gegebenenfalls Unterklasse;
  7. bei Stoffen mit zusätzlicher Gefahr, die Art der zusätzlichen Gefahr;
  8. falls zutreffend die Verpackungsgruppe;
  9. bei Gütern der Klasse 1: zusätzlich die Verträglichkeitsgruppe und die Nettoexplosivmasse;
  10. bei Gütern der Klasse 7 zusätzlich die Kategorie, die Transportkennzahl und gegebenenfalls die Kritikalitätssicherheitskennzahl, den Namen des Radionuklids und die Aktivität;
  11. bei Gütern in Fracht- und Tankcontainern zusätzlich die Containernummer;
  12. die Stauposition an Bord.

(6) Gefährliche Güter in verpackter Form, die landseitig eingebracht werden, sind mit folgenden Angaben zu melden:

  1. Name des Schiffes, auf das die Güter verladen werden sollen;
  2. Ladehafen und Entladehafen;
  3. Anzahl, Art und Bruttomasse oder Volumen der Versandstücke;
  4. UN-Nummer;
  5. richtiger technischer Name
    (falls zutreffend mit der im IMDG Code oder ADN vorgeschriebenen Ergänzung);
  6. Gefahrklasse und gegebenenfalls Unterklasse;
  7. bei Stoffen mit zusätzlicher Gefahr, die Art der zusätzlichen Gefahr;
  8. die Verpackungsgruppe (wenn zugeordnet);
  9. die Angabe "marine pollutant", falls zutreffend;
  10. falls zutreffend, ob begrenzte oder freigestellte Menge;
  11. Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 60°C ist;
  12. bei Gütern der Klasse 1 zusätzlich die Verträglichkeitsgruppe und die Nettoexplosivmasse;
  13. bei Gütern der Klasse 7 zusätzlich die Kategorie, die Transportkennzahl und gegebenenfalls die Kritikalitätssicherheitskennzahl, der Name des adionuklids und die Aktivität;
  14. bei Gütern in Fracht- und Tankcontainern zusätzlich die Containernummer;
  15. bei Gütern in Straßenfahrzeugen zusätzlich die KFZ-Zulassungsnummer

(7) Der Umschlagsbetrieb hat sicherzustellen, dass für alle im Hafengebiet bereitgestellten gefährlichen Güter in verpackter Form die Daten in dem in Absatz 4 Nummer 1, Absatz 5 und 6 aufgelisteten Umfang im Gefahrgutinformationssystem der Bremischen Häfen, welches von der dbh Logistics IT AG betrieben wird, verfügbar sind, folgende Daten hinzugefügt und gegebenenfalls aktualisiert werden:

  1. bei erfolgter Bereitstellung die Bezeichnung des aktuellen Bereitstellungsortes;
  2. nach Verladung von als Stückgut angelieferten Gütern in Container die Containernummer;
  3. nach Verladung der Güter auf ein See- oder Binnenschiff der Hinweis auf die Verladung und den Stauplatz an Bord
  4. nach landseitiger Auslieferung der Güter der Hinweis auf die landseitige Auslieferung. Die Daten der auf See- oder Binnenschiffe verladenen oder landseitig ausgelieferten gefährlichen Güter sind unmittelbar nach Verladung oder Auslieferung aus denn aktuellen Datenbestand zu löschen und in ein Datenarchiv zu übernehmen.

(8) Der Zugriff auf alle im Informationssystem der Bremischen Häfen enthaltenen Informationen über die gefährlichen Güter ist der Hafenbehörde, der Feuerwehr Bremen, der Feuerwehr Bremerhaven, der Polizei Bremen -Direktion Wasserschutz- und Verkehrspolizei-, dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz und Veterinärdienst des Landes Bremen zu gewähren."

4. In § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe " § 41 Absatz 1 bis 5" durch die Angabe " § 41 Absatz 1 bis 6" ersetzt.

b) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe " § 41 Absatz 1, 2 und 5" durch die Angabe " § 41 Absatz 1 bis 6" ersetzt.

c) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe " § 41 Absatz 6" durch die Angabe " § 41 Absatz 7" ersetzt.

5. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

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(1) Unverpackte, entzündbare Flüssigkeiten, verflüssigte Gase, flüssige Chemikalien oder pumpfähige wasser- oder umweltgefährdende Stoffe an Bord von Tankschiffen sind der Hafenbehörde zeitgleich mit der Anmeldung nach § 6 zu melden. Die Meldung muss die Angaben nach § 41 Abs. 2 Nr. 2 enthalten:"(1) Entzündbare Flüssigkeiten, flüssige Chemikalien, flüssige umweltgefährdende Stoffe und verflüssigte Gase an Bord von Tankschiffen sind der Hafenbehörde zeitgleich mit der Anmeldung nach § 6 mit allen Angaben nach § 41 Absatz 2 Nummer 2, 3 oder 4 oder Absatz 5 zu melden."

6. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 1, 2 und 4" durch die Angabe " § 6 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, und 8" ersetzt;

b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 1, 2, und 4" durch die Angabe " § 6 Absatz 1, 2, 3, 5 , 6 und 8" ersetzt;

c) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 3" durch die Angabe " § 6 Absatz 7" ersetzt.

7. In der Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 10 Abs. 1 und 3) wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 1
zu § 6 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 10 Abs. 1 und 3

1. Schiffsanmeldungen nach § 6 Abs. 1, 2, 4 und 6

 EinläuferVerholerAusläufer
Verantwortlicher für die Meldungxxx
Rechnungsempfänger, sofern nicht mit dem Verantwortlichen für die Meldung identischx
Stammdaten   
Schiffsnamexxx
IMO-Nr. (Binnenschiffe: Registernummer)x  
Funkrufzeichenx  
Nationalität 1x  
Heimathafen 1x  
Schiffstyp 1x  
Länge und Breite über allesx  
BRZ (BRT 2)x  
Tragfähigkeit (nur Binnenschiffe)x  
Manövrierhilfe (Bug-, Heckstrahl)x  
Konstruktionsmerkmale 3x  
Verkehrsdaten   
Voraussichtliche Ankunft (Datum/Uhrzeit)x  
Tiefgangxxx
Gewünschter Liegeplatz 1xx 
Anlegeseite (wenn vom Umschlag vorgegeben)xx 
Letzter Hafen 1x  
Abgangshafen 1 nur Seeschiffe)x  
Besonderheiten 4xxx
Geplante/feste Abfahrtzeit xx
Nächster Hafen 1  x
Bestimmungshafen 1  x
Bunkermenge (nur Seeschiffe)xx
ISPS-Daten   
Gefahrenabwehrzeugnis an Bordx  
Aktuelle Sicherheitsstufe des Schiffesxxx
Anlaufzweck 1xx 
Anzahl Besatzungx x
Anzahl Passagierex x
Statisik-/Ladungsdaten   
Umschlagart 1xxx
Warenartxxx
Anzahl 1xxx
Gesamtgewicht 1xxx
Güterartxxx
1) Entsprechend der in der Anmeldemaske des Informationssystems hinterlegten Auswahlfelder

2) zusätzlich zu den BRZ-Angaben, wenn der Raumgehalt nach Regeln vor In-Kraft-Treten des Internationalen Schiffsvermessungsübereinkommens von 1969 ermittelt worden ist

3) wie seitliche Lade-/Löscheinrichtungen, Kräne an Bb./Stb.

4) Eigenschaften des Fahrzeuges, die für das Einlaufen oder Liegen berücksichtigt werden müssen, insbesondere überstehende Gegenstände, Schlagseite, eingeschränkte Manövrierfähigkeit; Rechnungsempfänger, wenn vom Anmelder abweichend.

"Anlage 1
(zu §§ 6 und 10 Absatz 1 und 3)

1. Schiffsanmeldung nach § 6

1.1 Ankunft Seeschiffe

  1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung
  2. Anlaufreferenznummer
  3. Funkrufzeichen und MMSI Nummer, sowie Inmarsat-Rufnummer, falls bekannt
  4. Schiffsname
  5. Flagge des Schiffes
  6. Heimathafen
  7. Identifikation des Betreibers des Schiffes:
    1. IMO Company identification number
      (für Schiffe ab 500 BRZ, gemäß Document of Compliance gemäß International Safety Management Code (ISM Code DOC)
    2. Name und Anschrift
  8. Schiffstyp
  9. Vermessung (BRZ)
  10. Länge und Breite über alles
  11. Anlaufzweck
  12. voraussichtliche Ankunftszeit (ETA) im Hafen
  13. voraussichtliche Abfahrtszeit (ETD) aus dem Hafen
  14. Tiefgang
  15. Name des Schiffsführers
  16. letzter Hafen
  17. nächster Hafen
  18. Anzahl der Besatzungsmitglieder
  19. Anzahl der Fahrgäste, falls zutreffend
  20. Anzahl der Einschleicher, falls vorhanden
  21. begaste Schüttladung an Bord: ja/nein
  22. besondere Konstruktionsmerkmale (beispielsweise Manövrierhilfen wie Bugstrahler)
  23. Rechnungsempfänger
  24. Leistungsempfänger im Sinne des UStG
  25. Fahrtgebiet (Nord- und Ostsee, Europa, Übersee)
  26. Liegeplatz
  27. Besonderheiten, die für das Einlaufen und Liegen berücksichtigt werden müssen.

Die Meldung nach 1.1 ist elektronisch abzugeben.

1.2 Ankunft Binnenschiffe

  1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung
  2. ENI Nummer
  3. Schiffsname
  4. Schiffstyp
  5. Funkrufzeichen
  6. Flagge des Schiffes
  7. Heimathafen
  8. Tragfähigkeit
  9. Länge und Breite über alles
  10. voraussichtliche Ankunftszeit (ETA) im Hafen
  11. Tiefgang
  12. letzter Hafen
  13. nächster Hafen
  14. begaste Schüttladung an Bord: ja/nein
  15. Rechnungsempfänger
  16. Leistungsempfänger im Sinne des UStG
  17. Liegeplatz
  18. Besonderheiten, die für das Einlaufen und Liegen berücksichtigt werden müssen.

1.3 Ankunft Schlepp- oder Schubverbände

Bei Schlepp- oder Schubverbänden sind für das schleppende oder schiebende Fahrzeug die Angaben nach Nr. 1.1 oder 1.2 und für den Anhang folgende Angaben erforderlich:

  1. Anlaufreferenznummer des Schleppers (nur bei Seeschiffen)
  2. Name des Anhangs
  3. Flagge des Anhangs
  4. Kontaktdaten des Betreibers des Anhangs
  5. Vermessung (BRZ) (nur bei Seeschiffen)
  6. Länge und Breite über alles
  7. Anlaufzweck
  8. Tiefgang
  9. Hinweis, wenn sich Gefahrgut auf dem Anhang befindet.

Bei Seeschiffen sind die Angaben nach Nr. 1.3 elektronisch zu übermitteln. 1.4 Verholen (See - und Binnenschiffe)

  1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung
  2. IMO Nummer oder ENI Nummer
  3. Schiffsname
  4. Tiefgang
  5. voraussichtliche Verholzeit
  6. Liegeplatz
  7. Besonderheiten, die für das Verholen und Liegen berücksichtigt werden müssen.

1.5 Abfahrt (See- und Binnenschiffe)

  1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung
  2. Anlaufreferenznummer (nur bei Seeschiffen)
  3. Schiffsname, wenn sich dieser während des Hafenaufenthalts geändert hat
  4. Flagge des Schiffes, wenn sich diese während des Hafenaufenthalts geändert hat
  5. Tiefgang
  6. voraussichtliche Abfahrtszeit (ETD)
  7. nächster Hafen
  8. voraussichtliche Ankunftszeit im nächsten Hafen (nur bei Seeschiffen).

Bei Seeschiffen sind die Angaben nach 1.5 elektronisch zu übermitteln.

1.6 Abfahrt (Schlepp- und Schubverbände)

Bei Schlepp- oder Schubverbänden, sind für das schleppende oder schiebende Fahrzeug die Angaben nach Nummer 1.5 und für den Anhang folgende Angaben erforderlich:

  1. Anlaufreferenznummer des Schleppers (nur bei Seeschiffen)
  2. Name des Anhangs
  3. Flagge des Anhangs, wenn sich diese während des Hafenaufenthalts geändert hat
  4. Tiefgang.

Bei Seeschiffen sind die Angaben nach 1.6 elektronisch zu übermitteln. 1.7 Ladungsdaten

Neben den unter Nummer 1.1 bis 1.6 aufgeführten schiffsbezogenen Angaben sind bei einem Hafenanlauf für statistische Zwecke folgende Angaben zu liefern:

  1. Umschlagsart (Laden/Entladen)
  2. Warenart (nach Warenkatalog gemäß der Anhang A zu dieser Anlage)
  3. Güterart (Stückgut/Massengut)
  4. Anzahl (bei Warenarten 11, 12, 16 und 19; siehe Warenkatalog)
  5. Gesamtladungsmasse.

Bei Seeschiffen sind die Angaben nach 1.7 elektronisch zu übermitteln. Die Angaben können auch nach Ankunft des Schiffes gemeldet werden. Bei Seeschiffen ist bei einer nachträglichen Meldung zusätzlich die Angabe der Anlaufreferenznummer erforderlich."

8. In der Anlage 1 wird nach Nummer 3 folgender Anhang A eingefügt:

"Anhang A - Warenart

NST 2007 AbteilungNST 2007 Bezeichnung
01Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd- und Forstwirtschaf (auch Rohholz), Fische und Fischereierzeugnisse
02Kohle; rohes Erdöl und Erdgas
03Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse, Torf, Uran- und Thoriumerze
04Nahrungs- und Genussmittel, Futtermittel
05Textilien und Bekleidung, Leder und Lederwaren
06Holz- und Holzprodukte (ohne Rohholz und Möbel) Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnisse
07Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse
08Chemische Erzeugnisse, chemische Düngemittel, Chemiefasern; Gummi und Kunststoffwaren; Kernbrennstoffe
09Sonstige Mineralölerzeugnisse; Glas und Glaswaren, keramische Erzeugnisse; Zement, sonstige Baustoffe
10Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse ohne Maschinen und Geräte
11Maschinen und Ausrüstungen
12Fahrzeuge
13Möbel, Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren, sonstige Erzeugnisse
14Sekundärrohstoffe, Abfälle
15Post, Pakete
16Geräte für die Güterbeförderung, leere Container, leere Wechselbrücken
17Umzugsgüter, von Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck
18Sammelgut
Mischung von Stückgütern, die zusammen befördert werden
19Nicht identifizierbare Güter in Containern und Wechselbrücken
20Sonstige Güter a.n.g.Güter, die anderweitig nicht genannt sind

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft

ENDE