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Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafenordnung
Vom 29. April 2015
(Brem.GBl. Nr. 64 vom 05.05.2015 S. 280)
Aufgrund des § 20 Nummer 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S.3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert wurde, wird verordnet:
Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91, 237-9511-a-3), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 719) geändert worden ist, wird wie folgt verändert:
1. Dem § 3 werden folgende Nummern 34 bis 37 angefügt:
34. Meldung in elektronischer Form
Die Übertragung der zu meldenden Informationen durch Eingabe in ein Erfassungsmodul einer benannten Eingangsschnittstelle oder durch Datenfernübertragung in einem Format, das die direkte Verarbeitung der Daten im Empfangssystem erlaubt.
35. Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen
Eine im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur eingerichtete Stelle, die ein Datenverarbeitungssystem betreibt, das registrierten Benutzern über definierte Schnittstellen die automatisierte Datenübermittlung sowie über ein Erfassungsmodul die manuelle Datenübermittlung ermöglicht.
36. Anlaufreferenznummer
Die durch die Koordinierungsstelle erteilte eindeutige Nummer zur Identifizierung eines Hafenbesuchs (Visit-ID) eines Seeschiffes.
Die Anlaufreferenznummer ermöglicht, dass alle für einen Hafenanlauf erforderlichen Daten nur einmal gemeldet und durch die Koordinierungsstelle allen empfangsberechtigten Stellen zugeleitet werden.
37. Hafeninformationssystem
Eine neutrale und für alle am Hafenlogistikgeschäft Beteiligten zugängliche elektronische Plattform, die den sicheren Austausch von Informationen zwischen öffentlichen und privaten Beteiligten ermöglicht."
2. § 6 wird wie folgt neu gefasst:
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§ 6 An- und Abmeldung von Fahrzeugen
(1) Seeschiffe sind spätestens 24 Stunden vor der Ankunft im Hafengebiet mit allen Angaben nach Anlage 1 Nr. 1 elektronisch 1 über das Schiffsinformationssytem der Bremischen Häfen (SIS) bei der Hafenbehörde anzumelden. Wenn sich gegenüber der letzten Meldung Abweichungen ergeben, sind die Angaben im SIS spätestens 6 Stunden vor Ankunft des Schiffes zu berichtigen. Bei kürzerer Reisedauer hat die Anmeldung spätestens nach Verlassen des letzten Hafens zu erfolgen. Die in Anlage 1 als Statistik-/Ladungsdaten ausgewiesenen Angaben können auch nach Ankunft eines Fahrzeuges übermittelt werden. (2) Binnenschiffe sind nach Anlage 1 Nr. 1 zusammen mit der Hafenverkehrsmeldung nach § 10 anzumelden. (3) Fahrpläne und Fahrplanänderungen von Fahrgastschiffen sind der Hafenbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Fahrten oder Inkrafttreten der Änderungen vorzulegen. Die Bekanntgabe von Fahrplänen und Fahrplanänderungen muss durch den Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragten erfolgen. (4) Verholungen und Abfahrten von Fahrzeugen sind der Hafenbehörde nach Anlage 1 Nr. 1 spätestens zwei Stunden vor dem Verlassen des Liegeplatzes anzumelden. Jede Verzögerung geplanter Verholungen oder Abfahrten ist unverzüglich anzuzeigen. (5) Für Tankschiffe gilt zusätzlich § 45. (6) Für die An- und Abmeldung sowie gegebenenfalls für die Berichtigung der Angaben nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind neben dem Fahrzeugführer auch der Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragter verantwortlich. | " § 6 An- und Abmeldung von Fahrzeugen
(1) Der Fahrzeugführer, Reeder oder Zeit-Charterer eines Seeschiffs, das einen Anlauf der Bremischen Häfen beabsichtigt, hat mindestens 72 Stunden vor Ankunft, oder spätestens bei Verlassen des vorherigen Hafens, über eine nach Absatz 4 bekanntgemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) eine Anlaufreferenznummer zu beantragen oder durch den örtlichen Beauftragten beantragen zu lassen. Für die Beantragung der Anlaufreferenznummer ist die Übermittlung folgender Daten erforderlich:
Bei Schlepp- oder Schubverbänden ist die Anlaufreferenznummer nur für das schleppende oder schiebende Maschinenfahrzeug (Schlepper) zu beantragen, mit dem Hinweis, dass es sich um einen Schlepp- oder Schubverband handelt. (2) Die Meldeverantwortlichen des Seeschiffs bestimmen, wer für den jeweiligen Hafenbesuch die Anlaufreferenznummer beantragt. Der nach Satz 1 bestimmte Meldeverantwortliche hat die Anlaufreferenznummer allen weiteren Meldeverantwortlichen mitzuteilen. (3) Spätestens 24 Stunden vor Ankunft des Seeschiffs im Hafengebiet hat der Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragter die elektronische Verkehrsmeldung (Schiffsanmeldung) mit allen Angaben nach Anlage 1 Nummer 1.1 oder, bei einem Schlepp- oder Schubverband, nach Anlage 1 Nummer 1.3 über die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekanntgemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen einzugeben. Ergeben sich Abweichungen von der letzten Meldung, sind die Angaben spätestens 6 Stunden vor der Ankunft des Schiffes zu berichtigen. Die Angaben nach Anlage 1 Nummer 1.7 (Ladungsdaten) können auch nach Ankunft des Schiffes übermittelt werden. (4) Die jeweils gültigen Kontaktdaten der Koordinierungsstelle und der Eingangsschnittstellen werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gegeben. Für die Abgabe der in Absatz 1 und 3 aufgeführten Meldungen ist die Registrierung des jeweils Meldenden bei der jeweils verwendeten Eingangsschnittstelle erforderlich. (5) Verholungen von Seeschiffen sind der Hafenbehörde nach Anlage 1 Nummer 1.4 spätestens zwei Stunden vor Verlassen des Liegeplatzes zu melden. (6) Abfahrten von Seeschiffen sind der Hafenbehörde nach Anlage 1 Nummer 1.5 oder, bei einem Schlepp- oder Schubverband, nach Nummer 1.6 spätestens zwei Stunden vor dem Verlassen des Liegeplatzes zu melden. Die Meldung muss elektronisch über den in Absatz 3 aufgeführten Meldeweg erfolgen. (7) Fahrpläne und Fahrplanänderungen von Fahrgastschiffen sind der Hafenbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Fahrten oder Inkrafttreten der Änderungen durch den Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragten vorzulegen. (8) Die Ankunft, die Verholung und die Abfahrt eines Binnenschiffs sind durch den Fahrzeugführer mit den Angaben nach Anlage 1 Nummern 1.2, 1.4 und 1.5 oder, wenn es sich um einen Schlepp- oder Schubverband handelt, nach Nummer 1.3 und 1.6 zusammen mit der Hafenverkehrsmeldung nach § 10 zu melden." |
3. § 41 wird wie folgt gefasst:
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§ 41 Anmeldung von gefährlichen Gütern
(1) Gefährliche Güter, die zum Umschlag in das Hafengebiet eingebracht werden sollen, sind dem Umschlagsbetrieb über das Informationssystem der Bremischen Häfen mit den in Absatz 2 aufgeführten Angaben elektronisch 1 zu melden. In begründeten Fällen kann der Umschlagsbetrieb die Übermittlung der Meldung auf andere Weise zulassen. Absatz 6 bleibt jedoch unberührt. Die Meldung muss vor Ankunft der Güter im Hafengebiet vorliegen. Sie ist für wasserseitig eingebrachte Güter vom Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer oder Beauftragten zu erstatten, für landseitig eingebrachte Güter vom Spediteur oder sonst über die Güter Verfügungsberechtigten. (2) Gefährliche Güter sind mit folgenden Angaben zu melden:
(3) Unbeschadet der Meldepflichten in Absatz 1 hat der Reeder, Zeit-Charterer oder Beauftragte eines Seeschiffs, das die Bremischen Häfen anläuft oder aus ihnen ausläuft, die nach Nummer 2.1 und Nummer 2.2 der Anlaufbedingungsverordnung (BGBl. I 2004 S. 300) geforderten Angaben über die beförderten gefährlichen Güter an das Maritime Lagezentrum des Havariekommandos (Zentrale Meldestelle) über das Informationssystem der Bremischen Häfen als elektronisches Dokument unter Angabe der voraussichtlichen Ankunfts- oder Abfahrtszeit und unter Hinweis auf die jeweils zutreffende Verkehrsrichtung (Laden, Löschen, Durchfuhr) zu übermitteln. (4) Unbeschadet der Meldepflichten in Absatz 1 hat der Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer oder Beauftragte eines Binnenschiffs, das aus den Bremischen Häfen ausläuft, spätestens bei Auslaufen die an Bord befindlichen gefährlichen Güter mit den Angaben in Absatz 2 an die Hafenbehörde über das Informationssystem der Bremischen Häfen als elektronisches' Dokument zu übermitteln. (5) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absatz 1 müssen gefährliche Güter der Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 5.2 (mit Zusatzgefahr 1), 6.2 und 7 spätestens zwölf Stunden vor ihrer Ankunft im Hafengebiet mit allen Angaben nach Absatz 2 bei der Hafenbehörde angemeldet werden. Für Güter der Klasse 7 müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen und Zeugnisse oder deren Kopien beigefügt werden. (6) Der Umschlagsbetrieb hat sicherzustellen, dass für alle im Hafengebiet bereitgestellten gefährlichen Güter in verpackter Form die Daten gemäß Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a bis f im Informationssystem der Bremischen Häfen verfügbar sind und dass folgende Daten hinzugefügt und gegebenenfalls aktualisiert werden:
Die Daten der auf See- oder Binnenschiffe verladenen oder landseitig ausgelieferten gefährlichen Güter sind unmittelbar nach Verladung oder Auslieferung aus dem aktuellen Datenbestand zu löschen und in ein Datenarchiv zu übernehmen. (7) Der Zugriff auf alle im Informationssystem der Bremischen Häfen enthaltenen Informationen über die gefährlichen Güter ist der Hafenbehörde, der Berufsfeuerwehr Bremen/Bremerhaven, der Polizei Bremen/Bremerhaven - Wasserschutzpolizeidirektion -, dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, den Lotsenbrüderschaften im Lande Bremen sowie den Hafenlotsen, den Wasser- und Schifffahrtsämtern des Bundes, den Zollbehörden im Lande Bremen, dem Maritimen Lagezentrum des Havariekommandos und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zu gewähren. | " § 41 Anmeldung von gefährlichen Gütern
(1) Gefährliche Güter, die in das Hafengebiet eingebracht werden sollen, sind dem Umschlagsbetrieb und der Hafenbehörde mit den in Absatz 4 bis 6 aufgeführten Angaben elektronisch zu melden. Die Meldung hat über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) oder durch Eingabe der Daten in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schiffsabfertigungen zu erfolgen. Die Meldung muss vor Ankunft der Güter im Hafengebiet vorliegen. (2) Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 müssen gefährliche Güter der Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 5.2 (mit Zusatzgefahr 1), 6.2 und 7 (ausgenommen freigestellte Versandstücke) spätestens 12 Stunden vor ihrer Ankunft mit allen Angaben nach den Absätzen 4 bis 6 bei der Hafenbehörde angemeldet werden. Für Güter der Klasse 7 müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen und Zeugnisse oder deren Kopien beigefügt werden. (3) Für Güter, die mit Seeschiffen eingebracht werden, ist die Meldung vom Schiffsführer, Reeder, Zeitcharterer oder Beauftragten abzugeben. Für Güter, die auf anderem Wege eingebracht werden, ist die Meldung vom Führer oder Betreiber eines Binnenschiffs oder von deren Beauftragten oder vom Spediteur oder vom sonst über die Güter Verfügungsberechtigten zu erstatten. (4) Für Güter, die mit Seeschiffen eingebracht werden, sind die nachstehend unter Nummer 1 bis 5 aufgeführten Angaben zu melden:
(5) Gefährliche Güter, die mit Binnenschiffen eingebracht werden, sind mit folgenden Angaben zu melden:
(6) Gefährliche Güter in verpackter Form, die landseitig eingebracht werden, sind mit folgenden Angaben zu melden:
(7) Der Umschlagsbetrieb hat sicherzustellen, dass für alle im Hafengebiet bereitgestellten gefährlichen Güter in verpackter Form die Daten in dem in Absatz 4 Nummer 1, Absatz 5 und 6 aufgelisteten Umfang im Gefahrgutinformationssystem der Bremischen Häfen, welches von der dbh Logistics IT AG betrieben wird, verfügbar sind, folgende Daten hinzugefügt und gegebenenfalls aktualisiert werden:
(8) Der Zugriff auf alle im Informationssystem der Bremischen Häfen enthaltenen Informationen über die gefährlichen Güter ist der Hafenbehörde, der Feuerwehr Bremen, der Feuerwehr Bremerhaven, der Polizei Bremen -Direktion Wasserschutz- und Verkehrspolizei-, dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz und Veterinärdienst des Landes Bremen zu gewähren." |
4. In § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe " § 41 Absatz 1 bis 5" durch die Angabe " § 41 Absatz 1 bis 6" ersetzt.
b) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe " § 41 Absatz 1, 2 und 5" durch die Angabe " § 41 Absatz 1 bis 6" ersetzt.
c) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe " § 41 Absatz 6" durch die Angabe " § 41 Absatz 7" ersetzt.
5. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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(1) Unverpackte, entzündbare Flüssigkeiten, verflüssigte Gase, flüssige Chemikalien oder pumpfähige wasser- oder umweltgefährdende Stoffe an Bord von Tankschiffen sind der Hafenbehörde zeitgleich mit der Anmeldung nach § 6 zu melden. Die Meldung muss die Angaben nach § 41 Abs. 2 Nr. 2 enthalten: | "(1) Entzündbare Flüssigkeiten, flüssige Chemikalien, flüssige umweltgefährdende Stoffe und verflüssigte Gase an Bord von Tankschiffen sind der Hafenbehörde zeitgleich mit der Anmeldung nach § 6 mit allen Angaben nach § 41 Absatz 2 Nummer 2, 3 oder 4 oder Absatz 5 zu melden." |
6. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 1, 2 und 4" durch die Angabe " § 6 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, und 8" ersetzt;
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 1, 2, und 4" durch die Angabe " § 6 Absatz 1, 2, 3, 5 , 6 und 8" ersetzt;
c) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 3" durch die Angabe " § 6 Absatz 7" ersetzt.
7. In der Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 10 Abs. 1 und 3) wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:
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Anlage 1 zu § 6 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 10 Abs. 1 und 3 1. Schiffsanmeldungen nach § 6 Abs. 1, 2, 4 und 6
| "Anlage 1 (zu §§ 6 und 10 Absatz 1 und 3) 1. Schiffsanmeldung nach § 6 1.1 Ankunft Seeschiffe
Die Meldung nach 1.1 ist elektronisch abzugeben. 1.2 Ankunft Binnenschiffe
1.3 Ankunft Schlepp- oder Schubverbände Bei Schlepp- oder Schubverbänden sind für das schleppende oder schiebende Fahrzeug die Angaben nach Nr. 1.1 oder 1.2 und für den Anhang folgende Angaben erforderlich:
Bei Seeschiffen sind die Angaben nach Nr. 1.3 elektronisch zu übermitteln. 1.4 Verholen (See - und Binnenschiffe)
1.5 Abfahrt (See- und Binnenschiffe)
Bei Seeschiffen sind die Angaben nach 1.5 elektronisch zu übermitteln. 1.6 Abfahrt (Schlepp- und Schubverbände) Bei Schlepp- oder Schubverbänden, sind für das schleppende oder schiebende Fahrzeug die Angaben nach Nummer 1.5 und für den Anhang folgende Angaben erforderlich:
Bei Seeschiffen sind die Angaben nach 1.6 elektronisch zu übermitteln. 1.7 Ladungsdaten Neben den unter Nummer 1.1 bis 1.6 aufgeführten schiffsbezogenen Angaben sind bei einem Hafenanlauf für statistische Zwecke folgende Angaben zu liefern:
Bei Seeschiffen sind die Angaben nach 1.7 elektronisch zu übermitteln. Die Angaben können auch nach Ankunft des Schiffes gemeldet werden. Bei Seeschiffen ist bei einer nachträglichen Meldung zusätzlich die Angabe der Anlaufreferenznummer erforderlich." |
8. In der Anlage 1 wird nach Nummer 3 folgender Anhang A eingefügt:
"Anhang A - Warenart
NST 2007 Abteilung | NST 2007 Bezeichnung |
01 | Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd- und Forstwirtschaf (auch Rohholz), Fische und Fischereierzeugnisse |
02 | Kohle; rohes Erdöl und Erdgas |
03 | Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse, Torf, Uran- und Thoriumerze |
04 | Nahrungs- und Genussmittel, Futtermittel |
05 | Textilien und Bekleidung, Leder und Lederwaren |
06 | Holz- und Holzprodukte (ohne Rohholz und Möbel) Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnisse |
07 | Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse |
08 | Chemische Erzeugnisse, chemische Düngemittel, Chemiefasern; Gummi und Kunststoffwaren; Kernbrennstoffe |
09 | Sonstige Mineralölerzeugnisse; Glas und Glaswaren, keramische Erzeugnisse; Zement, sonstige Baustoffe |
10 | Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse ohne Maschinen und Geräte |
11 | Maschinen und Ausrüstungen |
12 | Fahrzeuge |
13 | Möbel, Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren, sonstige Erzeugnisse |
14 | Sekundärrohstoffe, Abfälle |
15 | Post, Pakete |
16 | Geräte für die Güterbeförderung, leere Container, leere Wechselbrücken |
17 | Umzugsgüter, von Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck |
18 | Sammelgut Mischung von Stückgütern, die zusammen befördert werden |
19 | Nicht identifizierbare Güter in Containern und Wechselbrücken |
20 | Sonstige Güter a.n.g.Güter, die anderweitig nicht genannt sind |
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft
ENDE |