Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung und der Bremischen Hafenordnung
Vorn 23. November 2016
(Brem.GBl. Nr. 116 vom 05.12.2016 S. 824)
Aufgrund des § 16 Absatz 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet und aufgrund des § 20 Nummer 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung
Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Februar 2016 (Brem.GBl. S. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:
17. Werft- und Reparaturschiffe
Fahrzeuge, die zur Durchführung von Reparaturen durch Werften oder Reparaturbetriebe in den Bremischen Häfen liegen.
Dies umfasst auch Schiffsneubauten, die zur Erstausrüstung außerhalb einer Werftanlage in den Bremischen Häfen liegen."
b) Die bisherigen Nummern 17 bis 34 werden Nummern 18 bis 35.
2. § 3 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Fahrzeuge im Überseeverkehr zahlen beim 2. Anlauf innerhalb von 7 Tagen aus europäischen Häfen kommend 50% des jeweiligen Gebührensatzes. | "(5) Fahrzeuge im Überseeverkehr erhalten für ihren zweiten Anlauf innerhalb von 7 Tagen aus europäischen Häfen kommend einen Rabatt von 50 Prozent auf die Raumgebühr. Die Frist beginnt am Tag des ersten Auslaufens und endet am Tag des zweiten Einlaufens." |
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Raumgebühr 08 10a 11 12 13a 14 15
Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 125.000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.
Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro BRZ |
Short Sea Verkehr | |
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ | 0,0316 |
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ | 0,0645 |
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ | 0,0813 |
Fahrzeuge über 21.000 BRZ | 0,0982 |
Europaverkehr | |
Trampverkehr | |
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ | 0,1181 |
Fahrzeuge über 7.000 BRZ | 0,2472 |
Linienverkehr/Spezialverkehr | |
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ | 0,0585 |
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ | 0,1171 |
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ | 0,1755 |
Fahrzeuge über 21.000 BRZ | 0,2048 |
Tankfahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 700 BRZ | 0,1568 |
Fahrzeuge über 700 BRZ | 0,2654 |
Autocarrier | |
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ | 0,0347 |
Fahrzeuge bis 40.000 BRZ | 0,0375 |
Fahrzeuge über 40.000 BRZ | 0,0430 |
Ro-Ro Fahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ | 0,0430 |
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ | 0,0432 |
Fahrzeuge über 20.000 BRZ | 0,0486 |
Fahrzeuge mit Schüttgut | 0,1358 |
Überseeverkehr | |
Trampverkehr | |
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ | 0,2233 |
Fahrzeuge über 4.000 BRZ | 0,4451 |
Linienverkehr/Spezialverkehr | |
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ | 0,2242 |
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ | 0,2317 |
Fahrzeuge über 50.000 BRZ | 0,2374 |
Tankfahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 700 BRZ | 0,2906 |
Fahrzeuge über 700 BRZ | 0,4945 |
Autocarrier | |
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ | 0,0927 |
Fahrzeuge bis 70.000 BRZ | 0,0993 |
Fahrzeuge über 70.000 BRZ | 0,1037 |
Ro-Ro Fahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ | 0,1056 |
Fahrzeuge über 10.000 BRZ | 0,1295 |
Fahrzeuge mit Schüttgut | 0,3004 |
Sonstige Verkehre | |
Kühlschiffe | 0,2750 |
Fahrgastschiffe | 0,2356 |
Ermäßigungen | |
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen) | |
Welcome-Tarif (1.Reise) | |
3.-10. Reise | |
11. - 20. Reise | |
21. - 30. Reise* | |
Ab 31. Reise* | |
*Ab 1. Reise | |
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen | 0,1358 |
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen | |
Ein Weserhafen | |
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ | 0,1207 |
Fahrzeuge über 4.000 BRZ | 0,2569 |
Zwei Weserhäfen | |
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ | 0,0819 |
Fahrzeuge über 4.000 BRZ | 0,1714 |
| " § 6 Raumgebühr
Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 125.000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.
Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro BRZ |
Short Sea Verkehr | |
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ | 0,0319 |
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ | 0,0651 |
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ | 0,0821 |
Fahrzeuge über 21.000 BRZ | 0,0992 |
Europaverkehr | |
Trampverkehr | |
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ | 0,1193 |
Fahrzeuge über 7.000 BRZ | 0,2497 |
Linienverkehr/Spezialverkehr | |
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ | 0,0591 |
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ | 0,1183 |
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ | 0,1773 |
Fahrzeuge über 21.000 BRZ | 0,2068 |
Tankfahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 700 BRZ | 0,1584 |
Fahrzeuge über 700 BRZ | 0,2681 |
Autocarrier | |
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ | 0,0350 |
Fahrzeuge bis 40.000 BRZ | 0,0379 |
Fahrzeuge über 40.000 BRZ | 0,0434 |
Ro-Ro Fahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ | 0,0434 |
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ | 0,0436 |
Fahrzeuge über 20.000 BRZ | 0,0491 |
Fahrzeuge mit Schüttgut | 0,1372 |
Überseeverkehr | |
Trampverkehr | |
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ | 0,2255 |
Fahrzeuge über 4.000 BRZ | 0,4496 |
Linienverkehr/Spezialverkehr | |
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ | 0,2264 |
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ | 0,2340 |
Fahrzeuge über 50.000 BRZ | 0,2398 |
Tankfahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 700 BRZ | 0,2935 |
Fahrzeuge über 700 BRZ | 0,4994 |
Autocarrier | |
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ | 0,0936 |
Fahrzeuge bis 70.000 BRZ | 0,1003 |
Fahrzeuge über 70.000 BRZ | 0,1047 |
Ro-Ro Fahrzeuge | |
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ | 0,1067 |
Fahrzeuge über 10.000 BRZ | 0,1308 |
Fahrzeuge mit Schüttgut | 0,3034 |
Sonstige Verkehre | |
Kühlschiffe | 0,2778 |
Fahrgastschiffe | 0,2380 |
Ermäßigungen | |
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen) | 50 % |
Welcome-Tarif (1.Reise) | 50 % |
3.-10. Reise | 25 % |
11. - 20. Reise | 30 % |
21. - 30. Reise * | 40 % |
Ab 31. Reise * | 50 % |
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen | 0,1372 |
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen | |
Ein Weserhafen | |
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ | 0,1219 |
Fahrzeuge über 4.000 BRZ | 0,2595 |
Zwei Weserhäfen | |
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ | 0,0827 |
Fahrzeuge über 4.000 BRZ | 0,1731 |
*Ab 1. Reise | |
|
4. § 6a Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen folgende Gebühren:
Gebührentatbestand | Zeitraum | Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in Euro pro BRZ |
Installationsschiffe | für maximal 2 Tage | | 0,5158 |
Besondere Fahrzeuge | für maximal 5 Tage | | 0,0397 |
Sonstige Fahrzeuge und Einheiten | für maximal 5 Tage | bis 1.000 BRZ | 1,5300 |
über 1.000 BRZ | 0,0397 |
Nach Ablauf des Berechnungszeitraums wird Liegegeld nach § 7 berechnet.
(2) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Hafenanlauf, wenn sie in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, folgende Gebühren:
Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro pro BRZ |
Installationsschiffe, besondere Fahrzeuge, sonstige Fahrzeuge und Einheiten | 0,0306 |
| "(1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen folgende Gebühren:
Gebührentatbestand | Zeitraum | Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in Euro pro BRZ |
Installationsschiffe | für maximal 2 Tage pro angefangenen Tag | | 0,5210 |
Besondere Fahrzeuge | für maximal 5 Tage pro angefangenen Tag | | 0,0401 |
Sonstige Fahrzeuge und Einheiten | für maximal 5 Tage | bis 1.000 BRZ über | 1,5453 |
pro angefangenen Tag | 1.000 BRZ | 0,0401 |
Nach Ablauf des Berechnungszeitraums wird Liegegeld nach § 7 berechnet.
(2) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Hafenanlauf, wenn sie in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, folgende Gebühren:
Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro pro BRZ |
Installationsschiffe, besondere Fahrzeuge, sonstige Fahrzeuge und Einheiten | 0,0309 |
|
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Liegegeld 06 08 11 12 14
(1) Von Fahrzeugen im Seeverkehr, die nicht umschlagen, ist Liegegeld zu entrichten.
Fahrzeuge der Offshore-Industrie, zahlen Liegegeld, soweit sie nicht nach § 6a gebührenpflichtig sind.
Gebührentatbestand | Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in Euro |
Fahrzeuge im Seeverkehr und Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind | bis zu 7 Tagen und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50 Euro | 0,0520 |
ab dem 8. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro | 0,0572 |
ab dem 15. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro | 0,0686 |
ab dem 22. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro | 0,0823 |
(2) Von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die nicht umschlagen, Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen ist folgendes Liegegeld zu entrichten.
Gebührentatbestand | Zeitraum | Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in Euro |
Fahrzeuge im Binnenverkehr | ab dem 15. Tag pro 14 Tage | pro Tonne Tragfähigkeit | 0,0500 |
Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe | pro angefangener Tag | pro Meter Länge über alles | 1,0000 |
(3) Fahrzeuge, die im Fischereihafen Bremerhaven liegen und vor dem 1. Januar 2013 über eine gültige Liegeplatzgenehmigung verfügten, können anstelle der täglichen Gebühr nach Absatz 2 auf Antrag eine Monatspauschale oder eine Jahrespauschale pro Kalenderjahr zahlen.
Die Monatspauschale beträgt den 15-fachen Satz der Tagesgebühr nach Absatz 2 und die Jahrespauschale das 6-fache der Monatspauschale. | " § 7 Liegegeld
(1) Von Fahrzeugen im Seeverkehr, die nicht umschlagen, ist Liegegeld zu entrichten.
Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen Liegegeld, soweit sie nicht nach § 6a gebührenpflichtig sind.
Gebührentatbestand | Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in Euro |
Fahrzeuge im Seeverkehr und Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind | bis zu 7 Tagen und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50 Euro | 0,0525 |
ab dem 8. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro | 0,0578 |
ab dem 15. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro | 0,0693 |
ab dem 22. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro | 0,0831 |
(2) Werft- und Reparaturschiffe zahlen 50 Prozent des Liegegeldes nach Absatz 1.
(3) Von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die nicht umschlagen, Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen ist folgendes Liegegeld zu entrichten.
Gebührentatbestand | Zeitraum | Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in Euro |
Fahrzeuge im Binnenverkehr | ab denn 15. Tag pro 14 Tage | pro Tonne Tragfähigkeit | 0,0505 |
Sportfahrzeuge und Traditionsschiffe | pro angefangener Tag | pro Meter Länge über alles | 1,0100 |
|
6. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Hafengeld 08 10a 11 13a 14 15
Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.
Gebührentatbestand | Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in Euro |
Fahrzeuge im Binnenverkehr | pro Anlauf | 33,00 |
maximal pro Monat | 330,00 |
| " § 8 Hafengeld
Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.
Gebührentatbestand | Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in Euro |
Fahrzeuge im Binnenverkehr | pro Anlauf maximal pro Monat | 33,33 333,30 |
|
7. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Nutzungsgebühr 08 11 12 13a 14 15
Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von:
- Fahrtgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen.
Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit.
Die Jahresgebühr beträgt 3,15 Euro je zugelassenen Passagier.
- sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen
Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in Euro |
b | |
Jahrespauschalgebühr | |
je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit | 86,98 |
zzgl. für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit | 43,49 |
Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht | |
je Barge bis 500 t Tragfähigkeit | 105,78 |
je Barge über 500 t Tragfähigkeit | 211,31 |
Seeschiffsassistenzschlepper | |
Jahrespauschalgebühr | 517,00 |
Lotsenversetzboote | |
Jahrespauschalgebühr | 517,00 |
Bunkerboote | |
Jahrespauschalgebühr | 442,34 |
Gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen | |
je m2 und Monat, mindestens 60,00 Euro pro Monat | 0,50 |
| " § 9 Nutzungsgebühr
Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von:
- Fahrtgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen.
Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit.
Die Jahresgebühr beträgt 3,31 Euro je zugelassenen Passagier.
- sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen
Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in Euro |
Hafenfahrzeuge | |
Jahrespauschalgebühr | |
je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit | 87,85 |
zzgl. für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit | 43,93 |
Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht | |
je Barge bis 500 t Tragfähigkeit | 106,84 |
je Barge über 500 t Tragfähigkeit | 213,42 |
Seeschiffsassistenzschlepper | |
Jahrespauschalgebühr | 522,17 |
Lotsenversetzboote | |
Jahrespauschalgebühr | 522,17 |
Bunkerboote | |
Jahrespauschalgebühr | 446,76 |
Gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen | |
je m2 und Monat, mindestens 63,00 Euro pro Monat | 0,53 |
|
8. § 10 wird wie folt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Abfallentsorgung 08 10a 12 13a 15
(1) Die Schiffsabfallentsorgung für hausmüllähnliche Schiffsabfälle wird für einen Zeitraum von jeweils 48 Stunden zu nachstehenden Gebührensätzen durchgeführt:
Gebührentatbestand | Behältnis a´ 120 l | Gebührensatz in Euro |
Fahrzeuge im Seeverkehr | | |
bis 500 BRZ | 1 | 10,88 |
von 501 BRZ bis 1.500 BRZ | 1 | 11,53 |
von 1.501 BRZ bis 2.500 BRZ | 1 | 19,05 |
von 2.501 BRZ bis 3.500 BRZ | 2 | 38,09 |
von 3.501 BRZ bis 6.000 BRZ | 4 | 76,18 |
ab 6.001 BRZ | 6 | 114,27 |
Jedes weitere Behältnis | 1 | 10,37 |
Auflieger (auf Antrag) | 1 | 9,95 |
Hausmüllähnliche Schiffsabfälle sind nichtüberwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, insbesondere Lebensmittelabfälle und Verpackungsmaterial ohne schädliche Anhaftungen einschließlich Plastik.
(2) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung zu entrichten:
Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in Euro |
Seeschiffe pro BRZ
mindestens 31,50 Euro, höchstens 450,00 Euro | 0,0090 |
Aurocarrier und Ro-Ro Fahrzeuge pro BRZ mindestens 15,75 Euro, höchstens 225,00 Euro | 0,0045 |
Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle. | " § 10 Abfallentsorgung
(1) Für die Entsorgung der hausmüllähnlichen und sonstigen im Schiffsbetrieb anfallenden Abfälle, die der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBl.1982 Teil II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, werden für einen Zeitraum von jeweils 72 Stunden nachstehende Gebührensätzen erhoben.
Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro |
Fahrzeuge im Seeverkehr | |
bis 1.500 BRZ | 24,20 |
ab 1.501 BRZ bis 2.500 BRZ | 32,27 |
ab 2.501 BRZ bis 3.500 BRZ | 64,47 |
ab 3.501 BRZ bis 6.000 BRZ | 107,47 |
ab 6.001 BRZ bis 10.000 BRZ | 125,37 |
ab 10.001 BRZ bis 30.000 BRZ | 131,38 |
über 30.001 BRZ | 149,29 |
(2) Schiffe, die die Gebühr nach Absatz 1 entrichten, werden folgende Behältnisse für die getrennte Abfallentsorgung zur Verfügung gestellt.
Schiffe bis 3.500 BRZ
Kategorie nach MARPOL Anlage V | Abfallkategorie | Behältergröße |
A | Plastik | 120 l |
B | Lebensmittelabfälle | 120 l |
C | Hausmüll - Papier | 120 l |
C | Hausmüll - Glas | 120 l |
C | Hausmüll - Metall | 120 l |
F | Kontaminierte Aufsaugmaterialien | 120 l |
Schiffe ab 3.501 BRZ
Kategorie nach MARPOL Anlage V | Abfallkategorie | Behältergröße |
A | Plastik | 240 l |
B | Lebensmittelabfälle | 240l |
C | Hausmüll - Papier | 240 l |
C | Hausmüll - Glas | 240 l |
C | Hausmüll - Metall | 240 l |
F | Kontaminierte Aufsaugmaterialien | 240 l |
Zusätzlich können Schiffe Speiseöle in Behältern von nicht mehr als 30 l Fassungsvermögen kostenlos entsorgen.
Die Behälter sind vom Schiff zu stellen.
Die Höchstentsorgungsmenge liegt bei Schiffen bis 3.500 BRZ bei 30 Litern und bei Schiffen ab 3.501 BRZ bei 60 Litern.
(3) Schiffe, die die Behälter nach Absatz 2 bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwenden, erhalten auf Anforderung zusätzlich jeweils einen der folgenden Behälter kostenlos.
Kategorie nach MARPOL Anlage V | Abfallkategorie | Behältergröße |
E | Asche aus Verbrennungsanlagen | 240 l |
F | Gemischte Betriebsabfälle | 1.100 l |
(4) Zusätzlich zu den Behältern nach Absatz 2 und 3 können weitere Behälter angefordert werden.
Folgende Gebühren werden dafür erhoben.
Kategorie nach MARPOL Anlage V | Abfallkategorie | Behältergröße | Gebührensatz in Euro |
A | Plastik | 240 l | 18,10 |
B | Lebensmittelabfälle | 240 l | 20,90 |
C | Hausmüll - Papier | 240 l | 10,40 |
C | Hausmüll - Glas | 240 l | 10,40 |
C | Hausmüll - Metall | 240 l | 7,40 |
D | Speiseöl | 30 l | 15,70 |
F | Kontaminierte Aufsaugmaterialien | 240 l | 20,80 |
E | Asche aus Verbrennungsanlagen | 240 l | 28,90 |
F | Gemischte Betriebsabfälle | 1.100 l | 35,00 |
Die Behälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu 30 Litern sind vom Schiff zu stellen.
(5) Schiffe, die die Behälter nach Absatz 2 und Absatz 4 nicht bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwenden, müssen für den erhöhten Entsorgungsaufwand für einen Zeitraum von 72 Stunden eine zusätzliche Gebühr entrichten.
Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro |
Schiffe bis 3.500 BRZ | 20,60 |
Schiffe ab 3.501 BRZ | 34,40 |
(6) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung zu entrichten.
Bemessungsgrundlage | Gebührensatz in Euro |
Seeschiffe pro BRZ mindestens 42,00 Euro, höchstens 600,00 Euro | 0,0120 |
Aurocarrier und Ro-Ro Fahrzeuge pro BRZ mindestens 21,00 Euro, höchstens 300,00 Euro | 0,0060 |
Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle." |
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Raumgebühr" durch die Wörter "Entrichtung der Gebühren" ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 6
6. Neubauten und Reparaturschiffe in Werftregie.
wird gestrichen.
10. Dem § 12 wird folgender Absatz 11 angefügt:
"(11) Bei Lotsungen für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Lotsen annehmen müssen, ist das Beratungsgeld nach Absatz 7 Nummer 1 bis 5, das zusätzliche Beratungsgeld nach Absatz 8, das Wartegeld nach Absatz 9 sowie die Fahrtkosten nach Absatz 10 Nummer 2 entsprechend der Anzahl der Lotsen zu entrichten."
11. Anlage 3 (zu § 3 Absatz 8) wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "450 Euro" durch die Angabe "500 Euro" und die Angabe "30 Euro" durch die Angabe "45 Euro" ersetzt.
b) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
BRZ | Max. Entsorgungsmenge | Max. Erstattungsbetrag in Euro |
bis 3.500 | 6 m3 | 630,00 |
3.501 bis 6.000 | 10 m3 | 750,00 |
6.001 bis 10.000 | 15 m3 | 900,00 |
10.001 bis 30.000 | 22 m3 | 1.110,00 |
30.001 bis 50.000 | 30 m3 | 1.350,00 |
ab 50.001 | 50 m3 | 1.950,00 |
|
BRZ | Max. Entsorgungsmenge | Max. Erstattungsbetrag in Euro |
bis 3.500 | 6 m3 | 770,00 |
3.501 bis 6.000 | 10 m3 | 950,00 |
6.001 bis 10.000 | 15 m3 | 1.175,00 |
10.001 bis 30.000 | 22 m3 | 1.490,00 |
30.001 bis 50.000 | 30 m3 | 1.850,00 |
ab 50.001 | 50 m3 | 2.750,00 |
|
c) In Satz 3 wird die Angabe "200 Euro" durch die Angabe "220 Euro" und die Angabe "1,20 Euro" durch die Angabe "1,80 Euro" ersetzt
Artikel 2
Änderung der Bremischen Hafenordnung
Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91, 237 - 9511-a-3), die zuletzt durch Verordnung vom 29. April 2015 (Brem.GBl. S. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:
17. Werft- und Reparaturschiffe
Fahrzeuge, die zur Durchführung von Reparaturen durch Werften oder Reparaturbetriebe in den Bremischen Häfen liegen.
Dies umfasst auch Schiffsneubauten, die zur Erstausrüstung außerhalb einer Werftanlage in den Bremischen Häfen liegen."
b) Die bisherigen Nummern 17 bis 37 werden Nummern 18 bis 38.
2. In § 54 Absatz 5 werden nach dem Wort "Fahrgastschiffen" die Wörter "und Werft- und Reparaturschiffe" eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
ID: 16/1928