Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung und der Bremischen Hafenordnung

Vorn 23. November 2016
(Brem.GBl. Nr. 116 vom 05.12.2016 S. 824)



Aufgrund des § 16 Absatz 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet und aufgrund des § 20 Nummer 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 - 9511-d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Februar 2016 (Brem.GBl. S. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:

17. Werft- und Reparaturschiffe
Fahrzeuge, die zur Durchführung von Reparaturen durch Werften oder Reparaturbetriebe in den Bremischen Häfen liegen. Dies umfasst auch Schiffsneubauten, die zur Erstausrüstung außerhalb einer Werftanlage in den Bremischen Häfen liegen."

b) Die bisherigen Nummern 17 bis 34 werden Nummern 18 bis 35.

2. § 3 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Fahrzeuge im Überseeverkehr zahlen beim 2. Anlauf innerhalb von 7 Tagen aus europäischen Häfen kommend 50% des jeweiligen Gebührensatzes."(5) Fahrzeuge im Überseeverkehr erhalten für ihren zweiten Anlauf innerhalb von 7 Tagen aus europäischen Häfen kommend einen Rabatt von 50 Prozent auf die Raumgebühr. Die Frist beginnt am Tag des ersten Auslaufens und endet am Tag des zweiten Einlaufens."

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 6 Raumgebühr 08 10a 11 12 13a 14 15

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 125.000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

GebührentatbestandGebührensatz in Euro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,0316
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ0,0645
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ0,0813
Fahrzeuge über 21.000 BRZ0,0982
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,1181
Fahrzeuge über 7.000 BRZ0,2472
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,0585
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ0,1171
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ0,1755
Fahrzeuge über 21.000 BRZ0,2048
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ0,1568
Fahrzeuge über 700 BRZ0,2654
Autocarrier
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,0347
Fahrzeuge bis 40.000 BRZ0,0375
Fahrzeuge über 40.000 BRZ0,0430
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ0,0430
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,0432
Fahrzeuge über 20.000 BRZ0,0486
Fahrzeuge mit Schüttgut0,1358
Überseeverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,2233
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,4451
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,2242
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ0,2317
Fahrzeuge über 50.000 BRZ0,2374
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ0,2906
Fahrzeuge über 700 BRZ0,4945
Autocarrier
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ0,0927
Fahrzeuge bis 70.000 BRZ0,0993
Fahrzeuge über 70.000 BRZ0,1037
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ0,1056
Fahrzeuge über 10.000 BRZ0,1295
Fahrzeuge mit Schüttgut0,3004
Sonstige Verkehre
Kühlschiffe0,2750
Fahrgastschiffe0,2356
Ermäßigungen
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen)
Welcome-Tarif (1.Reise)
3.-10. Reise
11. - 20. Reise
21. - 30. Reise*
Ab 31. Reise*
*Ab 1. Reise
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen0,1358
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen
Ein Weserhafen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,1207
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,2569
Zwei Weserhäfen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,0819
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,1714
" § 6 Raumgebühr

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 125.000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen.

GebührentatbestandGebührensatz in Euro BRZ
Short Sea Verkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,0319
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ0,0651
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ0,0821
Fahrzeuge über 21.000 BRZ0,0992
Europaverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,1193
Fahrzeuge über 7.000 BRZ0,2497
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 7.000 BRZ0,0591
Fahrzeuge bis 14.000 BRZ0,1183
Fahrzeuge bis 21.000 BRZ0,1773
Fahrzeuge über 21.000 BRZ0,2068
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ0,1584
Fahrzeuge über 700 BRZ0,2681
Autocarrier
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,0350
Fahrzeuge bis 40.000 BRZ0,0379
Fahrzeuge über 40.000 BRZ0,0434
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ0,0434
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,0436
Fahrzeuge über 20.000 BRZ0,0491
Fahrzeuge mit Schüttgut0,1372
Überseeverkehr
Trampverkehr
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,2255
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,4496
Linienverkehr/Spezialverkehr
Fahrzeuge bis 20.000 BRZ0,2264
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ0,2340
Fahrzeuge über 50.000 BRZ0,2398
Tankfahrzeuge
Fahrzeuge bis 700 BRZ0,2935
Fahrzeuge über 700 BRZ0,4994
Autocarrier
Fahrzeuge bis 50.000 BRZ0,0936
Fahrzeuge bis 70.000 BRZ0,1003
Fahrzeuge über 70.000 BRZ0,1047
Ro-Ro Fahrzeuge
Fahrzeuge bis 10.000 BRZ0,1067
Fahrzeuge über 10.000 BRZ0,1308
Fahrzeuge mit Schüttgut0,3034
Sonstige Verkehre
Kühlschiffe0,2778
Fahrgastschiffe0,2380
Ermäßigungen
Stop-Over-Anläufe (alle Reisen)50 %
Welcome-Tarif (1.Reise)50 %
3.-10. Reise25 %
11. - 20. Reise30 %
21. - 30. Reise *40 %
Ab 31. Reise *50 %
Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen0,1372
Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen
Ein Weserhafen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,1219
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,2595
Zwei Weserhäfen
Fahrzeuge bis 4.000 BRZ0,0827
Fahrzeuge über 4.000 BRZ0,1731
*Ab 1. Reise

4. § 6a Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
(1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen folgende Gebühren:
GebührentatbestandZeitraumBemessungsgrundlageGebührensatz in Euro pro BRZ
Installationsschiffefür maximal 2 Tage0,5158
Besondere Fahrzeugefür maximal 5 Tage0,0397
Sonstige Fahrzeuge und Einheitenfür maximal 5 Tagebis 1.000 BRZ1,5300
über 1.000 BRZ0,0397

Nach Ablauf des Berechnungszeitraums wird Liegegeld nach § 7 berechnet.

(2) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Hafenanlauf, wenn sie in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, folgende Gebühren:

GebührentatbestandGebührensatz in Euro pro BRZ
Installationsschiffe, besondere Fahrzeuge, sonstige Fahrzeuge und Einheiten0,0306
"(1) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Anlauf der Häfen folgende Gebühren:
GebührentatbestandZeitraumBemessungsgrundlageGebührensatz in Euro pro BRZ
Installationsschiffefür maximal 2 Tage pro angefangenen Tag0,5210
Besondere Fahrzeugefür maximal 5 Tage pro angefangenen Tag0,0401
Sonstige Fahrzeuge und Einheitenfür maximal 5 Tagebis 1.000 BRZ über1,5453
pro angefangenen Tag1.000 BRZ0,0401

Nach Ablauf des Berechnungszeitraums wird Liegegeld nach § 7 berechnet.

(2) Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen für jeden Hafenanlauf, wenn sie in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Lade- und Löscharbeiten durchführen, folgende Gebühren:

GebührentatbestandGebührensatz in Euro pro BRZ
Installationsschiffe, besondere Fahrzeuge, sonstige Fahrzeuge und Einheiten0,0309

5. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Liegegeld 06 08 11 12 14

(1) Von Fahrzeugen im Seeverkehr, die nicht umschlagen, ist Liegegeld zu entrichten. Fahrzeuge der Offshore-Industrie, zahlen Liegegeld, soweit sie nicht nach § 6a gebührenpflichtig sind.

Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Seeverkehr und Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sindbis zu 7 Tagen und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50 Euro0,0520
ab dem 8. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro0,0572
ab dem 15. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro0,0686
ab dem 22. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro0,0823

(2) Von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die nicht umschlagen, Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen ist folgendes Liegegeld zu entrichten.

Gebührentatbestand Zeitraum Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Binnenverkehrab dem 15. Tag pro 14 Tagepro Tonne Tragfähigkeit0,0500
Sportfahrzeuge und Traditionsschiffepro angefangener Tagpro Meter Länge über alles1,0000

(3) Fahrzeuge, die im Fischereihafen Bremerhaven liegen und vor dem 1. Januar 2013 über eine gültige Liegeplatzgenehmigung verfügten, können anstelle der täglichen Gebühr nach Absatz 2 auf Antrag eine Monatspauschale oder eine Jahrespauschale pro Kalenderjahr zahlen. Die Monatspauschale beträgt den 15-fachen Satz der Tagesgebühr nach Absatz 2 und die Jahrespauschale das 6-fache der Monatspauschale.

" § 7 Liegegeld

(1) Von Fahrzeugen im Seeverkehr, die nicht umschlagen, ist Liegegeld zu entrichten. Fahrzeuge der Offshore-Industrie zahlen Liegegeld, soweit sie nicht nach § 6a gebührenpflichtig sind.

GebührentatbestandBemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Seeverkehr und Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sindbis zu 7 Tagen und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50 Euro0,0525
ab dem 8. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro0,0578
ab dem 15. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro0,0693
ab dem 22. Tag und pro BRZ pro 7 Tage jedoch mindestens 50,00 Euro0,0831

(2) Werft- und Reparaturschiffe zahlen 50 Prozent des Liegegeldes nach Absatz 1.

(3) Von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die nicht umschlagen, Sportfahrzeugen und Traditionsschiffen ist folgendes Liegegeld zu entrichten.

GebührentatbestandZeitraumBemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Binnenverkehrab denn 15. Tag pro 14 Tagepro Tonne Tragfähigkeit0,0505
Sportfahrzeuge und Traditionsschiffepro angefangener Tagpro Meter Länge über alles1,0100

6. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Hafengeld 08 10a 11 13a 14 15

Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.

Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Binnenverkehrpro Anlauf33,00
maximal pro Monat330,00
" § 8 Hafengeld

Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.

GebührentatbestandBemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Binnenverkehrpro Anlauf
maximal pro Monat
33,33
333,30

7. § 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 9 Nutzungsgebühr 08 11 12 13a 14 15

Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von:

  1. Fahrtgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit. Die Jahresgebühr beträgt 3,15 Euro je zugelassenen Passagier.
  2. sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen
Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro
b
Jahrespauschalgebühr
je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit86,98
zzgl. für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit43,49
Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht
je Barge bis 500 t Tragfähigkeit105,78
je Barge über 500 t Tragfähigkeit211,31
Seeschiffsassistenzschlepper
Jahrespauschalgebühr517,00
Lotsenversetzboote
Jahrespauschalgebühr517,00
Bunkerboote
Jahrespauschalgebühr442,34
Gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen
je m2 und Monat,
mindestens 60,00 Euro pro Monat
0,50
" § 9 Nutzungsgebühr

Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von:

  1. Fahrtgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit. Die Jahresgebühr beträgt 3,31 Euro je zugelassenen Passagier.
  2. sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen
BemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Hafenfahrzeuge
Jahrespauschalgebühr
je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit87,85
zzgl. für je angefangene weitere 100 t Tragfähigkeit43,93
Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht
je Barge bis 500 t Tragfähigkeit106,84
je Barge über 500 t Tragfähigkeit213,42
Seeschiffsassistenzschlepper
Jahrespauschalgebühr522,17
Lotsenversetzboote
Jahrespauschalgebühr522,17
Bunkerboote
Jahrespauschalgebühr446,76
Gewerblich genutzte Fahrzeuge und schwimmende Anlagen
je m2 und Monat, mindestens 63,00 Euro pro Monat0,53

8. § 10 wird wie folt gefasst:

altneu
§ 10 Abfallentsorgung 08 10a 12 13a 15

(1) Die Schiffsabfallentsorgung für hausmüllähnliche Schiffsabfälle wird für einen Zeitraum von jeweils 48 Stunden zu nachstehenden Gebührensätzen durchgeführt:

GebührentatbestandBehältnis a´ 120 lGebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Seeverkehr
bis 500 BRZ110,88
von 501 BRZ bis 1.500 BRZ111,53
von 1.501 BRZ bis 2.500 BRZ119,05
von 2.501 BRZ bis 3.500 BRZ238,09
von 3.501 BRZ bis 6.000 BRZ476,18
ab 6.001 BRZ6114,27
Jedes weitere Behältnis110,37
Auflieger (auf Antrag)19,95

Hausmüllähnliche Schiffsabfälle sind nichtüberwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, insbesondere Lebensmittelabfälle und Verpackungsmaterial ohne schädliche Anhaftungen einschließlich Plastik.

(2) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung zu entrichten:

BemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Seeschiffe pro BRZ

mindestens 31,50 Euro, höchstens 450,00 Euro

0,0090
Aurocarrier und Ro-Ro Fahrzeuge pro BRZ
mindestens 15,75 Euro, höchstens 225,00 Euro
0,0045

Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle.

" § 10 Abfallentsorgung

(1) Für die Entsorgung der hausmüllähnlichen und sonstigen im Schiffsbetrieb anfallenden Abfälle, die der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens (BGBl.1982 Teil II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, werden für einen Zeitraum von jeweils 72 Stunden nachstehende Gebührensätzen erhoben.

GebührentatbestandGebührensatz in Euro
Fahrzeuge im Seeverkehr
bis 1.500 BRZ24,20
ab 1.501 BRZ bis 2.500 BRZ32,27
ab 2.501 BRZ bis 3.500 BRZ64,47
ab 3.501 BRZ bis 6.000 BRZ107,47
ab 6.001 BRZ bis 10.000 BRZ125,37
ab 10.001 BRZ bis 30.000 BRZ131,38
über 30.001 BRZ149,29

(2) Schiffe, die die Gebühr nach Absatz 1 entrichten, werden folgende Behältnisse für die getrennte Abfallentsorgung zur Verfügung gestellt.

Schiffe bis 3.500 BRZ

Kategorie nach MARPOL Anlage VAbfallkategorieBehältergröße
APlastik120 l
BLebensmittelabfälle120 l
CHausmüll - Papier120 l
CHausmüll - Glas120 l
CHausmüll - Metall120 l
FKontaminierte Aufsaugmaterialien120 l

Schiffe ab 3.501 BRZ

Kategorie nach MARPOL Anlage VAbfallkategorieBehältergröße
APlastik240 l
BLebensmittelabfälle240l
CHausmüll - Papier240 l
CHausmüll - Glas240 l
CHausmüll - Metall240 l
FKontaminierte Aufsaugmaterialien240 l

Zusätzlich können Schiffe Speiseöle in Behältern von nicht mehr als 30 l Fassungsvermögen kostenlos entsorgen. Die Behälter sind vom Schiff zu stellen. Die Höchstentsorgungsmenge liegt bei Schiffen bis 3.500 BRZ bei 30 Litern und bei Schiffen ab 3.501 BRZ bei 60 Litern.

(3) Schiffe, die die Behälter nach Absatz 2 bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwenden, erhalten auf Anforderung zusätzlich jeweils einen der folgenden Behälter kostenlos.

Kategorie nach MARPOL Anlage VAbfallkategorieBehältergröße
EAsche aus Verbrennungsanlagen240 l
FGemischte Betriebsabfälle1.100 l

(4) Zusätzlich zu den Behältern nach Absatz 2 und 3 können weitere Behälter angefordert werden. Folgende Gebühren werden dafür erhoben.

Kategorie nach MARPOL Anlage VAbfallkategorieBehältergrößeGebührensatz in Euro
APlastik240 l18,10
BLebensmittelabfälle240 l20,90
CHausmüll - Papier240 l10,40
CHausmüll - Glas240 l10,40
CHausmüll - Metall240 l7,40
DSpeiseöl30 l15,70
FKontaminierte Aufsaugmaterialien240 l20,80
EAsche aus Verbrennungsanlagen240 l28,90
FGemischte Betriebsabfälle1.100 l35,00

Die Behälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu 30 Litern sind vom Schiff zu stellen.

(5) Schiffe, die die Behälter nach Absatz 2 und Absatz 4 nicht bestimmungsgemäß nach der jeweiligen Abfallkategorie verwenden, müssen für den erhöhten Entsorgungsaufwand für einen Zeitraum von 72 Stunden eine zusätzliche Gebühr entrichten.

GebührentatbestandGebührensatz in Euro
Schiffe bis 3.500 BRZ20,60
Schiffe ab 3.501 BRZ34,40

(6) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung zu entrichten.

BemessungsgrundlageGebührensatz in Euro
Seeschiffe pro BRZ
mindestens 42,00 Euro, höchstens 600,00 Euro
0,0120
Aurocarrier und Ro-Ro Fahrzeuge pro BRZ
mindestens 21,00 Euro, höchstens 300,00 Euro
0,0060

Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens (BGBl. 1982 Teil II S. 2) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle."

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Raumgebühr" durch die Wörter "Entrichtung der Gebühren" ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 6

6. Neubauten und Reparaturschiffe in Werftregie.

wird gestrichen.

10. Dem § 12 wird folgender Absatz 11 angefügt:

"(11) Bei Lotsungen für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Lotsen annehmen müssen, ist das Beratungsgeld nach Absatz 7 Nummer 1 bis 5, das zusätzliche Beratungsgeld nach Absatz 8, das Wartegeld nach Absatz 9 sowie die Fahrtkosten nach Absatz 10 Nummer 2 entsprechend der Anzahl der Lotsen zu entrichten."

11. Anlage 3 (zu § 3 Absatz 8) wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "450 Euro" durch die Angabe "500 Euro" und die Angabe "30 Euro" durch die Angabe "45 Euro" ersetzt.

b) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:

altneu

BRZMax. EntsorgungsmengeMax. Erstattungsbetrag in Euro
bis 3.5006 m3630,00
3.501 bis 6.00010 m3750,00
6.001 bis 10.00015 m3900,00
10.001 bis 30.00022 m31.110,00
30.001 bis 50.00030 m31.350,00
ab 50.00150 m31.950,00

BRZMax. EntsorgungsmengeMax. Erstattungsbetrag in Euro
bis 3.5006 m3770,00
3.501 bis 6.00010 m3950,00
6.001 bis 10.00015 m31.175,00
10.001 bis 30.00022 m31.490,00
30.001 bis 50.00030 m31.850,00
ab 50.00150 m32.750,00

c) In Satz 3 wird die Angabe "200 Euro" durch die Angabe "220 Euro" und die Angabe "1,20 Euro" durch die Angabe "1,80 Euro" ersetzt

Artikel 2
Änderung der Bremischen Hafenordnung

Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91, 237 - 9511-a-3), die zuletzt durch Verordnung vom 29. April 2015 (Brem.GBl. S. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:

17. Werft- und Reparaturschiffe
Fahrzeuge, die zur Durchführung von Reparaturen durch Werften oder Reparaturbetriebe in den Bremischen Häfen liegen. Dies umfasst auch Schiffsneubauten, die zur Erstausrüstung außerhalb einer Werftanlage in den Bremischen Häfen liegen."

b) Die bisherigen Nummern 17 bis 37 werden Nummern 18 bis 38.

2. In § 54 Absatz 5 werden nach dem Wort "Fahrgastschiffen" die Wörter "und Werft- und Reparaturschiffe" eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

ID: 16/1928

ENDE