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Hafenpatentverordnung - Verordnung über Befähigungszeugnisse zum Führen von Hafenfahrzeugen
- Hamburg -
Vom 16. Februar 1982
(HmbGVBl. 1982, S. 32;...; 03.12.1991 S. 387; 20.05.1997 S. 145, 147; 08.06.1999 S. 117, 118; 15.03.2005 S. 71, 72; 17.07.2001 S. 247, 248; 28.07.2009 S. 315, 317; 07.05.2013 S. 193, 196; 25.04.2023 S. 177 23)
Auf Grund des § 21 Absatz 1 Nummer 5 des Hafenverkehr und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177) wird verordnet:
In dieser Verordnung sind
(1) Befähigungszeugnis für das Führen von Hafenfahrzeugen mit Maschinenantrieb ist das Hafenpatent. Es kann auf eine bestimmte Fahrzeugart beziehungsweise ein bestimmtes Fahrtgebiet eingeschränkt werden.
(2) Ein Hafenpatent ist erforderlich für das Führen von
(3) In der Personenbeförderung darf die Inhaberin oder der Inhaber eines Hafenpatentes erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres Fahrzeugführerin oder als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer eingesetzt werden.
(4) Die zuständige Behörde kann aus besonderen Anlässen Ausnahmen von der Hafenpatentpflicht genehmigen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit im Schiffsverkehr gewährleistet ist.
§ 3 Erteilung des Hafenpatents 23
(1) Das Hafenpatent wird auf Antrag durch die zuständige Behörde erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 erfüllt und die Kenntnisse nach § 7 nachgewiesen hat.
(2) Dem Antrag auf Erteilung eines Hafenpatents sind beizufügen:
(1) Bewerber für das Hafenpatent müssen für die Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sein. Die Eignung ist gegeben, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für die medizinische Tauglichkeit nach § 20 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), zuletzt geändert am 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2211, 2223), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt sind.
(2) Die medizinische Tauglichkeit ist ab Vollendung des 60. Lebensjahres alle fünf Jahre und ab Vollendung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre durch einen Tauglichkeitsnachweis nachzuweisen, der nicht älter als drei Monate sein darf.
(3) Die zuständige Behörde kann die Erneuerung des ärztlichen Zeugnisses nach Absatz 1 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen ihre körperliche oder geistige Tauglichkeit begründen.
§ 5 Persönliche Zuverlässigkeit 23
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber für das Hafenpatent muss die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen.
(2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer
§ 6 Sonstige Voraussetzungen und Nachweis über Fahrtzeiten 23
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber für das Hafenpatent muss folgende sonstige Voraussetzungen erfüllen:
Zudem ist der Nachweis über den Erwerb eines UKW-Sprechfunkzeugnisses gemäß der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. 2002 I S. 4569, 2003 I S. 130), zuletzt geändert am 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2, 12), in der jeweils geltenden Fassung erforderlich; im Falle des § 10 Absatz 2 Nummer 2 der Hafenfahrzeugverordnung muss nach Anerkennung der Eintragungen durch die zuständige Behörde die Tätigkeit als Decksfrau oder Decksmann auf einem Fahrzeugtyp ausgeübt werden, für den nach den Vorschriften der Hafenfahrzeugverordnung die Decksfrau oder der Decksmann als Mindestbesatzung vorgeschrieben ist und eine bezogen auf den Schiffstyp sachgerechte Ausbildung stattgefunden hat.
(2) Für das Führen von Festmacherbooten genügt eine Fahrtzeit von zwei Jahren auf Hafenfahrzeugen mit Maschinenantrieb im Hamburger Hafen und auf seinen Randgebieten.
(3) Die abgeleistete Fahrtzeit ist durch Eintragungen in das Seefahrtbuch, das Schifferdienstbuch oder, soweit keine Verpflichtung zum Besitz dieser Bücher besteht, durch die von der zuständigen Behörde anerkannte Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Die Bescheinigung muss genaue Angaben über die Fahrtzeiten und über die Fahrzeugart enthalten. 3 Darüber hinaus ist im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz ein Nachweis für die an Bord ausgeübten Tätigkeiten (Tätigkeitsnachweis) zu erbringen.
(4) Als Fahrtzeit wird auch der tarifliche Urlaub angerechnet. Überwinterungs- und Wartezeiten von mehr als 30 aufeinander folgenden Tagen rechnen nicht als Fahrtzeit.
§ 7 Nachweis über Kenntnisse 23
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber für das Hafenpatent hat durch eine Prüfung, bestehend aus einem mündlichen und einem praktischen Teil, ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
(2) Bei Bewerbern, die bereits Inhaber eines anderen, nicht im Hamburger Hafen geltenden Befähigungszeugnisses sind, erstreckt sich die Prüfung nur auf Sachgebiete, die nicht schon Gegenstand der Prüfung zur Erlangung dieses Befähigungszeugnisses waren.
(3) Bewerber für ein beschränktes Hafenpatent zum Führen von
(1) Die Prüfung nach § 7 wird vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde abgelegt.
(2) Ein Mitglied der Geschäftsführung der zuständigen Behörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Der Ausschuss besteht aus der Leitung und zwei Mitarbeitern der zuständigen Behörde. Ein Beisitzer muss Hafenschiffer sein.
(3) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit.
(4) Prüfungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich statt.
(5) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so kann er sie nach frühestens einem Monat wiederholen. Der Prüfungsausschuss kann diese Frist verlängern; er kann die erneute Teilnahme an einer Prüfung mit Auflagen oder Bedingungen verbinden oder dafür Befreiungen gewähren.
§ 9 Ersatzausfertigung
Wird glaubhaft nachgewiesen, dass das Hafenpatent verloren gegangen ist, oder ist es unbrauchbar geworden, so stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche bezeichnet wird. Das verloren gegangene Hafenpatent wird für ungültig erklärt, das unbrauchbare eingezogen.
§ 10 Gültigkeit anderer Befähigungszeugnisse 23
Es stehen dem Hafenpatent gleich:
(1) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer hat das Hafenpatent oder ein nach § 10 gleichgestelltes Befähigungszeugnis sowie das UKW-Sprechfunkzeugnis während der Fahrt bei sich zu führen und den zuständigen Bediensteten der Behörden auf Verlangen auszuhändigen. Das Gleiche gilt für das ärztliche Zeugnis in den Fällen des § 4 Absatz 2 Satz 2.
(2) Festmacher brauchen die in Absatz 1 genannten Papiere nicht bei sich zu führen. Sie haben die Papiere jedoch in ihrer Einsatzstation zu hinterlegen.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten 23 23
Ordnungswidrig nach § 20 Absatz 1 Nummer 18 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Diese Verordnung tritt am 17. Februar 1982 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Hafenschifffahrt vom 16. September 1959 außer Kraft.
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