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Hafenfahrzeugverordnung
- Hamburg -
Vom 20. März 1984
(HmbGVBl. 1984, S. 69; ...; 07.05.2013 S. 193; 30.04.2019 S. 111 19; 25.04.2023 S. 177 23; 17.10.2023 S. 320 23a i.K.)
Auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummer 5 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177) wird verordnet:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich 19 23
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für folgende Hafenfahrzeuge:
§ 2 Begriffsbestimmungen 19 23
In dieser Verordnung sind
1. Hafenfahrzeuge:
Fahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung im Geltungsgebiet des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes bestimmt sind;2. Fahrgastschiffe:
Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 12 Personen bestimmt und hierfür gebaut und eingerichtet sind, ausgenommen Barkassen und Sportfahrzeuge;3. Barkassen:
Zur Beförderung von Fahrgästen (Personenbarkasse) oder zum Schleppen (Schleppbarkasse) gebaute und eingerichtete Binnenschiffe mit bis 25 m Länge, mit Plicht mit versenktem Innenboden;4. Personenbeförderung:
Entgeltliche oder unentgeltliche Beförderungen von Personen, die nicht zur Besatzung des Hafenfahrzeuges gehören und deren Anwesenheit an Bord nicht aus anderen Gründen für den Betriebsablauf des Hafenfahrzeuges erforderlich ist;5. Hafenschlepp- und Schubfahrzeuge:
Hafenfahrzeuge mit eigener Triebkraft, die zum Schleppen und/oder Schieben eines oder mehrerer Hafengüterfahrzeuge, Binnenschiffe, schwimmender Geräte oder schwimmender Anlagen gebaut und eingerichtet sind, ausgenommen Barkassen und Seeschiffassistenzschlepper;6. Hafenmotorgüterfahrzeuge:
Hafenfahrzeuge mit eigener Triebkraft, die der Güterbeförderung dienen, wie Motorschuten und Motorkähne;7. Hafengüterfahrzeuge:
Hafenfahrzeuge ohne eigene Triebkraft, die der Güterbeförderung dienen, wie Schuten, Leichter und Transportpontons;8. Hafentankfahrzeuge:
Hafenfahrzeuge, die zur Aufnahme unverpackten entzündbaren Flüssigkeiten gebaut oder eingerichtet und zugelassen sind, einschließlich Tankreinigungsfahrzeuge;9. Festmacherboote
Hafenfahrzeuge mit eigener Triebkraft, die zum Fest- oder Losmachen von Fahrzeugen verwendet werden;10. Schwimmende Geräte:
Schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren.
Abschnitt II
Bau, Einrichtung und Ausrüstung
§ 3 Anwendbare Rechtsvorschriften 19 23a
(1) Fahrgastschiffe, Barkassen und Festmacherboote, Hafenschlepp- und Schubfahrzeuge, Hafenmotorgüterfahrzeuge und Hafengüterfahrzeuge sowie schwimmende Geräte und sonstige Hafenfahrzeuge müssen bei erstmaliger oder erneuter Zulassung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, den Anforderungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung genügen. Dabei finden Übergangsvorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung keine Anwendung.
(2) Hafentankfahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, müssen zusätzlich den Anforderungen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung vom 22. Januar 2013 (BGBl. I S. 111) in der jeweils geltenden Fassung genügen, soweit die Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg vom 19. März 2013 (HmbGVBl. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes regelt.
(3) Für Fahrzeuge nach Absatz 1, die ausschließlich auf der Alster, ihren Kanälen und Fleeten eingesetzt werden, gelten, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die technischen und baulichen Anforderungen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung. Für das Befahren der Alster, ihrer Kanäle und Fleete gelten zusätzlich die Anforderungen der Alsterschifffahrtsverordnung vom 3. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 2), geändert am 10. Oktober 2023 (HmbGVBl. S. 320), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3a Abweichende Regelungen
Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Bauart und der Zweckbestimmung der Fahrzeuge Abweichungen von den Anforderungen des § 3 zulassen oder besondere Auflagen erteilen.
§ 4 Sonderregelungen für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft 23
Für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft gelten folgende Sonderregelungen:
§ 4a Sonderregelungen für zur Personenbeförderung verwendete Barkassen und Fahrgastschiffe 19 23
(1) Barkassen haben durch wasserdichte Hohlräume, durch fest angebrachte Auftriebskörper oder in anderer geeigneter Weise so ausgerüstet zu sein, dass bei vollbesetztem und ausgerüstetem Fahrzeug sowie mit Wasser gefüllter Plicht ein ausreichender Auftrieb verbleibt und die Barkasse in aufrechter Schwimmlage schwimmfähig bleibt. Der Nachweis ist durch ein Gutachten eines von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen zu führen. Ein ausreichender Auftrieb ist gegeben, wenn im Endzustand der Flutung die tiefste Stelle der Bordwand mindestens 0,1 m und jede ungesicherte Öffnung mindestens 0,4 m über dem Wasserspiegel liegt.
(2) Alle Barkassen und Fahrgastschiffe zur entgeltlichen Personenbeförderung müssen bei Erstzulassung als Hafenfahrzeug den Anforderungen für Neufahrzeuge in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(3) Fahrgastschiffe haben mindestens den für Barkassen geltenden Sicherheitsstandard einzuhalten.
(4) Für Barkassen und Fahrgastschiffe zur entgeltlichen Personenbeförderung, für die eine seit dem 1. Januar 2013 durchgehende technische Zulassung zur Teilnahme am ausschließlichen Verkehr auf der Alster und ihren Fleeten und Kanälen nachgewiesen wird, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den technischen und baulichen Anforderungen des § 3 zulassen, wenn die geltenden Sicherheitsstandards nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die zuständige Behörde kann Eintragungen in das Hafenfahrzeugattest aufnehmen, die für das sichere Betreiben des Fahrzeugs von Bedeutung sind.
§ 4b Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen von Abwässern 23
(1) Fahrgastschiffe müssen mit Abwassersammeltanks ausgerüstet sein.
(2) Abwassersammeltanks müssen über eine ausreichende Kapazität verfügen. Zur Entleerung der Tanks müssen bordeigene Pumpen und Leitungen vorhanden sein, mit denen das Abwasser auf beiden Seiten des Schiffes übergeben werden kann. Eine Durchleitung von Abwässern anderer Schiffe muss möglich sein. Die Leitungen müssen mit einem Abgabeanschluss der Europäischen Norm EN 1306:1996 versehen sein. Die Tanks sind mit einer Einrichtung zur Feststellung des Füllstandes oder des Füllungsgrades zu versehen.
(3) Abwasser in Abwassersammeltanks ist in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten zeitlichen Abständen an Entsorgungsfahrzeuge oder an zugelassenen Sammelstellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch oder in anderen Dokumenten über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen, die aufgrund anderer Vorschriften vorzuhalten sind.
§ 5 Sonderregelungen für Hafengüterfahrzeuge
Für Hafengüterfahrzeuge gelten folgende Sonderregelungen:
§ 6 Sonderregelungen für schwimmende Geräte ohne eigene Triebkraft
Für schwimmende Geräte ohne eigene Triebkraft gelten folgende Sonderregelungen:
§ 7 (aufgehoben)
§ 8 (aufgehoben)
Abschnitt III
Besatzung
(1) 1 Für Hafenfahrzeuge wird die Mindestbesatzung bei Teilnahme am fließenden Verkehr nach Maßgabe der §§ 11 bis 17 festgesetzt. 2 Auf jedem Fahrzeug mit eigener Antriebsanlage muss ein Besatzungsmitglied mit der Bedienung und Überwachung der Motoren vertraut sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde im Einzelfall
(3) Die Einhaltung der Besatzungsvorschriften obliegt dem Eigentümer, dem Verfügungsberechtigten und der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer, in Verbänden der Führerin oder dem Führer des Verbandes auch für mitgeführte Hafenfahrzeuge.
(1) Zur Decksmannschaft gehören die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, die Decksfrau oder der Decksmann und die schifffahrtskundige Person. Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer hat ein Befähigungszeugnis gemäß § 3 Absatz 1 der Hafenpatentverordnung vom 16. Februar 1982 (HmbGVBl. S. 32), zuletzt geändert am 25. April 2023 (HmbGVBl. S. 177, 183), vorzuhalten.
(2) Als Decksfrau oder Decksmann gilt,
(3) Als schifffahrtskundige Person gilt,
(4) Die Mitglieder der Decksmannschaft müssen für die Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sein. Die Eignung ist gegeben, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für die medizinische Tauglichkeit nach § 20 der Binnenschiffspersonalverordnung erfüllt sind.
(5) Die medizinische Tauglichkeit ist ab Vollendung des 60. Lebensjahres alle fünf Jahre und ab Vollendung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre durch einen Tauglichkeitsnachweis zu belegen, der bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf.
(6) Die zuständige Behörde kann von Mitgliedern der Decksmannschaft die Erneuerung des ärztlichen Zeugnisses nach Absatz 4 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen ihre körperliche oder geistige Tauglichkeit begründen.
(7) Personen in der Funktion als Decksfrau oder Decksmann oder schifffahrtskundige Personen brauchen den Nachweis ihrer fachlichen und körperlichen Eignung nicht bei sich zu führen, wenn sie den Nachweis an ihrer Einsatzstation hinterlegen.
(8) Auf zur Personenbeförderung zugelassenen Fahrzeugen hat mindestens eine Person der Besatzung ein Unionsbefähigungszeugnis gemäß § 48 der Binnenschiffspersonalverordnung vorzuhalten oder den Nachweis über die Vermittlung der in Anlage 2 genannten notwendigen Fertigkeiten durch die von der zuständigen Behörde anerkannte Bescheinigung des Arbeitgebers zu führen.
(9) Für die Gültigkeit der vorgenannten Nachweise gelten die §§ 63 und 81 sowie § 87 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung entsprechend.
(1) Soweit die Bedingungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erfüllt sind und das Fahrgastschiff nicht länger als 56 Meter ist, beträgt die Mindestbesatzung für Fahrgastschiffe
1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer
und 1 Decksfrau oder Decksmann.
(2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um mindestens eine schifffahrtskundige Person.
(3) Für Fahrgastschiffe mit Einrichtungen zum elektromagnetischen Festmachen beträgt die Mindestbesatzung bei Benutzung entsprechender Anlegestellen
1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer.
§ 12 Barkassen, Festmacherboote, Hafenschlepp- und Schubfahrzeuge 23
(1) Die Mindestbesatzung beträgt für Barkassen
1.bei Alleinfahrt ... | 1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer, |
2.im Verband mit Hafengüterfahrzeugen und sonstigem Anhang ... | 1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer und |
1 schifffahrtskundige Person, | |
3. bei Rundfahrten, Linienverkehren und Gelegenheitsverkehren nach Sonnenuntergang ... | 1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer und |
1 schifffahrtskundige Person. |
(2) Die Mindestbesatzung beträgt für Hafenschlepp- und Schubfahrzeuge
1. bei Alleinfahrt ... | 1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer, |
2. im Verband mit Hafengüterfahrzeugen und sonstigem Anhang ... | 1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer und |
1 Decksfrau oder Decksmann. |
(3) Die Mindestbesatzung beträgt für Festmacherboote 1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer.
§ 13 Hafenmotorgüterfahrzeuge 23
(1) Soweit die Bedingungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erfüllt sind, beträgt die Mindestbesatzung für Hafenmotorgüterfahrzeuge
1. bis 300 t Tragfähigkeit ... | 1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer, |
2. über 300 t Tragfähigkeit ... | 1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer und |
1 Decksfrau oder Decksmann. |
(2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um mindestens eine schifffahrtskundige Person.
§ 14 Hafengüterfahrzeuge
(1) Im Verband mit Barkassen oder Hafenschlepp- und Schubfahrzeugen beträgt die Mindestbesatzung für Hafengüterfahrzeuge
1 schifffahrtskundige Person.
(2) 1 Die schifffahrtskundige Person ist nicht erforderlich auf den in Absatz 1 Nummern 1, 2 und 4 genannten Hafengüterfahrzeugen, wenn der Überstieg leicht und gefahrlos ist, die Überstiegshöhe zwischen den Fahrzeugen des Verbandes nicht größer als 60 cm ist und eine sichere Vertäuung gewährleistet ist; die Überstiegshöhe kann durch bauliche Einrichtungen auf dem Schleppfahrzeug verringert werden. 2 Derartige Einrichtungen müssen von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen abgenommen sein.
(3) Für drei oder vier geschleppte Hafengüterfahrzeuge beträgt die Mindestbesatzung
2 schifffahrtskundige Personen.
Für jeweils zwei weitere geschleppte Hafengüterfahrzeuge erhöht sich die Mindestbesatzung um je
1 schifffahrtskundige Person.
(4) In der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang beträgt die Mindestbesatzung auch für Hafengüterfahrzeuge nach Absatz 2
1 schifffahrtskundige Person.
(5) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 eine schifffahrtskundige Person vorgeschrieben ist, darf diese sich bei Hafengüterfahrzeugen ohne festen Ruderstand in Schleppverbänden während der Fahrt auf dem schleppenden Fahrzeug aufhalten.
(1) Für Hafentankfahrzeuge mit eigener Triebkraft beträgt die Mindestbesatzung
1. bis 200 t Tragfähigkeit ... | 1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer, |
2. über 200 t Tragfähigkeit ... | 1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer und |
1 Decksfrau oder Decksmann. |
(2) Für Hafentankfahrzeuge ohne eigene Triebkraft gelten die Bestimmungen des § 14 entsprechend.
(1) 1 Für schwimmende Geräte mit eigener Triebkraft beträgt die Mindestbesatzung 1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer.
2 Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung des Gerätes die weitere Besatzung der Decksmannschaft festsetzen.
(2) Für geschleppte oder geschobene schwimmende Geräte beträgt die Mindestbesatzung
1 schifffahrtskundige Person.
§ 17 Sonstige Hafenfahrzeuge 23
(1) 1 Für sonstige Hafenfahrzeuge mit eigener Triebkraft beträgt die Mindestbesatzung 1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer.
2 Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung des Fahrzeuges die weitere Besatzung der Decksmannschaft festsetzen.
(2) Für sonstige Hafenfahrzeuge ohne eigene Triebkraft ist § 14 entsprechend anzuwenden.
Abschnitt IV
Betrieb und Kennzeichnung
§ 18 Voraussetzungen des Betriebes
(1) 1 Vor Inbetriebnahme eines Hafenfahrzeuges hat der Eigentümer oder sein Vertreter bei der zuständigen Behörde ein Hafenfahrzeugattest zu beantragen. 2 Dabei ist nachzuweisen, dass das Hafenfahrzeug den Bestimmungen dieser Verordnung über Bau, Einrichtung und Ausrüstung genügt. 3 Das Hafenfahrzeug darf, ausgenommen im Falle des § 25 oder des § 20a, nicht in Betrieb genommen werden, bevor das Hafenfahrzeugattest erteilt worden ist.
(2) Das Hafenfahrzeug darf nach dem im Hafenfahrzeugattest eingetragenen Termin
(3) Das Hafenfahrzeugattest und gegebenenfalls die Plakette (§ 20 Absatz 4) sind nach Stilllegung des Hafenfahrzeuges sowie nach Ablauf des Hafenfahrzeugattestes oder nach Verkauf des Hafenfahrzeugs an die zuständige Behörde zurückzugeben.
§ 19 Vorführung
(1) Das Hafenfahrzeug ist einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen zum Nachweis gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 zur Untersuchung vorzuführen.
(2) Zur Untersuchung sind vorzulegen:
(3) 1 Die Hafenfahrzeuge müssen zur Untersuchung gereinigt und, soweit nichts anderes angeordnet wird, unbeladen vorgeführt werden. 2 Auf Verlangen sind
(4) Nach Abschluss der Untersuchung kann der Sachverständige das Gutachten mit Auflagen zur Beseitigung von Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist versehen und gegebenenfalls das Hafenfahrzeug zu einer Nachbesichtigung erneut vorführen lassen. Aufgrund des Sachverständigengutachtens oder nach Abschluss einer durch die zuständige Behörde veranlassten Untersuchung stellt diese eine Untersuchungsbescheinigung aus; sie wird im Fall des § 20 Absatz 1 Satz 2 durch die Bescheinigung des Sachverständigen ersetzt.
§ 20 Erteilung des Hafenfahrzeugattestes
(1) 1 Dem Antrag nach § 18 Absatz 1 Satz 1 ist die Untersuchungsbescheinigung beizufügen. 2 Sofern ein gültiges Schiffsattest einer Schiffsuntersuchungskommission des Bundes vorliegt, kann die Untersuchungsbescheinigung durch eine Bescheinigung eines von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen ersetzt werden, wenn darin bescheinigt wird, dass das Hafenfahrzeug den Bestimmungen dieser Verordnung über Bau, Einrichtung und Ausrüstung genügt.
(2) Die zuständige Behörde vermerkt im Hafenfahrzeugattest
(3) Das Hafenfahrzeugattest oder eine beglaubigte Kopie ist an Bord mitzuführen und den Bediensteten der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) 1 Auf Hafengüterfahrzeugen sowie auf anderen Hafenfahrzeugen, für die das Mitführen des Hafenfahrzeugattestes an Bord nicht möglich oder unzweckmäßig ist, wird die Erteilung des Hafenfahrzeugattestes durch eine Plakette nachgewiesen. 2 Diese Plakette enthält die Nummer des Hafenfahrzeugattestes, gegebenenfalls die Registernummer des Amtsgerichtes, den Monat und das Jahr der nächsten Zustandskontrolle sowie das Dienstsiegel. 3 Sie ist an einer geeigneten senkrechten Querschnittfläche nach außen sichtbar anzubringen, muss lesbar sein und darf nicht verdeckt werden. 4 Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
§ 20a Erteilung eines vorläufigen Hafenfahrzeugattests
Die zuständige Behörde kann ein vorläufiges Hafenfahrzeugattest erteilen, wenn
Es enthält die von dem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Auflagen und ist in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 für einen angemessenen Zeitraum, in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 für längstens drei Monate gültig.
Jedes Hafenfahrzeug muss von außen beiderseits deutlich sichtbar und wetterfest mit einem großen Buchstaben "H" vor der Nummer des Hafenfahrzeugattestes gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss mindestens 15 cm groß sein.
§ 22 Besondere Betriebsvorschriften
(1) 1 Eine Personenbeförderung ist auf Hafengüterfahrzeugen, Hafentankfahrzeugen und schwimmenden Geräten nicht erlaubt, auf allen anderen Hafenfahrzeugen nur bei Eintragung der höchstzulässigen Personenzahl im Hafenfahrzeugattest. 2 Die höchstzulässige Personenzahl darf nicht überschritten werden. 3 Die zuständige Behörde kann für Hafengüterfahrzeuge und schwimmende Geräte in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit der Personen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet ist.
(2) Für Hafenfahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, ist ein von der zuständigen Bundesbehörde ausgestelltes Zulassungszeugnis gemäß der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt an Bord mitzuführen.
§ 23 Instandhaltungs- und Anzeigepflichten 23
(1) Der Eigentümer oder sein Vertreter, der Verfügungsberechtigte sowie die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer haben das Hafenfahrzeug für die Dauer seiner bestimmungsgemäßen Verwendung in einem den Bau-, Einrichtungs- und Ausrüstungsvorschriften des Abschnittes II entsprechenden Zustand zu erhalten und zu betreiben.
(2) Der Eigentümer oder sein Vertreter hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:
(3) 1 Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Hafenfahrzeug eine Gefahr für die an Bord befindlichen Personen oder für die Schifffahrt darstellt, kann die zuständige Behörde eine Betriebsbesichtigung oder eine Zustandskontrolle nach § 24 Absatz 1 anordnen. 2 § 18 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 24 Betriebsbesichtigungen und Zustandskontrollen 23
(1) 1 Alle Hafenfahrzeuge werden nach Ausstellung des Hafenfahrzeugattestes Betriebsbesichtigungen und Zustandskontrollen durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen unterzogen. 2 Die Fahrzeuge sind rechtzeitig durch den Eigentümer oder seinen Vertreter anzumelden. 3 Betriebsbesichtigungen erstrecken sich auf die Maschinenanlage, die Ausrüstung, die Sicherheitseinrichtungen und die Kennzeichnung des Hafenfahrzeuges. 4 Zustandskontrollen betreffen alle Anforderungen der § § 3 bis 8 und schließen eine Betriebsbesichtigung ein.
(2) Betriebsbesichtigungen werden bei Fahrgastschiffen und Personenbarkassen jährlich durchgeführt.
(3) Die Fristen für Zustandskontrollen betragen nach Erteilung des Hafenfahrzeugattestes für Neubauten
(4) 1 Die Fristen für Zustandskontrollen werden bei Erteilung des Hafenfahrzeugattestes für gebrauchte Hafenfahrzeuge von der zuständigen Behörde nach dem Ergebnis der Untersuchung festgelegt. 2 Das gilt auch für alle weiteren Zustandskontrollen. 3 Dabei dürfen die in Absatz 3 vorgeschriebenen Fristen nicht überschritten werden.
(5) 1 Die zuständige Behörde kann die Frist für die nächste Zustandskontrolle in begründeten Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängern. 2 Der Zeitpunkt für die folgende Zustandskontrolle verschiebt sich dadurch nicht.
(6) Nach Ablauf der in dem Hafenfahrzeugattest vermerkten Frist für die nächste Zustandskontrolle verliert das Hafenfahrzeugattest seine Gültigkeit.
(7) Soll das Fahrzeug nach Ablauf der Gültigkeit des Hafenfahrzeugattestes erneut zugelassen werden, so gelten die Anforderungen für die erneute Zulassung nach § 3.
(8) Für Hafenfahrzeuge, deren Hafenfahrzeugattest mit Eintragung der Frist für die nächste Zustandskontrolle verlängert wird, gelten auch die Übergangsbestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung sofern sie einschlägig sind.
§ 25 Überführungsfahrten
Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Überführung eines Hafenfahrzeuges ohne gültiges Hafenfahrzeugattest innerhalb des Geltungsgebietes zulassen und besondere Anordnungen hinsichtlich der Sicherheit des Fahrzeuges treffen.
Abschnitt V
Schlussvorschriften
(1) Hafenfahrzeuge, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits auf Grund einer in § 28 Absatz 2 genannten Vorschrift oder auf Grund der §§ 37 und 76 der Hafensicherheitsverordnung vom 5. April 1966 (HmbGVBl. S. 95, 156) in der bis zum 1. August 1982 geltenden Fassung zugelassen worden sind oder Hafenfahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung keiner Vorschrift unterlagen, müssen, soweit die Fahrzeuge hinsichtlich Bau und Einrichtung nicht die Anforderungen des Abschnittes II erfüllen, den bei ihrer Erstzulassung maßgebenden Anforderungen genügen. Dies gilt allerdings nur, sofern sie seit 1. April 1984 ununterbrochen als Hafenfahrzeug zugelassen waren. Für Hafenfahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung keiner Vorschrift unterlagen, kann die zuständige Behörde, soweit die Fahrzeuge hinsichtlich Bau und Einrichtung nicht die Anforderungen des Abschnittes II erfüllen, Abweichungen zulassen, wenn und solange die Betriebssicherheit gewährleistet ist.
(2) Ausrüstung, Besatzung und Kennzeichnung müssen in jedem Fall den Vorschriften dieser Verordnung und den in § 3 genannten Rechtsvorschriften entsprechen.
(3) 1 Ergibt die Zustandskontrolle Zweifel an der Betriebssicherheit eines in Absatz 1 genannten Hafenfahrzeuges, kann der Eigentümer das Gutachten eines Sachverständigenausschusses beantragen. 2 Dieser Sachverständigenausschuss setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Hamburg Port Authority als Vorsitzender und zwei Beisitzern, von denen einer vom Hafenschifffahrtsverband Hamburg e.V. vorgeschlagen wird. 3 Der Sachverständigenausschuss wird von der Geschäftsführung der Hamburg Port Authoritye für die Dauer von drei Jahren berufen.
(4) Abweichend von Absatz 1 gelten für Fahrzeuge in der entgeltlichen Personenbeförderung ab dem 1. Januar 2013 die Regelungen des § 4a. Fahrzeuge, die den Regelungen des § 4a nicht entsprechen, dürfen nach dem 31. Dezember 2012 nicht mehr betrieben werden. Bis zum 31. Dezember 2013 werden diese Fahrzeuge erneut für die entgeltliche Personenbeförderung zugelassen, wenn sie entsprechend umgebaut wurden. Eine gegebenenfalls erteilte Liegeplatzgenehmigung wird bis zum 31. Dezember 2013 nicht wegen des Betriebsverbotes nach Satz 1 widerrufen. § 24 Absatz 5 gilt entsprechend.
(5) Wer am 10. Mai 2023 als Mitglied einer Decksmannschaft tätig ist, hat den entsprechenden nach § 10 Absatz 8 dieser Verordnung erforderlichen Befähigungsnachweis spätestens 24 Monate nach dem 10. Mai 2023 zu erbringen.
(6) Mitglieder einer Decksmannschaft, die bereits vor dem 10. Mai 2023 tätig waren, haben den Nachweis der grundlegenden Sicherheitsausbildung nicht zu erbringen.
(7) Nachweise der medizinischen Tauglichkeit, die bis zum 10. Mai 2023 nach Anlage B1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. II S. 1300), zuletzt geändert am 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518, 1529), in der jeweils geltenden Fassung, erteilt wurden, bleiben noch 24 Monate ab dem 10. Mai 2023 gültig.
Ordnungswidrig nach § 20 Absatz 1 Nummer 18 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 28 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1984 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt werden auch auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes folgende Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgehoben:
Grundlegende Befähigungsanforderungen auf der Betriebsebene | Anlage 1 23 |
1. Grundlegende Befähigungsanforderungen auf der Betriebsebene
1.1 Navigation
Die Decksfrau oder der Decksmann unterstützt die Schiffsführerin oder den Schiffsführer beim Manövrieren und Steuern eines Fahrzeugs im Hamburger Hafen. Die Decksfrau oder der Decksmann muss insbesondere in der Lage sein,
1.2 Betrieb des Fahrzeugs
Die Decksfrau oder der Decksmann muss in der Lage sein, die Schiffsführerin oder den Schiffsführer bei der Überwachung des Fahrzeugbetriebs und der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen zu unterstützen.
1.3 Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung
Die Decksfrau oder der Decksmann muss in der Lage sein,
1.4 Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
Die Decksfrau oder der Decksmann muss in der Lage sein, der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer in Fragen der Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu unterstützen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten.
1.5 Kommunikation
Die Decksfrau oder der Decksmann muss in der Lage sein,
1.6 Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz
Die Decksfrau oder der Decksmann muss in der Lage sein,
2. Grundlegende Befähigungsanforderungen auf der Führungsebene
2.1 Aufsicht
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss in der Lage sein, anderen Mitgliedern der Decksmannschaft Anweisungen zu erteilen und die von ihnen ausgeführten Aufgaben zu überwachen, was ausreichende Fähigkeiten zur Ausführung dieser Aufgaben voraussetzt.
2.2 Navigation
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss in der Lage sein,
2.3 Betrieb des Fahrzeugs
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss in der Lage sein, die vorgeschriebene Ausrüstung gemäß dem geltenden Hafenfahrzeugattest zu kontrollieren und zu überwachen.
2.4 Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss in der Lage sein,
2.5 Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss in der Lage sein,
2.6 Kommunikation
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss in der Lage sein,
2.7 Gesundheit, Sicherheit, Fahrgastrechte und Umweltschutz
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Grundlegende Befähigungsanforderungen für besondere Tätigkeiten als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt | Anlage 2 23 |
Die Bewerberin oder der Bewerber muss in der Lage sein,
ENDE |