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Regelwerk

Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung hafenverkehrs- und schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- Hamburg -

Vom 25. April 2023
(HmbGVBl. Nr. 19 vom 09.05.2023 S. 177)


Artikel 1
Elfte Verordnung zur Änderung der Hafenverkehrsordnung

Auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 7 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108), wird verordnet:

Die Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 6. August 2019 (HmbGVBl. S. 253), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 3 folgende Fassung:

altneu
§ 3 Begriffsbestimmungen für Fahrzeugführer und Besatzung" § 3 Begriffsbestimmungen für Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer und Besatzung".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

2.1 In der Überschrift werden hinter dem Wort "für" die Wörter "Fahrzeugführerinnen oder" eingefügt.

2.2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Fahrzeugführer:
jeder Führer eines Fahrzeuges oder sein Vertreter;
"1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer:
jede Führerin oder jeder Führer eines Fahrzeuges oder sein Vertreter;"

3. In § 3b erhalten die Nummern 3 und 4 folgende Fassung:

altneu
3. Inland AIS Gerät:
ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in den zwei Betriebsarten Informationsmodus oder Navigationsmodus betrieben werden kann;

4. Inland ECDIS Gerät:
ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des Standards Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt genutzt wird.

"3. Inland AIS Gerät:
ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des Standards Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt genutzt wird;

4. Inland ECDIS Gerät:
ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in den zwei Betriebsarten Informationsmodus oder Navigationsmodus betrieben werden kann."

4. In § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird die Textstelle "Rethe-Hubbrücke" durch das Wort "Rethedoppelklappbrücke" ersetzt.

5. In § 5 Absatz 1 wird die Textstelle "der Segelschiffhafen," gestrichen, werden die Wörter "und der Petroleumhafen" gestrichen und wird das Wort "Neuhofer" durch das Wort "Neuhöfer" ersetzt.

6. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden hinter dem Wort "und" die Wörter "Führerin oder" eingefügt.

7. In § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das nebeneinander Festmachen von Ausrüstungs- und Versorgungsfahrzeugen an Seeschiffen, insbesondere für Bunkervorgänge, Frischwasserversorgung oder Abfallentsorgung ist an Hamburg Port Traffic zu melden. Unberührt bleibt die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung."

8. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem Wort "Anordnung" die Wörter "der Hafenlotsinnen und" eingefügt.

9. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter "einen Hafenlotsen" durch die Wörter "eine Hafenlotsin oder einen Hafenlotsen" ersetzt.

10. In § 14 Absatz 6 wird die Textstelle "Einrichtungen sowie Peil- und Messfahrzeuge" durch die Textstelle "Einrichtungen, Peil- und Messfahrzeuge sowie Brückenprüffahrzeuge" ersetzt.

11. § 22 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

11.1 In Satz 1 Nummer 2 werden hinter dem Wort "Sprechverbindung" die Wörter "zur Schiffsführerin oder" eingefügt.

11.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort "Schubschlepper" die Wörter "der Schiffsführerin oder" eingefügt.

12. In § 32 Absatz 6 und § 37 Absatz 2 werden jeweils die Wörter "Der Fahrzeugführer" durch die Wörter "Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer" ersetzt.

13. In § 35 Absatz 5 werden hinter dem Wort "sind" die Wörter "die Fahrzeugführerin oder" eingefügt.

14. § 37 wird wie folgt geändert:

14.1 Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
(3) Vor Beginn des Umschlags haben der Fahrzeugführer und der Vertreter der Umschlagsanlage eine gemeinsame Sicherheitsprüfliste nach den Leitlinien des Anhangs 4 des BLU-Codes auszufüllen und zu unterzeichnen. Der Fahrzeugführer und der von der Umschlagsanlage benannte Vertreter haben die in der Prüfliste festgestellten Betriebszustände und Vereinbarungen zu gewährleisten.

(4) Der Fahrzeugführer ist verantwortlich für das sichere Be- und Entladen des Fahrzeugs. Die Einzelheiten des Umschlags sind durch einen abgestimmten Lade- und Löschplan nach dem Muster in Anhang 2 des BLU-Codes zu vereinbaren, der auch die IMO-Kennnummer des betreffenden Fahrzeugs enthält; der Fahrzeugführer und der Vertreter der Umschlagsanlage haben ihre Zustimmung zu dem Plan mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Fahrzeugführer und Vertreter der Umschlagsanlage haben vor Beginn und während der Lade- und Löscharbeiten die in Anlage 2 aufgeführten Pflichten zu erfüllen.

"(3) Vor Beginn des Umschlags haben die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer und der Vertreter der Umschlagsanlage eine gemeinsame Sicherheitsprüfliste nach den Leitlinien des Anhangs 4 des BLU-Codes auszufüllen und zu unterzeichnen. Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer und der von der Umschlagsanlage benannte Vertreter haben die in der Prüfliste festgestellten Betriebszustände und Vereinbarungen zu gewährleisten.

(4) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer ist verantwortlich für das sichere Be- und Entladen des Fahrzeuges. Die Einzelheiten des Umschlags sind durch einen abgestimmten Löschplan nach dem Muster in Anhang 2 des BLU-Codes zu vereinbaren, der auch die IMO-Kennnummer des betreffenden Fahrzeuges enthält; die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer und der Vertreter der Umschlagsanlage haben ihre Zustimmung zu dem Plan mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer und Vertreter der Umschlagsanlage haben vor Beginn und während der Lade- und Löscharbeiten die in Anlage 2 aufgeführten Pflichten zu erfüllen."

14.2 Im ersten und zweiten Halbsatz von Absatz 5 werden jeweils die Wörter "der Fahrzeugführer" durch die Wörter "die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer" ersetzt.

14.3 In Absatz 7 werden hinter dem Wort "kann" die Wörter "die Fahrzeugführerin oder" eingefügt.

14.4 In Absatz 8 werden hinter dem Wort "unverzüglich" die Wörter "der Fahrzeugführerin oder" eingefügt.

15. In § 38 Absatz 2 wird das Wort "Hafensicherheitsverordnung" durch die Textstelle "Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg vom 19. März 2013 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 21. September 2021 (HmbGVBl. S. 666), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

16. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

16.1 Im ersten Halbsatz werden die Wörter "Jeder Fahrzeugführer" durch die Wörter "Jede Fahrzeugführerin und jeder Fahrzeugführer" ersetzt.

16.2 In Nummer 1 werden hinter dem Wort "wenn" die Wörter "sie oder" eingefügt.

16.3 In Nummer 2 werden hinter dem Wort "durch" die Wörter "ihr oder" eingefügt.

16.4 In Nummer 3 werden hinter dem Wort "wenn" die Wörter "ihr oder" und hinter den Wörtern "Fall hat" die Wörter "die Fahrzeugführerin oder" eingefügt.

16.5 In Nummer 4 werden hinter dem Wort "durch" die Wörter "ihr oder" eingefügt.

17. § 41 wird wie folgt geändert:

17.1 In Absatz 1 werden hinter dem Wort "Öl" die Wörter "oder andere schädliche Stoffe" eingefügt.

17.2 In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle " § 1.10 Nummer 1 Buchstabe e" durch die Textstelle " § 1.10 Nummer 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc" ersetzt.

18. § 42 wird wie folgt geändert:

18.1 In Absatz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 4 durch ein Komma ersetzt und werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:

"5. der Einsatz von Wasserdrohnen und autonom verkehrenden Wasserfahrzeugen,

6. Film- und Fernsehaufnahmen auf oder an Gewässern im Hamburger Hafen, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können."

18.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

18.2.1 In Nummer 5 wird das Wort "beziehungsweise" durch das Wort "und" ersetzt.

18.2.2 In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

"8. das Passieren von festgemachten Seeschiffen ohne ausreichenden Sicherheitsabstand."

19. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

19.1 Die Überschrift von Abschnitt I erhält folgende Fassung:

altneu
Vom Fahrzeugführer an die Umschlagsanlage zu liefernde Angaben:"Von der Fahrzeugführerin oder von dem Fahrzeugführer an die Umschlagsanlage zu liefernde Angaben:".

19.2 Abschnitt II wird wie folgt geändert:

19.2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Von der Umschlagsanlage an den Fahrzeugführer zu liefernde Angaben:"Von der Umschlagsanlage an die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer zu liefernde Angaben:".

19.2.2 In Nummer 3 werden hinter dem Wort "denen" die Wörter "die Fahrzeugführerin oder" eingefügt.

19.2.3 In Nummer 18 werden hinter der Textstelle "sonstigen," die Wörter "von der Fahrzeugführerin oder" eingefügt.

20. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

20.1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:

20.1.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Pflichten des Fahrzeugführers vor und während der Lade- und Löscharbeiten"Pflichten der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers vor und während der Lade- und Löscharbeiten".

20.1.2 Im ersten Halbsatz werden hinter dem Wort "muss" die Wörter "die Fahrzeugführerin oder" eingefügt.

20.1.3 In Nummer 1 werden hinter dem Wort "Ladungsoffiziers" die Wörter "ihres oder" eingefügt.

20.1.4 Nummer 8 erhält folgende Fassung:

altneu
8. das Ablassen von Ballastwasser so erfolgt, dass es dem vereinbarten Ladeplan entspricht und es nicht zum Überfluten des Kais oder in der Nähe liegender Schiffe kommt. Wenn es dem Schiff aus praktischen Gründen nicht möglich ist, das Ballastwasser vor Beginn der Trimmphase des Ladens vollständig abzulassen, muss der Fahrzeugführer mit dem Vertreter der Umschlagsanlage vereinbaren, zu welchen Zeiten und für welche Dauer die Ladearbeiten möglicherweise unterbrochen werden müssen;"8. das Ablassen von Ballastwasser so erfolgt, dass es dem vereinbarten Ladeplan entspricht und es nicht zum Überfluten des Kais oder in der Nähe liegender Schiffe kommt; wenn es dem Schiff aus praktischen Gründen nicht möglich ist, das Ballastwasser vor Beginn der Trimmphase des Ladens vollständig abzulassen, muss die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer mit dem Vertreter der Umschlagsanlage vereinbaren, zu welchen Zeiten und für welche Dauer die Ladearbeiten möglicherweise unterbrochen werden müssen;"

20.1.5 Nummer 10 erhält folgende Fassung:

altneu
10. während des Aufenthalts des Schiffs am Liegeplatz keine Heiß- oder Feuerarbeiten an Bord oder in der Nähe des Schiffs ausgeführt werden; Ausnahmen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß § 4 der Hafensicherheitsverordnung und der Erlaubnis des Umschlagsbetriebes;"10. während des Aufenthalts des Schiffes am Liegeplatz feuergefährliche Arbeiten an Bord oder in der Nähe des Schiffs nur mit der Erlaubnis des Umschlagsbetriebes und unter Einhaltung der Vorschriften der §§ 15 und 16 der Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg ausgeführt werden; darüber hinausgehende Ausnahmen und Befreiungen von den genannten Verboten bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde;"

20.1.6 Nummer 15 erhält folgende Fassung:

altneu
15. beim Einlassen von Ballastwasser in einen oder mehrere Laderäume auf die Möglichkeit des Austretens brennbarer Dämpfe geachtet wird und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden; die Durchführung von Heiß- oder Feuerarbeiten bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß § 4 der Hafensicherheitsverordnung."15. beim Einlassen von Ballastwasser in einen oder mehrere Laderäume auf die Möglichkeit des Austretens entzündbarer Gase geachtet wird und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden; die Durchführung von feuergefährlichen Arbeiten ist nur unter Einhaltung der Vorschriften der §§ 15 und 16 der Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg erlaubt."

20.2 Abschnitt II wird wie folgt geändert:

20.2. Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. dem Fahrzeugführer die Namen der bei der Umschlagsanlage für den Lade- oder Löschbetrieb zuständigen Personen und den Verladeragenten nennen und ihm erläutern, wie er mit diesen Personen in Verbindung treten kann;"1. der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer die Namen der bei der Umschlagsanlage für den Lade- oder Löschvorgang zuständigen Personen und den Verladeragenten nennen und ihr oder ihm erläutern, wie sie oder er mit diesen Personen in Verbindung treten kann;"

20.2.2 In den Nummern 2, 5 und 10 werden jeweils die Wörter "den Fahrzeugführer" durch die Wörter "die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer" ersetzt.

20.2.3 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
6. dafür sorgen, dass zwischen dem Fahrzeugführer und dem Vertreter der Umschlagsanlage in allen Phasen und zu allen Aspekten der Lade- oder Löscharbeiten Übereinstimmung herrscht, dass dem Kapitän nach jeder Schüttung das geladene Gewicht gemeldet wird;"6. dafür sorgen, dass zwischen der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer und dem Vertreter der Umschlagsanlage in allen Phasen und zu allen Aspekten der Lade- oder Löscharbeiten Übereinstimmung herrscht, dass der Kapitänin oder dem Kapitän nach jeder Schüttung das geladene Gewicht gemeldet wird;"

20.2.4 In Nummer 8 werden hinter dem Wort "Vorgaben" die Wörter "der Fahrzeugführerin oder" eingefügt.

20.2.5 In Nummer 9 werden die Wörter "dem Fahrzeugführer" durch die Wörter "der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer" ersetzt.

20.2.6 In Nummer 10 werden die Wörter "dem Fahrzeugführer" durch die Wörter "der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer" ersetzt.

20.2.7 Nummer 11 erhält folgende Fassung:

altneu
11. dafür sorgen, dass während des Aufenthalts des Schiffs am Liegeplatz keine Heiß- oder Feuerarbeiten an Bord oder in der Nähe des Schiffs ausgeführt werden; Ausnahmen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß § 4 der Hafensicherheitsverordnung und der Erlaubnis des Fahrzeugführers."11. dafür sorgen, dass während des Aufenthalts des Schiffs am Liegeplatz feuergefährliche Arbeiten an Bord oder in der Nähe des Schiffs nur mit der Erlaubnis der Schiffsführerin oder des Schiffsführers und unter Einhaltung der Vorschriften der §§ 15 und 16 der Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg ausgeführt werden; darüber hinausgehende Ausnahmen und Befreiungen von den genannten Verboten bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde."

21. In Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 werden die Wörter "den Führer" durch die Wörter "die Führerin oder den Führer" ersetzt.

Artikel 2
Achte Verordnung zur Änderung der Hafenfahrzeugverordnung

Auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummer 4 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108), wird verordnet:

Die Hafenfahrzeugverordnung vom 20. März 1984 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 30. April 2019 (HmbGVBl. S. 111, 113), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 8 wird die Textstelle "über 15 m. Wasserverdrängung im betriebsbereiten Zustand" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. Barkassen:
Für die Beförderung von Personen und/oder zum Schleppen gebaute und eingerichtete Hafenfahrzeuge mit einer Länge bis zu 25 m, mit Plicht mit einem versenkten Innenboden. Bei Personenbarkassen befindet sich der Fahrgastraum in der Plicht; diese ist zu mindestens einem Drittel ihrer Länge offen. Sie gelten nicht als Schlepper und nicht als Fahrgastschiff;
"3. Barkassen:
Zur Beförderung von Fahrgästen (Personenbarkasse) oder zum Schleppen (Schleppbarkasse) gebaute und eingerichtete Binnenschiffe mit bis 25 m Länge, mit Plicht mit versenktem Innenboden;"

2.2 Nummer 10 erhält folgende Fassung:

altneu
10. Schwimmende Geräte:
Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, auf Wasserstraßen oder in Häfen eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Krane.
"10. Schwimmende Geräte:
Schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren."

3. In § 4 Nummer 1 wird hinter dem Wort "Beiboote" die Textstelle ", außer bei gefahrgutbefördernden Fahrzeugen," eingefügt.

4. § 4a wird wie folgt geändert:

4.1 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

"(4) Für Barkassen und Fahrgastschiffe zur entgeltlichen Personenbeförderung, für die eine seit dem 1. Januar 2013 durchgehende technische Zulassung zur Teilnahme am ausschließlichen Verkehr auf der Alster und ihren Fleeten und Kanälen nachgewiesen wird, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den technischen und baulichen Anforderungen des § 3 zulassen, wenn die geltenden Sicherheitsstandards nicht beeinträchtigt werden."

4.2 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

5. In § 4b Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Zur Entleerung der Tanks müssen bordeigene Pumpen und Leitungen vorhanden sein, mit denen das Abwasser auf beiden Seiten des Schiffes übergeben werden kann. Eine Durchleitung von Abwässern anderer Schiffe muss möglich sein. Die Leitungen müssen mit einem Abgabeanschluss der Europäischen Norm EN 1306:1996 versehen sein."

6. In § 9 Absatz 3 werden hinter dem Wort "und" die Wörter "der Fahrzeugführerin oder" und hinter dem Wort "Verbänden" die Wörter "der Führerin oder" eingefügt.

7. § 10 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 10 Decksmannschaft

(1) Als Decksmann gilt,

  1. wer eine abgeschlossene Ausbildung als Matrose, Schiffsmechaniker, Ewerführer oder Hafenschiffer hat oder wer in einem ordnungsgemäßen Ausbildungsverhältnis als Hafenschiffer steht, vom dritten Ausbildungsjahr ab;
  2. wer mindestens zwei Jahre in der Decksmannschaft eines See- oder Binnenschiffes tätig gewesen ist und dies durch die von der zuständigen Behörde anerkannten Eintragungen im Seefahrts- oder Schifferdienstbuch nachweisen kann;
  3. wer mindestens zwei Jahre Tätigkeit in der Decksmannschaft auf Hafenfahrzeugen nachweist und der Nachweis von der zuständigen Behörde anerkannt worden ist.

(2) Als schifffahrtskundige Person gilt,

  1. wer in einem ordnungsgemäßen Ausbildungsverhältnis für einen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Beruf steht, vom zweiten Ausbildungsjahr ab;
  2. wer mindestens zwei Jahre Tätigkeit in Hafenschifffahrtsbetrieben nachweist und der Nachweis von der zuständigen Behörde anerkannt worden ist;
  3. wer eine Tätigkeit in Hafenschifffahrtsbetrieben und eine zusätzliche Qualifikation nachweist und von der zuständigen Behörde anerkannt wird.

(3) Die Mitglieder der Decksmannschaft müssen für die Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sein. Die Eignung ist gegeben, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass die Mindestanforderungen an die Tauglichkeit nach der Anlage B1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. II S. 1300), geändert am 21. Juni 2012 (BGBl. II S. 618), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt sind.

(4) 1 Personen in der Funktion als Decksmann oder schifffahrtskundige Personen brauchen den Nachweis ihrer fachlichen und körperlichen Eignung nicht bei sich zu führen. 2 Sie haben die Papiere jedoch an ihrer Einsatzstation zu hinterlegen.

" § 10 Decksmannschaft

(1) Zur Decksmannschaft gehören die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, die Decksfrau oder der Decksmann und die schifffahrtskundige Person. Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer hat ein Befähigungszeugnis gemäß § 3 Absatz 1 der Hafenpatentverordnung vom 16. Februar 1982 (HmbGVBl. S. 32), zuletzt geändert am 25. April 2023 (HmbGVBl. S. 177, 183), vorzuhalten.

(2) Als Decksfrau oder Decksmann gilt,

  1. wer Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Unionsbefähigungszeugnisses gemäß § 31 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), zuletzt geändert am 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2211, 2223), Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker, Ewerführerin oder Ewerführer oder Hafenschifferin oder Hafenschiffer ist oder wer in einem ordnungsgemäßen Ausbildungsverhältnis als Hafenschifferin oder Hafenschiffer steht, vom dritten Ausbildungsjahr ab oder
  2. wer
    1. mindestens achtzehn Jahre alt ist,
    2. eine Tätigkeit in einem Hafenschifffahrtsbetrieb nachweist,
    3. eine Fahrzeit als Mitglied in der Decksmannschaft auf Hafenfahrzeugen von mindestens 360 Tagen nachweist, innerhalb derer die in Anlage 1 genannten notwendigen Fertigkeiten vermittelt werden,
    4. den Nachweis über die Vermittlung der in Anlage 1 genannten notwendigen Fertigkeiten führt, welcher durch eine von der zuständigen Behörde anerkannten Schulungseinrichtung erteilt worden ist, und
    5. den Nachweis einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach § 29 Satz 1 Nummer 2 der Binnenschiffspersonalverordnung führt.

(3) Als schifffahrtskundige Person gilt,

  1. wer mindestens sechzehn Jahre alt ist,
  2. eine Tätigkeit in Hafenschifffahrtsbetrieben nachweist und
  3. den Nachweis einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach § 29 Satz 1 Nummer 2 der Binnenschiffspersonalverordnung führt.

(4) Die Mitglieder der Decksmannschaft müssen für die Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sein. Die Eignung ist gegeben, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für die medizinische Tauglichkeit nach § 20 der Binnenschiffspersonalverordnung erfüllt sind.

(5) Die medizinische Tauglichkeit ist ab Vollendung des 60. Lebensjahres alle fünf Jahre und ab Vollendung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre durch einen Tauglichkeitsnachweis zu belegen, der bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf.

(6) Die zuständige Behörde kann von Mitgliedern der Decksmannschaft die Erneuerung des ärztlichen Zeugnisses nach Absatz 4 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen ihre körperliche oder geistige Tauglichkeit begründen.

(7) Personen in der Funktion als Decksfrau oder Decksmann oder schifffahrtskundige Personen brauchen den Nachweis ihrer fachlichen und körperlichen Eignung nicht bei sich zu führen, wenn sie den Nachweis an ihrer Einsatzstation hinterlegen.

(8) Auf zur Personenbeförderung zugelassenen Fahrzeugen hat mindestens eine Person der Besatzung ein Unionsbefähigungszeugnis gemäß § 48 der Binnenschiffspersonalverordnung vorzuhalten oder den Nachweis über die Vermittlung der in Anlage 2 genannten notwendigen Fertigkeiten durch die von der zuständigen Behörde anerkannte Bescheinigung des Arbeitgebers zu führen.

(9) Für die Gültigkeit der vorgenannten Nachweise gelten die §§ 63 und 81 sowie § 87 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung entsprechend."

8. § 11 wird wie folgt geändert:

8.1 In Absatz 1 wird die Textstelle "1 Fahrzeugführer und 1 Decksmann" durch die Textstelle "1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer und 1 Decksfrau oder Decksmann" ersetzt.

8.2 In Absatz 3 wird die Textstelle "1 Fahrzeugführer" durch die Textstelle "1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer" ersetzt.

9. § 12 wird wie folgt geändert.

9.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

9.1.1 Die Wörter "und Festmacherboote" werden gestrichen.

9.1.2 In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils die Textstelle "1 Fahrzeugführer" durch die Textstelle "1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer" ersetzt.

9.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

9.2.1 In Nummer 1 wird die Textstelle "1 Fahrzeugführer" durch die Textstelle "1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer" ersetzt.

9.2.2 In Nummer 2 wird die Textstelle "1 Fahrzeugführer und 1 Decksmann" durch die Textstelle "1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer und 1 Decksfrau oder Decksmann" ersetzt.

9.3 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Mindestbesatzung beträgt für Festmacherboote 1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer."

10. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

10.1 In Nummer 1 wird die Textstelle "1 Fahrzeugführer" durch die Textstelle "1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer" ersetzt.

10.2 In Nummer 2 wird die Textstelle "1 Fahrzeugführer und 1 Decksmann" durch die Textstelle "1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer und 1 Decksfrau oder Decksmann" ersetzt.

11. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

11.1 In Nummer 1 wird die Textstelle "1 Fahrzeugführer" durch die Textstelle "1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer" ersetzt.

11.2 In Nummer 2 wird die Textstelle "1 Fahrzeugführer und 1 Decksmann" durch die Textstelle "1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer und 1 Decksfrau oder Decksmann" ersetzt.

12. In § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Textstelle "1 Fahrzeugführer" durch die Textstelle "1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer" ersetzt.

13. § 21 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 21 Kennzeichnung

1 Jedes Hafenfahrzeug muss von außen beiderseits deutlich sichtbar und wetterfest mit einem großen Buchstaben ≫H≪ vor

  1. der als Binnenschiff zu führenden amtlichen Nummer oder
  2. der Nummer des Hafenfahrzeugattestes

gekennzeichnet werden. 2 Die Kennzeichnung muss mindestens 15 cm groß sein.

" § 21 Kennzeichnung

Jedes Hafenfahrzeug muss von außen beiderseits deutlich sichtbar und wetterfest mit einem großen Buchstaben "H" vor der Nummer des Hafenfahrzeugattestes gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss mindestens 15 cm groß sein."

14. In § 23 Absatz 1 werden hinter dem Wort "sowie" die Wörter "die Fahrzeugführerin oder" eingefügt.

15. § 24 wird wie folgt geändert:

15.1 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "die" gestrichen.

15.2 In Absatz 2 wird die Textstelle "Barkassen, die für eine Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind," durch das Wort "Personenbarkassen" ersetzt.

15.3 Absatz 3 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. bei Fahrgastschiffen, Barkassen mit Personenbeförderung, Hafenschlepp- und Schubfahrzeugen mit Personenbeförderung sowie Hafentankfahrzeugen fünf Jahre;"1. bei Fahrgastschiffen, Personenbarkassen, Hafenschlepp- und Schubfahrzeugen sowie Hafentankfahrzeugen fünf Jahre;"

15.4 In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "sechs Monate" durch die Wörter "ein Jahr" ersetzt.

16. In § 26 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:

"(5) Wer am 10. Mai 2023 als Mitglied einer Decksmannschaft tätig ist, hat den entsprechenden nach § 10 Absatz 8 dieser Verordnung erforderlichen Befähigungsnachweis spätestens 24 Monate nach dem 10. Mai 2023 zu erbringen.

(6) Mitglieder einer Decksmannschaft, die bereits vor dem 10. Mai 2023 tätig waren, haben den Nachweis der grundlegenden Sicherheitsausbildung nicht zu erbringen.

(7) Nachweise der medizinischen Tauglichkeit, die bis zum 10. Mai 2023 nach Anlage B1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. II S. 1300), zuletzt geändert am 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518, 1529), in der jeweils geltenden Fassung, erteilt wurden, bleiben noch 24 Monate ab dem 10. Mai 2023 gültig."

17. § 27 wird wie folgt geändert:

17.1 In Nummer 2 wird folgender Buchstabe g angefügt:

"g) entgegen § 10 Absatz 8 den erforderlichen Sachkundenachweis für die Fahrgastschifffahrt nicht vorhält;".

17.2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

17.2.1 Hinter dem Wort "als" werden die Wörter "Führerin oder" eingefügt.

17.2.2 In Buchstabe a wird die Textstelle "bis f" durch die Textstelle "bis g" ersetzt.

18. Es werden folgende Anlagen 1 und 2 angefügt:

"Anlage 1

1. Grundlegende Befähigungsanforderungen auf der Betriebsebene

1.1 Navigation

Die Decksfrau oder der Decksmann unterstützt die Schiffsführerin oder den Schiffsführer beim Manövrieren und Steuern eines Fahrzeugs im Hamburger Hafen. Die Decksfrau oder der Decksmann muss insbesondere in der Lage sein,

  1. der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer beim Fertigmachen des Fahrzeugs zur Fahrt zu helfen, damit unter allen Umständen eine sichere Fahrt gewährleistet ist,
  2. Unterstützung beim Los- und Festmachen und gegebenenfalls beim Ankern zu leisten,
  3. Unterstützung beim nautisch sicheren und ökonomischen Fahrbetrieb und Manövrieren des Fahrzeugs zu leisten.

1.2 Betrieb des Fahrzeugs

Die Decksfrau oder der Decksmann muss in der Lage sein, die Schiffsführerin oder den Schiffsführer bei der Überwachung des Fahrzeugbetriebs und der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen zu unterstützen.

1.3 Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

Die Decksfrau oder der Decksmann muss in der Lage sein,

  1. die Schiffsführerin oder den Schiffsführer bei der Vorbereitung, Stauung und Überwachung der Ladung während des Be- und Entladens zu unterstützen,
  2. die Schiffsführerin oder den Schiffsführer bei der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Fahrgäste zu unterstützen,
  3. Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. EU Nr. L 334 S. 1) direkte Unterstützung zu leisten.

1.4 Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

Die Decksfrau oder der Decksmann muss in der Lage sein, der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer in Fragen der Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu unterstützen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten.

1.5 Kommunikation

Die Decksfrau oder der Decksmann muss in der Lage sein,

  1. allgemein und fachgerecht zu kommunizieren,
  2. umgänglich zu sein.

1.6 Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz

Die Decksfrau oder der Decksmann muss in der Lage sein,

  1. sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften einzuhalten und die Bedeutung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und die Bedeutung der Umwelt zu verstehen,
  2. die Bedeutung der Ausbildung zur Sicherheit an Bord zu würdigen und in Notfällen umgehend zu handeln,
  3. Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen und Brandbekämpfungsgeräte ordnungsgemäß zu bedienen,
  4. ihre oder seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedeutung des Umweltschutzes wahrzunehmen.

2. Grundlegende Befähigungsanforderungen auf der Führungsebene

2.1 Aufsicht

Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss in der Lage sein, anderen Mitgliedern der Decksmannschaft Anweisungen zu erteilen und die von ihnen ausgeführten Aufgaben zu überwachen, was ausreichende Fähigkeiten zur Ausführung dieser Aufgaben voraussetzt.

2.2 Navigation

Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss in der Lage sein,

  1. ihre oder seine Kenntnisse der geltenden Besatzungsvorschriften und über die Zusammensetzung der Mitglieder einer Decksmannschaft anzuwenden,
  2. bei Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs unter allen Bedingungen im Hamburger Hafen Fahrzeuge zu führen und zu manövrieren; dies gilt auch für Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen oder Situationen, in denen andere Fahrzeuge Gefahrgut befördern, wofür Grundkenntnisse des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) erforderlich sind,
  3. auf navigatorische Notfälle im Hamburger Hafen zu reagieren.

2.3 Betrieb des Fahrzeugs

Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss in der Lage sein, die vorgeschriebene Ausrüstung gemäß dem geltenden Hafenfahrzeugattest zu kontrollieren und zu überwachen.

2.4 Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss in der Lage sein,

  1. die Sicherheit beim Beladen, Stauen, Befestigen und Entladen zu planen und zu gewährleisten,
  2. die Stabilität des Fahrzeugs zu planen und zu gewährleisten,
  3. die sichere Beförderung von Fahrgästen und deren Fürsorge während der Fahrt zu planen und zu gewährleisten, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.

2.5 Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss in der Lage sein,

  1. die Antriebsmaschinen und die Hilfsmaschinen und -ausrüstung zu überwachen,
  2. die sichere Verwendung und Bedienung, Wartung und Instandsetzung der elektrotechnischen Geräte des Fahrzeugs zu organisieren.

2.6 Kommunikation

Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss in der Lage sein,

  1. Personal zu führen, sich sozial verantwortlich zu verhalten sowie für die Organisation de, Arbeitsabläufe und die Ausbildung an Bord des Fahrzeugs zu sorgen,
  2. jederzeit eine gute Kommunikation zu gewährleisten, wozu auch die Verwendung von Standardredewendungen im Falle von Kommunikationsproblemen gehört,
  3. ein ausgewogenes und geselliges Arbeitsumfeld an Bord zu fördern.

2.7 Gesundheit, Sicherheit, Fahrgastrechte und Umweltschutz

Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss in der Lage sein,

  1. die geltenden rechtlichen Anforderungen zu beachten und Maßnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens zu ergreifen,
  2. für den Schutz und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen zu sorgen, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010,
  3. für die Einhaltung der Umweltschutzanforderungen zu sorgen.

.

Grundlegende Befähigungsanforderungen für besondere Tätigkeiten als Sachkundiger für die FahrgastschifffahrtAnlage 2

Die Bewerberin oder der Bewerber muss in der Lage sein,

  1. den Einsatz von Rettungsmitteln an Bord von Fahrgastschiffen/Personenbarkassen zu organisieren,
  2. Sicherheitsanweisungen anzuwenden und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere in Notfällen zu ergreifen, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität,
  3. in einfachem Englisch zu kommunizieren,
  4. die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu erfüllen."

Artikel 3
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über entgeltliche Personenbeförderung

Auf Grund von § 15 Absatz 3 und § 21 Absatz 1 Nummer 4 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108), wird verordnet:

Die Verordnung über entgeltliche Personenbeförderung vom 17. März 1987 (HmbGVBl. S. 80), zuletzt geändert am 7. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 193, 194), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Wer mit Fahrzeugen Personen gegen Entgelt befördert oder zu diesem Zweck sein Fahrzeug Dritten überlässt, bedarf der Erlaubnis (Betriebsunternehmererlaubnis). Diese Erlaubnis lässt das Erfordernis einer Genehmigung nach §§ 27 bis 30 der Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 7. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 193), in der jeweils geltenden Fassung unberührt."(1) Wer mit Fahrzeugen Personen entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig befördert oder zu diesem Zweck sein Fahrzeug Dritten überlässt, bedarf der Erlaubnis (Betriebsunternehmererlaubnis). Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. Diese Erlaubnis lässt das Erfordernis einer Genehmigung nach §§ 27 bis 30 der Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am 25. April 2023 (HmbGVBl. S. 177), in der jeweils geltenden Fassung unberührt."

2. § 3 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn der Antragsteller als Betriebsunternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person mindestens drei Jahre in verantwortlicher Stellung oder als Fahrzeugführer in einem entsprechenden Betrieb des beantragten Verkehrs tätig gewesen ist."Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller als Betriebsunternehmerin bzw. Betriebsunternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person
  1. mindestens drei Jahre in verantwortlicher Stellung oder als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer in einem entsprechenden Betrieb des beantragten Verkehrs tätig gewesen ist und
  2. dabei Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Unionsbefähigungszeugnisses gemäß § 48 der Binnenschiffspersonalverordnung war oder den von der zuständigen Behörde anerkannten Nachweis über die Vermittlung der notwendigen Fertigkeiten in der Fahrgastschifffahrt nach Anlage 2 führte

."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

3.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Eine hinreichende Fahrfertigkeit wird angenommen, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mindestens zwei jahre im Hamburger Hafen als Fahrzeugführer oder als Steuermann mit einem gültigen Befähigungszeugnis tätig gewesen ist. An Stelle der zweijährigen Fahrzeit wird eine dreimonatige Ausbildung nach Erwerb eines im Hamburger Hafen gültigen Befähigungszeugnisses in einem in der entgeltlichen Personenbeförderung tätigen Unternehmen anerkannt. Voraussetzung dafür ist der Nachweis von mindestens 50 Mitfahrten als Steuermann in der entgeltlichen Personenbeförderung."(2) Eine hinreichende Fahrfertigkeit wird angenommen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mindestens zwei Jahre im Hamburger Hafen als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer oder als Steuerfrau oder Steuermann mit einem gültigen Befähigungszeugnis tätig gewesen ist. An Stelle der zweijährigen Fahrzeit wird eine dreimonatige Ausbildung nach Erwerb eines im Hamburger Hafen gültigen Befähigungszeugnisses in einem in der entgeltlichen Personenbeförderung tätigen Unternehmen anerkannt. Voraussetzung dafür ist der Nachweis von mindestens 50 Mitfahrten als Steuerfrau oder Steuermann in der entgeltlichen Personenbeförderung. Der Beginn und das Ende der Ausbildung ist der zuständigen Behörde vor Beginn anzuzeigen."

3.2 In Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem Wort "Wohnsitz" die Wörter "der Bewerberin oder" eingefügt.

3.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Hafenpatentverordnung gilt entsprechend. Ist danach die jährliche Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses erforderlich und wird daher eine Erlaubnis allein für ein Jahr erteilt, so kann die zuständige Behörde bei jährlicher Antragstellung auf Erteilung der Fahrzeugführererlaubnis von dem Erfordernis der Beifügung nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 absehen."(4) § 4 Absatz 2 der Hafenpatentverordnung gilt entsprechend. Ist danach die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses alle zwei Jahre erforderlich und wird daher eine Erlaubnis allein für zwei Jahre erteilt, so kann die zuständige Behörde bei Antragstellung auf Erteilung der Fahrzeugführererlaubnis von dem Erfordernis der Beifügung nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 absehen."

4. § 7 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
(7) Der Fahrzeugführer darf während der Fahrt alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht zu sich nehmen oder bei Dienstantritt nicht unter der Wirkung solcher Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen. Satz 1 gilt für die Mitglieder der Decksmannschaft entsprechend."(7) Mitglieder der Decksmannschaft dürfen während der Fahrt alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht zu sich nehmen oder bei Dienstantritt nicht unter der Wirkung solcher Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen."

5. § 7a wird wie folgt geändert:

5.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Erklärungspflicht für den Fahrzeugführer"Erklärungspflicht für die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer".

5.2 In Satz 1 werden die Wörter "Der Fahrzeugführer" durch die Wörter "Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer" ersetzt.

5.3 In Satz 2 Nummer 2 werden hinter dem Wort "Zuname" die Wörter "der verantwortlichen Fahrzeugführerin oder" eingefügt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

6.1 In Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem Wort "darf" die Wörter "die Fahrzeugführerin oder" und hinter dem Wort "Funktion" die Wörter "der Erklärerin oder" eingefügt.

6.2 In Absatz 5 Satz 1 werden hinter dem Wort "mit" die Wörter "der Fahrzeugführerin oder" eingefügt.

6.3 In Absatz 6 werden hinter dem Wort "darf" die Wörter "die Fahrzeugführerin oder" eingefügt.

7. In § 10 Nummer 2 werden hinter dem Wort "als" die Wörter "Fahrzeugführerin oder" eingefügt.

8. § 10a erhält folgende Fassung:

altneu
§ 10a Übergangsbestimmungen

Für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Oktober 2006 in der entgeltlichen Personenbeförderung nach dieser Verordnung eingesetzt waren, gilt § 7 Absatz 5 ab dem 1. Januar 2013.

" § 10a Übergangsbestimmungen

Für Antragsteller gemäß § 3 dieser Verordnung gilt § 3 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b bis zum Ablauf des 9. Mai 2026."

Artikel 4
Sechste Verordnung zur Änderung der Hafenpatentverordnung

Auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummer 5 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108), wird verordnet:

Die Hafenpatentverordnung vom 16. Februar 1982 (HmbGVBl. S. 32), zuletzt geändert am 7. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 193, 196), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Nummer 2

Hafenschlepp- und Schubfahrzeuge:
Hafenfahrzeuge mit eigener Triebkraft, die zum Schleppen und/oder Schieben eines oder mehrerer Hafengüterfahrzeuge, Binnenschiffe, schwimmender Geräte oder schwimmender Anlagen gebaut oder eingerichtet sind, ausgenommen Barkassen und Seeassistenzschlepper;

wird aufgehoben.

1.2 Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und erhält folgende Fassung:

altneu
2. Festmacherboote:
Hafenfahrzeuge mit eigener Triebkraft, die zu Vertäuarbeiten und in besonderen Fällen zur Unterstützung des Manövrierens von Fahrzeugen eingesetzt werden; sie gelten nicht als Barkassen oder Schlepper.
"2. Festmacherboote:
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die zum Fest- oder Losmachen von Seeschiffen verwendet werden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

2.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Ein Hafenpatent ist erforderlich für das Führen von
  1. Hafenschlepp- und Schubfahrzeugen,
  2. Festmacherbooten,
  3. allen Hafenfahrzeugen, die Personen befördern,
  4. sonstigen Hafenfahrzeugen mit mehr als 10 t Wasserverdrängung oder einer Maschinenleistung von mehr als 3,68 kW (5 PS).
"(2) Ein Hafenpatent ist erforderlich für das Führen von
  1. Hafenfahrzeugen, die einer technischen Zulassung zum Verkehr bedürfen,
  2. Festmacherbooten."

2.2 In Absatz 3 werden hinter dem Wort "darf" die Wörter "die Inhaberin oder" und hinter dem Wort "als" die Wörter "Fahrzeugführerin oder" eingefügt.

3. In § 3 Absatz 1 werden hinter dem Wort "wenn" die Wörter "die Bewerberin oder" eingefügt.

4. §§ 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 4 Eignung

(1) Bewerber für das Hafenpatent müssen körperlich und geistig zur Fahrzeugführung geeignet sein und insbesondere über ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen verfügen. Die Eignung ist gegeben, wenn durch ein ärztliches Zeugnis, welches nicht älter als drei Monate sein darf, nachgewiesen wird, dass die Mindestanforderungen an die Tauglichkeit nach der Anlage B 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. II S. 1300), geändert am 21. Juni 2012 (BGBl. II S. 618), in der jeweils geltenden Fassung, unter Ausschluss nur einäugigen Sehens, erfüllt sind.

(2) Die zuständige Behörde kann von den Inhabern eines Hafenpatentes die Erneuerung des ärztlichen Zeugnisses nach Absatz 1 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen ihre körperliche oder geistige Eignung zur Fahrzeugführung begründen. Inhaber eines Hafenpatentes dürfen ein Fahrzeug nicht führen, wenn sie ihre Eignung nicht durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Absatz 1

  1. mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum 65. Lebensjahr alle fünf Jahre,
  2. mit Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich,

jeweils spätestens nach drei Monaten erneut nachgewiesen haben.

§ 5 Persönliche Zuverlässigkeit

Der Bewerber für das Hafenpatent muss die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen.

" § 4 Eignung

(1) Bewerber für das Hafenpatent müssen für die Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sein. Die Eignung ist gegeben, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für die medizinische Tauglichkeit nach § 20 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), zuletzt geändert am 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2211, 2223), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt sind.

(2) Die medizinische Tauglichkeit ist ab Vollendung des 60. Lebensjahres alle fünf Jahre und ab Vollendung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre durch einen Tauglichkeitsnachweis nachzuweisen, der nicht älter als drei Monate sein darf.

(3) Die zuständige Behörde kann die Erneuerung des ärztlichen Zeugnisses nach Absatz 1 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen ihre körperliche oder geistige Tauglichkeit begründen.

§ 5 Persönliche Zuverlässigkeit

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber für das Hafenpatent muss die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen.

(2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer

  1. gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,
  2. nach ihrem oder seinem bisherigen Verhalten nicht die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt oder
  3. nicht die Eignung zur oder zum Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft erwarten lässt."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

5.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Bewerber für das Hafenpatent muss folgende sonstige Voraussetzungen erfüllen:
  1. Vollendung des neunzehnten Lebensjahres und Nachweis einer in der Freien und Hansestadt Hamburg abgeschlossenen Ausbildung als Hafenschiffer oder Ewerführer oder
  2. Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres und Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung
    1. als Hafenschiffer oder Ewerführer außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg,
    2. im Decksdienst oder im Decks- und Maschinendienst in der Binnen- oder Seeschifffahrt
    3. sowie zusätzlich eine einjährige Fahrtzeit auf gewerblich genutzten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, die überwiegend im Hamburger Hafen eingesetzt werden oder
  3. Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres und eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Decksmann im Sinne von § 10 Absatz 1 der Hafenfahrzeugverordnung vom 20. März 1984 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 17. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 247), in der jeweils geltenden Fassung, auf gewerblich genutzten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, die überwiegend im Hamburger Hafen eingesetzt werden. Zudem ist der Nachweis über den Erwerb eines UKW-Sprechfunkzeugnisses gemäß der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. 2002 I S. 4569, 2003 I S. 130), zuletzt geändert am 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868, 2869), in der jeweils geltenden Fassung erforderlich; im Falle des § 10 Absatz 1 Nummer 2 der Hafenfahrzeugverordnung muss nach Anerkennung der Eintragungen durch die zuständige Behörde die Tätigkeit als Decksmann auf einem Fahrzeugtyp ausgeübt werden, für den nach den Vorschriften der Hafenfahrzeugverordnung der Decksmann als Mindestbesatzung vorgeschrieben ist und eine bezogen auf den Schiffstyp sachgerechte Ausbildung stattgefunden hat.
"(1) Die Bewerberin oder der Bewerber für das Hafenpatent muss folgende sonstige Voraussetzungen erfüllen:
  1. Vollendung des achtzehnten Lebensjahres und Nachweis einer in der Freien und Hansestadt Hamburg abgeschlossenen Ausbildung als Hafenschifferin oder Hafenschiffer oder Ewerführerin oder Ewerführer oder
  2. Vollendung des achtzehnten Lebensjahres und Nachweis eines gemäß der Binnenschiffspersonalverordnung erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsprogramms sowie zusätzlich eine einjährige Fahrtzeit auf gewerblich genutzten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, die überwiegend im Hamburger Hafen eingesetzt werden, oder
  3. Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres und eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Decksfrau oder Decksmann im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 2 der Hafenfahrzeugverordnung vom 20. März 1984 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 25. April 2023 (HmbGVBl. S. 177, 179), in der jeweils geltenden Fassung auf gewerblich genutzten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, die überwiegend im Hamburger Hafen eingesetzt werden.

Zudem ist der Nachweis über den Erwerb eines UKW-Sprechfunkzeugnisses gemäß der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. 2002 I S. 4569, 2003 I S. 130), zuletzt geändert am 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2, 12), in der jeweils geltenden Fassung erforderlich; im Falle des § 10 Absatz 2 Nummer 2 der Hafenfahrzeugverordnung muss nach Anerkennung der Eintragungen durch die zuständige Behörde die Tätigkeit als Decksfrau oder Decksmann auf einem Fahrzeugtyp ausgeübt werden, für den nach den Vorschriften der Hafenfahrzeugverordnung die Decksfrau oder der Decksmann als Mindestbesatzung vorgeschrieben ist und eine bezogen auf den Schiffstyp sachgerechte Ausbildung stattgefunden hat."

5.2 In Absatz 2 wird die Textstelle "und den in § 2 Absatz 2 Nummer 4 genannten sonstigen Hafenfahrzeugen unter 10 t Wasserverdrängung" gestrichen.

5.3 In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Seefahrtsbuch" durch das Wort "Seefahrtbuch" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

6.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

6.1.1 Im ersten Halbsatz werden die Wörter "Der Bewerber" durch die Wörter "Die Bewerberin oder der Bewerber" ersetzt.

6.1.2 In Nummer 4 werden hinter dem Wort "von" die Wörter "der Bewerberin oder" eingefügt.

6.2 In Absatz 3 Nummer 1 wird die Textstelle "und anderen Hafenfahrzeugen unter 10 t Wasserverdrängung haben" gestrichen.

7. § 8 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern."Der Ausschuss besteht aus der Leitung und zwei Mitarbeitern der zuständigen Behörde."

8. § 10 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 10 Gültigkeit anderer Befähigungszeugnisse

Es stehen dem Hafenpatent gleich:

  1. Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 23, 227), zuletzt geändert am 4. August 2004 (BGBl. I S. 2062, 2079), in der jeweils geltenden Fassung; zur Führung von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, die nicht mit einem Maschinisten besetzt sind, müssen zusätzlich durch eine amtliche Bescheinigung Kenntnisse über die Wirkungsweise und Bedienung der Maschinenanlage nachgewiesen werden;
  2. das Schifferpatent oder ein entsprechendes, nach § 29 weitergeltendes Befähigungszeugnis nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (Bundesgesetzblatt I Seite 1333), sofern diese für die Oberelbe unterhalb von Geesthacht oder für die Seeschifffahrtsstraße Elbe erteilt worden sind.
" § 10 Gültigkeit anderer Befähigungszeugnisse

Es stehen dem Hafenpatent gleich:

  1. Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst nach der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), zuletzt geändert am 28. Juli 2021 (BGBl. I S. 3236), in der jeweils geltenden Fassung; zur Führung von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, die nicht mit einer Maschinistin oder einem Maschinisten besetzt sind, müssen zusätzlich durch eine amtliche Bescheinigung Kenntnisse über die Wirkungsweise und Bedienung der Maschinenanlage nachgewiesen werden;
  2. eine nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geändert am 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 1554), bis zum 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A und B sowie ein bis zum 17. Januar 2022 nach Anlage 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. II S. 1300), zuletzt geändert am 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518, 1529), erteiltes Rheinpatent bis zu dem auf der Patentkarte vermerkten Ungültigkeitszeitraum, längstens jedoch bis zum 17. Januar 2032;
  3. das Unionspatent nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 oder 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (ABl. EU Nr. L 38 S. 1) mit der besonderen Berechtigung für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter."

9. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Der Fahrzeugführer" durch die Wörter "Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer" ersetzt.

10. § 12

§ 12 Übergangsbestimmungen

(1) Alle nicht in § 10 genannten Befähigungszeugnisse, die auf Grund nicht mehr anwendbarer Rechtsvorschriften ausgestellt wurden, aber nach § 12 der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Hafenschifffahrt vom 16. September 1959 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 9503-a) weiterhin zum Führen von Hafenfahrzeugen berechtigten, müssen bis zum 31. Dezember 1983 bei der zuständigen Behörde in ein Hafenpatent umgetauscht werden. Soweit das Befähigungszeugnis nur für Fahrzeuge gilt, die mit einem Maschinisten besetzt sind, ist eine entsprechende Beschränkung im Hafenpatent zu vermerken, wenn nicht durch eine amtliche Bescheinigung Kenntnisse über die Wirkungsweise und Bedienung der Maschinenanlage nachgewiesen werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Befähigungszeugnisse gelten fort bis zu ihrem Umtausch in Hafenpatente, längstens bis zum 31. Dezember 1983.

(3) Führern von Festmacherbooten, die nicht im Besitz eines Hafenpatents oder eines Befähigungszeugnisses nach § 10 Absatz 1 sind und bei Inkrafttreten dieser Verordnung den Beruf des Festmachers mindestens fünf Jahre ausüben, kann bis zum 31. Dezember 1983 auf Antrag ein auf Festmacherboote beschränktes Hafenpatent ausgestellt werden. Andere Führer von Festmacherbooten müssen innerhalb der in Satz 1 genannten Frist ein Hafenpatent erwerben.

(4) Führer von Hafenfahrzeugen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 mit einer Maschinenleistung von mehr als 3,68 kW (5 PS) müssen das Hafenpatent nach § 2 Absatz 1 bis zum 30. November 1991 erwerben.

(5) Hafenpatentinhaber, die vor dem 31. Dezember 2009 noch nicht im Besitz eines UKW-Sprechfunkzeugnisses waren, müssen diesen Nachweis bis zum 31. Dezember 2010 erbracht haben.

wird aufgehoben.

11. Die §§ 13 und 14 werden §§ 12 und 13.

ID 230892

ENDE