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Einunddreißigste Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften
Vom 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. Nr. 56 vom 31.12.2013 S. 545)
Artikel 1
(nicht dargestellt)
Artikel 2
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Artikel 3
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Artikel 4
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Auf Grund der §§ 2, 5, 10, 11, 12, 15 und 18 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), in Verbindung mit § 14 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 428), und § 20 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Umweltgebührenordnung
Die Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 544), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Kosten für die erforderliche Ausstattung von Räumen mit Konferenz-Tonanlagen, Telefax- und Telefonanschlüssen, Einsatz von Stenographinnen oder Stenographen, Ordnungsdiensten und Schreibkräften für die Durchführung von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren. | "3. Kosten für die erforderliche Ausstattung von Räumen mit elektronischen Datenverarbeitungs- und Konferenz-Tonanlagen, Telefax und Telefonanschlüssen, Einsatz von Simultan-Dolmetscherinnen und Simultan-Dolmetschern, Ordnungsdiensten und Schreibkräften für die Durchführung von Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren." |
2. In § 5 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1 31,50
Nummer 2 26,50
Nummer 3 21,-
3. In § 10 Absatz 2 wird das Wort "Bescheid" durch das Wort "Gebührenfestsetzungsbescheid" ersetzt.
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
4.1 In Nummer 1.2.14 wird hinter dem Klammerzusatz "(Vorantragskonferenz)" die Textstelle "oder die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 25 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG )" eingefügt.
4.2 In Nummer 1.3.1 wird der Gebührenrahmen "85,-bis 8800,-" durch den Gebührenrahmen "100,- bis 10000,-" ersetzt.
4.3 In Nummer 1.3.14 wird die Textstelle ", die nach § 4 genehmigungsbedürftig sind" gestrichen.
4.4 In Nummer 1.3.14.2 wird der zweite Gebührensatz "1.000,-" durch den Gebührensatz "3.000,-" ersetzt.
Prüfung von Emissionsberichten nach § 5 Absatz 1 des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046),
90,-- bis 180,--
und 1.3.31
Prüfung von Monitoringkonzepten zur Emissionsermittlung (§ 6 Absatz 2 TEHG in Verbindung mit Nummer 4.3 des Anhangs 1 der Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) vom 31. August 2007 (ABl. EU Nr. L 229 S. 1), zuletzt geändert am 16. April 2009 (ABl. EU Nr. L 103 S. 10)
nach Zeitaufwand.
werden gestrichen.
4.6 Die Nummern 1.3.32 und 1.3.33 werden Nummern 1.3.30 und 1.3.31.
4.7 In der neuen Nummer 1.3.30 wird die Textstelle "TEHG" durch die Textstelle "des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200, 3202)," ersetzt.
Stellungnahme nach § 6 Absatz 2 TEHG im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans durch die Deutsche Emissionshandelsstelle
nach Zeitaufwand
wird gestrichen.
4.9 Nummer 1.3.35 wird Nummer 1.3.32.
4.10 In Nummer 2.3.17 wird der Gebührensatz "50,-" durch den Gebührenrahmen "50,- bis 750,-" ersetzt.
4.11 Hinter Nummer 4.10 wird folgende Nummer 4.10.1 eingefügt:
"4.10.1 Zur Abgeltung von Kosten, die durch Beratung im Hinblick auf die Antragstellung und Erörterung für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erheblicher Fragen nach § 2 Absatz 2 9. BImSchV (Vorantragskonferenz) oder die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 25 Absatz 3 VwVfG) entstehen, werden nach Zeitaufwand berechnete Gebühren erhoben, wenn keine Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2.13 zu erheben sind."
4.12 Es wird folgende Nummer 13.8 angefügt:
(Anm. d. Red.: Sinngemäß bei 12.8 eingearbeitet)
"13.8 Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Absätze 1 und 2 und § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550), soweit nicht von der Gebührenfreiheit nach § 12 Nummer 8 umfasst,
je Wohneinheit 100,- bis 800,-".
Auf Grund der §§ 2, 5, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 667), und § 81 Absatz 1 Nummer 6 und Absätze 8 bis 10 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Baugebührenordnung
Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 18. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 535, 555), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absätze 1 und 3 wird jeweils die Zahl "26" durch die Zahl "27" ersetzt.
Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277 Teil 1, Ausgabe Juni 1987 (Amtl. Anz. 1988 S. 2209).
wird gestrichen.
3. In § 4 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Sachverständigen" durch die Wörter "Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren" ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
4.1 In Satz 1 wird das Wort "Sachverständige" durch die Wörter "Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure" ersetzt.
4.2 Satz 2
Satz 1 gilt auch für die Tätigkeiten der Prüfsachverständigen für Bautechnik nach § 13 PVO.
wird gestrichen.
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
5.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.1.1
erster Gebührensatz 17,20
zweiter Gebührensatz 106
Nummer 1.1.2
erster Gebührensatz 11,40
zweiter Gebührensatz 106
Nummer 1.2.1
erster Gebührensatz 13
zweiter Gebührensatz 53
Nummer 1.2.2
erster Gebührensatz 8,70
zweiter Gebührensatz 53
Nummer 1.3.1
erster Gebührensatz 22,20
zweiter Gebührensatz 106
Nummer 1.3.2
erster Gebührensatz 17,30
zweiter Gebührensatz 106
Nummer 1.5
erster Gebührensatz 53
Nummer 1.6
erster Gebührensatz 53
Nummer 1.7
erster Gebührensatz 53
Nummer 1.8.1
erster Gebührensatz 106
Nummer 1.8.2
erster Gebührensatz 53
Nummer 1.9
erster Gebührensatz 106
Nummer 1.11
erster Gebührensatz 53
5.2 In Nummer 1.11 wird im Gebührentatbestand folgender Satz angefügt: " § 12 Absatz 2 Satz 2 GebG findet keine Anwendung."
5.3 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 1.15
erster Gebührensatz 106
Nummer 2.1
erster Gebührensatz 53
Nummer 2.2
erster Gebührensatz 53
Nummer 2.4
erster Gebührensatz 53
zweiter Gebührensatz 1000
Nummer 4.12
10 v.H. der Gebühr nach Nummer 4.1
5.4 Nummer 4.18 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4.18 Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnungen an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können Zuschlag von ...25 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1 | "4.18 Prüfung der Standsicherheit, wenn diese an einem komplexen räumlichen Tragsystem als Gesamtsystem nachgewiesen worden ist als Zuschlag zu Nummer 4.1 25 v.H. der Gebühr nach Nummer 4.1". |
5.5 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 5.1 53
Nummer 5.2.4 53
Nummer 5.3 27
5.6 Hinter Nummer 8.2 wird folgende Nummer 8.3 angefügt:
"8.3 Überwachung und Kontrolle der Prüftätigkeit betreffend Nachweise nach § 68 HBauO von Antragstellerinnen oder Antragstellern nach § 10 PVO im Rahmen des Anerkennungsverfahrens anteilig bis zu 20 v.H. der Gebühr nach den Nummern 4.1 bis 4.18".
5.7 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 9.1
erster Gebührensatz 53
Nummer 9.2
53
Nummer 10.1
erster Gebührensatz 10
Nummer 10.2
erster Gebührensatz 27
zweiter Gebührensatz 53
Nummer 10.3
27
Nummer 12.1
erster Gebührensatz 27
zweiter Gebührensatz 189
Artikel 7
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Artikel 8
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Auf Grund von § 40 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510), geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 210), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Vollstreckungskostenordnung
§ 5 b der Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 18. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 535, 557), wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. In Absatz 1 wird der Gebührensatz "25 Euro" durch den Gebührensatz "33 Euro" ersetzt.
3. Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
"(2) Die Gebühr für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger beträgt 33 Euro.
(3) Die Gebühr für die Einholung einer Auskunft für zusätzliche Informationen bei anderen Stellen im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft beträgt 13 Euro."
Artikel 10
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Artikel 11
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Auf Grund von § 12 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 5. März 2013 (HmbGVBl. S. 82), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Änderung der Hafengebührenordnung
Die Hafengebührenordnung vom 3. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 4), zuletzt geändert am 7. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 193, 20 1), wird wie folgt geändert:
1 § 2 wird wie folgt geändert.
1.1 Absatz 1 Nummer 1
1. die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen nach Anlage 2 Nummern 1 bis 2.1.4 durch Fahrzeuge, die keinem Erwerbszweck dienen (insbesondere Marinefahrzeuge, Fahrzeuge von als gemeinnützig anerkannten Trägern sowie Forschungsschiffe), soweit dort nicht etwas anderes bestimmt ist,
wird gestrichen.
1.2 In Absatz 2 wird die Textstelle " 1," gestrichen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 2
(2) Richtet sich die Gebühr nach Anlage 2 Nummern 1 bis 2.1.4 und 6 nach der Tragfähigkeit von Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern und sind diese nach dem Raumgehalt vermessen oder richtet sich die Gebühr nach dem Raumgehalt und ist das Wasserfahrzeug oder der Schwimmkörper nach der Tragfähigkeit vermessen, so sind 1 m³ Nettoraumgehalt oder 1 ½ m³ Bruttoraumgehalt einer Tonne Tragfähigkeit, eine Nettoraumzahl oder 1 ½ Bruttoraumzahlen drei Tonnen Tragfähigkeit gleichzusetzen.
wird aufgehoben.
2.2 In Absatz 3 wird die Textstelle "2.1.2" gestrichen.
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
3.1 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 2.1.1 80,75
Nummer 2.1.3 51,-
Nummer 2.1.4
erster Gebührensatz 29,75
zweiter Gebührensatz 250,75
Nummer 2.2.1.1
erster Gebührensatz 59,50
zweiter Gebührensatz 59,50
Nummer 2.2.1.4
erster Gebührensatz 93,50
zweiter Gebührensatz 93,50
Nummer 2.2.1.5
erster Gebührensatz 93,50
zweiter Gebührensatz 93,50
Nummer 2.2.5 25,50
Nummer 2.3.2 25,50
Nummer 2.3.3 25,50
Nummer 2.4.4 30,-
3.2 Hinter Nummer 2.4.4 wird folgende Nummer 2.4.4.1 angefügt:
"2.4.4.1 Fischen vom Boot aus in Begleitung eines Fishing-Guides
Ersterlaubnis 300,-
Folgeerlaubnis 30,-
3.3 Nummer 2.4.5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2.4.5 Erlaubnis zum Befahren der Landungsanlagen, Pontons und Zugangsbrücken mit Kraftfahrzeugen oder sonstigen Landfahrzeugen (§ 42 Absatz 1 Nummer 3), bis zu drei Fahrzeugen je Landeanlage sowie bei jeder Änderung je Erlaubnisinhaber
für 1 bis 3 Tage 18,40 für 4 bis 30 Tage 32,40 Jahresgebühr 81,- | "2.4.5 Erlaubnis zum Befahren der Landungsanlagen, Pontons und Zugangsbrücken mit Kraftfahrzeugen oder sonstigen Landfahrzeugen (§ 42 Absatz 1 Nummer 3), je Landeanlage sowie bei jeder Änderung je Erlaubnisinhaber
für bis zu 30 Tage 39,95 Jahresgebühr 284,75". |
3.4 In den nachstehend genannten Nummern treten an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:
Nummer 2.4.5.1 39,95
Nummer 2.6.2 25,50
Nummer 2.6.3.1 25,50
3.5 Nummer 4
4. Sicherheitszuschlag für Fahrgastschiffe einschließlich Hochgeschwindigkeits- in der Auslandsfahrt, je Passagier 1,-Mit der Gebühr sind die Aufstellung von mobilen Zäunen und die Bewachung des Sicherheitsbereiches gemäß den Anforderungen des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) abgegolten.
wird gestrichen.
4. Die Nummern 1 bis 2.1.4 der Anlage 2
Nummer | Gebührentatbestand | Gebührensatz in Euro |
1 | Hafenjahresgebühr | |
1.1 | Für die Benutzung des Hamburger Hafens, der Bille und ihrer Kanäle unterhalb des Billeschöpfwerkes und der Häfen Oortkaten und Zollenspieker durch überwiegend im Hafen verwendete oder stationierte Wasserfahrzeuge mit Maschinenantrieb ist eine Hafenjahresgebühr zu zahlen Fahrzeuge | |
1.1.1 | bis 50 t Tragfähigkeit (Schlepper bis 180 kW) | 139,60 |
1.1.2 | bis 100 t Tragfähigkeit (Schlepper bis 550 kW) | 279,30 |
1.1.3 | über 100 t Tragfähigkeit (Schlepper über 550 kW) | 418,90 |
1.1.4 | die nicht vermessen sind | 139,60 |
1.2 | Bei Fahrzeugen, die regelmäßig Hafenlotsen unentgeltlich an und von Bord von Seeschiffen befördern, ermäßigt sich die Hafenjahresgebühr um 20 vom Hundert. | |
1.3 | Die Hafenjahresgebühr wird nicht erhoben für Fahrzeuge, die ausschließlich im gewerblichen Fährdienst eingesetzt sind, sowie für die in Nummer 2.1.2 genannten Fahrzeuge. | |
2 | Anlegegebühr | |
2.1 | Unmittelbare oder mittelbare Benutzung von öffentlichen Landungsanlagen durch Wasserfahrzeuge | |
2.1.1 | See- und Binnenschiffe mit Ausnahme der in Nummern 1.1 bis 1.3 genannten Fahrzeuge je angefangene 8 Stunden | |
2.1.1.1 | an den staatlich verwalteten Kaistrecken | |
je angefangene 100 BRZ | 1,23 | |
mindestens | 11,70 | |
Diese Gebühr gilt auch für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge. | ||
2.1.1.2 | Bei Fischereifahrzeugen mit ausschließlich eigenem Fang wird für die Benutzung der Landeanlage Altona an Fischmarkttagen und am Tage davor eine Gebühr in Höhe der Hälfte des Gebührensatzes der Nummer 2.1.1.1 erhoben. | |
2.1.2 | Fahrzeuge, die in der Hafenrundfahrt, in der Hafenbesichtigungsfahrt, im Elbeverkehr und im Seebäderdienst Fahrgäste gegen Entgelt befördern, nach der zugelassenen Personenzahl je Person | |
Einzelgebühr | 0,39 | |
Jahresgebühr | 6,85 | |
Maßgebend für die Berechnung ist die Vermessung für das Fahrtgebiet, in dem das Fahrzeug vorwiegend verkehrt. Für die Hafenvermessung ist maßgebend der Geltungsbereich nach § 1 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes. Die Einzelgebühr wird - unabhängig vom Umfang der Benutzung - für jedes Fahrzeug nur einmal täglich erhoben. | ||
2.1.3 | Schiffe, die von öffentlichen Landungsanlagen Probefahrten ausführen, können nach Rückkehr unentgeltlich anlegen. | |
2.1.4 | Eine Gebühr wird nicht erhoben bei Seeschiffen, die auf Grund einer Entscheidung der Hamburg Port Authority zeitlich begrenzt (bis zu 4 Stunden) an einem öffentlichen Liegeplatz anstelle des eigentlich anzulaufenden Liegeplatzes anlegen müssen. |
werden aufgehoben.
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 12 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) In Artikel 1 § 9 Nummer 1 treten die Nummern 1 bis 7.1.1 und 7.2 bis 11 der Anlage A der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung am 1. August 2014 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2014 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
ENDE