ZustVO-Verkehr - Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr
- Niedersachsen -
Vom 25. August 2014
(Nds.GVBl. 17 vom 02.09.2014 S. 250; 08.07.2015 S. 155 15; 27.03.2016 S. 73 16; 06.02.2017 S. 17 17; 13.01.2018 S. 2 18; 05.03.2021 S. 92 21; 03.09.2022 S. 520 22; 16.08.2024 Nr. 70 24; 29.08.2024 Nr. 77 24a i.K.)
Gl.-Nr.: 20120
Neubekanntmachung
Erster Abschnitt
Straßenverkehr
§ 1 Aufgaben nach dem Straßenverkehrsgesetz 15 18 21
(1) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Anerkennung von Qualitätssicherungssystemen nach § 4a Abs. 8 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), in Verbindung mit § 43a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905).
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für
- die Entgegennahme von Teilnahmebescheinigungen nach § 2a Abs. 7 Satz 6 und § 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 StVG,
- Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 StVG,
- die Entgegennahme von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 4 Abs. 8 StVG,
- die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nach § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG,
- Seminarerlaubnisse nach § 4a Abs. 3 Satz 1 StVG und die Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 4a Abs. 3 Satz 3 StVG,
- die Überwachung der Durchführung verkehrspsychologischer Teilmaßnahmen nach § 4a Abs. 8 StVG,
- die Anordnung der Tilgung von Eintragungen nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG,
- die Entgegennahme von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 29 Abs. 7 Sätze 2 und 3 StVG,
- die Entgegennahme von Bescheinigungen nach § 65 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a Satz 1 StVG,
- Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 65 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. e StVG.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nrn. 2 und 3 ist der Landkreis Emsland in Niedersachsen zuständig für Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 StVG gegenüber Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführern mit einer ausländischen Fahrerlaubnis und Wohnsitz in Tschechien, Kroatien, Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Kosovo oder Slowenien, die in Deutschland weder einen Wohn- noch einen Aufenthaltsort haben, und für die Entgegennahme von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 4 Abs. 8 StVG, die diesen Personenkreis betreffen.
(4) Den Gemeinden wird die Ermächtigung übertragen, Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 5a Sätze 1 bis 4, Abs. 6 Sätze 1 bis 3, auch in Verbindung mit Abs. 7, StVG zu erlassen. Der Erlass der Gebührenordnungen gehört zum übertragenen Wirkungskreis.
§ 2 Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Ordnung
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für
- für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel,
- die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367),
- Erlaubnisse für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz nach § 44 Abs. 5 Halbsatz 2 StVO, ausgenommen für Bundesautobahnen und für die Bundesstraße 322 in der Gemeinde Stuhr zwischen der Kreuzung mit der Landesstraße 336 einschließlich der nördlichen Anschlussrampen der Anschlussstelle Groß Mackenstedt der Autobahn 28 und der Gemeindegrenze zur Stadt Delmenhorst,
- die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO für bestimmte Einzelfälle
- für die Benutzung von Kraftfahrstraßen entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 StVO durch Kraftfahrzeuge des Schaustellergewerbes, deren durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 60 km/h beträgt,
- von dem Verbot der Werbung und Propaganda außerhalb geschlossener Ortschaften nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO für Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Niedersächsischen Landtag und zu den nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz durchzuführenden Wahlen, jedoch nicht für Bundesautobahnen und die Bundesstraße 322 in der Gemeinde Stuhr zwischen der Kreuzung mit der Landesstraße 336 einschließlich der nördlichen Anschlussrampen der Anschlussstelle Groß Mackenstedt der Autobahn 28 und der Gemeindegrenze zur Stadt Delmenhorst,
- von Park- und Halteverboten für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte.
(2) Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern überträgt der Landkreis auf Antrag die Zuständigkeit für
- die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 2 StVO,
- die Anordnung von Maßnahmen nach § 45 StVO, ausgenommen die Anordnung flächendeckender Fahrverbote nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO und die Anordnung von Maßnahmen nach § 45 Abs. 8 StVO,
- die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 StVO,
in Bezug auf Gemeindestraßen im Sinne des § 47 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG), auf sonstige öffentliche Straßen im Sinne des § 53 NStrG oder auf Verkehrsflächen, die straßenrechtlich nicht öffentliche Straßen, jedoch straßenverkehrsrechtlich öffentliche Verkehrsflächen sind. Sinkt die Einwohnerzahl unter 10.001, so bleibt die Übertragung der Aufgaben unberührt. 3Auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde mit 10.000 oder weniger Einwohnerinnen und Einwohnern kann das für Verkehr zuständige Ministerium die Aufgaben nach Satz 1 auf diese übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe gewährleistet ist und der Landkreis zugestimmt hat. Das für Verkehr zuständige Ministerium hebt die Übertragung auf, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.
(3) Die Gemeinden nehmen die Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde wahr, soweit Maßnahmen zur Entfernung von Fahrzeugen wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften erforderlich sind.
§ 3 Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 18
(1) Abweichend von § 70 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 28. April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3723), ist vor der Genehmigung einer Ausnahme von den § § 32, 32d, 33 und 34 StVZO die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr anzuhören.
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für
- die Anerkennung von Fahrtschreiberherstellern und Kontrollgeräteherstellern nach § 57b Abs. 3 Satz 1 StVZO sowie von Fahrzeugherstellern und Fahrzeugimporteuren nach § 57b Abs. 4 StVZO, jeweils in Verbindung mit der Anlage XVIIIc zu § 57b Abs. 3 und 4 StVZO, sowie die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach Nummer 6 der Anlage XVIIIc zu § 57b Abs. 3 und 4 StVZO,
- die Anerkennung von Fahrzeugherstellern, Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern und Beauftragten der Hersteller nach § 57d Abs. 1 StVZO sowie die Aufsicht nach § 57d Abs. 9 StVZO über die Inhaber der Anerkennung,
- die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVZO, wobei das Benehmen der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr erforderlich ist, wenn die Genehmigung erteilt werden soll, ohne dass vom für Verkehr zuständigen Ministerium allgemein festgelegte Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen,
- die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs nach § 31a Abs. 1 StVZO.
§ 4 Aufgaben nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für Einzelgenehmigungen nach § 13 Abs. 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872).
§ 5 Aufgaben nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Anordnung von Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772).
§ 6 Aufgaben nach dem Bundesfernstraßengesetz
Die Gemeinden sind zuständig für die Aufgaben der Straßenbaubehörden für Ortsdurchfahrten von Bundesfernstraßen, soweit sie nach § 5 Abs. 2, 2 a oder 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) Träger der Straßenbaulast sind. Gemeinden, die nach § 5 Abs. 2 oder 2 a FStrG Träger der Straßenbaulast sind, sind auch zuständig für
- Zustimmungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, FStrG,
- Genehmigungen nach § 9 Abs. 5 FStrG,
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG.
§ 7 Aufgaben nach der Fahrerlaubnis-Verordnung 15 18
(1) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für
- die Anerkennung der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihrer Begutachtungsstellen nach § 66 Abs. 1 FeV,
- die Anerkennung von Trägern, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung durchführen, nach § 70 Abs. 1 FeV,
- die Anerkennung von Trägern einer unabhängigen Stelle nach § 71a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 71b, FeV sowie den Widerruf der Anerkennung nach § 71a Abs. 6, auch in Verbindung mit § 71b, FeV.
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für
- die Anerkennung von Kursleiterinnen und Kursleitern für besondere Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 FeV und die Aufsicht über die Durchführung dieser Seminare,
- die Entscheidung über die Geeignetheit von Methoden und Medien nach § 42 Abs. 2 Satz 4 FeV,
- die Entgegennahme von Teilnahmebescheinigungen nach § 44 Abs. 1 FeV,
- die Bestimmung einer geeigneten Stelle, die die nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen erforderlichen Ortskenntnisse bescheinigt,
- Maßnahmen nach § 67 FeV, soweit nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 5 FeV Befugnisse auf die Landesinnung der Augenoptiker und Optometristen in Niedersachsen und Bremen übertragen sind,
- die Anerkennung von Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe durchführen, nach § 68 Abs. 1 FeV und die Aufsicht nach § 68 Abs. 2 Satz 6 FeV über die Inhaber der Anerkennung,
- die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater (§ 71 Abs. 5 FeV),
- die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 FeV, wobei die Zustimmung des für Verkehr zuständigen Ministeriums erforderlich ist, wenn die Genehmigung erteilt werden soll, ohne dass vom für Verkehr zuständigen Ministerium allgemein festgelegte Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen.
§ 8 Aufgaben im Fahrlehrwesen 15 18 21
(1) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig
- für die folgenden Aufgaben nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784):
- die Anerkennung von Berufsverbänden zur Durchführung von Einweisungsseminaren nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FahrlG,
- die Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach § 36 FahrlG,
- die Anerkennung nach § 45 Abs. 3 Satz 3 FahrlG von Trägern der Kurse nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FahrlG,
- die Anerkennung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FahrlG für die Durchführung von Einweisungslehrgängen,
- die Anerkennung von Trägern nach § 48 FahrlG für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen,
- die Überwachung nach § 51 FahrlG der Fahrlehrerausbildungsstätten, der Träger von Einweisungsseminaren nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FahrlG, der Träger von Einweisungslehrgängen nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FahrlG und der Träger von Lehrgängen nach § 53 Abs. 1 bis 3 FahrlG,
- die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems nach § 51 Abs. 7 Satz 1 FahrlG,
- die Anerkennung der Träger von Lehrgängen nach § 53 Abs. 10 FahrlG,
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 FahrlG von den Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1, nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 und nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 FahrlG,
- für die folgenden Aufgaben nach der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42):
- die Berufung der Mitglieder des bei ihr eingerichteten Prüfungsausschusses für die Fahrlehrerprüfung nach § 3 Abs. 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung und die Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds,
- die Zustimmung nach § 6 Satz 3 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung,
- für die folgenden Aufgaben nach der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15):
- die Genehmigung von Ausbildungsplänen nach § 2 Abs. 1 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung sowie die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung,
- die Genehmigung von Ausbildungsplänen nach § 4 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung und
- für die folgenden Aufgaben nach der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2):
- Gestattungen nach § 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz,
- die Anerkennung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 14 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz und
- die Genehmigung von Rahmenlehrplänen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz.
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Durchführung des Fahrlehrergesetzes und der auf diesem beruhenden Verordnungen, soweit nicht nach Absatz 1 die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zuständig ist. Auf Antrag einer großen selbständigen Stadt oder einer selbständigen Gemeinde kann das für Verkehr zuständige Ministerium die Aufgaben nach Satz 1 auf den Landkreis übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe gewährleistet ist und der Landkreis zugestimmt hat. Das für Verkehr zuständige Ministerium hebt die Übertragung auf, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.
§ 9 Aufgaben nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz
Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für
- die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den §§ 1 bis 9 des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG) vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
- die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen nach den §§ 10 bis 14 KfSachvG,
- die Genehmigung von Ausnahmen nach § 17 Abs. 1 KfSachvG.
§ 10 Aufgaben nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung 15 17 21
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für
- die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Abs. 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575),
- den Widerruf der Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 10 Abs. 1 und 2 BKrFQG,
- die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte nach § 10 Abs. 4 BKrFQG und
- die Überwachung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 11 BKrFQG.
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für
- das Ausstellen von Fahrerqualifizierungsnachweisen nach § 7 Abs. 1 BKrFQG,
- die Datenübermittlungen nach § 15 und § 18 Abs. 1 und 2 BKrFQG und
- die Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Ausbildungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 5 und die Anrechnung anderer spezieller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 4 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905).
(3) Auf Antrag einer großen selbständigen Stadt oder einer selbständigen Gemeinde kann das für Verkehr zuständige Ministerium die Aufgaben nach Absatz 1 auf den Landkreis übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe gewährleistet ist und der Landkreis zugestimmt hat. Das für Verkehr zuständige Ministerium hebt die Übertragung auf, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.
Zweiter Abschnitt
Eisenbahnwesen und Seilbahnwesen
§ 11 Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen 16
Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 658), geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 288).
§ 12 Aufgaben nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz 16 24
(1) Die LEA Gesellschaft für Landeseisenbahnaufsicht mbH, im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen unter HRB 51118, ist zuständig für
- die Eisenbahnaufsicht nach § 5 Abs. 1 und § 5a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), für die Überwachung der Beachtung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der folgenden darauf beruhenden Verordnungen, mit Ausnahme der Beachtung der §§ 6 bis 6h und 10 bis 14c AEG:
- Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479),
- Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 519 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
- Eisenbahn-Signalordnung 1959 vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021, 1022), zuletzt geändert durch Artikel 517 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 14. Dezember 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 756),
- die Erlaubnis nach § 7f Abs. 1 AEG,
- die Entgegennahme von Anzeigen nach § 7f Abs. 3 AEG in Bezug auf wesentliche Änderungen, die die Anforderungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und der in Nummer 1 Buchst. a bis e genannten Verordnungen betreffen, sowie
- die Ausnahmen, Erlaubnisse, Entscheidungen, Genehmigungen und Zustimmungen nach den in Nummer 1 Buchst. a bis e genannten Verordnungen,
soweit nach § 5 Abs. 1 a Nr. 2, Abs. 1 b und 1 c AEG das Land zuständig ist. Die LEA Gesellschaft für Landeseisenbahnaufsicht mbH unterliegt bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 der Fachaufsicht des für Verkehr zuständigen Ministeriums.
(2) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die Eisenbahnaufsicht mit Ausnahme der Eisenbahnaufsicht, für die nach Absatz 1 eine andere Regelung getroffen ist, sowie für die Genehmigungen nach den §§ 6 und 12 AEG, für den Widerruf der Genehmigung nach § 6g AEG und die Entscheidungen nach den §§ 11 und 13 Abs. 4 AEG, soweit nach § 5 Abs. 1 a Nr. 2, Abs. 1 b und 1 c AEG das Land zuständig ist.
(3) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Durchführung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach den §§ 18 und 18b AEG für die Bauvorhaben nichtbundeseigener Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs.
(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Durchführung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach den § § 18 und 18b AEG für die Bauvorhaben nichtbundeseigener Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs.
§ 13 Aufgaben nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr
Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Verordnung nach § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr vom 29. Januar 1976 (BGBl. I S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 301 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).
Dritter Abschnitt
Luftverkehr
§ 14 Aufgaben nach dem Luftverkehrsgesetz 24
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die folgenden, nach § 31 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), dem Land obliegenden Aufgaben:
- die Genehmigung der Flughäfen Braunschweig-Wolfsburg und Hannover-Langenhagen sowie die Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnungen dieser Flughäfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG),
- die Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung der in Nummer 1 genannten Flughäfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 5 LuftVG),
- die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, die auf den in Nummer 1 genannten Flughäfen stattfinden oder von ihnen ausgehen (§ 31 Abs. 2 Nr. 12 LuftVG),
- die Erlaubnis zum Starten und Landen auf den in Nummer 1 genannten Flughäfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 13 LuftVG),
- die Mitwirkung bei der Bestimmung der Koordinierungseckwerte (§ 31 Abs. 2 Nr. 15 LuftVG),
- die Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums, wenn die in Nummer 1 genannten Flughäfen betroffen sind (§ 31 Abs. 2 Nr. 16 LuftVG),
- die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 6 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 LuftVG),
- die Ausübung der Luftaufsicht auf den in Nummer 1 genannten Flughäfen (§ 31 Abs. 2 Nr. 18 LuftVG).
(2) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig
- für die nach § 31 Abs. 2 LuftVG dem Land obliegenden Aufgaben, soweit diese nicht nach Absatz 1 dem für Verkehr zuständigen Ministerium übertragen worden sind,
- die Aufgaben der Planfeststellungsbehörde nach § 10 Abs. 1 Satz 3 LuftVG und der Anhörungsbehörde (§ 10 Abs. 2 LuftVG).
§ 15 Aufgaben nach dem Luftsicherheitsgesetz und der Luftsicherheits-Schulungsverordnung 24
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist in Bezug auf den Flughafen Hannover-Langenhagen zuständig für die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2). Sie ist zudem zuständige Luftsicherheitsbehörde des Landes nach § 9 der Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 6. Juli 2023 (BGBl 2023 I Nr. 193).
(2) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die nach § 16 Abs. 2 LuftSiG dem Land obliegenden Aufgaben, soweit diese nicht nach Absatz 1 dem für Verkehr zuständigen Ministerium übertragen worden sind.
Vierter Abschnitt
Personenbeförderung
§ 16 Aufgaben nach dem Personenbeförderungsgesetz und den aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes erlassenen Verordnungen 16 22
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für
- die Entscheidung nach § 10 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),
- die Benennung der Genehmigungsbehörde nach § 11 Abs. 3 Satz 2 und die Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 PBefG,
- die Entscheidungen nach § 29 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1, PBefG,
- die Entscheidungen nach § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, PBefG, wenn es um die Benutzung oder Kreuzung von Bundesstraßen oder Landesstraßen einschließlich der Ortsdurchfahrten geht, für welche der Bund oder das Land die Straßenbaulast tragen,
- die Ermächtigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 PBefG.
(2) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für
- die Genehmigung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom November 2007 (BGBl. I S. 2569),
- die Planfeststellung nach § 29 Abs. 1 PBefG,
- die Entscheidung nach § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, PBefG, soweit nicht das für Verkehr zuständige Ministerium zuständig ist.
(3) Die LEA Gesellschaft für Landeseisenbahnaufsicht mbH, im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen unter HRB 51118, ist zuständig für die technische Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG; ausgenommen sind die in § 54 Abs. 1 Satz 5 PBefG genannten Aufgaben. Die LEA Gesellschaft für Landeseisenbahnaufsicht mbH unterliegt bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 der Fachaufsicht des für Verkehr zuständigen Ministeriums.
(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig
- in Bezug auf den Gelegenheitsverkehr nach den §§ 47 bis 50 PBefG
- für die Aufgaben der Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz und den aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes erlassenen Verordnungen und
- für die Genehmigung nach § 52 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Satz 1, PBefG,
- für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefG für den Gelegenheitsverkehr nach den §§ 47 bis 50 PBefG,
- für die Verordnungen nach § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG und nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PBefG.
Fünfter Abschnitt
Güterbeförderung
§ 17 Aufgaben nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
(1) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Durchführung des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 8 a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), soweit nicht die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte zuständig sind.
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für
- die Erlaubnis nach § 3 GüKG,
- die Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. EU Nr. L 300 S. 72) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1395), und die Aufgaben der Lizenzbehörde nach der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr.
§ 18 Aufgaben im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter 18 24a
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für Allgemeinverfügungen nach § 35a Abs. 3 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227).
(2) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für
- die Zulassung von Ausnahmen im Straßenverkehr nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB,
- die Zulassung von Ausnahmen für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB,
- die Zuordnung von Straßentunneln ab einer Länge von 400 m zu einer Tunnelkategorie nach Unterabschnitt 1.9.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II S. 1489; 1970 II S. 50) in der Fassung der Anlagen A und B vom 17. April 2015 (BGBl. II S. 504), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 2017 (BGBl. II S. 1378).
(3) Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und in seinem Aufsichtsbereich das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie sind zuständig für
- die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), innerhalb eines Betriebsgeländes, jedoch nicht innerhalb von Betriebsgeländen in Häfen,
- die Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568),
- die Marktüberwachung in Bezug auf übrige ortsbewegliche Druckgeräte nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474).
(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 GGBefG auf der Straße und den Schienenstrecken der nichtbundeseigenen Eisenbahnen außerhalb von Betriebsgeländen.
(5) Die Polizeibehörden sind bei der Durchführung von Verkehrskontrollen nach § 36 Abs. 5 StVO auch für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße nach den §§ 8 und 9 GGBefG zuständig.
§ 19 Aufgaben nach dem ATP-Übereinkommen
Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für
- die Bestimmung und Anerkennung von Prüfstellen nach Anlage 1 Anhang 1 Ziffer 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderung zu verwenden sind (ATP), vom 26. April 1974 (BGBl. II S. 565), zuletzt geändert durch die Änderungen vom 19. Dezember 2003 (BGBl. 2005 II S. 1194),
- die Bestimmung der Anwendung von Prüfverfahren und die Beauftragung von Sachverständigen nach Anlage 1 Anhang 2 Ziffern 29 und 49 ATP.
Sechster Abschnitt
Ausschluss von Zuständigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 20 Ausschluss der Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden 16 24 24a
(1) Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen für
- die Aufgaben nach § 1 Abs. 2,
- die Anordnung flächendeckender Fahrverbote nach § 45 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung,
- die Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, wobei der Landkreis die Aufgaben nach diesen Verordnungen auf Antrag einer großen selbständigen Stadt oder einer selbständigen Gemeinde ganz oder teilweise übertragen kann, wenn in deren Gebiet mindestens 10.000 Kraftfahrzeuge registriert sind und die Übertragung der ortsnäheren Aufgabenwahrnehmung dient,
- die Aufgaben nach der Fahrerlaubnis-Verordnung,
- die Aufgaben nach § 10 Abs. 2,
- die Aufgaben nach § 12 Abs. 4,
- die Aufgaben der Anforderungsbehörden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), in Bezug auf die in den § § 1 und 2 Abs. 1 Nr. 5 der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung vom 12. Juni 1989 (BGBl. I S. 1088), zuletzt geändert durch Artikel 370 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), genannten Fälle,
- die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 und § 7 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795), zuletzt geändert durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
- die Aufgaben nach den §§ 13 und 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 693), in Bezug auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529), zuletzt geändert durch Artikel 493 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), genannten Fälle.
(2) Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen für
- die Aufgaben nach § 16 Abs. 4,
- die Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und
- die Aufgaben nach § 18 Abs. 4.
§ 20a
Sind durch Vereinbarung nach § 6 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 471), Zuständigkeiten abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 oder § 8 Abs. 2 Satz 1 geregelt, so gilt die Vereinbarung über den 31. Dezember 2012 hinaus fort, es sei denn, dass eine beteiligte Kommune bis zum 30. November 2012 gegenüber dem für Verkehr zuständigen Ministerium schriftlich widerspricht. 2Für die fortgeltenden Vereinbarungen gilt § 2 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.
§ 21 Aufhebung und Änderung von Verordnungen *
§ 22 Inkrafttreten **
Diese Verordnung tritt am 15. August 2009 in Kraft.
.
| Anlage 1 24a (aufgehoben) |
.
| Anlage 2 24a (aufgehoben) |
______________
*) Diese Vorschrift der Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 3. August 2009 (Nds. GVBl. S. 316, 329) wird hier nicht abgedruckt.
**) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 3. August 2009 (Nds. GVBl. S. 316, 329); der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Verordnungen.
_______________
Neubekanntmachung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr
Vom 25. August 2014
(Nds. GVBl. Nr. 17 vom 02.09.2014 S. 250)
Aufgrund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr vom 22. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 222) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) vom 3. August 2009 (Nds. GVBl. S. 316, 329) in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung
- des Artikels 2 der Verordnung vom 8. November 2012 (Nds. GVBl. S. 436),
- des Artikels 2 der Verordnung vom 14. November 2012 (Nds. GVBl. S. 444),
- der Verordnung vom 28. November 2012 (Nds. GVBl. S. 530) und
- des Artikels 1 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 222)
bekannt gemacht.
Die Verordnungen wurden erlassen
zu 1.: | aufgrund des Artikels I § 5 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 59), |
zu 2.: | aufgrund des Artikels I § 5 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 59),
des § 17 Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), und
des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (BGBl. I S. 1844), |
zu 3.: | aufgrund des Artikels I § 5 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 59), und
des § 17 Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), |
zu 4.: | aufgrund des Artikels I § 5 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 59)
des § 1 Buchst. b des Gesetzes über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe-, Umwelt- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 26. April 1965 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 24),
des § 97 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 158),
des § 70 Abs. 5 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348), und
des § 17 Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 307). |
| ENDE | |