Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

RuhrSchVO - Ruhrschifffahrtsverordnung
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ruhrschifffahrt

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 22. Juli 2024
(Abl. Reg. Ddf. Nr. 31 vom 31.07.2024 S. 265)


Aufgrund des § 118 Absatz 2 Ziffer 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) vom 25. Juni 1995 (GV.NRW.S.926), der Verordnung über die Schiffbarkeit von Gewässern vom 07. September 2009 (GV.NRW.S515), des § 27 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 13. Mai 1980 und § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.602) in der jeweils gültigen Fassung wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt im Sinne des § 118 Absatz 1 LWG in Verbindung mit der Verordnung über die Schiffbarkeit von Gewässern vom 07. September 2009 für die Schifffahrt auf der Ruhr von km 12,21 oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim an der Ruhr bis Ruhr-km 41,40.

§ 2 Gültigkeit anderer Vorschriften

(1) Auf der in § 1 bezeichneten Ruhrstrecke finden der Erste und der Dritte Teil der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) sowie die Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzungen von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffspersonalverordnung - BinSchPersV), die Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung - BinSchSpr-FunkV), die Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (KlFzKV-BinSch) und die Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung, sofern in speziellen Vorschriften (Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Mieten von Kleinfahrzeugen auf der Ruhr - MietbootVO Ruhr -, Fahrgastschifffahrt- und Fährverordnung Ruhr - FSchFVO Ruhr-, Schleusenverordnung Ruhr - SchleuVO Ruhr -) für die Ruhr nichts anderes geregelt ist.

(2) Die Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschifffahrtsstraßen (SpFV) gilt mit der Maßgabe, dass zum Führen eines Sportbootes auf der Ruhr Personen ab 16 Jahren keiner Fahrerlaubnis bedürfen, soweit das Sportboot

  1. Keine Antriebsmaschine hat oder
  2. mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 Kilowatt beträgt.

Bei einer größeren Nutzleistung als 3,68 Kilowatt ist für das Führen eines Sportbootes mit Antriebsmaschine auf der Ruhr eine Fahrerlaubnis entsprechend § 3 Abs. 1 SpFV erforderlich.

§ 2a Befreiungen

(1) Für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben sind die Bediensteten der Bezirksregierung Düsseldorf, des Ruhrverbandes und der Wasserschutzpolizei sowie deren Fahrzeuge von den Bestimmungen dieser Vorschrift und der in § 2 genannten Vorschriften befreit. Hierbei ist gebührende Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu nehmen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch andere, geeignete Maßnahmen herzustellen.

(2) Dies gilt auch für Wasserfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft im Rettungseinsatz.

(3) § 1.24 BinSchStrO findet keine Anwendung.

(4) Für das Führen von Gewässerunterhaltungsfahrzeugen gelten abweichend von den Bestimmungen der Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzungen von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffspersonalverordnung - BinSchPersV) für die Bediensteten der Bezirksregierung Düsseldorf, des Ruhrverbandes und der Rheinisch-Westfälischen Wasserwerksgesellschaft mbH auch die Bestimmungen der §§ 11 bis 14 der Fahrgastschiff- und Fährverordnung als Befähigungsnachweis.

§ 3 Fahrrinne

(1) Beim Befahren der Ruhr ist die in ihrer seitlichen Begrenzung durch rote und grüne Tonnen gekennzeichnete Fahrrinne einzuhalten. Fehlt an einzelnen Stellen eine Tonnenreihe oder eine Einzeltonne, so reicht die Fahrrinne an dieser Stelle bis zum Ufer. Ein Sicherheitsabstand von 5 m bis zum Ufer ist einzuhalten.

(2) Das Fahren außerhalb der ausgetonnten Fahrrinne ist nur Kleinfahrzeugen auf eigene Gefahr gestattet.

(3) Segelnde Fahrzeuge dürfen die ausgetonnte Fahrrinne nur auf dem kürzesten Weg queren, nicht aber darin entlang segeln.

(4) In der Zeit vom 15. Oktober bis zum 15. April jeden Jahres werden die Tonnen zur Begrenzung der Fahrrinne eingezogen. Während dieser Zeit darf die Ruhr auf eigene Gefahr befahren werden, soweit sich aus dem Folgenden nicht etwas anderes ergibt.

§ 4 Besonderheiten der Fahrrinne

(1) Der Oberkanal der Schleuse Mülheim von Ruhr-km 12,40 bis zur Abzweigung des Oberkanals zum Kraftwerk Kahlenberg bei Ruhr-km 12,90 darf nur von Fahrzeugen befahren werden, die geschleust werden sollen oder eine Ausnahmegenehmigung besitzen. Fahrzeuge mit einem festen Liegeplatz in diesem Bereich sind von diesem Verbot insoweit ausgenommen.

(2) An dem massiven Leitwerk in Mülheim zwischen Ruhr-km 13,60 bis Ruhr-km 13,80 hat die Berg- und Talfahrt jeweils in Fahrtrichtung rechts vorbeizufahren. Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb haben in der Talfahrt jedoch links am Leitwerk außerhalb der ausgetonnten Fahrrinne vorbeizufahren. § 10 Absatz 1 Satz 1 hat hier keine Gültigkeit.

2. Abschnitt
Anforderungen an Fahrzeuge

§ 5 Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung sowie Abmessung der Fahrzeuge

(1) Für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf Landeswasserstraßen sowie das Verfahren für deren technischen Zulassung zum Verkehr ist die BinSchUO vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der BinSchUO beziehen.

(2) Die maximalen Abmessungen eines Fahrzeuges dürfen einen Tiefgang von 1,70 m, eine Länge von 38 m und eine Breite von 5,20 m nicht überschreiten. Zwischen Ruhr-km 37,05 (Kampmanns Brücke) und Ruhr-km 41,40 dürfen die Fahrzeuge einen maximalen Tiefgang von 1,30 m haben.

§ 6 Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge

(1) Kleinfahrzeuge auf der Ruhr sind kennzeichnungspflichtig.

Kleinfahrzeuge sind Wasserfahrzeuge im Sinne des § 1 Nr. 2 KlFzKV-BinSch.

(2) Es gelten die Bestimmungen der KlFzKV-BinSch.

(3) Die Bezirksregierung Düsseldorf kann auf Antrag des Eigentümers ein Kleinfahrzeug nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d KlFzKV-BinSch, das nur für eine Überführungsfahrt vorübergehend mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 2,21 kW ausgerüstet wird, von der Führung eines Kennzeichens befreien.

(4) Der Eigentümer eines Kleinfahrzeuges kann bei der Bezirksregierung Düsseldorf ein amtliches Kennzeichen beantragen.

Der Antrag muss enthalten:

  1. Angaben über den Eigentümer:
    1. bei natürlichen Personen:
      Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Anschriften,
    2. bei juristischen Personen und Behörden:
      Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Sitzes sowie einen benannten Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und
    3. bei Vereinigungen:
      ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und Name der Vereinigung;
  2. die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen;
  3. Angaben über das Fahrzeug:
    1. die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff;
    2. das Baujahr;
    3. die Breite und Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet;
    4. den Hersteller, das Fabrikat und die Baunummer oder die internationale Bootsidentifizierungsnummer, soweit diese am Schiffskörper fest angebracht ist;
    5. die Motornummer (Seriennummer), den Hersteller, das Fabrikat und die Motorleistung in kW, bei Innenbordmotoren mit Z-Antrieb - soweit vorhanden - auch die Seriennummer des Antriebs;
    6. bei Eigentumsänderung das bisherige Kennzeichen;
    7. sonstige für die Identität wesentliche Merkmale, zum Beispiel die Wasserverdrängung oder die Antriebsart.
  4. Im Falle eines Eigenbaues ist von diesem mindestens ein Foto vorzulegen. Die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere zusätzliche Fotos oder Konstruktionszeichnungen, kann verlangt werden. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit natürliche Personen betroffen sind, durch Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses nachzuweisen; im Übrigen sind die Angaben glaubhaft zu machen. Der Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses stehen bei schriftlicher Antragstellung die Beifügung einer Kopie oder bei elektronischer Antragstellung die qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz gleich.
  5. Bei einem Kleinfahrzeug, das auch § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605) unterliegt und als
    1. Sportboot nach dem 15. Juni 1996,
    2. Wassermotorrad nach dem 31. Dezember 2005

    erstmals auf dem Markt der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist, ist über die Angaben nach Absatz 2 hinaus die Kopie der Konformitätserklärung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der eingangs genannten Verordnung vorzulegen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist die Kopie der Konformitätserklärung nur für Sportboote vorzulegen, die in einem der am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen Staaten nach dem 30. April 2004 in Verkehr gebracht worden sind.

(5) Zuteilung des Kennzeichens, Ausstellung des Ausweises

  1. Die Bezirksregierung Düsseldorf teilt das amtliche Kennzeichen zu. Kennzeichen können auf Antrag auch befristet oder als Wechselkennzeichen für Probe-, Vorführ- oder Überführungsfahrten mit der Auflage zugeteilt werden, ein Fahrtenbuch zu führen.
  2. Die Bezirksregierung Düsseldorf stellt dem Eigentümer einen Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen nach dem Muster der Anlage 1 aus.
  3. Die in § 5 KlFzKV-BinSch genannten Organisationen teilen das amtlich anerkannte Kennzeichen zu. Der Internationale Bootsschein gilt als Ausweis im Sinne des § 5 KlFzKV-BinSch.
  4. Ist ein Ausweis unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhandengekommen, stellt die ausstellende Stelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufgefundener Ausweis ist der ausstellenden Stelle unverzüglich zurückzugeben oder ihr zur Entwertung vorzulegen.

(6) Der Nachweis der Kennzeichnung ist mitzuführen.

Daneben gelten die in der KlFzKV-BinSch genannten amtlichen bzw. amtlich anerkennten Kennzeichen.

(7) Änderungen

Der Eigentümer hat der Bezirksregierung Düsseldorf unverzüglich mitzuteilen, wenn sich

  1. sein Name oder seine Anschrift;
  2. die im Antrag zu Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe e) und g) angegebenen Identitätsmerkmale oder
  3. die Eigentumsverhältnisse geändert haben.

In diesen Fällen ist der Ausweis zur Berichtigung vorzulegen. Satz 2 gilt auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschifffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll.

Im Falle einer Wohnsitz- oder Eigentumsänderung kann die Bezirksregierung Düsseldorf die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens zulassen.

(8) Übergangsregelung

Nach bisherigen Vorschriften zugeteilte oder zugelassene amtliche Kennzeichen gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit fort.

§ 7 Mitführen von Vorschriften

Auf jedem Fahrzeug müssen sich ein Abdruck dieser Verordnung und ein Abdruck des Ersten Teils der BinSchStrO in ihrer jeweils geltenden Fassung an Bord befinden bzw. in elektrischer Form abrufbar sein.

Ausgenommen hiervon sind alle nicht motorbetriebenen Fahrzeuge sowie Fahrzeuge mit eigener Triebkraft mit einer Leistung von weniger als 2,21 kW.

3. Abschnitt
Fahrregeln

§ 8 Fahrgeschwindigkeit

(1) Die Höchstgeschwindigkeit aller Fahrzeuge mit Maschinenantrieb darf auf der in § 1 Absatz 2 genannten Ruhrstrecke und den Stauseen gegenüber dem Ufer 12 km/h nicht überschreiten.

(2) Die Fahrgeschwindigkeit zwischen dem Obertor der Schleuse Mülheim und der Spitze des Leitwerkes bei Ruhr-km 13,80 sowie in der Zeit vom 01. März bis 15. Juni jeden Jahres zwischen dem Sporthafen Heisingen bei Ruhr-km 34,10 und der Kampmannschen Straßenbrücke bei Ruhr-km 37,10 darf für alle Fahrzeuge nicht mehr als 6 km/h betragen.

(3) Im Übrigen ist die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass der Uferweg nicht überspült wird und Dritte nicht beeinträchtigt werden.

§ 9 Zulässige Fahrgeräusche

Fahrgeräusche aller mit Maschinenkraft angetriebenen Fahrzeuge dürfen auf der Ruhr und ihren Stauseen in einem Abstand von 25 m von der Bordwand einen Spitzenpegel von 65 dB (A) nicht überschreiten.

§ 10 Abstand von Wehren und Wasserkraftwerken

(1) Alle Fahrzeuge dürfen sich Wehren sowie Kraftwerkseinläufen und ausläufen nur soweit nähern, dass sie durch die Strömung nicht gefährdet werden, jedoch höchstens bis auf 50 m. Absperrungen dürfen nicht überfahren werden.

(2) Im Oberwasser des Stauwehrs Baldeney beträgt der Sicherheitsbereich für alle nicht motorisierten Fahrzeuge 300 m, im Unterwasser ist jeglicher Aufenthalt verboten.

4. Abschnitt
Stillliegen, Festmachen, Liegeplätze

§ 11 Liegeplätze

(1) Das Stillliegen von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern im Fahrwasser ist nicht gestattet. Für eine Liegezeit bis zu 7 Tagen außerhalb des Fahrwassers ist die Zustimmung des Stromaufsichtsbeamten in Mülheim an der Ruhr erforderlich. Für eine Liegezeit von mehr als 7 Tagen ist eine Genehmigung schriftlich bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu beantragen. Einer Genehmigung bedarf es nicht bei einer Liegezeit einmalig über Nacht oder über einen Tag, sofern sich der Liegeplatz nicht in oder vor eingeschränktem oder verbotenem Gelände (z.B. Naturschutzgebiete, Fahrgaststeiger) befindet oder das Liegen durch örtliche Beschilderung oder durch diese Verordnung gesondert geregelt ist.

(2) Das Liegen auf der Ruhr im Geltungsbereich dieser Verordnung ist nur in der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober eines jeden Jahres zulässig.

Dies gilt nicht auf dem Baldeneysee im Sinne des § 18 Absatz 1.

(3) Als ständige Liegeplätze dürfen nur die von der Bezirksregierung Düsseldorf festgelegten bzw. zugewiesenen Stellen außerhalb der Fahrrinne benutzt werden.

(4) Das Liegen von Gaststätten- und Wohnschiffen, Hausbooten, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern und vergleichbaren Anlagen auf der Ruhr und den Stauseen ist untersagt.

5. Abschnitt
Schutzvorschriften

§ 12 Gewässerschutz

Das Verunreinigen der Gewässer ist nicht gestattet. Insbesondere ist es untersagt, in die Gewässer flüssige oder feste Stoffe einzubringen, die zu einer Beeinträchtigung der Wasserbeschaffenheit, des geregelten Wasserabflusses oder der Wasserversorgung führen können. Auf die Vorschriften der BinSchStrO wird ausdrücklich hingewiesen.

§ 13 Verhalten bei Hochwasser

(1) Ab einem Wasserstand von 312 cm am amtlichen Pegel in Hattingen ist damit zu rechnen, dass einzelne Fahrrinnentonnen durch die Strömung versetzt werden. Bis zur Wiederherstellung ihrer ordnungsgemäßen Lage und einer Überprüfung der Fahrwassertiefe geschieht das Befahren der Ruhr auf eigene Gefahr.

(2) Ab einem Wasserstand von 358 cm am amtlichen Pegel Hattingen ist jeglicher Fahrzeugverkehr untersagt.

Ausgenommen hiervon ist der Baldeneysee zwischen Ruhr-km 29,60 (300 m oberhalb Stauwehr Baldeney) und Ruhr-km 36,30 (ehemalige Eisenbahnbrücke Kupferdreh) bis zu einem Wasserstand von 431 cm am amtlichen Pegel Hattingen.

Ab Ruhr-km 41,40 bis zur Regierungsbezirksgrenze ist jeglicher - auch der unmotorisierte - Schiffsverkehr ab einem Wasserstand von 239 cm und mehr am amtlichen Pegel Hattingen untersagt.

6. Abschnitt
Fahrt durch Schleusen

§ 14 Annäherung an Schleusen

(1) Nichtschleusende Fahrzeuge dürfen an Schleusen nicht näher als 50 m heranfahren.

(2) Der Molenkopf im Oberwasser der Schleuse Baldeney ist wegen möglicher, erhöhter Querströmung mit besonderer Vorsicht zu passieren.

§ 15 Schleusungen

Der verantwortliche Schleusenbetreiber ist verpflichtet, Schleusungen nach den Weisungen der Bezirksregierung Düsseldorf durchzuführen.

7. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen

§ 16 Besondere Veranstaltungen

(1) Motorsportliche Veranstaltungen sind untersagt.

(2) Sonstige Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten und andere Veranstaltungen, die zu Ansammlung von Fahrzeugen führen oder die Schifffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf.

§ 17 Untersagungen

(1) Auf der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Ruhrstrecke sind untersagt:

  1. das Einsetzen von oder Fahren mit Flößen, maschinenbetriebenen Amphibien-, Luftkissen- und Tragflügelfahrzeugen, Wassermotorrädern (Jetski u. Ä.) sowie sonstigen Fahrzeugen oder Motorfahrzeugen mit direkter Verbindung zu einem Sportgerät (z.B. Flyboard), die nicht überwiegend der Schifffahrt dienen,
  2. das Wasserskifahren, das Kitesurfen und andere Sportarten, die ein Anhängen an Fahrzeuge oder Geräte mit Maschinenantrieb erfordern,
  3. das Einfahren in Gewässerstrecken, die als Vogelschutz- oder Laichschongebiete gekennzeichnet sind,
  4. das Auslegen von Angel- oder sonstigen Fischereigeräten innerhalb der Fahrrinne, vor Schleuseneinfahrten und -ausfahrten sowie vor Fischaufstiegsanlagen bis 50 m.
  5. das Befahren der Ruhr mit Modellbooten mit Verbrennungsmotor,
  6. das Baden in der Ruhr und den Seen in der Fahrrinne sowie im Bereich von Brücken, Wehranlagen, Schleusen, Fahrgastschiffanlegern und anderen Schifffahrtsanlagen.

(2) Innerhalb der Fahrrinne (§ 3 Absatz 1) sind alle Maßnahmen untersagt, die eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Fahrrinne oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erwarten lassen.

(3) Die Ruhr darf zwischen km 41,40 und der Regierungsbezirksgrenze nicht mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befahren werden.

§ 18 Zusätzliche Vorschriften für den Kettwiger See und den Baldeneysee

(1) Diese zusätzlichen Vorschriften gelten für den Kettwiger See vom Stauwehr und dem Oberhaupt der Schleuse Kettwig bei Ruhr-km 21,60 bis zur Kettwiger Eisenbahnbrücke bei Ruhr-km 22,10 und den Baldeneysee vom Stauwehr und Oberhaupt der Schleuse Baldeney bei Ruhr-km 29,30 bis zur Kampmannschen Straßenbrücke bei Ruhr-km 37,10.

(2) Alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb - dies gilt auch für Segelfahrzeuge unter Maschinenantrieb - dürfen beide Seen nur innerhalb der ausgetonnten Fahrrinne befahren. Fahrzeuge, die mit einer Maschine als Hauptantriebskraft ausgestattet sind, ist der Aufenthalt außerhalb der Fahrrinne untersagt. Fahrgastschiffe, die ihren festen Liegeplatz am Baldeneysee haben, sind grundsätzlich von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen. Kleinfahrzeuge unter Maschinenantrieb dürfen von ihrem genehmigten Liegeplatz auf dem kürzesten Weg zur ausgetonnten Fahrrinne oder von dieser auf dem kürzesten Weg zu ihrem genehmigten Liegeplatz fahren. Ein Ankerplatz ist kein Liegeplatz i. S. d. § 18 der RuhrSchVO.

Elektromotorboote mit einer effektiven Nutzleistung von nicht mehr als 2,21 kW gelten nicht als Fahrzeuge mit Maschinenantrieb im Sinne dieses Paragrafen.

Das Einsetzen von Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb im Bereich des Baldeneysees ist nicht gestattet.

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die an der Bootseinlassstelle am linken Ufer des Kettwiger Sees eingesetzt oder herausgenommen werden, dürfen nur die am linken Ufer ausgetonnte Nebenfahrrinne benutzen.

(3) Segeln und Fahren mit Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb ist in der Längsrichtung der ausgetonnten Fahrrinne beider Seen untersagt. Solche Fahrzeuge dürfen die ausgetonnte Fahrrinne nur auf dem kürzest möglichen Wege queren.

(4) Das Stillliegen auf den Seen außerhalb eines zugelassenen Liegeplatzes ist Kleinfahrzeugen nur gestattet, wenn mindestens eine nach § 7.08 Absatz 2 BinSchStrO geeignete Person an Bord bleibt. Das Aufsuchen der Ankerplätze zum Stillliegen ist nur ohne Maschinenantrieb gestattet. Fischereifahrzeuge mit Fischereinummern von ortsansässigen Fischervereinen sind hiervon ausgenommen.

(5) Der Schutzhafen Scheppen bei Ruhr-km 32,90 linkes Ufer darf von Fahrzeugen, die dort nicht stationiert sind, nur in Notfällen aufgesucht werden. Die Fahrrinne zum Hafen Scheppen darf in diesen Fällen als Zu- und Abfahrt benutzt werden.

8. Abschnitt
Bußgeld und Schlussvorschriften

§ 19 Zuständigkeiten

(1) Zuständig für den Vollzug dieser Verordnung ist die Bezirksregierung Düsseldorf (Strom- und Schifffahrtspolizei). Die Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde für die Zulassung nach § 118 Absatz 2 LWG im Bereich km 41,40 bis zur Regierungsbezirksgrenze bleibt unberührt.

(2) Zuständige Behörde gemäß den §§ 13 und 14 der SpFV für den Bereich der Landeswasserstraße Ruhr ist die Bezirksregierung Düsseldorf.

§ 20 Ausnahmen

(1) Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 4 Absatz 1, 8, 9, 11 Absatz 2, 16 Absatz 1, 17 Absatz 1 Buchst. a und 18 Absatz 2 können nur erteilt werden, wenn ein besonderes Interesse nachgewiesen wird und das Wohl der Allgemeinheit, die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die strom- und schifffahrtpolizeilichen Belange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Ausnahmen von § 11 Absatz 4 können nur erteilt werden, wenn das Vorhaben im öffentlichen Interesse liegt.

(3) Ausnahmen von § 13 Absatz 2 für den Bereich zwischen Ruhr-km 36,30 (Kupferdreher Eisenbahnbrücke) und Ruhr-km 37,05 (Kampmanns Brücke) können nur für eine Anhebung bis zu einem Wasserstand von 431 cm (Pegel Hattingen) erteilt werden, wenn die Sicherheit der Schiffsbesatzungen durch geeignete Maßnahmen nachgewiesen wird.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 123 Absatz 1 Nr. 27 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 1 außerhalb der ausgetonnten Fahrrinnen fährt;
  2. entgegen § 3 Absatz 3 mit einem segelnden Fahrzeug in der ausgetonnten Fahrrinne entlang segelt;
  3. entgegen § 4 Absatz 1 den Oberkanal der Schleuse Mülheim mit einem Fahrzeug befährt, das nicht geschleust werden soll und auch keine Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung Düsseldorf besitzt;
  4. entgegen § 4 Absatz 2 an dem massiven Leitwerk in Mülheim zwischen Ruhr-km 13,60 bis 13,80 bei der Berg- und Talfahrt nicht jeweils in Fahrtrichtung rechts vorbeifährt oder mit einem Kleinfahrzeug ohne Maschinenantrieb in der Talfahrt nicht links am Leitwerk und außerhalb der ausgetonnten Fahrrinne vorbeifährt;
  5. entgegen § 5 Absatz 2 ein Fahrzeug führt, das nicht den dort genannten Abmessungen entspricht;
  6. einer Vorschrift des § 6 über die Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge zuwiderhandelt;
  7. entgegen § 7 die geforderten Verordnungen nicht mit sich führt;
  8. einer Vorschrift des § 8 über die Fahrgeschwindigkeit zuwiderhandelt;
  9. entgegen § 9 auf der Ruhr und ihren Stauseen ein Fahrzeug führt, dessen Fahrgeräusche in einem Abstand von 25 m von der Bordwand die Lautstärke von 65 dB (A) überschreiten;
  10. den nach § 10 festgelegten Abstand von Wehren und Wasserkraftwerksein- und -ausläufen unterschreitet, Absperrungen überfährt oder sich unerlaubt im Unterwasser des Stauwehrs Baldeney aufhält;
  11. einer Vorschrift des § 11 über Liegeplätze zuwiderhandelt;
  12. der Vorschrift des § 13 Absatz 1 über das Verhalten bei Hochwasser zuwiderhandelt;
  13. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 näher als 50 m an Schleusen heranfährt;
  14. entgegen § 16 Absatz 1 motorsportliche Veranstaltungen durchführt;
  15. entgegen § 16 Absatz 2 eine der dort genannten Veranstaltungen ohne Genehmigung durchführt;
  16. entgegen § 17 Absatz 1
    1. Flöße, maschinenbetriebene Amphibien-, Luftkissen- oder Tragflügelfahrzeuge oder Wassermotorräder oder sonstige Fahrzeuge, die nicht überwiegend der Schifffahrt dienen, einsetzt oder damit fährt,
    2. Wasserski fährt oder andere Sportarten betreibt, die ein Anhängen an Fahrzeuge oder Geräte mit Maschinenantrieb erfordern,
    3. in Gewässerstrecken einfährt, die als Vogelschutz- oder Laichschongebiete gekennzeichnet sind,
    4. Angel- oder sonstige Fischereigeräte innerhalb der Fahrrinne, vor Schleuseneinfahrten und -ausfahrten sowie vor Fischaufstiegsanlagen auslegt,
    5. die Ruhr mit Modellbooten mit Verbrennungsmotor befährt,
    6. trotz Verbotes in der Ruhr und den Seen badet;
  17. entgegen § 17 Absatz 2 innerhalb der Fahrrinne Maßnahmen unternimmt, die eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Fahrrinne oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erwarten lassen;
  18. entgegen § 17 Absatz 3 die Ruhr zwischen km 41,40 und der Grenze des Regierungsbezirks Düsseldorf ohne Genehmigung mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befährt;
  19. den zusätzlichen Vorschriften des § 18 Absatz 2 bis 5 zuwiderhandelt;
  20. einer vollziehbaren Nebenbestimmung zu einer Genehmigung aufgrund dieser Verordnung zuwiderhandelt;

    1. entgegen § 12 Abs. 1 SpFV keinen Befähigungsnachweis mitführt,
    2. der einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Absatz 4 Satz 1 SpFV zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 123 Absatz 1 Nummer 27 LWG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 2 dieser Verordnung anzuwendenden Vorschrift des Bundes zuwiderhandelt, soweit die Nichtbefolgung der in diesen Vorschriften enthaltenen Ge- und Verbote als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden kann.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann, wenn sie fahrlässig begangen wird, mit einer Geldbuße bis zu vierzigtausend Euro geahndet werden; bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 OWiG ist die Bezirksregierung Düsseldorf.

§ 22 Inkrafttreten, Außerkraftreten

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft. Sie verliert 20 Jahre nach Inkrafttreten ihre Gültigkeit.

(2) Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ruhrschifffahrt (Ruhrschifffahrtsverordnung - RuhrSchVO -) vom 30. August 2022 (Abl. Reg. Ddf. 2022 S. 496) außer Kraft.

Düsseldorf, den 22. Juli 2024


UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen