umwelt-online: BinSchStrO - Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (2)

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Kapitel 7
Regeln für das Stillliegen, das Ankern und das Festmachen

§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen 19

1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper seinen Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es sein Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper darf keinesfalls die Schifffahrt behindern. An eine Böschung ist vorsichtig heranzufahren.

2. Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen im Rahmen der für das Stillliegen ergangenen Genehmigung muss der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, dass die Fahrrinne für die Schifffahrt frei bleibt.

3. Ein stillliegendes Fahrzeug, ein stillliegender Schwimmkörper oder eine stillliegende schwimmende Anlage muss so verankert oder festgemacht werden, dass seine oder ihre Lage nicht in einer Weise verändert werden kann, die ein anderes Fahrzeug, oder einen anderen Schwimmkörper gefährdet oder behindert. Dabei sind insbesondere Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.

4. Sofern auf Schifffahrtskanälen und in Schleusenkanälen das Stillliegen erlaubt ist, muss ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper festgemacht werden.

5. Ein Fahrzeug darf nur über einen sicheren Zugang betreten oder verlassen werden. Ist eine geeignete Landanlage vorhanden, darf keine andere Einrichtung benutzt werden. Ist ein Abstand zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, muss bei einem Fahrzeug, das über ein Binnenschiffszeugnis verfügt, ein Landsteg nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d ES-TRIN ausgelegt und sicher befestigt sein; die Geländer des Landstegs müssen gesetzt sein. Wird ein Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied zwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen.

§ 7.02 Liegeverbot

1. Ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage darf nicht stillliegen:

  1. auf einem Schifffahrtskanal, in einem Schleusenkanal oder auf einem Abschnitt der Wasserstraße, für den ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
  2. auf einer von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Strecke;
  3. auf einer durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecke, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
    A.5
  4. unter einer Brücke oder Hochspannungsleitung;
  5. in einer Fahrwasserenge im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf einer Strecke, die durch das Stillliegen zu einer Fahrwasserenge werden würde, und in der Nähe einer solchen Strecke;
  6. an einer Einfahrt in und einer Ausfahrt aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße;
  7. in der Fahrlinie einer Fähre;
  8. im Kurs, den ein Fahrzeug beim Anlegen an eine Landebrücke oder beim Abfahren benutzen kann;
  9. auf einer Wendestelle, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet ist;
    E.8
  10. seitlich neben einem Fahrzeug, das das Tafelzeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstandes, der auf dem dreieckigen weißen Zusatzschild in Metern angegeben ist;
    62
  11. auf einer durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserfläche, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist; die Breite bemisst sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens;
    A.5.1
  12. auf den durch das Tafelzeichen E.17, E.22 oder E.24 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen.
E.17
E.22
E.24

2. Auf den Abschnitten einer Wasserstraße, auf denen das Stillliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, darf ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage nur auf den Liegestellen stillliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die § § 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.

E.5

E.5.1

E.5.2

E.5.3

E.5.4

E.5.5

E.5.6

E.5.7

E.5.8

E.5.9

E.5.10

E.5.11

E.5.12

E.5.13

E.5.14

E.5.15

E.6

E.7

3. Auf einer Liegestelle, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist das Stillliegen eines Fahrzeugs oder eines Schwimmkörpers nur bis zu der für das jeweilige Fahrzeug oder den jeweiligen Schwimmkörper nach dem Zweiten Teil dieser Verordnung auf der jeweiligen Strecke zulässigen Breite erlaubt, wenn nicht die Tafelzeichen E.5.1, E.5.2 oder E.5.3 oder Zusatztafeln zu den Tafeln E.6 oder E.7 etwas anderes zulassen.

§ 7.03 Ankern und Verwendung von Pfählen 19

1. Ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage darf nicht ankern:

  1. auf einem Schifffahrtskanal, in einem Schleusenkanal oder auf dem Abschnitt einer Wasserstraße, für den ein allgemeines Ankerverbot besteht;
  2. auf einer durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecke, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht; das Ankerverbot gilt von 50,00 m oberhalb bis 50,00 m unterhalb des Tafelzeichens.
    A.6

Auf den Strecken nach Satz 1 ist es verboten, einen Pfahl in oder auf den Grund zu drücken. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde für Fahrzeuge zur Durchführung von Bauarbeiten die Verwendung eines Pfahles zulassen.

2. Auf einem Abschnitt, auf dem das Ankern nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, darf ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage nur auf einer Strecke ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

E.6

§ 7.04 Festmachen

1. Ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage darf am Ufer nicht festmachen:

  1. auf einem Schifffahrtskanal, in einem Schleusenkanal oder auf dem Abschnitt einer Wasserstraße, für den ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
  2. auf einer durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecke auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
    A.7

2. Auf einem Abschnitt, auf dem das Festmachen nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, darf ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage nur auf einer Strecke festmachen, die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

E.7

E.7.1

3. Ein Baum, ein Geländer, ein Pfahl, ein Grenzstein, eine Säule, eine Eisenleiter, ein Handlauf oder ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.

§ 7.05 Liegestellen 21

1. Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, darf ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stillliegen, auf der das Tafelzeichen steht.

E.5

2. Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufgestellt ist, darf ein Fahrzeug, oder ein Schwimmkörper nur auf einer Wasserfläche stillliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemisst sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.

E.5.1

3. Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufgestellt ist, darf ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen stillliegen, die auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. Beide Entfernungen bemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.

E.5.2

4. Auf einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stillliegen, als auf dem Tafelzeichen in römischen Zahlen angegeben ist.

E.5.3

§ 7.06 Besondere Liegestellen 19

1. Auf einer Liegestelle, bei der eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) aufgestellt ist, darf nur die Fahrzeugart stilllegen, für die das Tafelzeichen gilt.

E.5.4

E.5.5

E.5.6

E.5.7

E.5.8

E.5.9

E.5.10

E.5.11

E.5.12

E.5.13

E.5.14

E.5.15

2. Ist für ein Fahrzeug, das nach § 3.14 Nummer 1 bis 3 zu bezeichnen ist, keine besondere Liegestelle vorgesehen und will es eine Liegestelle benutzen, bei der das Tafelzeichen E.5, E.5.4, E.5.8, E.5.12, E.6 oder E.7 (Anlage 7) aufgestellt ist, ist ihm dies nur gestattet, wenn ihm von der zuständigen Behörde ein besonderer Liegeplatz zugewiesen wird.

E.5

E.5.4

E.5.8

E.5.12

E.6

E.7

3. Eine Liegestelle ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, vom Ufer aus und ein Fahrzeug neben dem anderen zu belegen.

4. An einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen B.12 (Anlage 7) aufgestellt ist, ist ein Fahrzeug verpflichtet, sich an einen betriebsbereiten Landstromanschluss anzuschließen und seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie während des Stillliegens daraus zu decken. Ausnahmen vom Gebot nach Satz 1 können auf einem rechteckigen weißen zusätzlichen Schild angegeben werden, das unterhalb des Tafelzeichens B.12 angebracht ist.

B.12
BILD

5. Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf ein Fahrzeug, das während des Stillliegens ausschließlich eine Energieversorgung nutzt, die keine Geräusche sowie keine gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel verursacht.

§ 7.07 Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen 19

1. Zu einem Fahrzeug, zu einem Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten:

  1. 10,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führt;
  2. 50,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führt;
  3. 100,00 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führt.

2. Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht

  1. für ein Fahrzeug, einen Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;
  2. für ein Fahrzeug, das diese Bezeichnung nicht führt, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzt und die Sicherheitsbestimmungen einhält, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nummer 1 gelten.

3. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.

§ 7.08 Wache und Aufsicht 19 24

1. Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten

  1. von einem stillliegenden Fahrzeug, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt,
  2. von einem stillliegenden Fahrzeug, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt,
  3. von einem stillliegenden Fahrzeug, das nach dem Entladen gefährlicher Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, und
  4. von einem stillliegenden Fahrgastschiff, auf dem sich Fahrgäste befinden.

2. Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das

  1. bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses nach § 17 Absatz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung oder eines Befähigungszeugnisses nach § 15.02 der Rheinschiffspersonalverordnung ist,
  2. bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b und c Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach dem Muster des Abschnitts 8.6.2 des ADN ist.

3. An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn

  1. Flüssigerdgas (LNG) an Bord des Fahrzeugs nicht als Brennstoff verbraucht wird,
  2. die technischen Daten des LNG-Systems des Fahrzeugs aus der Ferne abgelesen werden und
  3. das Fahrzeug von einer Person beaufsichtigt wird, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen.

4. An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt oder das nach dem Entladen solcher Güter noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn

  1. das Fahrzeug in einem Hafenbecken stillliegt und
  2. die zuständige Behörde das Fahrzeug von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreit.

5. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person beaufsichtigt werden, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufsicht wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich ist oder die zuständige Behörde eine Ausnahme zulässt.

§ 7.09 Verhaltenspflichten 19 24

1. Der Schiffsführer hat die in § 7.01 Nummer 1 bis 4 und Nummer 5 Satz 3, § 7.02 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, § 7.03 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, § 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, §§ 7.05, 7.06 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und § 7.07 Nummer 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Stillliegen, Ankern oder Festmachen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

2. Der Schiffsführer, der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils die in § 7.08

  1. Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a,
  2. Nummer 1 Buchstabe b oder c, jeweils in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe b,
  3. Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 5 Satz 1 vorgesehenen oder aufgrund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Wache und Aufsicht beim Stillliegen einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

Kapitel 8
Zusatzbestimmungen

§ 8.01 Höchstabmessungen der Fahrzeuge

Die zugelassenen Höchstabmessungen eines Fahrzeugs auf der jeweiligen Wasserstraße bestimmen sich nach den Kapiteln 10 bis 27.

§ 8.02 Geschleppte und schleppende Schubverbände

1. Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden. Soweit außergewöhnliche, insbesondere örtliche Verhältnisse es bedingen und die Schifffahrt dadurch nicht behindert wird, darf ein Schubverband geschleppt werden.

2. Ein Schubverband darf nicht schleppen. Dies gilt nicht, wenn seine Länge und seine Breite auf der jeweiligen Wasserstraße die in den Kapiteln 10 bis 27 für Fahrzeuge genannten Höchstabmessungen nicht überschreiten und ein entsprechender Vermerk in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des schiebenden Fahrzeugs eingetragen ist. Ein Schubverband mit einem oder mehreren Fahrzeugen im Anhang bildet einen Schleppverband nach § 1.01 Nummer 4. Der Schubverband gilt hierbei als Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes.

§ 8.03 Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen

Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter nur mitführen, wenn dies in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs zugelassen ist.

§ 8.04 Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen

1. Ein Schubverband darf an seiner Spitze nur dann einen Trägerschiffsleichter mitführen, wenn

  1. es sich um einen Trägerschiffsleichter mit Kopfstück handelt,
  2. der Trägerschiffsleichter ein ausgebildetes Vorschiff hat oder
  3. der Trägerschiffsleichter neben einem Schubleichter gekoppelt ist und zwischen seiner größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt, der nicht mehr als wasserdicht angesehen werden kann, einen Abstand von mindestens 1,00 m hat.

2. Die Spitze des Schubverbandes nach Nummer 1 muss mit Ankern entsprechend der Binnenschiffsuntersuchungsordnung versehen sein; dies gilt nicht auf einem Schifffahrtskanal.

3. Die zuständige Behörde kann auf kurzen Strecken für einen Schubverband mit höchstens zwei Trägerschiffsleichtern mit einer Verbandslänge bis 86,00 m Ausnahmen von Nummer 1 zulassen.

§ 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes

Außerhalb eines Schubverbandes darf ein Schubleichter nur fortbewegt werden:

  1. längsseits gekuppelt oder geschleppt, sofern in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des Schubleichters und des fortbewegenden Fahrzeugs ein entsprechender Vermerk eingetragen ist;
  2. auf kurzen Strecken beim Zusammenstellen oder Auflösen eines Schubverbandes unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis.

§ 8.06 Kupplungen der Schubverbände

1. Die Kupplungen eines Schubverbandes müssen die starre Verbindung aller Fahrzeuge gewährleisten.

2. Die Verbindungen mittels der Kupplungen müssen sich schnell und leicht herstellen und lösen lassen.

3. Die Kupplungen müssen durch geeignete Einrichtungen, vorzugsweise Spezialwinden, gleichmäßig gespannt gehalten werden.

4. Bei einem Schubverband bis zu 12,00 m Breite, der aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug besteht, gilt als starre Verbindung beider Fahrzeuge auch ein Kupplungssystem, das ein gesteuertes Knicken des Verbandes ermöglicht, sofern in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung dieser Fahrzeuge ein entsprechender Vermerk eingetragen ist. Das Herstellen von geknickten Verbindungen darf nur durch die in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung genannten Einrichtungen und nicht durch Hilfsmittel erfolgen.

§ 8.07 Sprechverbindung auf Verbänden

1. Ist ein Schubverband länger als 110,00 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Verbandes vorhanden sein.

2. Bei einem Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, muss zwischen den Steuerständen beider schiebender Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.

3. Bei gekuppelten Fahrzeugen muss zwischen den Steuerständen beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.

4. Bei einem Schleppverband muss zwischen den Steuerständen aller Fahrzeuge eine Sprechverbindung bestehen. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Kleinfahrzeug geschleppt wird.

5. Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff-Schiff benutzt werden.

§ 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände

Ein Schubverband muss leicht und gefahrlos begehbar sein. Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.

§ 8.09 Bleibweg-Signal 16 24a

1. Bei einem Zwischenfall oder Unfall, der ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen kann, muss das Bleibweg-Signal ausgelöst werden auf

  1. einem Tankschiff, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 oder 2 führen muss und
  2. einem Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss,

wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden dieser Güter für Personen oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden. Dies gilt nicht für einen Schubleichter oder ein sonstiges Fahrzeug ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch zu einem Verband gehören, muss das Bleibweg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.

2. Das Bleibweg-Signal besteht aus einem Schall- und einem Lichtzeichen. Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten lang ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muss das Lichtzeichen nach § 4.01 Nummer 2 gegeben werden. Nach dem Auslösen muss das Bleibweg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muss so beschaffen sein, dass er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.

3. Ein Fahrzeug, das das Bleibweg-Signal wahrnimmt, muss alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere muss es:

  1. wenn es das Bleibweg-Signal nur akustisch wahrnimmt und nicht erkennen kann, wo sich die Gefahrenzone befindet, über Sprechfunk nachfragen, wo sich das Fahrzeug befindet, das das Signal ausgelöst hat;
  2. wenn es in Richtung auf die Gefahrenzone fährt, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
  3. wenn es an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren ist, so schnell wie möglich weiterfahren.

4. Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. alle Fenster und nach außen führenden Öffnungen sind zu schließen;
  2. alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen;
  3. das Rauchen ist einzustellen;
  4. die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen;
  5. allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.

Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, sind alle noch in Betrieb befindlichen Motoren und Hilfsmaschinen stillzusetzen oder stromlos zu machen.

5. Sobald ein in der Nähe der Gefahrenzone stillliegendes Fahrzeug das Bleibweg-Signal wahrnimmt, muss es ebenfalls die Maßnahmen nach Nummer 4 treffen. Sofern es gefahrlos möglich ist, ist das Fahrzeug gegebenenfalls zu verlassen.

6. Bei der Ausführung der Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.

7. Die Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 5, jeweils in Verbindung mit Nummer 6, sind auf einem Fahrzeug auch dann zu ergreifen, wenn das Bleibweg-Signal am Ufer ausgelöst wird.

8. Der Schiffsführer, der das Bleibweg-Signal wahrnimmt, muss hiervon nach den gegebenen Möglichkeiten die nächste Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei sofort unterrichten.

§ 8.10 Bade- und Schwimmverbot 14

1. Das Baden und Schwimmen ist verboten

  1. im Bereich bis zu 100,00 m ober- und unterhalb einer Brücke, eines Wehres, einer Hafeneinfahrt, einer Liegestelle oder einer Anlegestelle der Fahrgastschifffahrt,
  2. im Schleusenbereich,
  3. im Arbeitsbereich von schwimmenden Geräten,
  4. an einer durch das Tafelzeichen A.20 bezeichneten Stelle.
    A.20

2. Ein Badender und ein Schwimmer müssen sich so verhalten, dass ein in Fahrt befindliches Fahrzeug oder ein in Fahrt befindlicher Verband nicht behindert wird.

3. Vorschriften, die das Baden oder Schwimmen in Flüssen und Kanälen an anderen als den in Nummer 1 genannten Stellen einschränken oder verbieten, bleiben unberührt.

4. Das Bade- und Schwimmverbot nach Nummer 1 Buchstabe a und b und ein durch eine Vorschrift nach Nummer 3 ausgesprochenes Bade- oder Schwimmverbot kann durch das Tafelzeichen E.26 (Anlage 7) kenntlich gemacht werden.

E.26

§ 8.11 Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei

1. Ein Großfanggerät der Fischerei ist nach § 3.25 Nummer 1 zu bezeichnen, soweit die dort genannten Lichter oder Sichtzeichen an dem Gerät angebracht werden können. Ist dies nicht der Fall, ist das Großfanggerät nach § 3.24 zu bezeichnen.

2. Ein sonstiges Fanggerät ist nach § 3.24 zu bezeichnen, wenn es die Schifffahrt gefährden kann.

3. Abweichend von Nummer 1 Satz 2 kann ein Fanggerät der Fischerei, insbesondere eine Reuse durch Steckstangen bezeichnet werden. Wenn die Schifffahrt gefährdet werden kann, sind die äußeren Steckstangen zur Fahrwasserseite bei Nacht nach § 3.20 Nummer 1 mit von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Lichtern zu bezeichnen.

4. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 eine andere Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.

§ 8.12 Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern
(Anlage 3: Bild 64)

Eine Stelle oder ein Fahrzeug, von der oder dem aus Taucherarbeiten durchgeführt werden, muss bei Tag und bei Nacht außer der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:
eine weißblaue Flagge (Flagge "Alpha" des Internationalen Signalbuchs).

64

64

Diese Flagge muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Bei Nacht ist sie anzustrahlen. Die Flagge kann durch eine Tafel oder einen Ball gleicher Farbe ersetzt werden.

§ 8.13 Verbot des Kitesurfens 16

1. Jede Betätigung, bei der eine Person, von einem Drachen oder Fallschirm gezogen, auf einem Surfboard, auf Wasserskiern oder auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleitet (Kitesurfen), ist verboten.

2. Auf Wasserstraßen im Anwendungsbereich der Kapitel 21, 22 und 24 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt das Kitesurfen ganz oder teilweise erlauben, soweit die übrige Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird. Die für das Kitesurfen freigegebenen Strecken werden durch das nebenstehende Tafelzeichen E.24 gekennzeichnet:

E.24

§ 8.14 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen 19

1. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs vergewissern, dass

  1. die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und
  2. die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen Personen zwischen dem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind.

2. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.

Dies gilt nicht für:

  1. Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb;
  2. Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind;
  3. Lüftungsöffnungen von Räumen mit einer Überdruckanlage und
  4. Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind.

Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.

3. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist es verboten, an Bord und im Bunkerbereich zu rauchen. Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind. Der Schiffsführer hat sich ununterbrochen zu vergewissern, dass das Rauchverbot nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eingehalten wird.

4. Nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume erforderlich."

§ 8.15 Verhaltenspflichten 12a 19

1. Der Schiffsführer, die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person und die die Fischerei ausübende Person haben jeweils sicherzustellen, dass ein Großfanggerät der Fischerei mit der Bezeichnung nach § 8.11 Nummer 1 bezeichnet ist.

2. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben die in § 8.07 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über die Sprechverbindung auf einem Verband einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

3. Der Schiffsführer hat die in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1, § 8.03, § 8.04 Nummer 1 und 2 Halbsatz 1 und § 8.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, Nummer 2 und 3 vorgesehenen Gebote oder Verbote über die Fortbewegung eines Verbandes einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

4. Der Schiffsführer hat die in § 8.05 vorgesehenen Gebote über die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

5. Der Schiffsführer hat die in § 8.09 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 8.09 Nummer 2 und Nummer 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 6, und § 8.09 Nummer 7 und 8 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Geben oder das Verhalten bei Auslösung des Bleibweg-Signals einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

6. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug, von dem aus Taucherarbeiten ausgeführt werden, die Bezeichnung nach § 8.12 geführt wird.

7. Der Schiffsführer hat die in § 8.14 Nummer 1, 2 Satz 1 und 3, Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Nummer 4 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

8. Die die Fischerei ausübende Person hat sicherzustellen, dass ein Fanggerät der Fischerei in dem in § 8.11 Nummer 2 genannten Fall mit der Bezeichnung nach § 8.11 Nummer 2, auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2, bezeichnet ist.

9. Die für die Durchführung von Taucherarbeiten verantwortliche Person hat sicherzustellen, dass die Stelle, von der aus Taucherarbeiten durchgeführt werden, die Bezeichnung nach § 8.12 führt.

10. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Fortbewegung eines Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn die in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 Satz 1, § 8.03, § 8.04 Nummer 1 und 2 Halbsatz 1 und § 8.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, Nummer 2 und 3 vorgesehenen Gebote oder Verbote über das Verhalten bei der Fortbewegung eines Verbandes eingehalten werden.

11. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes nur anordnen oder zulassen, wenn die in § 8.05 vorgesehenen Gebote über die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes eingehalten werden.

12. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nach § 8.09 Nummer 1 Buchstabe a oder b nur anordnen oder zulassen, wenn es entsprechend ausgerüstet ist, um das Bleibweg-Signal nach § 8.09 Nummer 2 Satz 1 geben zu können.

Kapitel 9
Fahrgastschifffahrt

§ 9.01 Fahrpläne

1. Wer regelmäßig Fahrten mit einem Fahrgastschiff unternimmt (Unternehmer), muss den Fahrplan mit Abfahrts- und Ankunftszeiten und Anlegestellen spätestens vier Wochen vor Beginn der Fahrten der zuständigen Behörde, von deren Bezirk aus die Fahrgastschifffahrt betrieben wird, anzeigen. Satz 1 gilt für Fahrplanänderungen entsprechend.

2. Der Unternehmer muss auf Verlangen der zuständigen Behörde den Fahrplan so ändern, dass Verkehrsstörungen vermieden werden.

§ 9.02 Anlegestellen

Der Schiffsführer eines Fahrgastschiffes darf dieses zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nur an einer Anlegestelle, die von der zuständigen Behörde hierfür zugelassen ist, festmachen oder festmachen lassen.

§ 9.03 Schiffsverkehr an den Anlegestellen

Der Schiffsführer eines anderen Fahrzeugs als ein Fahrgastschiff darf das Fahrzeug an einer Anlegestelle der Fahrgastschiffe nur mit Erlaubnis des Berechtigten festmachen oder festmachen lassen und es dort nur stillliegen lassen, solange der Verkehr der Fahrgastschiffe nicht behindert wird.

§ 9.04 Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

1. Der Schiffsführer oder die von ihm beauftragten Mitglieder der Besatzung dürfen jeweils das Ein- und Aussteigen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff ordnungsgemäß festgemacht ist und nachdem sie sich davon überzeugt haben, dass

  1. der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Anlegestelle ohne Gefahr möglich ist,
  2. die Anlegestelle sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet,
  3. die Anlegestelle bei Dunkelheit von Land oder vom Fahrgastschiff aus ausreichend beleuchtet ist.

2. Einsteigende Fahrgäste dürfen die Landebrücke oder den Landesteg erst betreten, nachdem die Aussteigenden die Landebrücke oder den Landesteg verlassen haben, es sei denn, dass ein getrennter Zu- und Abgang vorhanden ist.

3. Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landungsbrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Die Fahrgäste dürfen nur so lange ein- oder aussteigen, wie der Schiffsführer oder das von ihm beauftragte Mitglied der Besatzung die Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt.

§ 9.05 Zurückweisung von Fahrgästen

Der Schiffsführer oder die von ihm beauftragten Mitglieder der Besatzung haben jeweils Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung auszuschließen.

§ 9.06 Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen

1. Die Fahrgäste und die Benutzer einer Anlegestelle müssen sich so verhalten, dass sie den Verkehr nicht gefährden und andere Personen nicht behindern oder belästigen. Sie müssen die Anordnungen des Schiffsführers, der von ihm beauftragten Mitglieder der Besatzung oder der Aufsichtsperson an den Anlegestellen befolgen.

2. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste im Interesse der Sicherheit auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird.

3. Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein.

§ 9.07 Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind

Für ein Fahrzeug, das für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist, gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:

1. An Bord muss sich eine Sicherheitsrolle befinden, die die Aufgaben der Besatzung und des Bordpersonals bei einem Notfall enthält. Weiterhin müssen Verhaltensmaßregeln für die Fahrgäste im Falle eines Lecks, eines Feuers oder bei der Räumung des Fahrzeugs vorliegen. Die Sicherheitsrolle nach Satz 1 muss an mehreren Stellen, die geeignet sind, dass sich die Besatzung und das Bordpersonal jederzeit über deren Inhalt informieren können, ausgehängt sein. Die Verhaltensmaßregeln nach Satz 2 müssen an mehreren Stellen, die geeignet sind, dass sich die Fahrgäste jederzeit über deren Inhalt informieren können, ausgehängt sein.

2. Die Besatzung und das Bordpersonal müssen die in Nummer 1 Satz 1 genannte Sicherheitsrolle kennen und regelmäßig durch den Schiffsführer in ihren Aufgaben unterwiesen werden.

3. Während des Aufenthalts von Fahrgästen an Bord müssen die Fluchtwege vollständig frei von Hindernissen sein. Die Türen und Notausstiege der Fluchtwege müssen von beiden Seiten leicht zu öffnen sein.

4. Bei Antritt jeder Fahrt, die länger als einen Tag dauert, sind den Fahrgästen Sicherheitsanweisungen zu erteilen.

5. Solange Fahrgäste an Bord sind, muss nachts jede Stunde ein Kontrollgang durch ein Mitglied der Besatzung durchgeführt werden. Die Durchführung muss auf geeignete Weise nachgewiesen werden.

6. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die Vorschriften über die Sicherheit der Fahrgäste nach Nummer 1 bis 5 eingehalten werden.

7. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur dann anordnen oder zulassen, wenn die Besatzung und das Personal regelmäßig in ihren Aufgaben nach der Sicherheitsrolle nach Nummer 1 unterwiesen worden sind.

§ 9.08 Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung 18

Die § § 9.01, 9.02, 9.04, 9.05 und 9.06 sind auf eine Personenbarkasse entsprechend anzuwenden. Die § § 9.02, 9.04, 9.05 und 9.06 sind auf ein Sportfahrzeug im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entsprechend anzuwenden

Zweiter Teil
Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen

Kapitel 10
Neckar

§ 10.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitel gelten auf dem Neckar (Ne) von der Mündung in den Rhein (Rh) bei Rhkm 428,16 bis zur Gemeindegrenze Wernau-Plochingen (Nekm 203,01).

§ 10.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe 24

1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
1.1km 0,00 (Neckarmündung) bis km 201,49 (Hafen Plochingen) Fahrzeug/Verband90,0011,45
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2km 0,00 (Neckarmündung) bis km 3,00 (Mannheim-Neckarstadt)
a) Fahrzeug135,0022,80
b) Verband185,5022,80
1.3km 3,00 bis km 13,00

Fahrzeug/Verband

110,0011,45
1.4km 13,00 bis km 201,49 (Hafen Plochingen)

Fahrzeug/Verband

105,5011,45
- ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung, einem Zweischraubenantrieb oder einem in alle Richtungen von 0° bis 360° wirkenden Hauptantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist -

2. Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.

3. Die Fahrrinnentiefe

  1. entspricht von der Neckarmündung bis zur Schleusengruppe Feudenheim der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
  2. beträgt von der Schleusengruppe Feudenheim bis zum Ende des Hafens Plochingen (km 201,49) 2,80 m.

Die für die Schleusen wegen vorhandener Eckaussteifungen (Vouten) geltenden Einschränkungen werden von der zuständigen Behörde bekanntgegeben.

§ 10.03 Zusammenstellung der Verbände

In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als eine Schleusung benötigt. In der Talfahrt muss ein leerer Leichter ohne aktive Bugsteuereinrichtung "Heck zu Tal" gekuppelt sein.

§ 10.04 Fahrgeschwindigkeit

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt oberhalb km 4,60

a) für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Fahrgastschiffe oder Kleinfahrzeuge,
16 km/h,
b) für ein Fahrgastschiff oder ein Kleinfahrzeug
18 km/h.

2. Abweichend von Nummer 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer in einem Schleusenkanal

a) für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Fahrgastschiffe oder Kleinfahrzeuge,
12 km/h,
b) für ein Fahrgastschiff oder ein Kleinfahrzeug
14 km/h.

3. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

§ 10.05 Bergfahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.06 Begegnen 14

1. In der Stauhaltung Hofen (km 176,20 bis km 182,70)

  1. muss ein Bergfahrer seine Fahrt so einrichten, dass er beim Durchfahren der Fahrwasserenge bei der Aubrücke (km 178,42) einem Talfahrer nicht begegnet. Er muss, wenn eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge anhalten, bis der Talfahrer diese durchfahren hat;
  2. muss ein Bergfahrer oberhalb der Staustufe Hofen (bei km 176,80) und danach mehrmals bis zur Fahrwasserenge die Talfahrer anrufen und auffordern, ihm Art, Name, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, darf er in die Fahrwasserenge einfahren;
  3. muss ein Talfahrer beim Bauhafen (km 180,20) und danach mehrmals bis zur Fahrwasserenge Art, Name, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben muss er ansagen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird.

Abweichend von Satz 1 Buchstabe a muss ein Kleinfahrzeug die Aubrücke am rechten Ufer außerhalb der durch Tafelzeichen nach § 6.24 Nummer 2 Buchstabe a gekennzeichneten Durchfahrtsöffnung durchfahren.

2. Im Seitenkanal Pleidelsheim (km 150,50 bis km 153,25)

  1. muss ein Bergfahrer seine Fahrt so einrichten, dass er beim Durchfahren der Fahrwasserengen zwischen km 150,50 bis km 153,25 (Seitenkanal Pleidelsheim) einem Talfahrer nicht begegnet. Er muss, wenn eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge anhalten, bis der Talfahrer diese durchfahren hat;
  2. muss ein Bergfahrer oberhalb der Schleuse Pleidelsheim (bei km 150,50) sowie bei der Ausweichstelle (km 151,90) mehrmals bis zur Fahrwasserenge die Talfahrer anrufen und auffordern, ihm Art, Name, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, darf er in die Fahrwasserenge einfahren;
  3. muss ein Talfahrer bei km 154,50 und danach sowie im Seitenkanal selbst mehrmals bis zur jeweiligen Fahrwasserenge Art, Name, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben muss er ansagen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird.

3. In der Stauhaltung Hessigheim (km 143,10 bis km 150,00)

  1. muss ein Bergfahrer seine Fahrt so einrichten, dass er beim Durchfahren der Fahrwasserenge zwischen km 146,60 bis km 148,00 (Steinbruch Kleiningersheim) einem Talfahrer nicht begegnet. Er muss, wenn eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge anhalten, bis der Talfahrer diese durchfahren hat;
  2. muss ein Bergfahrer oberhalb der Schleuse Hessigheim (bei km 146,00) mehrmals bis zur Fahrwasserenge die Talfahrer anrufen und auffordern, ihm Art, Name, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, darf er in die Fahrwasserenge einfahren;
  3. muss ein Talfahrer bei km 148,50 und danach mehrmals bis zur Fahrwasserenge Art, Name, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben muss er ansagen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird.

4. Im Seitenkanal Kochendorf (km 105,40 bis km 106,30)

  1. muss ein Bergfahrer seine Fahrt so einrichten, dass er beim Durchfahren der Fahrwasserenge zwischen km 105,40 bis km 106,30 (Seitenkanal Kochendorf) einem Talfahrer nicht begegnet. Er muss, wenn eine Begegnung anders nicht vermieden werden kann, unterhalb der Fahrwasserenge anhalten, bis der Talfahrer diese durchfahren hat;
  2. muss ein Bergfahrer oberhalb der Schleuse Kochendorf (bei km 104,00) mehrmals bis zur Fahrwasserenge die Talfahrer anrufen und auffordern, ihm Art, Name, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen. Meldet sich kein Talfahrer, darf er in die Fahrwasserenge einfahren;
  3. muss ein Talfahrer bei km 108,00 und danach sowie im Seitenkanal selbst mehrmals bis zur Fahrwasserenge Art, Name, Standort und Fahrtrichtung seines Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben muss er ansagen, wenn er von einem Bergfahrer angesprochen wird.

5. In allen Bereichen nach den Nummern 1 bis 4 hat der Berg- und Talfahrer zur Gewährleistung eines sicheren Funkverkehrs die Antennen seiner Funkanlagen senkrecht zu stellen und so hoch wie möglich auszufahren.

§ 10.07 Überholen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.08 Wenden

(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.10 Stillliegen 19

1. Außerhalb der durch die Tafelzeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7) bezeichneten Liegestellen dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander stillliegen. Satz 1 gilt auch auf den Wasserflächen, die Teile eines Hafens oder einer Umschlagstelle sind.

2. Ein Fahrzeug darf im Schleusenbereich nur stillliegen und übernachten

  1. vor der Schleusung, wenn es wegen Beendigung des Schleusenbetriebes nicht mehr geschleust wird,
  2. nach der Schleusung, wenn es die nächste zu durchfahrende Schleuse nicht mehr vor Beendigung der Schleusenbetriebszeit erreichen kann,
  3. wenn es zur Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhepausen oder auf Grund anderer Vorschriften seine Fahrt nicht fortsetzen kann,
  4. mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht.

3. Ein Trägerschiffsleichter darf außerhalb eines Verbandes nur an einem von der zuständigen Behörde zugewiesenen Platz stillliegen. Die Vorschriften der § § 7.01 und 7.08 bleiben unberührt.

Zwischen der Neckarmündung bis zum Unterwasser der Schleusengruppe Feudenheim (km 5,80) gelten für das Stillliegen folgende Regelungen:

  1. für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss, ist das Stillliegen
    aa) am rechten Ufer von km 0,25 bis km 0,45 nur erlaubt, wenn das Fahrzeug in die Schleuse zum Industriehafen einfahren will,
    bb) am rechten Ufer im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,34 bis km 5,50 nur für Talfahrer und von km 5,50 bis km 5,80 nur für Bergfahrer erlaubt;
  2. für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss, ist das Stillliegen nur
    aa) am linken Ufer von km 0,10 bis km 0,55 erlaubt,
    bb) am rechten Ufer im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,07 bis km 5,34 erlaubt;
  3. für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen muss, ist das Stillliegen nur erlaubt, wenn ihm von der zuständigen Behörde eine Liegestelle zugewiesen wird.

5. Eine Liegestelle darf nur vom Ufer aus, ein Fahrzeug längsseits des anderen, belegt werden. Umschlaganlagen am Ufer müssen für den Verkehr der dort ladenden oder löschenden Fahrzeuge freigehalten werden.

6. Für das Stillliegen im Stadtgebiet Heidelberg gilt folgendes:

  1. in die Wasserfläche am linken Ufer von etwa 300,00 m oberhalb der Theodor-Heuss-Brücke (km 24,50) bis oberhalb der Karl-Theodor-Brücke (km 25,48) zwischen der Fahrrinne und dem linken Ufer darf nur ein Fahrgastschiff oder ein Kleinfahrzeug hineinfahren und dort stillliegen; das Gleiche gilt für die Wasserfläche am rechten Ufer von unterhalb der Theodor-Heuss-Brücke (km 24,00) bis km 24,60 zwischen der Fahrrinne und dem rechten Ufer;
  2. die Genehmigung zum Stillliegen erteilt die Stadt Heidelberg;
  3. bei einer besonderen Veranstaltung im Sinne des § 1.23 kann die zuständige Behörde anordnen, dass die in Buchstabe a umschriebene Wasserfläche oder Teile davon von Fahrzeugen, die an den Veranstaltungen nicht teilnehmen, für die Dauer der Veranstaltung geräumt werden.

§ 10.11 Schifffahrt bei Hochwasser 21

1. Zwischen der Neckarmündung und der Schleusengruppe Feudenheim ist die Schifffahrt verboten, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Mannheim 760 cm erreicht oder überschritten hat.

2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die im Unterwasser einer Schleuse angebrachte Hochwassermarke, wird der Betrieb dieser Schleuse eingestellt und die Schifffahrt ist in der in Nummer 4 genannten Stauhaltung mit Ausnahme des Übersetzverkehrs verboten.

3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 und 2 Ausnahmen zulassen.

4. Die in der Nummer 2 genannte Hochwassermarke wird für die zugeordneten Stauhaltungen durch folgende Pegel und Wasserstände bestimmt:

Stauhaltungam Pegel im Unterwasser der SchleuseHochwassermarke
Ladenburg/Feudenheim-SchwabenheimSchwabenheim370 cm
Strecke: Staustufe Wieblingen/Schwabenheim
Alte Brücke Heidelberg
Schwabenheim370 cm
Strecke: Alte Brücke Heidelberg-
Staustufe Heidelberg
Heidelberg260 cm
Heidelberg-NeckargemündNeckargemünd320 cm
Neckargemünd-NeckarsteinachNeckarsteinach375 cm
Neckarsteinach-HirschhornHirschhorn320 cm
Hirschhorn-RockenauRockenau395 cm
Rockenau-GuttenbachGuttenbach350 cm
Guttenbach-NeckarzimmernNeckarzimmern420 cm
Neckarzimmern-GundelsheimGundelsheim380 cm
Gundelsheim-Neckarsulm/KochendorfKochendorf400 cm
Neckarsulm/Kochendorf-HeilbronnHeilbronn260 cm
Heilbronn-HorkheimHorkheim320 cm
Horkheim-LauffenLauffen270 cm
Lauffen-BesigheimBesigheim330 cm
Besigheim-HessigheimHessigheim330 cm
Hessigheim-PleidelsheimPleidelsheim300 cm
Pleidelsheim-MarbachMarbach285 cm
Marbach-PoppenweilerPoppenweiler300 cm
Poppenweiler-AldingenAldingen280 cm
Aldingen-HofenHofen290 cm
Hofen-CannstattCannstatt260 cm
Cannstatt-UntertürkheimUntertürkheim240 cm
Untertürkheim-ObertürkheimObertürkheim240 cm
Obertürkheim-EsslingenEsslingen266 cm
Esslingen-OberesslingenEsslingen266 cm
Strecke: Wehr Oberesslingen-DeizisauDeizisau244 cm
Strecke: Staustufe DeizisauDeizisau244 cm
Strecke: km 201,49-km 203,01Plochingen180 cm.

§ 10.12 Schifffahrt bei Eis

(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

Ein Trägerschiffsleichter darf nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen.

§ 10.15 Meldepflicht

(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen 21

(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.20 Segeln

(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.22 Regelungen über den Verkehr

(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.23 Regelungen zum Sprechfunk

(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

Das Befahren der Binnenschifffahrtsstraße oberhalb km 201,49 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 10.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 10.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters 21

1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

  1. sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 10.04 Nummer 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht überschreitet und
  2. die Vorschriften über
    aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 10.06 und
    bb) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 10.11 Nummer 1 und 2.

    einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

2. Der Schiffsführer hat

  1. sicherzustellen, dass
    aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 10.02 Nummer 1 nicht überschreitet und
    bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 10.02 Nummer 1.4 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
  2. die Vorschriften über
    aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 10.03,
    bb) das Stillliegen nach § 10.10 Nummer 1 bis 3 Satz 1, Nummer 4, 5 und 6 Buchstabe a und
    cc) den Einsatz eines Trägerschiffsleichters nach § 10.14 Satz 1
    einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
  3. das in § 10.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.

3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn

  1. das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 10.02 Nummer 1 nicht überschreitet und
  2. auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 10.02 Nummer 1.4 genannten Fall die dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

Kapitel 11
Main

§ 11.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf dem Main (Ma) von der Mündung in den Rhein (Rhkm 496,63) bis oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (Makm 387,69).

§ 11.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite 12a 24a

1.Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
BinnenschifffahrtsstraßeLänge mBreite m
1.1km 0,00 (Mainmündung) bis km 387,40 (unterhalb Eisenbahnbrücke bei Hallstadt)
Fahrzeug/Verband67,008,20
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2km 0,00 (Mainmündung) bis km 1,12
a) Fahrzeug135,0025,00
b) Verband190,0025,00
1.3km 1,12 bis km 37,20 (Osthafen Frankfurt)
a) Fahrzeug135,0014,20
b) Verband190,0014,20
1.4km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser Schleuse Mühlheim)
a) Fahrzeug135,0012,20
b) Verband190,0012,20
1.5km 52,00 bis km 84,00 (Hafen Aschaffenburg)
a) Fahrzeug135,0011,45
b) Verband190,0011,45
1.6km 84,00 bis km 387,07 (Abzweigung Main-Donau-Kanal)
a) Fahrzeug/Verband90,0011,45
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1.6 darf die zulässige Länge bei einem Fahrzeug auf bis zu 135,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung - bei einem Verband an der Spitze des Verbandes - und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet sind. Die aktive Bugsteuereinrichtung nach Satz 2 muss bei einem Fahrzeug und einem Verband mit einer Länge von mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m mindestens 27 kN Pfahlzugkraft leisten und bei einem Verband mit einer Länge von mehr als 135,00 m mindestens 36 kN Pfahlzugkraft leisten. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von bis zu 110,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 350 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist ferner nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 110 m bis zu einer Länge von 120,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 400 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist.
2.Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
3.Die Fahrrinnentiefe
a) entspricht von der Mainmündung bis zur Schleusengruppe Kostheim der
angrenzenden Rheinstrecke,
b) beträgtFahrrinnentiefe der
aa) von der Schleusengruppe Kostheim bis zur Schleuse Lengfurt mindestens2,90 m,
bb) von der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Limbach2,50 m,
cc) von der Schleuse Limbach bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals2,90 m.
4.Die Fahrrinnenbreite beträgt
a) von der Mainmündung bis zum Hafen Aschaffenburg50,00 m,
b) vom Hafen Aschaffenburg bis zur Schleuse Lengfurt40,00 m,
c) von der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Limbach36,00 m,
d) von der Schleuse Limbach bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals40,00 m.

§ 11.03 Zusammenstellung der Verbände 24a

1. Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.

2. Der Tiefgang eines schiebenden Tankmotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN oder eines schiebenden Gütermotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN darf nicht geringer sein als der Tiefgang des geschobenen Fahrzeugs.

3. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.

§ 11.04 Fahrgeschwindigkeit

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt

1. im Schleusenkanal Gerlachshausen7 km/h,
2. auf der Strecke von der Abzweigung des Main-Donau-Kanals bis oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt15 km/h,
3. im Wehrarm Volkach (Mainschleife)10 km/h.

§ 11.05 Bergfahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 11.06 Begegnen 21

1. Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den § § 6.04 und 6.05 auf der Strecke von der Mainmündung bis zum Hafen Aschaffenburg Backbord an Backbord vorbeifahren. Dies gilt nicht in den Schleusenbereichen nach § 6.28 Nummer 1. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.

2. Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall hat, unbeschadet des § 6.04 Nummer 3, die vorherige gegenseitige Verständigung mittels Sprechfunk zu erfolgen.

3. Der Schiffsführer hat die von der nach § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zuständigen Behörde durch öffentlich bekanntgemachte Anordnungen veröffentlichten Strecken oder Stellen, die in Abhängigkeit von Schiffslänge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 darstellen können, zu berücksichtigen.

§ 11.07 Überholen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 11.08 Wenden

(keine besonderen Vorschriften)

§ 11.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 11.10 Stillliegen

1. Für ein Kleinfahrzeug kann die zuständige Behörde für bestimmte örtliche Bereiche das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2 zulassen.

2. Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe 1 Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.

§ 11.11 Schifffahrt bei Hochwasser
(Vorübergehende Abweichung BGBl. vom 21.03.2024 Nr. 98 siehe 5. BinSchStrOAbweichV)

1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,

  1. muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
  2. darf der Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,
  3. darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist,
  4. darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 110,00 m oberhalb des Hafens Aschaffenburg nicht fahren.

2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke II -an dem Richtpegel für den unter Nummer 4 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.

3. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.

4. Die in den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

StreckeRichtpegelHochwassermarke
III
Mainmündung - Schleusengruppe GriesheimRaunheim300 cm400 cm
Schleusengruppe Griesheim - Hafen AschaffenburgFrankfurt-Osthafen300 cm370 cm
Hafen Aschaffenburg - Schleuse KlingenbergObernau300 cm380 cm
Schleuse Klingenberg - Schleuse EichelKleinheubach300 cm370 cm
Schleuse Eichel - Schleuse HarrbachSteinbach300 cm370 cm
Schleuse Harrbach - Schleuse MarktbreitWürzburg270 cm340 cm
Schleuse Marktbreit - Schleuse KnetzgauSchweinfurt-Neuer Hafen300 cm370 cm
Schleuse Knetzgau - oberhalb
Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69)
Trunstadt280 cm340 cm.

§ 11.12 Schifffahrt bei Eis

Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Weisung der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.

§ 11.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 11.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 11.15 Meldepflicht 21

1. Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Verbandes mit einer Länge von mehr als 140,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die Mainstrecke von Hanau (km 57,00) bis zur Mündung in den Rhein auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle "Oberwesel Revierzentrale" melden und folgende Angaben machen:

  1. Schiffsgattung;
  2. Schiffsname;
  3. Standort, Fahrtrichtung;
  4. Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal,
  5. Tragfähigkeit;
  6. Länge und Breite des Fahrzeugs;
  7. Art, Länge und Breite des Verbandes;
  8. Fahrtroute;
  9. Beladehafen;
  10. Entladehafen;
  11. bei gefährlichen Gütern nach ADN:
    aa) die UN-Nummer oder Stoffnummer,
    bb) die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
    cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
    dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
  12. 1) bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
  13. Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
  14. Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

Auf besondere Anforderung der Funkstelle "Oberwesel Revierzentrale" hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild "Meldepflicht" kenntlich gemacht.

2. Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c und m, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle "Oberwesel Revierzentrale" mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle "Revierzentrale Oberwesel" melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt.

3. Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle "Oberwesel Revierzentrale" melden.

4. Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle "Oberwesel Revierzentrale" unverzüglich mitteilen.

5. Ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der auf dem Rhein bereits eine Meldung nach § 12.01 Nummer 1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben hat und in die Mainstrecke bei km 0,00 einfährt, muss der Funkstelle "Oberwesel Revierzentrale" beim Vorbeifahren an den mit den Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten Meldepunkten nur noch die unter Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben mitteilen.

§ 11.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 11.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

§ 11.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

1. An der Friedensbrücke in Würzburg (km 251,65) hat ein zu Tal fahrendes Fahrzeug oder ein zu Tal fahrender Verband seine Absicht, die linke Brückenöffnung zu benutzen, zuvor der Schleusenaufsicht Würzburg mitzuteilen und die Fahrfreigabe abzuwarten. Werden an der Signallichtanlage für Bergfahrer an der Friedensbrücke zwei rote Lichter nebeneinander gezeigt, ist die Bergfahrt gesperrt. Ein Bergfahrer hat vor dem bei km 251,45 stehenden Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) am rechten Fahrrinnenrand anzuhalten und die Fahrtfreigabe durch Erlöschen der zwei roten Lichter abzuwarten. Dies gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, das am rechten Ufer durch die Brücke fahren will.

2. Das Durchfahren der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,45) ist nur einem Kleinfahrzeug gestattet.

§ 11.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen 24a

  1. Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nicht bei Nacht benutzen.
  2. Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen
    1. von Kostheim bis unterhalb von Kleinostheim nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Frankfurt-Osthafen benutzen,
    2. von Kleinostheim bis unterhalb von Steinbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Steinbach benutzen und
    3. von Steinbach bis Limbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Trunstadt benutzen.
  3. An einer Schleuse, die durch ein Mittelhaupt in eine größere nach unterstrom liegende und eine kleinere nach oberstrom liegende Kammer unterteilt ist, wird durch folgende Signallichter angezeigt, welche Teilkammer für die Schleusung vorgesehen ist:
    1. zwei grüne Lichter nebeneinander und zwei weiße Lichter nebeneinander über den grünen Lichtern: Einfahrt frei für die nach unterstrom liegende große Teilkammer;
    2. zwei grüne Lichter nebeneinander und ein weißes Licht über dem linken grünen Licht: Einfahrt frei für die nach oberstrom liegende kleine Teilkammer.

Werden beide Teilkammern für die Schleusung freigegeben, werden zwei grüne Lichter nebeneinander gezeigt.

§ 11.20 Segeln

(keine besonderen Vorschriften)

§ 11.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

Eine frei fahrende Fähre mit Maschinenantrieb, die im Übersetzverkehr keine Längsfahrt durchführt, braucht die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.16 Nummer 3 Buchstabe b nicht zu führen, wenn sie durch Tiefstrahler von Bord aus so angestrahlt wird, dass die übrige Schifffahrt die Umrisse der Fähre ausreichend erkennen kann.

§ 11.22 Regelungen über den Verkehr 24a

Werden auf einem Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in der Fahrt auf dem Main oberhalb des Hafens Aschaffenburg Fensterreihen während der Fahrt teilweise oder ganz unter den Wasserspiegel ballastiert, sind sie durch von außen angebrachte, geeignete Vorsatzscheiben gegen Bruch durch äußere Einwirkung zu sichern.

§ 11.23 Regelungen zum Sprechfunk

(keine besonderen Vorschriften)

§ 11.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 11.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 11.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 11.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

1. Bei einem Wasserstand am Richtpegel Würzburg von 200 cm und mehr darf die Talfahrt ab Schleuse Randersacker und auf der Strecke zwischen Randersacker und der Ludwigsbrücke (Löwenbrücke) in Würzburg nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht Randersacker angetreten werden. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

2. Das Befahren der Binnenschifffahrtsstraße unterhalb km 387,40 bis oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt (km 387,69) ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 11.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 11.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters 24a

1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

  1. sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 11.04 nicht überschreitet,
  2. die Vorschriften über
    aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 11.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3,
    bb) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 11.11 Nummer 1 und 2,
    cc) die Durchfahrt oder das Verhalten beim Durchfahren
    aaa) der Friedensbrücke in Würzburg nach § 11.18 Nummer 1 Satz 1 bis 3 und
    bbb) der Eisenbahnbrücke bei Hallstadt nach § 11.18 Nummer 2 und
    dd) die Benutzung der Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 11.19 Nummer 1 und 2 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
  3. eine nach § 11.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.

2. Der Schiffsführer hat

  1. sicherzustellen, dass
    aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet und
    bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
  2. die Vorschriften über
    aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und
    bb) die Meldepflicht nach § 11.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2, 3 und Nummer 3 bis 5 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
  3. die Regelung über den Verkehr nach § 11.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird,
  4. die Verkehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet wird, und
  5. das in § 11.27 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.

3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn

  1. das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 11.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet und
  2. die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

Kapitel 12
Main-Donau-Kanal

§ 12.01 Anwendungsbereich 12a

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf folgenden Wasserstraßen:

1. dem Main-Donau-Kanal (MDK) von der Abzweigung aus dem Main (Makm 384,07) bis zur Einmündung in die Donau (Do) bei Kelheim (MDK-km 170,78/Dokm 2 411,54) einschließlich Regnitz vom Main bis unterhalb der Schleuse Bamberg und von oberhalb des Hochwassersperrtores Neuses bis unterhalb der Schleuse Hausen sowie Altmühl von unterhalb der Schleuse Dietfurt bis zur Donau,

2. der Regnitz (Re)

  1. von der Einmündung in den Main-Donau-Kanal (Rekm 6,44/MDK-km 6,43) bis 170 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg (Rekm 7,71),
  2. von 150 m unterhalb des Wehres Neuses (Rekm 21,79) bis zur Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal (Rekm 22,11/MDK-km 22,14),
  3. von der Einmündung in den Main-Donau-Kanal (Rekm 31,99/MDK-km 31,99) bis 270 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen (Rekm 32,62) und

3. der Altmühl von 90 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt (MDK-km 136,08) bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal (MDK-km 136,67).

§ 12.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe 24a

1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf auf dem Main-Donau-Kanal eine Länge von 90,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten. Die zulässige Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 135,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung - bei einem Verband an der Spitze des Verbandes - und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von bis zu 110,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 350 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist ferner nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von 120,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 400 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist

2. Die Fahrrinnentiefe beträgt von der Abzweigung aus dem Main (km 0,07) bis zur Schleuse Bamberg 2,90 m.

3. Die zulässige Abladetiefe beträgt von der Schleuse Bamberg bis zur Einmündung in die Donau (km 170,78) 2,70 m.

§ 12.03 Zusammenstellung der Verbände 24a

1. Das Fahren mit einem Schleppverband ist verboten. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.

2. Der Tiefgang eines schiebenden Tankmotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN oder eines schiebenden Gütermotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN darf nicht geringer sein als der Tiefgang des geschobenen Fahrzeugs."

3. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen.

§ 12.04 Fahrgeschwindigkeit

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt

a) vom Hafen Bamberg (km 2,80) bis zur Einmündung in die Donau für ein Fahrzeug oder einen Verband mit jeweils
aa) einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m
13 km/h,
bb) einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m
11 km/h,
b) abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb auf den Kanalbrücken über
aa) die Zenn (km 53,70),
bb) die Rednitz (km 61,90) und
cc) die Schwarzach (km 79,07)
für ein Fahrzeug oder einen Verband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,20 m
6 km/h.

2. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

§ 12.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt die Fahrt in Richtung Bachhausen.

§ 12.06 Begegnen 21

1. Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den § § 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.

2. Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Falle hat, unbeschadet des § 6.04 Nummer 3, die vorherige gegenseitige Verständigung mittels Sprechfunk zu erfolgen.

3. Der Schiffsführer hat die von der nach § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zuständigen Behörde durch öffentlich bekanntgemachte Anordnungen veröffentlichten Strecken oder Stellen, die in Abhängigkeit von Schiffslänge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 darstellen können, zu berücksichtigen.

§ 12.07 Überholen

Das Überholen eines Fahrzeugs oder Verbandes ist verboten

  1. auf den von der zuständigen Behörde in den Amtlichen Schifffahrtsnachrichten für das Rheinstromgebiet bekannt gegebenen Strecken oder Stellen,
  2. auf den in § 12.04 Nummer 1 Buchstabe b genannten Kanalbrücken. Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Satz 1 überholen und überholt werden.

§ 12.08 Wenden

1. Ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 20,00 m darf nur an den durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) bezeichneten Wendestellen wenden.

2. Abweichend von Nummer 1 dürfen

  1. ein Fahrzeug mit einer Länge von nicht mehr als 40,00 m in den Schleusenvorhäfen mit einseitigen Uferwänden mit Heck zur Uferwand und
  2. ein Fahrgastschiff mit einer Länge von nicht mehr als 50,00 m im unmittelbaren Bereich seiner Anlegestelle wenden.

3. Im Bereich der in § 12.04 Nummer 1 Buchstabe b genannten Kanalbrücken ist das Wenden verboten.

§ 12.09 Ankern

1. Das Ankern ist verboten.

2. Abweichend von Nummer 1 darf auf folgenden Strecken geankert werden:

  1. von der Abzweigung aus dem Main (Makm 384,07) bis zum Trenndamm des Schleusenbereichs Bamberg (MDK-km 6,45);
  2. vom Hochwassersperrtor Neuses (MDK-km 21,81) bis zur Einmündung der Regnitz unterhalb der Schleuse Hausen (Rekm 31,99/MDK-km 31,99);
  3. von der Einmündung der Altmühl (MDK-km 136,67) bis zur Umschlagstelle Riedenburg (MDK-km 149,80);
  4. vom Unterwasser der Schleuse Riedenburg (MDK-km 151,30) bis Essing (MDK-km 161,50);
  5. vom Unterwasser der Schleuse Kelheim (MDK-km 166,50) bis zur Einmündung in die Donau (MDK-km 170,78).

§ 12.10 Stillliegen

1. Das Stillliegen eines unbemannten Kleinfahrzeugs ist verboten.

2. Für den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zuständige Behörde

  1. Ausnahmen von Nummer 1 und
  2. das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2

zulassen.

3. Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.

§ 12.11 Schifffahrt bei Hochwasser

1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,

  1. muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
  2. darf ein Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,
  3. darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist.

2. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke II - an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.

3. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.

4. Hat der Wasserstand die Hochwassermarke II am Richtpegel Bamberg erreicht, so ist das Stillliegen zwischen dem Hafen Bamberg (km 2,80) und der Wendestelle Hausen (km 31,95) nur

  1. im oberen Schleusenvorhafen Bamberg und
  2. im unteren und oberen Schleusenvorhafen Strullendorf gestattet.

5. Die in den Nummern 1, 2 und 4 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

Strecke

Richtpegel

Hochwassermarke

I

II

Main-Hafen BambergTrunstadt280 cm340 cm
Hafen Bamberg - Schleuse Bamberg,
Schleuse Strullendorf - Schleuse Hausen
Bamberg330 cm370 cm
Schleuse Dietfurt - Schleuse KelheimRiedenburg-520 cm
Schleuse Kelheim - DonauOberndorf/Donau-480 cm.

§ 12.12 Schifffahrt bei Eis

Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Weisung der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen.

§ 12.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.15 Meldepflicht

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

1. In einer Schleuse - ausgenommen Schleuse Forchheim - muss ein einzeln geschleustes Fahrzeug oder ein einzeln geschleuster Verband, dessen jeweilige Länge 110,00 m nicht überschreitet, nur festgemacht werden, wenn es die Schleusenaufsicht anordnet. Sie müssen im Bereich der Schleusenkammermitte, mindestens aber 30 m von jedem Schleusentor entfernt, liegenbleiben.

2. Während des Schleusens muss auch an Schwimmpollern gefiert werden.

3. Ein Kleinfahrzeug, das von Hand ins Wasser gesetzt und herausgehoben werden kann, darf die Schiffsschleuse nicht benutzen. Ein solches Kleinfahrzeug muss an den Bootsumsetzanlagen umgetragen werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

4. Die Bootsumsetzanlagen an den Wehren Bamberg, Neuses, Forchheim und Hausen dürfen nur benutzt werden, wenn der Wasserstand am Richtpegel Bamberg weniger als 260 cm beträgt. Die Bootsumsetzanlage am Wehr Dietfurt darf nur benutzt werden, wenn der Wasserstand am Richtpegel Riedenburg weniger als 450 cm beträgt.

5. Der Führer eines Kleinfahrzeugs hat seine Absicht zu schleusen der Schleusenaufsicht vor Einfahrt in die Schiffsschleuse rechtzeitig mitzuteilen.

§ 12.20 Segeln

Das Segeln ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 12.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.22 Regelungen über den Verkehr 24a

Werden auf einem Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m Fensterreihen während der Fahrt teilweise oder ganz unter den Wasserspiegel ballastiert, sind sie durch von außen angebrachte, geeignete Vorsatzscheiben gegen Bruch durch äußere Einwirkung zu sichern.

§ 12.23 Regelungen zum Sprechfunk

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

1. Das Befahren der außerhalb des Fahrwassers des Main-Donau-Kanals, der Regnitz und der Altmühl gelegenen Altwässer und Flachwasserzonen ist verboten.

2. Das Befahren

  1. der Regnitz
    aa) von 170,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg bis zum Wehr Bamberg,
    bb) vom Wehr Neuses bis 150,00 m unterhalb des Wehres (km 21,79)
    cc) von 270,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen bis zum Wehr und
  2. der Altmühl von 90,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt bis zur Einmündung in den Main Donau-Kanal

ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb.

3. Das Befahren der Regnitz

  1. vom Wehr Bamberg bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal,
  2. von der Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal bis zum Wehr Neuses,
  3. vom Wehr Hausen bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal

ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug und ein Fahrzeug mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§ 12.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

Ein Schubleichter darf an der Spitze eines Verbandes nur eingesetzt werden, wenn seine Bugform im Grundriss auf beiden Seiten abgerundet und so verjüngt ist, dass die Breite der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet; die Länge der Verjüngung muss mindestens das Dreifache der halben Breitenverminderung der Bugwand betragen. Das Gleiche gilt für den Bug eines einzeln fahrenden Fahrzeugs mit Pontonform.

§ 12.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 12.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters 24a

1 Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

  1. sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 12.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet,
  2. die Vorschriften über
    aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 12.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3,
    bb) das Verbot zu überholen nach § 12.07 Satz 1,
    cc) das Wenden nach § 12.08,
    dd) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 12.11 Nummer 1, 2 und 4 und
    ee) die Benutzung der Schleusen und Bootsumsetzanlagen nach § 12.19 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2, 3 Satz 1 und 2 und Nummer 4
    einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
  3. eine nach § 12.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.

2. Der Schiffsführer hat

  1. sicherzustellen, dass
    aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 Satz 1 und 2, Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 und 4, und die zulässige Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet,
    bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in den Fällen des § 12.02 Nummer 1 Satz 2 bis 4 die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und,
    cc) der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 12.26 Satz 1 entspricht,
  2. die Vorschriften über
    aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 12.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2,
    bb) das Ankern nach § 12.09 Nummer 1,
    cc) das Stillliegen nach § 12.10 Nummer 1,
    dd) das Verhalten bei der Benutzung der Schleusen nach § 12.19 Nummer 5 und
    ee) das Führen eines Schubleichters nach § 12.26 Satz 1
    einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
  3. die Regelung über den Verkehr nach § 12.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden,
  4. das in § 12.20 Satz 1 vorgesehene Verbot zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird, und
  5. das in § 12.25 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses jeweils beachtet wird.

Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn

  1. das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 Satz 1 und 2, Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 und 4, und die zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet und
  2. auf dem Fahrzeug oder Verband in den Fällen des § 12.02 Nummer 1 Satz 2 bis 4 die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

Kapitel 13
Lahn

§ 13.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Lahn von der Mündung in den Rhein (Lahnkm 137,30/Rhkm 585,72) bis zum Unterwasser des ehemaligen Badenburger Wehres oberhalb Gießen (Lahnkm -11,08).

§ 13.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände; Fahrrinnentiefe 12a

1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
1.1km 137,30 (Lahnmündung) bis km -11,08
(Unterwasser des ehemaligen Badenburger Wehres oberhalb Gießen)
Fahrzeug34,004,69
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2km 137,30 (Lahnmündung) bis km 137,05 (Hafen Oberlahnstein) Fahrzeug/Verband135,0011,45
1.3km 137,05 bis km 136,83
(Eisenbahnbrücke Lahnstein)
Fahrzeug/Verband110,0011,45
1.4km 136,83 bis km 134,10 (Unterwasser Schleuse Ahl)
Fahrzeug42,005,80
1.5km 134,10 bis km 70,00 (Steeden)
Fahrzeug34,005,26.
Oberhalb km 70,00 ist die Wasserstraße nur von km 70,00 bis km 12,00, von km 11,50 bis km -4,70 und von km -5,30 bis km -11,08 befahrbar. Die bei km 12,00 und km -4,70 vorhandenen Wehre verfügen über keine Schleuse

2. Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.

3. Die Fahrrinnentiefe

  1. entspricht von der Lahnmündung bis zur Einfahrt Hafen Lahnstein (km 137,07) der Fahrrinnentiefe der angrenzenden Rheinstrecke,
  2. beträgt von der Einfahrt Hafen Lahnstein bis zur Schleuse Lahnstein 1,60 m auf GIW-Rhein (gleichwertiger Wasserstand-Rhein) bezogen,
  3. beträgt von der Schleuse Lahnstein bis Steeden (km 70,00) 1,60.

§ 13.03 Zusammenstellung der Verbände

1. In einen Schleppverband darf nur ein Anhang eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.

2. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen.

§ 13.04 Fahrgeschwindigkeit

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge,

  1. bei einem Wasserstand am Pegel Kalkofen unter 230 cm 10 km/h,
  2. bei einem Wasserstand am Pegel Kalkofen ab 230 cm 12 km/h.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug 12 km/h.

2. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug oder ein Fahrgastschiff höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

§ 13.05 Bergfahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.06 Begegnen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.07 Überholen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.08 Wenden

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.10 Stillliegen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.11 Schifffahrt bei Hochwasser

1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) - Hochwassermarke II -an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

StreckeRichtpegelHochwassermarke
Lahnmündung - Schleuse LahnsteinRheinpegel Koblenz650 cm
Schleuse Lahnstein - SteedenKalkofen360 cm
oberhalb Steeden (km 70,00)Leun360 cm.

§ 13.12 Schifffahrt bei Eis

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.13 Nachtschifffahrt

1. Bei Nacht darf nur ein solches Fahrzeug fahren, das das Fahrwasser und die Ufer durch Scheinwerfer ausreichend beleuchten kann.

2. Die Benutzung einer Schleuse bei Nacht ist verboten.

3. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Ausnahmen zulassen.

§ 13.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.15 Meldepflicht

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.20 Segeln

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.22 Regelungen über den Verkehr

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.23 Regelungen zum Sprechfunk

§ 4.05 Nummer 2 ist von km -11,08 bis km 65,00 für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb nicht anzuwenden.

§ 13.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 13.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

  1. sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 13.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht überschreitet, und
  2. die Vorschriften über
    aa) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 13.11 Nummer 1 Satz 1 und
    bb) die Nachtschifffahrt nach § 13.13 Nummer 1 und 2

einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

2. Der Schiffsführer hat

  1. sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 13.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet, und
  2. die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 13.03 Nummer 1 Satz 1 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 13.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet.

Kapitel 14
Schifffahrtsweg Rhein-Kleve

§ 14.01 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf dem Schifffahrtsweg Rhein-Kleve (SRK), bestehend aus

  1. dem Griethauser Altrhein (GAR) von Griethausen (GAR-km 0,00) bis zur Einmündung in den Rhein (GAR-km 10,24/Rhkm 863,93) und
  2. dem Spoykanal (SyK) vom Unterwasser der Schleuse Brienen (SyK-km 4,57) bis zum Hafen Kleve (SRK-km 1,78).

§ 14.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

1. Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf jeweils eine Länge von 67,00 m und eine Breite von 8,20 m nicht überschreiten.

2. Die Fahrrinnentiefe

  1. entspricht auf dem Griethauser Altrhein bis zum Unterwasser der Schleuse Brienen dem jeweiligen Wasserstand des Rheins am Pegel Emmerich zuzüglich 0,30 m,
  2. beträgt auf dem Spoykanal 2,50 m.

§ 14.03 Zusammenstellung der Verbände

1. In einen Schleppverband dürfen höchstens drei Anhänge eingestellt werden. Die Gesamttragfähigkeit der Anhänge darf 2.000 Tonnen nicht überschreiten. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das seiner Bauart nach zur Beförderung von Gütern bestimmt und zum Schleppen zugelassen ist, darf nur einen Anhang schleppen.

2. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

§ 14.04 Fahrgeschwindigkeit

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt8 km/h.

§ 14.05 Bergfahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.06 Begegnen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.07 Überholen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.08 Wenden

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.10 Stillliegen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.11 Schifffahrt bei Hochwasser

Auf dem Griethauser Altrhein ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs verboten, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Emmerich 810 cm erreicht oder überschritten hat.

§ 14.12 Schifffahrt bei Eis

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.15 Meldepflicht 21

1. Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs oder eines Sondertransportes nach § 1.21 müssen sich vor Einfahrt in den Schifffahrtsweg Rhein-Kleve auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle "Duisburg Revierzentrale" melden und folgende Angaben machen:

  1. Schiffsgattung;
  2. Schiffsname;
  3. Standort, Fahrtrichtung;
  4. Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
  5. Tragfähigkeit;
  6. Länge und Breite des Fahrzeugs;
  7. Art, Länge und Breite des Verbandes;
  8. Fahrtroute;
  9. Beladehafen;
  10. Entladehafen;
  11. bei gefährlichen Gütern nach ADN:
    aa) die UN-Nummer oder Stoffnummer,
    bb) die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
    cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
    dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
  12. 1) bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
  13. Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
  14. Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

Auf besondere Anforderung der Funkstelle "Duisburg Revierzentrale" hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzung der meldepflichtigen Strecke wird durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild "Meldepflicht" kenntlich gemacht.

2. Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c und m, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle "Duisburg Revierzentrale" mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle "Duisburg Revierzentrale" melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in die meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt.

3. Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb der meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle "Duisburg Revierzentrale" melden.

4. Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle "Duisburg Revierzentrale" unverzüglich mitteilen.

5. Ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der auf dem Rhein bereits eine Meldung nach § 12.01 Nummer 1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben hat und in die meldepflichtige Strecke einfährt, muss der Funkstelle "Duisburg Revierzentrale" beim Vorbeifahren an den mit den Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten Meldepunkten nur noch die unter Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben mitteilen.

§ 14.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.20 Segeln

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

Eine frei fahrende Fähre mit Maschinenantrieb, die im Übersetzverkehr keine Längsfahrt durchführt, braucht die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.16 Nummer 3 Buchstabe b nicht zu führen, wenn sie durch Tiefstrahler von Bord aus so angestrahlt wird, dass die übrige Schifffahrt die Umrisse der Fähre ausreichend erkennen kann.

§ 14.22 Regelungen über den Verkehr

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.23 Regelungen zum Sprechfunk

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 14.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

  1. sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 14.04 nicht überschreitet, und
  2. die Vorschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 14.11 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.

2. Der Schiffsführer hat

  1. sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet, und
  2. die Vorschriften über
    aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 14.03 und
    bb) die Meldepflicht nach § 14.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2 Satz 2, 3 und Nummer 3 bis 5 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.

3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1 nicht überschreitet.

Kapitel 15
Norddeutsche Kanäle

§ 15.01 Anwendungsbereich 12a 15

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf den Norddeutschen Kanälen. Hierzu gehören im Sinne dieses Kapitels

1. die Ruhr (Ru) von der Mündung in den Rhein (Rukm 0,00/Rhkm 780,14) bis oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim (Rukm 12,21), die vom Rhein bis zum Verbindungskanal als zweite Einmündung des Rhein-Herne-Kanals gilt,

2. der Rhein-Herne-Kanal (RHK) von der Abzweigung aus dem Ruhrorter Hafen, Einmündung des Beckens C (RHKkm 0,16), bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal (DEK) bei dem unteren Vorhafen des alten Hebewerkes Henrichenburg (RHK-km 45,60/DEK-km 15,45) mit Verbindungskanal zur Ruhr,

3. der Wesel-Datteln-Kanal (WDK) von der Abzweigung aus dem Rhein (WDK-km 0,24/Rhkm 813,24) bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal bei Datteln (WDK-km 60,23/DEK-km 21,33),

4. der Datteln-Hamm-Kanal (DHK) von der Abzweigung aus dem Dortmund-Ems-Kanal bei Datteln (DHK-km 0,06/DEK-km 19,51) bis Schmehausen (DHK-km 47,20),

5. der Dortmund-Ems-Kanal (DEK) mit Ersten Fahrten vom Hafen Dortmund (DEK-km 1,44) und von der Einmündung des Rhein-Herne-Kanals bei Henrichenburg (DEK-km 15,45/RHK-km 45,60) bis zur Mündung in die Ems (Verbindungslinie bei Papenburg zwischen dem ehemaligen Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlass bei Halte-DEK-km 225,82) einschließlich Ems von Gleesen (DEK-km 138,26) bis Hanekenfähr (DEK-km 139,99), Hase von der Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal (DEK-km 165,93) bis zur Mündung in die Ems (DEK-km 166,59) und Ems von Meppen (DEK-km 166,59) bis Papenburg (DEK-km 225,82) mit den Altkanälen Ems-Hase-Kanal Hanekenfähr und Ems-Hase-Kanal Meppen,

6. die Ems (Em) von oberhalb der Eisenbahnbrücke südlich Rheine (Emkm 44,77) bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal bei Gleesen (Emkm 82,65/DEK-km 138,25) und von der Abzweigung aus dem Dortmund-EmsKanal bei Haneckenfähr (Emkm 84,41/DEK-km 139,97) bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal bei Meppen (Emkm 124,10/DEK-km 166,59),

7. die Hase (Ha) von oberhalb der Einmündung des Ems-Hase-Kanals (Hakm 165,02) bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal (Hakm 165,94),

8. der Küstenkanal (KüK) von 140,00 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg (KüK-km 0,00), einschließlich Hunte von der Einmündung des Landesgewässers Hunte bis 140,00 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg, bis zur Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal (Ems) bei Dörpen (KüK-km 69,63/DEK-km 202,55) mit Stichkanal Dörpen von km 64,47 bis km 65,36 (Abzweigung aus dem Küstenkanal bei KüK-km 64,16),

9. der Elisabethfehnkanal (EFK) von der Abzweigung aus dem Küstenkanal bei Kampe (EFK-km 0,04/KüK-km 29,30) bis zur Einmündung in die Sagter Ems (EFK-km 14,83),

10. die Leda (Ld) von der Einmündung der Sagter Ems (Ldkm 0,56) bis zur Einfahrt in den Vorhafen der Seeschleuse Leer (Ldkm 22,94) und die Sagter Ems (SEm) von der Einmündung des Elisabethfehnkanals (SEmkm 0,00) bis zur Leda (Ldkm 0,56),

11. der Ems-Seitenkanal (EmK) von der Abzweigung aus der Ems in Oldersum (UEmkm 30,34/EmK-km 256,28) bis zum Unterhaupt der Borßumer Schleuse in Emden (EmK-km 265,34),

12. der Mittellandkanal (MLK) von der Abzweigung aus dem Dortmund-Ems-Kanal bei Bergeshövede (MLK-km 0,01/DEK-km 108,36) bis zur Einmündung in den Elbe-Havel-Kanal bei Hohenwarthe (MLK/EHK-km 325,70) mit Erste Fahrten, Stichkanal Ibbenbüren bis km 1,11, Stichkanal Osnabrück bis km 13,01, Verbindungskanal Nord zur Weser, Verbindungskanal Süd zur Weser, Stichkanal Hannover-Linden bis km 10,75 nebst Verbindungskanal zur Leine, Stichkanal Misburg bis km 0,92, Stichkanal Hildesheim bis km 14,40, Stichkanal Salzgitter bis km 17,96, Rothenseer Verbindungskanal (zur Elbe),

13. der Elbe-Seitenkanal (ESK) von der Abzweigung aus dem Mittellandkanal bei Edesbüttel (ESK-km 0,04/MLKkm 233,65) bis zur Einmündung in die Elbe (El) bei Artlenburg (ESK-km 115,18/Elkm 572,97) und

14. der Elbe-Havel-Kanal (EHK) von dem Übergang aus dem Mittellandkanal bei Hohenwarthe (MLK/EHK-km 325,70) bis zum Abzweig aus der Unteren Havel-Wasserstraße (EHK-km 380,90) einschließlich Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal (zur Elbe), Niegripper Altkanal bis km 0,45, Pareyer Verbindungskanal (zur Elbe) nebst Baggerelbe, Bergzower Altkanal (BAK) von BAK-km 28,62 bis zur Einmündung in den Elbe-Havel-Kanal (BAKkm 30,04/EHK-km 355,16), Altenplathower Altkanal, Roßdorfer Altkanal, Woltersdorfer Altkanal, Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See (WWVV) von der Einmündung in den Elbe-Havel-Kanal (WWW-km 0,50/EHKkm 378,99) bis Wusterwitz (WWW-km 3,93).

§ 15.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe 12a 14 15 16a 19 21 24

1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.1Ruhr
1.1.1km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 12,21 (oberhalb der Schlossbrücke in Mülheim)

Fahrzeug/Verband

38,005,201,70
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.1.2km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 0,80
a) Fahrzeug135,0012,003,00
b) Verband193,0022,903,00
- die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -
1.1.3km 0,80 bis km 1,90
a) Fahrzeug135,0012,003,00
b) Verband186,5012,003,00
- die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -
1.1.4km 1,90 bis km 2,80 (Ruhrschleuse Duisburg)
a) Fahrzeug135,0012,003,00
b) Verband186,5012,003,00
- die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 298 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -
1.1.5km 2,80 bis km 4,52
a) Fahrzeug135,0012,003,00
b) Verband186,5012,003,00
1.1.6km 4,52 bis km 11,65
Fahrzeug/Verband135,0012,003,00
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
1.2Rhein-Herne-Kanal
1.2.1km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Verbindungskanal zur Ruhr
a) Fahrzeug110,009,652,60
135,0011,452,50
b) Verband165,009,652,60
186,5011,452,50
- von km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich) verringert sich
  1. die zulässige Abladetiefe von 2,60 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 220 sinkt, und
  2. die zulässige Abladetiefe von 2,50 m, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die Marke 210 sinkt,

um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes,

zwischen km 39,97 (Hafen Victor) und km 45,60 (Dortmund-Ems-Kanal) darf ein Fahrzeug mit einer Breite über 9,65 m oder ein Verband mit einer Länge über in 165,00 m oder einer Breite über 9,65 m nur in der § 15.06 Nummer 6 Buchstabe b festgelegten Zeit und Richtung fahren -

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.2.2km 0,16 bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich)
a) Fahrzeug135,0011,453,00
b) Verband186,5011,453,00
- die zulässigen Abladetiefen verringern sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort
  1. bei einer Abladetiefe von 3,00 m unter die Marke 268,
  2. bei einer Abladetiefe von 2,80 m unter die Marke 248,
  3. bei einer Abladetiefe von 2,60 m unter die Marke 228 und
  4. bei einer Abladetiefe von 2,50 m unter die Marke 218 sinkt,

um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -

1.2.3km 0,65 bis km 1,07
a) Fahrzeug135,0011,453,00
b) Verband186,5011,453,00
1.2.4km 1,07 bis km 24,53 mit Verbindungskanal zur Ruhr
a) Fahrzeug135,0011,452,80
b) Verband186,5011,452,80
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Schubverbandes ausgerüstet ist.
1.3Wesel-Datteln-Kanal
1.3.1km 0,24 (Rhein) bis km 60,23 (Dortmund-Ems-Kanal)
a) Fahrzeug135,0011,452,80
b) Verband186,5011,452,80
- von km 0,24 (Rhein) bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen) darf die zulässige Abladetiefe überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt,

von km 0,24 bis km 1,85 (Schleuse Friedrichsfeld) verringert sich die zulässige Abladetiefe, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 222 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

1.3.2km 0,24 bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen)
Verband193,0022,902,80
- die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden, wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Abladetiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 222 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes -
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
BinnenschifffahrtsstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.4Datteln-Hamm-Kanal
1.4.1km 0,06 (Dortmund-Ems-Kanal) bis km 47,20
Fahrzeug/Verband86,009,652,50
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.4.2km 0,06 bis km 11,30 (Hafen Lünen)
a) Fahrzeug

135,00

11,45

2,80

b) Verband

186,50

11,45

2,80

1.4.3km 11,30 bis km 35,87 (Hammer Bahnbrücke)
a) Fahrzeug

135,00

11,45

2,70

b) Verband

186,50

11,45

2,70

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
1.5Dortmund-Ems-Kanal
1.5.1km 1,44 (Hafen Dortmund) bis km 225,82 (Papenburg) einschließlich Hase und Ems
Fahrzeug/Verband

90,00

9,65

2,50

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.5.2km 1,44 bis km 21,50
a) Fahrzeug

135,00

11,45

2,80

b) Verband

186,50

11,45

2,80

1.5.3km 21,50 bis km 81,90 (Bockholt)
a) Fahrzeug

110,00

11,45

2,50

b) Verband

110,00

11,45

2,50

165,00

9,65

2,50

1.5.4km 81,90 bis km 108,50

a) Fahrzeug

110,00

11,45

2,80

b) Verband

186,00

11,45

2,80

1.5.5km 108,50 bis km 138,00 (Gleesen)
Fahrzeug/Verband

100,00

9,65

2,70

110,00

9,65

2,50

1.5.6km 138,00 bis km 225,82 (Papenburg)
einschließlich Hase und Ems
Fahrzeug/Verband

100,00

9,65

2,70

90,00

10,60

2,60

110,00

9,65

2,50

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.

1.6Ems oberhalb Gleesen (km 82,65)
Fahrzeug26,005,20je nach Wasserstand
1.7ohne Inhalt
1.8Küstenkanal
1.8.1km 0,00 (140,00 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg) bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal, Ems) einschließlich Hunte
Fahrzeug/Verband100,009,65je nach Wasserstand bis 2,50
90,0010,60je nach Wasserstand bis 2,30
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.8.2km 1,71 (Schleuse Oldenburg) bis km 64,00 (Dörpen)
Fahrzeug/Verband100,009,652,50
90,0010,602,30
1.8.3km 64,00 bis km 69,63 (Dortmund-Ems-Kanal) mit Stichkanal Dörpen
Fahrzeug/Verband100,009,652,70
90,0010,602,60
- ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist -
1.9Elisabethfehnkanal
Fahrzeug20,004,500,90
1.10Leda und Sagter Ems
Fahrzeug20,004,501,20
bezogen auf MThw
1.11Ems-Seitenkanal
Fahrzeug/Verband67,008,20je nach Wasserstand 1,55 bis 2,00
1.12Mittellandkanal
1.12.1km 0,00 bis km 325,70
a) Fahrzeug110,0011,452,80
b) Verband185,0011,452,80
1.12.2Stichkanäle Ibbenbüren, Osnabrück, Hannover-Linden, Misburg, Hildesheim
1.12.2.1Stichkanal Ibbenbüren
Fahrzeug/Verband91,008,252,20
85,009,002,20
85,009,602,00
1.12.2.2Stichkanal Osnabrück
1.12.2.2.1km 0,00 bis km 13,01

Fahrzeug/Verband

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

82,009,602,30
1.12.2.2.2km 0,00 bis km 12,40 (Einfahrt in den Ölhafen)

Fahrzeug/Verband

82,00

9,60

2,30

1.12.2.3Stichkanal Hannover-Linden
1.12.2.3.1km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 10,75 (Ende als Bundeswasserstraße)

Fahrzeug/Verband

soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist

82,00

9,60

2,30

1.12.2.3.2km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)

Fahrzeug/Verband

90,00

9,60

2,40

1.12.2.3.3km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter) bis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse Hannover-Linden)

Fahrzeug/Verband

85,00

9,60

2,30

1.12.2.4Stichkanal Misburg
a) Fahrzeug110,0011,452,80
b) Schubverband185,0011,452,80
1.12.2.5Stichkanal Hildesheim
a) Fahrzeug90,00

110,00

110,00

10,60

10,60

11,45

2,30

2,10

2,00

b) Verband90,00

110,00

135,00

135,00

150,00

10,60

11,45

9,60

10,60

11,45

2,30

2,00

2,30

2,10

1,90

1.12.3Verbindungskanal Nord zur Weser
1.12.3.1km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 0,45 (Oberwasser Schachtschleuse Minden)/ km 0,40 (Oberwasser Weserschleuse)
a) Fahrzeug110,0011,452,80
b) Verband139,0011,452,80
1.12.3.2Schachtschleuse Minden

Fahrzeug/Verband

85,00

9,60

2,80

1.12.3.3Weserschleuse
a) Fahrzeug110,0011,45richtet sich nach der Fahrrinnentiefe nach Nummer 1.12.3.4
b) Verband135,0011,45richtet sich nach der Fahrrinnen tiefe nach Nummer 1.12.3.4
1.12.3.4km 0,55 (Unterwasser Schachtschleuse Minden)/ km 0,56 (Unterwasser Weserschleuse) bis km 1,29 (Einmündung in die Weser)
a) Fahrzeugrichtet sich nach der Fahrinnentiefe
b) Verband

- die Fahrrinnentiefe beträgt 2,80 m -

139,0011,45richtet sich
nach der Fahrrinnentiefe
1.12.4Verbindungskanal Süd zur Weser

Fahrzeug/Verband

82,00

9,60

2,50

1.12.5Stichkanal Salzgitter
1.12.5.1bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen
a) Fahrzeug110,00

110,00

9,60

10,60

2,80

2,65

b) Verband110,00

185,00

185,00

185,00

11,45

9,60

10,60

11,45

2,50

2,80

2,65

2,50

1.12.5.2bei Benutzung der am Westufer gelegenen Schleusen
a) Fahrzeug110,00

110,00

9,60

11,45

2,50

2,20

b) Verband185,00

185,00

9,60

11,45

2,50

2,20

1.12.6Rothenseer Verbindungskanal
1.12.6.1Rothenseer Verbindungskanal Altstrecke mit Schiffshebewerk Rothensee km 0,12 bis km 1,00

Fahrzeug/Verband

82,00

82,00

9,50

9,00

1,90

2,10

1.12.6.2Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse km 0,19 bis km 4,76(Niedrigwasserschleuse Magdeburg)
1.12.6.2.1bei in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse
a) Fahrzeug110,0011,452,80
b) Verband185,0011,452,80
1.12.6.2.2bei nicht in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse
a) Fahrzeug110,0011,45je nach Fahrrinnentiefe
b) Verband185,0011,45je nach Fahrrinnentiefe
- die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen -
1.12.6.3km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg) bis km 5,53 (Elbe)
a) Fahrzeug110,0011,45je nach Fahrrinnentiefe
b) Verband100,00

185,00

19,20

11,45

je nach Fahrrinnentiefe

je nach Fahrrinnentiefe

- die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Niedrigwasserschleuse Magdeburg bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen -".
1.13Elbe-Seitenkanal
1.13.1von km 0,00 bis km 115,18 (Einmündung in die Elbe)
a) Fahrzeug100,0011,452,80
b) Verband185,0011,452,80
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.13.2von km 0,00 bis km 100,23 (Hafen Lüneburg)
Fahrzeug110,0011,452,80
1.14Elbe-Havel-Kanal
1.14.1km 325,70 (Unterwasser Schleuse Hohenwarthe) bis km 380,90 (Untere Havel-Wasserstraße) mit Großem Wendsee ohne Schleuse Niegripp und Schleuse Parey
a) Fahrzeug80,009,002,00
86,008,252,00
b) Verband80,009,002,00
125,008,252,00
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.14.2Niegripper Verbindungskanal
1.14.2.1km 0,10 (Elbe-Havel-Kanal) bis Schleuse Niegripp
a) Fahrzeug110,0011,452,80
b) Verband185,0011,452,80
1.14.2.2Schleuse Niegripp bis km 1,55 (Elbe)
a) Fahrzeug110,0011,45je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6
b) Verband145,0022,90je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6
185,0011,45je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 6
- die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Niegripp bis zur Einmündung in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen -
1.14.3Pareyer Verbindungskanal
1.14.3.1km 0,01 (Elbe) bis km 0,70 (bei Schleuse Parey)
a) Fahrzeug86,009,60je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7
b) Verband86,009,60je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7
125,008,25je nach Fahrrinnentiefe der Elbstrecke 7
- die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Einmündung in die Elbe bis zum unteren Vorhafen der Schleuse Parey nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen -
1.14.3.2km 0,70 bis km 0,90 (bei Schleuse Parey)
Fahrzeug/Verband70,008,201,85
Bei einem Stand des Elbpegels der Schleuse Parey kleiner als 3,70 m
a) Fahrzeug86,008,201,85
b) Verband91,008,201,85
1.14.3.3km 0,90 (bei Schleuse Parey) bis km 1,80 (Kiesladestelle) mit Baggerelbe bis km 0,31
a) Fahrzeug80,009,002,00
86,008,252,00
b) Verband80,009,002,00
125,008,252,00
1.14.3.4km 1,80 (Kiesladestelle) bis km 3,34
(Elbe-Havel-Kanal)
a) Fahrzeug80,009,002,50
86,008,252,50
b) Verband
80,009,002,50
125,008,252,50
1.14.4Roßdorfer Altkanal
km 0,12 (westliche Abzweigung aus dem Elbe-Havel-Kanal) bis km 0,90
a) Fahrzeug80,008,251,75
b) Verband82,008,251,75
1.14.5Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See
Fahrzeug/Verband46,006,60je nach Wasserstand.

2. Die Abmessungen und Abladetiefen für Verbände nach Nummer 1, ausgenommen Nummer 1.5.3 und 1.8 gelten auch für Gelenkverbände. Die Abmessungen und Abladetiefen für Fahrzeuge nach Nummer 1.5.3 und 1.8 gelten auch für die in einen Gelenkverband eingestellten Fahrzeuge, wobei die Gesamtlänge des Gelenkverbandes auf dem Dortmund- Ems-Kanal die Nutzlänge der vsorhandenen Schleusen nicht überschreiten darf.

3. Die Abmessungen und Abladetiefen nach Nummer 1.14 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen des Elbe-Havel-Kanals, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

§ 15.03 Zusammenstellung der Verbände 14

1. Auf dem Dortmund-Ems-Kanal nördlich Bergeshövede einschließlich der Hase unterhalb der Einmündung des Dortmund-Ems-Kanals und der Ems von Meppen bis Herbrum dürfen in einen Schleppverband nur so viele Anhänge eingestellt werden, dass er in einer Schleusenkammer von 161,00 m Nutzlänge und 10,00 m Breite Platz findet.

2. Auf der Leda und Sagter Ems darf nur ein Fahrzeug im Anhang geschleppt werden.

3. Auf dem Rothenseer Verbindungskanal, dem Elbe-Havel-Kanal, dem Niegripper Verbindungskanal und dem Pareyer Verbindungskanal dürfen in einen Schleppverband höchstens zwei Anhänge eingestellt werden, wenn das schleppende Fahrzeug oder der schleppende Schubverband jeweils eine Länge von 80,00 m nicht überschreitet.

4. Die Schlepptrossen zum ersten Anhang dürfen nicht länger als 100,00 m sein; die übrigen Schlepptrossen sollen jeweils nicht länger als das Fahrzeug sein.

5. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.

Satz 1 gilt nicht

  1. auf dem Rhein-Herne-Kanal, wenn die Gesamtbreite der gekuppelten Fahrzeuge die nach § 15.02 Nummer 1.2 zulässige Fahrzeugbreite nicht überschreitet,
  2. in den Mündungsstrecken der Ruhr von km 0,00 bis km 0,80 und des Wesel-Datteln-Kanals von km 0,24 bis km 0,90 bis zu einer Breite von 22,90 m,
  3. auf dem Rothenseer Verbindungskanal von der Einfahrt in den Hafen (km 3,96) bis zur Elbe (km 5,53),
  4. auf dem Niegripper Verbindungskanal von der Elbe (km 1,50) bis zur Schleuse Niegripp.

§ 15.04 Fahrgeschwindigkeit 12a

1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband
a)aufmit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30m
km/h
mit einer Abladetiefe
von mehr
als 1,30 m
km/h
------------------------------------------------------------------------
dem Rhein-Herne-Kanal, der Ruhr, dem Wesel-Datteln-Kanal, dem Dortmund-Ems-Kanal einschließlich Schleusenkanälen der Ems unterhalb von Meppen, dem Niegripper Verbindungskanal, den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, des Elbe-Havel-Kanals - ausgenommen Großer Wendsee -, den ausgebauten Strecken des Dattel-Hamm-Kanals, dem Stichkanal Salzgitter und dem Elbe-Seitenkanal1210
den nicht ausgebauten Strecken des Datteln-Hamm-Kanals, dem Küstenkanal einschließlich Hunte mit Stichkanal Dörpen, den nicht ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und dessen Stichkanälen und Verbindungskanälen, ausgenommen Rothenseer Verbindungskanal, den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, den ausgebauten Strecken des Elbe-Havel-Kanals,108
der Ems oberhalb Gleesen, dem Elisabethfehnkanal und Ems-Seitenkanal75,
------------------------------------------------------------------------
aa) für ein Fahrzeug ohne Anhang, das seiner Bauart nach ausschließlich zum Schleppen bestimmt ist, gilt die für ein Fahrzeug mit einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m festgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit,
bb) für ein Fahrzeug oder einen Schubverband von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder von mehr als 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m gilt
aaa) auf dem Wesel-Dattel-Kanal, auf der Ruhr von der Ruhrschleuse bis km 11,65, auf dem Rhein-Herne-Kanal von der Schleusengruppe Gelsenkirchen bis zum Hafen Victor (km 39,97) und auf dem Dortmund-Ems-Kanal vom Hafen Dortmund (km 1,44) bis Datteln (km 21,50)8 km/h,
bbb) auf dem Rhein-Herne-Kanal vom Hafen Victor (km 39,97) bis zum Dortmund-Ems-Kanal (km 45,60)6 km/h,
ccc) auf dem Verbindungskanal zur Ruhr5 km/h,
cc) für ein Fahrzeug oder einen Verband von jeweils mehr als 86,00 m Länge gilt bei einem Wasserstand der Hase von 120 cm und mehr am Pegel Hase-Hubbrücke in Meppen auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwischen den Schleusen Meppen und Hüntel12 km/h,
dd) für ein Fahrzeug oder einen Schubverband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m gilt auf dem Dortmund-Ems-Kanal zwischen Bergeshövede (km 108,50) und Papenburg (km 225,82)8 km/h,
b)auf der Leda und Sagter Ems für ein Fahrzeug mit nicht mehr als 1,20 m Abladetiefe
aa) bei der Fahrt gegen den Strom7 km/h,
bb) bei der Fahrt mit dem Strom10 km/h,
c)auf dem Rothenseer Verbindungskanal9 km/h,
d)auf dem Pareyer Verbindungskanal und dem Roßdorfer Altkanal6 km/h,
e)auf den Seen: Großer und Kleiner Wendsee, Wusterwitzer See12 km/h.
2.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf den dort genannten Binnenschifffahrtsstraßen für ein Kleinfahrzeug
Satz 1 gilt nicht für den Elisabethfehnkanal und den Ems-Seitenkanal.
12 km/h.
3.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Satz 1 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, dem Stichkanal Salzgitter und auf dem Elbe-Seitenkanal für ein Kleinfahrzeug15 km/h.
4.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe e beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit dem Ufer gegenüber für ein Sportfahrzeug mit Maschinenantrieb außerhalb des ufernahen Schutzstreifens

Als ufernaher Schutzstreifen gilt eine 100 m breite parallel zur Uferlinie (Land-Wasser-Übergang) verlaufende Wasserfläche.

25 km/h.
5.Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken und aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 2, 3 und 4 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden.
6.Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine,
a)auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals und auf dem Elbe-Seitenkanal6 km/h,
b)auf den übrigen in Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Binnenschifffahrtsstraßen, ausgenommen auf der Ems oberhalb Gleesen, dem Elisabethfehnkanal, dem Ems.Seitenkanal und auf den Flussstrecken5 km/h.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Mindestgeschwindigkeit herabsetzen, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

§ 15.05 Bergfahrt

Als Bergfahrt gilt

auf dem, den oder derdie Fahrt in Richtung
Rhein-Herne-KanalHenrichenburg
Wesel-Datteln-KanalDatteln
Datteln-Hamm-KanalSchmehausen
Dortmund-Ems-KanalDortmund
KüstenkanalDortmund-Ems-Kanal (Ems)
StichkanalDörpen Endhafen
ElisabethfehnkanalKüstenkanal
Ems-SeitenkanalOldersum
MittellandkanalElbe-Havel-Kanal
Stichkanälen des MittellandkanalsEndhäfen
Verbindungskanälen Nord und Süd zur WeserMittellandkanal
Rothenseer VerbindungskanalElbe
Elbe-SeitenkanalMittellandkanal
Elbe-Havel-KanalUntere Havel-Wasserstraße
Niegripper VerbindungskanalElbe-Havel-Kanal
Pareyer VerbindungskanalElbe-Havel-Kanal
Roßdorfer Altkanal (westliche Abzweigung)Roßdorfer Altkanal (km 0,90)
Wasserstraße Kleiner Wendsee-Wusterwitzer SeeWusterwitz.

§ 15.06 Begegnen 12a 21

1. Beim Begegnen müssen Fahrzeuge und Verbände abweichend von den § § 6.04 und 6.05 Backbord an Backbord vorbeifahren. Die Vorschriften des § 6.07 über das Begegnen im engen Fahrwasser bleiben unberührt.

2. Nummer 1 gilt nicht auf den Flussstrecken der Ems unterhalb Meppen. Für das Begegnen auf diesen Flussstrecken gelten die §§ 6.04 und 6.05, jedoch muss ein Bergfahrer einem Talfahrer auf Verlangen die tiefe Seite des Fahrwassers (Grube) überlassen und seine Fahrt zu diesem Zweck erforderlichenfalls verlangsamen oder einstellen.

3. Abweichend von Nummer 1 kann aus wichtigem Grund die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangt werden, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Falle hat, unbeschadet des § 6.04 Nummer 3, die vorherige gegenseitige Verständigung mittels Sprechfunk zu erfolgen.

4. Auf den Binnenschifffahrtsstraßen

a) Ruhrvon km 5,60 bis km 7,45,
Verbindungskanal zur Ruhr,
Dortmund-Ems-Kanal
von km 1,44 bis km 2,40,

von km 9,50 bis km 12,30 und

von km 13,00 bis km 13,90

dürfen Fahrzeuge oder Verbände von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder mehr als 9,65 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m und

Ruhrvon km 0,40 bis km 2,00

dürfen Fahrzeuge oder Verbände von jeweils mehr als 100,00 m Länge einander nicht begegnen. Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:

aa) bei Annäherung an diese Strecken und beim Durchfahren dieser Strecken muss ein Fahrzeug oder ein Verband sich mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden;

bb) ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder einem zu Tal fahrenden Verband stattfinden würde, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband unterhalb der Strecken anhalten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;

cc) ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in die Strecken hineingefahren, so muss das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband oberhalb der Strecken anhalten, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband diese durchfahren hat;

b) Dortmund-Ems-Kanal

aa) von km 3,00 bis km 6,90
darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder mehr als 9,65 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m einem anderen Fahrzeug oder Verband,
ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug oder dieser Verband sich vor der Einfahrt in diese Strecke mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecke erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen ist;

bb) von km 30,50 bis km 31,50 von km 39,40 bis km 40,10 von km 69,10 bis 69,90 und von km 78,85 bis km 79,35
darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 10,60 m Breite einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug oder dieser Verband sich vor der Einfahrt in diese Strecken mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecken erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen ist;

cc) von km 163,89 (Schleuse Meppen) bis km 212,56 (Schleuse Herbrum)
darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 100,00 m Länge einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Dieses Fahrzeug oder dieser Verband darf die Strecke nur befahren, wenn es oder er sich zuvor bei der Schleusenaufsicht in Meppen oder Herbrum gemeldet hat und diese die Fahrt für den entsprechenden Streckenabschnitt freigegeben hat;

dd) von km 213,20 bis km 214,70
von km 216,00 bis km 216,80 und
von km 220,10 bis km 220,80
darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 100,00 m Länge einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug oder dieser Verband sich vor der Einfahrt in diese Strecken mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecken erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen ist."

5. Auf dem Datteln-Hamm-Kanal

a) von km 11,40 bis km 15,00
aa) darf ein Fahrzeug oder ein Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge oder ein Bilgenentölungsboot, ein Bunkerboot oder ein Fahrgastschiff mit jeweils einer Länge von nicht mehr als 42,00 m und einer Breite von nicht mehr als 6,50 m, von km 13,00 bis km 15,00 die genannte Kanalstrecke jeweils nur in einer Richtung befahren, und zwar:

in der Bergfahrt (von Datteln in Richtung Hamm)

in der Zeit von

02:00 Uhr bis 03:00 Uhr,

04:00 Uhr bis 05:00 Uhr,

06:00 Uhr bis 07:00 Uhr,

08:00 Uhr bis 09:00 Uhr,

10:00 Uhr bis 11:00 Uhr,

12:00 Uhr bis 13:00 Uhr,

14:00 Uhr bis 15:00 Uhr,

16:00 Uhr bis 17:00 Uhr,

18:00 Uhr bis 19:00 Uhr,

20:00 Uhr bis 21:00 Uhr,

22:00 Uhr bis 23:00 Uhr,

24:00 Uhr bis 01:00 Uhr,

in der Talfahrt (von Hamm in Richtung Datteln)

in der Zeit von

03:00 Uhr bis 04:00 Uhr,

05:00 Uhr bis 06:00 Uhr,

07:00 Uhr bis 08:00 Uhr,

09:00 Uhr bis 10:00 Uhr,

11:00 Uhr bis 12:00 Uhr,

13:00 Uhr bis 14:00 Uhr,

15:00 Uhr bis 16:00 Uhr,

17:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

19:00 Uhr bis 20:00 Uhr,

21:00 Uhr bis 22:00 Uhr,

23:00 Uhr bis 24:00 Uhr,

01:00 Uhr bis 02:00 Uhr;

bb) ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der sein Fahrtziel bis zum Ablauf des für ihre Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraumes nicht erreichen kann, muss die Fahrt an einem geeigneten Liegeplatz rechtzeitig einstellen, bis die Weiterfahrt nach Doppelbuchstabe aa gestattet ist;

cc) zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs kann die Fahrt auf der genannten Kanalstrecke abweichend von Doppelbuchstabe aa geregelt werden;

b) von km 35,87 bis Schmehausen (km 47,20)
aa) darf ein Fahrzeug oder ein Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf der Kanalstrecke westlich der Schleuse Werries jeweils nur in einer Richtung fahren. Es oder er darf die Strecke nur befahren, wenn es oder er sich vor Fahrtbeginn bei den Schleusenaufsichten in Hamm und Werries gemeldet hat und diese die Fahrt freigegeben haben;

bb) darf ein Fahrzeug oder ein Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf der Kanalstrecke östlich der Schleuse Werries jeweils nur in einer Richtung fahren. Während der Schleusen betriebszeiten darf es oder er die Strecke nur befahren, wenn es oder er sich vor Fahrtbeginn bei der Schleusenaufsicht Werries gemeldet hat und diese die Fahrt freigegeben hat. Außerhalb der Schleusenbetriebszeiten ist bis zwei Stunden nach Ende der Schleusenbetriebszeit nur die Bergfahrt (von der Schleuse Werries in Richtung Schmehausen) und anschließend bis zum Beginn der Schleusenbetriebszeit nur die Talfahrt (von Schmehausen in Richtung Schleuse Werries) erlaubt. Dabei muss die Talfahrt spätestens eine Stunde vor Beginn der Schleusenbetriebszeit angetreten sein.

6. Auf dem Rhein-Herne-Kanal

a) von km 24,70 bis km 26,03 und
von km 33,00 bis km 34,70

darf ein Fahrzeug mit einer Breite von mehr als 9,65 m oder ein Verband mit einer Länge von mehr als 165,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen Kleinfahrzeugen, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug oder dieser Verband sich bei Annäherung an diese Strecken mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecken erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass eine Begegnung mit anderen Fahrzeugen und Verbänden ausgeschlossen ist;

b) vom Hafen Victor (km 39,97) bis zum Dortmund-Ems-Kanal (km 45,60) darf ein Fahrzeug oder ein Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die genannte Kanalstrecke in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr jeweils nur in einer Richtung befahren, und zwar:

in der Talfahrt (vom Dortmund-Ems-Kanal in Richtung Hafen Victor)

in der Zeit von
22:00 Uhr bis 00:30 Uhr,
02:00 Uhr bis 03:30 Uhr,

in der Bergfahrt (vom Hafen Victor in Richtung Dortmund-Ems-Kanal)

in der Zeit von
00:30 Uhr bis 02:00 Uhr,
03:30 Uhr bis 05:00 Uhr.

Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der sein Fahrtziel bis zum Ablauf des für seine Fahrtrichtung festgesetzten Zeitraumes nicht erreichen kann, muss die Fahrt an einem geeigneten Liegeplatz rechtzeitig einstellen, bis die Weiterfahrt gestattet ist.

7. Auf dem Dortmund-Ems-Kanal

a) von Höltingmühle (km 165,83) bis Roheide (km 168,45) dürfen Fahrzeuge oder Verbände mit einer Länge von mehr als 70,00 m bei einem Wasserstand der Hase unter 200 cm am Pegel der Hase-Hubbrücke in Meppen einander nicht begegnen. Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:
aa) bei Annäherung an diese Strecke und beim Durchfahren der Strecke muss ein solches Fahrzeug oder ein solcher Verband sich mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden;

bb) ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder einem zu Tal fahrenden Verband stattfinden würde, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband unterhalb der Strecke anhalten, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;

cc) ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in die Strecke eingefahren, so muss das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband oberhalb der Strecke anhalten, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband diese durchfahren hat;

b) Zwischen den Schleusen Meppen und Hüntel

aa) darf bei einem Wasserstand der Hase von 130 cm und mehr am Pegel der Hase-Hubbrücke in Meppen ein Fahrzeug oder ein Schubverband von jeweils mehr als 86,00 m Länge jeweils nur in einer Richtung fahren. Es oder er darf in diese Strecke erst einfahren, wenn die Schleusenaufsichten in Meppen und Hüntel die Fahrt freigegeben haben;

bb) dürfen bei einem Wasserstand der Hase von 200 cm und mehr am Pegel der Hase-Hubbrücke in Meppen alle Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, jeweils nur in einer Richtung fahren. Sie dürfen in diese Strecke erst einfahren, wenn die Schleusenaufsichten in Meppen und Hüntel die Fahrt freigegeben haben.

8. Auf dem Küstenkanal von der Liegestelle Hundsmühlen (km 5,37) bis zur Liegestelle Kampe (km 27,36)

a) muss ein Fahrzeug oder ein Verband beim Begegnen die Geschwindigkeit rechtzeitig so vermindern, dass schädlicher Wellenschlag oder schädliche Sogwirkung vermieden wird; es oder er muss sich während des Begegnens möglichst am Rande des Fahrwassers halten;

b) dürfen Fahrzeuge oder Verbände mit jeweils einer Breite von mehr als 8,70 m und einer Abladetiefe von mehr als 2,15 m einander nicht begegnen. Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen zu beachten:

aa) bei Annäherung an diese Strecke und beim Durchfahren der Teilstrecken zwischen den Ausweichstellen

Hundsmühlen (km 5,37 bis km 5,56, Südufer)
Wardenburg (km 9,17 bis km 9,27, Nordufer)
Jeddeloh (km 13,95 bis km 14,29, Südufer)
Edewechterdamm (km 19,59 bis km 19,69, Nordufer)
Ahrensdorf (km 23,25 bis km 23,35, Südufer)
Kampe (km 27,26 bis km 27,36, Südufer)

muss ein Fahrzeug oder ein Verband sich mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden;

bb) ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit einem zu Tal fahrenden Fahrzeug oder einem zu Tal fahrenden Verband stattfinden würde, muss das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband in der nächsten Ausweichstelle festmachen, bis das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband diese durchfahren hat;

cc) ist ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein zu Berg fahrender Verband bereits vorher in die zwischen zwei Ausweichstellen liegende Strecke hineingefahren, muss das zu Tal fahrende Fahrzeug oder der zu Tal fahrende Verband in der nächsten Ausweichstelle festmachen, bis das zu Berg fahrende Fahrzeug oder der zu Berg fahrende Verband diese durchfahren hat.

9. Auf dem Stichkanal Osnabrück darf ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Breite ab 5,00 m

  1. in der Teilstrecke von km 0,00 (Einfahrt in den Stichkanal Osnabrück) bis km 6,80 (unterer Vorhafen der Schleuse Hollage) und
  2. in der Teilstrecke von km 8,00 (oberer Vorhafen der Schleuse Hollage) bis km 11,30 (Hafen Pisberg)

einem anderen Fahrzeug oder Verband mit jeweils einer Breite ab 5,00 m nicht begegnen. Zu diesem Zweck darf ein Fahrzeug oder Verband nach Satz 1 die Teilstrecken nur im Richtungsverkehr befahren. Die für den Richtungsverkehr bekannt gemachte Meldepflicht über die Schleuse Hollage (außerhalb der Schleusenbetriebszeiten über die Revierzentrale Minden) ist zu beachten.

10. Auf den Stichkanälen Hannover-Linden und Hildesheim ist das Begegnen verboten. Zu diesem Zweck dürfen die Stichkanäle nur im Richtungsverkehr befahren werden. Die für den Richtungsverkehr bekannt gemachte Meldepflicht über die Leitzentrale Hannover ist zu beachten. Satz 1 gilt nicht für das Begegnen mit einem Kleinfahrzeug und das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander. Satz 2 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

11. Auf der Kanalbrücke des Mittellandkanals (km 321,25 bis km 322,40) ist das Begegnen verboten. Sie darf nur im Richtungsverkehr befahren werden. Der Richtungsverkehr wird in Funkselbstwahrschau über Sprechfunkkanal 10 (Verkehrskreis Schiff-Schiff) durchgeführt.

12. Auf dem Pareyer Verbindungskanal von der Kiesladestelle (km 1,80) bis zum Elbe-Havel-Kanal (km 3,29) darf ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,00 m einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen Kleinfahrzeugen, nicht begegnen. Die erforderlichen Absprachen sind in Funkselbstwahrschau über den ersten zugewiesenen Sprechfunkkanal Schiff-Schiff vor Antritt der Fahrt zu treffen.

§ 15.07 Überholen 12a

1. Das Überholen ist verboten.

2. Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen auf den ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, ausgenommen der Kanalbrücke des Mittellandkanals (km 321,25 bis km 322,40), des Datteln-Hamm-Kanals, des Rhein-Herne-Kanals, des Dortmund-Ems-Kanals und des Elbe-Havel-Kanals sowie auf dem Elbe-Seitenkanal erlaubt.

3. Abweichend von Nummer 1 ist das Überholen bei Tag erlaubt:

a) einem einzeln fahrenden Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das ausschließlich zum Schleppen oder Schieben gebaut oder eingerichtet ist, ausgenommen auf der Kanalbrücke des Mittellandkanals (km 321,25 bis km 322,40);

b) auf der Ruhr unterhalb des Verbindungskanals, auf dem Rhein-Herne-Kanal von der Schleusengruppe Gelsenkirchen bis zur Schleusengruppe Herne Ost, auf der Leda und Sagter Ems;

c) auf dem Rhein-Herne-Kanal von der Schleusengruppe Herne Ost bis zum Dortmund-Ems-Kanal, den nicht ausgebauten Strecken des Dortmund-Ems-Kanals einschließlich der Hase unterhalb der Einmündung des Dortmund-Ems-Kanals und auf den unteren Schleusenkanälen der Ems zwischen Meppen und Herbrum, wenn ein Fahrzeug oder ein Verband jeweils die Abladetiefe von 1,70 m nicht überschreitet;

d) auf der Ems unterhalb von Meppen:
einem Bergfahrer auf den Flussstrecken allgemein, jedoch nicht bei einem Wasserstand der Hase von 200 cm und mehr am Pegel Hase-Hubbrücke in Meppen zwischen den Schleusen Meppen und Hüntel; einem Talfahrer auf den oberen Schleusenkanälen zwischen Meppen und Herbrum;

e) auf dem Wesel-Datteln-Kanal, dem Küstenkanal mit dem Stichkanal Dörpen und auf den nicht ausgebauten Strecken des Mittellandkanals mit den Stichkanälen und den Verbindungskanälen zur Weser, wenn ein Fahrzeug oder ein Verband jeweils folgende Breiten und Abladetiefen nicht überschreitet:
1,70 m bei einer Breite von 6,25 m;
1,40 m bei einer Breite bis 8,20 m;
1,30 m bei einer Breite bis 9,50 m;

f) auf dem Rothenseer Verbindungskanal und dem Elbe-Havel-Kanal, wenn ein Fahrzeug oder ein Verband jeweils folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreitet:
1,70 m bei einer Breite bis 6,20 m und einer Länge bis 42,00 m,
1,60 m bei einer Breite bis 6,25 m und einer Länge bis 53,00 m,
1,40 m bei einer Breite bis 8,25 m und einer Länge bis 80,00 m,
1,30 m bei einer Breite bis 8,25 m und einer Länge bis 82,00 m.

4. Nummer 3 gilt nicht für ein Fahrzeug oder einen Verband von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder von mehr als 9,60 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m auf der Ruhr von der Ruhrmündung bis oberhalb der Nordbrücke Mülheim (km 11,65), auf dem Rhein-Herne-Kanal, auf dem Wesel-Datteln-Kanal und auf den nicht ausgebauten Strecken des Dortmund-Ems-Kanals.

5. Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden, ausgenommen auf der Kanalbrücke des Mittellandkanals (km 321,25 bis km 322,40).

§ 15.08 Wenden

Ein Fahrzeug darf nur wenden, wenn das Manöver ohne Berührung der Ufer und Bauwerke ausgeführt werden kann.

§ 15.09 Ankern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 15.10 Stillliegen

1. Einem Kleinfahrzeug ist das Stillliegen an einer Liegestelle ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nur bis zu drei Tagen gestattet.

2. Ein Kleinfahrzeug soll möglichst nur an den Enden einer Liegestelle stillliegen.

3. Die nach § 3.20 vorgeschriebene Bezeichnung braucht nicht geführt zu werden, wenn das Fahrzeug an einer Liege- oder Umschlagstelle außerhalb des durchgehenden Kanalprofils stillliegt.

4. Auf dem Datteln-Hamm-Kanal von der Hammer Eisenbahnbrücke (km 35,87) bis Schmehausen (km 47,20) ist das Laufenlassen der Schiffsschrauben während des Stilfliegens verboten.

5. Ein Wohnboot darf auf der Leda und Sagter Ems sowie auf dem Ems-Seitenkanal nur an einer von der zuständigen Behörde dafür freigegebenen Stelle stillliegen.

§ 15.11 Schifffahrt bei Hochwasser

(keine besonderen Vorschriften)

§ 15.12 Schifffahrt bei Eis

(keine besonderen Vorschriften)

§ 15.13 Nachtschifffahrt

(keine besonderen Vorschriften)

§ 15.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern

(keine besonderen Vorschriften)

§ 15.15 Meldepflicht 21

1. Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der dem ADN unterliegt, sowie der Schiffsführer eines Tankschiffs, eines Kabinenschiffs, eines Seeschiffs, eines Verbandes mit einer Länge von mehr als 140,00 m oder eines Sondertransportes nach § 1.21 muss sich vor Einfahrt in die Ruhr, den Rhein-Herne-Kanal, den Wesel-Datteln-Kanal, den Datteln-Hamm-Kanal, den Küstenkanal und den Dortmund-Ems-Kanal von Papenburg (km 225,82) bis zum Hafen Dortmund (km 1,44) auf dem im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee))bekannt gegebenen Kanal des Verkehrskreises Nautische Information bei der Funkstelle "Duisburg Revierzentrale" melden und folgende Angaben machen:

  1. Schiffsgattung;
  2. Schiffsname;
  3. Standort, Fahrtrichtung;
  4. Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;
  5. Tragfähigkeit;
  6. Länge und Breite des Fahrzeugs;
  7. Art, Länge und Breite des Verbandes;
  8. Fahrtroute;
  9. Beladehafen;
  10. Entladehafen;
  11. bei gefährlichen Gütern nach ADN:
    aa) die UN-Nummer oder Stoffnummer,
    bb) die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,
    cc) die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,
    dd) die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
  12. 1) bei anderen Gütern als Gefahrgütern: die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
  13. Anzahl der geführten blauen Lichter/blauen Kegel;
  14. Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

Abweichend von Satz 1 muss die Meldung auf dem Küstenkanal in der Bergfahrt beim Verlassen der Schleuse Oldenburg erfolgen. Auf besondere Anforderung der Funkstelle "Duisburg Revierzentrale" hat der Schiffsführer Angaben zum Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 zu machen. Die Begrenzungen der meldepflichtigen Strecken werden durch die Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) mit einem Zusatzschild "Meldepflicht" kenntlich gemacht.

2. Die unter Nummer 1 Satz 1, ausgenommen Buchstabe c und m, genannten Angaben können auch von einer anderen Stelle oder Person rechtzeitig vor der Einfahrt des Fahrzeugs, Verbandes oder Sondertransportes nach § 1.21 in eine meldepflichtige Strecke schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege der Funkstelle "Duisburg Revierzentrale" mitgeteilt werden. Für einen Transport mit einer Ladung von mehr als zwei Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer der Funkstelle "Duisburg Revierzentrale" melden, wenn er mit dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 in eine meldepflichtige Strecke einfährt und diese wieder verlässt.

3. Unterbricht ein Fahrzeug, Verband oder Sondertransport nach § 1.21 die Fahrt innerhalb einer meldepflichtigen Strecke für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung der Funkstelle "Duisburg Revierzentrale" melden.

4. Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in einer meldepflichtigen Strecke, muss der Schiffsführer dies der Funkstelle "Duisburg Revierzentrale" unverzüglich mitteilen.

5. Ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Sondertransport nach § 1.21, das oder der auf dem Rhein bereits eine Meldung nach § 12.01 Nummer 1 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben hat und in die meldepflichtige Strecke einfährt, muss der Funkstelle "Duisburg Revierzentrale" beim Vorbeifahren an den mit den Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) gekennzeichneten Meldepunkten nur noch die unter Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a bis d genannten Angaben mitteilen.

§ 15.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen 12a 21

1. Die Durchfahrtshöhe unter einer festen Brücke oder einem sonstigen festen Überbau beträgt bei normalem Kanalwasserstand

a) auf der Ruhr (bei Normalstau)
aa) unterhalb km 11,65
6,50 m,
bb) oberhalb km 11,65
4,75 m,
b) auf dem Rhein-Herne-Kanal
4,50 m,
c) auf dem Wesel-Datteln-Kanal
4,50 m,
d) auf dem Dortmund-Ems-Kanal
aa) vom Hafen Dortmund (km 1,44) bis Datteln (km 21,50)
4,50 m,
bb) von km 21,50 bis Papenburg (km 225,82), jedoch unter der Hase-Hubbrücke in Meppen nur,
wenn die Durchfahrtshöhe am Brücken pegel von 4,25 m nicht unterschritten wird,
4,25 m;
e) auf dem Küstenkanal
4,50 m,
f) auf dem Mittellandkanal
aa) mit Ausnahme der Nordkammer der Schleuse Sülfeld
5,25 m,
bb) bei Benutzung der Nordkammer der Schleuse Sülfeld
4,20 m,
g) auf den Stichkanälen Ibbenbüren, Osnabrück, Hannover-Linden und Hildesheim
4,00 m,
h) auf dem Verbindungskanal Nord zur Weser
aa) bei Benutzung der Schachtschleuse Minden (beim Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) am Pegel Porta)
4,00 m,
bb) bei Benutzung der Weserschleuse Minden (bei HSW am Pegel Porta)
5,25 m,
i) auf dem Verbindungskanal Süd zur Weser
aa) bei Benutzung der Oberschleuse Minden
4,00 m,
bb) bei Benutzung der Unterschleuse Minden (bei HSW am Pegel Porta)
3,85 m,
j) auf dem Stichkanal Misburg
5,25 m,
k) auf dem Stichkanal Salzgitter
aa) bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen
5,25 m,
bb) bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe Wedtlenstedt
4,10 m,
cc) bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe Üfingen
3,80 m,
l) auf dem Elbe-Seitenkanal
5,25 m,
m) auf dem Rothenseer Verbindungskanal (bei HSW der Elbe)
5,00 m,
n) auf dem Elbe-Havel-Kanal
4,80 m,
o) auf den anderen Norddeutschen Kanälen
4,00 m,
2. Die Durchfahrtshöhe unter einer Freileitung beträgt bei normalem Wasserstand8,00 m.

3. Die in Nummer 1 und 2 genannten Höhen können sich durch Wasserstandschwankungen infolge wechselnder Wassereinspeisung, Schleusungswellen, Windstau und Hochwasser verringern.

4. Die Durchfahrtshöhe der Eisenbahnbrücke über dem Verbindungskanal zwischen dem Kleinen Wendsee und dem Wusterwitzer See ist bei einem Wasserstand von 286 cm am Unterpegel Wusterwitz auf 3,75 m beschränkt.

§ 15.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

(keine besonderen Vorschriften)

§ 15.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken 19 21

1. An der Hase-Hubbrücke in Meppen werden die Signallichter nach § 6.26 Nummer 4 und 5 nur gezeigt, wenn die Durchfahrtshöhe von 4,25 m durch steigende Wasserstände unterschritten wird. Die Durchfahrtshöhe wird an den Brückenpegeln angezeigt.

2. Das Öffnen der Hase-Hubbrücke ist über den durch das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) angegebenen Verkehrskreis Nautische Information bei der Brückenaufsicht anzufordern.

3. An der Fahrwasserseite der etwa 600,00 m oberhalb und etwa 400,00 m unterhalb des Sperrwerks Leda stehenden Dalben darf nur ein Fahrzeug, ein Verband oder ein Schwimmkörper, das oder der auf Durchfahrt wartet, festmachen.

4. Wird die Durchfahrt durch das Sperrwerk Leda nicht mit Schifffahrtszeichen nach § 6.08 Nummer 2 geregelt, sind das Begegnen und das Überholen innerhalb einer Durchfahrtsöffnung verboten. Vorfahrt hat das mit dem Strom fahrende Fahrzeug, bei Tidehochwasser der Talfahrer, bei Tideniedrigwasser der Bergfahrer.

5. Für die Niedrigwasserschleuse Magdeburg bei km 4,76 des Rothenseer Verbindungskanals (RVK) gelten nachfolgende Regelungen:

  1. Bei einem Wasserstand von weniger als 260 cm am Pegel Rothensee/Elbe findet Schleusenbetrieb statt. Der Beginn und das Ende des Schleusenbetriebs werden von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. Die Schleuse wird während des Schleusenbetriebs fernbedient. Die im Rahmen des Schleusenbetriebs erforderlichen Funkabsprachen sind unter Verwendung des Funkrufnamens "Niedrigwasserschleuse Magdeburg" auf dem Kanal des Verkehrskreises Nautische Information durchzuführen, der im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee) bekannt gegeben ist.
  2. Bei einem Wasserstand von 260 cm oder mehr am Pegel Rothensee/Elbe findet Durchfahrtsbetrieb statt. Der Beginn und das Ende des Durchfahrtsbetriebs werden von der zuständigen Behörde festgesetzt und bekannt gemacht. In diesem Betriebszustand ist die Niedrigwasserschleuse Magdeburg eine Fahrwasserenge im Sinne des § 6.07 und mit dem Tafelzeichen A.4 gekennzeichnet. Die Fahrwasserenge ist in Funkselbstwahrschau zu passieren. Die Lichtsignalanlagen sind während des Durchfahrtsbetriebs ausgeschaltet. Für die Dauer des Durchfahrtsbetriebs sind die §§ 6.28, 6.28a und 6.29 nicht anzuwenden.

§ 15.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

Bei Wasserständen von mehr als 500 cm am Elbpegel der Schleuse Parey wird der Schleusenbetrieb eingestellt.

§ 15.20 Segeln

Das Segeln, ausgenommen auf den Wasserstraßen Großer Wendsee und Kleiner Wendsee-Wusterwitzer See, ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 15.21 Bezeichnung der Fahrzeuge

1. Die Abstände zwischen dem Topplicht des Fahrzeugs an der Spitze eines Schleppverbandes und dem zweiten sowie zwischen dem zweiten und dem dritten weißen starken Licht dürfen bis auf 50 cm verringert werden.

2. Alle Anhänge eines Schleppverbandes müssen das Hecklicht führen. Dieses ist, ausgenommen beim letzten Anhang, durch eine Mattglasscheibe abzublenden.

§ 15.22 Regelungen über den Verkehr 14

(keine besonderen Vorschriften)

§ 15.23 Regelungen zum Sprechfunk

Auf dem Dortmund-Ems-Kanal vom Hafen Dortmund (km 1,44) bis Papenburg (km 225,82) einschließlich Hase und Ems gilt § 4.05 Nummer 3 auch für eine Seilfähre. Die zuständige Behörde kann für einzelne Seilfähren Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit auf Grund der Verhältnisse an der Fährstelle die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

§ 15.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

(keine besonderen Vorschriften)

§ 15.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, darf

  1. den Stichkanal Osnabrück (SKO) von SKO-km 0,00 bis zur Schleuse Haste (SKO-km 12,69),
  2. den Stichkanal Salzgitter (SKS) von der Schleusengruppe Wedtlenstedt (SKS-km 4,56) bis zum Hafen Beddingen (SKS-km 13,50)

nur nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht befahren.

§ 15.26 Schutz der Kanäle und Anlagen

1. Ein Schubleichter darf an der Spitze eines Verbandes nur eingesetzt werden, wenn seine Bugform im Grundriss auf beiden Seiten abgerundet und so verjüngt ist, dass die Breite der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet; die Länge der Verjüngung muss mindestens das Dreifache der halben Breitenverminderung der Bugwand betragen. Das Gleiche gilt für den Bug eines einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform.

2. Die zuständige Behörde kann ein Fahrzeug oder einen Verband mit einer von Nummer 1 abweichenden Bugform zulassen, wenn dadurch der Zustand oder die Benutzung der Wasserstraßen sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die Zulassung nach Satz 1 kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.

§ 15.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

Das Befahren der Altkanäle Ems-Hase-Kanal, Hanekenfähr und Meppen, der Ems von Hanekenfähr bis Meppen, der Hase oberhalb der Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal, der Altkanäle des Elbe-Havel-Kanals, ausgenommen Roßdorfer Altkanal von km 0,12 bis km 0,90, und der Baggerelbe oberhalb km 0,31 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

§ 15.28 Benutzung der Wasserstraßen

(keine besonderen Vorschriften)

§ 15.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters 14 16a 19 21 24

1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils

  1. sicherzustellen, dass
    aa) das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 15.04 Nummer 1 bis 3 und 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, nicht überschreitet und
    bb) sein Fahrzeug oder Verband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach § 15.04 Nummer 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht unterschreitet,
  2. die Vorschriften über
    aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 15.06 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 bis 9, Nummer 10 Satz 1 bis 3 und Nummer 11 und 12,
    bb) das Verbot zu überholen nach § 15.07 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3 und 4,
    cc) das Wenden nach § 15.08,
    dd) die Durchfahrt und das Verhalten beim Durchfahren des Sperrwerks Leda nach § 15.18 Nummer 4,
    ee) das Verhalten beim Durchfahren der Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach § 15.18 Nummer 5 Buchstabe a Satz 4 und Buchstabe b Satz 4 und
    ff) den Sprechfunk auf einer Seilfähre nach § 15.23 Satz 1 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
  3. auf dem in einen Schleppverband eingestellten Anhang während der Fahrt bei Nacht die Bezeichnung nach § 15.21 Nummer 2 geführt wird.

2. Der Schiffsführer hat

  1. sicherzustellen, dass
    aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
    aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.2 bis 1.12.3.2, 1.12.4 bis 1.12.6.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2 und 1.8.3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
    bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5 nicht überschreitet,
    bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.8.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,
    cc) der Stichkanal Osnabrück von SKO-km 0,00 bis zur Schleuse Haste (SKO-km 12,69) gemäß § 15.25 Nummer 1 erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleuse Haste befahren wird,
    dd) der Stichkanal Salzgitter von der Schleusengruppe Wedtlenstedt (SKS-km 4,56) bis zum Hafen Beddingen (SKS-km 13,50) gemäß § 15.25 Nummer 2 erst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleusengruppe Wedtlenstedt befahren wird und
    ee) der Bug eines von ihm geführten einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht,
  2. die Vorschriften über
    aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 15.03 Nummer 1 bis 5 Satz 1,
    bb) das Stillliegen nach § 15.10 Nummer 1, 4 und 5,
    cc) die Meldepflicht nach § 15.15 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2 Satz 2, 3 und Nummer 3 bis 5 und
    dd) das Führen eines Schubleichters nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1
    einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
  3. das in § 15.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird und
  4. das in § 15.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.

3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn

  1. das Fahrzeug oder der Verband
    aa)s die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.2 bis 1.12.3.2, 1.12.4 bis 1.12.6.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2 und 1.8.3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
    bb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.3.3, 1.12.3.4, 1.12.6.2.2, 1.12.6.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5 nicht überschreitet und
  2. auf dem Fahrzeug oder Verband in dem in § 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.8.3 jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.

§ 15.30 Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)

Das Sperrtor bei Artlenburg wird geschlossen, wenn der Wasserstand der Elbe am Pegel Hohnstorf 840 cm erreicht oder überschritten hat.

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