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BinSch-SportbootVermV - Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen
Vom 18. April 2000
(BGBl. I vom 26.04.2000S. 572; 18.12.2002 S. 4580; 10.12.2003 S. 2526; 20.01.2006 S. 220; 31.10.2006 S. 2407; 19.12.2008 S. 2868, 2010 S. 380; 21.04.2009 S. 888; 16.12.2011 II S. 1300; 16.12.2011, 2012 S. 2, 1717; 02.10.2012 S. 2102; 20.12.2012 S. 2802; 30.05.2014 S. 610; 31.08.2015 S. 1474; 02.06.2016 S. 1257; 16.12.2016 S. 2948; 03.05.2017 S. 1016; 21.09.2018 S. 1398; 31.10.2019 1518 19; 10.08.2021 S. 3436 21 i.K.; 26.11.2021 S. 4982 21a; 05.01.2022 S. 2 22)
Gl.-Nr.: 9501-53
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 09/2021 S. 587, gültig vom 01.06.2021 bis 30.12.2026 siehe 2. BinSch-SportbootVermVAbweichV)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Vermieten und Mieten von Sportbooten zur Teilnahme am Verkehr auf den Binnenschifffahrtsstraßen.
§ 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften 19 21 21a 22
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
§ 2a Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer
Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von dieser Verordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.
§ 3 Grundregel, Zuständigkeit
(1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.
(2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig,
§ 4 Bootszeugnis
(1) Ein Bootszeugnis darf nur erteilt oder seine Gültigkeit verlängert werden, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot fahrtauglich ist (§ 5). Es wird für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises über die Fahrtauglichkeit erteilt. Sofern das Sportboot auch für den Gelegenheitsverkehr im Sinne des § 8a eingesetzt werden soll, ist der zuständigen Berufsgenossenschaft vor der Erteilung oder Verlängerung des Bootszeugnisses die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf für ein Sportboot, das keine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15) besitzt, ein Bootszeugnis auch nur erteilt werden, wenn das Sportboot über einen ausreichenden Restauftrieb verfügt, der es auch in überflutetem Zustand schwimmfähig erhält, wenn nicht durch andere geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel verstärkte Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Fahrtbeschränkungen, ein für das jeweilige Fahrtgebiet gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird.
(3) Das Unternehmen muss dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt jede bauliche oder sonstige Veränderung des Sportbootes, die dessen Fahrtauglichkeit beeinflussen kann, mitteilen. Sie ist vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt im Bootszeugnis einzutragen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot weiterhin fahrtauglich ist. Ist eine der in Satz 1 genannten Veränderungen nicht gemeldet worden, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Erteilung des Bootszeugnisses widerrufen.
(4) Für Sportboote, die auch im Geltungsbereich der Sportbootvermietungsverordnung-See eingesetzt werden, kann an die Stelle des Bootszeugnisses nach Absatz 1 das Bootszeugnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 oder § 18 Abs. 1 der See-Sportbootverordnung treten, sofern darin als Fahrtbereich auch die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen eingetragen sind.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann Bootszeugnisse oder andere Zulassungsurkunden anerkennen, die nach landesrechtlichen Vorschriften erteilt werden. Die Muster dieser Urkunden werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
§ 5 Nachweis über die Fahrtauglichkeit
(1) Nachweise über die Fahrtauglichkeit der Sportboote sind:
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit für Sportboote ohne Antriebsmaschine und für Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Antriebsleistung von weniger als 1 kW durch ein Abnahmeprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt bescheinigt werden. Bei neuen Booten, die in Serie hergestellt werden und die mit einer Seriennummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen Prototypen vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt überprüfen lassen. Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Fahrzeuge dieser Baureihe die Kopie des Abnahmeprotokolls für den Prototypen zusammen mit der Herstellerbescheinigung, die die Baugleichheit mit den übrigen Fahrzeugen dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die Seriennummern der Fahrzeuge aufgeführt sind, für die er gelten soll.
(3) Durch den Nachweis über die Fahrtauglichkeit wird bescheinigt, dass das Sportboot zum Zeitpunkt der Abnahme oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens für fahrtauglich befunden worden ist.
(4) Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nr. 2 für Neufahrzeuge sowie die Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nr. 3 gelten zehn Jahre. Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 2 wird vom Germanischen Lloyd oder vom Sachverständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre. Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für Neufahrzeuge gelten sechs Jahre. Für die übrigen Fahrzeuge bestimmt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Gültigkeitsdauer; sie beträgt längstens sechs Jahre.
(5) Abnahmeprotokolle aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sind einschließlich der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt als gleichwertig anzuerkennen, wenn in ihnen das Schutzniveau der Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4 bescheinigt ist.
§ 6 Verfahren
(1) Der Antrag auf Ausstellung und Verlängerung des Bootszeugnisses (§ 4 Abs. 1) sowie dessen Änderung (§ 4 Abs. 3) ist vom Unternehmen bei dem nach § 3 Abs. 2 zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zu stellen.
(2) Im Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses sind anzugeben:
(3) Dem Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Änderung des Bootszeugnisses ist der Nachweis über die Fahrtauglichkeit nach § 5 beizufügen.
(4) In einem Antrag auf Verlängerung oder Änderung des Bootszeugnisses sind nur die Angaben nach Absatz 2 zu machen, die sich seit der letzten Antragstellung geändert haben.
(5) Soweit Zweifel an der Fahrtauglichkeit im Sinne des § 5 bestehen, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Vorlage weiterer Unterlagen und Gutachten verlangen. Es kann auch verlangen, dass das Sportboot zur Untersuchung auf dem Trockenen vorgeführt wird.
(6) Unbeschadet der Verpflichtung des Unternehmens nach den Absätzen 1 bis 4 hat dieses auch Änderungen bei den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 innerhalb von vier Wochen schriftlich gegenüber dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen.
§ 7 Kennzeichen
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 09/2021 S. 587, gültig vom 01.06.2021 bis 31.12.2023 siehe 2. BinSch-SportbootVermVAbweichV)
(1) Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung oder mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu versehen.
(2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Abs. 3 Satz 1 der Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von
§ 8 Pflichten des Unternehmens
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 09/2021 S. 587, gültig vom 01.06.2021 bis 31.12.2023 siehe 2. BinSch-SportbootVermVAbweichV)
(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist.
(2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn
(3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an
Nummer 3 gilt nicht auf der Eder- und der Diemeltalsperre.
(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur an Personen vermieten, die nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zum Führen eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen berechtigt sind.
(5) An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914 : 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144 : 2003 bereitzuhalten. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen.
(6) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass
(7) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass
(8) Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen. http://www.gesetzeim-internet.de/sportbootvermvbin2000/index.html - BJNR057210000BJNE002800124
(1) Eine Fahrt im Gelegenheitsverkehr ist auf die Beförderung von höchstens zwölf Fahrgästen und auf die Wasserstraßen der Zone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und der Zone 4, mit Ausnahme der Wasserstraße Oder, des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beschränkt.
(2) Unbeschadet der Festlegungen in dem Bootszeugnis oder der nach § 4 Absatz 5 anerkannten Zulassungsurkunde muss an Bord eines Sportbootes bei einer Fahrt im Gelegenheitsverkehr folgende Ausrüstung an Bord vorhanden sein:
(3) Offene Feuerstellen dürfen an Bord nicht betrieben werden.
(4) Flüssiggasanlagen dürfen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt. Die Flüssiggasanlagen müssen Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen; Artikel 17.13 Satz 3 und Artikel 17.15 Nummer 1 und 2 ES-TRIN sind nicht anzuwenden. Flüssiggasanlagen in geschlossenen Räumen müssen mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid und für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sein. Die gültige Bescheinigung des Sachverständigen über die Prüfung der Flüssiggasanlagen ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.
(5) Bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr haben alle Personen an Bord Rettungswesten anzulegen und der Sportbootführer seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben.
(6) Ein Sportboot darf während der Anwesenheit Beschäftigter im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes nur betrieben werden, wenn dabei sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Artikel 14.01 bis 14.06, 14.08, 14.09, 14.11 und 14.13 ES-TRIN unter Beachtung der baulichen und sonstigen technischen Besonderheiten des eingesetzten Sportbootes sinngemäß entsprochen wird. Weitergehende arbeitsschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Die zuständige Behörde erteilt das Bootszeugnis auf Vorschlag der zuständigen Berufsgenossenschaft mit den erforderlichen Auflagen.
(7) Das Unternehmen hat den im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs abgeschlossenen Mietvertrag dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausübung des Gelegenheitsverkehrs verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 oder Satz 1 verstoßen hat.
§ 9 Charterbescheinigung
(1) Abweichend von § 8 Absatz 4 darf ein Unternehmen ein Sportboot von weniger als 15 Metern Länge auch vermieten an Personen, denen es eine amtlich anerkannte Bescheinigung über die ausreichende Befähigung des Mieters oder des von ihm bestimmten Bootsführers (Charterbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 4 nach Maßgabe der Absätze 2, 4 und 5 ausgestellt hat.
(2) Das zuverlässige Unternehmen darf eine Charterbescheinigung nur ausstellen:
Das zuverlässige Unternehmen hat eine Zweitschrift der Charterbescheinigung zu fertigen sowie diese für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ausstellung aufzubewahren und dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausstellung von Charterbescheinigungen verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel ein Unternehmen nicht, das wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Absatzes 2 oder des § 8 verstoßen oder Bediensteten des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes die Überprüfung einer Einweisung im Rahmen der Überwachung nach § 6 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes verweigert hat. Das Unternehmen hat das Verbot nach Satz 1 zu beachten.
(4) Das Unternehmen und dessen örtlich Bevollmächtigter gilt neben dem Sportbootführer als weiterer Verantwortlicher für dessen Pflichten.
(5) Der Sportbootführer muss die in der Charterbescheinigung eingetragenen Beschränkungen beachten.
§ 10 Pflichten des Sportbootführers
(1) Der Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass
(2) Der Sportbootführer hat im Gelegenheitsverkehr bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 12 Übergangsregelung
Nach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) ausgestellte Bootszeugnisse gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten Abnahmeprotokolls weiter, wenn eine Kopie dieses Abnahmeprotokolls den Bootszeugnissen beigefügt wird.
Bootszeugnis | Anlage 1 (zu § 3) |
Abnahmeprotokoll gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung für Sportboote | Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 2) |
Abnahmeprotokoll und Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 2 Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung | Anlage 3 (zu § 5 Abs. 2) |
Charterbescheinigung und Einweisung | Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchstabe b) |
I. Allgemeines
Die Charterbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten. Sie bewirkt als amtlich anerkannte Bescheinigung über die Befähigung lediglich, dass das Führen eines gemieteten Sportbootes auch ohne vorgeschriebenes Befähigungszeugnis zugelassen ist, wenn und solange die Beschränkungen, unter denen sie ausgestellt ist, eingehalten werden.
II. Charterbescheinigung
III. Einweisung
Die Einweisung muss eine Person durchführen, die mindestens Inhaber der Sportbootführerscheins-Binnen ist und über besondere Kenntnisse des Fahrtgebietes verfügt. Ihre Dauer beträgt in Abhängigkeit von Fahrtgebiet und Vorkenntnissen des Einzuweisenden mindestens drei Stunden.
A. Wasserstraßenbezogenes Verkehrsverhalten
1. | Theoretischer Teil | |||
1.1 | Verantwortlichkeit des Sportbootsführers | ( ) | ||
1.2 | Fahrtgebiet und seine Besonderheiten z.B. geschützte Wehre bei hohen Wasserständen | ( ) | ||
1.3 | Verkehrsregeln | |||
1.3.1 | Allgemeine Vorschriften | ( ) | ||
1.3.2 | Regeln für Kleinfahrzeuge untereinander und gegenüber anderen Fahrzeugen, insbesondere Rücksichtnahme auf muskelbetriebene Fahrzeuge | ( ) | ||
1.4 | Bezeichnung | |||
1.4.1 | Verkehrszeichen | ( ) | ||
1.4.2 | Betonnung (Kardinalzeichen, soweit erforderlich | ( ) | ||
1.4.3 | Bezeichnung von Brückendurchfahrten | ( ) | ||
1.4.4 | Signallichter zur Schleuseneinfahrt und -ausfahrt (soweit erforderlich) | ( ) | ||
1.4.5 | Schallzeichen | ( ) | ||
1.5 | Verhalten beim Begegnen, insbesondere an Engstellen, Brücken, Einmündungen, Ausfahrten | ( ) | ||
1.6 | Verhalten an Liegestellen und Ankerplätzen | ( ) | ||
1.7 | Vermeidung von Sog und Wellenschlag | ( ) | ||
1.8 | Verhalten beim Schleusen, Besonderheiten bei Selbstbedienungsschleusen (soweit erforderlich) | ( ) | ||
1.9 | Umweltgerechtes Verhalten und insbesondere seine Bedeutung im Fahrtgebiet | |||
1.9.1 | "Goldene Regeln" | ( ) | ||
1.9.2 | umweltgerechte Bedienung des Fahrzeugs und seiner Einrichtung | ( ) | ||
1.10 | Zuständige Behörden | ( ) | ||
2. | Praktischer Teil | |||
2.1 | Motor starten und stoppen | ( ) | ||
2.2 | An- und Ablegen | ( ) | ||
2.3 | Vorwärtsfahrt, Rückwärtsfahrt und Aufstoppen | ( ) | ||
2.4 | Festmachen, Ankern | ( ) | ||
2.5 | Wenden auf engem Raum | ( ) | ||
2.6 | Mannüber-Bord-Manöver | ( ) | ||
2.7 | Verhalten bei | |||
2.7.1 | Begegnungen | ( ) | ||
2.7.2 | Grundberührungen | ( ) | ||
2.7.3 | Ausfall der Maschinenanlage | ( ) | ||
2.7.4 | Motorbrand | ( ) | ||
2.7.5 | Manövrierunfähigkeit | ( ) | ||
2.7.6 | Schleusungen | ( ) | ||
2.8 | Anlegen von Rettungswesten | ( ) |
B. Fahrzeug
1. | Steuerstand | ||
1.1 | Alle Schalter und Instrumente erläutern | ( ) | |
1.2 | Funktionsweise von Start- und Steuereinrichtungen | ( ) | |
1.3 | Erklärung der notwendigen täglichen Kontrollmaßnahmen | ( ) | |
1.4 | Lenzpumpe erläutern | ( ) | |
1.5 | Zugang zu Schiffsschraube und Stopfbuchse erläutern | ( ) | |
2. | Oberdeck | ||
2.1 | Maschine, Heizung, Auspuff | ( ) | |
2.2 | Gefährlichkeit der drehenden Schiffsschraube | ( ) | |
2.3 | Anker | ( ) | |
2.4 | Einfüllstutzen für Kraftstoff und Trinkwasser, Fäkalienabsaugung | ( ) | |
2.5 | Rettungsmittel, Bootshaken, Laufbrett, Fender, Festmacherleinen, Knoten | ( ) | |
2.6 | Anschluss für landseitige Stromversorgung | ( ) | |
3. | Innenbereich | ||
3.1 | Elektrische Einrichtungen | ( ) | |
3.2 | Gasbetriebene Einrichtungen | ( ) | |
3.3 | Bilgenkontrolle | ( ) | |
3.4 | Feuerlöscher | ( ) | |
3.5 | Wasserversorgung, -ablauf, Toilettenanlage | ( ) |
IV. Erklärung
Der Einweiser und der/die Sportbootführer bestätigen, dass alle angekreuzten Teile der Einweisung durchgeführt wurden.
........................................ | ..................................... |
Unterschrift Einweiser | Unterschrift(en) Sportbootführer |
Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen | Anlage 5 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 1) |
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 09/2021 S. 587, gültig vom 01.01.2022 bis 31.12.2023 siehe 2. BinSch-SportbootVermVAbweichV)
Lfd. Nr. | Wasserstraße | von (km) | bis (km) | Beschränkungen |
1 | Dahme-Wasserstraße mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 21.01 Nummer 5 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung | 10,30 (oberhalb Schleuse Neue Mühle) | 26,04 (oberhalb Einmündung der Teupitzer Gewässer) | |
2 | Havel- oder-Wasserstraße (HOW) | |||
2.1 | Oranienburger Kanal | 21,01 | 28,77 | |
2.2 | Oranienburger Havel | 0,13 | 3,91 | |
2.3 | Finowkanal | 89,3 (Schleuse Liepe) | 57,37 (Zerpenschleuse) | |
2.4 | Werbelliner Gewässer | 2,73 | 4,00 | Querung der Havel-Oder-Wasserstraße nur, wenn auf der Havel-Oder-Wasserstraße kein Fahrzeug in Sicht ist |
2.5 | Werbelliner Gewässer | 4 | 19,8 | |
3 | Lahn | 70 | 137,07 (Hafen Lahnstein) | |
4 | Müritz-Elde-Wasserstraße (MEW) | |||
4.1 | MEW | 0,95 (Schleuse Dömitz) | 121 (Beginn Plauer See) | |
4.2 | MEW - Plauer See | 121 (Beginn Plauer See) | 126 (Lenz) | 1. Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne
2. Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort 3. Alle Personen müssen Rettungswesten tragen 4. Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor der Einfahrt (Wind, Wetter) 5. Telefonische Meldung beim Unternehmen nach der Durchfahrt |
4.3 | MEW | 126 (Lenz) | 152,50 (Klink an der Müritz) | 1. Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne
2. Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort 3. Alle Personen müssen Rettungswesten tragen |
4.4 | MEW | 152,50 (Klink an der Müritz) | 167 (Ausfahrt Hafendorf Mueritz am Claassee) | 1. Fahrt nur entlang der Fahrrinnenbezeichnung des westlichen Ufers
2. Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort 3. Alle Personen müssen Rettungswesten tragen 4. Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor der Einfahrt (Wind, Wetter) 5. Telefonische Meldung beim Unternehmen am Zielort oder bei Fahrtunterbrechung |
4.5 | MEW | 167 (Ausfahrt Hafendorf Mueritz am Claassee) | 180 (Buchholz) | |
4.6 | Stör-Wasserstraße | 0,0 (Einmündung in die MEW) | 19,88 (Einmündung in den Schweriner See) | |
4.7 | Stör-Wasserstraße | 19,88 | 44,70 (Hohen Viecheln) | 1. Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne
2. Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort 3. Alle Personen müssen Rettungswesten tragen |
5 | Müritz-Havel-Wasserstraße (MHW) mit Haupt- und Nebenstrecken nach § 24.01 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung | 0,0 | 31,18 | |
6 | Obere Havel-Wasserstraße (OHW) mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 24.01 Nummer 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung | Mzk 43,95 (Schleuse Liebenwalde) | 94,41 (Hafen Neustrelitz) | |
6.1 | (weggefallen) | |||
6.2 | (weggefallen) | |||
7 | Peene | 2,50 (Malchin) | 98,16 (Peenestrom) | Kummerower See: Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort Hinweis: die letzten Bootsliegestellen befinden sich bei km 90,85 |
8 | Rüdesdorfer Gewässer | |||
8.1 | Dämeritzsee und Flakensee | 0,00 | 3,78 (unterhalb Schleuse Woltersdorf) | |
8.2 | Löcknitz einschließlich Werlsee, Peetzsee und Möllensee | 0,00 | 10,64 | |
9 | Saale | |||
9.1 | Saale | 20,00 (Calbe) | 89,20 (Schleuse Trotha) | Fahrverbot bei einem Wasserstand von mehr als 300 cm am Unterpegel Halle - Trotha |
9.2 | Saale | 89,20 (Schleuse Trotha) | 115,22 (Rischmühlenschleuse) | |
10 | Saar | 87,6 | dt.-franz. Grenze | |
11 | Spree- oder-Wasserstraße (SOW) | |||
11.1 | SOW | 45,11 (Einfahrt Oder-Spree-Kanal) | 130,16 (Einmündung in die Oder) | |
11.2 | Drahendorfer Spree | Gesamtstrecke | ||
11.3 | Gosener Kanal | Gesamtstrecke | ||
11.4 | Neuhauser Speisekanal | Gesamtstrecke | ||
11.5 | Seddinsee | Gesamtstrecke | ||
12 | Untere Havel-Wasserstraße (UHW) | |||
12.1 | Potsdamer Havel (PHv) mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung | 28,00 (Babelsberger Enge) | 0,00 (Einmündung in die UHW) | Schwielowsee: Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort |
12.2 | UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung einschließlich Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße | 56,00 (Brandenburg) | 67,50 (Plaue) | 1. Brandenburger Niederhavel: Fahrterlaubnis Silokanal: Fahrverbot 2. Plauer See und Breitlingsee: 3. Plauer See: |
12.3 | UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung | 67,50 (Plaue) | 112,00 (unmittelbar unterhalb der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße) | 1. Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 190 cm (ausgenommen hiervon ist die Fahrt auf der Hohennauener Wasserstraße zwischen km 1,10 und km 10,00)
2. Fahrverbot bei fehlendem Karten- und Informationsmaterial über Gefahrenstellen, wie Fahrwasserkrümmungen und Unterwasserhindernisse, und den Verlauf des Hauptfahrwassers mit seinen Bauwerken und unterschiedlichen Strömungsverhältnissen an Bord |
12.4 | UHW mit Mündungsstrecke Untere Havel und den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung | 112,00 (unmittelbar unterhalb der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße) | 156,00 (Quitzöbel) | Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm |
Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfen | Anlage 6 (zu § 9 Abs. 2 Nr. 2) |
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 09/2021 S. 587, gültig vom 01.06.2021 bis 31.12.2023 siehe 2. BinSch-SportbootVermVAbweichV)
Aufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften | Anhang 1 (zu Anlage 6) |
Bezeichnung der Fahrrinne
Linke Seite (stromab = Fließrichtung zu Tal)
Spaltung
Rechte Seite (stromab = Fließrichtung zu Tal)
Bezeichnung der Wasserstraße und von Hindernissen
Linke Seite (stromab = Fließrichtung zu Tal)
Spaltung
Rechte Seite (stromab = Fließrichtung zu Tal)
Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen auf Seen und seenartigen Erweiterungen
Wichtige Verkehrszeichen
1. Verbot der Durchfahrt
2. Beschränkte Fahrverbote
3. Verhalten während der Fahrt
4. Verhalten beim Stilliegen
5. Schleusenein- und -ausfahrt
Wichtige Schallsignale
Merke: Fahrzeuge mit blauem Funkellicht haben immer Vorrang
Ausweichregeln
Es weichen aus - grundsätzlich nach Steuerbord -
Merkblatt über das Verhalten in Schleusen | Anhang 2 (zu Anlage 6) |
Allgemeines
Ein besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen.
Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt.
In jedem Fall während des Schleusens Rettungsweste tragen.
Grundregeln
Fahr- und Verhaltensregeln im Schleusenbereich und bei Ein- und Ausfahrt
Grundsätzlich gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang!
Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis
Aufwärtsschleusen | |
Fahren Sie langsam ein. Lassen Sie ein Mitglied der Crew auf der Seite der Leiter oder an der Böschung vor der Schleuse aussteigen. | |
Der Schiffsführer wirft die Leinen, die Person an Land legt die Leinen um die Poller und gibt die Enden wieder zum Boot zurück.
Bei Selbstbedienungsschleusen nach Hinweisen der Anzeigetafel vorgehen. | |
Jeweils eine Person an Bord nimmt die vordere und die hintere Leine und holt sie beim Ansteigen des Bootes laufend dichter. Halten Sie das Boot eng an der Kammerwand. | |
Nach Erlaubnis zur Ausfahrt oder Hinweis auf Anzeigetafel Leinen einholen; darauf achten, dass keine Leine ins Wasser fällt und in die Schiffsschraube gerät. Langsam und vorsichtig ausfahren. | |
Abwärtsschleusen | |
Vorne und hinten am Boot jeweils eine Leine an einem Ende auf einer Klampe belegen. Fahren Sie langsam ein. Stoppen Sie das Boot mit dem Motor. Legen Sie die Leinen jeweils um einen Poller und nehmen Sie die Enden auf das Boot zurück. Bei Selbstbedienungsschleusen nach Hinweisen der Anzeigetafel vorgehen. | |
Jeweils eine Person bedient eine Leine. Während des Absinkens Leine locker laufen lassen. Abstand zum Drempel und zu den Schleusentoren halten. | |
Nach Erlaubnis zur Ausfahrt Leinen einholen; darauf achten, dass keine Leine ins Wasser fällt und in die Schiffsschraube gerät. Langsam und vorsichtig ausfahren. | |
Wenn Sie eine Leine mit der Hand führen, legen Sie ihr Ende immer um eine Klampe an Bord, um das Boot auch bei starker Belastung noch halten zu können - Verletzungsgefahr: Quetschungen -. |
ENDE |