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BinSch-SportbootVermV - Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen

Vom 18. April 2000
(BGBl. I vom 26.04.2000S. 572; 18.12.2002 S. 4580; 10.12.2003 S. 2526; 20.01.2006 S. 220; 31.10.2006 S. 2407; 19.12.2008 S. 2868, 2010 S. 380; 21.04.2009 S. 888; 16.12.2011 II S. 1300; 16.12.2011, 2012 S. 2, 1717; 02.10.2012 S. 2102; 20.12.2012 S. 2802; 30.05.2014 S. 610; 31.08.2015 S. 1474; 02.06.2016 S. 1257; 16.12.2016 S. 2948; 03.05.2017 S. 1016; 21.09.2018 S. 1398; 31.10.2019 1518 19; 10.08.2021 S. 3436 21 i.K.; 26.11.2021 S. 4982 21a; 05.01.2022 S. 2 22)
Gl.-Nr.: 9501-53


(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 09/2021 S. 587, gültig vom 01.06.2021 bis 30.12.2026 siehe 2. BinSch-SportbootVermVAbweichV)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Vermieten und Mieten von Sportbooten zur Teilnahme am Verkehr auf den Binnenschifffahrtsstraßen.

§ 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften 19 21 21a 22

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Betriebsstätte:
    Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet,
  2. Binnenschifffahrtsstraßen:
    die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen,
  3. Sportboot:
    für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter,
  4. Unternehmen:
    natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten
  5. Vermietung:
    die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet,
  6. Gelegenheitsverkehr:
    die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.

(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten

  1. Binnenschiffsuntersuchungsordnung:
    Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:
    Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
  3. See-Sportbootverordnung:
    See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  4. ES-TRIN:
    Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,
  5. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:
    Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.

(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.

§ 2a Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer

Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von dieser Verordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.

§ 3 Grundregel, Zuständigkeit

(1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.

(2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig,

  1. in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen ständigen Liegeplatz hat oder sich die Betriebsstätte befindet oder
  2. das dem Sitz des Unternehmens am nächsten liegt.

§ 4 Bootszeugnis

(1) Ein Bootszeugnis darf nur erteilt oder seine Gültigkeit verlängert werden, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot fahrtauglich ist (§ 5). Es wird für die Dauer der Gültigkeit des Nachweises über die Fahrtauglichkeit erteilt. Sofern das Sportboot auch für den Gelegenheitsverkehr im Sinne des § 8a eingesetzt werden soll, ist der zuständigen Berufsgenossenschaft vor der Erteilung oder Verlängerung des Bootszeugnisses die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf für ein Sportboot, das keine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15) besitzt, ein Bootszeugnis auch nur erteilt werden, wenn das Sportboot über einen ausreichenden Restauftrieb verfügt, der es auch in überflutetem Zustand schwimmfähig erhält, wenn nicht durch andere geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel verstärkte Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Fahrtbeschränkungen, ein für das jeweilige Fahrtgebiet gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird.

(3) Das Unternehmen muss dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt jede bauliche oder sonstige Veränderung des Sportbootes, die dessen Fahrtauglichkeit beeinflussen kann, mitteilen. Sie ist vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt im Bootszeugnis einzutragen, wenn das Unternehmen nachgewiesen hat, dass das Sportboot weiterhin fahrtauglich ist. Ist eine der in Satz 1 genannten Veränderungen nicht gemeldet worden, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Erteilung des Bootszeugnisses widerrufen.

(4) Für Sportboote, die auch im Geltungsbereich der Sportbootvermietungsverordnung-See eingesetzt werden, kann an die Stelle des Bootszeugnisses nach Absatz 1 das Bootszeugnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 oder § 18 Abs. 1 der See-Sportbootverordnung treten, sofern darin als Fahrtbereich auch die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen eingetragen sind.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann Bootszeugnisse oder andere Zulassungsurkunden anerkennen, die nach landesrechtlichen Vorschriften erteilt werden. Die Muster dieser Urkunden werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

§ 5 Nachweis über die Fahrtauglichkeit

(1) Nachweise über die Fahrtauglichkeit der Sportboote sind:

  1. eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung,
  2. ein gültiges Abnahmeprotokoll des Germanischen Lloyds oder einer anderen benannten Stelle nach Artikel 9 der Richtlinie 94/25/EG oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines gemäß Norm EN 45013 von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen mit dem Inhalt der Anlage 2 oder
  3. eine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit für Sportboote ohne Antriebsmaschine und für Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Antriebsleistung von weniger als 1 kW durch ein Abnahmeprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt bescheinigt werden. Bei neuen Booten, die in Serie hergestellt werden und die mit einer Seriennummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen Prototypen vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt überprüfen lassen. Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Fahrzeuge dieser Baureihe die Kopie des Abnahmeprotokolls für den Prototypen zusammen mit der Herstellerbescheinigung, die die Baugleichheit mit den übrigen Fahrzeugen dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die Seriennummern der Fahrzeuge aufgeführt sind, für die er gelten soll.

(3) Durch den Nachweis über die Fahrtauglichkeit wird bescheinigt, dass das Sportboot zum Zeitpunkt der Abnahme oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens für fahrtauglich befunden worden ist.

(4) Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nr. 2 für Neufahrzeuge sowie die Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nr. 3 gelten zehn Jahre. Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 2 wird vom Germanischen Lloyd oder vom Sachverständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre. Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für Neufahrzeuge gelten sechs Jahre. Für die übrigen Fahrzeuge bestimmt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Gültigkeitsdauer; sie beträgt längstens sechs Jahre.

(5) Abnahmeprotokolle aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sind einschließlich der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt als gleichwertig anzuerkennen, wenn in ihnen das Schutzniveau der Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4 bescheinigt ist.

§ 6 Verfahren

(1) Der Antrag auf Ausstellung und Verlängerung des Bootszeugnisses (§ 4 Abs. 1) sowie dessen Änderung (§ 4 Abs. 3) ist vom Unternehmen bei dem nach § 3 Abs. 2 zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zu stellen.

(2) Im Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses sind anzugeben:

  1. Name und Anschrift des Unternehmens und der vertretungsberechtigten Personen sowie eine davon abweichende Anschrift einer besonderen Betriebsstätte,
  2. Angaben darüber, ob für das Sportboot bereits ein Bootszeugnis beantragt oder ausgestellt war,
  3. Angaben zum Sportboot:
    1. Fahrzeugart und Hauptbaustoff,
    2. Fabrikat, Hersteller, Baujahr,
    3. Bau- oder Seriennummer oder internationale Bootsidentifizierungsnummer nach Norm DIN EN ISO 10087, soweit vorhanden,
    4. Länge, gemessen über alles ohne bewegliche Teile, Breite über alles und maximaler Tiefgang,
    5. Zahl der zugelassenen Personen,
    6. technischen Daten aller Antriebsmotoren:
      Motornummer, Hersteller, Fabrikat, Antriebsart, Antriebsleistung in kW, Baujahr, Art des Motors,
  4. Angaben darüber, auf welchen Wasserstraßen das Sportboot vermietet werden soll.

(3) Dem Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Änderung des Bootszeugnisses ist der Nachweis über die Fahrtauglichkeit nach § 5 beizufügen.

(4) In einem Antrag auf Verlängerung oder Änderung des Bootszeugnisses sind nur die Angaben nach Absatz 2 zu machen, die sich seit der letzten Antragstellung geändert haben.

(5) Soweit Zweifel an der Fahrtauglichkeit im Sinne des § 5 bestehen, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Vorlage weiterer Unterlagen und Gutachten verlangen. Es kann auch verlangen, dass das Sportboot zur Untersuchung auf dem Trockenen vorgeführt wird.

(6) Unbeschadet der Verpflichtung des Unternehmens nach den Absätzen 1 bis 4 hat dieses auch Änderungen bei den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 innerhalb von vier Wochen schriftlich gegenüber dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen.

§ 7 Kennzeichen
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 09/2021 S. 587, gültig vom 01.06.2021 bis 31.12.2023 siehe 2. BinSch-SportbootVermVAbweichV)

(1) Das Unternehmen hat jedes Sportboot mit einem Kennzeichen nach der Kennzeichnungsverordnung oder mit einem Vermietungskennzeichen nach Absatz 2 zu versehen.

(2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Abs. 3 Satz 1 der Kennzeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von

  1. einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe der Anlage 1 der Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,
  2. der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist und
  3. dem Kennbuchstaben "V".

§ 8 Pflichten des Unternehmens
(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 09/2021 S. 587, gültig vom 01.06.2021 bis 31.12.2023 siehe 2. BinSch-SportbootVermVAbweichV)

(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist.

(2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn

  1. für das Sportboot ein gültiges von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Bootszeugnis oder eine nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist,
  2. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und
  3. die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde eingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem Zustand vorhanden ist.

(3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an

  1. Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich nicht besitzen,
  2. Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel das Sportboot erkennbar nicht sicher führen können,
  3. ..
    1. Kinder unter 12 Jahren,
    2. Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Segel handelt,
    3. Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Antriebsmaschine handelt.

Nummer 3 gilt nicht auf der Eder- und der Diemeltalsperre.

(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur an Personen vermieten, die nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zum Führen eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen berechtigt sind.

(5) An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914 : 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144 : 2003 bereitzuhalten. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen.

(6) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass

  1. ..
    1. der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt aushängt und
    2. die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10, hingewiesen werden,
  2. bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht nur stundenweise vermietet wird, sich die Unterlagen nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden,
  3. ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 fällt, auf der Innenseite dauerhaft und deutlich lesbar mit Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der Zahl der zugelassenen Personen und mit den im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen versehen ist,
  4. der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderheiten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten hingewiesen wird,
  5. an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht wird und
  6. im Gelegenheitsverkehr
    1. nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden,
    2. die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist,
    3. Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt,
    4. Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen und
    5. Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind.

(7) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass

  1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten werden darf und
  2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord sein muss.

(8) Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen. http://www.gesetzeim-internet.de/sportbootvermvbin2000/index.html - BJNR057210000BJNE002800124

§ 8a Gelegenheitsverkehr 22

(1) Eine Fahrt im Gelegenheitsverkehr ist auf die Beförderung von höchstens zwölf Fahrgästen und auf die Wasserstraßen der Zone 3, mit Ausnahme der Wasserstraße Rhein, und der Zone 4, mit Ausnahme der Wasserstraße Oder, des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beschränkt.

(2) Unbeschadet der Festlegungen in dem Bootszeugnis oder der nach § 4 Absatz 5 anerkannten Zulassungsurkunde muss an Bord eines Sportbootes bei einer Fahrt im Gelegenheitsverkehr folgende Ausrüstung an Bord vorhanden sein:

  1. eine für die jeweils befahrene Wasserstraße zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk zugelassene Sprechfunkanlage;
  2. mindestens zwei Rettungsringe entsprechend Artikel 19.09 Nummer 1 ES-TRIN, die sich verwendungsbereit an geeigneter Stelle an Deck befinden und in ihrer Halterung nicht befestigt sind;
  3. für jeden beförderten Fahrgast und jedes Besatzungsmitglied eine Rettungsweste nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN, wobei für die Fahrgäste auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten zulässig sind;
  4. Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen und zur Bezeichnung der Fahrzeuge entsprechend ihrer Länge erforderlich sind;
  5. Festmacheleinen, Schleppleinen, Wurfleinen, Fender;
  6. ein geeigneter Verbandkasten mit einem Inhalt entsprechend der Norm DIN 13157, Ausgabe November 2009 oder DIN 13169, Ausgabe November 2009, der so untergebracht sein muss, dass er im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kann; sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch das nachstehende Symbol mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein:
  7. ein Bootshaken;
  8. ein Doppelglas, 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser.

(3) Offene Feuerstellen dürfen an Bord nicht betrieben werden.

(4) Flüssiggasanlagen dürfen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt. Die Flüssiggasanlagen müssen Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen; Artikel 17.13 Satz 3 und Artikel 17.15 Nummer 1 und 2 ES-TRIN sind nicht anzuwenden. Flüssiggasanlagen in geschlossenen Räumen müssen mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid und für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sein. Die gültige Bescheinigung des Sachverständigen über die Prüfung der Flüssiggasanlagen ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.

(5) Bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr haben alle Personen an Bord Rettungswesten anzulegen und der Sportbootführer seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben.

(6) Ein Sportboot darf während der Anwesenheit Beschäftigter im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes nur betrieben werden, wenn dabei sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Artikel 14.01 bis 14.06, 14.08, 14.09, 14.11 und 14.13 ES-TRIN unter Beachtung der baulichen und sonstigen technischen Besonderheiten des eingesetzten Sportbootes sinngemäß entsprochen wird. Weitergehende arbeitsschutzrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Die zuständige Behörde erteilt das Bootszeugnis auf Vorschlag der zuständigen Berufsgenossenschaft mit den erforderlichen Auflagen.

(7) Das Unternehmen hat den im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs abgeschlossenen Mietvertrag dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausübung des Gelegenheitsverkehrs verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 oder Satz 1 verstoßen hat.

§ 9 Charterbescheinigung

(1) Abweichend von § 8 Absatz 4 darf ein Unternehmen ein Sportboot von weniger als 15 Metern Länge auch vermieten an Personen, denen es eine amtlich anerkannte Bescheinigung über die ausreichende Befähigung des Mieters oder des von ihm bestimmten Bootsführers (Charterbescheinigung) nach dem Muster der Anlage 4 nach Maßgabe der Absätze 2, 4 und 5 ausgestellt hat.

(2) Das zuverlässige Unternehmen darf eine Charterbescheinigung nur ausstellen:

  1. zur Fahrt auf den in der Anlage 5 genannten Binnenschifffahrtsstraßen,
  2. für Sportboote, die über fest eingebaute Schlafplätze verfügen und die Anforderungen nach Anlage 6 erfüllen,
  3. an Personen,
    1. deren Tauglichkeit und Zuverlässigkeit nicht offensichtlich ausgeschlossen ist,
    2. über deren für die zu befahrende Binnenschifffahrtsstraße und das zu fahrende Sportboot ausreichende Befähigung sich das Unternehmen vergewissert und eine Einweisung nach Maßgabe der Anlage 4 durchgeführt hat.

Das zuverlässige Unternehmen hat eine Zweitschrift der Charterbescheinigung zu fertigen sowie diese für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ausstellung aufzubewahren und dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann dem Unternehmen die Ausstellung von Charterbescheinigungen verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel ein Unternehmen nicht, das wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die Bestimmungen des Absatzes 2 oder des § 8 verstoßen oder Bediensteten des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes die Überprüfung einer Einweisung im Rahmen der Überwachung nach § 6 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes verweigert hat. Das Unternehmen hat das Verbot nach Satz 1 zu beachten.

(4) Das Unternehmen und dessen örtlich Bevollmächtigter gilt neben dem Sportbootführer als weiterer Verantwortlicher für dessen Pflichten.

(5) Der Sportbootführer muss die in der Charterbescheinigung eingetragenen Beschränkungen beachten.

§ 10 Pflichten des Sportbootführers

(1) Der Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass

  1. die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,
  2. die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist,
  3. die im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden,
  4. im Gelegenheitsverkehr
    1. nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden,
    2. die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist,
    3. an Bord keine offene Feuerstelle betrieben wird,
    4. Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt,
    5. Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen,
    6. Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind,
    7. die gültige Bescheinigung des Sachverständigen über die Prüfung der Flüssiggasanlagen an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird und
    8. bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr alle Personen an Bord Rettungswesten anlegen.

(2) Der Sportbootführer hat im Gelegenheitsverkehr bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Unternehmen
    1. entgegen § 6 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
    2. entgegen § 8 Abs. 1 die Vermietung eines Sportbootes anordnet oder zulässt,
    3. entgegen § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 ein Sportboot vermietet,
    4. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ein dort genanntes Boot oder einen dort genannten Rettungsring nicht bereithält,
    5. entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass der dort genannte Aushang angebracht ist,
    6. entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 oder 4 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Hinweise gegeben werden,
    7. entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass sich die dort genannten Unterlagen und eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden,
    8. entgegen § 8 Absatz 6 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass das Sportboot mit den dort genannten Angaben versehen ist,
    9. entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein Hinweis gegeben wird,
    10. entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass das Ein- oder Aussteigen überwacht wird,
    11. entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden,
    12. entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Ausrüstung vorhanden ist,
    13. entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur in einem dort genannten Fall betrieben wird,
    14. entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage den dort genannten Vorschriften entspricht,
    15. entgegen § 8 Absatz 6 Nummer 6 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit den dort genannten Warneinrichtungen ausgestattet ist,
    16. entgegen § 8 Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
    17. entgegen § 8a Absatz 7 Satz 1 den dort genannten Mietvertrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
    18. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Charterbescheinigung ausstellt,
    19. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Zweitschrift nicht oder nicht mindestens sechs Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
    20. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.
  2. als Sportbootführer
    1. entgegen § 9 Absatz 5 eine im Charterschein eingetragene Beschränkung nicht beachtet,
    2. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,
    3. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist,
    4. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass die eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden,
    5. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden,
    6. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Ausrüstung vorhanden ist,
    7. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass keine offene Feuerstelle betrieben wird,
    8. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage nur in einem dort genannten Fall betrieben wird,
    9. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage den dort genannten Vorschriften entspricht,
    10. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass eine Flüssiggasanlage mit den dort genannten Warneinrichtungen ausgestattet ist,
    11. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt oder den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird,
    12. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass eine Rettungsweste angelegt wird oder
    13. entgegen § 10 Absatz 2 eine Aufgabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausübt.

§ 12 Übergangsregelung

Nach der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen vom 11. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1518) ausgestellte Bootszeugnisse gelten ohne förmliche Verlängerung bis zum Ablauf der Gültigkeit des ihnen zu Grunde gelegten Abnahmeprotokolls weiter, wenn eine Kopie dieses Abnahmeprotokolls den Bootszeugnissen beigefügt wird.

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BootszeugnisAnlage 1
(zu § 3)


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Abnahmeprotokoll gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung für SportbooteAnlage 2
(zu § 5 Abs. 1 Nr. 2)


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Abnahmeprotokoll und Fahrtauglichkeitsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 2 Binnenschifffahrt-SportbootvermietungsverordnungAnlage 3
(zu § 5 Abs. 2)


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Charterbescheinigung und EinweisungAnlage 4
(zu § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 3 Buchstabe b)

I. Allgemeines

Die Charterbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten. Sie bewirkt als amtlich anerkannte Bescheinigung über die Befähigung lediglich, dass das Führen eines gemieteten Sportbootes auch ohne vorgeschriebenes Befähigungszeugnis zugelassen ist, wenn und solange die Beschränkungen, unter denen sie ausgestellt ist, eingehalten werden.

II. Charterbescheinigung

III. Einweisung

Die Einweisung muss eine Person durchführen, die mindestens Inhaber der Sportbootführerscheins-Binnen ist und über besondere Kenntnisse des Fahrtgebietes verfügt. Ihre Dauer beträgt in Abhängigkeit von Fahrtgebiet und Vorkenntnissen des Einzuweisenden mindestens drei Stunden.

A. Wasserstraßenbezogenes Verkehrsverhalten

1.Theoretischer Teil
1.1Verantwortlichkeit des Sportbootsführers( )
1.2Fahrtgebiet und seine Besonderheiten z.B. geschützte Wehre bei hohen Wasserständen( )
1.3Verkehrsregeln
1.3.1Allgemeine Vorschriften( )
1.3.2Regeln für Kleinfahrzeuge untereinander und gegenüber anderen Fahrzeugen, insbesondere Rücksichtnahme auf muskelbetriebene Fahrzeuge( )
1.4Bezeichnung
1.4.1Verkehrszeichen( )
1.4.2Betonnung (Kardinalzeichen, soweit erforderlich( )
1.4.3Bezeichnung von Brückendurchfahrten( )
1.4.4Signallichter zur Schleuseneinfahrt und -ausfahrt (soweit erforderlich)( )
1.4.5Schallzeichen( )
1.5Verhalten beim Begegnen, insbesondere an Engstellen, Brücken, Einmündungen, Ausfahrten( )
1.6Verhalten an Liegestellen und Ankerplätzen( )
1.7Vermeidung von Sog und Wellenschlag( )
1.8Verhalten beim Schleusen, Besonderheiten bei Selbstbedienungsschleusen (soweit erforderlich)( )
1.9Umweltgerechtes Verhalten und insbesondere seine Bedeutung im Fahrtgebiet
1.9.1"Goldene Regeln"( )
1.9.2umweltgerechte Bedienung des Fahrzeugs und seiner Einrichtung( )
1.10Zuständige Behörden( )
2.Praktischer Teil
2.1Motor starten und stoppen( )
2.2An- und Ablegen( )
2.3Vorwärtsfahrt, Rückwärtsfahrt und Aufstoppen( )
2.4Festmachen, Ankern( )
2.5Wenden auf engem Raum( )
2.6Mannüber-Bord-Manöver( )
2.7Verhalten bei
2.7.1Begegnungen( )
2.7.2Grundberührungen( )
2.7.3Ausfall der Maschinenanlage( )
2.7.4Motorbrand( )
2.7.5Manövrierunfähigkeit( )
2.7.6Schleusungen( )
2.8Anlegen von Rettungswesten( )

B. Fahrzeug

1.Steuerstand
1.1Alle Schalter und Instrumente erläutern( )
1.2Funktionsweise von Start- und Steuereinrichtungen( )
1.3Erklärung der notwendigen täglichen Kontrollmaßnahmen( )
1.4Lenzpumpe erläutern( )
1.5Zugang zu Schiffsschraube und Stopfbuchse erläutern( )
2.Oberdeck
2.1Maschine, Heizung, Auspuff( )
2.2Gefährlichkeit der drehenden Schiffsschraube( )
2.3Anker( )
2.4Einfüllstutzen für Kraftstoff und Trinkwasser, Fäkalienabsaugung( )
2.5Rettungsmittel, Bootshaken, Laufbrett, Fender, Festmacherleinen, Knoten( )
2.6Anschluss für landseitige Stromversorgung( )
3.Innenbereich
3.1Elektrische Einrichtungen( )
3.2Gasbetriebene Einrichtungen( )
3.3Bilgenkontrolle( )
3.4Feuerlöscher( )
3.5Wasserversorgung, -ablauf, Toilettenanlage( )

IV. Erklärung

Der Einweiser und der/die Sportbootführer bestätigen, dass alle angekreuzten Teile der Einweisung durchgeführt wurden.

.............................................................................
Unterschrift EinweiserUnterschrift(en) Sportbootführer

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Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfenAnlage 5
(zu § 9 Abs. 2 Nr. 1)

(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 09/2021 S. 587, gültig vom 01.01.2022 bis 31.12.2023 siehe 2. BinSch-SportbootVermVAbweichV)

Lfd.
Nr.
Wasserstraßevon (km)bis (km)Beschränkungen
1Dahme-Wasserstraße mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 21.01 Nummer 5 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung10,30
(oberhalb Schleuse Neue
Mühle)
26,04
(oberhalb Einmündung der Teupitzer Gewässer)
2Havel- oder-Wasserstraße (HOW)
2.1Oranienburger Kanal21,0128,77
2.2Oranienburger Havel0,133,91
2.3Finowkanal89,3 (Schleuse Liepe)57,37 (Zerpenschleuse)
2.4Werbelliner Gewässer2,734,00Querung der Havel-Oder-Wasserstraße nur, wenn auf der Havel-Oder-Wasserstraße kein Fahrzeug in Sicht ist
2.5Werbelliner Gewässer419,8
3Lahn70137,07 (Hafen Lahnstein)
4Müritz-Elde-Wasserstraße (MEW)
4.1MEW0,95 (Schleuse Dömitz)121 (Beginn Plauer See)
4.2MEW - Plauer See121 (Beginn Plauer See)126 (Lenz)1. Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne

2. Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort

3. Alle Personen müssen Rettungswesten tragen

4. Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor der Einfahrt (Wind, Wetter)

5. Telefonische Meldung beim Unternehmen nach der Durchfahrt

4.3MEW126 (Lenz)152,50 (Klink an der Müritz)1. Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne

2. Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort

3. Alle Personen müssen Rettungswesten tragen

4.4MEW152,50 (Klink an der Müritz)167 (Ausfahrt Hafendorf Mueritz am Claassee)1. Fahrt nur entlang der Fahrrinnenbezeichnung des westlichen Ufers

2. Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort

3. Alle Personen müssen Rettungswesten tragen

4. Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor der Einfahrt (Wind, Wetter)

5. Telefonische Meldung beim Unternehmen am Zielort oder bei Fahrtunterbrechung

4.5MEW167 (Ausfahrt Hafendorf Mueritz am Claassee)180 (Buchholz)
4.6Stör-Wasserstraße0,0 (Einmündung in die MEW)19,88 (Einmündung in den Schweriner See)
4.7Stör-Wasserstraße19,8844,70 (Hohen Viecheln)1. Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne

2. Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort

3. Alle Personen müssen Rettungswesten tragen

5Müritz-Havel-Wasserstraße (MHW) mit Haupt- und Nebenstrecken nach § 24.01 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung0,031,18
6Obere Havel-Wasserstraße (OHW) mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 24.01 Nummer 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungMzk 43,95 (Schleuse Liebenwalde)94,41
(Hafen Neustrelitz)
6.1(weggefallen)
6.2(weggefallen)
7Peene2,50 (Malchin)98,16 (Peenestrom)Kummerower See: Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
Hinweis: die letzten Bootsliegestellen befinden sich bei km 90,85
8Rüdesdorfer Gewässer
8.1Dämeritzsee und Flakensee0,003,78 (unterhalb Schleuse Woltersdorf)
8.2Löcknitz einschließlich Werlsee, Peetzsee und Möllensee0,0010,64
9Saale
9.1Saale20,00 (Calbe)89,20 (Schleuse Trotha)Fahrverbot bei einem Wasserstand von mehr als 300 cm am Unterpegel Halle - Trotha
9.2Saale89,20 (Schleuse Trotha)115,22 (Rischmühlenschleuse)
10Saar87,6dt.-franz. Grenze
11Spree- oder-Wasserstraße (SOW)
11.1SOW45,11 (Einfahrt Oder-Spree-Kanal)130,16 (Einmündung in die Oder)
11.2Drahendorfer SpreeGesamtstrecke
11.3Gosener KanalGesamtstrecke
11.4Neuhauser SpeisekanalGesamtstrecke
11.5SeddinseeGesamtstrecke
12Untere Havel-Wasserstraße (UHW)
12.1Potsdamer Havel (PHv) mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung28,00
(Babelsberger
Enge)
0,00
(Einmündung in die UHW)
Schwielowsee:
Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
12.2UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung einschließlich Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße56,00 (Brandenburg)67,50 (Plaue)1. Brandenburger Niederhavel:
Fahrterlaubnis
Silokanal:
Fahrverbot

2. Plauer See und Breitlingsee:
Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort

3. Plauer See:
Durchfahrt von km 63,20 bis km 67,00 nur am jeweils äußersten Rand der Fahrrinne (Tonnenstrich)
4. Für Kreuzungsbereiche bei km 56,00 und km 67,00 gilt zusätzlich:
Das Überqueren der UHW ist nur erlaubt, wenn dies sicher möglich ist. Der Inhaber der Charterbescheinigung hat sich vor dem Überqueren der UHW von der Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße in Richtung Brandenburger Niederhavel telefonisch mit der Vorstadtschleuse Brandenburg in Verbindung zu setzen und zu erfragen, ob die UHW frei ist

12.3UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung67,50 (Plaue)112,00 (unmittelbar unterhalb der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße)1. Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 190 cm (ausgenommen hiervon ist die Fahrt auf der Hohennauener Wasserstraße zwischen km 1,10 und km 10,00)

2. Fahrverbot bei fehlendem Karten- und Informationsmaterial über Gefahrenstellen, wie Fahrwasserkrümmungen und Unterwasserhindernisse, und den Verlauf des Hauptfahrwassers mit seinen Bauwerken und unterschiedlichen Strömungsverhältnissen an Bord

12.4UHW mit Mündungsstrecke Untere Havel und den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung112,00 (unmittelbar unterhalb der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße)156,00 (Quitzöbel)Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm


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Anforderungen an Fahrzeuge, die mit Charterbescheinigung geführt werden dürfenAnlage 6
(zu § 9 Abs. 2 Nr. 2)

(Vorübergehende Abweichung VkBl. Nr. 09/2021 S. 587, gültig vom 01.06.2021 bis 31.12.2023 siehe 2. BinSch-SportbootVermVAbweichV)

  1. Bestehen einer Haftpflichtversicherung
  2. Länge < 15 m
  3. Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf
  4. Personenzahl < 12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen
  5. Ausrüstung:
    1. Für jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Abs. 9 an Bord
    2. 1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist
    3. zulassungsfreie Signalmittel
    4. Rettungsring mit Sicherheitsleine
    5. 2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten
    6. Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1
    7. Karten/Handbücher für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen
    8. Merkblatt "Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung
    9. Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben


.

Aufkleber/Tafel über VerkehrsvorschriftenAnhang 1
(zu Anlage 6)


Bezeichnung der Fahrrinne

Linke Seite (stromab = Fließrichtung zu Tal)

Spaltung

Rechte Seite (stromab = Fließrichtung zu Tal)

Bezeichnung der Wasserstraße und von Hindernissen

Linke Seite (stromab = Fließrichtung zu Tal)

Spaltung

Rechte Seite (stromab = Fließrichtung zu Tal)

Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen auf Seen und seenartigen Erweiterungen

Wichtige Verkehrszeichen

1. Verbot der Durchfahrt

2. Beschränkte Fahrverbote

3. Verhalten während der Fahrt





4. Verhalten beim Stilliegen

5. Schleusenein- und -ausfahrt

Wichtige Schallsignale

Merke: Fahrzeuge mit blauem Funkellicht haben immer Vorrang

Ausweichregeln
Es weichen aus - grundsätzlich nach Steuerbord -


.

Merkblatt über das Verhalten in SchleusenAnhang 2
(zu Anlage 6)


Allgemeines

Ein besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt. In jedem Fall während des Schleusens Rettungsweste tragen.
Grundregeln

Fahr- und Verhaltensregeln im Schleusenbereich und bei Ein- und Ausfahrt

Grundsätzlich gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang!

Verhalten in der Schleusenkammer - Praxis

Aufwärtsschleusen
Fahren Sie langsam ein.
Lassen Sie ein Mitglied der Crew auf der Seite der Leiter oder an der Böschung vor der Schleuse aussteigen.
Der Schiffsführer wirft die Leinen, die Person an Land legt die Leinen um die Poller und gibt die Enden wieder zum Boot zurück.

Bei Selbstbedienungsschleusen nach Hinweisen der Anzeigetafel vorgehen.

Jeweils eine Person an Bord nimmt die vordere und die hintere Leine und holt sie beim Ansteigen des Bootes laufend dichter. Halten Sie das Boot eng an der Kammerwand.
Nach Erlaubnis zur Ausfahrt oder Hinweis auf Anzeigetafel Leinen einholen; darauf achten, dass keine Leine ins Wasser fällt und in die Schiffsschraube gerät. Langsam und vorsichtig ausfahren.
Abwärtsschleusen
Vorne und hinten am Boot jeweils eine Leine an einem Ende auf einer Klampe belegen.
Fahren Sie langsam ein. Stoppen Sie das Boot mit dem Motor.
Legen Sie die Leinen jeweils um einen Poller und nehmen Sie die Enden auf das Boot zurück.
Bei Selbstbedienungsschleusen nach Hinweisen der Anzeigetafel vorgehen.
Jeweils eine Person bedient eine Leine. Während des Absinkens Leine locker laufen lassen. Abstand zum Drempel und zu den Schleusentoren halten.
Nach Erlaubnis zur Ausfahrt Leinen einholen; darauf achten, dass keine Leine ins Wasser fällt und in die Schiffsschraube gerät. Langsam und vorsichtig ausfahren.
Wenn Sie eine Leine mit der Hand führen, legen Sie ihr Ende immer um eine Klampe an Bord, um das Boot auch bei starker Belastung noch halten zu können - Verletzungsgefahr: Quetschungen -.


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