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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Hafenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 21. Februar 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 07.03.2024 S. 90)



Aufgrund des § 93 Absatz 1, § 99 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002, 1003), und § 175 Absatz 1 und Absatz 3 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

Artikel 1

Die Hafenverordnung vom 25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 82), wird wie folgt geändert:

1. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Das Be- und Entladen von Trockenmassengütern mit hafenseitigen Anlagen soll nur erfolgen, wenn
  1. durch die Betreiberin oder den Betreiber der Umschlagsanlage geprüft wurde, dass das Massengutschiff die Kriterien gemäß Anlage 1 erfüllt oder eine entsprechende Bestätigung nach Anlage 2 durch die Schiffsführung oder deren Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter gegenüber der Betreiberin oder dem Betreiber der Umschlagsanlage ausgefertigt wurde,
  2. die Schiffsführung oder deren Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter die Informationen nach Anlage 3 liefert und den Pflichten nach Anlage 4 nachkommt,
  3. die Umschlagsanlage die Kriterien nach Anlage 5 erfüllt,
  4. die Vertretung der Umschlagsanlage die Informationen nach Anlage 6 liefert und den Pflichten nach Anlage 7 nachkommt.

Die Anlagen 1 bis 7 sind Bestandteil dieser Verordnung.

"(5) Der Umschlag von festen Trockenmassengütern unterliegt den Bestimmungen in SOLAS 8 (insbesondere Kapitel VI und XII), sowie den damit einhergehenden Regelungen im IMSBC Code 9, BLU Code 10 und Grain Code 11."

b) Die Fußnote 8 erhält folgende Fassung:

altneu
8 -"8 SOLAS 74 (BGBl. 1979 II S. 143), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. II S. 627)."

c) Die Fußnote 9 erhält folgende Fassung:

altneu
9 -"9 International Maritime Solid Bulk Cargoes (IMSBC) Code (VkBl. 2009 S. 775, zuletzt geändert durch Entschließung MSC.462(101) (VkBl. 2020 S. 852)."

d) Die Fußnote 10 erhält folgende Fassung:

altneu
10 -"10 Code für sicheres Be- und Entladen von Massengutschiffen (VkBl. 1999 S. 278; 02.04.2007 S. 214)."

e) Die Fußnote 11 erhält folgende Fassung:

altneu
11 -"11 Internationaler Code für die sichere Beförderung von Schüttgetreide vom 24. September 1993 (VkBl. 1993 S. 835)."

f) Die Absätze 6 und 7

(6) Trockenmassengüter im Sinne dieser Regelung sind die in Regel XII/1.6 der jeweils geltenden Fassung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74, BGBl. 1979 II S. 143), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2016 (BGBl. II S. 411), beschriebenen Güter, mit Ausnahme der von Getreide und Futtermitteln gemäß Regel VI Teil C/8.2.

(7) Die zuständigen Hafenbehörden werden ermächtigt, den Umschlag zu unterbrechen, wenn die Sicherheit des Wasserfahrzeuges oder dessen Besatzung gefährdet ist.

werden gestrichen.

g) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6, 7 und 8 eingefügt:

"(6) Das Be- und Entladen von Massengutschiffen entsprechend der Richtlinie 2001/96/EG 12 mit festen Trockenmassengütern durch hafenseitige Umschlagsanlagen unterliegt zusätzlichen Bestimmungen der genannten Richtlinie. Der Umschlag von Trockenmassengütern mit hafenseitigen Umschlagsanlagen darf nur erfolgen, wenn

  1. die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlagsanlage sicherstellt, dass
    1. geprüft wurde, dass das Massengutschiff die Kriterien gemäß Anhang I der Richtlinie 2001/96/EG und gemäß Anlage 1 erfüllt oder eine entsprechende Bestätigung nach Anlage 2 durch die Schiffsführung oder deren bevollmächtigte Person gegenüber der Betreiberin oder dem Betreiber der Umschlagsanlage ausgefertigt wurde,
    2. ein oder mehrere Vertreter der Umschlagsanlage gemäß Artikel 5 Nummer 2 der Richtlinie 2001/96/EG benannt werden,
    3. Informationsmaterial gemäß Artikel 5 Nummer 3 der Richtlinie 2001/96/EG bereitgestellt wird,
    4. fristgerecht ein Qualitätsmanagementsystem nach ISO-Norm 9001:2000 oder einer entsprechenden Norm, die alle Aspekte der ISO-Norm 9001:2000 erfüllt, gemäß Artikel 5 Nummer 4 der Richtlinie 2001/96/EG eingeführt wurde und aufrechterhalten wird,
    5. die Verfahrensregeln für das Be- und Entladen von Massengutschiffen nach Artikel 8 der Richtlinie 2001/96/EG eingehalten werden,
    6. die Schiffsführung oder deren bevollmächtigte Person sicherstellt, dass die Informationen nach Anlage 3 geliefert und den Pflichten nach Anlage 4 nachgekommen wird,
    7. die Umschlagsanlage die Kriterien nach Anlage 5 erfüllt,
    8. der Vertreter bzw. die Vertreterin der Umschlagsanlage die in Artikel 7 Nummer 2 der Richtlinie 2001/96/EG geforderten Informationen liefert und den dort formulierten Pflichten nachkommt (Anlage 6 und 7),
    9. die Schiffsführung oder deren bevollmächtigte Person sicherstellt, dass die Informationen nach Artikel 7 Nummer 1c der Richtlinie 2001/96/EG erhalten wurden und in der Ladungserklärung enthalten sind;
  2. die Betreiberin oder der Betreiber der Umschlagsanlage der Hafenbehörde schriftlich oder elektronisch bestätigt hat, dass die Anforderungen gemäß Nummer 1 erfüllt werden.

(7) Die Hafenbehörde ist verpflichtet, den Umschlag zu untersagen, wenn ihr bekannt wird, dass die Forderungen gemäß Absatz 6 Nummer 1 und 2 nicht erfüllt werden und dadurch die Sicherheit des Schiffes oder seiner Besatzung gefährdet werden oder wenn dieses zum Schutz der Meeresumwelt geboten ist.

(8) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die Berichterstattung gegenüber dem auf Bundesebene für Verkehr zuständigen Ministerium zur Wahrnehmung der Berichtspflicht gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2001/96/EG . Die Anlagen 1 bis 7 sind Bestandteil dieser Verordnung."

h) Die Fußnote 12 erhält folgende Fassung:

altneu
12 -"12 Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. L 13 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 S. 1)"

2. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 29 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

b) Nach Nummer 29 wird Nummer 30 eingefügt:

"30. beim Umschlag von Trockenmassengütern mit hafenseitigen Umschlagsanlagen nicht die Vorgaben des § 25 Absatz 6 einhält,"

c) Die bisherigen Nummern 30 bis 38 werden die Nummern 31 bis 39.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 240492

ENDE