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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fahrlehrerwesens und anderer verkehrsrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -

Vom 21. Februar 2018
(GVBl. Nr. 2 vom 22.03.2018 S. 44)



Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBl. S. 91),

des § 50 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784),

des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162),

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295),

des § 70 Abs. 5 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3723), und

des § 15 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fahrlehrerwesens

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts

Die Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2014 (GVBl. S. 153), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird die Verweisung "Absatz 3 Nr. 2" durch die Verweisung "Absatz 3 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Verweisung " § 46 Abs. 1 Nr. 5" durch die Verweisung " § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5" ersetzt.

c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

2. nach § 29 Abs. 1 die in Absatz 3 Nr. 2 genannten Straßenverkehrsbehörden, in deren Gebiet die Veranstaltung ihren Ausgangspunkt hat, jedoch das Landesverwaltungsamt, wenn sich die Veranstaltung auf die Gebiete von mehr als drei Straßenverkehrsbehörden oder das Gebiet eines anderen Landes erstreckt,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

altneu
e für die Anerkennung und die Aufsicht nach Anlage VIIIb Nr. 1 und 9.1,"e) für die Anerkennung und die Aufsicht nach Anlage VIIIb Nr. 1 und 9.1 sowie für die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung und die Beauftragung des Prüfungsausschusses nach Anlage VIIIb Nr. 3.6 in Verbindung mit Nr. 1 und in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854) in der jeweils geltenden Fassung,"

bb) Buchstabe g

g für die Genehmigung nach Anlage IXa Nr. 6 Satz 1,

wird aufgehoben.

cc) Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe g und die Verweisung "Anlage XVIIa Nr. 7.1 siebenter Anstrich, Nr. 7.2 und 8.2" wird durch die Verweisung "Anlage XVIIa Nr. 7.1 Buchst. g, Nr. 7.2 und 8.2" ersetzt.

dd) Die bisherigen Buchstaben i und j werden die Buchstaben h und i.

b) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 68 Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung " § 68 Abs. 1" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. für die Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 Abs. 1,"4. für die Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihrer Begutachtungsstellen nach § 66 Abs. 1,"

bb) Die Nummern 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

altneu
6. für die Anerkennung von und die Aufsicht über Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 6,"6. für die Anerkennung von und die Aufsicht über Stellen für die Schulung in Erster Hilfe nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 6,
7. für die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Abs. 1,7. für die Anerkennung von Trägern von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Abs. 1 Satz 1,"

cc) In Nummer 8 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

altneu
9. für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1, ausgenommen Ausnahmegenehmigungen von der Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen nach § 4 Abs. 2, dem Mindestalter nach § 10 Abs. 1 und der Prüfungsregelung nach § 18 Abs. 1 Satz 1."9. für die Anerkennung von Trägern von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a Abs. 2 Satz 1,"

ee) Folgende Nummern 10 und 11 werden angefügt:

"10. für die Anerkennung von Trägern von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 71b Satz 2 in Verbindung mit § 71a Abs. 2 Satz 1 und

11. für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1, ausgenommen Ausnahmegenehmigungen von der Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen nach § 4 Abs. 2, dem Mindestalter nach § 10 Abs. 1 und der Prüfungsregelung nach § 18 Abs. 2 Satz 1."

b) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Verweisung " § 74 Abs. 1 Nr. 1" durch die Verweisung " § 74 Abs. 1" und die Verweisung " § 18 Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung " § 18 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

4. Nach § 7 wird folgender neue § 8 eingefügt:

" § 8 Zuständigkeiten nach der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Zuständige Behörde für die Bildung des Prüfungsausschusses, die Bestellung seiner Mitglieder sowie die Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds nach § 2 Abs. 1 und 2 ist das Landesverwaltungsamt."

5. Der bisherige § 8 wird § 9 und in der Überschrift wird die Verweisung "EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 126)" durch die Verweisung "EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126)" ersetzt.

6. Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Verweisung "Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 139)" durch die Verweisung "Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139)" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird die Verweisung "nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" gestrichen.

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3" durch die Verweisung " § 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Verweisung " § 47 Abs. 1" ersetzt.

7. Der bisherige § 10 wird § 11.

Artikel 3
Weitere Änderung der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts

Gültig ab 1. Januar 2019

§ 4 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5

5. für die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Abs. 1, 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 ,

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 6 bis 11 werden die Nummern 5 bis 10.

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:

"1. für die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Abs. 1, 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2,"

b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.

Artikel 4
Änderung der Thüringer Berufskraftfahrer-Qualifikations-Zuständigkeitsverordnung

§ 1 Abs. 2 und 3 der Thüringer Berufskraftfahrer-Qualifikations-Zuständigkeitsverordnung vom 14. März 2008 (GVBl. S. 66), die zuletzt durch Verordnung vom 18. September 2012 (GVBl. S. 412) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für
  1. die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 2 und den Widerruf der staatlichen Anerkennung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 sowie
  2. die Überwachung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 5 nach § 7 Abs. 4 Satz 2 einschließlich der Untersagung ihrer Tätigkeit nach § 7 Abs. 4 Satz 5.
"(2) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für
  1. die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 2 und den Widerruf der staatlichen Anerkennung nach § 7a Abs. 3,
  2. die Untersagung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nach § 7a Abs. 1 und 2,
  3. die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7a Abs. 5,
  4. die Überwachung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 nach § 7b Abs. 1 Satz 1 und
  5. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 und 2, ausgenommen Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1.
(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 und 2 ist die Zentrale Bußgeldstelle bei der Landespolizeidirektion. (3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ist die Zentrale Bußgeldstelle bei der Landespolizeidirektion."

Artikel 5
Änderung der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter

Die Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter vom 3. Dezember 2002 (GVBl. S. 494), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. April 2013 (GVBl. S. 114), wird wie folgt geändert:

1. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 2

Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Stelle für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung vom 22. Januar 2013 (BGBl. I S. 110) in der jeweils geltenden Fassung.

" § 2

Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Stelle für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711) in der jeweils geltenden Fassung."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Verweisung " § 35 Abs. 3 GGVSEB" durch die Verweisung " § 35a Abs. 3 GGVSEB" ersetzt.

bb) Nummer 2

2. die Erteilung der Bescheinigung nach § 35 Abs. 5 Satz 4 GGVSEB,

wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 2 bis 7.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Verweisung "Absatzes 1 Nr. 2, 6 und 7" durch die Verweisung "Absatzes 1 Nr. 5 und 6" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird die Verweisung "Absatzes 1 Nr. 3, 4 und 5" durch die Verweisung "Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 4" ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird die Verweisung "Absatzes 1 Nr. 8" durch die Verweisung "Absatzes 1 Nr. 7" ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 wird die Verweisung " § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 GGVSEB" durch die Verweisung " § 15 Abs. 1 Nr. 14 GGVSEB" ersetzt.

4. In § 7 Nr. 2 wird die Verweisung " § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 GGVSEB" durch die Verweisung " § 15 Abs. 1 Nr. 14 GGVSEB" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 3 am 1. Januar 2019 in Kraft.

ID 180498

ENDE