![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. ▢ Regelwerk, Gefahrgut | ![]() |
Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts
- Thüringen -
Vom 13. Februar 2007
(GVBl. 2007 S. 11)
▾ Änderungen
Aufgrund des § 6a Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958),
des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446),des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2),
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466),
des § 70 Abs. 5 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 473 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und
des § 15 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Übertragung von Ermächtigungen und Zuständigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz 18b 21 23
(1) Die der Landesregierung übertragene Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen
wird den Gemeinden übertragen. Die Gemeinden erfüllen diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis.
(2) Zuständige Behörde für
ist das Landesverwaltungsamt.
(3) Zuständige Behörde nach § 1i Abs. 2 Satz 3 StVG ist das Landesverwaltungsamt.
(4) Zuständige Behörde für
sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.
§ 2 Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung 18 18b 21 23
(1) Zuständige oberste Landesbehörde ist das für Verkehrsrecht zuständige Ministerium.
(2) Zuständige höhere Verwaltungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(3) Zuständige Straßenverkehrsbehörden nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit in den Absätzen 3a, 6 und 10 nichts anderes bestimmt ist,
jeweils im übertragenen Wirkungskreis.
Die Festlegung der maßgeblichen Einwohnerzahl nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. c erfolgt entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 7. Mai 1993 (GVBl. S. 273) in der jeweils geltenden Fassung.
(3a) Zuständig für die Ausgabe der Plakette für Carsharingfahrzeuge nach § 39 Abs. 11 Satz 2 StVO in Verbindung mit der Bekanntmachung der Maßgaben zur Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes vom 18. August 2020 (VkBl. S. 505) in der jeweils geltenden Fassung ist die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 jeweils genannte Straßenverkehrsbehörde, in deren Gebiet das Carsharingunternehmen seinen Sitz hat.
(4) Zuständige Stelle nach § 44 Abs. 3 StVO für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 2 StVO ist die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 jeweils genannte Straßenverkehrsbehörde, in deren Gebiet die Veranstaltung ihren Ausgangspunkt hat, jedoch das Landesverwaltungsamt, wenn sich die Veranstaltung auf die Gebiete von mehr als drei Straßenverkehrsbehörden oder das Gebiet eines anderen Landes erstreckt.
(5) Zuständige Stelle nach § 44 Abs. 4 StVO ist das Landesverwaltungsamt.
(6) Zuständige Straßenverkehrsbehörden für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 StVO und die Genehmigung von Ausnahmen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StVO
jeweils im übertragenen Wirkungskreis.
Die Festlegung der maßgeblichen Einwohnerzahl nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b erfolgt entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 ThürStrG.
(7) Einer Gemeinde mit über 10.000 Einwohnern und höchstens 30.000 Einwohnern soll auf Antrag die Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde nach der Straßenverkehrs-Ordnung für alle Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen übertragen werden, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch die Gemeinde keine höheren Kosten verursacht, als nach § 23 Abs. 1 und 1a des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung erstattet werden. Die Gemeinde hat das Einvernehmen des Landkreises zu der Aufgabenübertragung nachzuweisen. Anträge nach Satz 1 können spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 gestellt werden. Die als Straßenverkehrsbehörde anerkannte Gemeinde nimmt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(8) Dem für Verkehrsrecht zuständigen Ministerium wird die Ermächtigung übertragen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Gemeinden Straßenverkehrsbehörden nach Absatz 7 sind.
(9) Die der Gemeinde übertragene Zuständigkeit als Straßenverkehrsbehörde wird entzogen, sobald eine der in Absatz 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
(10) Zuständige Stelle für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO ist das Landesverwaltungsamt, soweit nicht in § 46 Abs. 2a StVO etwas anderes bestimmt ist.
(11) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 49 StVO ist jeweils die Behörde, die für die Ausführung der Bestimmung zuständig ist, gegen welche verstoßen wurde, soweit nicht nach der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 27. Oktober 2021 (GVBl. S. 535) in der jeweils geltenden Fassung andere Behörden zuständig sind.
§ 3 Zuständigkeit nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 18 18b 23
(1) Zuständige oberste Landesbehörde ist das für Verkehrsrecht zuständige Ministerium.
(2) Das Landesverwaltungsamt ist
(3) Zuständige untere Verwaltungsbehörden nach § 68 Abs. 1 StVZO sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis. Ausgenommen hiervon ist die Zuständigkeit für Dienstfahrzeuge der Polizei nach § 68 Abs. 3 Satz 1 StVZO, für welche die Landespolizeidirektion zuständig ist.
(4) Zuständige Behörde nach § 69a Abs. 2 Nr. 7 StVZO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 und 3 Nr. 5 sowie Abs. 5 StVG ist die Zentrale Bußgeldstelle bei der Landespolizeidirektion. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69a StVZO ist im Übrigen jeweils die Behörde, die für die Ausführung der Bestimmung zuständig ist, gegen welche verstoßen wurde, soweit nicht nach der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten andere Behörden zuständig sind.
(5) Soweit nach § 70 Abs. 2 StVZO die oberste Straßenbaubehörde anzuhören ist, ist die obere Straßenbaubehörde zuständig.
(6) Die örtlich zuständige Kraftfahrzeuginnung ist zuständig
Die Fachaufsicht wird durch das Landesverwaltungsamt ausgeübt.
§ 4 Zuständigkeiten nach der Fahrerlaubnis-Verordnung 18 18a 18b
(1) Zuständige Behörden sind
(2) Das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium ist zuständig für die Fachaufsicht über die Tätigkeiten des Landesverwaltungsamtes nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde
Das Landesverwaltungsamt kann im Benehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde im Einzelfall Entscheidungen über Ausnahmegenehmigungen an die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis überweisen.
(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind jeweils im übertragenen Wirkungskreis zuständige Behörde
(5) Die Technische Prüfstelle ist die prüfende Stelle nach § 5 Abs. 1 Satz 3 FeV.
§ 5 Zuständigkeiten nach der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S.1795) in der jeweils geltenden Fassung
(1) Zuständige oberste Landesbehörde ist das für Verkehrsrecht zuständige Ministerium.
(2) Zuständige höhere Verwaltungsbehörde und höhere Verkehrsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(3) Zuständige untere Straßenverkehrsbehörden und untere Verkehrsbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.
§ 6 Zuständigkeiten nach der Ferienreiseverordnung 18b
Zuständige Behörden nach § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774) in der jeweils geltenden Fassung sind
jeweils im übertragenen Wirkungskreis. Die Festlegung der maßgeblichen Einwohnerzahl nach Satz 1 Nr. 2 erfolgt entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 ThürStrG.
§ 7 Zuständigkeiten nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz 18b
Zuständige Behörde nach § 15 Nr. 1 bis 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesverwaltungsamt.
§ 8 Zuständigkeiten nach der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes 18 18 18b
Zuständige Behörde für die Bildung des Prüfungsausschusses, die Bestellung seiner Mitglieder sowie die Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds nach § 2 Abs. 1 und 2 KfSachvV ist das Landesverwaltungsamt.
§ 9 Zuständigkeiten nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung 18 18 18b 21
(1) Genehmigungsbehörde nach § 2 Abs. 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) in der jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungsbereich.
(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 EG- FGV ist die Zentrale Bußgeldstelle bei der Landespolizeidirektion.
§ 10 Zuständigkeiten nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung 18 18 18b 21
(1) Zuständige oberste Landesbehörde ist das für Verkehrsrecht zuständige Ministerium.
(2) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Stelle
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Dienstfahrzeuge der Polizei; für sie ist die Landespolizeidirektion zuständig. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Dienstfahrzeuge der Polizei, soweit es sich um Ausnahmen von § 6 Abs. 1 und 4 Nr. 1, den §§ 8 und 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 13 Abs. 3 FZV im Zusammenhang mit Tarn- und Wechselkennzeichen handelt; hierfür ist die Landespolizeidirektion zuständig.
(3) Zuständige untere Verwaltungsbehörde nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FZV sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis. Ausgenommen hiervon ist die Zuständigkeit für Dienstfahrzeuge der Polizei nach § 46 Abs. 3 Satz 1 FZV, die der Landespolizeidirektion obliegt.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 48 FZV ist jeweils die Behörde, die für die Ausführung der Bestimmung zuständig ist, gegen welche verstoßen wurde, soweit nicht nach der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten andere Behörden zuständig sind.
§ 11 Zuständigkeiten nach der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- und- Betriebs-Verordnung 23
(vorherige Änderungen § 11 bis 25.04.2023 18)
(1) Soweit nach der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- und- Betriebs-Verordnung (AFGBV) vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung nicht ausdrücklich die Zuständigkeit des Kraftfahrt-Bundesamts bestimmt ist, ist die zuständige Behörde
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 AFGBV ist jeweils die Behörde, die für die Ausführung der Bestimmungen zuständig ist, gegen welche verstoßen wurde, soweit nicht nach der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- und- Betriebs-Verordnung ausdrücklich die Zuständigkeit des Kraftfahrt-Bundesamts bestimmt ist oder nach der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten andere Behörden zuständig sind.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 treten
außer Kraft.
![]() | ENDE | ![]() |
...
X
⍂
↑
↓