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ThürGefGZustVO - Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter
- Thüringen -
Vom 3. Dezember 2002
(GVBl. Nr. 14 vom 30.12.2002 S. 494; 24.03.2006 S. 210 06; 13.06.2012 S. 236; 27.11.2012 S. 469; 12.04.2013 S. 114 13; 23.03.2018 S. 44 18; 18.12.2018 S. 731 18a)
Gl.-Nr.: 924-1
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), und des § 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2002 (GVBl. S. 161), verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 13 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung vom 6. Januar 1998 (GVBl. S. 1), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 148), verordnet das Innenministerium:
Erster Abschnitt
Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz
Zuständige Behörden für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach den §§ 8 und 9 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG) in der Fassung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1779, 3975) in der jeweils geltenden Fassung und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 GGBefG sind
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und den
Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Stelle für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis sind zuständige Behörde für:
(2) Örtlich zuständig sind in den Fällen
Zuständige Behörden für:
sind die Landespolizeiinspektionen und die Autobahnpolizeiinspektion.
(1) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 GGVSEB sind
soweit nicht die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 15 Abs. 1 Nr. 14 GGVSEB oder des Bundesamtes für Güterverkehr nach § 10 Abs. 3 GGBefG gegeben ist.
(2) Daneben wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach § 37 GGVSEB in Form von Verwarnungen und die Festsetzung von Verwarnungsgeldern auch
übertragen, solange diese die Sache nicht an eine Behörde nach Absatz 1 oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.
Zuständige Stelle für die Anerkennung von Normen für Feuerlöschgeräte nach Anlage B Teil 8 Kapitel 8.1 Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR ist das für den Brandschutz zuständige Ministerium.
Dritter Abschnitt
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Zuständige Behörden und Überwachungsbehörden nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341) in der jeweils geltenden Fassung sind
soweit nicht die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 15 Abs. 1 Nr. 14 GGVSEB gegeben ist.
Vierter Abschnitt
Zuständigkeiten nach der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
Zuständige Marktüberwachungsbehörde nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) in der jeweils geltenden Fassung und zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 ODV ist das Landesamt für Verbraucherschutz.
Fünfter Abschnitt
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter vom 25. Juni 1996 (GVBl. S. 131) außer Kraft.