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Änderungstext
Änderung der Bremischen Hafenordnung
Vom 24. September 2004
(GBl. Nr. 50 vom 06.10.2004 S. 477)
Auf Grund des § 20 Nr. 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 - 9511-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 614) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91 - 9511-a-3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2004 (Brem.GBl. S. 231), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "und Nr. 4" gestrichen.
2. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Die Entsorgung von auf Seeschiffen anfallenden Ölen, Ölderivaten, ölhaltigen Gemischen und flüssigen Chemikalien im Sinne der Anlagen I und II des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78) in der jeweils geltenden Fassung darf nur durch die von der Hafenbehörde zugelassenen Entsorgungsunternehmen durchgeführt werden.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "Entsorgungen" folgender Wortlaut eingefügt: "der auf Seeschiffen anfallenden Öle, Ölderivate, ölhaltigen Gemische und flüssigen Chemikalien".
17. entgegen § 21 Abs. 1 schwimmende Anlagen ohne Erlaubnis der Hafenbehörde benutzt;
wird aufgehoben.
4. In § 60a wird der Halbsatz "abweichend von § 6 Abs. 1 sind bis zum 31. Dezember 2004 Meldungen nach Anlage 1 Nr. 4 in bisheriger Form zu erstellen" gestrichen.
5. In der Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 wird die Nr. 4 mit der dazugehörenden Tabelle
Aufzeichnung zur Gefahrenabwehr gemäß SOLAS XI-2 Regel 9.2.1.3 und 9.2.1.4 nach § 6 Abs. 1Schiffsname:
IMO-Nr.:
Hafen Gefahrenstufe des
Schiffes im HafenBesondere oder zusätzliche
Maßnahmen des Schiffes zur Gefahrenabwehr
gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE