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BinSchAbgasV - Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
Verordnung über die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Binnenschifffahrt
Vom 20. August 2005
(BGBl. I Nr. 51 vom 26.08.2005 S. 2487; 19.12.2008 S. 2868; 08.11.2011 S. 2178 11; 16.06.2014 S. 748 14; 02.06.2016 S. 1257 16; 08.07.2016 S. 1594 16a; 21.09.2018 S. 1398 18; 31.10.2019 S. 1518 19; 27.07.2021 S. 3146 21; 05.01.2022 S. 2 22)
Gl.-Nr.: 9504-10
§ 1 Anwendungsbereich 14 18 22
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren für Binnenschiffe und deren Einbau in Binnenschiffe.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
§ 2 Technische Vorschriften 11 18 19 22
(1) Ein Motor für Binnenschiffe darf nur dann auf dem Markt bereitgestellt gebracht oder in ein Binnenschiff eingebaut werden, wenn der Motor oder die Motorenfamilie oder die Motorengruppe, zu der der Motor gehört,
Satz 1 gilt auch für einen Motor der Kategorie V1:3 nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie mit einer Nennleistung ab 75 kW, der in Artikel 9 Abs. 3e der Richtlinie nicht berücksichtigt wird. § 6 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) gilt entsprechend.
(2) Ein Motor muss eingebaut werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels 9 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1 (ES-TRIN), der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen.
§ 3 Zuständige Behörde und Aufgaben 11 16 21
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als zuständige Behörde
nach Maßgabe der Artikel 4 bis 6, 11 und 12 der Richtlinie. § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 1 sowie § 19 des Marktüberwachungsgesetzes gelten entsprechend.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Motor in den Verkehr bringt.
ENDE