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Regelwerk, Gefahrgut

BinSchAbgasV - Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
Verordnung über die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Binnenschifffahrt

Vom 20. August 2005
(BGBl. I Nr. 51 vom 26.08.2005 S. 2487; 19.12.2008 S. 2868; 08.11.2011 S. 2178 11; 16.06.2014 S. 748 14; 02.06.2016 S. 1257 16; 08.07.2016 S. 1594 16a; 21.09.2018 S. 1398 18; 31.10.2019 S. 1518 19; 27.07.2021 S. 3146 21; 05.01.2022 S. 2 22)
Gl.-Nr.: 9504-10



§ 1 Anwendungsbereich 14 18 22

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren für Binnenschiffe und deren Einbau in Binnenschiffe.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Binnenschiffe:
    für den Einsatz auf Binnenwasserstraßen bestimmte
    1. Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr oder einem Volumen von 100 m3 oder mehr,
    2. Schleppboote oder Schubboote, die dazu gebaut sind, Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr zu schleppen, zu schieben oder seitlich gekuppelt mitzuführen,
    3. Fahrgastschiffe,
    4. Fähren,
    5. schwimmende Geräte,
    6. Dienstfahrzeuge der Aufsichtsbehörden,
  2. Binnenwasserstraßen:
    1. Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
    2. Landesgewässer, soweit sie dem allgemeinen Verkehr dienen,
  3. Seeschiff:
    ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen ist und vorwiegend dazu verwendet wird,
  4. Richtlinie:
    Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/46/EU (ABl. Nr. L 353 vom 21.12.2012 S. 80) geändert worden ist.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 24 m,
  2. Feuerlöschboote, Militärfahrzeuge,
  3. im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft verzeichnete Fischereifahrzeuge sowie
  4. Seeschiffe.

§ 2 Technische Vorschriften 11 18 19 22

(1) Ein Motor für Binnenschiffe darf nur dann auf dem Markt bereitgestellt gebracht oder in ein Binnenschiff eingebaut werden, wenn der Motor oder die Motorenfamilie oder die Motorengruppe, zu der der Motor gehört,

  1. nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3e und 4a der Richtlinie typgenehmigt ist und
  2. die Emissionsgrenzwerte nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 oder der Stufe II nach Anhang XV der Richtlinie einhält.

Satz 1 gilt auch für einen Motor der Kategorie V1:3 nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie mit einer Nennleistung ab 75 kW, der in Artikel 9 Abs. 3e der Richtlinie nicht berücksichtigt wird. § 6 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) gilt entsprechend.

(2) Ein Motor muss eingebaut werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels 9 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1 (ES-TRIN), der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen.

§ 3 Zuständige Behörde und Aufgaben 11 16 21

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als zuständige Behörde

  1. überprüft die Konformität der Produktion und
  2. erteilt, ändert und entzieht die Typgenehmigung

nach Maßgabe der Artikel 4 bis 6, 11 und 12 der Richtlinie. § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 1 sowie § 19 des Marktüberwachungsgesetzes gelten entsprechend.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Motor in den Verkehr bringt.

§ 5 (aufgehoben) 16a

ENDE