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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Vom 5. Januar 2022
(BGBl. I Nr. 1 vom 11.01.2022 S. 2)



Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund

Artikel 1
Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 40 wird die folgende Angabe zu § 41 eingefügt:

" § 41 Anordnungen vorübergehender Art".

b) Die Angabe zu Anhang VIII wird wie folgt gefasst:

altneu
Anhang VIII Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln von Dieselmotoren
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § 5 Absatz 2 Nummer 2)
"Anhang VIII (aufgehoben)".

2. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "bis VIII," durch die Angabe "bis VII," ersetzt.

3. § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. ES-TRIN:
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018 berichtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4)); bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen,
"2. ES-TRIN:
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2); bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,"

4. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 wird am Ende des Satzes das Wort "sowie" angefügt.

c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

"5. die Typgenehmigung von Inland-ECDIS-Geräten zur Darstellung von Seekarten in digitaler Form im Sinne des Anhangs III § 6.06 Buchstabe d".

5. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe "bis VIII" durch die Angabe "bis VII" ersetzt.

6. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 1.10 Nummer 2" durch die Angabe " § 1.10a Nummer 1" ersetzt.

7. In § 19 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "und VIII" gestrichen.

8. In § 28 Absatz 2 und 4 werden jeweils die Wörter "und in dieser Verordnung" gestrichen.

9. § 32 Satz 2

Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist auf die zulässige Anzahl der beförderten Fahrgäste Anhang II § 7.01 Nummer 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

wird aufgehoben.

10. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen nach den Artikeln 7.03, 7.04, 10.17 Nummer 3 und 4 Satz 2 und 3 und Artikel 13.05 Nummer 3 und 5 Buchstabe c Satz 1 ES-TRIN,"b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen für
aa) das Steuerhaus entsprechend der allgemeinen Anforderungen nach Artikel 7.03 ES-TRIN,
bb) das Steuerhaus entsprechend der besonderen Anforderungen nach Artikel 7.04 ES-TRIN,
cc) die Antriebsanlagen nach Artikel 8.03 Nummer 2 ES-TRIN,
dd) die Signalleuchten nach Artikel 10.17 Nummer 3 und 4 Satz 2 und 3 ES-TRIN,
ee) die elektrischen Schiffsantriebe nach Artikel 11.01 Nummer 4 Satz 1, Artikel 11.05, Artikel 11.07 Nummer 5, Artikel 11.09 Nummer 2 Buchstabe b
ES-TRIN,
ff) die Feuermeldesysteme nach Artikel 13.05 Nummer 3 ES-TRIN und
gg) die Auslöseeinrichtung von Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.05 Nummer 5 Buchstabe c Satz 1 ES-TRIN,"

bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

altneu
d) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser nach den Artikeln 7.09, 13.05 Nummer 6 Buchstabe a und Artikel 19.08 Nummer 3 und 4 ES-TRIN,"d) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser für
aa) die Alarmanlage nach Artikel 7.09 ES-TRIN,
bb) die Antriebsanlagen nach Artikel 8.03 Nummer 2 ES-TRIN,
cc) die elektrischen Schiffsantriebe nach Artikel 11.01 Nummer 4 Satz 3, Artikel 11.07 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 8, Artikel 11.09 Nummer 2 Buchstabe d ES-TRIN,
dd) die Warnanlagen von Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.05 Nummer 6 Buchstabe a ES-TRIN,
ee) die Alarmsysteme nach Artikel 19.08 Nummer 3 ES-TRIN und
ff) die Niveaualarme nach Artikel 19.08 Nummer 4 ES-TRIN,"

ccc) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:

"g) die automatisierten externen Defibrillatoren nach Artikel 19.08 Nummer 10 ES-TRIN,".

ddd) Die bisherigen Buchstaben g bis j werden die Buchstaben h bis k.

bb) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe b

b) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls nach Anhang VII § 1.02 Nummer 3 Satz 4,

wird aufgehoben.

bbb) Der bisherige Buchstabe c wird der Buchstabe b.

ccc) Nach dem neuen Buchstaben b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) die Bescheinigung über die Prüfung des elektrischen Schiffsantriebs nach Artikel 11.08 Nummer 2 ES-TRIN,".

cc) Nummer 14 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Buchstaben c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

"d) von elektrischen Schiffsantrieben nach Artikel 11.08 ES-TRIN,".

bbb) Die bisherigen Buchstaben d bis h werden die Buchstaben e bis i.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 15.12" durch die Angabe "Artikel 19.12" ersetzt.

bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:

"9. der Aufstellungsort der Defibrillatoren nach Artikel 19.08 Nummer 10 ES-TRIN gekennzeichnet ist,".

cc) Die bisherigen Nummern 9 bis 20 werden die Nummern 10 bis 21.

dd) In der neuen Nummer 20 wird nach dem Wort "und" das Wort "mit dem Sportfahrzeug" eingefügt.

ee) Die neue Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
21. auf einem Sportfahrzeug im Rahmen einer Fahrt nach § 33 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a in Verbindung mit Buchstabe b die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird,"21. auf einem Sportfahrzeug im Rahmen einer Fahrt nach § 33 Absatz 1 Nummer 6 die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird,"

ff) Die bisherigen Nummern 21 und 22 werden die Nummern 22 und 23.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen nach den Artikeln 7.03, 7.04, 10.17 Nummer 3 und 4 Satz 2 und 3 ES-TRIN und Artikel 13.05 Nummer 3 und 5 Buchstabe c Satz 1 ES-TRIN,"b) die Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen für
aa) das Steuerhaus entsprechend der allgemeinen Anforderungen nach Artikel 7.03 ES-TRIN,
bb) das Steuerhaus entsprechend der besonderen Anforderungen nach Artikel 7.04 ES-TRIN,
cc) die Antriebsanlagen nach Artikel 8.03 Nummer 2 ES-TRIN,
dd) die Signalleuchten nach Artikel 10.17 Nummer 3 und 4 Satz 2 und 3 ES-TRIN,
ee) die elektrischen Schiffsantriebe nach Artikel 11.01 Nummer 4 Satz 1, Artikel 11.05, Artikel 11.07 Nummer 5, Artikel 11.09 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN,
ff) die Feuermeldesysteme nach Artikel 13.05 Nummer 3 ES-TRIN und
gg) die Auslöseeinrichtung von Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.05 Nummer 5 Buchstabe c Satz 1 ES-TRIN,"

bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

altneu
d) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser nach den Artikeln 7.09, 13.05 Nummer 6 Buchstabe a ES-TRIN und Artikel 19.08 Nummer 3 und 4 ES-TRIN,"d) die Alarm- und Warnanlagen, Alarmsysteme und -auslöser für
aa) die Alarmanlage nach Artikel 7.09 ES-TRIN,
bb) die Antriebsanlagen nach Artikel 8.03 Nummer 2 ES-TRIN,
cc) die elektrischen Schiffsantriebe nach Artikel 11.01 Nummer 4 Satz 3, Artikel 11.07 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 8, Artikel 11.09 Nummer 2 Buchstabe d ES-TRIN,
dd) die Warnanlagen von Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.05 Nummer 6 Buchstabe a ES-TRIN,
ee) die Alarmsysteme nach Artikel 19.08 Nummer 3 ES-TRIN,
ff) die Niveaualarme nach Artikel 19.08 Nummer 4 ES-TRIN,"

ccc) Nach dem Buchstaben f wird folgender Buchstabe g eingefügt:

"g) die automatisierten externen Defibrillatoren nach Artikel 19.08 Nummer 10 ES-TRIN,".

ddd) Die bisherigen Buchstaben g bis j werden die Buchstaben h bis k.

bb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa) Buchstabe b

b) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls nach Anhang VII § 1.02 Nummer 3 Satz 4,

wird aufgehoben.

bbb) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben b und c.

ccc) Nach dem neuen Buchstaben c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

"d) die Bescheinigung über die Prüfung des elektrischen Schiffsantriebs nach Artikel 11.08 Nummer 2 ES-TRIN,".

cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
11. eine aktuelle Prüfbescheinigung vorliegt für
  1. Seil- und Kettenanlagen nach Anhang II § 3.05 Satz 2,
  2. die Takelage nach Anhang II § 7.04 Nummer 2 Satz 2 oder Artikel 20.19 Nummer 3 ES-TRIN,
  3. Druckbehälter nach Artikel 8.01 ES-TRIN,
  4. Antriebs- und Hilfssysteme nach Artikel 30.02 Nummer 4 ES-TRIN,
  5. tragbare Feuerlöscher nach Artikel 13.03 Nummer 5 Satz 2 ES-TRIN,
  6. fest installierte Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.04 Nummer 8 ES-TRIN und Artikel 13.05 Nummer 9 Buchstabe e ES-TRIN,
  7. Krane nach Artikel 14.12 Nummer 6 Satz 4 und Nummer 7 Satz 3 ES-TRIN,
  8. Flüssiggasanlagen nach Artikel 17.13 Satz 2 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2,
"11. eine aktuelle Prüfbescheinigung vorliegt für
  1. Seil- und Kettenanlagen nach Anhang II § 3.05 Satz 2,
  2. die Takelage nach Anhang II § 7.04 Nummer 2 Satz 2 oder Artikel 20.19 Nummer 3 ES-TRIN,
  3. Druckbehälter nach Artikel 8.01 ES-TRIN,
  4. elektrische Schiffsantriebe nach Artikel 11.08 ES-TRIN,
  5. tragbare Feuerlöscher nach Artikel 13.03 Nummer 5 Satz 2 ES-TRIN,
  6. fest installierte Feuerlöschanlagen nach Artikel 13.04 Nummer 8 ES-TRIN und Artikel 13.05 Nummer 9 Buchstabe e ES-TRIN,
  7. Krane nach Artikel 14.12 Nummer 6 Satz 4 und Nummer 7 Satz 3 ES-TRIN,
  8. Flüssiggasanlagen nach Artikel 17.13 Satz 2 ES-TRIN, auch in Verbindung mit Anhang II § 7.02 Nummer 5 Satz 2 und § 7.03 Nummer 4 Satz 2,
  9. Antriebs- und Hilfssysteme nach Artikel 30.02 Nummer 4 ES-TRIN,"

d) Absatz 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a

a) die Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls nach Anhang VII § 1.02 Nummer 3 Satz 4,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben a bis c.

cc) Nach dem neuen Buchstaben c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

"d) die Bescheinigung für elektrische Schiffsantriebe nach Artikel 11.08 Nummer 2 ES-TRIN,".

11. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 10 wird die Angabe "Nummer 16" durch die Angabe "Nummer 17" ersetzt.

b) In Nummer 20 werden die Wörter " § 35 Absatz 1 Nummer 22" durch die Wörter " § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 22" ersetzt.

c) Nach der Nummer 34 wird folgende Nummer 35 eingefügt:

"35. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass der Aufstellungsort der Defibrillatoren gekennzeichnet ist,".

d) Nummer 35 wird Nummer 36 und die Angabe "Nummer 9" wird durch die Angabe "Nummer 10" ersetzt.

e) Nummer 36 wird Nummer 37 und die Angabe "Nummer 10" wird durch die Angabe "Nummer 11" ersetzt.

f) Nummer 37 wird Nummer 38 und die Angabe "Nummer 11" durch die Angabe "Nummer 12" ersetzt.

g) Nummer 38 wird Nummer 39 und die Angabe "Nummer 12" wird durch die Angabe "Nummer 13" ersetzt.

h) Nummer 39 wird Nummer 40 und die Angabe "Nummer 13" wird durch die Angabe "Nummer 14" ersetzt.

i) Nummer 40 wird Nummer 41 und die Wörter "Nummer 14 oder 15" werden durch die Wörter "Nummer 15 oder 16" ersetzt.
(Red.Anm.: Die Nummer 40 wurde bereits durch Änderung vom 26.11.2021 S. 4982 gelöscht siehe =>)

j) Nummer 41 wird Nummer 42 und die Angabe "Nummer 16" wird durch die Angabe "Nummer 17" ersetzt.

k) Nummer 42 wird Nummer 43 und die Wörter "Nummer 17, 19, 20 oder 21" werden durch die Wörter "Nummer 18, 21 oder 22" ersetzt.

l) Nummer 43 wird Nummer 44 und die Angabe "Nummer 18" wird durch die Angabe "Nummer 19" ersetzt.

m) Nach der neuen Nummer 44 wird folgende Nummer 45 eingefügt:

"45. entgegen § 35 Absatz 3 Nummer 20 nicht dafür sorgt, dass nicht mehr als die zulässige Anzahl von Fahrgästen befördert oder die zulässige Anfahrtstrecke nicht überschritten wird,".

n) Die bisherige Nummer 44 wird Nummer 46 und die Angabe "Nummer 22" wird durch die Angabe "Nummer 23" ersetzt.

o) Die bisherigen Nummern 45 bis 57 werden Nummern 47 bis 59.

12. Im § 37 Absatz 1 wird die Angabe "und VIII" gestrichen.

13. In § 38 Nummer 1 wird das Wort "Binnenschiffsuntersuchungsverordnung" durch das Wort "Binnenschiffsuntersuchungsordnung" ersetzt.

14. § 41 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

altneu
§ 41 Anwendungsbestimmung aus Anlass der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt

Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden und anzuwendenden Fassung weiter anzuwenden.

" § 41 Rechtsverordnungen über Anordnungen vorübergehender Art

(1) Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes vorübergehende Anordnungen in den nach § 1 Absatz 1 genannten Bereichen zu erlassen. Dabei dürfen Abweichungen von dieser Verordnung bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um

  1. Anpassungen an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt in dringenden Fällen vorzunehmen,
  2. unbillige und unverhältnismäßige Härten zu vermeiden oder
  3. Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden und durch die technische Neuerungen erprobt werden, zu ermöglichen.

(2) Die Gültigkeit der Anordnungen nach Absatz 1 darf höchstens drei Jahre betragen. Abweichungen für Fahrzeuge, für die die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie (EU) 2016/1629 keine abweichenden Regelungen treffen können, sind nicht zulässig."

15. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) In § 1.01 Nummer 18 wird die Angabe "sowie Anhang VIII" gestrichen.

b) § 1.02 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "bis VIII" durch die Angabe "bis VII" ersetzt.

bb) Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

altneu
aa) Artikel 19.08 Nummer 4 bis 6 und Nummer 9,"aa) Artikel 19.08 Nummer 4 bis 6 sowie Nummer 9 und 10,"

cc) In Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe " § 8.08" durch die Angabe "Artikel 8.08" ersetzt.

c) § 2.02 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Intaktstabilität durch eine Berechnung nach Artikel 19.03 Nummer 1 bis 6 ES-TRIN in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen."1. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung nachweisen, dass die Intaktstabilität der Fähre angemessen ist. Die Berechnung muss nach Artikel 19.03 Nummer 1, 3 bis 6 ES-TRIN durchgeführt werden. Sie muss in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße durchgeführt werden und die Anforderungen der Artikel 19.04, 19.05 ES-TRIN in Verbindung mit Anhang III § 1.02 Nummer 1 Buchstabe a, § 7.03 oder § 10.08 erfüllen."

bb) Die Nummern 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:

altneu
3. In der Berechnung sind für Personen, Landfahrzeuge und Großvieh folgende Maßannahmen zu verwenden:
Nutzlastmittlere Höhe der Ladung über Deck
m
mittlere Höhe des Massenschwerpunktes
über Deck
m
mittlere Höhe des Schwerpunktes der Windangriffsfläche der Ladung über Deck
m
Personen1,71,00,85
Lastkraftwagen mit Ladung2,51,61,25
Personenkraftwagen ohne Personen1,70,80,75
Großvieh1,71,00,85

Die mittlere Höhe des Gewichtsschwerpunktes der Ladung und des Schwerpunktes der Windangriffsfläche der Ladung ist auf den tiefsten Punkt des Fährdecks auf halber Länge der Fähre, bei nicht durchgehenden, höher gelegenen Decks auf die halbe Länge des betreffenden Decks, zu beziehen.

4. Die Berechnung der Intaktstabilität muss mindestens folgende Ladefälle erfassen:

  1. Fähre ausschließlich mit Personen in ungünstigster Aufstellung beladen,
  2. Fähre einseitig mit Landfahrzeugen in ungünstigster Aufstellung beladen, wobei der noch zur Verfügung stehende Platz der belasteten Seite, bis zur Fährmitte, mit kleineren Landfahrzeugen und Personen aufzufüllen ist,
  3. Fähre ausschließlich mit Landfahrzeugen in ungünstigster Aufstellung beladen,
  4. Fähre mit dem schwersten Landfahrzeug nach § 1.01 Nummer 17 beladen,
  5. Fähre bis an die Grenze der Tragfähigkeit beladen.

Im Fall des Satzes 1 ist die Annahme einer Verschiebung der Landfahrzeuge höchstens bis zum Schrammbord ausreichend. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 muss für die Ladefälle nach den Buchstaben a bis e nachgewiesen sein. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann entsprechende Nachweise für weitere Ladefälle verlangen.

5. Als Ergebnis der Berechnung sind festzulegen:

  1. bei Belastung der Fähre ausschließlich mit Personen,
    aa) die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste,
    bb) die Verdrängung (m3),
  2. bei Belastung der Fähre mit Personen, Landfahrzeugen oder sonstigen Lasten,
    aa) die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste,
    bb) die Tragfähigkeit in Tonnen (t),
    cc) das zulässige Gesamtgewicht eines von mehreren Landfahrzeugen in Tonnen (t),
    dd) das zulässige Gesamtgewicht des schwersten und einzigen Landfahrzeugs in Tonnen (t),
    ee) die zulässige Achslast einer Einzelachse und einer Doppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t).

6. Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Leckstabilität durch eine Berechnung nach Artikel 19.03 Nummer 7 bis 13 ES-TRIN in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 sowie Anhang IV § 4.03 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen. Dabei darf der B/3 Abstand auf B/5 Abstand vermindert werden. Für Fähren, die für die Beförderung von mehr als 50 aber weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, gilt Artikel 19.15 Nummer 1 ES-TRIN entsprechend.

"3. In der Berechnung sind für Personen, Landfahrzeuge und Großvieh mindestens folgende Last- und Maßannahmen zu verwenden:
Lastannahmen **
t
mittlere Höhe der Ladung über Deck mmittlere Höhe des Massenschwerpunktes über Deck
m
mittlere Höhe des Schwerpunktes der Windangriffsfläche der Ladung über Deck
m
Nutzlast * Abmessungen **
L x B x H
m
Personen0,0751,81,00,85
-
Lastkraftwagen
mit Ladung
24,53,01,61,25
13,6 x 2,45 x 3,0
Personenkraftwagen ohne Personen1,41,50,80,75
4,2 x 1,7 x 1,5
Großvieh0,51,71,00,85
-
*) Die angegebenen Nutzlasten können entsprechend der tatsächlichen Beladung durch andere Nutzlasten erweitert werden.

**) Die angegebenen Werte sind Mittelwerte und können durch die tatsächliche Beladung z.B. mit größeren/kleineren Lastkraftwagen (einschließlich der Beladung z.B. mit Containern), Feuerwehrwagen, Tankwagen, Traktoren, Kränen, Anhängern ersetzt werden.

Die mittlere Höhe des Gewichtsschwerpunktes der Ladung und des Schwerpunktes der Windangriffsfläche der Ladung ist auf den tiefsten Punkt des Fährdecks auf halber Länge der Fähre zu beziehen und bei nicht durchgehenden, höher gelegenen Decks auf die halbe Länge des betreffenden Decks zu beziehen.

4. Die Berechnung der Intaktstabilität muss abweichend von Artikel 19.03 Nummer 2 ES-TRIN mindestens folgende Ladefälle erfassen:

  1. Fähre ausschließlich mit Personen beladen,
    aa) maximale Anzahl der Personen in möglichst ungünstigsten Aufstellungen,
    bb) alle Tanks der Fähre zu 50 % gefüllt,
  2. Fähre einseitig jeweils nach Steuer- und nach Backbord beladen,
    aa) mit Landfahrzeugen in möglichst ungünstigsten Aufstellungen bis zur Fährmitte, wobei der noch zur Verfügung stehende Platz der belasteten Seite mit kleineren Landfahrzeugen und mit Personen aufzufüllen ist,
    bb) alle Tanks der Fähre zu 50 % gefüllt,
  3. Fähre ausschließlich mit Landfahrzeugen beladen,
    aa) Landfahrzeuge in möglichst ungünstigsten Aufstellungen,
    bb) alle Tanks der Fähre zu 50 % gefüllt,
  4. Fähre mit dem schwersten Landfahrzeug beladen,
    aa) schwerstes Landfahrzeug nach § 1.01 Nummer 17 in mittiger Aufstellung auf dem Fährdeck,
    bb) alle Tanks der Fähre zu 50 % gefüllt,
  5. Fähre bis an die Grenze der Tragfähigkeit beladen,
    aa) maximale Anzahl der Personen,
    bb) maximale Anzahl der Landfahrzeuge,
    cc) Treibstoff- und Frischwassertanks zu 98 % gefüllt,
    dd) Abwassertank der Fähre zu 10 % gefüllt,
  6. Fähre leer,
    aa) ohne Personen und ohne Landfahrzeuge,
    bb) Treibstoff- und Frischwassertanks der Fähre zu 10 % gefüllt,
    cc) Vorratsräume und Abwassertanks leer.

Im Fall des Satzes 1 Buchstabe b und c ist die Annahme einer Verschiebung der Landfahrzeuge höchstens bis zum Schrammbord ausreichend. Für die Erfüllung der Intaktstabilität nach Nummer 1 müssen die Ladefälle nach den Buchstaben a bis f nachgewiesen sein. Bei den vorgenannten Ladefällen ist bei Wagenfähren

  1. das Fährdeck rutschhemmend herzurichten, wenn der Krängungswinkel nach Artikel 19.03 Nummer 3 Buchstabe e ES-TRIN in den dort genannten Fällen den Grenzwinkel von 5,7° überschreitet, und
  2. im Lateralplan nach Artikel 19.03 Nummer 5 ES-TRIN die Beladung mit z.B. Lastkraftwagen oder Personenkraftwagen zu berücksichtigen.

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann für zusätzliche Ladefälle, die wegen des Baus oder wegen der Nutzung der Fähre geboten sind, weitere Berechnungen verlangen.

5. Als Ergebnis der Stabilitätsberechnung sind festzulegen:

  1. bei Belastung der Fähre ausschließlich mit Personen,
    aa) die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste,
    bb) die Verdrängung (m3),
  2. bei Belastung der Fähre mit Personen, Landfahrzeugen oder sonstigen Lasten,
    aa) die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste,
    bb) die Tragfähigkeit in Tonnen (t),
    cc) das zulässige Gesamtgewicht eines von mehreren Landfahrzeugen in Tonnen (t),
    dd) das zulässige Gesamtgewicht des schwersten und einzigen Landfahrzeugs in Tonnen (t).

6. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung nachweisen, dass die Leckstabilität der Fähre angemessen ist. Die Berechnung muss nach Artikel 19.03 Nummer 7, 9 bis 13 ES-TRIN durchgeführt werden. Sie muss in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße durchgeführt werden und die Anforderungen der Artikel 19.04, 19.05 ES-TRIN in Verbindung mit Anhang III § 1.02 Nummer 1 Buchstabe a, § 7.03 oder § 10.08 sowie Anhang IV § 4.03 erfüllen. Hierbei

  1. müssen abweichend vom Artikel 19.03 Nummer 8 Satz 1 ES-TRIN die Ladefälle nach Nummer 4 nachgewiesen werden,
  2. müssen die Fähren den 1-Abteilungsstatus nach Artikel 19.03 Nummer 9 ES-TRIN nicht einhalten, wenn der 2-Abteilungsstatus eingehalten wird,
  3. darf der B/3 Abstand nach Artikel 19.03 Nummer 9 Buchstabe a ES-TRIN auf B/5 Abstand vermindert werden.

Für Fähren, die für die Beförderung von mehr als 50 und weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, gilt Artikel 19.15 Nummer 1 ES-TRIN entsprechend."

cc) In Nummer 7 wird das Wort "bei" durch das Wort "beim" ersetzt.

d) § 2.04 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2.04 Festigkeit des Wagendecks

Bei Wagenfähren muss ein Festigkeitsnachweis für die Belastung des Wagendecks mit den zulässigen Landfahrzeugen, die sich aus den Stabilitätsberechnungen ergeben, erbracht werden.

" § 2.04 Festigkeit des Wagendecks

Bei Wagenfähren muss der Antragsteller durch eine Berechnung nachweisen, dass die Festigkeit des Wagendecks in Bezug auf die Belastung angemessen ist. Für die Berechnung ist eine Belastung mit den zulässigen Landfahrzeugen, die sich aus den Stabilitätsberechnungen ergeben, zugrunde zu legen. Als Ergebnis der Festigkeitsberechnung ist festzulegen:

a) die zulässige Achslast einer Einzelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t),

b) die zulässige Achslast einer Doppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t)."

e) In der Tabelle des § 4.01 wird vor der Zeile zu § 2.01 Nummer 4 folgende Zeile eingefügt:

"1.02 Nr. 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aaautomatisierter externer DefibrillatorN.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung".

f) In § 5.04 Nummer 1 werden die Wörter "Anhang III § 1.02 Buchstabe a" durch die Wörter "Anhang III § 1.02 Nummer 1 Buchstabe a" ersetzt.

g) In § 5.05 werden die Wörter "Artikel 19.03 Nummer 3 ES-TRIN in Verbindung mit Anhang III § 1.02 Buchstabe a" durch die Wörter "Artikel 19.04 ES-TRIN in Verbindung mit Anhang III § 1.02 Nummer 1 Buchstabe a" ersetzt.

h) Dem § 5.08 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Als Sicherheitseinrichtung und -ausrüstung muss sich ein Defibrillator nach den Anforderungen des Artikels 19.08 Nummer 10 ES-TRIN an einer leicht zugänglichen Stelle an Bord befinden."

i) Der Tabelle des § 6.01 wird folgende Zeile angefügt:

"5.08 Nr. 3automatisierter externer DefibrillatorE.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 01.01.2024".

j) § 7.03 Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Folgender Buchstabe e wird angefügt:

"e) ein automatisierter externer Defibrillator nach Artikel 19.08 Nummer 10 ES-TRIN, wenn das Fahrgastboot zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist."

k) § 7.04 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. Eine von einem Sachverständigen erstellte Reffvorschrift ist an Bord mitzuführen."3. Es ist eine Reffvorschrift an Bord mitzuführen, die von einem geeigneten Sachverständigen einer Untersuchungskommission oder einem von der Generaldirektion für Wasserstraßen und Schifffahrt entsprechend § 8.01 Nummer 1 Satz 2 anerkannten Sachverständigen erstellt wurde."

l) § 7.06 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 7.06 Übergangs- und Sonderbestimmungen

Die §§ 7.02 und 7.04 gelten bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 nicht für Fahrzeuge für die Boddengewässer, die gebaut und eingerichtet sind, um auch durch Segel fortbewegt zu werden (Zeesboote), die schon in Betrieb sind. Auf diese Zeesboote ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der bis zum 6. Oktober 2018 geltenden Fassung anzuwenden.

" § 7.06 Übergangs- und Sonderbestimmungen

1. Die §§ 7.02 und 7.04 gelten bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 nicht für Zeesboote, die schon in Betrieb sind. Auf diese Zeesboote ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der bis zum 6. Oktober 2018 geltenden Fassung anzuwenden. Zeesboote sind Fahrzeuge für die Boddengewässer, die gebaut und eingerichtet sind, um auch durch Segel fortbewegt zu werden.

2. Fahrgastboote, die den Vorschriften des Kapitels 7 nicht entsprechen, müssen entsprechend den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der nachstehenden Tabelle bedeuten

  • "N.E.U.":
    Die Vorschrift gilt nicht für Fahrgastboote, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, das heißt die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz "E" im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
  • "Erteilung oder Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung":
    Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung erfüllt sein.
§§ und Nummer 7.03 Nr. 6 Buchstabe eInhalt Automatisierter externer DefibrillatorFrist oder Bemerkungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung".

m) Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Inhaltsverzeichnis werden die Wörter "Anlage A: Emittlung der Seilkräfte" durch die Wörter "Anlage A: Ermittlung der Seilkräfte" ersetzt.

bb) Die Formel A.1 in der Anlage A zur Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Formel

Neu:
Formel

n) Die Nummer 4.3 in der Anlage B wird wie folgt geändert:

aa) Im Satz 2 wird die Angabe "Φ3" durch die Angabe "Φ3" ersetzt.

bb) In der Anmerkung wird die Angabe "Φ3" durch die Angabe "Φ3" ersetzt.

cc) In der Bildunterschrift zur Abbildung B.4.3 wird die Angabe "Φ3" durch die Angabe "Φ3" ersetzt.

16. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) § 1.02 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) Bei Fahrgastschiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,80 m betragen."a) Bei Fahrgastschiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand abweichend von Artikel 19.04 Nummer 1 Satz 2 ES-TRIN mindestens 0,80 m betragen."

b) In § 6.02 Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe "Anlage 1 Teil I" durch die Angabe "Anlage 1 Teil 1" ersetzt.

c) § 6.06 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

altneu
d) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung zusätzlich die in § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Schiffssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Seekarten; werden Seekarten in digitaler Form verwendet, so müssen diese auf zugelassenen Inland-ECDIS-Geräten im Navigationsmodus nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN dargestellt werden."d) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung zusätzlich die in § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Schiffssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Seekarten; werden Seekarten in digitaler Form verwendet, so müssen diese auf zugelassenen Inland-ECDIS-Geräten im Navigationsmodus nach Artikel 7.06 Nummer 1 ES-TRIN und nach der Prüfvorschrift "Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Navigationsmodus zur Darstellung von digitalen Seekarten nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung", die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 20. Dezember 2018 (BAnz AT 20.12.2018 B6) bekannt gemacht wurde, dargestellt werden."

d) In der Tabelle des § 11.02 Nummer 2 wird nach der Zeile mit den Angaben zu § 6.06 Buchstabe b folgende Zeile eingefügt:

"6.06 Buchstabe dInland-ECDIS-Geräte und digitale SeekartenN.E.U., spätestens nach dem 18. Januar 2022".

e) In Anlage 1 § 2.3 Nummer 8 Buchstabe b werden die Wörter "entsprechend Anlage 1" gestrichen.

17. Der Anhang VIII

.
Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln von DieselmotorenAnhang VIII
(zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 und § s Absatz 2 Nummer 2)

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs gilt als

1."Motor" ein Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet (Dieselmotor);

2."Typgenehmigung" die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde bestätigt, dass ein Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor (den Motoren) den technischen Anforderungen dieses Anhangs genügt;

3."Einbauprüfung" das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in ein Fahrzeug eingebaute Motor auch nach etwaigen seit der Erteilung der Typgenehmigung vorgenommener Änderungen und/ oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Anhangs genügt;

4."Zwischenprüfung" das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach etwaigen seit der Einbauprüfung vorgenommenen Änderungen und/oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Anhangs genügt;

5."Sonderprüfung" das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach jeder wesentlichen Änderung hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Anhangs genügt;

6."Motortyp" eine Zusammenfassung von Motoren, die sich hinsichtlich der in Anlage J Teil II Anhang 1 aufgeführten wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden; von einem Motortyp wird mindestens eine Einheit hergestellt;

7."Motorenfamilie" eine von einem Hersteller festgelegte und von der zuständigen Behörde typgenehmigte Zusammenfassung von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen und den Anforderungen dieses Anhangs entsprechen;

8."Motorengruppe" eine von einem Hersteller festgelegte und von der zuständigen Behörde genehmigte Zusammenfassung von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen und den Anforderungen dieses Anhangs entsprechen, wobei eine Einstellung oder Modifikation einzelner Motoren nach der Typprüfung in festgelegten Grenzen zulässig ist;

9."Stamm-Motor" ein aus einer Motorenfamilie oder einer Motorengruppe ausgewählter Motor, der den Anforderungen von Anlage J Teil I Abschnitt 5 entspricht;

10."Nennleistung" die Nutzleistung des Motors bei Nenndrehzahl und Volllast;

11."Hersteller" die gegenüber der zuständigen Behörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens und die Übereinstimmung der Produktion verantwortliche Person oder Stelle. Diese Person oder Stelle muss nicht an allen Stufen der Konstruktion des Motors beteiligt sein. Wird der Motor erst nach seiner ursprünglichen Fertigung durch entsprechende Veränderungen und Ergänzungen für die Verwendung auf einem Fahrzeug im Sinne dieses Kapitels hergerichtet, ist der Hersteller im Regelfall diejenige Person oder Stelle, die die Veränderungen oder Ergänzungen vorgenommen hat;

12."Beschreibungsbogen" das Dokument nach Anlage J Teil II, in dem die vom Antragsteller zu liefernden Angaben festgelegt sind;

13."Beschreibungsmappe" die Gesamtheit der Daten, Zeichnungen, Fotografien und anderen Unterlagen, die der Antragsteller dem technischen Dienst oder der zuständigen Behörde nach den Anforderungen im Beschreibungsbogen einzureichen hat;

14."Beschreibungsunterlagen" die Beschreibungsmappe zuzüglich aller Prüfberichte und sonstiger Dokumente, die der technische Dienst oder die zuständige Behörde in Ausübung ihrer Funktionen beigefügt haben;

15."Typgenehmigungsbogen" das Dokument nach Anlage J Teil III, mit dem die zuständige Behörde die Typgenehmigung bescheinigt;

16."Motorparameterprotokoll" das Dokument nach Anlage J Teil VIII, in dem alle Parameter, einschließlich Bauteile (Komponenten) und Motoreinstellungen, die das Niveau der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors beeinflussen einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind.

17."Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter" das nach § 1.11 Nummer 3 zu Zwecken der Durchführung der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen erstellte Dokument.

§ 1.02 Grundregel

1. Dieser Anhang gilt für alle Motoren mit einer Nennleistung (PN) von 19 kW oder mehr, die in Fahrzeuge oder in Maschinen an Bord eingebaut sind, sofern diese Maschinen nicht unter einschlägige Verordnungen oder Richtlinien der Europäischen Union hinsichtlich der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln fallen.

Wenn Motoren die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 erfüllen, findet dieser Anhang keine Anwendung.

Wenn Motoren die Anforderungen dieses Anhangs erfüllen, findet das Kapitel 9 ES-TRIN keine Anwendung.

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Motoren mit einer Nennleistung (PN) bis 300 kW bis zum 31. Dezember 2018 und für Motoren mit einer Nennleistung (PN) von 300 kW oder mehr bis zum 31. Dezember 2019.

Abweichend von Satz 1 und Satz 4 gelten die Bestimmungen für die Typgenehmigung für Motoren mit einer Nennleistung (PN) von 300 kW oder mehr bis zum 31. Dezember 2018.

2. Die Emission dieser Motoren von Kohlenstoffmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC), Stickstoffoxiden (NOx) und Partikeln (PT) dürfen in Abhängigkeit von der Nenndrehzahl n die folgenden Werte nicht übersteigen:

PN
[kW]
CO
[g/kWh]
HC
[g/kWh]
NOx
[g/kWh]
PT
[g/kWh]
19 d PN < 375,51,58,00,8
37d PN < 755,01,37,00,4
75 d PN < 1305,01,06,00,3
130d PN < 5603,51,06,00,2
PN e5603,51,0n ≥ 3150 min-1 = 6,0
343 ≤ n < 3.150 min-1 = 45 · n(-0,2) - 3
n < 343 min-1 = 11,
0
0,2

3. Die Einhaltung der Vorschriften nach Nummer 2 wird für einen Motortyp, eine Motorengruppe oder eine Motorenfamilie durch eine Typgenehmigung festgestellt. Die Typgenehmigung wird in einem Typgenehmigungsbogen bescheinigt. Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat dem Antrag auf Untersuchung nach § 9 Absatz 1 dieser Verordnung eine Kopie des Typgenehmigungsbogens beizufügen. Eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls sind an Bord mitzuführen.

4.

  1. Nach dem Einbau des Motors an Bord, jedoch vor seiner Inbetriebnahme, wird eine Einbauprüfung durchgeführt. Diese Prüfung, die Teil der Erstuntersuchung des Fahrzeugs oder einer Sonderuntersuchung aufgrund des Einbaus des betreffenden Motors ist, führt entweder zur Eintragung des Motors in dem erstmals auszustellenden Schiffsattest oder zur Änderung des bestehenden Schiffsattestes.
  2. Die Untersuchungskommission kann auf eine Einbauprüfung nach Buchstabe a verzichten, wenn ein Motor, dessen Nennleistung PN weniger als 130 kW beträgt, durch einen Motor mit gleicher Typgenehmigung ersetzt wird. Voraussetzung ist, dass der Schiffseigner oder sein Bevollmächtigter den Ersatz des Motors unter Beifügung einer Kopie der Typgenehmigungsurkunde sowie Nennung der Identifizierungsnummer des neu eingebauten Motors der Untersuchungskommission mitteilt. Diese ändert entsprechend das Schiffsattest unter Nummer 52.

5. Zwischenprüfungen des Motors müssen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchung nach § 24 dieser Verordnung durchgeführt werden.

6. Nach jeder wesentlichen Änderung eines Motors, die sich auf die Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors auswirkt, muss stets eine Sonderprüfung durchgeführt werden.

7. Die Typgenehmigungsnummern und die Identifizierungsnummern aller an Bord eines Fahrzeugs installierten Motoren, die den Anforderungen dieses Anhangs unterliegen, sind von der Untersuchungskommission im Schiffsattest unter der Nummer 52 zu vermerken.

8. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Anhang eines Technischen Dienstes bedienen.

§ 1.03 Antrag auf Typgenehmigung

1. Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe ist vom Hersteller bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind eine Beschreibungsmappe und der Entwurf eines Motorparameterprotokolls und der Entwurf einer Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter beizufügen. Der Hersteller hat für die Typprüfungen einen Motor, der den in Anlage J Teil II Anhang 1 aufgeführten wesentlichen Merkmalen entspricht, vorzuführen.

2. Stellt die zuständige Behörde im Fall eines Antrags auf Typgenehmigung für eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewählten Stamm-Motors für die in Anlage J Teil II Anhang 2 beschriebene Motorenfamilie oder Motorengruppe nicht repräsentativ ist, so ist ein anderer und gegebenenfalls ein zusätzlicher, von der zuständigen Behörde zu bezeichnender Stamm-Motor zur Genehmigung nach Nummer 1 bereitzustellen.

3. Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe darf nicht bei mehr als einer zuständigen Behörde gestellt werden. Für jeden zu genehmigenden Motortyp, jede zu genehmigende Motorenfamilie oder jede zu genehmigende Motorengruppe ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

§ 1.04 Typgenehmigungsverfahren

1. Die zuständige Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, erteilt die Typgenehmigung für alle Motortypen, Motorenfamilien oder Motorengruppen, die den Beschreibungen in den Beschreibungsmappen entsprechen und den Anforderungen dieses Kapitels genügen.

2. Die zuständige Behörde füllt für jeden Motortyp, jede Motorenfamilie oder jede Motorengruppe, die sie genehmigt, alle einschlägigen Teile des Typgenehmigungsbogens aus, dessen Muster in Anlage J Teil III enthalten ist; sie erstellt oder prüft das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Typgenehmigungsbogen sind nach dem Verfahren in Anlage J Teil IV zu nummerieren. Der ausgefüllte Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen sind dem Antragsteller zuzustellen.

3. Erfüllt der zu genehmigende Motor seine Funktion oder hat er spezifische Eigenschaften nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs, in das er eingebaut werden soll, und kann aus diesem Grund die Einhaltung einer oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, wenn der zu genehmigende Motor mit anderen echten oder simulierten Fahrzeugteilen zusammen betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der Typgenehmigung für diesen Motor (diese Motoren) entsprechend einzuschränken. Im Typgenehmigungsbogen für einen Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe sind in solchen Fällen alle Einschränkungen ihrer Verwendung sowie sämtliche Einbauvorschriften aufzuführen.

4. Jede zuständige Behörde übermittelt

  1. den übrigen zuständigen Behörden bei jeder Änderung die Liste der Motortypen, Motorenfamilien und Motorengruppen (mit den Einzelheiten in Anlage J Teil V), deren Genehmigung sie in dem betreffenden Zeitraum erteilt, verweigert oder entzogen hat;
  2. auf Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde
    aa) eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens für den Motortyp, die Motorenfamilie oder die Motorengruppe mit oder ohne den Beschreibungsunterlagen für jeden Motortyp, jede Motorenfamilie oder jede Motorengruppe, deren Genehmigung sie erteilt, verweigert oder entzogen hat, und gegebenenfalls
    bb) die Liste der Motoren, die entsprechend den erteilten Typgenehmigungen hergestellt wurden, nach der Beschreibung in § 1.06 Nummer 3, die die Einzelheiten nach Anlage J Teil VI enthält.

5. Jede zuständige Behörde übermittelt dem Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt jährlich und zusätzlich dazu bei Erhalt eines entsprechenden Antrags eine Abschrift des Datenblatts nach Anlage J Teil VII über die Motortypen, Motorenfamilien und Motorengruppen, für die seit der letzten Benachrichtigung eine Genehmigung erteilt worden ist.

§ 1.05 Änderung von Genehmigungen

1. Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihr jede Änderung der in den Beschreibungsunterlagen erwähnten Einzelheiten mitgeteilt wird.

2. Der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung einer Typgenehmigung ist ausschließlich an die zuständige Behörde zu stellen, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat.

3. Sind in den Beschreibungsunterlagen erwähnte Einzelheiten geändert worden, so stellt die zuständige Behörde Folgendes aus:

  1. soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen, wobei die Behörde jede einzelne Seite so kennzeichnet, dass die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe deutlich ersichtlich sind. Bei jeder Neuausgabe von Seiten ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen (das dem Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist) entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen;
  2. einen revidierten Typgenehmigungsbogen (mit einer Erweiterungsnummer), sofern Angaben darin (mit Ausnahme der Anhänge) geändert wurden oder die Mindestanforderungen dieses Anhangs sich seit dem ursprünglichen Genehmigungsdatum geändert haben. Aus dem revidierten Genehmigungsbogen müssen der Grund für seine Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen.

Stellt die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die oben angegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus.

§ 1.06 Übereinstimmung

1. An jeder in Übereinstimmung mit der Typgenehmigung hergestellten Einheit müssen die in Anlage J Teil I Abschnitt 1 festgelegten Kennzeichen einschließlich der Typgenehmigungsnummer vom Hersteller angebracht sein.

2. Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der Verwendung nach § 1.04 Nummer 3, so müssen jeder hergestellten Einheit detaillierte Angaben über diese Einschränkungen und sämtliche Einbauvorschriften vom Hersteller beigefügt sein.

3. Der Hersteller übermittelt auf Anforderung der Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und sofort nach jedem von der Behörde angegebenen zusätzlichen Zeitpunkt eine Liste mit den Identifizierungsnummern (Seriennummern) aller Motoren, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Anhangs seit dem letzten Bericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem diese Bestimmungen erstmalig anwendbar wurden, hergestellt wurden. Soweit sie nicht durch das Motorkodierungssystem zum Ausdruck kommen, müssen auf dieser Liste die Korrelationen zwischen den Identifizierungsnummern und den entsprechenden Motortypen, Motorenfamilien oder Motorengruppen und den Typgenehmigungsnummern angegeben werden. Außerdem muss die Liste besondere Informationen enthalten, wenn der Hersteller die Produktion eines genehmigten Motortyps, einer genehmigten Motorenfamilie oder einer genehmigten Motorengruppe einstellt. Falls die zuständige Behörde keine regelmäßige Übermittlung dieser Liste vom Hersteller verlangt, muss dieser die registrierten Daten für einen Zeitraum von mindestens 40 Jahren aufbewahren.

§ 1.07 (ohne Inhalt)

§ 1.08 Kontrolle der Identifizierungsnummern

  1. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, sorgt dafür, dass die Identifizierungsnummern der in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Anhangs hergestellten Motoren - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden - registriert und kontrolliert werden.
  2. Eine zusätzliche Kontrolle der Identifizierungsnummern kann in Verbindung mit der Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nach § 1.09 erfolgen.
  3. Bezüglich der Kontrolle der Identifizierungsnummern teilen der Hersteller oder seine in den Rheinuferstaaten und Belgien niedergelassenen Beauftragten der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen über seine/ihre Direktkäufer sowie die Identifizierungsnummern der Motoren mit, die als nach § 1.06 Nummer 3 hergestellt gemeldet worden sind.
  4. Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der zuständigen Behörde die in § 1.06 festgelegten Anforderungen einzuhalten, so kann die Genehmigung für den betreffenden Motortyp, die betreffende Motorenfamilie oder die betreffende Motorengruppe zurückgezogen werden. In einem solchen Fall wird das Informationsverfahren nach § 1.10 Nummer 4 angewandt.

§ 1.09 Konformität der Produktion

1. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, vergewissert sich vorher - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden -, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kontrolle der Konformität der Produktion hinsichtlich der Anforderungen der Anlage J Teil I Abschnitt 4 sicherzustellen.

2. Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, vergewissert sich - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden -, dass die in Nummer 1 genannten Vorkehrungen hinsichtlich der Bestimmungen der Anlage J Teil I Abschnitt 4 weiterhin ausreichen und jeder nach den Anforderungen dieses Anhangs mit einer Typgenehmigungsnummer ausgestattete Motor weiterhin der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen und seinen Anhängen für den genehmigten Motortyp, die genehmigte Motorenfamilie oder die genehmigte Motorengruppe entspricht.

§ 1.10 Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe

1. Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe liegt vor, wenn Abweichungen von den Merkmalen im Typgenehmigungsbogen oder gegebenenfalls von den Beschreibungsunterlagen festgestellt werden, die von der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, nicht nach § 1.05 Nummer 3 genehmigt worden sind.

2. Stellt die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass Motoren, die mit einer Konformitätsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Motortyp, der Motorenfamilie oder der Motorengruppe übereinstimmen, für den oder die sie die Genehmigung erteilt hat, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Produktion befindlichen Motoren wieder mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe übereinstimmen. Die zuständige Behörde, die die mangelnde Übereinstimmung festgestellt hat, unterrichtet die anderen zuständigen Behörden und das Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt von den getroffenen Maßnahmen, die bis zum Entzug der Typgenehmigung gehen können.

3. Kann eine zuständige Behörde nachweisen, dass Motoren, die mit einer Typgenehmigungsnummer versehen sind, nicht mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe übereinstimmen, so kann sie von der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, verlangen, dass die in der Produktion befindlichen Motoren auf Konformität mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe geprüft werden. Die hierzu notwendigen Maßnahmen sind binnen sechs Monaten nach dem Antragsdatum zu ergreifen.

4. Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig und das Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt innerhalb eines Monats über jeden Entzug einer Typgenehmigung und über die Gründe hierfür.

§ 1.11 Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung

1. Die zuständige Behörde prüft anlässlich der Einbauprüfung nach § 1.02 Nummer 4, bei Zwischenprüfungen nach § 1.02 Nummer 5 und bei Sonderprüfungen nach § 1.02 Nummer 6 den aktuellen Zustand des Motors in Bezug auf die im Motorparameterprotokoll spezifizierten Komponenten, die Kalibrierung und die Einstellung seiner Parameter.

Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Motor nicht mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe übereinstimmt, kann sie verlangen, dass die Konformität des Motors wiederhergestellt wird, die Typgenehmigung nach § 1.05 entsprechend geändert wird oder eine Messung der tatsächlichen Emissionen anordnen.

Wird die Konformität des Motors nicht wiederhergestellt, oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend geändert, oder zeigen die Messungen, dass Emissionen die Grenzwerte nach § 1.02 Nummer 2 nicht einhalten, verweigert die zuständige Behörde die Ausstellung eines Schiffsattestes oder zieht ein bereits erteiltes Schiffsattest ein.

2. Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystem muss die Funktion des Abgasnachbehandlungssystems im Rahmen der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfung überprüft werden.

3. Die Prüfungen nach Nummer 1 erfolgen anhand der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter. In dieser, vom Hersteller zu erstellenden und von einer zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung, sind die abgasrelevanten Bauteile sowie Einstellungen und Parameter spezifiziert, unter deren Verwendung bzw. Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Abgasgrenzwerte ausgegangen werden kann. Sie enthält mindestens

  1. eine Angabe des Motortyps, der Motorenfamilie oder der Motorengruppe mit Spezifizierung der Nennleistung und Nenndrehzahl;
  2. eine Auflistung der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter;
  3. eindeutige Merkmale zur Identifikation der zugelassenen abgasrelevanten Komponenten (z.B. auf den Komponenten befindliche Bauteilnummern);
  4. eine Angabe der abgasrelevanten Motorparameter wie Einstellbereiche des Einspritzzeitpunktes, der zulässigen Kühlwassertemperatur, des maximalen Abgasgegendruckes.

Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystemen muss diese Anleitung auch Verfahren zur Kontrolle der einwandfreien Funktion der Abgasnachbehandlungsanlage beinhalten.

§ 1.12 Zuständige Behörden und Technische Dienste

1. Die Rheinuferstaaten und Belgien teilen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und Technischen Dienste mit, die für die Durchführung dieses Anhangs verantwortlich sind. Die Technischen Dienste müssen der Norm DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe August 2005, unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:

  1. Motorenhersteller können nicht als Technische Dienste anerkannt werden.
  2. Für die Zwecke dieses Anhangs kann ein Technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen.

2. Technische Dienste außerhalb der Rheinuferstaaten, Belgiens oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union können nur auf Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt werden.

§ 1.13 Übergangsbestimmungen

1. Die Vorschriften dieses Anhangs gelten nicht

  1. für Motoren, die vor dem 1. Januar 2003 an Bord installiert waren,
  2. für Austauschmotoren*, die bis zum 31. Dezember 2011 an Bord von Schiffen, die am 1. Januar 2002 in Betrieb waren, installiert werden.

2. Abweichend von § 1.02 Nummer 2, für Motoren, die vor dem 1. Juli 2007 an Bord installiert waren, gelten die Grenzwerte der folgenden Tabelle:

PN
[kW]
CO
[g/kWh]
HC
[g/kWh]
NOx
[g/kWh]
PT
[g/kWh]
37 ≤ PN < 756,51,39,20,85
75 ≤ PN < 1305,01,39,20,70
PN ≥ 1305,01,3n ≥ 2.800 min-1 = 9,2
5 ≤ n < 2.800 min-1 = 45 · n(-0,2)
0,54

* Ein Austauschmotor ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der dem Motor, den er ersetzt, hinsichtlich Leistung, Drehzahl und Einbaubedingungen ähnlich ist.

wird aufgehoben.

18. Anhang IX wird wie folgt geändert:

a) Im Klammerzusatz zur Überschrift wird die Angabe " § 32 Satz 2," gestrichen.

b) Die Tabelle zu Zone 3 wird wie folgt gefasst:

altneu


WasserstraßeFahrtgebiet
DonauVon der Schleuse Straubing (km 2.322,02) bis zur Liegestelle Windorf (km 2.246,20)
ElbeVon der deutschtschechischen Grenze bei Schöna (km 0,00) bis Kreinitz (km 119,20)
MüritzGesamtstrecke (einschließlich Kleine Müritz)


WasserstraßeFahrtgebiet
DonauVon der Schleuse Straubing (km 2.322,02) bis zur Liegestelle Windorf (km 2.246,20)
MüritzGesamtstrecke (einschließlich Kleine Müritz)".

c) Die Tabelle zu Zone 4 wird wie folgt gefasst:

altneu


WasserstraßeFahrtgebiet
Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal
  • Von der Abzweigung aus der Havel- oder-Wasserstraße (km 0,42) bis zur Einmündung in die Spree- oder-Wasserstraße (km 12,20)
  • Westhafen-Verbindungskanal
  • Westhafenkanal
  • Charlottenburger Verbindungskanal (zur Spree)
Dahme-Wasserstraße
  • Von der Einmündung in die Spree- oder-Wasserstraße bei Schmöckwitz (km 0,06) bis oberhalb der Einmündung der Teupitzer Gewässer (km 26,04)
  • Teupitzer Gewässer - Storkower Gewässer - Notte
Pareyer VerbindungskanalVon der Abzweigung aus der Elbe (km 0,01) bis zur Einmündung in den Elbe-Havel-Kanal (km 3,34)
HavelkanalVon der Abzweigung aus der Havel- oder-Wasserstraße (km 0,41) bis zur Einmündung in die Untere Havel-Wasserstraße (km 34,59)
Havel- oder-Wasserstraße
  • Von der Spreemündung bei Spandau (km 0,00) bis zur Schleusenbrücke Lehnitz (km 28,24) [ Spandauer Havel, Oder-Havel-Kanal (Lehnitzsee)]
  • Tegeler See
  • Oranienburger Havel - Werbelliner Gewässer
Müritz-Elde-WasserstraßeMecklenburgische Oberseen (Plauer See, Petersdorfer See, Malchower See, Fleesensee, Kölpinsee)
Müritz-Havel-Wasserstraße
  • Von der Einmündung in die Obere Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zur Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße (km 32,02)
  • Seearm Nordostteil Labussee - Mirower Adlersee und Vilzsee
  • Großer Peetschsee
  • Rheinsberger Gewässer
  • Großer Prebelowsee
  • Zechliner Gewässer
  • Dollgowsee
  • Großer Pälitzsee Südwestteil
Obere Havel-Wasserstraße
  • Vom Ende des Voßkanals (km 0,00) bis zum Nordostende Zierker See (km 94,41) [ Voßkanal, Obere Havel, Kammerkanal, Malzer Kanal]
  • Seearm Nordostteil Ziernsee - Wentow-Gewässer
  • Templiner Gewässer
  • Lychener Gewässer
Rüdesdorfer GewässerVom Südende Dämeritzsee (km -0,50) bis Tasdorf (km 10,48)
Spree- oder-Wasserstraße
  • Von der Abzweigung aus der Havel- oder-Wasserstraße (km 0,15) bis zur Einmündung in die Oder in Eisenhüttenstadt (km 130,17) [ Untere Spree, Berliner Spree, Treptower Spree, Langer See, Dahme, Oder-Spree-Kanal, Fürstenwalder Spree, Oder-Spree-Kanal]
  • Landwehrkanal
  • Spreekanal
  • Müggelspree bis km 11,85 mit Großer Müggelsee und Dämeritzsee - Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal
Teltowkanal
  • Von der Abzweigung aus der Potsdamer Havel (km -0,55) bis zur Einmündung in die Spree- oder-Wasserstraße (km 37,84) [ Glieniker Lake, Griebnitzsee, Kleinmachnower See]
  • Griebnitzkanal [ Stölpchensee, Pohlsee, Kleiner Wannsee]
Untere Havel-Wasserstraße
  • Von der Spreemündung (km 0,00) bis zur Havelbrücke in Plaue (km 68,02) [ Pichelsdorfer Havel, Kladower Seestrecke, Jungfernsee, Sacrow-Paretzer-Kanal, Brandenburger Oberhavel, Silokanal]
  • Potsdamer Havel mit Templiner See, Schwielowsee, Großer Zernsee, Kleiner Zernsee
  • Ketziner Havel
  • Großer Wannsee


WasserstraßeFahrtgebiet
Berlin-Spandauer- Schifffahrtskanal
  • Von der Abzweigung aus der Havel- oder-Wasserstraße (km 0,42) bis zur Einmündung in die Spree- oder-Wasserstraße (km 12,20)
  • Westhafen-Verbindungskanal
  • Westhafenkanal
  • Charlottenburger Verbindungskanal (zur Spree)
Dahme-Wasserstraße
  • Von der Einmündung in die Spree- oder-Wasserstraße bei Schmöckwitz (km 0,06) bis oberhalb der Einmündung der Teupitzer Gewässer (km 26,04)
  • Teupitzer Gewässer
  • Storkower Gewässer
  • Notte
ElbeVon der deutschtschechischen Grenze bei Schöna (km 0,00) bis Kreinitz (km 119,20)
HavelkanalVon der Abzweigung aus der Havel- oder-Wasserstraße (km 0,41) bis zur Einmündung in die Untere Havel-Wasserstraße (km 34,59)
Havel- oder-Wasserstraße
  • Von der Spreemündung bei Spandau (km 0,00) bis zur Schleusenbrücke Lehnitz (km 28,24) [Spandauer Havel, Oder-Havel-Kanal (Lehnitzsee)]
  • Tegeler See
  • Oranienburger Havel
  • Werbelliner Gewässer
Müritz-Elde-Wasserstraße
  • Mecklenburgische Oberseen (Plauer See, Petersdorfer See, Malchower See, Fleesensee, Kölpinsee)
  • Stör-Wasserstraße (Störkanal, Stör, Schweriner See nebst Ziegelsee)
Müritz-Havel-Wasserstraße
  • Von der Einmündung in die Obere Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zur Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße (km 32,02)
  • Seearm Nordostteil Labussee
  • Mirower Adlersee und Vilzsee
  • Großer Peetschsee
  • Rheinsberger Gewässer
  • Großer Prebelowsee
  • Zechliner Gewässer
  • Dollgowsee
  • Großer Pälitzsee Südwestteil
Obere Havel-Wasserstraße
  • Vom Ende des Voßkanals (km 0,00) bis zum Nordostende Zierker See (km 94,41) [Voßkanal, Obere Havel, Kammerkanal, Malzer Kanal]
  • Seearm Nordostteil Ziernsee
  • Wentow-Gewässer
  • Templiner Gewässer
  • Lychener Gewässer
Pareyer VerbindungskanalVon der Abzweigung aus der Elbe (km 0,01) bis zur Einmündung in den Elbe-Havel-Kanal (km 3,34)
Rüdersdorfer GewässerVom Südende Dämeritzsee (km -0,50) bis Tasdorf (km 10,48)
SaaleVon Bad Dürrenberg (km 124,16) bis zur Einmündung in die Elbe (km 0,00)
Spree- oder-Wasserstraße
  • Von der Abzweigung aus der Havel- oder-Wasserstraße (km 0,15) bis zur Einmündung in die Oder in Eisenhüttenstadt (km 130,17) [Untere Spree, Berliner Spree, Treptower Spree, Langer See, Dahme, Oder-Spree-Kanal, Fürstenwalder Spree, Oder-Spree-Kanal]
  • Landwehrkanal
  • Spreekanal
  • Müggelspree bis km 11,85 mit Großer Müggelsee und Dämeritzsee
  • Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal
Teltowkanal
  • Von der Abzweigung aus der Potsdamer Havel (km -0,55) bis zur Einmündung in die Spree- oder-Wasserstraße (km 37,84) [Glienicker Lake, Griebnitzsee, Kleinmachnower See]
  • Griebnitzkanal [Stölpchensee, Pohlsee, Kleiner Wannsee]
Untere Havel-Wasserstraße
  • Von der Spreemündung (km 0,00) bis zur Havelbrücke in Plaue (km 68,02) [Picelsdorfer Havel, Kladower Seestrecke, Jungfernsee, Sacrow-Paretzer-Kanal, Brandenburger Oberhavel, Silokanal]
  • Potsdamer Havel mit Templiner See, Schwielowsee, Großer Zernsee, Kleiner Zernsee
  • Ketziner Havel
  • Großer Wannsee".

Artikel 2
Änderung der Donauschifffahrtspolizeiverordnung

§ 2 der Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Ausnahmen

Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung dürfen Signallichter auch verwendet werden, wenn sie abweichend von den Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften nach Artikel 7.05 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018 berichtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4)) (ES-TRIN), entsprechen.

" § 2 Ausnahmen

Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung dürfen Signallichter auch verwendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen der Anlagen 4 und 5 zu der Anlage A zu dieser Verordnung die Vorschriften nach Artikel 7.05 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1 erfüllen, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2) - ES-TRIN. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen."

Artikel 3
Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung

Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "geltenden" die Wörter "und anzuwendenden" eingefügt.

2. § 2 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
(Red.Anm.: Sinngemäß Nummer 4 geändert, da diese durch Änderung vom 26.11.2021 S. 4982, geändert wurde siehe =>)

altneu
4. ES-TRIN:
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018 berichtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4)),
"6. ES-TRIN:
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,"

3. § 8a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. je nach befahrener Wasserstraße eine Sprechfunkanlage nach § 4.05 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Moselschifffahrtspolizeiverordnung oder der Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung;"1. eine für die jeweils befahrene Wasserstraße zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk zugelassene Sprechfunkanlage;"

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort "geltenden" die Wörter "und anzuwendenden" eingefügt.

2. § 39

§ 39 Anwendungsbestimmung aus Anlass der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt

Diese Verordnung und die Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 dieser Verordnung) sind bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden und anzuwendenden Fassung weiter anzuwenden.

wird aufgehoben.

3. § 40 wird § 39.

Artikel 5
Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1.01 Nummer 49 werden nach dem Wort "geltenden" die Wörter "und anzuwendenden" eingefügt.

2. § 1.01 Nummer 56 wird wie folgt gefasst:

altneu
56."ES-TRIN":
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4) und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018 berichtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4));
"56. "ES-TRIN":
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen;s"

Artikel 6
Änderung der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung

In § 2 Nummer 1 der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130), die zuletzt durch Artikel 2 § 9 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, werden nach dem Wort "geltenden" die Wörter "und anzuwendenden" eingefügt.

Artikel 7
Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung

Die Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort "geltenden" die Wörter "und anzuwendenden" eingefügt.

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Ein Motor muss eingebaut werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels 9 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018 berichtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4)) (ES-TRIN)."(2) Ein Motor muss eingebaut werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels 9 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1 (ES-TRIN), der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen."

Artikel 8
Änderung der Binnenschiffseichordnung

Die Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Folgendes Inhaltsverzeichnis wird eingefügt:

(nicht dargestellt)

2. § 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Binnenschiffsuntersuchungsordnung" Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.""Binnenschiffsuntersuchungsordnung"
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung."

3. Der Sechste Abschnitt

Sechster Abschnitt
Kosten

wird aufgehoben.

4. Der bisherige Siebente Abschnitt wird Sechster Abschnitt.

5. Der bisherige § 41 wird § 40.

6. Der bisherige § 43 wird § 41.

Artikel 9
Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung

In § 126 Absatz 1 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) werden nach dem Wort "ausreichend" die Wörter "ein Schifferpatent, auch mit zusätzlicher Gültigkeit für die Seeschifffahrtsstraßen, nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333), die zuletzt durch § 7 Nummer 2 der Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist," eingefügt.

Artikel 10
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann den Wortlaut der Binnenschiffseichordnung in der vom 18. Januar 2022 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 18. Januar 2022 in Kraft.

ID: 220067

ENDE