Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Vom 22. September 2021
(BGBl. I Nr. 68 vom 28.09.2021 S. 4371)
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter " § 1.07 Nummer 1, 2, 3 Satz 1 bis 5, Nummer 4 bis 6, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, h bis l, s, Nummer 2 bis 6" durch die Wörter " § 1.07 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Satz 1 bis 5 und Nummer 5, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb, dd und ee, Buchstabe d und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 2 bis 6" ersetzt.
2. In § 3 werden die Wörter "durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen" durch die Wörter "durch Rechtsverordnung
bis zur Dauer von drei Jahren von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abweichende schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen"
ersetzt.
3. § 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
"12. entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 1 für eine Benachrichtigung der nächsten Dienststelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig sorgt,".
b) Die bisherigen Nummern 12 bis 23 werden die Nummern 13 bis 24.
4. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 6 Bewehrung der Vorschriften über Alkohol
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2 vorübergehend selbstständig den Kurs oder die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs bestimmt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendige Tätigkeiten ausübt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
| " § 6 Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
|
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. entgegen § 1.10 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Urkunde, ein Bordbuch, ein Betriebshandbuch oder eine dort genannte Unterlage mitgeführt oder ausgehändigt wird, | "1. entgegen § 1.10 Nummer 7 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Urkunde oder Unterlage mitgeführt wird," |
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. entgegen § 1.10 Nummer 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Urkunde oder Unterlage ausgehändigt wird,".
cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8.
b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. entgegen § 1.10 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Urkunde oder Unterlage, ein Bordbuch oder ein Betriebshandbuch mitgeführt wird,, | "3. entgegen § 1.10 Nummer 8 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Urkunde oder Unterlage mitgeführt wird," |
6. In § 10 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 5 werden jeweils die Wörter "auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2," durch die Wörter "auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2," ersetzt.
7. In § 13 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
8. § 14 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe e die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 21.24 Nummer 1 bis 4 oder 6 Satz 1 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden, | "1. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe e eine dort genannte Sonderbestimmung nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird," |
9. In § 15 Nummer 5 werden die Wörter " § 15.06 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 bis 10" durch die Wörter " § 15.06 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 bis 9, Nummer 10 Satz 1 bis 3, Nummer 11 oder 12" ersetzt.
10. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e werden die Wörter "Nummer 7 Satz 5" durch die Wörter "Nummer 6 Satz 6" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "oder Nummer 7 Satz 4" durch ein Komma und die Wörter "Nummer 6 Satz 5 oder Nummer 8 Satz 2" ersetzt.
11. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1
1. entgegen § 10.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Verhalten bei der Benutzung der Schleusen nach § 10.19 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
Artikel 2
Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Inhaltsverzeichnis wird folgende Angabe zu Anlage 10 angefügt:
"Anlage 10 Liste der berauschenden Mittel und Substanzen".
2. § 1.01 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 51 werden folgende Nummern 52 bis 54 eingefügt:
"52. "Schiffspersonalverordnung-Rhein":
Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 3 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
53. "Sportbootführerscheinverordnung":
Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
54. "Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung":
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;".
b) Die bisherigen Nummern 52 bis 57 werden die Nummern 55 bis 60.
3. § 1.02 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder bei 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen. | "7. Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
Es ist dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen, wenn er
Eine Wirkung nach Satz 2 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 2 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt." |
4. § 1.03 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
Bei 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für die Mitglieder der Besatzung, die andere, für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendige Tätigkeiten, ausüben.
5. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass niemand selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt oder andere, für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendige Tätigkeiten ausübt, der 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. | 4. Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sowie die Mitglieder der Besatzung, die nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausüben, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein.
Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, Ankern oder Schleusen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen.
Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen oder eine Tätigkeit nach Satz 2 auszuüben, wenn sie
Eine Wirkung nach Satz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 3 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. 5. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass keine andere Person selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt oder nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausübt, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, die
Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, Ankern oder Schleusen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen |
5. § 1.10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||
§ 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen
1. Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen müssen sich an Bord befinden, soweit sie auf Grund besonderer Vorschriften vorgeschrieben sind:
2. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a und f müssen jedoch nicht mitgeführt werden auf einem Schubleichter, auf dem eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:
Sofern der Schubleichter über eine amtliche Schiffsnummer verfügt, ist diese abweichend von dem vorstehenden Muster unter der Bezeichnung "amtliche Schiffsnummer" auf der Metalltafel anzugeben. Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein. Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein. Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des Schubleichters muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a und f muss der Eigentümer des Schubleichters aufbewahren. 3. Nummer 2 gilt auch für ein anderes Fahrzeug ohne Antriebsmaschine, das nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügt, sofern die Fahrtauglichkeitsbescheinigung keine Auflagen enthält oder das Erkennen von Auflagen anderweitig sichergestellt werden kann. Außer den Angaben nach Nummer 2 ist die Mindestbesatzung anzugeben. 4. Auf einem schwimmenden Gerät brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a nicht mitgeführt zu werden, wenn an ihm eine Metalltafel nach Maßgabe der Nummer 2 angebracht ist. 5. Auf einem Baustellenfahrzeug nach ES-TRIN, auf dem weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a und f nicht an Bord mitgeführt zu werden. Der Eigentümer und Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass diese jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind. 6. Auf einem schwimmenden Gerät oder einem Baustellenfahrzeug nach Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, b und f im Baustellenbereich nicht an Bord mitgeführt zu werden. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass diese jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind. 7. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die Urkunden, das Bordbuch, das Betriebshandbuch und die sonstigen Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a bis c, f bis n, s, t und v an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt werden. 8. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass die Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a, f bis h, j, l, m, n, s, t und v sowie das Bordbuch an Bord mitgeführt werden. | " § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen
1. Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen müssen sich an Bord befinden, soweit sie auf Grund besonderer Vorschriften vorgeschrieben sind:
2. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb müssen jedoch nicht an Bord eines Schubleichters mitgeführt werden, auf dem eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:
Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein. Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein. Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des Schubleichters muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb muss der Eigentümer des Schubleichters aufbewahren. 3. Nummer 2 gilt auch für ein anderes Fahrzeug ohne Antriebsmaschine, das nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügt, sofern die Fahrtauglichkeitsbescheinigung keine Auflagen enthält oder das Erkennen von Auflagen anderweitig sichergestellt werden kann. Zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 2 ist auf der Metalltafel die Mindestbesatzung anzugeben. 4. Auf einem schwimmenden Gerät müssen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht an Bord mitgeführt werden, wenn an dem Gerät eine Metalltafel nach Maßgabe der Nummer 2 angebracht ist. 5. Auf einem Baustellenfahrzeug nach ES-TRIN, auf dem weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, müssen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb nicht an Bord mitgeführt werden. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jedoch jeweils dafür zu sorgen, dass die Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind. 6. Auf einem schwimmenden Gerät oder einem Baustellenfahrzeug nach ES-TRIN müssen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa im Baustellenbereich nicht an Bord mitgeführt werden. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jedoch jeweils dafür zu sorgen, dass die Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind. 7. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die folgenden Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord mitgeführt werden:
8. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass die folgenden Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord mitgeführt werden:
9. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die folgenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt werden:
|
6. In § 1.17 Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter "so bald es ihm möglich ist" durch das Wort "unverzüglich" ersetzt.
7. § 1.22 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Nummer 1 gilt auch für eine Rechtsverordnung, die notwendig ist, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder zu Versuchszwecken schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. Die Rechtsverordnung gilt höchstens drei Jahre. | "3. Nummer 1 gilt auch für eine Rechtsverordnung, die notwendig ist, um
|
8. § 2.01 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. An jedem Fahrzeug müssen nach außen sichtbar entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein:
Die einheitliche europäische Schiffsnummer und die amtliche Schiffsnummer sind nach Maßgabe der in Satz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen anzubringen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder ein Seeschiff. | "1. An jedem Fahrzeug müssen nach außen sichtbar entweder unmittelbar auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern auf dem Schiffskörper folgende Kennzeichen angebracht sein:
|
b) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen, der einheitlichen europäischen Schiffsnummer und der amtlichen Schiffsnummer mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm betragen. | "Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen und der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI) mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm betragen." |
9. § 2.05 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2.05 Kennzeichen der Anker
1. Ein Schiffsanker muss ein dauerhaftes Kennzeichen tragen. Dieses muss entweder die Nummer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung und die Unterscheidungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommission oder den Namen und Wohnort des Eigentümers des Fahrzeugs enthalten. Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann es bei der erstmaligen Kennzeichnung verbleiben. 2. Nummer 1 gilt nicht für Anker eines Seeschiffes oder eines Kleinfahrzeugs. Bei einem Seeschiff reicht es aus, wenn die Anker mit dem Unterscheidungssignal des Schiffes gekennzeichnet sind. | " § 2.05 Kennzeichen der Anker
1. Ein Schiffsanker muss ein dauerhaftes Kennzeichen tragen. Dieses muss mindestens die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) des Fahrzeugs enthalten. 2. Abweichend von Nummer 1 sind bei einem Anker, der sich am 14. Oktober 2021 an Bord eines Fahrzeugs befindet, weiterhin die Nummer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung und die Unterscheidungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommission oder der Name und Wohnort des Eigentümers des Fahrzeugs zulässig. Wird die Nummer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung geändert, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden. 3. Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, gilt nicht für Anker eines Kleinfahrzeugs oder eines Seeschiffes. Bei einem Seeschiff reicht es aus, wenn die Anker mit dem Unterscheidungssignal des Schiffes gekennzeichnet sind." |
10. In § 2.07 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d werden jeweils die Wörter "auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2," durch die Wörter "auch in Verbindung mit Nummer 2 oder 3 Satz 2," ersetzt.
11. In § 4.05 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter " (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)" durch die Wörter " (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)" ersetzt.
12. In § 4.07 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf den Wasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-Kanal, Ruhr, Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal, Datteln-Hamm-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal, Küstenkanal, Mittellandkanal einschließlich der Stichkanäle und des Rothenseer Verbindungskanals, Elbe-Seitenkanal, Elbe-Havel-Kanal einschließlich Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal und Pareyer Verbindungskanal, Weser von km 204,40 bis km 366,70 und UWekm 0,00 bis UWekm 1,375, Elbe, Elbe-Lübeck-Kanal, Saar von km 0,00 bis km 87,20, Spree- oder-Wasserstraße von km 0,00 bis km 18,25 mit Ruhlebener Altarm, Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal und Charlottenburger Verbindungskanal, Teltowkanal von km 0,00 bis km 37,00, Untere Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 67,82 und von km 146,20 bis km 148,48 mit Großer Wannsee und Potsdamer Havel, Havelkanal und Havel- oder-Wasserstraße mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost, Verbindungskanal Schwedter Querfahrt und Veltener Stichkanal gelten die folgenden Regelungen zu Inland AIS und Inland ECDIS | "Auf den Wasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-Kanal, Ruhr, Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal, Datteln-Hamm-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal, Küstenkanal, Mittellandkanal einschließlich der Stichkanäle und des Rothenseer Verbindungskanals, Elbe-Seitenkanal, Elbe-Havel-Kanal einschließlich Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal und Pareyer Verbindungskanal, Weser von km 204,40 bis km 366,70 und UWekm 0,00 bis UWekm 1,375, Elbe, Elbe-Lübeck-Kanal, Kanaltrave, Saar von km 0,00 bis km 87,20, Spree- oder-Wasserstraße von km 0,00 bis km 18,25 mit Ruhlebener Altarm, Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal und Charlottenburger Verbindungskanal, Teltowkanal von km 0,00 bis km 37,00, Untere Havel-Wasserstraße von km 0,00 bis km 67,82 und von km 146,20 bis km 148,48 mit Großer Wannsee und Potsdamer Havel, Havelkanal und Havel- oder-Wasserstraße mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost, Verbindungskanal Schwedter Querfahrt und Veltener Stichkanal gelten die folgenden Regelungen zu Inland AIS und Inland ECDIS:". |
13. § 6.22 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Satz 2
Bestimmte Fahrzeugarten können ausgenommen werden.
wird aufgehoben.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von einem bekannt gemachten Durchfahrtsverbot nach Nummer 1 sowie von den Verboten nach den Nummern 2 und 3 zulassen."
14. In § 6.24 Nummer 2 wird der Satzteil vor Buchstabe a wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist eine Brückenöffnung oder Wehröffnung gekennzeichnet | "Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung gestattet und ist die Öffnung gekennzeichnet". |
15. In § 6.28a Nummer 2 Satz 6 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter "(Wiederholungsfrequenz 12 Sekunden):" durch die Wörter "(Wiederkehrfrequenz 12 Sekunden):" ersetzt.
16. § 6.29 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6
6. Die Schleusenaufsicht kann aus Sicherheitsgründen für die Schleusung eines Fahrzeugs mit gefährlichen Gütern abweichende Anordnungen erteilen.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 6 und 7.
c) In der neuen Nummer 6 wird Satz 1 durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Klein- oder Sportfahrzeuge werden, sofern sie nicht eine Bootsschleuse, Bootsgasse oder Bootsumsetzanlage benutzen können, nur in Gruppen oder zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust. Ausnahmsweise kann ein Klein- oder Sportfahrzeug auch einzeln geschleust werden, sofern die Dauer der Wartezeit unzumutbar ist. | "Klein- oder Sportfahrzeuge werden, sofern sie nicht eine Bootsschleuse, Bootsgasse oder Bootsumsetzanlage benutzen können, nur nach anderen Fahrzeugen geschleust. Sie werden grundsätzlich nur in Gruppen, bei Vorhandensein freier Kapazitäten auch zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust." |
d) Folgende neue Nummer 8 wird angefügt:
"8. Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diese Vorschrift ergänzen oder von ihr abweichen. Der Schiffsführer hat die Anordnungen nach Satz 1 zu befolgen."
17. § 6.35 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter " § 6.22 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und 3," durch die Wörter " § 6.22 Nummer 1 bis 3," und die Wörter " § 6.29 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 Satz 2, 4 und 7, Nummer 3 Satz 1, Nummer 5 Satz 2 und Nummer 7 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a," durch die Wörter " § 6.29 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 Satz 2, 4 und 7, Nummer 3 Satz 1, Nummer 5 Satz 2 und Nummer 6 Satz 6, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a," ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter " § 6.29 Nummer 2 Satz 5 und Nummer 7 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a," durch die Wörter " § 6.29 Nummer 2 Satz 5, Nummer 6 Satz 5 und Nummer 8 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a," ersetzt.
18. In § 7.05 Nummer 1 und 2 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort "Fahrzeug" das Komma gestrichen.
19. In der Tabelle zu § 10.11 Nummer 4 wird nach der Angabe zur Stauhaltung Obertürkheim-Esslingen folgende Angabe zur Stauhaltung Esslingen-Oberesslingen eingefügt:
"Stauhaltung | am Pegel im Unterwasserer Schleuse | Hochwassermarke |
Esslingen-Oberesslingen | Esslingen | 266 cm". |
20. § 10.19 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
Bei gemeinsamer Schleusung eines Fahrgastschiffs und eines Fahrzeugs, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist, darf das Fahrgastschiff erst nach diesem in die Schleuse einfahren. | " § 10.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
(keine besonderen Vorschriften)". |
21. § 10.29 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
a) In Doppelbuchstabe aa wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
b) In Doppelbuchstabe bb wird nach den Wörtern " § 10.11 Nummer 1 und 2" das Wort "und" gestrichen.
c) Doppelbuchstabe cc
cc) das Verhalten bei der Benutzung der Schleusen nach § 10.19
wird aufgehoben.
22. § 11.06 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Der Schiffsführer hat die in den Amtlichen Schifffahrtsnachrichten für das Rheinstromgebiet bekannt gegebenen Strecken oder Stellen, die in Abhängigkeit von Schiffslänge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 darstellen können, zu berücksichtigen. | "3. Der Schiffsführer hat die von der nach § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zuständigen Behörde durch öffentlich bekanntgemachte Anordnungen veröffentlichten Strecken oder Stellen, die in Abhängigkeit von Schiffslänge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 darstellen können, zu berücksichtigen." |
23. § 11.15 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter " (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)" durch die Wörter " (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)" ersetzt.
b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal; | "d) Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;" |
24. § 12.06 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Der Schiffsführer hat die in den Amtlichen Schifffahrtsnachrichten für das Rheinstromgebiet bekannt gegebenen Strecken oder Stellen, die in Abhängigkeit von Schiffslänge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 darstellen können, zu berücksichtigen. | "3. Der Schiffsführer hat die von der nach § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zuständigen Behörde durch öffentlich bekanntgemachte Anordnungen veröffentlichten Strecken oder Stellen, die in Abhängigkeit von Schiffslänge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 darstellen können, zu berücksichtigen." |
25. § 14.15 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter " (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)" durch die Wörter " (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)" ersetzt.
b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal; | "d) Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;" |
26. § 15.02 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1.4 bis 1.5.6 werden wie folgt gefasst:
Alt:
Binnenschifffahrtsstraße | Länge m | Breite m | Abladetiefe m | |
1.4 | Datteln-Hamm-Kanal | |||
1.4.1 | km 0,06 (Dortmund-Ems-Kanal) bis km 47,20 | |||
Fahrzeug/Verband | 86,00 | 9,65 | 2,50 | |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.4.2 | km 0,06 bis km 8,60 (Stumm-Hafen) | |||
a) Fahrzeug | 135,00 | 11,45 | 2,80 | |
b) Verband | 186,50 | 11,45 | 2,80. | |
1.4.3 | km 8,60 bis km 11,30 (Hafen Lünen) | |||
a) Fahrzeug | 135,00 | 11,45 | 2,80 | |
b) Verband | 186,00 | 11,45 | 2,80 | |
1.4.4 | km 11,30 bis km 35,87 (Schleuse Hamm) | |||
a) Fahrzeug | 135,00 | 11,45 | 2,70 | |
b) Verband | 186,00 | 11,45 | 2,70 | |
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist. | ||||
1.5 | Dortmund-Ems-Kanal | |||
1.5.1 | km 1,44 (Hafen Dortmund) bis km 225,82 (Papenburg) einschließlich Hase und Ems | |||
Fahrzeug/Verband | 90,00 | 9,65 | 2,50 | |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.5.2 | km 1,44 bis km 21,50 und | |||
km 15,45 (Rhein-Herne-Kanal) bis km 15,96 | ||||
a) Fahrzeug | 135,00 | 11,45 | 2,80 | |
b) Verband | 186,50 | 11,45 | 2,80 | |
1.5.3 | km 21,50 bis km 81,90 (Bockholt) | |||
a) Fahrzeug | 110,00 | 10,60 | 2,50 | |
b) Verband | 110,00 | 10,60 | 2,50 | |
165,00 |
9,65 |
2,50 | ||
1.5.4 | km 81,90 bis km 108,50 | |||
a) Fahrzeug | 110,00 | 11,45 | 2,80 | |
b) Verband | 186,00 | 11,45 | 2,80 | |
1.5.5 | km 108,50 bis km 138,00 (Gleesen) | |||
Fahrzeug/Verband | 100,00 | 9,65 | 2,70 | |
1.5.6 | km 138,00 bis km 225,82 (Papenburg) einschließlich Hase und Ems |
Neu:
Binnenschifffahrtsstraße | Länge m | Breite m | Abladetiefe m | |
1.4 | Datteln-Hamm-Kanal | |||
1.4.1 | km 0,06 (Dortmund-Ems-Kanal) bis km 47,20 | |||
Fahrzeug/Verband | 86,00 | 9,65 | 2,50 | |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.4.2 | km 0,06 bis km 11,30 (Hafen Lünen) | |||
a) Fahrzeug |
135,00 |
11,45 |
2,80 | |
b) Verband |
186,50 |
11,45 |
2,80 | |
1.4.3 | km 11,30 bis km 35,87 (Hammer Bahnbrücke) | |||
a) Fahrzeug |
135,00 |
11,45 |
2,70 | |
b) Verband |
186,50 |
11,45 |
2,70 | |
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist. | ||||
1.5 | Dortmund-Ems-Kanal | |||
1.5.1 | km 1,44 (Hafen Dortmund) bis km 225,82 (Papenburg) einschließlich Hase und Ems | |||
Fahrzeug/Verband |
90,00 |
9,65 |
2,50 | |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.5.2 | km 1,44 bis km 21,50 | |||
a) Fahrzeug |
135,00 |
11,45 |
2,80 | |
b) Verband |
186,50 |
11,45 |
2,80 | |
1.5.3 | km 21,50 bis km 81,90 (Bockholt) | |||
a) Fahrzeug |
110,00 |
11,45 |
2,50 | |
b) Verband |
110,00 |
11,45 |
2,50 | |
165,00 |
9,65 |
2,50 | ||
1.5.4 | km 81,90 bis km 108,50 | |||
a) Fahrzeug |
110,00 |
11,45 |
2,80 | |
b) Verband |
186,00 |
11,45 |
2,80 | |
1.5.5 | km 108,50 bis km 138,00 (Gleesen) | |||
Fahrzeug/Verband |
100,00 |
9,65 |
2,70 | |
110,00 |
9,65 |
2,50 | ||
1.5.6 | km 138,00 bis km 225,82 (Papenburg) einschließlich Hase und Ems | |||
Fahrzeug/Verband |
100,00 |
9,65 |
2,70 | |
90,00 |
10,60 |
2,60 | ||
110,00 |
9,65 |
2,50 | ||
Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist." |
b) In Nummer 1.11, 1.12.1, 1.12.2.2 Zeile zu den Abmessungen, Nummer 1.12.3.1.1, 1.12.3.3, 1.12.5, 1.12.6.1, 1.12.6.2, 1.13.1, 1.14.1, 1.14.4 und 1.14.5 wird jeweils das Wort "Schubverband" durch das Wort "Verband" ersetzt.
c) In Nummer 1.12.3.1.2 werden die Angabe "km 12,25" durch die Angabe "km 12,40" und das Wort "Schubverband" durch das Wort "Verband" ersetzt.
d) Die Nummern 1.12.3.2 bis 1.12.3.2.2 werden durch die folgenden Nummern 1.12.3.2 bis 1.12.3.2.3 ersetzt:
Alt:
"Binnenschifffahrtsstraße | Länge m | Breite m | Abladetiefe m | |
1.12.3.2 | Stichkanal Hannover-Linden | 82,00 | 9,60 | 2,00 |
1.12.3.2.1 | km 0,00 bis km 10,75 | |||
Fahrzeug/Schubverband | 82,00 | 9,60 | 2,30 | |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.12.3.2.2 | km 0,00 bis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse Hannover-Linden) |
Neu:
"Binnenschifffahrtsstraße | Länge m | Breite m | Abladetiefe m | |
1.12.3.2 | Stichkanal Hannover-Linden | |||
1.12.3.2.1 | km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 10,75 (Ende als Bundeswasserstraße) | |||
Fahrzeug/Verband | 82,00 | 9,60 | 2,30 | |
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist | ||||
1.12.3.2.2 | km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter) | |||
Fahrzeug/Verband | 90,00 | 9,60 | 2,40 | |
1.12.3.2.3 | km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)
bis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse Hannover-Linden) | |||
Fahrzeug/Verband | 85,00 | 9,60 | 2,30". |
e) Nummer 1.12.3.4 wird wie folgt gefasst:
Alt:
"Binnenschifffahrtsstraße | Länge m | Breite m | Abladetiefe m | |
1.12.3.4 | Stichkanal Hildesheim | |||
Fahrzeug/Schubverband |
82,00 |
9,60 |
2,30 |
Neu:
"Binnenschifffahrtsstraße |
Länge |
Breite |
Abladetiefe | |
1.12.3.4 |
Stichkanal Hildesheim | |||
a) Fahrzeug |
90,00 |
10,60 |
2,30 | |
110,00 |
10,60 |
2,10 | ||
110,00 |
11,45 |
2,00 | ||
b) Verband |
90,00 |
10,60 |
2,30 | |
110,00 |
11,45 |
2,00 | ||
135,00 |
9,60 |
2,30 | ||
135,00 |
10,60 |
2,10 | ||
150,00 |
11,45 |
1,90". |
f) Die Nummer 1.12.4 wird durch die folgenden Nummern 1.12.4 bis 1.12.4.4 ersetzt:
Alt:
"Binnenschifffahrtsstraße | Länge m | Breite m | Abladetiefe m | |
1.12.4 | Verbindungskanal Nord zur Weser | |||
Fahrzeug/Schubverband |
85,00 |
9,60 |
2,50 |
Neu:
"Binnenschifffahrtsstraße | Länge m | Breite m | Abladetiefe m | |
1.12.4 | Verbindungskanal Nord zur Weser | |||
1.12.4.1 | km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal) bis km 0,45 (Oberwasser Schachtschleuse Minden)/ km 0,40 (Oberwasser Weserschleuse) | |||
a) Fahrzeug | 110,00 |
11,45 | 2,80 | |
b) Verband | 139,00 | 11,45 | 2,80 | |
1.12.4.2 | Schachtschleuse Minden | |||
Fahrzeug/Verband | 85,00 | 9,60 | 2,80 | |
1.12.4.3 | Weserschleuse | |||
a) Fahrzeug | 110,00 | 11,45 | richtet sich nach der Fahrrinnetiefe nach Nummer 1.12.4.4 | |
b) Verband | 135,00 | 11,45 | richtet sich nach der Fahrrinnentiefe nach Nummer 1.12.4.4 | |
1.12.4.4 | km 0,55 (Unterwasser Schachtschleuse Minden)/ km 0,56 (Unterwasser Weserschleuse) bis km 1,29 (Einmündung in die Weser) | |||
a) Fahrzeug | 110,00 | 11,45 | richtet sich nach der Fahrrinnentiefe | |
b) Verband |
139,00 |
11,45 | richtet sich nach der Fahrrinnentiefe | |
- die Fahrrinnentiefe beträgt 2,80 m -". |
27. § 15.06 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||
darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder mehr als 9,65 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug oder dieser Verband sich bei Annäherung an diese Strecken mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecken erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen ist. | "b) Dortmund-Ems-Kanal aa) von km 3,00 bis km 6,90 darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 90,00 m Länge oder mehr als 9,65 m Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug oder dieser Verband sich vor der Einfahrt in diese Strecke mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecke erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen ist; bb) von km 30,50 bis km 31,50 von km 39,40 bis km 40,10 von km 69,10 bis 69,90 und von km 78,85 bis km 79,35 darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 10,60 m Breite einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug oder dieser Verband sich vor der Einfahrt in diese Strecken mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecken erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen ist; cc) von km 163,89 (Schleuse Meppen) bis km 212,56 (Schleuse Herbrum) darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 100,00 m Länge einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Dieses Fahrzeug oder dieser Verband darf die Strecke nur befahren, wenn es oder er sich zuvor bei der Schleusenaufsicht in Meppen oder Herbrum gemeldet hat und diese die Fahrt für den entsprechenden Streckenabschnitt freigegeben hat; dd) von km 213,20 bis km 214,70 von km 216,00 bis km 216,80 und von km 220,10 bis km 220,80 darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 100,00 m Länge einem anderen Fahrzeug oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug oder dieser Verband sich vor der Einfahrt in diese Strecken mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecken erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen ist." |
b) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:
"9. Auf dem Stichkanal Osnabrück darf ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Breite ab 5,00 m
einem anderen Fahrzeug oder Verband mit jeweils einer Breite ab 5,00 m nicht begegnen. Zu diesem Zweck darf ein Fahrzeug oder Verband nach Satz 1 die Teilstrecken nur im Richtungsverkehr befahren. Die für den Richtungsverkehr bekannt gemachte Meldepflicht über die Schleuse Hollage (außerhalb der Schleusenbetriebszeiten über die Revierzentrale Minden) ist zu beachten.
10. Auf den Stichkanälen Hannover-Linden und Hildesheim ist das Begegnen verboten. Zu diesem Zweck dürfen die Stichkanäle nur im Richtungsverkehr befahren werden. Die für den Richtungsverkehr bekannt gemachte Meldepflicht über die Leitzentrale Hannover ist zu beachten. Satz 1 gilt nicht für das Begegnen mit einem Kleinfahrzeug und das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander. Satz 2 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug."
c) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 11 und 12.
28. § 15.15 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter " (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)" durch die Wörter " (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)" ersetzt.
b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal; | "d) Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;" |
29. In § 15.16 Nummer 1 werden die Buchstaben f bis m durch die folgenden Buchstaben f bis o ersetzt:
Alt:
f) auf den durch Tafeln mit der Aufschrift "Ausgebaute Strecke" bezeichneten Abschnitten des Mittellandkanals | 5,25 m, | |
g) auf dem Stichkanal Salzgitter | ||
aa) bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen | 5,25 m, | |
bb) bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe Wedtlenstedt | 4,10 m, | |
cc) bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe Üfingen | 3,80 m, | |
h) auf dem Rothenseer Verbindungskanal (bei HSW der Elbe) | 5,00 m; | |
i) auf den nicht ausgebauten Strecken des Mittellandkanals, mit Ausnahme des Untertors der Nordkammer der Schleuse Sülfeld, | 5,25 m, | |
j) auf den Stichkanälen, ausgenommen Stichkanal Salzgitter, und Verbindungskanälen des Mittellandkanals | 4,00 m, | |
k) auf dem Elbe-Seitenkanal | 5,25 m, | |
l) auf dem Elbe-Havel-Kanal | 4,80 m, | |
m) auf den anderen Norddeutschen Kanälen | 4,00 m. |
Neu:
"f) auf dem Mittellandkanal | ||
aa) mit Ausnahme der Nordkammer der Schleuse Sülfeld | 5,25 m, | |
bb) bei Benutzung der Nordkammer der Schleuse Sülfeld | 4,20 m, | |
g) auf den Stichkanälen Ibbenbüren, Osnabrück, Hannover-Linden und Hildesheim | 4,00 m, | |
h) auf dem Verbindungskanal Nord zur Weser | ||
aa) bei Benutzung der Schachtschleuse Minden (beim Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) am Pegel Porta) | 4,00 m, | |
bb) bei Benutzung der Weserschleuse Minden (bei HSW am Pegel Porta) | 5,25 m, | |
i) auf dem Verbindungskanal Süd zur Weser | ||
aa) bei Benutzung der Oberschleuse Minden | 4,00 m, | |
bb) bei Benutzung der Unterschleuse Minden (bei HSW am Pegel Porta) | 3,85 m, | |
j) auf dem Stichkanal Misburg | 5,25 m, | |
k) auf dem Stichkanal Salzgitter | ||
aa) bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen | 5,25 m, | |
bb) bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe Wedtlenstedt | 4,10 m, | |
cc) bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe Üfingen | 3,80 m, | |
l) auf dem Elbe-Seitenkanal | 5,25 m, | |
m) auf dem Rothenseer Verbindungskanal (bei HSW der Elbe) | 5,00 m, | |
n) auf dem Elbe-Havel-Kanal | 4,80 m, | |
o) auf den anderen Norddeutschen Kanälen | 4,00 m. |
30. In § 15.18 Nummer 5 Buchstabe a Satz 4 werden die Wörter " (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)" durch die Wörter " (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)" ersetzt.
31. § 15.29 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 15.06 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 bis 10, | "aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 15.06 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 bis 9, Nummer 10 Satz 1 bis 3 und Nummer 11 und 12," |
b) Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5 nicht überschreitet, | "aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.4.2, 1.12.5 bis 1.12.7.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.4.4, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.4.4, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5 nicht überschreitet," |
c) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) das Fahrzeug oder der Verband aa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3,1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und bb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5 nicht überschreitet und | "a) das Fahrzeug oder der Verband aa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2, 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.4.2, 1.12.5 bis 1.12.7.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.4.4, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und bb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.4.4, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5 nicht überschreitet und". |
32. § 16.15 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter " (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)" durch die Wörter " (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)" ersetzt.
b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal; | "d) Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;" |
33. § 20.15 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter " (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)" durch die Wörter " (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)" ersetzt.
bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal; | "d) Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal;" |
b) In Nummer 2 Satz 1 Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter " (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)" durch die Wörter " (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)" ersetzt.
34. § 21.24 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Auf der Spree- oder-Wasserstraße vom Kanzleramtssteg (km 14,10) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) - einschließlich Spreekanal - ist
verboten. Satz 1 Buchstabe b gilt auch auf dem Landwehrkanal. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Satz 2, Ausnahmen zulassen. | "1. Auf der Spree- oder-Wasserstraße vom Kanzleramtssteg (km 14,10) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) - einschließlich Spreekanal - ist
verboten. Satz 1 Buchstabe b gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet ist, deren Nutzleistung mindestens 3,69 kW beträgt, und dessen Schiffsführer über eine Fahrerlaubnis oder ein Befähigungszeugnis für ein Fahrzeug unter Antriebsmaschine nach der Sportbootführerscheinverordnung, der Binnenschifferpatentverordnung oder der Schiffspersonalverordnung-Rhein verfügt. Satz 1 Buchstabe c gilt auch auf dem Landwehrkanal. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 3, Ausnahmen zulassen." |
35. § 21.29 Nummer 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
e) die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 21.24 Nummer 1 bis 4 und 6 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden, | "e) die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 21.24 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c, auch in Verbindung mit Satz 3, und Nummer 2, 3, 4 und 6 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet werden," |
36. In § 22.15 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter " (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)" durch die Wörter " (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)" ersetzt.
37. § 23.02 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1.1 wird wie folgt gefasst:
Alt:
"Binnenschifffahrtsstraße |
Länge |
Breite |
Abladetiefe | |
1.1.1 | km 0,00 (Spreemündung) bis km 134,96 (Westoder) | |||
a) Fahrzeug | 82,00 | 9,00 | 2,00 | |
82,00 | 9,50 | 1,85 | ||
b) Verband | 82,00 | 9,50 | 1,85 | |
120,00 | 9,00 | 1,85 | ||
125,00 | 8,25 | 2,00 | ||
- bis km 28,60 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist - |
Neu:
"Binnenschifffahrtsstraße |
Länge |
Breite |
Abladetiefe | |
1.1.1 | km 0,00 (Spreemündung) bis km 134,96 (Westoder) | |||
a) Fahrzeug |
86,00 |
9,00 |
2,00 | |
86,00 |
9,50 |
1,85 | ||
b) Verband |
82,00 |
9,50 |
1,85 | |
120,00 |
9,00 |
1,85 | ||
125,00 |
8,25 |
2,00 | ||
- ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow (alt) durchfahren; bis km 28,60 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist - soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist". |
b) Die Nummern 1.1.4 und 1.1.5 werden wie folgt gefasst:
Alt:
"Binnenschifffahrtsstraße |
Länge |
Breite |
Abladetiefe | |
1.1.4 | km 15,20 bis km 77,89 | |||
a) Fahrzeug | 82,00 | 9,00 | 2,00 | |
82,00 | 9,50 | 1,85 | ||
b) Verband | 126,00 | 9,00 | 1,85 | |
126,00 | 8,25 | 2,00 | ||
- von km 15,20 bis km 28,60 verringern sich die zulässigen Abladetiefen, wenn der Wasserstand am Unterpegel Lehnitz unter die Marke 225 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes, von km 28,60 bis km 77,89 verringern sich die zulässigen Abladetiefen, wenn der Wasserstand am Oberpegel Schiffshebewerk Niederfinow unter die Marke 829 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes - | ||||
1.1.5 | km 77,89 bis km 87,00 (Werft Oderberg) | |||
a) Fahrzeug | 82,00 | 9,50 | 2,00 | |
b) Verband | 147,00 | 9,50 | 1,80 |
Neu:
"Binnenschifffahrtsstraße |
Länge |
Breite |
Abladetiefe | |
1.1.4 | km 15,20 bis km 77,89 | |||
a) Fahrzeug |
86,00 |
9,00 |
2,00 | |
86,00 |
9,50 |
1,85 | ||
b) Verband |
126,00 |
9,00 |
1,85 | |
126,00 |
8,25 |
2,00 | ||
- ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow (alt) durchfahren; wenn der Wasserstand am Unterpegel Lehnitz unter die Marke 225 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 15,20 bis km 28,60 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes; wenn der Wasserstand am Oberpegel Schiffshebewerk Niederfinow unter die Marke 829 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 28,60 bis km 77,89 um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes - | ||||
1.1.5 | km 77,89 bis km 87,00 (Werft Oderberg) | |||
a) Fahrzeug |
86,00 |
9,50 |
2,00 | |
b) Verband |
147,00 |
9,50 |
1,80 | |
- ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffshebewerk Niederfinow (alt) durchfahren -". |
c) Die Nummern 1.1.7 bis 1.1.9 werden wie folgt gefasst:
Alt:
"Binnenschifffahrtsstraße |
Länge |
Breite |
Abladetiefe | |
1.1.7 | km 92,47 bis km 92,89 (Westschleuse Hohensaaten) | |||
a) Fahrzeug | 82,00 | 9,50 | 2,00 | |
b) Verband | 91,00 | 9,50 | 2,00 | |
120,00 | 9,00 | 2,00 | ||
135,00 | 8,25 | 2,00 | ||
- die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden - | ||||
1.1.8 | km 92,89 bis km 123,50 (Abzweig Schwedter Querfahrt) | |||
a) Fahrzeug | 82,00 | 9,50 | ||
b) Verband | 91,00 | 9,50 | ||
120,00 | 9,00 | |||
135,00 | 8,25 | |||
- die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden; ein Verband mit einer Länge von nicht mehr als 156,00 m und einer Breite von nicht mehr als 8,25 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Außenpegel der Westschleuse Hohensaaten mehr als 115 cm beträgt - | ||||
1.1.9 | km 123,50 bis km 134,96 | |||
a) Fahrzeug | 82,00 | 9,50 | ||
b) Verband | 156,00 | 9,50 | ||
- die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden - |
Neu:
"Binnenschifffahrtsstraße | Länge m | Breite m | Abladetiefe m | |
1.1.7 | km 92,47 bis km 92,89 (Westschleuse Hohensaaten) | |||
a) Fahrzeug
b) Verband |
86,00 |
9,50 |
2,00 | |
91,00 |
9,50 |
2,00 | ||
120,00 |
9,00 |
2,00 | ||
135,00 |
8,25 |
2,00 | ||
1.1.8 | km 92,89 bis km 123,50 (Abzweig Schwedter Querfahrt) | |||
a) Fahrzeug |
86,00 |
9,50 | ||
b) Verband |
91,00 |
9,50 | ||
120,00 |
9,00 | |||
135,00 |
8,25 | |||
- die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden; ein Verband mit einer Länge von nicht mehr als 156,00 m und einer Breite von nicht mehr als 8,25 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Außenpegel der Westschleuse Hohensaaten mehr als 115 cm beträgt - | ||||
1.1.9 | km 123,50 bis km 134,96 | |||
a) Fahrzeug |
86,00 |
9,50 | ||
b) Verband |
156,00 |
9,50 | ||
- die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden -". |
38. Folgende Anlage 10 wird angefügt:
"Anlage 10 21
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
Mittel | Substanz |
Cannabis | Tetrahydrocannabinol (THC) |
Heroin | Morphin |
Morphin | Morphin |
Kokain | Benzoylecgonin |
Amfetamine | Amfetamin |
Designer Amfetamine | Methylendioxyamfetamin (MDA) |
Methylendioxyethylamfetamin (MDE) | |
Methylendioxymetamfetamin (MDAE) | |
Metamfetamin | Metamfetamin |
Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für den Bereich des Straßenverkehrs."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2021 in Kraft.
ID: 212104
ENDE |