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7. BinSchUOAbweichV
Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Vom 13. November 2013
(Banz. AT vom 28.11.2013 V2 aufgehoben)
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1, dieser in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Nummer 1, der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) und jeweils in Verbindung mit der Nummer 1.4 des Organisationserlasses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. April 2013 (BAnz AT 19.06.2013 B3) auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2, 2a und 4 jeweils in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle West und die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Südwest gemeinsam:
§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist auf dem Rhein mit den sich aus den in dem Anhang 1 aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergebenden Maßgaben anzuwenden. Der für die Anwendung auf dem Rhein maßgebliche Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist in Anhang 2 aufgeführt.
§ 2 Nichtanwendung von Vorschriften
Nummer II.11 des Anhangs 1 der Dritten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 14. Oktober 2011 (VkBl. 2011 S. 793, 1003), die durch die Verordnung vom 25. November 2011 (VkBl. 2011 S. 1003) geändert worden ist, ist nicht mehr anzuwenden, soweit die vorübergehenden Regelungen zu Anlage N Teil 1 Abschnitt A betroffen sind.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2013 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2016 außer Kraft.
Abweichungen zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) | Anhang 1 (zu § 1 Satz 1) |
I. Inhaltsübersicht
II. Vorübergehende Regelungen
1. Ahang II § 7.06 Nummer 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"3. Inland AIS Geräte müssen einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens auf der Grundlage des Test Standards (Beschluss 2007-1-15), Edition 2.0 (www.ccrzkr. orgtfiles/documents/ris/ ais20_d.pdf), zugelassenen Typ entsprechen. Die Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten nach Anlage N Teil I müssen eingehalten sein. Der Test Standard sowie die Verzeichnisse der nach Anlage N oder aufgrund als gleichwertig anerkannter Typgenehmigungen zugelassenen AIS Geräte werden von der Zentralkommission veröffentlicht."
2. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.02 Nummer 2 die Angaben zu § 7.06 Nummer 3 in folgender Fassung anzuwenden:
" § 7.06 Nr. 3 | Inland AIS Geräte | Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 1.0 und 1.01 des Test Standards erfolgte, dürfen bis zum 30.11.2015 eingebaut und über dieses Datum hinaus weiterhin betrieben werden". |
3. In Anhang II sind in der Tabelle zu § 24.06 Nummer 5 die Angaben zu § 7.06 Nummer 3 in folgender Fassung anzuwenden:
"7.06 Nr. 3 Inland AIS Geräte Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 1.0 1.12.2013". und 1.01 des Test Standards erfolgte, dürfen bis zum 30.11.2015 eingebaut und über dieses Datum hinaus weiterhin betrieben werden
4. Anhang II Anlage N Teil I Abschnitt A ist in folgender Fassung anzuwenden:
"A. Anforderungen an Inland AIS Geräte Inland AIS Geräte müssen die Anforderungen des im Beschluss 2007-1-15 enthaltenen Test Standards, Edition 2.0, einhalten. Die Einhaltung wird durch eine Typgenehmigungsprüfung einer zuständigen Behörde nachgewiesen."
5. Anhang II Anlage N Teil III Nummer 2 und 3 sind in folgender Fassung anzuwenden:
"2. Verzeichnis der nach der Rheinschiffsuntersuchung zugelassenen Inland AIS Geräte
Verzeichnis der vom 1. April 2008 bis zum 18. Oktober 2012 aufgrund von Typgenehmigungen gemäß dem Test Standard, Edition 1.0 und 1.01, zugelassenen Inland AIS Geräte
Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 1.0 und 1.01 des Test Standards erfolgte,
dürfen bis zum 30. November 2015 eingebaut und über dieses Datum hinaus weiterhin betrieben werden.
Lfd. Nr. | Typ | Hersteller | Inhaber der Typgenehmigung | Tag der Zulassung | Zuständige Behörde | Zulassungs-Nr. |
Verzeichnis der ab dem 19. Oktober 2012 aufgrund von Typgenehmigungen gemäß dem Test Standard, Edition 2.0, zugelassenen Inland AIS Geräte
Lfd. Nr. | Typ | Hersteller | Inhaber der Typgenehmigung | Tag der Zulassung | zuständige Behörde | Zulassungs-Nr. |
3. Verzeichnis der nach der Rheinschiffsuntersuchung aufgrund gleichwertiger Typgenehmigungen zugelassenen Inland AIS Geräte
Verzeichnis der vom 1. April 2008 bis zum 18. Oktober 2012 aufgrund von Typgenehmigungen
gemäß dem Test Standard, Edition 1.0 und 1.01, zugelassenen Inland AIS Geräte
Inland AIS Geräte, deren Typgenehmigung auf Basis der Edition 1.0 und 1.01 des Test Standards erfolgte, dürfen bis zum 30. November 2015 eingebaut und über dieses Datum hinaus weiterhin betrieben werden.
Lfd. Nr. | Typ | Hersteller | Inhaber der Typgenehmigung | Tag der Zulassung | zuständige Behörde | Zulassungs-Nr. |
Verzeichnis der ab dem 19. Oktober 2012 aufgrund von Typgenehmigungen gemäß dem Test Standard, Edition 2.0, zugelassenen Inland AIS Geräte
Lfd. Nr. | Typ | Hersteller | Inhaber der Typgenehmigung | Tag der Zulassung | zuständige Behörde | Zulassungs-Nr. |
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Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt | Anhang 2 (zu § 1 Satz 2) |
Beschluss vom 29. Mai 2013 (2013-1-15) über Anordnungen vorübergehender Art zu § 7.06 Nummer 3, § 24.02 Nummer 2 Übergangsbestimmungen zu § 7.06 Nummer 3, § 24.06 Nummer 5 Übergangsbestimmungen zu § 7.06 Nummer 3, Anlage N der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (Protokoll 15).
*) erstmals erlassen
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