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Kapitel 2.2 Klasse 2 - Gase

2.2.0 Einleitende Bemerkung

Der Begriff "toxisch" hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff "giftig".

2.2.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

2.2.1.1 Gase sind Stoffe, die

  1. bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa haben,
  2. bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind.

2.2.1.2 Die Beförderungsbedingung eines Gases wird gemäß seines physikalischen Zustandes beschrieben als:

  1. Verdichtetes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand bei -50 °C vollständig gasförmig ist; diese Kategorie schließt alle Gase ein, die eine kritische Temperatur von höchstens -50 °C haben;
  2. Verflüssigtes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand bei Temperaturen über -50 °C teilweise flüssig ist. Es wird unterschieden zwischen:
    unter hohem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über -50 °C bis höchstens + 65 °C hat; und
    unter geringem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über + 65 °C hat;
  3. Tiefgekühlt verflüssigtes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand wegen seiner niedrigen Temperatur teilweise flüssig ist;
  4. Gelöstes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand in einem Lösungsmittel in flüssiger Phase gelöst ist; oder
  5. Adsorbiertes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand an einem festen porösen Werkstoff adsorbiert ist, was zu einem Gefäßinnendruck bei 20 °C von weniger als 101,3 kPa und bei 50 °C von weniger als 300 kPa führt.

2.2.1.3 16 Diese Klasse umfasst verdichtete Gase, verflüssigte Gase, gelöste Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase, adsorbierte Gase, Mischungen eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren Dämpfen von Stoffen anderer Klassen, mit einem Gas gefüllte Gegenstände, Druckgaspackungen und Chemikalien unter Druck.

2.2.1.4 Gase werden in der Regel unter Druck befördert, der von hohem Druck bei verdichteten Gasen bis zu niedrigem Druck bei tiefgekühlt verflüssigten Gasen reicht.

2.2.1.5 Ihren chemischen Eigenschaften oder physiologischen Wirkungen entsprechend, die sehr verschieden sein können, können Gase entzündbar, nicht entzündbar, nicht giftig, giftig, entzündend (oxidierend) wirkend, ätzend sein, oder sie können gleichzeitig zwei oder mehrere dieser Eigenschaften besitzen.

2.2.1.5.1 Einige Gase sind chemisch und physiologisch inert. Diese Gase wie auch andere Gase, die normalerweise als nicht giftig gelten, wirken aber in hohen Konzentrationen erstickend.

2.2.1.5.2 Viele Gase dieser Klasse können bereits bei verhältnismäßig geringen Konzentrationen narkotisierende Wirkungen haben oder können bei einem Brand sehr giftige Gase entwickeln.

2.2.1.5.3 Alle Gase, die schwerer als Luft sind, können zu einer Gefahr werden, wenn sie sich am Boden von Laderäumen ansammeln.

2.2.2 Klassenunterteilung

Die Klasse 2 ist entsprechend der Hauptgefahr, die von dem Gas während der Beförderung ausgeht, wie folgt unterteilt:

Bemerkung: UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN siehe auch die Kriterien in der Sondervorschrift 63. Chemikalien unter Druck der UN-Nummern 3500 bis 3505 siehe auch Sondervorschrift 362. UN 2037 GEFÄSSE, KLEIN, MIT GAS (GASPATRONEN) siehe auch Sondervorschrift 303.

2.2.2.1 Klasse 2.1 Entzündbare Gase

Gase, die bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa:

  1. in einer Mischung aus höchstens 13 Vol.-% mit Luft entzündbar sind oder
  2. unabhängig von der unteren Explosionsgrenze einen Explosionsbereich mit Luft von mindestens 12 Prozentpunkten aufweisen. Die Entzündbarkeit muss durch Prüfungen oder durch Berechnung nach den von der Internationalen Organisation für Normung zugelassenen Methoden (siehe ISO-Norm 10156:2017) bestimmt werden. Stehen für die Anwendung dieser Methoden nur unzureichende Daten zur Verfügung, dürfen Prüfungen nach vergleichbaren Methoden, die von einer nationalen zuständigen Behörde anerkannt sind, angewendet werden.

2.2.2.2 Klasse 2.2 Nicht entzündbare, nicht giftige Gase

Gase, die

  1. erstickend wirken - Gase, die den normalerweise in der Atmosphäre vorhandenen Sauerstoff verdünnen oder verdrängen, oder
  2. entzündend (oxidierend) wirken - Gase, die in der Regel durch Abgabe von Sauerstoff stärker als Luft die Verbrennung anderer Stoffe bewirken oder fördern können, oder
  3. nicht unter die anderen Klasse fallen.
Bemerkung: In 2.2.2.2.2 bedeutet "Gase, die in der Regel durch Abgabe von Sauerstoff stärker als Luft die Verbrennung anderer Stoffe bewirken oder fördern können" reine Gase oder Gasgemische mit einer Oxidationskraft von mehr als 23,5 %, berechnet nach einer in der ISO-Norm 10156:2017 angegebenen Methode.

2.2.2.3 Klasse 2.3 Giftige Gase

Gase,

  1. die erfahrungsgemäß für Menschen so giftig oder ätzend sind, dass sie eine Gefahr für die Gesundheit darstellen, oder
  2. von denen angenommen wird, dass sie für Menschen giftig oder ätzend sind, weil sie einen LC50-Wert (gemäß Begriffsbestimmung in 2.6.2.1) von höchstens 5000 ml /m3 (ppm) aufweisen.
Bemerkung: Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung den oben genannten Kriterien entsprechen, sind als giftig mit der Zusatzgefahr ätzend einzustufen.

2.2.2.4 Für Gase und Gasgemische mit Gefahren, die zu mehr als einer Klasse gehören, gilt folgende Rangfolge:

  1. Klasse 2.3 hat Vorrang vor allen anderen Klassen,
  2. Klasse 2.1 hat Vorrang vor Klasse 2.2.

2.2.2.5 Gase der Klasse 2.2 unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn sie bei einem Druck unter 200 kPa bei 20 °C befördert werden und es sich nicht um verflüssigte oder tiefgekühlt verflüssige Gase handelt.

2.2.2.6 Gase der Klasse 2.2 unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn sie in Folgendem enthalten sind:

  1. Nahrungs- und Futtermitteln (außer UN 1950), einschließlich mit Kohlensäure versetzte Getränke;
  2. Bällen, die für den Sportgebrauch vorgesehen sind;
  3. Reifen (außer für den Flugverkehr).
Bemerkung: Diese Ausnahme gilt nicht für Leuchtmittel. Für Leuchtmittel siehe 1.1.1.9.

2.2.3 Gasgemische

Für die Zuordnung von Gasgemischen (einschließlich der Dämpfe von Stoffen anderer Klassen) müssen die folgenden Grundsätze angewendet werden:

  1. Die Entzündbarkeit muss durch Prüfungen oder durch Berechnung nach den von der Internationalen Organisation für Normung zugelassenen Methoden (siehe ISO-Norm 10156:2017) bestimmt werden. Stehen für die Anwendung dieser Methoden nur unzureichende Daten zur Verfügung, dürfen Prüfungen nach vergleichbaren Methoden, die von einer nationalen zuständigen Behörde anerkannt sind, angewendet werden.
  2. Der Grad der Giftigkeit wird entweder durch Prüfungen zur Messung des LC50-Wertes (gemäß Begriffsbestimmung in 2.6.2.1) oder durch eine Berechnungsmethode unter Verwendung der folgenden Formel.

Hierin bedeuten:fi= Molenbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches
Ti= Giftigkeitskennzahl des i-ten Bestandteils des Gemisches (Ti entspricht dem LC50-Wert, sofern vorhanden)

Sind die LC50-Werte nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC50-Werts von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Wirkungen oder, wenn dies praktisch die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen bestimmt.

  • Ein Gasgemisch weist als Zusatzgefahr die Ätzwirkung auf, wenn durch menschliche Erfahrungen bekannt ist, dass das Gemisch zerstörend auf die Haut, Augen oder Schleimhäute wirkt, oder wenn der LC50-Wert der ätzenden Bestandteile des Gemisches bei der Berechnung nach der folgenden Formel höchstens 5000 ml /m3 (ppm) beträgt.
  • Hierin bedeuten:fci= Molenbruch des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches
    Tci= Giftigkeitskennzahl des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches (Tci entspricht dem LC50-Wert, sofern vorhanden)
  • Die Oxidationsfähigkeit wird entweder durch Prüfungen oder nach Berechnungsmethoden bestimmt, die von der Internationalen Organisation für Normung (siehe Bemerkung 2.2.2.2) zugelassen sind.
  • 2.2.4 Nicht zur Beförderung zugelassene Gase

    Chemisch instabile Gase der Klasse 2 sind zur Beförderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden oder wenn die Beförderung, sofern zutreffend, gemäß 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P200 (5) Sondervorschrift für die Verpackung r erfolgt. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Sondervorschrift 386 in Kapitel 3.3. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können.

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