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Kapitel 3.3 22
Anzuwendende Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände
3.3.1 22 24 Wenn in Spalte 6 der Gefahrgutliste angegeben ist, dass für ein gefährliches Gut eine Sondervorschrift gilt, ist die Bedeutung und die Vorschrift bzw. sind die Vorschriften dieser Sondervorschrift nachstehend aufgeführt: Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften in 5.2.1.2.1 bis .4 eingehalten werden.
Wenn das erforderliche Kennzeichen ein besonderer Wortlaut ist, der in Anführungszeichen (" ") angegeben ist, wie "LITHIUM-BATTERIEN ZUR ENTSORGUNG", muss das Kennzeichen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, sofern in der Sondervorschrift oder an anderer Stelle in diesem Code nichts anderes angegeben ist.
16 | Muster von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, zu Qualitätskontrollzwecken oder als Handelsmuster befördert werden, dürfen nach den Vorschriften der zuständigen Behörde befördert werden. Nicht angefeuchtete oder nicht desensibilisierte explosive Muster sind, wie von der zuständigen Behörde festgelegt, auf 10 kg in kleinen Versandstücken begrenzt. Angefeuchtete oder desensibilisierte explosive Muster sind auf 25 kg begrenzt. |
23 | Dieser Stoff weist eine Gefahr der Entzündbarkeit auf, die aber nur unter extremen Brandbedingungen in abgeschlossenen Räumen zutage tritt. |
26 | Dieser Stoff darf nicht in ortsbeweglichen Tanks oder IBC mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern befördert werden, da er die Eigenschaft besitzt, bei der Beförderung in größeren Volumen eine Explosion zu verursachen. |
28 | Dieser Stoff darf nur unter den Vorschriften der Klasse 4.1 befördert werden, wenn er so verpackt ist, dass der Prozentanteil des Lösemittels zu jeder Zeit der Beförderung nicht unter den angegebenen Wert fällt (siehe 2.4.2.4). |
29 | Die Versandstücke, einschließlich Ballen, sind von der Bezettelung freigestellt, vorausgesetzt, dass sie mit der entsprechenden Klasse gekennzeichnet sind (z.B. "Klasse 4.2"). |
32 | In anderer Form unterliegt dieser Stoff nicht den Vorschriften dieses Code. |
37 | Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn er überzogen ist. |
38 | Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn er höchstens 0,1 Masse- % Calciumcarbid enthält. |
39 | Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn er weniger als 30 Masse- % oder mindestens 90 Masse-% Silicium enthält. |
43 | Werden diese Stoffe als Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) zur Beförderung aufgegeben, müssen sie unter der entsprechenden Pestizid-Eintragung und in Übereinstimmung mit den entsprechenden für Pestizide geltenden Vorschriften befördert werden (siehe 2.6.2.3 und 2.6.2.4). |
45 | Antimonsulfide und -oxide mit einem Arsengehalt von höchstens 0,5 %, bezogen auf die Gesamtmasse, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes. |
47 | Ferricyanide und Ferrocyanide unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code. |
59 | Diese Stoffe unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code, wenn sie höchstens 50 % Magnesium enthalten. |
61 | Die technische Benennung, durch die der richtige technische Name ergänzt wird, ist die allgemein gebräuchliche, von der ISO zugelassene Benennung oder ein anderer Name gemäß "The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classification" oder der Name des aktiven Bestandteils (siehe auch 3.1.2.8.1.1). |
62 | Dieser Stoff unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn er höchstens 4 % Natriumhydroxid enthält. |
63 | Die Unterteilung der Klasse 2 und die Zusatzgefahr(en) hängen von der Art des Inhalts der Druckgaspackung ab.
Die folgenden Vorschriften sind einzuhalten:
Entzündbare Bestandteile umfassen entzündbare Flüssigkeiten, entzündbare feste Stoffe und entzündbare Gase und Gasgemische, wie in den Bemerkungen 1 bis 3 des Unterabschnitts 31.1.3, Teil III, Handbuch über Prüfungen und Kriterien bestimmt. Diese Bezeichnung umfasst keine pyrophoren, selbsterhitzungsfähigen oder mit Wasser reagierenden Stoffe. Die chemische Verbrennungswärme ist durch eines der folgenden Verfahren zu ermitteln: ASTM D240, ISO/FDIS 13943: 1999 (E/F) 86.1 bis 86.3 oder NFPA 30B. |
65 | Wasserstoffperoxid, wässerige Lösungen, mit weniger als 8 % Wasserstoffperoxid, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code. |
66 | Zinnober unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code. |
105 | Nitrocellulose, die den Beschreibungen der UN-Nummern 2556 oder 2557 entspricht, darf der Klasse 4.1 zugeordnet werden. |
113 | Die Beförderung chemisch instabiler Gemische ist nicht zugelassen. |
117 | Unterliegt nur den Vorschriften, wenn im Seeverkehr befördert wird. |
119 | Kältemaschinen und Bauteile für Kältemaschinen einschließlich Maschinen oder andere Geräte, die speziell dafür ausgelegt sind, Lebensmittel oder andere Produkte in einem Innenabteil auf geringer Temperatur zu halten, sowie Klimaanlagen. Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschinen, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn sie weniger als 12 kg Gas der Klasse 2.2 oder weniger als 12 Liter Ammoniaklösung (UN 2672) enthalten. |
122 | Die Zusatzgefahr(en) und, soweit erforderlich, die Kontroll- und Notfalltemperaturen sowie die UN-Nummer der Gattungseintragung für jede bereits zugeordnete Zubereitung organischer Peroxide sind in 2.5.3.2.4, 4.1.4.2 Verpackungsanweisung IBC 520 und 4.2.5.2.6 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23 angegeben angegeben. |
123 | Unterliegt nur den Vorschriften, wenn im Luft- oder Seeverkehr befördert. |
127 | Ein anderer inerter Stoff oder ein anderes inertes Stoffgemisch darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörde verwendet werden, vorausgesetzt, dieser inerte Stoff hat gleiche Phlegmatisierungseigenschaften. |
131 | Der phlegmatisierte Stoff muss deutlich unempfindlicher sein als das trockene PETN. |
133 | Wenn dieser Stoff in Verpackungen zu stark verdämmt ist, kann er explosive Eigenschaften besitzen. Verpackungen, die gemäß der Verpackungsanweisung P 409 zugelassen sind, sollen eine zu starke Verdämmung verhindern. Sofern eine andere als die unter Verpackungsanweisung P 409 vorgeschriebene Verpackung von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes gemäß 4.1.3.7 genehmigt ist, muss das Versandstück das Zusatzgefahrzettel "EXPLOSIV" (Muster 1, siehe 5.2.2.2.2) tragen, es sei denn, die zuständige Behörde des Ursprungslandes hat zugestimmt, dass auf diesen Gefahrzettel für diese besondere Verpackung verzichtet werden kann, weil die Prüfdaten ergeben haben, dass der Stoff in dieser Verpackung keine explosiven Eigenschaften aufweist (siehe 5.4.1.5.5.1). Die Vorschriften gemäß 7.1.3.1, 7.1.4.4 und 7.2.3.3 müssen ebenfalls berücksichtigt werden. |
135 | Natriumdihydratsalz von Dichlorisocyanursäure entspricht nicht den Kriterien für eine Aufnahme in Klasse 5.1 und unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes, es sei denn, es entspricht den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse oder Unterklasse. |
138 | p-Brombenzylcyanid unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes. |
141 | Produkte, die einer ausreichenden Wärmebehandlung unterzogen wurden, so dass sie während der Beförderung keine Gefahr darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes. |
142 | Sojabohnenmehl, das mit Lösungsmitteln extrahiert wurde, höchstens 1,5 % Öl und 11 % Feuchtigkeit und praktisch keine entzündbaren Lösungsmittel enthält, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code, wenn ein Zertifikat des Versenders beigefügt ist und bestätigt, dass dieser Stoff, wie für die Beförderung aufgegeben, diese Vorschriften erfüllt. |
144 | Eine wässerige Lösung mit höchstens 24 Vol.- % Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes. |
145 | Alkoholische Getränke der Verpackungsgruppe III unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn sie in Behältern mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern befördert werden. |
152 | Die Einstufung dieses Stoffes hängt von der Partikelgröße und der Verpackung ab, Grenzwerte wurden bisher nicht experimentell bestimmt. Die entsprechende Einstufung muss, wie gefordert, nach 2.1.3 erfolgen. |
153 | Diese Eintragung gilt nur, wenn auf der Grundlage von Prüfungen nachgewiesen wird, dass der Stoff in Berührung mit Wasser weder brennbar noch eine Tendenz zur Selbstentzündung zeigt und das entwickelte Gasgemisch nicht entzündbar ist. |
163 | Ein in der Gefahrgutliste namentlich genannter Stoff darf nicht unter dieser Eintragung befördert werden. Stoffe, die unter dieser Eintragung befördert werden, dürfen höchstens 20 % Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt, die Nitrocellulose enthält höchstens 12,6 % Stickstoff (in der Trockenmasse). |
168 | Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes. Fertigprodukte, die Asbest enthalten und dieser Vorschrift nicht entsprechen, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann. |
169 | Phthalsäureanhydrid im festen Zustand und Tetrahydrophthalsäureanhydrid mit höchstens 0,05 % Maleinsäureanhydrid unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes. Phthalsäureanhydrid mit höchstens 0,05 % Maleinsäureanhydrid, das in geschmolzenem Zustand über seinen Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert wird, ist der UN-Nummer 3256 zuzuordnen. |
172 | Wenn ein radioaktiver Stoff eine oder mehrere Zusatzgefahren hat:
Für das Verpacken siehe auch 4.1.9.1.5. |
177 | Bariumsulfat unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes. |
178 | Diese Bezeichnung darf nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes verwendet werden und nur dann, wenn keine andere geeignete Bezeichnung in der Gefahrgutliste enthalten ist. |
181 | Versandstücke mit diesem Stoff sind mit dem Zusatzgefahrzettel "EXPLOSIVE" (Muster 1, siehe 5.2.2.2.2) zu versehen, es sei denn, die zuständige Behörde des Ursprungslandes hat zugelassen, dass auf diesen Gefahrzettel beim geprüften Verpackungstyp verzichtet werden kann, weil Prüfungsergebnisse gezeigt haben, dass der Stoff in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist (siehe 5.4.1.5.5.1). Die Vorschriften von 7.2.3.3 müssen auch eingehalten werden. |
182 | Die Gruppe der Alkalimetalle umfasst Lithium, Natrium, Kalium, Rubidium und Caesium. |
183 | Die Gruppe der Erdalkalimetalle umfasst Magnesium, Calcium, Strontium und Barium. |
188 | Die zur Beförderung aufgegebenen Zellen und Batterien unterliegen nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind:
In den oben aufgeführten Vorschriften und an anderer Stelle in diesem Code versteht man unter "Lithiummenge" die Masse des Lithiums in der Anode einer Zelle mit Lithiummetall oder Lithiumlegierung. "Ausrüstung" im Sinne dieser Sondervorschrift ist ein Gerät, für dessen Betrieb die Lithiumzellen oder -batterien elektrische Energie liefern. Es bestehen verschiedene Eintragungen für Lithium-Metall-Batterien und Lithium-Ionen-Batterien, um für besondere Verkehrsträger die Beförderung dieser Batterien zu erleichtern und die Anwendung unterschiedlicher Notfalleinsatzmaßnahmen zu ermöglichen. Eine aus einer einzelnen Zelle bestehende Batterie gemäß der Definition in Teil III Unterabschnitt 38.3.2.3 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien gilt als "Zelle" und muss für Zwecke dieser Sondervorschrift gemäß den Vorschriften für "Zellen" befördert werden. |
190 | Druckgaspackungen sind mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren zu versehen. Druckgaspackungen mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Bestandteile enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Code. |
191 | Gefäße, mit einem Fassungsraum von höchstens 50 ml, die nur nicht giftige Bestandteile enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes. |
193 | Diese Eintragung darf nur für ammoniumnitrathaltige Mehrnährstoffdüngemittel verwendet werden. Diese müssen in Übereinstimmung mit dem im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 39 festgelegten Verfahren klassifiziert werden. |
194 | Die Kontroll- und Notfalltemperaturen, soweit erforderlich, und die UN-Nummer (Gattungseintragung) für jeden bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoff sind in 2.4.2.3.2.3 angegeben. |
195 | Für gewisse organische Peroxide des Typs B oder C müssen kleinere Verpackungen als die durch die Verpackungsmethoden OP5 oder OP6 vorgegebenen, verwendet werden (siehe 4.1.7 und 2.5.3.2.4). |
196 | Zubereitungen, die bei Laborversuchen im cavitierten Zustand weder detonieren noch deflagrieren und die bei Erhitzung unter Verdämmung keine Reaktion zeigen und keine explosive Eigenschaft aufweisen, dürfen unter dieser Eintragung befördert werden. Die Zubereitung muss auch thermisch stabil sein (d.h. für ein 50 kg Versandstück muss die SADT mindestens 60 °C betragen). Zubereitungen, die diesen Kriterien nicht entsprechen, müssen unter den Vorschriften der Klasse 5.2 befördert werden (siehe 2.5.3.2.4). |
198 | Nitrocellulose, Lösungen, mit höchstens 20 % Nitrocellulose, dürfen als Farbe, Druckfarbe bzw. Parfümerieerzeugnisse befördert werden (siehe UN-Nummern 1210, 1263, 1266, 3066, 3469 und 3470). |
199 | Bleiverbindungen, die, wenn sie im Verhältnis von 1:1000 mit 0,07 M-Salzsäure gemischt und die während einer Stunde bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C umgerührt werden, eine Löslichkeit von höchstens 5 % aufweisen (siehe Norm ISO 3711:1990 "Bleichromat-Pigmente und Bleichromat/molybdat-Pigmente - Anforderungen und Prüfung"), gelten als nicht löslich und unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse. |
201 | Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen den Vorschriften der Länder, in welchen sie befüllt werden, entsprechen. Sie müssen mit einer Schutzvorrichtung gegen unbeabsichtigte Entleerung versehen sein. Die flüssige Phase des Gases darf 85 % des Fassungsraumes des Gefäßes bei 15 °C nicht übersteigen. Die Gefäße einschließlich der Verschlüsse, müssen einem Innendruck standhalten können, der dem zweifachen Druck des verflüssigten Kohlenwasserstoffgases bei einer Temperatur von 55 °C entspricht. Der Ventilmechanismus und die Zündeinrichtung müssen dicht verschlossen, mit einem Klebeband umschlossen oder durch ein anderes Mittel gesichert oder so konstruiert sein, dass Entleerung oder Auslaufen von Inhalt während des Transports ausgeschlossen ist. Die gefüllten Feuerzeuge dürfen nicht mehr als 10 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten. Nachfüllpatronen für Feuerzeuge dürfen nicht mehr als 65 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten. |
203 | Diese Eintragung darf nicht für UN 2315 Polychlorierte Biphenyle verwendet werden. |
204 | Gegenstände, die einen oder mehrere Rauch bildende Stoffe enthalten, welche nach den Kriterien für die Klasse 8 ätzend sind, sind mit einem "ÄTZEND"/"CORROSIVE"-Zusatzgefahrzettel (Muster 8, siehe Absatz 5.2.2.2.2) zu versehen.
Gegenstände, die einen Nebelstoff (Nebelstoffe) enthalten, der (die) nach den Kriterien der Klasse 6.1 beim Einatmen giftig ist (sind), müssen mit einem Zusatzgefahrzettel "GIFTIG"/ "TOXIC" (Muster 6.1, siehe 5.2.2.2.2) versehen sein; davon ausgenommen sind vor dem 31. Dezember 2016 hergestellte Gegenstände, die bis zum 1. Januar 2019 ohne einen Zusatzgefahrzettel "GIFTIG"/"TOXIC" befördert werden dürfen. |
205 | Diese Eintragung darf nicht für UN 3155 Pentachlorphenol verwendet werden. |
207 | Kunststoffpressmischungen können aus Polystyrol, Polymethylmethacrylat oder einem anderen Polymer gefertigt sein. |
208 | Die handelsübliche Form von calciumnitrathaltigem Düngemittel, bestehend hauptsächlich aus einem Doppelsalz (Calciumnitrat und Ammoniumnitrat), das höchstens 10 % Ammoniumnitrat und mindestens 12 % Kristallwasser enthält, unterliegt nicht den Vorschriften dieses Codes. |
209 | Das Gas kann einen Druck entsprechend dem atmosphärischen Druck der Umgebung zum Zeitpunkt, an dem das Umschließungssystem geschlossen wird, haben, darf aber 105 kPa absolut nicht überschreiten. |
210 | Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, oder Toxine, die in ansteckungegefährlichen Stoffen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.2. |
215 | Diese Eintragung gilt nur für den technisch reinen Stoff oder für Zubereitungen mit diesem Stoff, die eine SADT über 75 °C haben; sie gilt deshalb nicht für Zubereitungen, die selbstzersetzliche Stoffe sind (selbstzersetzliche Stoffe siehe 2.4.2.3.2.3). Homogene Gemische mit höchstens 35 Masse-% Azodicarbonamid und mindestens 65 % eines inerten Stoffes unterliegen nicht den Vorschriften des Codes, sofern nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfüllt werden. |
216 | Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften dieses Codes nicht unterliegen, mit entzündbaren flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Einstufungskriterien der Klasse 4.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung oder der Güterbeförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Güterbeförderungseinheit muss, wenn sie als Schüttgut-Container verwendet wird, flüssigkeitsdicht sein. Dicht verschlossene Päckchen und Gegenstände, die weniger als 10 ml eines in einem festen Stoff absorbierten entzündbaren flüssigen Stoffes der Verpackungsgruppe II oder III enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, vorausgesetzt, das Päckchen oder der Gegenstand enthält keine freie Flüssigkeit. |
217 | Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften dieses Codes nicht unterliegen, mit giftigen flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Einstufungskriterien der Klasse 6.1 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung oder der Güterbeförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Güterbeförderungseinheit muss, wenn sie als Schüttgut-Container verwendet wird, flüssigkeitsdicht sein. Diese Eintragung darf nicht für feste Stoffe verwendet werden, die einen flüssigen Stoff der Verpackungsgruppe I enthalten. |
218 | Gemische fester Stoffe, die den Vorschriften dieses Codes nicht unterliegen, mit ätzenden flüssigen Stoffen dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, ohne dass zuvor die Einstufungskriterien der Klasse 8 angewendet werden, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Verladens des Stoffes oder des Verschließens der Verpackung oder der Güterbeförderungseinheit ist keine freie Flüssigkeit sichtbar. Jede Güterbeförderungseinheit muss, wenn sie als Schüttgut-Container verwendet wird, flüssigkeitsdicht sein. Diese Eintragung darf nicht für feste Stoffe verwendet werden, die einen flüssigen Stoff der Verpackungsgruppe I enthalten. |
219 | Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte Organismen (GMO), die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 904 verpackt und gekennzeichnet sind, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften dieses Codes.
Wenn GMMO oder GMO die Begriffsbestimmungen für einen giftigen oder einen ansteckungsgefährlichen Stoff in Kapitel 2.6 erfüllen und den Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 6.1 oder 6.2 entsprechen, gelten die Vorschriften dieses Codes für die Beförderung giftiger oder ansteckungsgefährlicher Stoffe. |
220 | Unmittelbar nach dem richtigen technischen Namen ist nur der technische Name des entzündbaren flüssigen Bestandteils dieser Lösung oder dieses Gemisches in Klammern anzugeben. |
221 | Stoffe, die unter diese Eintragung fallen, dürfen nicht der Verpackungsgruppe I angehören. |
223 | Wenn die chemischen oder physikalischen Eigenschaften eines Stoffes, auf den diese Beschreibung zutrifft, derart sind, dass er bei der Prüfung nicht die festgelegten Kriterien für die in Spalte 3 aufgeführte Klasse oder Unterklasse oder für eine andere Klasse oder Unterklasse erfüllt, unterliegt er nicht den Vorschriften dieses Codes, es sei denn, es handelt sich um einen Meeresschadstoff, auf den 2.10.3 anzuwenden ist. |
224 | Der Stoff muss unter normalen Beförderungsbedingungen flüssig bleiben, es sei denn, durch Versuche kann nachgewiesen werden, dass die Empfindlichkeit in gefrorenem Zustand nicht größer ist als in flüssigem Zustand. Bei Temperaturen über -15 °C darf er nicht gefrieren. |
225 | Feuerlöscher, die unter diese Eintragung fallen, dürfen zur Sicherstellung ihrer Funktion mit Kartuschen ausgerüstet sein (Kartuschen für technische Zwecke der Unterklasse 1.4 C oder 1.4 S), ohne dass dadurch die Einstufung zur Unterklasse 2.2 verändert wird, vorausgesetzt, die Gesamtmenge deflagrierender Explosivstoffe (Treibstoffe) beträgt höchstens 3,2 g je Feuerlöscher.
Feuerlöscher müssen nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften hergestellt, geprüft, zugelassen und bezettelt sein.
Bemerkung: "Im Herstellungsland angewendete Vorschriften" bedeutet im Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften. Feuerlöscher unter dieser Eintragung umfassen:
Bemerkung: Druckgefäße, die Gase für die Verwendung in oben genannten Feuerlöschern oder in stationären Feuerlöschanlagen enthalten, müssen, wenn sie getrennt befördert werden, den Vorschriften des Kapitels 6.2 und allen für das jeweilige gefährliche Gut anwendbaren Vorschriften entsprechen. |
226 | Zubereitungen dieser Stoffe, die mindestens 30 % nicht flüchtige, nicht entzündbare Phlegmatisierungsmittel enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes. |
227 | Der Harnstoffnitratgehalt darf bei Phlegmatisierung mit Wasser und anorganischen inerten Materialien 75 Masse- % nicht überschreiten, und das Gemisch darf durch den Test der Prüfreihe 1 Typ a) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Teil I, nicht zur Explosion gebracht werden können. |
228 | Gemische, die nicht den Kriterien für entzündbare Gase entsprechen (Klasse 2.1), sind unter der UN-Nr. 3163 zu befördern. |
230 | Lithiumzellen und -batterien dürfen unter dieser Eintragung befördert werden, wenn sie den Vorschriften von 2.9.4 entsprechen. |
232 | Diese Eintragung darf nur verwendet werden, wenn der Stoff nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfüllt. Die Beförderung in Güterbeförderungseinheiten außer in Tanks hat wie von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes festgelegt, zu erfolgen. |
235 | Diese Eintragung gilt für Gegenstände, die explosive Stoffe der Klasse 1 enthalten und die auch gefährliche Güter anderer Klassen enthalten können. Diese Gegenstände werden zur Erhöhung der Sicherheit in Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen, z.B. als Airbag-Gasgeneratoren, Airbag-Module, Gurtstraffer und pyromechanische Einrichtungen verwendet. |
236 | Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme bestehen aus zwei Komponenten: einem Grundprodukt (entweder Klasse 3 oder Klasse 4.1, jeweils Verpackungsgruppe II oder III) und einem Aktivierungsmittel (organisches Peroxid). Das organische Peroxid muss vom Typ D, E oder F sein und darf keine Temperaturkontrolle erfordern. Die Verpackungsgruppe nach den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 3 bzw. 4.1 muss II oder III sein. Die in Spalte 7a der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 angegebenen Mengenbegrenzung gilt für das Grundprodukt. |
237 | 24 Die Membranfilter einschließlich der Papiertrennblätter und der Überzugs- und Verstärkungswerkstoffe, usw., die während der Beförderung vorhanden sind, dürfen nach einer der im Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil I Unterabschnitt 1 (a), beschriebenen Prüfungen nicht dazu neigen, eine Explosion zu übertragen.
Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf der Grundlage der Ergebnisse von geeigneten Prüfungen der Abbrandgeschwindigkeit unter Berücksichtigung der Standardprüfungen im Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 33.2, festlegen, dass Membranfilter aus Nitrocellulose in der Form, in der sie befördert werden sollen, in Bezug auf entzündbare feste Stoffe der Klasse 4.1 nicht den Vorschriften dieses Codes unterliegen. |
238 |
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239 | Die Batterien oder Zellen dürfen mit Ausnahme von Natrium, Schwefel oder Natriumverbindungen (z.B. Natriumpolysulfide und Natriumtetrachloraluminat) keine gefährlichen Stoffe enthalten.
Die Batterien oder Zellen dürfen bei einer Temperatur, bei der sich das in ihnen enthaltene elementare Natrium verflüssigen kann, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes und unter den von dieser festgelegten Bedingungen zur Beförderung aufgegeben werden.
Die Zellen müssen aus hermetisch (dicht) verschlossenen Metallgehäusen gesichert und vollständig eingeschlossen sind, dass ein Freisetzen der gefährlichen Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. Die Batterien müssen aus Zellen bestehen, die in einem Metallgehäuse gesichert und vollständig eingeschlossen sind, welches so gebaut und verschlossen ist, dass ein Freisetzen der gefährlichen Stoffe unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert wird. Batterien, die in Fahrzeugen eingebaut sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes. |
241 22 | Die Zubereitung muss so hergestellt sein, dass sie homogen bleibt und während der Beförderung keine Phasentrennung erfolgt. Nicht den Vorschriften dieses Codes unterliegen Zubereitungen mit niedrigen Nitrocellulosegehalten, die keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen, wenn sie den Prüfungen für die Bestimmung ihrer Detonations-, Deflagrations- oder Explosionsfähigkeit bei Erwärmung unter Einschluss nach den Prüfungen der Testserien 1 (a), 2 (b) und 2 (c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, unterzogen werden, und die sich nicht wie entzündbare feste Stoffe verhalten, wenn sie der Prüfung N.1 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 33.2.4, unterzogen werden (für diese Prüfungen muss der Stoff in Plättchenform - soweit erforderlich - gemahlen und gesiebt werden, um die Korngröße auf weniger als 1,25 mm zu reduzieren). |
242 | Schwefel unterliegt in besonderer Form (z.B. Perlen, Granulat, Pellets, Tabletten oder Flocken) nicht den Vorschriften dieses Codes. |
243 | Benzin und Ottokraftstoff für die Verwendung in Ottomotoren (z.B. in Kraftfahrzeugen, ortsfesten Motoren und andere Motoren) sind ungeachtet der Bandbreite der Flüchtigkeit dieser Eintragung zuzuordnen. |
244 | Diese Eintragung umfasst z.B. Aluminiumkrätze, Aluminiumschlacke, gebrauchte Kathoden, gebrauchte Behälterauskleidungen und Aluminiumsalzschlacke.
Vor der Verladung müssen diese Nebenprodukte auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden, es sei denn, sie wurden zum Entziehen der Feuchtigkeit kalziniert. Güterbeförderungseinheiten, die eine Ladung in loser Schüttung enthalten, müssen über eine angemessene Belüftung verfügen und während der Beförderung gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein. |
247 | Alkoholische Getränke mit mehr als 24 Vol.- %, aber höchstens 70 Vol.- % Alkohol dürfen, soweit sie im Rahmen des Herstellungsverfahrens befördert werden, abweichend von den Vorschriften des Kapitels 6.1 unter den nachfolgend genannten Bedingungen in Holzfässern mit einem Fassungsraum von mehr als 250 Litern und höchstens 500 Litern, die, soweit anwendbar, den allgemeinen Vorschriften in 4.1.1 entsprechen, befördert werden:
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249 | Gegen Korrosion stabilisiertes Eisencer mit einem Eisengehalt von mindestens 10 % unterliegt nicht den Vorschriften dieses Code. |
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