zurück |
T75 | Anweisung für ortsbewegliche Tanks | T75 |
Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase. Die allgemeinen Vorschriften in 4.2.3 und die Vorschriften in 6.7.4 sind einzuhalten. |
4.2.5.3 Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks
Bestimmten Stoffen sind Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks zugeordnet, die zusätzlich zu den oder anstelle der Vorschriften anzuwenden sind, die in den Anweisungen für ortsbewegliche Tanks oder in den Vorschriften des Kapitels 6.7 angegeben sind. Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks sind mit der alphanumerischen Bezeichnung beginnend mit "TP" für den englischen Ausdruck "tank provision" bezeichnet und bestimmten Stoffen in Kapitel 3.2 der Gefahrgutliste, Spalte 14 zugeordnet. Diese Sondervorschriften sind nachstehend aufgeführt:
TP 1 | Der in 4.2.1.9.2 vorgeschriebene Füllungsgrad darf nicht überschritten werden. |
TP 2 | Der in 4.2.1.9.3 vorgeschriebene Füllungsgrad darf nicht überschritten werden. |
TP 3 | Der höchste Füllungsgrad (in %) für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden, oder für erwärmte flüssige Stoffe ist in Übereinstimmung mit 4.2.1.9.5 zu bestimmen. |
TP 4 | Der Füllungsgrad darf 90% oder jeden anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Wert nicht überschreiten (siehe 4.2.1.16.2). |
TP 5 | Der in 4.2.3.6 vorgeschriebene Füllungsgrad ist einzuhalten. |
TP 6 | Der Tank ist mit Druckentlastungseinrichtungen auszurüsten, die an den Fassungsraum und die Art der beförderten Stoffe angepasst sind, um unter allen Umständen, einschließlich einer vollständigen Feuereinwirkung, das Bersten des Tanks zu verhindern. Die Einrichtungen müssen auch mit dem Stoff verträglich sein. |
TP 7 | Luft ist mit Stickstoff oder anderen Mitteln aus dem Dampfraum zu entfernen. |
TP 8 | Der Prüfdruck des ortsbeweglichen Tanks darf auf 1,5 bar reduziert werden, wenn der Flammpunkt des beförderten Stoffes höher ist als 0 °C. |
TP 9 | Ein Stoff mit dieser Beschreibung darf in einem ortsbeweglichen Tank nur mit Zulassung der zuständigen Behörde befördert werden. |
TP 10 | Eine Bleiauskleidung von mindesten 5 mm Dicke, die jährlich geprüft werden muss, oder ein anderer von der zuständigen Behörde zugelassener geeigneter Auskleidungswerkstoff ist erforderlich. |
TP 11 | (bleibt offen) |
TP 12 | (bleibt offen) |
TP 13 | Für die Beförderung dieses Stoffes ist ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät bereitzustellen, sofern kein gemäß Regel II-2/19 (II-2/54) des SOLAS-Übereinkommens vorgeschriebenes umluftunabhängiges Atemschutzgerät an Bord vorhanden ist. |
TP 14 | (bleibt offen) |
TP 15 | (bleibt offen) |
TP 16 | Der Tank ist mit einer besonderen Einrichtung auszurüsten, um unter normalen Beförderungsbedingungen Unter- und Überdruck zu verhindern. Diese Einrichtung muss von der zuständigen Behörde genehmigt sein. Die Druckentlastungseinrichtung muss den Vorschriften in 6.7.2.8.3 entsprechen, um eine Kristallisation des Produkts in der Druckentlastungseinrichtung zu verhindern. |
TP 17 | Für die Wärmeisolierung des Tanks dürfen nur anorganische nicht brennbare Werkstoffe verwendet werden. |
TP 18 | Die Temperatur muss zwischen 18 °C und 40 °C gehalten werden. Ortsbewegliche Tanks, die erstarrte Methacrylsäure enthalten, dürfen während der Beförderung nicht wieder aufgeheizt werden. |
TP 19 | Die berechnete Wanddicke des Tankkörpers ist um 3 mm zu erhöhen. Die Wanddicke des Tankkörpers ist mit Ultraschall in der Mitte des Intervalls zwischen den wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen zu überprüfen. |
TP 20 | Dieser Stoff darf nur in wärmeisolierten Tanks unter Stickstoffüberlagerung befördert werden. |
TP 21 | Die Wanddicke des Tankkörpers darf nicht geringer sein als 8 mm. Die Tanks müssen mindestens alle 2,5 Jahre einer Wasserdruckprüfung und einer Prüfung des inneren Zustands unterzogen werden. |
TP 22 | Schmiermittel für Dichtungen und andere Einrichtungen müssen mit Sauerstoff verträglich sein |
TP 23 | Die Beförderung ist unter den von der zuständigen Behörde festgelegten besonderen Bedingungen zugelassen. |
TP 24 | Um einen übermäßigen Druckanstieg durch die langsame Zersetzung des beförderten Stoffes zu verhindern, darf der ortsbewegliche Tank mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die unter maximalen Füllbedingungen im Dampfraum des Tankkörpers angeordnet ist. Diese Einrichtung muss auch beim Umkippen des Tanks das Austreten einer unzulässigen Menge flüssigen Stoffes oder das Eindringen von Fremdstoffen in den Tank verhindern. Diese Einrichtung muss von der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle genehmigt sein. |
TP 25 | Schwefeltrioxid, mindestens 99,95 % rein, darf ohne Inhibitor in Tanks befördert werden, vorausgesetzt, seine Temperatur wird bei 32,5 °C oder darüber gehalten. |
TP 26 | Bei der Beförderung in beheiztem Zustand muss die Heizeinrichtung außen am Tankkörper angebracht sein. Für die UN-Nummer 3176 gilt diese Vorschrift nur, wenn der Stoff gefährlich mit Wasser reagiert. |
TP 27 | Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 4 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 4 bar oder weniger zulässig ist. |
TP 28 | Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 2,65 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 2,65 bar oder weniger zulässig ist. |
TP 29 | Ein ortsbeweglicher Tank mit einem Mindestprüfdruck von 1,5 bar darf verwendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach der Begriffsbestimmung für Prüfdruck in 6.7.2.1 ein Prüfdruck von 1,5 bar oder weniger zulässig ist. |
TP 30 | Dieser Stoff muss in isolierten Tanks befördert werden. |
TP 31 | Dieser Stoff muss in festem Zustand in Tanks befördert werden. |
TP 32 | Für die UN-Nummern 0331, 0332 und 3375 dürfen unter folgenden Bedingungen ortsbewegliche Tanks verwendet werden:
|
TP 33 | Die diesem Stoff zugeordnete Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für körnige und pulverförmige Stoffe und für feste Stoffe, die bei einer Temperatur über ihrem Schmelzpunkt eingefüllt und entleert, abgekühlt und als feste Masse befördert werden. Für feste Stoffe, die über ihrem Schmelzpunkt befördert werden, siehe 4.2.1.19. |
TP 34 | Ortsbewegliche Tanks müssen nicht der Auflaufprüfung gemäß 6.7.4.14.1 unterzogen werden, wenn sie auf dem Schild gemäß 6.7.4.15.1 und außerdem mit einer Schriftgröße von mindestens 10 cm auf beiden Seiten der äußeren Umhüllung gekennzeichnet sind mit: "NICHT FÜR DEN EISENBAHNTRANSPORT` / "NOT FOR RAILTRANSPORT". |
TP 35 | Die Anweisung für ortsbewegliche Tanks T14 darf bis zum 31. Dezember 2014 angewendet werden. |
TP 36 | In ortsbeweglichen Tanks dürfen Schmelzsicherungen im Dampfraum verwendet werden. |
TP 37 | Die Anweisung für ortsbewegliche Tanks T14 darf bis zum 31. Dezember 2016 weiter angewendet werden, mit der Ausnahme, dass bis zu diesem Zeitpunkt: |
TP38 | Die Anweisung für ortsbewegliche Tanks T9 darf bis zum 31. Dezember 2018 weiter angewendet werden. |
TP39 | Die Anweisung für ortsbewegliche Tanks T4 darf bis zum 31. Dezember 2018 weiter angewendet werden. |
TP40 | Ortsbewegliche Tanks dürfen nicht mit angeschlossener Sprühausrüstung befördert werden. |
TP 90 | Tanks mit Bodenöffnungen können auf kurzen internationalen Seereisen verwendet werden. |
TP 91 | Ortsbewegliche Tanks mit Bodenöffnungen können auch auf langen internationalen Seereisen verwendet werden. |
4.2.6 Zusätzliche Vorschriften für die Verwendung von Straßentankfahrzeugen
4.2.6.1 Der Tank eines Straßentankfahrzeuges muss während des normalen Befüllungs- und Entleerungsbetriebs und während der Beförderung mit dem Fahrzeug fest verbunden sein. IMO- Tanks Typ 4 müssen während der Beförderung auf dem Schiff mit dem Chassis verbunden sein. Straßentankfahrzeuge dürfen an Bord weder befüllt noch entleert werden. Ein Straßentankfahrzeug muss auf seinen eigenen Rädern an Bord gefahren werden und mit dauerhaften Einrichtungen zur Befestigung an Bord des Schiffes ausgestattet sein.
4.2.6.2 Straßentankfahrzeuge müssen den Vorschriften des Kapitels 6.8 entsprechen. IMO-Tanks vom Typ 4, 6 und 8 dürfen in Übereinstimmung mit den Vorschriften in Kapitel 6.8 und nur für kurze internationale Seereisen verwendet werden.
Kapitel 4.3
Verwendung von Schüttgut-Containern
Bemerkung: Bedeckte Schüttgut-Container (BK1) dürfen nicht für die Beförderung auf See verwendet werden, sofern in 4.3.3 nichts anderes angegeben ist.
4.3.1 Allgemeine Vorschriften
4.3.1.1 Dieser Abschnitt enthält allgemeine Vorschriften für die Verwendung von Containern zur Beförderung von festen Stoffen in loser Schüttung. Stoffe müssen in Schüttgut-Containern entsprechend der anwendbaren Schüttgut-Container-Anweisung befördert werden, die durch die Buchstaben BK in Spalte 13 der Gefahrgutliste bezeichnet ist; die Codes haben die folgende Bedeutung:
BK1: Die Beförderung in bedeckten Schüttgut-Containern ist zugelassen.
BK2: Die Beförderung in geschlossenen Schüttgut-Containern ist zugelassen.
BK3: Die Beförderung in flexiblen Schüttgut-Containern ist zugelassen.
Der verwendete Schüttgut-Container muss den Bestimmungen des Kapitels 6.9 entsprechen.
4.3.1.2 Mit Ausnahme der Regelung in 4.3.1.3 dürfen Schüttgut-Container nur verwendet werden, wenn in Spalte 13 der Gefahrgutliste dem Stoff ein Schüttgut-Container-Code zugeordnet ist.
4.3.1.3 Wenn einem Stoff in Spalte 13 der Gefahrgutliste nicht der Code BK2 oder BK3 zugeordnet ist, kann die zuständige Behörde des Ursprungslandes eine vorläufige Zustimmung zur Beförderung erteilen. Die Zustimmung muss in die Dokumentation der Sendung aufgenommen werden und mindestens die Angaben enthalten, die üblicherweise in den Schüttgut-Container-Anweisungen enthalten sind und sie muss die Beförderungsbedingungen festlegen. Die zuständige Behörde sollte die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit diese Zuordnung in die Gefahrgutliste aufgenommen wird. Wenn ein Stoff nicht für die Beförderung in einem Schüttgut-Container des Typs BK1 zugelassen ist, kann eine Ausnahme gemäß 7.9.1 erteilt werden.
4.3.1.4 Stoffe, die bei während der Beförderung wahrscheinlich auftretenden Temperaturen flüssig werden können, sind nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen.
4.3.1.5 Schüttgut-Container müssen staubdicht und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich der Auswirkungen von Vibration oder Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen, vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann.
4.3.1.6 Feste Stoffe in loser Schüttung müssen so verladen und gleichmäßig verteilt werden, dass Bewegungen, die zu einer Beschädigung des Schüttgut-Containers oder zu einem Austreten der gefährlichen Güter führen können, auf ein Minimum reduziert werden.
4.3.1.7 Sofern Lüftungseinrichtungen angebracht sind, müssen diese durchgängig und betriebsbereit sein.
4.3.1.8 Feste Stoffe in loser Schüttung dürfen nicht gefährlich mit dem Werkstoff des Schüttgut-Containers, der Dichtungen und der Ausrüstung, einschließlich Deckel und Planen, sowie mit den Schutzauskleidungen, die mit dem Ladegut in Kontakt stehen, reagieren oder diese bedeutsam schwächen. Schüttgut-Container müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht zwischen Bodenabdeckungen aus Holz gelangen oder in Berührung mit den Teilen des Schüttgut-Containers kommen können, die durch die gefährlichen Güter oder deren Rückstände angegriffen werden können.
4.3.1.9 Vor der Befüllung und der Übergabe zur Beförderung muss jeder Schüttgut-Container untersucht und gereinigt werden, um sicherzustellen, dass innerhalb und außerhalb des Schüttgut-Containers keine Rückstände verbleiben, die
4.3.1.10 Während der Beförderung dürfen an der äußeren Oberfläche des Schüttgut-Containers keine gefährlichen Rückstände anhaften.
4.3.1.11 Wenn mehrere Verschlusssysteme hintereinander angebracht sind, ist das System, das sich am nächsten zu dem zu befördernden Stoff befindet, vor dem Befüllen zu verschließen.
4.3.1.12 Leere Schüttgut-Container, mit denen ein gefährlicher fester Stoff befördert wurde, sind in derselben Weise zu behandeln, wie es dieser Code für befüllte Schüttgut-Container vorschreibt, es sei denn, es wurden angemessene Maßnahmen ergriffen, um eine Gefahr auszuschließen.
4.3.1.13 Wenn Schüttgut-Container für die Beförderung von Gütern in loser Schüttung verwendet werden, die eine Staubexplosion verursachen oder entzündbare Dämpfe abgeben können (z.B. im Fall von bestimmten Abfällen), sind Maßnahmen zu ergreifen, um Zündquellen auszuschließen und eine gefährliche elektrostatische Entladung während der Beförderung, dem Befüllen oder Entladen zu verhindern.
4.3.1.14 Stoffe, z.B. Abfälle, die gefährlich miteinander reagieren können, sowie Stoffe verschiedener Klassen und nicht diesem Code unterliegende Güter, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen in ein und demselben Schüttgut-Container nicht miteinander vermischt werden. Gefährliche Reaktionen sind:
4.3.1.15 Bevor ein Schüttgut-Container befüllt wird, ist eine Sichtprüfung vorzunehmen, um sicherzustellen, dass er in bautechnischer Hinsicht geeignet ist, seine Innenwände, seine Decke und sein Boden frei von Ausbuchtungen oder Beschädigungen sind und dass die Innenbeschichtungen oder Rückhalteeinrichtungen frei von Schlitzen, Rissen oder anderen Beschädigungen sind, welche die Tauglichkeit des Schüttgut-Containers, die Ladung zurückzuhalten, beeinträchtigen können. "In bautechnischer Hinsicht geeignet" bedeutet, dass die Bauelemente des Schüttgut-Containers, wie obere und untere seitliche Längsträger, obere und untere Querträger, Türschwelle und Türträger, Bodenquerträger, Eckpfosten und Eckbeschläge, keine größeren Beschädigungen aufweisen. "Größere Beschädigungen" umfassen:
4.3.1.16 Bevor ein flexibler Schüttgut-Container befüllt wird, ist eine Sichtprüfung vorzunehmen, um sicherzustellen, dass er in bautechnischer Hinsicht geeignet ist, seine Gewebeschlaufen, seine lasttragenden Gurtbänder, sein Gewebe und die Teile der Verschlusseinrichtung, einschließlich Metall- und Textilteile, keine Ausbuchtungen oder Schäden aufweisen und dass die Innenauskleidungen keine Schlitze, Risse oder anderen Beschädigungen aufweisen.
4.3.1.16.1 Die zugelassene Verwendungsdauer von flexiblen Schüttgut-Containern für die Beförderung gefährlicher Güter beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Herstellung.
4.3.1.16.2 Wenn sich innerhalb des flexiblen Schüttgut-Containers eine gefährliche Anreicherung von Gasen entwickeln kann, muss eine Lüftungseinrichtung angebracht sein. Das Ventil muss so ausgelegt sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Eindringen fremder Stoffe verhindert wird.
4.3.2 Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung von Gütern der Klassen 4.2, 4.3, 5.1, 6.2, 7 und 8 in loser Schüttung
4.3.2.1 Güter der Klasse 4.2 in loser Schüttung
Nur geschlossene Schüttgut-Container (BK2) dürfen verwendet werden. Die in einem Schüttgut-Container beförderte Gesamtmasse muss so bemessen sein, dass die Selbstentzündungstemperatur höher als 55 °C ist.
4.3.2.2 Güter der Klasse 4.3 in loser Schüttung
Nur geschlossene Schüttgut-Container (BK2) dürfen verwendet werden. Diese Güter müssen in wasserdichten Schüttgut-Containern befördert werden.
4.3.2.3 Güter der Klasse 5.1 in loser Schüttung
Die Schüttgut-Container müssen so gebaut oder angepasst sein, dass die Güter nicht mit Holz oder anderen unverträglichen Werkstoffen in Berührung kommen.
4.3.2.4 Güter der Klasse 6.2 in loser Schüttung
4.3.2.4.1 Beförderung von tierischen Stoffen der Klasse 6.2 in Schüttgut-Containern
Tierische Stoffe, die ansteckungsgefährliche Stoffe (UN-Nummern 2814, 2900 und 3373) enthält, sind zur Beförderung in Schüttgut-Containern zugelassen, sofern folgende Vorschriften erfüllt werden:
Bemerkung: Zusätzliche Vorschriften können von den entsprechenden nationalen Gesundheitsbehörden festgelegt werden.
4.3.2.4.2 Abfälle der Klasse 6.2 in loser Schüttung (UN-Nummer 3291)
4.3.2.5 Stoffe der Klasse 7 in loser Schüttung
Für die Beförderung unverpackter radioaktiver Stoffe siehe 4.1.9.2.3.
4.3.2.6 Güter der Klasse 8 in loser Schüttung
Nur geschlossene Schüttgut-Container (BK2) dürfen verwendet werden. Diese Güter müssen in wasserdichten Schüttgut-Containern befördert werden.
4.3.3 Zusätzliche Vorschriften für die Verwendung bedeckter Schüttgut-Container (BK1)
4.3.3.1 Bedeckte Schüttgut-Container (BK1) dürfen nicht für die Beförderung im Seeverkehr verwendet werden, mit Ausnahme von UN-Nummer 3077, wenn die Kriterien von 2.9.3 nicht erfüllt sind, bei der Beförderung auf einer kurzen internationalen Seereise.
4.3.4 Zusätzliche Vorschriften für die Verwendung flexibler Schüttgut-Container (BK3)
4.3.4.1 Flexible Schüttgut-Container sind nur in Laderäumen von Stückgutschiffen zulässig.
Sie dürfen nicht in Güterbeförderungseinheiten befördert werden.
weiter. |